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Strafgesetzbuch. :Ne 50.
arme {moralisch defekte) Person erscheinen lassen, bedeu-
ten aber nicht Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit
oder des Bewusstseins oder geistig mangelhafte Entwick-
lung im Sinne des Art. 11 StGB {vgl. DUKOR in ZStrR 66
423 ff.). Nur der geistig kranke oder mangelhaft ent-
wickelte Mensch ist milder zu bestrafen, nicht auch der
willensschwache, der sich durch schlechte Beweggründe
trotz Einsicht in das Unrecht seines Vorhabens zum Ver-
brechen verleiten lässt.
4. -
Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die
Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermindert
gewesen sei, als er sich zu widernatürlicher Unzucht und
zur Veröffentlichung unzüchtiger Schriften entschloss.
Dr. Friedemann führt lediglich aus, dass das Triebleben des
Beschwerdeführers im Sinne einer sekundären Bisexualität
gestört worden sei und der Beschwerdeführer seine · Sitt-
lichkeitsdelikte begangen habe, als er zeitweise von seiner
Frau getrennt gewesen sei. Das genügt nicht; es müsste
glaubhaft sein, dass der abnorme Geschlechtstrieb vom
Beschwerdeführer nur niit ungewöhnlicher Willensanstren-
gung gemeistert werden konnte (BGE 71IV193). Hievon
sagt das Gutachten nichts. Verirrung des Geschlechts-
triebes im Sinne der Homosexualität oder Bisexualität be-
deutet an sich nicht verminderte Zurechnungsfähigkeit.
Das Gesetz verlangt, dass der Trieb nach Umgang mit Per-
sonen des gleichen Geschlechts in gleicher weise gezügelt
werde wie der normale Geschlechtstrieb. Nur wer das infolge
einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit oder des
Bewusstseins oder infolge geistig mangelhafter Entwicklung
nicht mit normaler Willenskraft tun kann, handelt im Sinne
des Art. 11 StGB unter dem Einfiuss verminderter Willens-
freiheit.
5. -
Der angefochtene Entscheid verletzt auch nicht
Art. 13 StGB. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme
des Verfahrens sind bundesrechtlich abschliessend in Art.
397 StGB geregelt, und Art. 13 verpflichtet den Richter
auch nicht, auf ein Wiederaufnahmegesuch hin den Ver-
Streasenverlfohr.' NO' öL
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urteilten psychiatrisch begutachten zu lassen (BGE 76 IV
39). Etwas·anderes kann aus BGE 73 IV 46 nicht abgeleitet
werden. Dass das Gericht entweder die Wiederaufnahme
des Verfahrens zu bewilligen oder -
wofür kantonales
Recht massgebend sei -
vorher ein Gutachten Sachver-
ständiger einzuholen habe, wurde dort nur für den Fall
gesa;gt, dass die Behauptung der Verminderung der Zu-
rechnungsfähigkeit, wie Art. 397 StGB voraussetzt, glaub-
haft ·gemacht sei. Im vorliegenden Falle trifft das nicht zu.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
51. Urteil des Kassationshofes vom 18. September 1951
.
i.·: S. Genner gegen Polizeünspektorat Basel.
.Art. 25 .Abs. 1, 27 Abs. 1 MFG.
a) Wann kommt ein Motorfahrzeug gleichzeitig von rechts?
b) Der Vortrittsberechtigte hat auch nach links voll aufmerksam
zu sein.
Art.· 25 al. 1 et 27 al. 1 LA.
a) Quand un vehicule automobile vient-il en meme temps de
droite?
b) Le coridueteur prioritaire doit aussi porter toute son attention
a gauche.
Art. 25 ep. 1 e art. 27 cp. 1 LA.
a) · Quando un autoveicolo viene canterrvporaneamente · da destra ?
b) II eonducente ehe ha la precedenza deve prestare la debita
attenzione anehe a sinistra.
·
A. · -
Am Vormittag des 24. November 1950 führte
Genner ein Personenautomobil in Basel von der Grenze
her durch die Elsässerstrasse gegen die Kreuzung mit
der Voltastrasse, in der Absicht, in die von der Kreuzung
aus nach rechts abzweigende Gasstrasse einzubiegen. Zu
dieaem Zwecke hatte er die Fahrbahn der Voltastrasse
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Strl!oS&enverkahr. No Gl.
zu überqueren. Als er das tun wollte, stiess er mit einem
von links kommenden Personenautomobil zusammen, des-
sen Führer Albert Stempfel von der Dreiroseri.brücke her
durch die Voltastrasse nach dem St. Johannbahnhof
fahren wollte. Genner war mit 20 km/Std., Stempfel nach
seinen eigenen Angaben mit 30 km/Std. gefahren.
B. -
Genner und Stempfel wurden durch Strafbefehl
wegen Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes verurteilt,
Genner nach Art. 58 Abs. 1 und 25 MFG zu einer Busse
von Fr. 30.-, Stempfel nach Art. 58 Abs. 1, 25 und 27
zu einer solchen von Fr. 40.-. Stempfel unterzog sich.
Gegenüber Genner, der Einspruch erhob, bestätigte der
Polizeigerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt am 10.
März 1951 die Verurteilung, ermässigte aber die Busse
auf Fr. 20.-. Er führte aus, die von Genner innegehaltene
Geschwindigkeit sei nicht zu beanstanden, doch habe der
Beschuldigte es bei der Einfahrt in die Kreuzung an der
erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen, ansonst er
in der Lage gewesen wäre, den Zusammenstoss zu ver-
meiden; auf ein Vortrittsrecht könne er sich nicht beru-
fen, da er die Kreuzung erst nach Stempfel erreicht habe;
schliesslich sei zu beachten, dass Genner nach seinen
~igenen Angaben überhaupt nicht auf dem Bremspedal
gewesen sei.
Die Beschwerde, die Genner gegen dieses Urteil führte,
wurde vom Appellation8gericht am 6. Juni 1951 abgewie-
sen. Das Appellationsgericht begründete seinen Entscheid
dahin, dass nach den Feststellungen des Vorderrichters der
von links kommende Stempfel vor dem Beschwerdeführer
auf die Kreuzung eingefahren sei und schon auf der
Krenzungsmitte sich befunden habe, als Genner
cc auf
den Platz kam». Ob diese Annahme des Vorderrichters
den Ti:i.tsachen entspreche, köinle im Beschwerdeverfahren
nicht geprüft werden. Gehe man vom festgestellten Tat-
bestand aus, so könne sich der Beschwerdeführer nicht
darauf berufen, dass ihm wegen gleichzeitigen Eintreffens
auf der Kreuzung· das Vortrittsrecht zugestanden habe~
selbst wenn man von dem sehr weiten Begriff der Gleich-
,
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St~nverkehr. N° 51.;
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zeitigkeit ausgehe, welcher der bundesgerichtlichen ·Recht-
sprechung zugrunde. liege. Selbst wenn man dem Be-
schwerdeführer ein Vortrittsrecht zubilligen wollte, wäre
doch festzustellen, dass er der ihm nach Art. 25 MFG
-0bliegenden Aufmerksamkeitspflicht nicht ausreichend Ge-
nüge getan habe, denn hätte er sich pflichtgemäss nach
links orientiert, so hätte et bei den bestehenden Sicht-
Yerhältnissen den herannahenden Wagen Stempfels er-
blicken müssen und wäre in der Lage gewesen, rechtzeitig
.abzubremsen.
0. -
Genner führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.
268 ff. BStP. Er beantragt, das Urteil des Appellations-
gerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Er beruft
sich auf sein Vortrittsrecht. Die Annahme des Polizei-
gerichtspräsidenten, Stempfel sei zuerst auf der Kreuzung
'gewesen, beruhe entweder auf. einer Verkennung der
Begriffe der Kreuzung und der Gleichzeitigkeit im Sinne
des Art. 27 MFG oder auf einem offensichtlichen Versehen
in tatsächlicher Beziehung. Habe aber der Beschwerde-
führer das Vortrittsrecht gehabt, so könne ihm keine
Pflichtwidrigkeit vorgehalten werden. Er habe zuerst
geschaut, ob von links niemand komme, und dan:q den
:Blick nach rechts gewendet, um zu sehen, ob er einem
von dort kommenden Fahrzeug den Vortritt lassen müsse.
Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass ein von links
kommendes Fahrzeug ihn als den Vortrittsberechtigten
würde durchfahren lassen .. Er habe nicht gleichzeitig sein
Augenmerk nach allen Seiten richten können.
D. -
Das Polizeiinspektorat von Basel-Stadt beantragt,
die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
I. -
Nach Art. 27 Abs. l MFG hat der Führer bei.
Strass.ßngabelungen und -kreuzungen 1
eintrifft, beurteilt sich .nicht. darnach, welches von beiden
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Str&ssenverkehr. N<> 51.
Fahrzeugen die Schnittfläche der sich treffenden Strassen
zuerst erreicht, und noch weniger darnach, welches von
ihnen zuerst auf dem Platze ist, den mehrere zusammen-
treffende Strassen infolge Ausweitung ihrer Einmündun-
gen (Abrundung der zusammentreffenden Randlinien) bil-
den. Gleichzeitig trifft das von rechts kommende Fahr-
zeug dann ein, wenn es seine Fahrt nicht gleichmässig
fortsetzen könnte, ohne mit dem von links kommenden
zusammenzustossen oder es oder sich selbst zu gefährden.
Dabei ist mit der tatsächlich von beiden Wagen einge-
haltenen Geschwindigkeit zu rechnen (BGE 62 I 195;
66 I · 320). Es ist also sehr wohl möglich, dass der von
links Kommende zuerst «auf dem Platze» ist und trotz-
dem dem von rechts Kommenden den Vortritt lassen
muss, sei es, weil der von links Kommende vom Orte,
wo er den Platz erreicht, bis zum Orte, wo sich die Wege
der beiden Fahrzeuge schneiden, eine grössere Strecke
zurückzulegen hat als der andere, sei es, dass er langsamer
fährt als dieser. Das verkennt die Vorinstanz, wenn sie
aus der Feststellung des erstinstanzlichen Richters, wo-
nach Stempfel sich schon auf der Kreuzungsmitte befun-
den habe, als der Beschwerdeführer auf den Platz gekom-
men sei, ableitet, das Erfordernis des gleichzeitigen Ein-
treffens im Sinne des Art. 27 Abs. 1 MFG sei nicht erfüllt.
Da der Beschwerdeführer mit gleichmässiger Geschwindig-
keit in die Kreuzung (Platz) eingefahren ist und ihn der
ebenfalls gleichmässig fahrende Wagen Stempfels von
links angefahren hat, springt in die Augen, dass bei
richtig verstandenem Begriff der Gleichzeitigkeit der
Wagen des Beschwerdeführers «gleichzeitig» von rechts
kam. Der Zusammenstoss ·wäre sonst gar nicht möglich
gewesen. Dass er sich ereignete, obschon der Beschwerde-
führer den Platz später erreichte als Stempfel und lang-
samer fuhr als dieser, erklärt sich daraus, dass Stempfel
von der Einfahrt auf den Platz bis zur Stelle des Zusammen-
stosses einen weiteren Weg zurückzulegen hatte als der
Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer hatte somit das Vortrittsrecht.
~
1
L
Strassenverkehr. No 51.
221
2. -
Aber auch der Vortrittsberechtigte muss gemäss
Art. 25 Abs. 1 MFG nötigenfalls anhalten, wenn sein
Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung oder Unfällen bieten
könnte. Er darf nicht weiterfahren, wenn er sieht oder
bei gehöriger Aufmerksamkeit sehen könntie, dass der
andere ihm den Vortritt nicht lassen will oder infolge
übersetzter . Geschwindigkeit nicht lassen kann. An genü- .
gender Aufmerksamkeit aber hat es der Beschwerdeführer
nach der verbindlichen Feststellung des Appellationsge-
richtes fehlen lassen. Das Appellationsgericht stellt fest,
dass er bei den bestehenden Sichtsverhältnissen den
Wagen Stempfels gesehen hätte und sein eigenes Fahr-
zeug rechtzeitig hätte abbremsen können, wenn er sich
nach links genug orientiert hätte. Das zu tun, war er
verpflichtet; der Vortrittsberechtigte darf nicht im Ver-
trauen auf sein Vortrittsrecht bloss geradeaus und nach
rechts blicken, sondern hat sich auch ausreiehend umzu-
sehen, ob die von links Kommenden sich pfüchtgemäss
verhalten und ihm den Vortritt lassen wollen und können.
Im Ergebnis verletzt daher das angefochtene Urteil Art. 25
Abs. 1 ' MFG nicht. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass die Hauptschuld bei Stempfel liegt. Das
Strafrecht kennt keine SchuldkompeDBation. Zudem
kommt für die Anwendung des Art. 25 Abs. l MFG nichts
darauf an, welcher Fehler Ursache oder Hauptursache
des ZusammeDBtosses war. Der Beschwerdeführer hätte
sich durch seine mangelhafte Aufmerksamkeit selbst
dann strafbar gemacht, wenn die Fahrzeuge nicht zusam-
mengestossen wären.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
BERICHTIGUNGEN -
ERRATA
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bre) 1944.
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