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77_IV_210

BGE 77 IV 210

Bundesgericht (BGE) · 1951-12-08 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 50.

50. Unell des Kassationshofes vom 8. Dezember 1951 i. S. G.

gegen Staatsanwa1tschaft des Kantons Solothum.

l. Art. 397 StGB. Der Gesuchsteller braucht die behauptete neue

Tatsache nur glaubhaft zu machen (Erw. 2).

2. Art.11 StGB. Vermindern Geistesschwäche, Charakterfehler und

Bisexualität die Zurechnungsfähigkeit ? (Erw. 3, 4).

3. Art. 13 StGB verpflichtet den Richter nicht, auf ein Gesuch um

Wiederaufnahme des Verfahrens hin, das mit der Behauptung

verminderter Zurechnungsf'lihigkeit begründet wird, den Ver-

urteilten begutachten zu lassen oder die Wiederaufnahme zu

bewilligen (Erw. 5).

l. Art. 39'1 CP. II suffit que le requera.nt rende vra.isembla.ble le

nouvea.u fäit allegue (consid. 2).

2. Art. 11 CP. Une fa.iblesse mentale, des defäuts de ca.ra.ctere et

la. bisexua.lite diminuent-ils la. responsa.bilite ? (consid. 3 et 4).

3. L'art. 13 CP n'oblige pas le juge sa.isi d'un recours en revision

motive pa.r l'allegation d'une responsa.bilite restreinte a faire

expertiser le conda.mne ou a autoriser la. revision (consid. 5).

I. Art. 39'1 CP. Baste. ehe l'ista.nte renda. verosimile il nuovo fa.tto

. allega.to (consid. 2).

.

2. Art; 11 CP. Debolezza. mentale, difetti del ca.rattere e bises-

. sua.lita scema.no la. responsa.bilita ? (consid. 3 e 4).

3. L'art. 13 CP non obbliga il giudice, chia.ma.to a. statuire su

un'ista.nza. di revisione motivata. con la. responsa.bilita scema.ta.

del cond8.nna.to, a färlo esainina.re da un perito o ad a.utorizza.re

la. revisione (oonsid. 5).

A. -

Das Obergericht des Kantons Solothurn verur-

teilte G. am 30. April 1948 wegen fortgesetzter Urkunden-

fälschung, Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und

Betrugsversuch, Anstiftung hiezu, widernatürlicher Un-

zucht und Veröffentlichung unzüchtiger Schriften z.u vier-

zehn Monaten Zuchthaus, dreijähriger Einstellung in der

bürgerlichen Ehre:nlahigkeit und Fr. 500.- Busse. Die

Vermögensdelikte erblickte es darin, dass G. als Korres-

pondent im Dienste des Hirschi simulierte Kaufvert.räge

über angebliche Möbelkäufe teils selber unterzeichnet, teils

Dritten zur Unterzeichnung vorgelegt hatte, worauf Hirschi

sie durch Kleinkreditbanken hatte bevorschussen lassen~

um sich für sein Geschäft Betriebskapital zu verschaffen.

B. -

Am 16. November 1950 wurde gegen G. eine neue

Untersuchung wegen widernatürlicher Unzucht und un-

züchtiger Veröffentlichungen eingeleitet. In dem beim

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Untersuchungsrichteramt Biel hängigen Verfahren erstat-

tete Dr. Friedemann am 26. Februar 1951 ein psychiatri-

sches Gutachten, in welchem er zum Schlusse kam, G. leide

an Geistesschwäche, die eine mässige Minde;rung der Zu-

rechn~ngsfähigkeit zur Folge habe.

Gestützt hierauf verlangte G. am 26. April 1951 die

Wiederaufnahme des durch Urteil vom 30. April 1948

abgeschlossenen Verfahrens. Er machte. geltend, es sei

damit zu rechnen, dass wegen Verminderung seiner Zu-

rechnungsfähigkeit die Strafe sowohl für die Vermögens-

delikte als auch für die Vergehen gegen -die Sittlichkeit

gestützt auf Art. 11 StGB herabgesetzt werde. Unter Um-

ständen müsse die Schuldfrage im Sinne des Art. 10 StGB

überhaupt verneint werden. Es rechtfertige sich die Ein-

holung eines gerichtlichen Gutachtens.

0. -

Mit Entscheid vom 20. Juni 1951 wies das Ober-

gericht des Kantons Solothum das Wiederau"fnahmege-

such ab.

Zur Begründung führte es aus, als Angestellter des

Hirschi sei G. sich de]\' widerrechtlichen Geschäftsführung

bewusst gewesen. Am Anfang möge er vielleicht gutgläubig

gewesen sein. Nach. seinen Angaben in der Einvernahme

habe er aber an einer im Büro stattgefundenen Besprechung

wegen der fingierten Verträge teilgenommen. Ohne Zweifel

habe er dabei die notwendige Orientierung über die Be-

trugsabsichten Hirschis erhalten. Jedenfalls habe er unter

den gegebenen Umständen und Verhältnissen die Wider-

rechtlichkeit der ganz offensichtlich auf Täuschung hinaus-

laufenden Geschäfte eingesehen. G. sei sich seinen Angaben

gemäss klar darüber gewesen, dass der Zweck der fingierten

Verträge darin lag, die Banken zu täuschen, um von ihnen

das im Betriebe fehlende Geld zu bekommen. Hirschi habe

bestimmte Weisungen erteilt, wie vorzugehen war. G. habe

deshalb zunächst Bedenken gehabt. Er habe dann aber

mitgemacht, weil er befürchtet habe, die Stelle zu verlieren,

wenn er sich ~-;eigere~ Offenbar habe er sich überreden

Jassen, nachdem ihm Hirschi seine Wahl in die neugegrün-

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Strafgesetzbuch. No,50,

dete Hirsch-Möblierungs-A.G; in Aussicht gestellt hatte.

Bei G. sei demnach der deliktische Entschluss auf Grund

eingehender Überlegungen nnd Vorstellungen entstanden:

Er habe das volle Bewusstsein gehabt, unrechtmässige

Ha~dlungen zu begehen. Abgegangen sei ihm nur die Bil;..

dung, die ein Geschäftskorrespondent nötig habe. Er habe

keinen eigentlichen Beruf erlernt. Nach der Schulentlas-

sung habe er in Fabriken gearbeitet, aich als Kino-Opera-

teur betätigt und andere Beschäftigungen gehabt. Durch

seinen bescheidenen Bildungsgang habe er keine ausser:.

ordentlichen Kenntnisse erworben. Es sei begreiflich, dass

sich bei ihm gewisse Mängel· im Rechnen zeigten. G. ·sei

knapp durchschnittsintelligent, doch könne daraus nicht

auf einen abnormen Geisteszustand geschlossen werden.

Nicht einzig die Masse der Kenntnisse mache die Intelligenz

aus. G. habe den Hirschi durch die Unterzeichnung der

fiktiven Verträge und durch seine Mitwirkung am Abschluss

von solchen nicht gedankenlos unterstützt, sondern klar

überlegt, dass er auf diese Weise seine Anstellung sichern

und zudem noch Verwaltungsrat we:rden könne. Er habe

auch über die Täuschungsfolgen der fingierten Verträge

nachgedacht, weshalb er anfänglich Bedenken gehabt habe.

G. habe genau gewusst, dass er Hirschi zu Widerrechtlich-

keiten Beihilfe leistete. Er habe die Tragweite seines Han-

delns bestimmt gekannt. Der Experte bringe im vorliegen-

den Gutachten zum Ausdruck, G. besitze die Fähigkeit,

das Unrecht der eingeklagten Tat einzusehen und gemäss

dieser Einsicht zu handeln. Die Ursache der Delikte G.s

liege im Mangel an gutem Willen, Unrecht zu unterlassen

und zu verhindern. Seine Schwachheit in der Betätigung

des guten Willens habe G. ebenso deutlich bei der Begehung

der unsittlichen Verfehlungen bekundet, obgleich bei ihm

ein gewisser Hang in homosexueller Richtung bestehen

könnte. Es sei daran festzuhalten, dass er für seine VerL

mögens-·und Sittlichkeitsdelikte in vollem Umfange straf-

rechtlich verantwortlich sei. Es seien keinerlei Anhalts-

punkte -bekannt; die eine· ·Herabsetzung oder sogar die

- .•

Strafgesetzbuch. NO 50.

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gänzliche Vemefuung der Zurechnungsfähigkeit im Augen~

blick der Deliktsbegehung begründen Hessen. Wenn auch

die Intelligenz G.s nicht sehr·ausgeprägt in Erscheinung

trete, könne doch nicht von einer mangelhaften Entwick 50 ..

Verfahrens nachsuchende Verurteilte die behauptete neu~

Tatsache beweise; nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichts braucht er sie nur glaubhaft zu machen (BGE 73

IV 44). Angesichts der Begründung, mit der das Ober-

gericht das Gesuch abgewiesen hat, kann man sich fragen,

ob es vori dieser Rechtsauffassung ausgegangen ist oder

nicht vielmehr die Meinung vertreten hat, der Gesuchsteller

müsse für die behauptete neue Tatsache vollen Beweis

erbringen. Wie dem auch sei, hält aber der angefochtene

Entscheid vor Art. 397, wie ihn das Bundesgericht im

zitierten Urteil ausgelegt hat, im Ergebnis stand.

3. -

Nach dem Gutachten des Dr.· Friedemann sind

die moralischen Begriffe und die praktische Intelligenz

beim Beschwerdeführer so weit entwickelt, dass .er fähig

ist, das Unrecht der eingeklagten Tat einzusehen und ge-

mäss der vorhandenen Einsicht zu handeln. Die Behaup~

tung des Beschwerdeführers, er sei möglicherweise unzu~

rechnungsfähig, wird somit durch nichts gestützt; sie ist

unglaubhaft.

Nach Auffassung des Dr. Friedemann leidet der Be-

schwerdeführer an Geistesschwäche, die seine Zurechnungs-

fähigkeit mässig mindere. Gröbere krankhafte Störungen

der Geistestätigkeit oder des Seelenlebens verneint indessen

der Gutachter. Unter der Geistesschwäche versteht er den

beim Beschwerdeführer festgestellten Mangel, der darin

bestehe, dass sein allgemeines Schul- und Umweltwissen

nicht immer der unteren Grenze des Bildungsganges eines

Primarschülers entspreche und seine abstrakten Intelligenz-

funktionen ungenügend seien, der Beschwerdeführer insbe-

sondere bei Definitionen und allgemeinen Rechenopera-

tionen versage. Die. praktische Intelligenz des Beschwerde-

führers sei erheblich besser als die theoretische. Dr. Friede-

mann spricht von einer geringen Fähigkeit des Beschwerde-

führers, einen Überblick über ungewohnte Zusammen-

hänge zu bekommen, und von einer Neigung, sich mit

unscharfen Begriffen zufrieden zu geben. Nach seiner Auf-

fassung haben dem Beschwerdeführer Vorbildung und

Strafgesetzbuch. N° 50.

intellektuelle Fähigkeiten für die Korrespondentenstelle:

bei Hirschi gefehlt und hat er sich nur aus einem gewissen

Ehrgeiz und Geltungsdrang in diese Stelle << hineingleiten

lassen».

Diese Darlegungen machen, wenn man vom richtigen

Begriffe der Zurechnungsfähigkeit ausgeht, nicht glaub-

haft, dass diese beim Beschwerdeführer bei Begehung der

Vermögensdelikte vermindert gewesen sei. Auch eine Per-

son mit mangelhaftem Schulwissen und geringer Fähigkeit

zu abstraktem Denken und zur Umschreibung scharfer

Begriffe kann in vollem Umfange einsehen, dass es unrecht

ist, erlogene Kaufverträge zu unterzeichnen, um Banken

damit zur Auszahlung von Darlehen zu veranlassen, die

sie bei Kenntnis des Sa~hverhaltes nicht gewähren würden.

Insbesondere wird diese Einsichtsfähigkeit durch die Un-

möglichkeit, komplizierte Rechenoperationen vorzuneh-

men, nicht herabgesetzt. Die Vorinstanz stellt denn auch

verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer seinen Ent-

schluss auf Grund eingehender Überlegungen und Vorstel-

lungen gefasst und sich über seine Bedenken hinweggesetzt

hat, weil er befürchtete, im Falle der Weigerung seine Stelle

zu verlieren, und ihm Hirschi für den Fall der Begehung

die Wahl in die neue Hirsch-Möblierungs-A.G. in Aussicht·

stellte. Die festgestellten Bedenken und Beweggründe zei-

gen, dass sich der Beschwerdeführer des Unref)htes seiner

Tat voll bewusst war. Aber auch eine Verminderung der,

Willensfreiheit ist nicht glaubhaft gemacht. Der Wille zur

Tat ist nicht durch Beeinträchtigung der geistigen Ge-

sundheit oder des Bewusstseins oder durch eine mangel~

hafte geistige Entwicklung, sondern durch Ehrgeiz, Gel-.

tungstrieb, Aussicht auf Beförderung und dadurch beein-

flusst worden, dass der Beschwerdeführer nicht bereit

gewesen ist, seine Stelle nötigenfalls um der Redlichkeit

und Rechtlichkeit willen zu opfern. Schlechtigkeit und

Gewissenlosigkeit, wie sie den Beschwerdeführer geleitet

haben, mögen einen Menschen in den Augen des Psy-

chiaters als Psychopathen, als willens~chwach,e, gemüts~

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Strafgesetzbuch. N• 50.

arme (moralisch defekte) Person erscheinen lassen, bedeu-

ten aber nicht Beemträchtigung der geistigen Gesundheit

oder des Bewusstseins oder geistig mangelhafte Entwick-

lung im Sinne des Art. 11 StGB (vgl. DuKOR in ZStrR 66

423 ff.). Nur der geistig kranke oder mangelhaft ent-

wickelte Mensch ist milder zu bestrafen, nicht auch der

willensschwache, der sich durch schlechte Beweggründe

trotz Einsicht in das Unrecht ·seines Vorhabens zum Ver-

brechen verleiten lässt.

4. -

Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die

Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermindert

gewesen sei, als er sich zu widernatürlicher Unzucht und

zur Veröffentlichung unzüchtiger Schriften entschloss.

Dr. Friedemann führt lediglich aus, dass das Triebleben des

Beschwerdeführers im Sinne einer sekundären Bisexualität

gestört worden sei und der Beschwerdeführer seine · Sitt-

lichkeitsdelikte begangen habe, als er zeitweise von seiner

Frau getrennt gewesen sei. Das genügt nicht; es müsste

glaubhaft sein, dass der abnorme Geschlechtstrieb vom

Beschwerdeführer nur mit ungewöhnlicher Willensanstren-

gung gemeistert werden konnte (BGE 71IV193). Hievon

sagt das Gutachten nichts. Verirrung des Geschlechts-

triebes im Sinne der Homosexualität oder Bisexualität be-

deutet an sich nicht verminderte Zurechnungsfähigkeit.

Das Gesetz verlangt, dass der Trieb nach Umgang mit Per-

sonen des gleichen Geschlechts in gleicher Weise gezügelt

werde wie der normale Geschlechtstrieb. Nur wer das infolge

einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit oder des

Bewusstseins oder infolge geistig mangelhafter Entwicklung

nicht mit normaler Willenskraft tun kann, handelt im Sinne

des Art. 11 StGB unter dem Einfluss verminderter Willens-

freiheit.

5. -

Der angefochtene Entscheid verletzt auch nicht

Art. 13 StGB. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme

des Verfahrens sind bundesrechtlich abschliessend in Art.

397 StGB geregelt, und Art. 13 verpflichtet den Richter

auch nicht, auf ein Wiederaufnahmegesuch hin den Ver-

Strassen verkehr.' N"' 51; ·

21'1

urteilten psychiatrisch begutachten zu lassen (BGE 76 IV

39); Etwas·a:nderes kann aus BGE 73 IV 46 nicht abgeleitet

werden. Dass das Gericht entweder die Wiederaufnahme

des Verfahrens zu bewilligen oder -

wofür kantonales

Recht massgebend sei -

vorher ein Gutachten Sachver-

ständiger einzuholen habe, wurde dort nur für den Fall

gesagt, dass die Behauptung der Verminderung der Zu-

rechnungsfähigkeit, wie Art. 397 StGB voraussetzt, glaub-

haft ·gemacht sei. Im vorliegenden Falle trifft das nicht zu.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

II. STR.ASSENVERKEHR

CIRCULATION_ ROUTIERE

51. Urteil des Kassationshofes vom 18. September 1951

i.·: S. Genner gegen Polizeünspektorat Basel.

Art. 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 MFG.

a} Wann kommt ein Motorfahrzeug gleichzeitig von rechts?

b) Der Vortrittsberechtigte hat auch nach links voll aufmerksam

zu sein.

Art.' 25 al. 1 et 27 al. 1 LA.

a) Quand un vehicule automobile vient-il en meme temps de

droite?

b) Le coriducteur prioritaire doit aussi porter toute son attention

a gauche.

Art. 25 cp. 1 e art. 27 cp. 1 LA.

a) Quando un autoveicolo viene contemporaneamente da destra ?

b) II conducente ehe ha la precedenza deve prestare la debita

attenzione anche a sinistra.

·

A. -

Am Vormittag des 24. November 1950 führte

Genner ein Personenautomobil in Basel von der Grenze

her durch die Elsässerstrasse gegen die Kreuzung mit

der Voltastrasse, in der Absicht, in die von der Kreuzung

aus nach rechts abzweigende Gasstrasse einzubiegen. Zu

dieaem Zwecke hatte er die Fahrbahn der Voltastrasse