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Strafgesetzbuch. N• 15. führten Strafverfahren betreffen. Der Wille, dass der Beschwerdeführer erneut strafrechtlich verfolgt werden solle, kommt damit deutlich genug zum Ausdruck.
3. - Da die Beschwerdegegnerin am 10. November 1950 gültig Strafantrag gestellt hat und das Inkrafttreten des revidierten Art. 217 StGB einen neuen Antrag nicht erforderte, stellt sich die Frage nicht, ob auf Grund des Begehrens vom 16. Mai 1951 der Beschwerdeführer nur für die ihm in der Zeit vom 17. Februar bis 16. Mai 1951 zur Last fallende oder auch für die frühere Nichtleistung der Unterhaltsbeiträge hätte verfolgt werden dürfen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
15. Urteil des Kassationshofes '\'Om 3. Mai 1952 i. S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 11, 13, 397 StGB.
a) Die Wiederaufuahme des Verfahrens ist nicht schon zu bewilli- gen, wenn der Richter zweifelt oder zweifeln muss, dass der Verurteilte die Tat in voller Zurechnungsfähigkeit begangen habe, sondern nur, wenn (durch neue Tatsachen oder Beweis- mittel) dargetan oder glaubaft gemacht ist, dass die Zurech- nungsrahigkeit vermindert oder aufgehoben gewesen sei (Erw. 1).
b) Für den das Wiederaufuahmegesuch beurteilenden Richter gilt Art. 13 StGB nicht (Erw. 1).
c) Wann ist gestützt auf ein neues Gutachten das Verfahren wie- der aufzunehmen ? (Erw. 2).
d) Macht ein durch Hirnblutung herabgemindertes " niveau intellectuel » glaubhaft, dass Abtreibungsversuche in vermin- derter Zurechnungsfähigkeit begangen worden seien ? (Erw. 2). Art. 11, 13 et 397 OP.
a) La revision ne saurait etre autorisee parce que le juge doute ou doit douter que le condamne ait ete pleinement responsable de son acte ; il faut etablir ou rendre vraisemblable, par des faits ou des moyerui de preuve nouveaux, que la responsabilite etait restreinte ou supprimee (consid. 1).
b) Le juge saisi de la demande de revision n'a pas a appliquer l'art. 13 CP (consid. 1).
c) Quand y a-t-il lieu d'autoriser la revision sur la base d'une nouvelle expertise ? (consid. 2). l l Strafgesetzbuch. N° 15. 51
d) Un niveau intellectuel roouit par une hemorragie cerebrale rend-il vraisemblable que l'auteur a tente des avortements en etat de responsabilite restreinte ? (consid. 2). Art. 11, 13 e 397 OP.
a) La revisione non e ammissibile gia quando il giudice ha 0 deve avere dei dubbi ehe il condannato sia stato pienamente responsabile del suo atto ; occorre dimostrare o rendere vero- simile, mediante fatti o mezzi di prova nuovi, ehe Ia responsa- bilita era scemata o soppressa (consid. 1). b} II giudice adito con un'istanza di revisione non deve applicare l'art. 13 CP (consid. 1).
c) Quando una nuova perizia autorizza la revisione? (consid. 2).
d) Uno stato intellettuale ridotto da un'emorragia cerebrale rende verosimile ehe l'autore ha tentato gli aborti in uno stato di responsabilita soomata ? (consid. 2). A. - Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verur- teilte K. am 6. Juli 1951 wegen eines vollendeten und mehrerer untauglicher Abtreibungsversuche, die er in den Jahren 1948 bis 1950 begangen hatte, zu zwei Jahren Gefängnis. K. appellierte an das Obergericht und beantragte, er sei psychiatrisch zu begutachten. Er legte folgenden an seinen Verteidiger gerichteten > des - Dr. med. 0. Krummenacher vom 16. Juli 1951 vor: « Im Einverständnis des Herrn K. bestätige ich, dass Herr K. am 19. Mai 1947 ge~p Abend eine Hirnblutung erlitten hat, die sich subjektiv neben Ubelkeit in einer Muskelschwäche der rechts- seitigen Extremitäten, in einer Empfindungsstörung der rechten Körperhälfte und in einer Sehstörung in Form von Doppelt- sehen, objektiv in gesteigerten Sehnenre.flexen rechts und in einer gekreuzten Augenmuskellähmung bei einem relativ hohen Blut- druckwert von 190/100 mm Hg. äusserte. Die Folgen dieser Hirnblutung liegen sowohl auf somatischem als auch auf psychischem Gebiet.
a) Somatische Folgen: Unter dem Einfluss der medikamentö- sen Behandlung 'wurden die Empfindungsstörungen in der rechten Körperhälfte und die Muskelschwäche der rechtsseitigen Extremi- täten fast völlig zum Verschwinden gebracht, während die Augen- muskellähmung leider unbeeinflusst blieb und heute persistiert. Herr K. arbeitet somit seit jener Hirnblutung unter erschwerten Bedingungen, da jedes Auge für sich ein Bild liefert und die beiden Bilder nicht aufeinander passen ; Herr K. sieht bei gewöhnlichem Hinsehen doppelt. Eine Congruenz der Bilder kommt bei ihm nur bei einer ganz bestimmten Blickrichtung zustande ; das Auf- suchen und Einhalten dieser Blickrichtung bedeutet aber eine wesentliche Komplikation des Arbeitsganges, führt zu vorzeitiger Ermüdung und reduzierter Leistung.
b) Psychische Folgen : Herr K. ist von Natur aus etwas de-
ö2 Strafgesetzbuch. N° 16. preasiv veranlagt. Es ist völlig klar, dass ein somatischer Dauer- schaden wie vorstehend geschilderte Augenmuskellähmung mit ihrer starken Behinderung bei einem empfindsamen und depressiv veranlagten Menschen, der ein Geschäft selbständig führen und für eine Familie aufkommen muss, sich auch psychisch auswirken muss. Auch die Behinderung im Umgang mit Auftraggebern und Arbeitern, in der Gesellschaft und allüberall fä.Ilt bei solchen Charakteren doppelt ins Gewicht. Welche Schäden auf geistigem und psychischem Gebiet eine Hirnblutung als solche allein - ohne somatische Veränderungen - mit sich bringen kann, ist~ Genüge bekannt. Von der Abnah- me der Gedächtniskraft, von der Unsicherheit in der Beurteilung äusserer und innerer Tatbestände, von der moralischen Ab- und Umwertung mit ent~rechendem Wegfall psychischer Hemm.un- gen finden sich alle Übergänge zu schweren und schwersten Ver- änderungen, ja bis zur völligen Destruktion der Persönlichkeit. Ob und in welchem Ausmasse sich die Hirnblutung vom 19. Mai 1947 auf die Persönlichkeit des Herrn K. nachteilig ausgewirkt hat, bleibe zunächst dahingestellt ; ich bin auch nicht in der Lage, mich dazu verbindlich zu äussern, da ich mit Herrn K. seit Ende Mai 1948 keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt habe. Ich kannte jedoch Herrn K. und seine Familie schon früher und schätzte sie als ehrbare, bescheidene und arbeitsame Leute. Wenn sich Herr K. heute wegen verbotener Eingriffe an keimen- dem Leben vor dem Strafrichter zu verantworten hat, so erachte ich es nicht nur als möglich, sondern als beinahe sicher, dass hier die voraugegangene Hirnblutung den Angeklagten in seiner Einsicht in den Tatbestand und in dessen moralischen Bewertung wesentlich beeinträchtigt hat und somit die Verfehlungen wesentlich auf das Konto seines Krankheitszustandes zu buchen sind. Ich beantrage Ihnen, beim zuständigen Gericht eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten mit allem Nachdruck zu verlaugen, und wünsche Ihnen einen durchschlagenden Erfolg.• Das Obergericht bestätigte am 27. September 1951 das Urteil des Kriminalgerichts, ohne ein psychiatrisches Gut- .achten einzuholen. Es führte aus, Anhaltspunkte für verrilinderte Zurechnungsfähigkeit, die aus einer Hirnblu- tung vom Mai 1947 resultieren solle, liessen sich dem Bericht von Dr. Krummenacher nicht entnehmen. Die Abtreibungshandlungen stünden mit den gesundheitlichen Folgen, welche die Hirnblutung nach sich zog, in keinem Zusammenhang. Die Delikte des Angeklagten fänden ihre Motivierung völlig in den objektiven Tatsachen. B. -Am 7. Dezember 1951 stellte K. beim Obergericht des Kantons Luzern ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens. Er berief sich auf ein Schreiben des Dr. med. Herbert Binswanger an seinen Verteidiger vom 21. No- Strafgesetzbuch. No 16. ö3 vember 1951, das auf den Bericht des Dr. Krummenacher vom 16. Juli 1951 Bezug nahm und anschliessend daran ausführte: « Ich habe K. heute in meiner Sprechstunde eingehend unter- sucht und kam dabei zu folgenden Ergebnissen : Der Mann macht einen P8i"chisch verände:ten Eindruck. Er ist weitschweifig und langatmig, das Denken ist also recht unscharf. Die gemütlichen (affektiven) Beziehungen mit ihm sind ungestört ; die Affektivität in formaler Hinsicht ist recht labil. Er nimmt die ganze Strafsache und die Verurteilung sehr schwer, denn es steht für ihn die familiäre und berufliche Existenz auf dem Spiel. Die . Orientierungsfunktionen sind intakt. Gedächtnis, Merk- fähigkeit und Aufmerksamkeit sind etwas beeinträchtigt. Das niveau intellectuel ist offensichtlich herabgemindert. Es liegt demnach ein sog. postapoplektischer Zustand mit Andeutung eines psychoorganischen Syndroms vor mit Beeinträchtigung der intellektuellen Funktionen. Besonders erwähnenswert scheint mir die schriftliche Bemer- kung des Herrn Dr. med. Krummenacher, dass er den Expl. früher als rechtschaffenen Mann gekannt habe. Die ersten inkri- minierten Handlungen scheinen aber erst nach erfolgtem Hirn- schlag begangen worden zu sein. Infolgedesseri. besteht grösster Verdacht, dass der Expl. damals in seiner psychischen und kör- perlichen Gesundheit geschädigt war, dass es ihm dadurch an Kritik und Möglichkeit der Resistenz gebrach, so dass er mut- ~lich in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt war. Meiner Memung nach muss in Anbetracht dieser sehr berechtigten Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Expl. eine psychiatrische Exper- tise vorgenommen werden. Herr Dr. Krummenacher wird in der Lage sein, über das psychische Verhalten des Expl. vor der Hirn- blutung weitgehend Auskunft zu erteilen, was der Experte dann mit dem heutigen zu vergleichen vermag, woraus sich dann ver- mutlich Schlüsse auf den Geisteszustand des Expl. zur Zeit des Delinquierens ziehen lassen, bezw. seine Zurechnungs!ahigkeit beurteilt werden kann. » Das Obergericht wies das Gesuch am 23. Dezember 1951 ab. Zur Begründung führte es aus, die Vergleichung ergebe, dass im Bericht von Dr. Binswanger nichts wesent- lich Neues enthalten sei. Beide Experten schlössen aus der Hirnblutung auf mögliche geistige Veränderungen und verminderte Zurechnungsfähigkeit. Der Bericht des Dr. Binswanger habe nicht mehr Beweiskraft als jener des Dr. Krummenacher, der den Gesuchsteller und seine Fa- milie schon seit längerer Zeit kannte. Das neue Gutachten mache also nicht etwas glaubhaft, das im früheren Verfah- ren nicht bekannt war. Es vermöge an der Stellungnahme
Strafgesetzbuch. No 15. des Richters nichts zu ändern. Nach den in BGE 76 IV 36 aufgestellten Grundsätzen sei deshalb kein Revisions- grund im Sinne des Art. 397 StGB gegeben.
0. - K. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 1951 sei aufzuheben und die Sache zur Gutheissung des Wieder- aufnahmegesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 397 und 13 StGB. Der Richter sei nach Lehre und Praxis verpflichtet, eine psychiatrische Expertise anzuordnen, wenn er an der Zurechnungsfähig- keit des Beschuldiglen zweifle oder Umstände vorliegen, die norma.lerweise geeignet seien, Zweifel an der Zurech- nungsfähigkeit aufkommen zu lassen. Die Vorinstanz habe diese Grundsätze nicht berücksichtigt. Das Gutachten Binswanger stelle eine erhebliche neue Tatsache, eventuell ein erhebliches neues Beweismittel dar, das der Vorinstanz im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sei. Im Gegensatz zum Bericht Binswanger sei das Attest Krum- menacher kein Gutachten. Dr. Krummenacher habe sich über die psychischen Folgen der Hirnblutung nicht aussprechen können, während Dr. Binswanger dies ein- deutig im Sinne der Bejahung der verminderten Zurech- nungsfähigkeit tue. Darin liege eine neue Tatsache. Neu sei auch, dass der Bericht Binswanger das Gutachten eines Spezialisten sei. Eventuell sei dieses ein neues Beweismittel, das sich auch auf eine schon bekannte Tatsache beziehen könne. Das Gutachten Binswanger sei aber auch erheblich. Bei Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit müsste der Beschwerdeführer wesentlich milder bestraft werden und hätte die Aussicht, bei einer Gefängnisstrafe von höch- stens einem Jahr in den Genuss des bedingten Strafauf- schubes zu kommen. Die Glaubhaftmachung genüge. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Die Voraussetzungen, unter denen von Bundes- rechts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zu be- Strafgesetzbuch. N• 15. 55 willigen ist, sind in Art. 397 StGB abschliessend geordnet. Diese Bestimmung schreibt die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten vor c . Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel nur dann, wenn sie sich eignen, ein für den Verurteilten wesentlich milderes Sachurteil herbeizu- führen, nicht schon dann, wenn sie den Richter im früheren Verfahren, falls er sie gekannt hätte, zu bestimmten wei- teren Beweismassnahmen hätten veranlassen müssen, sei es auch von Bundesrechts wegen, insbesondere auf Grund des Art. 13 StGB, der den Sachrichter (le juge charge de statuer au fond) verpflichtet, den Geisteszustand des Be- schuldigten durch einen oder mehrere Sachverständige untersuchen zu lassen, wenn er, der Richter, an der Zu- rechnungsfähigkeit des Beschuldigten zweifelt oder (vgl. BGE 69 IV 53) sich Zweifel darüber so gebieterisch auf- drängen, dass er solche schlechterdings nicht unterdrücken darf. Daher kann der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht schon erwirken, indem er neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, auf Grund deren der Richter daran zweifelt. oder zweifeln muss, dass der Verurteilte die Tat im Zustande voller Zurechnungsfähigkeit begangen habe. Die Wiederaufnahme des Verfahrens muss nur dann von Bundesrechts wegen bewilligt werden, wenn dargetan oder zum mindesten glaubhaft gemacht ist (BGE 73 IV 44, 77 IV 21'.i), dass die Zurechnungsfähigkeit vermindert oder aufgehoben gewesen sei. Dabei ist der Richter, bei dem das Wiederaufnahmegesuch gestellt wird, nicht ver- pflichtet, unter den Voraussetzungen des, Art. 13 StGB eine Begutachtung anzuordnen, um festzustellen, ob die Tat im Zustande verminderter oder aufgehobener Zurech- nungsfähigkeit begangen worden sei. Art. 13 StGB schreibt bloss dem Untersuchungsbeamten im Strafverfahren und dem Sachrichter die Befragung von Sachverständigen vor, nicht auch dem Richter, der ein Wiederaufnahmegesuch zu beurteilen hat (BGE 76 IV 39, 77 IV 216).
56 Strafgesetzbuch. N° 15. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe im angefochtenen Entscheid Art. 13 StGB verletzt, hält somit nicht stand.
2. - In BGE 76 IV 37 hat das Bundesgericht ausgeführt, ein Wiederaufnahmegrund liege nicht vor, wenn ein neues Gutachten lediglich als angeblich neues Beweismittel zu einer bereits im früheren Verfahren geltend gemachten erheblichen Tatsache, die der Richter nicht als bewiesen erachtet hat, angerufen wird. Das trifft hier nicht zu. Der Bericht des Dr. Binswanger bildet nicht ein neues Gut- achten über einen Sachverhalt, der bereits in einem frühe- ren Gutachten dargelegt worden wäre. Dr. Krummenacher hat in seinem Bericht vom 16. Juli 1951 die Frage nicht erörtert, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verbrechen im Zustande verminderter Zurechnungsfähig- keit begangen habe, sondern hat lediglich auf die depressive Veranlagung des Beschwerdeführers hingewiesen und an- schliessend abstrakt dargelegt, dass sich bei einem so veranlagten Menschen eine Augenmuskellähmung auch psychisch auswirken müsse und dass zur Genüge bekannt sei, welche Schäden auf geistigem und psychischem Gebiet eine Hirnblutung als solche, auch wenn sie keine somati- schen Veränderungen zur Folge habe, mit sich bringen könne. Ob und in welchem Ausmasse sich die Hirnblutung vom i 9. Mai 194 7 auf die (( Persönlichkeit >>des Beschwerde- führers nachteilig ausgewirkt habe, hat er dahingestellt sein lassen. Dr. Binswanger dagegen hat sich im Bericht vom 21. November 1951 mit dem konkreten Fall, mit dem gegenwärtigen, angeblich von der Hirnblutung beein- flussten psychischen Zustande des Beschwerdeführers be- fasst und gestützt darauf den Verdacht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Begehung der Verbrechen psychisch geschädigt gewesen sei und es ihm an· > gebrochen habe. Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Bericht des Dr. Binswanger enthält daher die Behauptung neuer, dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt gewese- l · Strafgesetzbuch. No 15. 57 ner Tatsachen, und dieser Bericht selber ist Beweismittel, das die Behauptung stützen soll.
3. - Die im Bericht des Dr. Binswanger erwähnten neuen Tatsachen sind jedoch nicht erheblich im Sinne des Art. 397 StGB, da sie nicht glaubhaft machen, dass der Beschwerdeführer die Abtreibungsversuche, deretwegen er verurteilt worden ist, im Zustande verminderter Zurech- nungsfähigkeit (Art. 11 StGB) begangen habe. Dr. Bins- wanger sagt, der Beschwerdeführer mache einen psychisch veränderten Eindruck, er sei weitschweifig und langatmig, sein Denken sei recht unscharf, seine Affektivität in formaler Hinsicht sei recht labil, sein Gedächtnis, seine Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit seien etwas beein- trächtigt, sein c > sei herabgemindert. Er bezeichnet das als postapoplektischen Zustand mit Andeutung eines psychoorganischen Syndroms mit Beein- trächtigung der intellektuellen Funktionen. Inwiefern die- ser Zustand die Fähigkeit des Beschwerdeführers, das Unrecht der begangenen Abtreibungsversuche einzusehen, oder seine Willenskraft, der Versuchung zur Begehung dieser Verbrechen zu widerstehen, herabgesetzt haben sollte, wird nicht gesagt und ist nicht einzusehen. Auch mit einem in der beschriebenen Weise herabgeminderten << niveau intellectuel » kann voll eingesehen werden, dass es Unrecht ist, abzutreiben, und kann die nötige Willens- kraft aufgebracht werden, um von solchen Verbrechen abzustehen. Dass der Beschwerdeführer früher angeblich ein rechtschaffener Mann war, ändert nichts. Nach den Feststellungen des Kriminalgerichts hat seine Ehefrau schon in den Jahren 1942 und 1943 durch Frau 0. auf Abtreibung gerichtete Eingriffe an sich vornehmen lassen und ist der Beschwerdeführer beim zweiten Vorfalle zu- gegen gewesen und hat er so die Abtreibungsmethode der Frau 0. kennen gelernt. In der Unter8uchung hat er erklärt, vor seinem Hirnschlag habe er an seiner Ehefrau dreimal eine Abtreibung vorgenommen, und seine Ehe- frau hat diese Aussage als richtig bestätigt. Bloss wegen
58 Postverkehr. N° 16. Verjährung der Strafverfolgung ist er wegen dieser drei Fälle nicht angeklagt worden. Hat er schon vor seiner Hirnblutung vom 19. Mai 1947 dreimal abgetrieben oder abzutreiben versucht, so ist dem Verdacht des Dr. Bins- wanger, er habe die späteren Verbrechen unter dem Einfluss einer durch die Hirnblutung bewirkten psychi- schen Schädigung begangen, die bei ihm « Kritik und Möglichkeit der Resistenz ii herabgesetzt habe, vollends der Boden entzoge~. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 18, 19. - Voir aussi nos 18, 19. II. POSTVERKEHR SERVICE DES POSTES
16. Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S. Ackermann gegen Bnndesanwaltsebaft. Art. 2 Abs. 1 lit. a PVG. Wann erfolgt die regelm.äBsige Personen- beförderung « gewerbemässig " ? Art. 2 al. 1 litt. a LSP. Quand le transport regulier de person,nes est-il effectue « a titre professionnel }) ? Art. 2 cp. 1 lett. a della lerne sul servizio delle poste. Quando il trasporto regolare di persone e eseguito cc a scopo industriale » ? A. - Walter Ackermann, der in Wegenstetten wohnt und als Hilfschauffeur bei der Brauerei Salmen in Rhein- felden arbeitet, fährt mit seinem vierplätzigen Personen- automobil täglich zur Arbeit und zurück, wobei er Wegen- stetten zwischen 05.35 und 05.45 Uhr und Rheinfelden Postverkehr. No 16. 59 ungefähr um 17.15 Uhr verlässt. Vom Sommer 1949 an nahm er regelmässig auf der Hin- und der Rückfahrt gegen ein tägliches Entgelt von Fr. 2.- pro Person Ernst Schlienger und Paul Schreiber mit, die als Lehrlinge in der Brauerei Feldschlösschen in Rheinfelden arbeiten. Ab Juni 1950 wurde der vierte Platz gegen ein tägliches Entgelt von Fr. 2.50 regelmässig von dem in die gleiche Brauerei zur Arbeit fahrenden und am Abend nach Wegen- stetten zurückkehrenden Max Reimann benützt. B. - Die Kreispostdirektion Basel forderte Ackermann mit Schreiben vom 31. März 1950 und 28. April 1950 unter Hinweis auf die Regal- und Strafbestimmungen des Postverkehrsgesetzes (PVG) auf, diese Personenbeförde- rung einzustellen. Da Ackermann das nicht tat, belegte ihn die Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 PVG mit einer Busse von Fr. 100.-. Ackermann verlangte gerichtliche Beurteilung. Diese führte dazu, dass ihn das Bezirksgericht Rheinfelden am
4. April 1951 der Widerhandlung gegen Art. 1 Abs. 1 lit. a PVG (gewerbsmässige regelmässige Fahrten zur Personen- beförderung ohne Konzession) schuldig erklärte und ihn gemäss Art. 62 PVG mit Fr. 100.- büsste. Die Beschwerde, die Ackermann gegen dieses Urteil einreichte, wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 19. Oktober 1951 abgewiesen.
0. - Ackermann ficht das Urteil des Obergerichts mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er bean- tragt, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er macht geltend, er habe die drei Per- sonen nicht gewerbsmässig befördert. Der Begriff der Gewerbsmässigkeit müsse anhand der Bewilligungspraxis für Konzessionen nach Art. 3 PVG ausgelegt werden. Die Personenbeförderung sei nicht gewerbsmässig, wenn sie sich nur auf einen zahlenmässig beschränkten und nament- lich immer gleichen Personenkreis erstrecke, also nicht wie die Post der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe.