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61_I_218

BGE 61 I 218

Bundesgericht (BGE) · 1935-03-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

218

Strafrecht.

31. Urteil des ltassationshofs vom 15. Juli 1935

i. S. Schnell gegen Statthalteramt Svsee.

Art. 25 MFG : Schreibt nicht vor, dass die G e s c h w i n d i g -

k e i t vor jeder Kur v e herabgesetzt werden muss; sie

muss nur den S ich t ver h ä 1 t n iss e n angepasst sein.

Art. 26 MFG : Aus w eie h e n n ach 1 i n k s ist dann nicht

unerlaubt, wenn es nur zur Vermeidung oder Abschwächung

eines Zusammenstosses erfolgt.

A. -

Karl Schnell stiess am Nachmittag des 22. Juli

1934 mit seinem Auto auf der Strasse von Neuenkirch

nach Nottwil (Luzern) mit dem aus der entgegengesetzten

Richtung kommenden Motorradfahrer Schmidlin zusam-

men, wobei beide Fahrer verletzt und beide Fahrzeuge

beschädigt wurden.

Schnell, der an seinem Wagen die Nummernschilder

eines andern Wagens hatte, wurde deswegen, sowie wegen

Übertretung der Art. 25 und 26 MFG, und wegen fahr-

lässiger Körperverletzung und fahrlässiger Sachbeschädi-

gung vom Amtsgericht Sursee mit Urteil vom 14. März

1935 zu insgesamt 50 Fr. Busse verurteilt. Schmidlin

wurde in gleicher Höhe gebüsst.

Über den Unfallhergang enthält das Urteil des Amts-

gerichtes Sursee die folgende Schilderung : « .., Die Strasse

ist an der Unfallstelle 6,3 m breit und beschreibt in Rich-

tung Nottwil-Neuenkirch ein~ Rechtskurve. In der Kurve

stationierte am rechten Strassenrand ein Auto (Limousine)

oder ein Breack. Schmidlin kam mit seinem Motorrad

von Nottwil; er hätte daher die Rechtskurve kurz nehmen

müssen. Da er das parkierte Fahrzeug überholen musste,

begab er sich auf die linke Hälfte der Fahrbahn und wurde

infolge der ziemlich grossen Geschwindigkeit noch mehr

nach links abgetrieben. Er tendierte wieder auf die rechte

Strassenhälfte zurück. Von der entgegengesetzten Rich-

tung (Neuenkirch-Nottwil) kam in diesem Moment der

Beklagte Schnell mit einem niedrigen offenen Sportwagen.

Er hatte kurz vorher ein mit 70kmjSt fahrendes Auto

Motorfahrzaug. und Fahrm.dverkehr. N° 31.

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überholt. Er sah nun, dass der ihm entgegenfahrende

Schmidlin das parkierte Fahrzeug überholt hatte und daher

in seine Fahrbahn geraten war. Er lenkte das Fahrzeug

nach links, bremste, kollidierte mit dem Motorrad des

Schmidlin und wurde am linken Strassenrand an einen

Wehrstein geschleudert, der durch den Anprall umge-

stürzt wurde ... »

Die Verurteilung Sehnells wegen Verletzung der Art. 25

und 26 MFG wird in folgender Weise begründet: « •.. Wenn

auch nicht genau feststeht, wie lange vor der Kollision

Schnell einem andern Wagen vorgefahren war, so ist doch

eindeutig nachgewiesen, dass er mit sehr grosser Geschwin-

digkeit auf die Kurve losfuhr und vorschriftswidrig nach

links auswich, als er seine rechte Fahrbahn besetzt sah.

Dies und der Umstand, dass sein Fahrzeug mit solcher

Wucht an einen Wehrstein am linken Strassenrand an-

prallte, dass der massive Wehrstein umgeworfen wurde,

weist deutlich darauf hin, dass seine Fahrweise unbe-

herrscht und den gegebenen Verhältnissen nicht angepasst

war ... »

B. -

Gegen das Urteil des Amtsgerichtes hat Schnell,

soweit ihm darin eine Übertretung von Art. 25 und 26 MFG

zur Last gelegt wird, die Kassationsbeschwerde ans Bun-

desgericht ergriffen. Er beantragt, er sei in Aufhebung

des amtsgerichtlichen Urteils von dieser Übertretung frei-

zusprechen und es sei demgemäss die ausgesprochene Strafe

auf dasjenige Mass herabzusetzen, welches der Unterlassung

der Nummernschilderumschreibung entspreche.

Zur Begründung führt er aus, es sei durch nichts erwiesen

und eine akten widrige Annahme, dass er mit sehr grosser

Geschwindigkeit auf die Kurve zugefahren sei. Akten-

widrig sei auch die Behauptung, er habe kurz vor dem

Zusammenstoss ein mit ca 70kmjSt fahrendes Auto über-

holt. Nach der Aussage des von ihm überholten Auto-

mobilisten Knopf habe die Überholung etwa 500 m vorher

stattgefunden, wie denn auch im. Urteil zugegeben werde,

es stehe nicht genau fest, wie lange vor dem Zusammen-

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Strafrecht.

stoss er dem andern Wagen vorgefahren sei. Dass er im

allerletzten Moment seinen Wagen nach links gerissen habe,

um die schwere Kollision womöglich doch noch zu ver-

meiden, könne ihm nicht zum Verschulden angerechnet

werden, da diese Massnahme zur Verhütung noch grösseren

Unheils geboten gewesen sei.

O. -

Das Statthalteramt jat keine Vernehmlassung

eingereicht.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Die tatsächliche Feststellung des angefochtenen

Urteils, dass der Kassationskläger mit sehr grosser Ge-

schwindigkeit auf die Kurve losgefahren sei, ist entgegen

den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht akten-

widrig; denn der Annahme sehr grosser Geschwindigkeit

im massgebenden Zeitpunkt widerspricht es nicht, dass

der Kassationskläger den Wagen des Zeugen Knopf etwa

500 m vor der Unfallstelle überholt hat. Wenn ihm der

Wagen des Zeugen Knopf so kurz vor dem Zusammen-

stoss bei 70 km Geschwindigkeit zu langsam fuhr, so dass

er ihn überholte, so darf angenommen werden, dass er auch

500 m weiter noch mit grosser Schnelligkeit gefahren sei.

Jedenfalls könnte diese Schlussfolgerung nur dann als

akten widrig betrachtet werden, wenn sie mit einem be-

stimmten Aktenstück im Widerspruch stünde, was nicht

der Fall ist; das Protokoll über die Aussage des Zeugen

Knopf widerspricht der Schlussfolgerung des Gerichtes

nicht, sondern unterstützt sie.

2. -

Wenn nun aber die Vorinstanz aus der Geschwin-

digkeit von über 70 km, mit der der Kassationskläger auf

die Kurve zufuhr, ohne weiteres den Rechtsschluss auf

eine Übertretung des Art. 25 MFG zieht, so kann ihr nicht

beigepflichtet werden. Auch vor einer Kurve kann eine

solche Geschwindigkeit noch den Strassen- und Verkehrs-

verhältnissen angepasst sein, und dann ist Eie erlaubt.

Ganz allgemein den Grundsatz aufzustellen, der Fahrzeug-

lenker müsse vor jeder Kurve langsam fahren, wäre mit

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 31.

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der g~tzlichen Regelung in Art. 25 MFG unvereinbar.

lstz. B. eine Kurve übersichtlich und die Beschaffenheit

der Strasse derart, dass der Wagen nicht Gefahr läuft, auch

bei grosser Geschwindigkeit aus seiner Fahrbahn herauszu-

kommen, so besteht für den Führer kein Anlass, seine Fahrt

zu verlangsamen. Unerlaubt wird eine solche Geschwin-

digkeit erst, wenn die Kurve als Hindernis wirkt und zu

einer besondern Gefahrenquelle wird, z. B. wenn sie dem

Führer die Sicht nimmt; dann hat der Führer gemäss dem

allgemeinen Grundsatz seine Geschwindigkeit so zu ver-

mindern, dass er beim Auftauchen eines Hindernisses am

Ende der Strecke, die er zu überblicken vermag, noch

anhalten kann.

3. -

Wie es sich mit den Sichtverhältnissen im vorlie-

genden Fall verhielt, geht weder aus dem angefochtenen

Entscheid, noch aus den Akten mit genügender Deutlich-

keit hervor, wie überhaupt die Tatbestandsfeststellung

mangelhaft ist : Die im Urteil enthaltene Darstellung des

Unfallhergangs erweckt den Eindruck, der Unfall habe sich

in der Kurve selbst zugetragen; aus der Planskizze aber

. ist zu schliessen, dass er gegen 20 m vor Beginn der Kurve,

in der Fahrrichtung des Kassationsklägers gesprochen,

erfolgte. Ferner ist weder aus dem Entscheid noch aus der

Planskizze der genaue Standort des am Strassenrand auf-

gestellten Fahrzeuges (Auto oder Break) ersichtlich,

während doch dieser Umstand von erheblicher Bedeutung

ist.

Was schliesslich die ausschlaggebende Frage der

übersichtlichkeit der Kurve anbelangt, so wird diese bald

als übersichtlich, bald als unübersichtlich bezeichnet:

der Zeuge Knopf spricht zu Beginn seiner Aussage von

einer « unübersichtlichen Linkskurve»; im weiteren Ver-

lauf erklärt er dann aber, die Kurve sei für den Autofahrer

übersichtlich, für den Motorradfahrer unübersichtlich ge-

wesen; im Antrag des Statthalteramtes ist von einer

« ziemlich unübersichtlichen Kurve» die Rede, und der

angefochtene Entscheid schweigt sich über die Frage völlig

aus.

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Strafrecht.

Hatte der Kassationskläger trotz der Kurve eine aus-

reichende Sicht, so bestand für ihn selbst dann keine Ver-

pflichtung, seme Fahrt zu verlangsamen, wenn er von der

andem Seite den Motorradfahrer herannahen sah; denn

er durfte annehmen, dass dieser ihn ebenfalls sehe und

deshalb nicht versuchen werde, noch um das in seiner

Fahrbahn aufgestellte Fuhrwerk herumzufahren, wozu er

die Fahrbahn des Kassationsklägers in Anspruch nehmen

musste. Ein solches Verhalten des Motorradfahrers wäre

verkehrswidrig gewesen, und damit hätte der Kassations-

kläger nicht rechnen müssen, da er hätte annehmen dürfen,

der entgegenkommende Motorradfahrer werde den gelten-

den Verkehrsvorschriften entsprechend fahren. War hin-

gegen die Kurve für den Kassationskläger unübersichtlich,

so erscheint die Angelegenheit in einem wesentlich andem

Licht: Dann musste der Kassationskläger damit rechnen,

dass von der andern Seite ein Fahrzeug kommen könnte,

das beim Umfahren des dort aufgestellten Fuhrwerkes oder

Autos in seine Fahrbahn gerate, und dann war er verpflich-

tet, seine Fahrgeschwindigkeit entsprechend herabzu-

setzen. Der Kassationskläger könnte sich nicht etwa darauf

berufen, dass das bei oder in der Kurve stationierte Fahr-

zeng links der Strasse gestanden habe und dass seine Fahr-

bahn also frei gewesen sei. Nicht das Fahrzeug als solches

wäre das Hindernis, das ihn dann zu erhöhter Vorsicht hätte'

veranlassen müssen, sondern die gesamte, durch die Kurve

in Verbindung mit der Aufstellung des Fahrzeuges ge-

schaffene Situation.

Da ohne Abklärung der Frage der Sichtverhältnisse nicht

nachgeprüft werden kann, ob die Vorinstanz Art. 25 MFG

richtig angewendet hat, ist der Entscheid aufzuheben und

die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Tatbe-

standes und neuen Entscheidung zurückzuweisen (Art. 277

BStP).

4. -

Selbst wenn die Geschwindigkeit des Kassations-

klägers mangels genügender Sicht übersetzt war und des-

halb gegen Art. 25 MFG verstiess, so lässt sich doch auf

keinen Fall die von der Vorinstanz weiter angenommene

Organisation der Bundesreehtspflegc. No 32.

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übertretung des Art. 26 MFG aufrechterhalten. Die Vor-

instanz begründet ihren Entscheid in diesem Punkte damit,

dass der Kassationskläger in vorschriftswidriger Weise

nach links ausgewichen sei. Wie der Kassationskläger

jedoch mit Recht bemerkt, gilt das Gebot des Art. 26 MFG,

nach rechts auszuweichen, nicht ausnahmslos. In zwin-

genden Fällen, insbesondere, um einen Zusammenstoss zu

vermeiden oder abzuschwächen, darf davon abgewichen

werden (vgl. BGE 38 II 487 f.). Der Kassationskläger hat

im Strafverfahren behauptet, aus diesem Grunde nach

links ausgewichen zu sein und die Zeugen Knopf und

Gilbert bestätigen diese Darstellung. Im Urteil fehlen

darüber Feststellungen, so dass die Annahme, der Kassa-

tionskläger sei « vorschriftswidrig » nach links ausgewichen,

jedenfa lls als nicht genügend begründet erscheint. Von

der Anklage der Übertretung des Art. 26 MFG ist der

Kassationskläger daher unter allen Umständen freizu-

sprechen.

Demnm:,h erkennt der Kasaatiomoof :

Die Kassationsbeschwerde wird im Sinne der Erwägun-

. gen gutgeheissen.

IH. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

32. Urteil des ltassationshofs vom 16. Juli 1935

i. S. Vischef gegen Polizeünspektorat Basel-Stadt.

Z u 1 ä s s i g k e i t der Kassationsbeschwerde; Voraussetzung ist

Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges; Begriff und

Umfang desselben. BStP Art. 268.

A. -

Vischer ist durch Urteil des Pollzeigerichtspräsi-

denten von Basel-Stadt vom 15. Mai 1935 wegen Wider-

handlung gegen Art. 25 Absatz I MFG zu einer Busse von

10 Fr. verurteilt worden.