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Strafrecht.
31. Urteil des ltassationshofs vom 15. Juli 1935
i. S. Schnell gegen Statthalteramt Svsee.
Art. 25 MFG : Schreibt nicht vor, dass die G e s c h w i n d i g -
k e i t vor jeder Kur v e herabgesetzt werden muss; sie
muss nur den S ich t ver h ä 1 t n iss e n angepasst sein.
Art. 26 MFG : Aus w eie h e n n ach 1 i n k s ist dann nicht
unerlaubt, wenn es nur zur Vermeidung oder Abschwächung
eines Zusammenstosses erfolgt.
A. -
Karl Schnell stiess am Nachmittag des 22. Juli
1934 mit seinem Auto auf der Strasse von Neuenkirch
nach Nottwil (Luzern) mit dem aus der entgegengesetzten
Richtung kommenden Motorradfahrer Schmidlin zusam-
men, wobei beide Fahrer verletzt und beide Fahrzeuge
beschädigt wurden.
Schnell, der an seinem Wagen die Nummernschilder
eines andern Wagens hatte, wurde deswegen, sowie wegen
Übertretung der Art. 25 und 26 MFG, und wegen fahr-
lässiger Körperverletzung und fahrlässiger Sachbeschädi-
gung vom Amtsgericht Sursee mit Urteil vom 14. März
1935 zu insgesamt 50 Fr. Busse verurteilt. Schmidlin
wurde in gleicher Höhe gebüsst.
Über den Unfallhergang enthält das Urteil des Amts-
gerichtes Sursee die folgende Schilderung : « .., Die Strasse
ist an der Unfallstelle 6,3 m breit und beschreibt in Rich-
tung Nottwil-Neuenkirch ein~ Rechtskurve. In der Kurve
stationierte am rechten Strassenrand ein Auto (Limousine)
oder ein Breack. Schmidlin kam mit seinem Motorrad
von Nottwil; er hätte daher die Rechtskurve kurz nehmen
müssen. Da er das parkierte Fahrzeug überholen musste,
begab er sich auf die linke Hälfte der Fahrbahn und wurde
infolge der ziemlich grossen Geschwindigkeit noch mehr
nach links abgetrieben. Er tendierte wieder auf die rechte
Strassenhälfte zurück. Von der entgegengesetzten Rich-
tung (Neuenkirch-Nottwil) kam in diesem Moment der
Beklagte Schnell mit einem niedrigen offenen Sportwagen.
Er hatte kurz vorher ein mit 70kmjSt fahrendes Auto
Motorfahrzaug. und Fahrm.dverkehr. N° 31.
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überholt. Er sah nun, dass der ihm entgegenfahrende
Schmidlin das parkierte Fahrzeug überholt hatte und daher
in seine Fahrbahn geraten war. Er lenkte das Fahrzeug
nach links, bremste, kollidierte mit dem Motorrad des
Schmidlin und wurde am linken Strassenrand an einen
Wehrstein geschleudert, der durch den Anprall umge-
stürzt wurde ... »
Die Verurteilung Sehnells wegen Verletzung der Art. 25
und 26 MFG wird in folgender Weise begründet: « •.. Wenn
auch nicht genau feststeht, wie lange vor der Kollision
Schnell einem andern Wagen vorgefahren war, so ist doch
eindeutig nachgewiesen, dass er mit sehr grosser Geschwin-
digkeit auf die Kurve losfuhr und vorschriftswidrig nach
links auswich, als er seine rechte Fahrbahn besetzt sah.
Dies und der Umstand, dass sein Fahrzeug mit solcher
Wucht an einen Wehrstein am linken Strassenrand an-
prallte, dass der massive Wehrstein umgeworfen wurde,
weist deutlich darauf hin, dass seine Fahrweise unbe-
herrscht und den gegebenen Verhältnissen nicht angepasst
war ... »
B. -
Gegen das Urteil des Amtsgerichtes hat Schnell,
soweit ihm darin eine Übertretung von Art. 25 und 26 MFG
zur Last gelegt wird, die Kassationsbeschwerde ans Bun-
desgericht ergriffen. Er beantragt, er sei in Aufhebung
des amtsgerichtlichen Urteils von dieser Übertretung frei-
zusprechen und es sei demgemäss die ausgesprochene Strafe
auf dasjenige Mass herabzusetzen, welches der Unterlassung
der Nummernschilderumschreibung entspreche.
Zur Begründung führt er aus, es sei durch nichts erwiesen
und eine akten widrige Annahme, dass er mit sehr grosser
Geschwindigkeit auf die Kurve zugefahren sei. Akten-
widrig sei auch die Behauptung, er habe kurz vor dem
Zusammenstoss ein mit ca 70kmjSt fahrendes Auto über-
holt. Nach der Aussage des von ihm überholten Auto-
mobilisten Knopf habe die Überholung etwa 500 m vorher
stattgefunden, wie denn auch im. Urteil zugegeben werde,
es stehe nicht genau fest, wie lange vor dem Zusammen-
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Strafrecht.
stoss er dem andern Wagen vorgefahren sei. Dass er im
allerletzten Moment seinen Wagen nach links gerissen habe,
um die schwere Kollision womöglich doch noch zu ver-
meiden, könne ihm nicht zum Verschulden angerechnet
werden, da diese Massnahme zur Verhütung noch grösseren
Unheils geboten gewesen sei.
O. -
Das Statthalteramt jat keine Vernehmlassung
eingereicht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Die tatsächliche Feststellung des angefochtenen
Urteils, dass der Kassationskläger mit sehr grosser Ge-
schwindigkeit auf die Kurve losgefahren sei, ist entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht akten-
widrig; denn der Annahme sehr grosser Geschwindigkeit
im massgebenden Zeitpunkt widerspricht es nicht, dass
der Kassationskläger den Wagen des Zeugen Knopf etwa
500 m vor der Unfallstelle überholt hat. Wenn ihm der
Wagen des Zeugen Knopf so kurz vor dem Zusammen-
stoss bei 70 km Geschwindigkeit zu langsam fuhr, so dass
er ihn überholte, so darf angenommen werden, dass er auch
500 m weiter noch mit grosser Schnelligkeit gefahren sei.
Jedenfalls könnte diese Schlussfolgerung nur dann als
akten widrig betrachtet werden, wenn sie mit einem be-
stimmten Aktenstück im Widerspruch stünde, was nicht
der Fall ist; das Protokoll über die Aussage des Zeugen
Knopf widerspricht der Schlussfolgerung des Gerichtes
nicht, sondern unterstützt sie.
2. -
Wenn nun aber die Vorinstanz aus der Geschwin-
digkeit von über 70 km, mit der der Kassationskläger auf
die Kurve zufuhr, ohne weiteres den Rechtsschluss auf
eine Übertretung des Art. 25 MFG zieht, so kann ihr nicht
beigepflichtet werden. Auch vor einer Kurve kann eine
solche Geschwindigkeit noch den Strassen- und Verkehrs-
verhältnissen angepasst sein, und dann ist Eie erlaubt.
Ganz allgemein den Grundsatz aufzustellen, der Fahrzeug-
lenker müsse vor jeder Kurve langsam fahren, wäre mit
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 31.
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der g~tzlichen Regelung in Art. 25 MFG unvereinbar.
lstz. B. eine Kurve übersichtlich und die Beschaffenheit
der Strasse derart, dass der Wagen nicht Gefahr läuft, auch
bei grosser Geschwindigkeit aus seiner Fahrbahn herauszu-
kommen, so besteht für den Führer kein Anlass, seine Fahrt
zu verlangsamen. Unerlaubt wird eine solche Geschwin-
digkeit erst, wenn die Kurve als Hindernis wirkt und zu
einer besondern Gefahrenquelle wird, z. B. wenn sie dem
Führer die Sicht nimmt; dann hat der Führer gemäss dem
allgemeinen Grundsatz seine Geschwindigkeit so zu ver-
mindern, dass er beim Auftauchen eines Hindernisses am
Ende der Strecke, die er zu überblicken vermag, noch
anhalten kann.
3. -
Wie es sich mit den Sichtverhältnissen im vorlie-
genden Fall verhielt, geht weder aus dem angefochtenen
Entscheid, noch aus den Akten mit genügender Deutlich-
keit hervor, wie überhaupt die Tatbestandsfeststellung
mangelhaft ist : Die im Urteil enthaltene Darstellung des
Unfallhergangs erweckt den Eindruck, der Unfall habe sich
in der Kurve selbst zugetragen; aus der Planskizze aber
. ist zu schliessen, dass er gegen 20 m vor Beginn der Kurve,
in der Fahrrichtung des Kassationsklägers gesprochen,
erfolgte. Ferner ist weder aus dem Entscheid noch aus der
Planskizze der genaue Standort des am Strassenrand auf-
gestellten Fahrzeuges (Auto oder Break) ersichtlich,
während doch dieser Umstand von erheblicher Bedeutung
ist.
Was schliesslich die ausschlaggebende Frage der
übersichtlichkeit der Kurve anbelangt, so wird diese bald
als übersichtlich, bald als unübersichtlich bezeichnet:
der Zeuge Knopf spricht zu Beginn seiner Aussage von
einer « unübersichtlichen Linkskurve»; im weiteren Ver-
lauf erklärt er dann aber, die Kurve sei für den Autofahrer
übersichtlich, für den Motorradfahrer unübersichtlich ge-
wesen; im Antrag des Statthalteramtes ist von einer
« ziemlich unübersichtlichen Kurve» die Rede, und der
angefochtene Entscheid schweigt sich über die Frage völlig
aus.
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Strafrecht.
Hatte der Kassationskläger trotz der Kurve eine aus-
reichende Sicht, so bestand für ihn selbst dann keine Ver-
pflichtung, seme Fahrt zu verlangsamen, wenn er von der
andem Seite den Motorradfahrer herannahen sah; denn
er durfte annehmen, dass dieser ihn ebenfalls sehe und
deshalb nicht versuchen werde, noch um das in seiner
Fahrbahn aufgestellte Fuhrwerk herumzufahren, wozu er
die Fahrbahn des Kassationsklägers in Anspruch nehmen
musste. Ein solches Verhalten des Motorradfahrers wäre
verkehrswidrig gewesen, und damit hätte der Kassations-
kläger nicht rechnen müssen, da er hätte annehmen dürfen,
der entgegenkommende Motorradfahrer werde den gelten-
den Verkehrsvorschriften entsprechend fahren. War hin-
gegen die Kurve für den Kassationskläger unübersichtlich,
so erscheint die Angelegenheit in einem wesentlich andem
Licht: Dann musste der Kassationskläger damit rechnen,
dass von der andern Seite ein Fahrzeug kommen könnte,
das beim Umfahren des dort aufgestellten Fuhrwerkes oder
Autos in seine Fahrbahn gerate, und dann war er verpflich-
tet, seine Fahrgeschwindigkeit entsprechend herabzu-
setzen. Der Kassationskläger könnte sich nicht etwa darauf
berufen, dass das bei oder in der Kurve stationierte Fahr-
zeng links der Strasse gestanden habe und dass seine Fahr-
bahn also frei gewesen sei. Nicht das Fahrzeug als solches
wäre das Hindernis, das ihn dann zu erhöhter Vorsicht hätte'
veranlassen müssen, sondern die gesamte, durch die Kurve
in Verbindung mit der Aufstellung des Fahrzeuges ge-
schaffene Situation.
Da ohne Abklärung der Frage der Sichtverhältnisse nicht
nachgeprüft werden kann, ob die Vorinstanz Art. 25 MFG
richtig angewendet hat, ist der Entscheid aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Tatbe-
standes und neuen Entscheidung zurückzuweisen (Art. 277
BStP).
4. -
Selbst wenn die Geschwindigkeit des Kassations-
klägers mangels genügender Sicht übersetzt war und des-
halb gegen Art. 25 MFG verstiess, so lässt sich doch auf
keinen Fall die von der Vorinstanz weiter angenommene
Organisation der Bundesreehtspflegc. No 32.
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übertretung des Art. 26 MFG aufrechterhalten. Die Vor-
instanz begründet ihren Entscheid in diesem Punkte damit,
dass der Kassationskläger in vorschriftswidriger Weise
nach links ausgewichen sei. Wie der Kassationskläger
jedoch mit Recht bemerkt, gilt das Gebot des Art. 26 MFG,
nach rechts auszuweichen, nicht ausnahmslos. In zwin-
genden Fällen, insbesondere, um einen Zusammenstoss zu
vermeiden oder abzuschwächen, darf davon abgewichen
werden (vgl. BGE 38 II 487 f.). Der Kassationskläger hat
im Strafverfahren behauptet, aus diesem Grunde nach
links ausgewichen zu sein und die Zeugen Knopf und
Gilbert bestätigen diese Darstellung. Im Urteil fehlen
darüber Feststellungen, so dass die Annahme, der Kassa-
tionskläger sei « vorschriftswidrig » nach links ausgewichen,
jedenfa lls als nicht genügend begründet erscheint. Von
der Anklage der Übertretung des Art. 26 MFG ist der
Kassationskläger daher unter allen Umständen freizu-
sprechen.
Demnm:,h erkennt der Kasaatiomoof :
Die Kassationsbeschwerde wird im Sinne der Erwägun-
. gen gutgeheissen.
IH. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
32. Urteil des ltassationshofs vom 16. Juli 1935
i. S. Vischef gegen Polizeünspektorat Basel-Stadt.
Z u 1 ä s s i g k e i t der Kassationsbeschwerde; Voraussetzung ist
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges; Begriff und
Umfang desselben. BStP Art. 268.
A. -
Vischer ist durch Urteil des Pollzeigerichtspräsi-
denten von Basel-Stadt vom 15. Mai 1935 wegen Wider-
handlung gegen Art. 25 Absatz I MFG zu einer Busse von
10 Fr. verurteilt worden.