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Strafrecht.
il ne peut etre m;is en contravention pour les avoir violees,
et, s'il est condamne en pareil cas par les autorites canto-
nales, il pourra se pourvoir en nullite aupres de la Cour
de cassation du Tribunal federaI (art. 269 LFPP).
Les dispositions de l'arrete valaisan du 6 avril 1935
relatives a la limitation du tonnage et de la largeur des
vehicules automobiles sont des regles de la seconde cate-
gorie. Selon ce qui vient d'etre dit, elles ne sont donc
applicables, conformement a l'art. 4 al. 1 LA, que sur
les routes ou les autorites cantonales ont pris soin de
faire placer des signaux ad hoc, en vertu de l'ordonnanc
du 17 octobre 1932, notamment de l'art. 3 de Iadite
ordonnance.
Or iI est constant que les signaux N°s 15 et 16 n'etaient
pas places sur la route de Viege a Stalden le 17 aoftt 1935.
Des lors, les vehicules plus lourds que 7,5 tonnes et plus
larges que 2,10 metres pouvaient passer par cette route,
sans que le detenteur ou le conducteur fUt passible d'lIne
amende. La condamnation infligee par le Conseil d'Etat
valaisan a la S. A. des Autobus Lausannois viole donc
l'art. 4 al. 1 LA et, par ce motif, elle doit etre annulee.
Cette annulation entraine Ia liberation totale, que la
Cour de ceans peut prononcer eIle-meme sans avoir besoin
de renvoyer l'affaire aces fins a l'autorite cantonale
(art. 276 al. 3 LFPP).
Par ces motits, le Tribunal t&Ural pronome :
Le pourvoi est admis. La decision prise le 25 octobre
1935 par le Conseil d'Etat duCanton du Valais est annulee.
La S. A. des Autobus Lausannois est liberee de toute
peine.
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 iO.
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40. Urteil des Xassassionshofes vom 1~. Oktober 1936
i. S. Donat gegen Aargau, Sta.a.tsanwa.ltschaft, und Isler.
Leg i tim a t ion ues Privatstrafklägers zur Kassationsbe-
schwerde. (Art. 270 BStrP.)
Vor tri t t s r e c h t: Begriff der Gleichzeitigkeit.
(Art. 27
MFG.)
A. -
Am 24. Juli 1935 fuhr Donat mit seinem Auto
auf der Nebenstrasse von Anglikon her gegen die Über-
landstrasse Lenzburg-Wohlen, in der Absicht, nach links
(Richtung W ohlen) in dieselbe einzuschwenken. Obgleich
er auf derselben aus der Richtung von Lenzburg her ein
Automobil heranfahren sah, vollzog er die Einschwenkung
in der Annahme, er habe noch genügend Zeit hierzu.
In der Tat gelang es ihm, noch auf die rechte Fahrbahn
-
ob vollständig oder nur ungefähr steht dahin -
zu
gelangen, als sein Wagen ungefähr 22 m nach der Ein-
mündung der Seitenstrasse vom Auto Isler hinten rechts
angefahren und beschädigt wurde. Isler hatte vor dem
einschwenkenden Wagen -
22 m vor der Kreuzung -
abgestoppt, aber bei der eingehaltenen Geschwindigkeit
nicht vor dem Zusammenstoss anhalten können. Die
angehobene Untersuchung führte zur Anklage gegen
Donat, während der Staatsanwalt Einstellung des Ver-
fahrens gegenüber Isler beantragte, worauf Donat als
Privatstrafkläger vorging.
B. -
Durch Urteil des Obergerichtes des Kantons
Aargau vom 22. Mai 1936 wurde Donat der Übertretung
der Art. 27 Abs. 2 und 25 Abs. 1 MFG schuldig erkannt
und zu einer Busse von 20 Fr. verurteilt, Isier dagegen
freigesprochen.
Zur Begründung führt es aus, dass Donat das Vortritts-
recht Islers nicht genügend beobachtet habe; nach den
Umständen habe er sich sagen müssen, dass das Auto
Isler, das er heranfahren sah, eine bedeutende Geschwin-
digkeit haben müsse (welche die Vorinstanz auf jener
ausgezeichneten Landstrasse nicht als unzulässig be-
AS 62 1- 1936
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Strafrecht.
urteilte), so das~ es in spätestens 10 Sekunden die Kreu-
zungsstelle errei~ht haben würde. Wenn er unter diesen
Umständen sich doch noch den Eintritt in die Haupt-
strasse erzwingen wollte, so bedeute dies einen Verstoss
gegen die Regeln des Vortrittsrechtes und ein Wagnis,
auf das sich ein vorsichtiger Automobilist nicht eingelassen
hätte.
G. -
Gegen dieses Urteil hat Donat Kassationsbe-
schwerde eingereicht, mit welcher er seine Freisprechung
und die Bestrafung Islers beantragt.
Die Staatsanwaltschaft und !sIer beantragen Abweisung
der Kassationsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Es ist nicht bloss auf die Beschwerde Donats
gegen seine Verurteilung, sondern auch auf diejenige
gegen die Freisprechung Islers einzutreten. Denn laut
Auskunft der aargauischen Staatsanwaltschaft ist der
öffentliche Ankläger in dem Strafverfahren, welches nach
der Einstellungsverfügung des öffentlichen Anklägers auf
Privatstrafklage hin aufgenommen wird (§ 117 aarg.
StrPO), nicht mehr beteiligt, sondern dieses spielt sich
ausschliesslich zwischen Privatstrafkläger und Angeklag-
tem ab; der Staatsanwalt ist mithin zur Weiterziehung
des Strafurteils nicht legitimiert. Infolgedessen ist nach
den in BGE 62 I 55 über die Beschwerdelegitimation des
Privatstrafklägers aufgestellten Grundsätzen Donat zur
Einreichung der Kassationsbeschwerde gegen die Frei-
sprechung Islers berechtigt (Art. 270 BStrP).
2. -
In der Sache selbst macht Donat geltend, er habe
dem Isler das Vortrittsrecht nicht einräumen müssen,
weil die beiden Fahrzeuge nicht gleichzeitig an der Kreu-
zungsstelle eingetroffen seien, sondern das seinige vorher,
wie der Zusammenstoss beweise, der erst mehr als 20 m
nach der Strassenkreuzung stattgefunden habe.
Der
Zusammenstoss sei auf das weit übersetzte, der Ein-
mündung einer Seitenstrasse in keiner Weise Rechnung
)iotul'lahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 40.
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tragende Tempo Islers zurückzuführen, da;; ihn ausserstand
gesetzt habe, seinen Wagen in genügender \Veise zu
beherrschen, um links an ihm vorzufahren. Diese Auf-
fassung engt den Begriff der Gleichzeitigkeit allzusehr
ein. Hätte Isler nicht schon 22 m vor der Kreuzung mit
aller Macht gebremst, sondern wäre er ungebremst weiter
gefahren, so ist mit einer an Gewissheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass vor seinem Ein-
treffen an der Kreuzungsstelle der Wagen Donat die
rechte Strassenseite noch nicht erreicht gehabt hätte,
also beim Einschwenken von ihm erfasst worden wäre.
Es ist selbstverständlich aber mit dem Vortrittsrecht
nicht vereinbar, dem Berechtigten die Verlangsamung der
Fahrt zuzumuten, um dem Nichtberechtigten die Strasse
freizugeben. Das würde auf eine Verneinung des Vor-
trittsrechtes hinauslaufen. Die Gleichzeitigkeit ist vielmehr
immer dann anzunehmen, wenn der Vortrittsberechtigte
seine Fahrt nicht ungestört fortsetzen könnte, ohne mit
dem seine Fahrbahn kreuzenden oder in dieselbe ein-
schwenkenden andern Fahrzeug zu kollidieren, und das
selbst dann, wenn das einschwenkende Fahrzeug genügend
Zeit hat, die rechte Fahrbahn zu gewinnen, aber nicht
in dem Abstand vor dem vortrittsberechtigten, der dem
einschwenkenden entweder erlaubt, die nötige Beschleu-
nigung vor dem andern zu erreichen oder diesem den
erforderlichen Raum zum Vorfahren frei zu lassen. Dabei
ist mit der tatsächlich vom Vortrittsberechtigten inne-
gehaltenen Geschwindigkeit zu rechnen. Ist sie eine den
gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen nicht an-
gepasste, so bringt ihn das keineswegs um sein Recht
auf den Vortritt, sondern ist ihm anderweitig anzurechnen,
in diesem Zusammenhang z. B. häufig unter dem Ge-
sichtspunkt, dass er durch sein übersetztes Tempo dem
andern die Beachtung des Vortrittsrechttls nicht ermöglicht
hat (vgl. BGE 61 I 216). Davon kann aber hier keine
Rede sein. Es handelt sich um eine der best ausgebauten
überlandstrassen der Schweiz und um eine Strecke
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St,rafrecht.
ausserorts, auf der jede Geschwindigkeit erlaubt ist, weil
der darauf Fahrende bei der Übersichtlichkeit der Haupt-
strasse vom Sei~nweg aus damit rechnen darf, dass er
von jedem Fahrzeugführer von dort aus wahrgenommen
wird, wie ihn ja unbestrittenermassen der Beschwerde-
führer auch gesehen hat. Wenn gesagt wird, dass der
Vortrittsberechtigte mit der Möglichkeit ungeschickten
Verhaltens des andern rechnen und sich darauf einstellen
müsse, so ist darauf zu erwidern, dass es hier eine Grenze
gibt, und diese wäre überschritten, wenn man dem Fahr-
zeugführer auf der übersichtlichen Hauptstrasse zumuten
wollte, dass er auf die Missachtung seines Vortritts-
rechtes aus jedem Seitenweg heraus gefasst sein müsse.
Vielmehr genügt er seiner Führerpflicht, wenn er sich
vorkehrt, sobald er besondern Anlass hierzu hat. Dass aber
Isler, als er die gegen alle Erwartung unternommene
Einschwenkung Donats gewahrte, nicht s 0 f 0 r t
das
Erforderliche vorgekehrt, nämlich gebremst habe, ist
den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
111. DURCHFÜHRUNG VON DEVISENABKOMMEN
DISPOSITIONS PENALES SANCTIONNANT
DES ACCORDS INTERNATIONAUX POUR
LE REGLEMENT DE PAIEMENTS COMMERCIAUX
41. Urteil des Xa.ssationshofes vom 10. Juli 1936
i. S. Jawetz gegen Sohweizerisohe Verreohnungsstelle.
Verrechnungsverkehr mit Deutschland (Ab-
kommen vom 26. Juli 1934 und 17. April 1935, BRB vom
27. Juli 1934 mit Ergänzungsbeschlüssen und BRB vom
28. Juni 1935):
Durchführung von Devisenabkommen. No 41.
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Dieser Verrechnungsverkehr erfasst auch den Bezug deutscher
Waren durch Vermittlung eines in einem D r i t t I a n d
W 0 h n end e n L i e f e r a n t e n und gleichgültig auf wel-
chem Wege die Ware in die Schweiz gelangt ist (Erw. 1).
Die vorsätzliche wie auch die f a h r I ä s s i g e W i der h a n d -
I u n g ist strafbar (Erw. 2).
Die Pflicht zur Einzahlung des Kaufpreises
an die Schweizerische Nationalbank wird
durch eine anderweitige Zahlung nicht
hin fäll i g. Verurteilung zur Einzahlung durch den Straf-
richter von Amtes wegen. Stellung der Schweizerischen Ver-
rechnungsstelle im Strafverfahren (Erw. 3).
Der
S t r a fan s p r u c h
aus der Widerhandlung besteht
neben dem Anspruch auf nachträgliche
Er füll u n g der Einzahlungspflicht (Erw. 4).
Der Kaufmann Samuel Jawetz in Basel ist von den Bas-
ler Strafgerichten (Urteil des Polizeigerichts vom 25. Okto-
ber, durch das Appellationsgericht bestätigt am 25: No-
vember 1935) der vorsätzlichen und fahrlässigen Wider-
handlung gegen die Bestimmungen des Abkommens über
den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr schuldig
erklärt und a) in Anwendung von Art. 11 des Bundesrats-
beschlusses vom 27. Juli 1934 über die Durchführung dieses
Abkommens und Art. 33 des Bundesstrafrechts vom
4. Februar 1853 zu 400 Fr. Busse eventuell 40 Tagen
Gefangnis, b) zu den Verfahrenskosten, und c) in Anwen-
dung von Art. 4 des erwähnten Bundesratsbeschlusses auf
Begehren der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Ein-
zahlung von 726 Fr. 65 Cts. und dem Gegenwert von
4616 RM 90 an die Schweizerische Nationalbank verurteilt
worden. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde be-
antragt er beim Kassationshof des Bundesgerichts Auf-
hebung des kantonalen Urteils, Freispruch und Abweisung
des Einzahlungsbegehrens der Schweizerischen Verrech-
nungsstelle.
Der Kassationshof zieht in Erwägung "
1. -
Nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte,
die den Akten nicht widersprechen und daher für das
Bundesgericht ohne weiteres verbindlich sind (Art. 275