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62_I_193

BGE 62 I 193

Bundesgericht (BGE) · 1935-04-06 · Deutsch CH
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Strafrecht.

il ne peut etre m;is en contravention pour les avoir violees,

et, s'il est condamne en pareil cas par les autorites canto-

nales, il pourra se pourvoir en nullite aupres de la Cour

de cassation du Tribunal federaI (art. 269 LFPP).

Les dispositions de l'arrete valaisan du 6 avril 1935

relatives a la limitation du tonnage et de la largeur des

vehicules automobiles sont des regles de la seconde cate-

gorie. Selon ce qui vient d'etre dit, elles ne sont donc

applicables, conformement a l'art. 4 al. 1 LA, que sur

les routes ou les autorites cantonales ont pris soin de

faire placer des signaux ad hoc, en vertu de l'ordonnanc

du 17 octobre 1932, notamment de l'art. 3 de Iadite

ordonnance.

Or iI est constant que les signaux N°s 15 et 16 n'etaient

pas places sur la route de Viege a Stalden le 17 aoftt 1935.

Des lors, les vehicules plus lourds que 7,5 tonnes et plus

larges que 2,10 metres pouvaient passer par cette route,

sans que le detenteur ou le conducteur fUt passible d'lIne

amende. La condamnation infligee par le Conseil d'Etat

valaisan a la S. A. des Autobus Lausannois viole donc

l'art. 4 al. 1 LA et, par ce motif, elle doit etre annulee.

Cette annulation entraine Ia liberation totale, que la

Cour de ceans peut prononcer eIle-meme sans avoir besoin

de renvoyer l'affaire aces fins a l'autorite cantonale

(art. 276 al. 3 LFPP).

Par ces motits, le Tribunal t&Ural pronome :

Le pourvoi est admis. La decision prise le 25 octobre

1935 par le Conseil d'Etat duCanton du Valais est annulee.

La S. A. des Autobus Lausannois est liberee de toute

peine.

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 iO.

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40. Urteil des Xassassionshofes vom 1~. Oktober 1936

i. S. Donat gegen Aargau, Sta.a.tsanwa.ltschaft, und Isler.

Leg i tim a t ion ues Privatstrafklägers zur Kassationsbe-

schwerde. (Art. 270 BStrP.)

Vor tri t t s r e c h t: Begriff der Gleichzeitigkeit.

(Art. 27

MFG.)

A. -

Am 24. Juli 1935 fuhr Donat mit seinem Auto

auf der Nebenstrasse von Anglikon her gegen die Über-

landstrasse Lenzburg-Wohlen, in der Absicht, nach links

(Richtung W ohlen) in dieselbe einzuschwenken. Obgleich

er auf derselben aus der Richtung von Lenzburg her ein

Automobil heranfahren sah, vollzog er die Einschwenkung

in der Annahme, er habe noch genügend Zeit hierzu.

In der Tat gelang es ihm, noch auf die rechte Fahrbahn

-

ob vollständig oder nur ungefähr steht dahin -

zu

gelangen, als sein Wagen ungefähr 22 m nach der Ein-

mündung der Seitenstrasse vom Auto Isler hinten rechts

angefahren und beschädigt wurde. Isler hatte vor dem

einschwenkenden Wagen -

22 m vor der Kreuzung -

abgestoppt, aber bei der eingehaltenen Geschwindigkeit

nicht vor dem Zusammenstoss anhalten können. Die

angehobene Untersuchung führte zur Anklage gegen

Donat, während der Staatsanwalt Einstellung des Ver-

fahrens gegenüber Isler beantragte, worauf Donat als

Privatstrafkläger vorging.

B. -

Durch Urteil des Obergerichtes des Kantons

Aargau vom 22. Mai 1936 wurde Donat der Übertretung

der Art. 27 Abs. 2 und 25 Abs. 1 MFG schuldig erkannt

und zu einer Busse von 20 Fr. verurteilt, Isier dagegen

freigesprochen.

Zur Begründung führt es aus, dass Donat das Vortritts-

recht Islers nicht genügend beobachtet habe; nach den

Umständen habe er sich sagen müssen, dass das Auto

Isler, das er heranfahren sah, eine bedeutende Geschwin-

digkeit haben müsse (welche die Vorinstanz auf jener

ausgezeichneten Landstrasse nicht als unzulässig be-

AS 62 1- 1936

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Strafrecht.

urteilte), so das~ es in spätestens 10 Sekunden die Kreu-

zungsstelle errei~ht haben würde. Wenn er unter diesen

Umständen sich doch noch den Eintritt in die Haupt-

strasse erzwingen wollte, so bedeute dies einen Verstoss

gegen die Regeln des Vortrittsrechtes und ein Wagnis,

auf das sich ein vorsichtiger Automobilist nicht eingelassen

hätte.

G. -

Gegen dieses Urteil hat Donat Kassationsbe-

schwerde eingereicht, mit welcher er seine Freisprechung

und die Bestrafung Islers beantragt.

Die Staatsanwaltschaft und !sIer beantragen Abweisung

der Kassationsbeschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Es ist nicht bloss auf die Beschwerde Donats

gegen seine Verurteilung, sondern auch auf diejenige

gegen die Freisprechung Islers einzutreten. Denn laut

Auskunft der aargauischen Staatsanwaltschaft ist der

öffentliche Ankläger in dem Strafverfahren, welches nach

der Einstellungsverfügung des öffentlichen Anklägers auf

Privatstrafklage hin aufgenommen wird (§ 117 aarg.

StrPO), nicht mehr beteiligt, sondern dieses spielt sich

ausschliesslich zwischen Privatstrafkläger und Angeklag-

tem ab; der Staatsanwalt ist mithin zur Weiterziehung

des Strafurteils nicht legitimiert. Infolgedessen ist nach

den in BGE 62 I 55 über die Beschwerdelegitimation des

Privatstrafklägers aufgestellten Grundsätzen Donat zur

Einreichung der Kassationsbeschwerde gegen die Frei-

sprechung Islers berechtigt (Art. 270 BStrP).

2. -

In der Sache selbst macht Donat geltend, er habe

dem Isler das Vortrittsrecht nicht einräumen müssen,

weil die beiden Fahrzeuge nicht gleichzeitig an der Kreu-

zungsstelle eingetroffen seien, sondern das seinige vorher,

wie der Zusammenstoss beweise, der erst mehr als 20 m

nach der Strassenkreuzung stattgefunden habe.

Der

Zusammenstoss sei auf das weit übersetzte, der Ein-

mündung einer Seitenstrasse in keiner Weise Rechnung

)iotul'lahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 40.

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tragende Tempo Islers zurückzuführen, da;; ihn ausserstand

gesetzt habe, seinen Wagen in genügender \Veise zu

beherrschen, um links an ihm vorzufahren. Diese Auf-

fassung engt den Begriff der Gleichzeitigkeit allzusehr

ein. Hätte Isler nicht schon 22 m vor der Kreuzung mit

aller Macht gebremst, sondern wäre er ungebremst weiter

gefahren, so ist mit einer an Gewissheit grenzenden

Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass vor seinem Ein-

treffen an der Kreuzungsstelle der Wagen Donat die

rechte Strassenseite noch nicht erreicht gehabt hätte,

also beim Einschwenken von ihm erfasst worden wäre.

Es ist selbstverständlich aber mit dem Vortrittsrecht

nicht vereinbar, dem Berechtigten die Verlangsamung der

Fahrt zuzumuten, um dem Nichtberechtigten die Strasse

freizugeben. Das würde auf eine Verneinung des Vor-

trittsrechtes hinauslaufen. Die Gleichzeitigkeit ist vielmehr

immer dann anzunehmen, wenn der Vortrittsberechtigte

seine Fahrt nicht ungestört fortsetzen könnte, ohne mit

dem seine Fahrbahn kreuzenden oder in dieselbe ein-

schwenkenden andern Fahrzeug zu kollidieren, und das

selbst dann, wenn das einschwenkende Fahrzeug genügend

Zeit hat, die rechte Fahrbahn zu gewinnen, aber nicht

in dem Abstand vor dem vortrittsberechtigten, der dem

einschwenkenden entweder erlaubt, die nötige Beschleu-

nigung vor dem andern zu erreichen oder diesem den

erforderlichen Raum zum Vorfahren frei zu lassen. Dabei

ist mit der tatsächlich vom Vortrittsberechtigten inne-

gehaltenen Geschwindigkeit zu rechnen. Ist sie eine den

gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen nicht an-

gepasste, so bringt ihn das keineswegs um sein Recht

auf den Vortritt, sondern ist ihm anderweitig anzurechnen,

in diesem Zusammenhang z. B. häufig unter dem Ge-

sichtspunkt, dass er durch sein übersetztes Tempo dem

andern die Beachtung des Vortrittsrechttls nicht ermöglicht

hat (vgl. BGE 61 I 216). Davon kann aber hier keine

Rede sein. Es handelt sich um eine der best ausgebauten

überlandstrassen der Schweiz und um eine Strecke

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St,rafrecht.

ausserorts, auf der jede Geschwindigkeit erlaubt ist, weil

der darauf Fahrende bei der Übersichtlichkeit der Haupt-

strasse vom Sei~nweg aus damit rechnen darf, dass er

von jedem Fahrzeugführer von dort aus wahrgenommen

wird, wie ihn ja unbestrittenermassen der Beschwerde-

führer auch gesehen hat. Wenn gesagt wird, dass der

Vortrittsberechtigte mit der Möglichkeit ungeschickten

Verhaltens des andern rechnen und sich darauf einstellen

müsse, so ist darauf zu erwidern, dass es hier eine Grenze

gibt, und diese wäre überschritten, wenn man dem Fahr-

zeugführer auf der übersichtlichen Hauptstrasse zumuten

wollte, dass er auf die Missachtung seines Vortritts-

rechtes aus jedem Seitenweg heraus gefasst sein müsse.

Vielmehr genügt er seiner Führerpflicht, wenn er sich

vorkehrt, sobald er besondern Anlass hierzu hat. Dass aber

Isler, als er die gegen alle Erwartung unternommene

Einschwenkung Donats gewahrte, nicht s 0 f 0 r t

das

Erforderliche vorgekehrt, nämlich gebremst habe, ist

den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

111. DURCHFÜHRUNG VON DEVISENABKOMMEN

DISPOSITIONS PENALES SANCTIONNANT

DES ACCORDS INTERNATIONAUX POUR

LE REGLEMENT DE PAIEMENTS COMMERCIAUX

41. Urteil des Xa.ssationshofes vom 10. Juli 1936

i. S. Jawetz gegen Sohweizerisohe Verreohnungsstelle.

Verrechnungsverkehr mit Deutschland (Ab-

kommen vom 26. Juli 1934 und 17. April 1935, BRB vom

27. Juli 1934 mit Ergänzungsbeschlüssen und BRB vom

28. Juni 1935):

Durchführung von Devisenabkommen. No 41.

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Dieser Verrechnungsverkehr erfasst auch den Bezug deutscher

Waren durch Vermittlung eines in einem D r i t t I a n d

W 0 h n end e n L i e f e r a n t e n und gleichgültig auf wel-

chem Wege die Ware in die Schweiz gelangt ist (Erw. 1).

Die vorsätzliche wie auch die f a h r I ä s s i g e W i der h a n d -

I u n g ist strafbar (Erw. 2).

Die Pflicht zur Einzahlung des Kaufpreises

an die Schweizerische Nationalbank wird

durch eine anderweitige Zahlung nicht

hin fäll i g. Verurteilung zur Einzahlung durch den Straf-

richter von Amtes wegen. Stellung der Schweizerischen Ver-

rechnungsstelle im Strafverfahren (Erw. 3).

Der

S t r a fan s p r u c h

aus der Widerhandlung besteht

neben dem Anspruch auf nachträgliche

Er füll u n g der Einzahlungspflicht (Erw. 4).

Der Kaufmann Samuel Jawetz in Basel ist von den Bas-

ler Strafgerichten (Urteil des Polizeigerichts vom 25. Okto-

ber, durch das Appellationsgericht bestätigt am 25: No-

vember 1935) der vorsätzlichen und fahrlässigen Wider-

handlung gegen die Bestimmungen des Abkommens über

den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr schuldig

erklärt und a) in Anwendung von Art. 11 des Bundesrats-

beschlusses vom 27. Juli 1934 über die Durchführung dieses

Abkommens und Art. 33 des Bundesstrafrechts vom

4. Februar 1853 zu 400 Fr. Busse eventuell 40 Tagen

Gefangnis, b) zu den Verfahrenskosten, und c) in Anwen-

dung von Art. 4 des erwähnten Bundesratsbeschlusses auf

Begehren der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Ein-

zahlung von 726 Fr. 65 Cts. und dem Gegenwert von

4616 RM 90 an die Schweizerische Nationalbank verurteilt

worden. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde be-

antragt er beim Kassationshof des Bundesgerichts Auf-

hebung des kantonalen Urteils, Freispruch und Abweisung

des Einzahlungsbegehrens der Schweizerischen Verrech-

nungsstelle.

Der Kassationshof zieht in Erwägung "

1. -

Nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte,

die den Akten nicht widersprechen und daher für das

Bundesgericht ohne weiteres verbindlich sind (Art. 275