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77_IV_217

BGE 77 IV 217

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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21&

Strafgesetzbuch. :Ne 50.

arme {moralisch defekte) Person erscheinen lassen, bedeu-

ten aber nicht Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit

oder des Bewusstseins oder geistig mangelhafte Entwick-

lung im Sinne des Art. 11 StGB {vgl. DUKOR in ZStrR 66

423 ff.). Nur der geistig kranke oder mangelhaft ent-

wickelte Mensch ist milder zu bestrafen, nicht auch der

willensschwache, der sich durch schlechte Beweggründe

trotz Einsicht in das Unrecht seines Vorhabens zum Ver-

brechen verleiten lässt.

4. -

Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die

Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermindert

gewesen sei, als er sich zu widernatürlicher Unzucht und

zur Veröffentlichung unzüchtiger Schriften entschloss.

Dr. Friedemann führt lediglich aus, dass das Triebleben des

Beschwerdeführers im Sinne einer sekundären Bisexualität

gestört worden sei und der Beschwerdeführer seine · Sitt-

lichkeitsdelikte begangen habe, als er zeitweise von seiner

Frau getrennt gewesen sei. Das genügt nicht; es müsste

glaubhaft sein, dass der abnorme Geschlechtstrieb vom

Beschwerdeführer nur niit ungewöhnlicher Willensanstren-

gung gemeistert werden konnte (BGE 71IV193). Hievon

sagt das Gutachten nichts. Verirrung des Geschlechts-

triebes im Sinne der Homosexualität oder Bisexualität be-

deutet an sich nicht verminderte Zurechnungsfähigkeit.

Das Gesetz verlangt, dass der Trieb nach Umgang mit Per-

sonen des gleichen Geschlechts in gleicher weise gezügelt

werde wie der normale Geschlechtstrieb. Nur wer das infolge

einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit oder des

Bewusstseins oder infolge geistig mangelhafter Entwicklung

nicht mit normaler Willenskraft tun kann, handelt im Sinne

des Art. 11 StGB unter dem Einfiuss verminderter Willens-

freiheit.

5. -

Der angefochtene Entscheid verletzt auch nicht

Art. 13 StGB. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme

des Verfahrens sind bundesrechtlich abschliessend in Art.

397 StGB geregelt, und Art. 13 verpflichtet den Richter

auch nicht, auf ein Wiederaufnahmegesuch hin den Ver-

Streasenverlfohr.' NO' öL

21'1

urteilten psychiatrisch begutachten zu lassen (BGE 76 IV

39). Etwas·anderes kann aus BGE 73 IV 46 nicht abgeleitet

werden. Dass das Gericht entweder die Wiederaufnahme

des Verfahrens zu bewilligen oder -

wofür kantonales

Recht massgebend sei -

vorher ein Gutachten Sachver-

ständiger einzuholen habe, wurde dort nur für den Fall

gesa;gt, dass die Behauptung der Verminderung der Zu-

rechnungsfähigkeit, wie Art. 397 StGB voraussetzt, glaub-

haft ·gemacht sei. Im vorliegenden Falle trifft das nicht zu.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

51. Urteil des Kassationshofes vom 18. September 1951

.

i.·: S. Genner gegen Polizeünspektorat Basel.

.Art. 25 .Abs. 1, 27 Abs. 1 MFG.

a) Wann kommt ein Motorfahrzeug gleichzeitig von rechts?

b) Der Vortrittsberechtigte hat auch nach links voll aufmerksam

zu sein.

Art.· 25 al. 1 et 27 al. 1 LA.

a) Quand un vehicule automobile vient-il en meme temps de

droite?

b) Le coridueteur prioritaire doit aussi porter toute son attention

a gauche.

Art. 25 ep. 1 e art. 27 cp. 1 LA.

a) · Quando un autoveicolo viene canterrvporaneamente · da destra ?

b) II eonducente ehe ha la precedenza deve prestare la debita

attenzione anehe a sinistra.

·

A. · -

Am Vormittag des 24. November 1950 führte

Genner ein Personenautomobil in Basel von der Grenze

her durch die Elsässerstrasse gegen die Kreuzung mit

der Voltastrasse, in der Absicht, in die von der Kreuzung

aus nach rechts abzweigende Gasstrasse einzubiegen. Zu

dieaem Zwecke hatte er die Fahrbahn der Voltastrasse

21!1

Strl!oS&enverkahr. No Gl.

zu überqueren. Als er das tun wollte, stiess er mit einem

von links kommenden Personenautomobil zusammen, des-

sen Führer Albert Stempfel von der Dreiroseri.brücke her

durch die Voltastrasse nach dem St. Johannbahnhof

fahren wollte. Genner war mit 20 km/Std., Stempfel nach

seinen eigenen Angaben mit 30 km/Std. gefahren.

B. -

Genner und Stempfel wurden durch Strafbefehl

wegen Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes verurteilt,

Genner nach Art. 58 Abs. 1 und 25 MFG zu einer Busse

von Fr. 30.-, Stempfel nach Art. 58 Abs. 1, 25 und 27

zu einer solchen von Fr. 40.-. Stempfel unterzog sich.

Gegenüber Genner, der Einspruch erhob, bestätigte der

Polizeigerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt am 10.

März 1951 die Verurteilung, ermässigte aber die Busse

auf Fr. 20.-. Er führte aus, die von Genner innegehaltene

Geschwindigkeit sei nicht zu beanstanden, doch habe der

Beschuldigte es bei der Einfahrt in die Kreuzung an der

erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen, ansonst er

in der Lage gewesen wäre, den Zusammenstoss zu ver-

meiden; auf ein Vortrittsrecht könne er sich nicht beru-

fen, da er die Kreuzung erst nach Stempfel erreicht habe;

schliesslich sei zu beachten, dass Genner nach seinen

~igenen Angaben überhaupt nicht auf dem Bremspedal

gewesen sei.

Die Beschwerde, die Genner gegen dieses Urteil führte,

wurde vom Appellation8gericht am 6. Juni 1951 abgewie-

sen. Das Appellationsgericht begründete seinen Entscheid

dahin, dass nach den Feststellungen des Vorderrichters der

von links kommende Stempfel vor dem Beschwerdeführer

auf die Kreuzung eingefahren sei und schon auf der

Krenzungsmitte sich befunden habe, als Genner

cc auf

den Platz kam». Ob diese Annahme des Vorderrichters

den Ti:i.tsachen entspreche, köinle im Beschwerdeverfahren

nicht geprüft werden. Gehe man vom festgestellten Tat-

bestand aus, so könne sich der Beschwerdeführer nicht

darauf berufen, dass ihm wegen gleichzeitigen Eintreffens

auf der Kreuzung· das Vortrittsrecht zugestanden habe~

selbst wenn man von dem sehr weiten Begriff der Gleich-

,

1

1

.. :. f-

11

St~nverkehr. N° 51.;

219

zeitigkeit ausgehe, welcher der bundesgerichtlichen ·Recht-

sprechung zugrunde. liege. Selbst wenn man dem Be-

schwerdeführer ein Vortrittsrecht zubilligen wollte, wäre

doch festzustellen, dass er der ihm nach Art. 25 MFG

-0bliegenden Aufmerksamkeitspflicht nicht ausreichend Ge-

nüge getan habe, denn hätte er sich pflichtgemäss nach

links orientiert, so hätte et bei den bestehenden Sicht-

Yerhältnissen den herannahenden Wagen Stempfels er-

blicken müssen und wäre in der Lage gewesen, rechtzeitig

.abzubremsen.

0. -

Genner führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.

268 ff. BStP. Er beantragt, das Urteil des Appellations-

gerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-

dung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Er beruft

sich auf sein Vortrittsrecht. Die Annahme des Polizei-

gerichtspräsidenten, Stempfel sei zuerst auf der Kreuzung

'gewesen, beruhe entweder auf. einer Verkennung der

Begriffe der Kreuzung und der Gleichzeitigkeit im Sinne

des Art. 27 MFG oder auf einem offensichtlichen Versehen

in tatsächlicher Beziehung. Habe aber der Beschwerde-

führer das Vortrittsrecht gehabt, so könne ihm keine

Pflichtwidrigkeit vorgehalten werden. Er habe zuerst

geschaut, ob von links niemand komme, und dan:q den

:Blick nach rechts gewendet, um zu sehen, ob er einem

von dort kommenden Fahrzeug den Vortritt lassen müsse.

Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass ein von links

kommendes Fahrzeug ihn als den Vortrittsberechtigten

würde durchfahren lassen .. Er habe nicht gleichzeitig sein

Augenmerk nach allen Seiten richten können.

D. -

Das Polizeiinspektorat von Basel-Stadt beantragt,

die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

I. -

Nach Art. 27 Abs. l MFG hat der Führer bei.

Strass.ßngabelungen und -kreuzungen 1

eintrifft, beurteilt sich .nicht. darnach, welches von beiden

220

Str&ssenverkehr. N<> 51.

Fahrzeugen die Schnittfläche der sich treffenden Strassen

zuerst erreicht, und noch weniger darnach, welches von

ihnen zuerst auf dem Platze ist, den mehrere zusammen-

treffende Strassen infolge Ausweitung ihrer Einmündun-

gen (Abrundung der zusammentreffenden Randlinien) bil-

den. Gleichzeitig trifft das von rechts kommende Fahr-

zeug dann ein, wenn es seine Fahrt nicht gleichmässig

fortsetzen könnte, ohne mit dem von links kommenden

zusammenzustossen oder es oder sich selbst zu gefährden.

Dabei ist mit der tatsächlich von beiden Wagen einge-

haltenen Geschwindigkeit zu rechnen (BGE 62 I 195;

66 I · 320). Es ist also sehr wohl möglich, dass der von

links Kommende zuerst «auf dem Platze» ist und trotz-

dem dem von rechts Kommenden den Vortritt lassen

muss, sei es, weil der von links Kommende vom Orte,

wo er den Platz erreicht, bis zum Orte, wo sich die Wege

der beiden Fahrzeuge schneiden, eine grössere Strecke

zurückzulegen hat als der andere, sei es, dass er langsamer

fährt als dieser. Das verkennt die Vorinstanz, wenn sie

aus der Feststellung des erstinstanzlichen Richters, wo-

nach Stempfel sich schon auf der Kreuzungsmitte befun-

den habe, als der Beschwerdeführer auf den Platz gekom-

men sei, ableitet, das Erfordernis des gleichzeitigen Ein-

treffens im Sinne des Art. 27 Abs. 1 MFG sei nicht erfüllt.

Da der Beschwerdeführer mit gleichmässiger Geschwindig-

keit in die Kreuzung (Platz) eingefahren ist und ihn der

ebenfalls gleichmässig fahrende Wagen Stempfels von

links angefahren hat, springt in die Augen, dass bei

richtig verstandenem Begriff der Gleichzeitigkeit der

Wagen des Beschwerdeführers «gleichzeitig» von rechts

kam. Der Zusammenstoss ·wäre sonst gar nicht möglich

gewesen. Dass er sich ereignete, obschon der Beschwerde-

führer den Platz später erreichte als Stempfel und lang-

samer fuhr als dieser, erklärt sich daraus, dass Stempfel

von der Einfahrt auf den Platz bis zur Stelle des Zusammen-

stosses einen weiteren Weg zurückzulegen hatte als der

Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hatte somit das Vortrittsrecht.

~

1

L

Strassenverkehr. No 51.

221

2. -

Aber auch der Vortrittsberechtigte muss gemäss

Art. 25 Abs. 1 MFG nötigenfalls anhalten, wenn sein

Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung oder Unfällen bieten

könnte. Er darf nicht weiterfahren, wenn er sieht oder

bei gehöriger Aufmerksamkeit sehen könntie, dass der

andere ihm den Vortritt nicht lassen will oder infolge

übersetzter . Geschwindigkeit nicht lassen kann. An genü- .

gender Aufmerksamkeit aber hat es der Beschwerdeführer

nach der verbindlichen Feststellung des Appellationsge-

richtes fehlen lassen. Das Appellationsgericht stellt fest,

dass er bei den bestehenden Sichtsverhältnissen den

Wagen Stempfels gesehen hätte und sein eigenes Fahr-

zeug rechtzeitig hätte abbremsen können, wenn er sich

nach links genug orientiert hätte. Das zu tun, war er

verpflichtet; der Vortrittsberechtigte darf nicht im Ver-

trauen auf sein Vortrittsrecht bloss geradeaus und nach

rechts blicken, sondern hat sich auch ausreiehend umzu-

sehen, ob die von links Kommenden sich pfüchtgemäss

verhalten und ihm den Vortritt lassen wollen und können.

Im Ergebnis verletzt daher das angefochtene Urteil Art. 25

Abs. 1 ' MFG nicht. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass die Hauptschuld bei Stempfel liegt. Das

Strafrecht kennt keine SchuldkompeDBation. Zudem

kommt für die Anwendung des Art. 25 Abs. l MFG nichts

darauf an, welcher Fehler Ursache oder Hauptursache

des ZusammeDBtosses war. Der Beschwerdeführer hätte

sich durch seine mangelhafte Aufmerksamkeit selbst

dann strafbar gemacht, wenn die Fahrzeuge nicht zusam-

mengestossen wären.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

BERICHTIGUNGEN -

ERRATA

Seite 8 Zeile 3 von unten: 4 novembre {statt: decem-

bre) 1944.

Seite 94 Zeile 13 von unten: Erw. 2 statt Erw. 3.