Sachverhalt
nicht in den Akten enthalten war. Im Revisionsverfahren besteht nämlich allge- mein die Vermutung der Aktenkenntnis. Waren die angeführten Tatsachen bzw. Beweismittel zum Zeitpunkt des Entscheides bereits vorhanden und wurden sie von der urteilenden Behörde nicht zur Grundlage ihres Entscheides gemacht, so können sie nur in folgenden Fällen dennoch als neu qualifiziert werden: Die Tat-
- 4 - sache oder das Beweismittel war der urteilenden Behörde nicht bekannt bzw. wurde von ihr offensichtlich übersehen oder deren Massgeblichkeit wurde über- sehen. Ferner sind auch Tatsachen und Beweismittel als neu anzusehen, wel- chen früher die Erheblichkeit bzw. Beweiskraft abgesprochen wurde, die aber zu- sammen mit neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln eine mildere Be- strafung oder einen Freispruch bewirken könnten (BGE 122 IV 66 E. 2.b; 120 IV 246 E. 2.a; 116 IV 353 E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_579/2012 vom
11. Januar 2013 E. 2.4.2). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des ver- änderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 2.2.2. mit Hinweisen). Im Übrigen ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch rechts- missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von An- fang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Revision dient nicht dazu, verpasste Rechtsmittelfristen wiederherzustellen bzw. den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3). Die Revision eines Strafbefehls kann in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsa- chen oder Beweismittel, die schon im ordentlichen Verfahren geltend zu machen für den Beschuldigten unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
2. Die Beiständin der Gesuchstellerin führt zur Begründung des Revisionsge- suchs aus, dass die Gesuchstellerin seit vielen Jahren an einer paranoiden Schi- zophrenie leide und sich deshalb mehrheitlich realitätsfremd verhalte, wobei ge- gen die Gesuchstellerin inzwischen einige Haus-, Rayon- und Kontaktverbote ausgesprochen worden seien, und sie nicht in der Lage sei, diese zu verstehen und ihr Verhalten zu steuern. Ferner erkenne die Gesuchstellerin das Unrecht ih- res Handelns nicht, weshalb es immer wieder zu Übertretungen dieser Verbote komme (Urk. 1).
- 5 - 3.1. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO an. Zur Untermauerung der geltend gemachten Schuldunfähigkeit reichte die Bei- ständin einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
14. Februar 2018 sowie einen Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie Win- terthur - Zürcher Unterland vom 20. Februar 2020 ein (Urk. 15). Gemäss Aus- trittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 14. Februar 2018 leide die Gesuchstellerin an einer (chronifizierten) paranoiden Schizophrenie (Urk. 2/2). Im Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 20. Feb- ruar 2020 wird bei der Gesuchstellerin eine wahnhafte Störung diagnostiziert (Urk. 15). 3.2. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Tatsache, dass die Gesuch- stellerin an einer schweren psychischen Krankheit leidet, der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war bzw. der Austrittsbericht vom 14. Februar 2018 nicht Eingang in die Untersuchungsakten fand. Die Staatsanwaltschaft ging demnach von der (vollumfänglichen) Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin aus. Zu beachten ist fer- ner, dass weitere gegen die Gesuchstellerin eröffnete Verfahren wegen Hausfrie- densbruchs eingestellt wurden, da die Gesuchstellerin jeweils für nicht schuldfä- hig befunden wurde (Urk. 7/11; Urk. 8/17; Urk. 10/2 S. 2 ff.; Urk. 11; Urk. 17). 3.3. Aufgrund der eingereichten Austrittsberichte und der beigezogenen Einstel- lungsverfügungen erscheint glaubhaft, dass bei der Gesuchstellerin zum Tatzeit- punkt psychische Beeinträchtigungen und daraus resultierend eine mögliche ver- minderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit vorlagen, diese Tatsachen aber der Staatsanwaltschaft nicht bekannt waren und demzufolge auch nicht in ihren Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 einflossen. Insofern stellen die dargelegten Tatsachen Noven dar. 3.4. Um von einer Erheblichkeit der behaupteten verminderten Schuldfähigkeit ausgehen zu können, muss sie in einem Grad dargetan werden, dass es gerecht- fertigt erscheint, eine gegenüber dem Strafbefehl wesentlich mildere Strafe auszufällen oder sogar von einer Strafbarkeit abzusehen (BGE 101 IV 247 E. 2). Dabei genügt es im Revisionsverfahren, wenn die Erheblichkeit der vorgebrach- ten neuen Tatsachen und Beweismittel plausibel ist und überzeugt. Die Austritts-
- 6 - berichte äussern sich nicht direkt zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit der Gesuchstellerin im Tatzeitpunkt. Gestützt auf die Austrittsberichte ist aber plausibel dargetan, dass die Gesuchstellerin zur Tatzeit an psychischen Beeinträchtigungen litt. Zudem ist wie dargelegt bekannt, dass frühere gegen die Gesuchstellerin eröffnete Strafverfahren wegen Schuldunfähig- keit eingestellt wurden (Urk. 7/11; 8/17; Urk. 10/2 S. 2 ff.; Urk. 11; Urk. 17). Es ist demnach glaubhaft dargelegt, dass aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen die Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin auch im vorliegenden Verfahren vermin- dert oder aufgehoben gewesen sein könnte, was sich auf die Bestrafung auswirkt. Dies genügt für die Erheblichkeit (BGE 137 IV 59 = Pra 100 [2011] Nr. 109 E. 5.1.2; vgl. schon BGE 78 IV 50 E. 1). 3.5. Es stellt sich aber die Frage, ob das gegen den Strafbefehl gerichtete Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, da es sich auf Tat- sachen stützt, die der Gesuchstellerin von Anfang an bekannt waren. Wie er- wähnt, wurde bei der Gesuchstellerin eine paranoide Schizophrenie bzw. eine wahnhafte Störung diagnostiziert. Aufgrund dessen konnte von der Gesuchstelle- rin damals nicht erwartet werden, selber zu erkennen, dass ihr psychischer Zu- stand von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl nicht berücksichtigt worden war, und sie entsprechend hätte Einsprache dagegen erheben müssen. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass die Beiständin der Gesuchstellerin erst nach Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis des Strafbefehls erhalten hat, womit ihr die Möglich- keit verwehrt blieb, gegen diesen fristgerecht Einsprache zu erheben. Demnach ist das Revisionsgesuch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
4. Nachdem die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Tatsachen sowohl neu als auch erheblich sind, ist das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin gutzu- heissen und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2019 ist auf- zuheben.
5. Vorliegend erlaubt die Aktenlage einen sofortigen Entscheid durch das hie- sige Gericht. Wenngleich kein aktuelles Gutachten über die Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin im Tatzeitpunkt vorliegt, darf aufgrund ihrer Krankengeschichte und den bei den Akten befindlichen Unterlagen davon ausgegangen werden, dass
- 7 - die Gesuchstellerin den fraglichen Hausfriedensbruch tatsächlich im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. So ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland bereits am 24. September 2014 ein Verfahren wegen mehrfa- chen Hausfriedensbruchs etc. gegen die Gesuchstellerin einstellte. Im Rahmen dieses Verfahrens war – gemäss vorgenannter Einstellungsverfügung – ein psy- chiatrisches Gutachten eingeholt worden. Dieses datiert vom 15. März 2013, und der Gutachter kam zum Schluss, dass die Gesuchstellerin an einer paranoiden Schizophrenie leide, aufgrund welcher Erkrankung die Schuldfähigkeit für die der damaligen Beschuldigten vorgeworfenen Delikte aufgehoben gewesen sei (Urk. 10/2 S. 2). Im Laufe der Jahre ergingen weitere Einstellungsverfügungen, so am
30. Oktober 2018 (Urk. 7/11) und am 26. Juni 2020 (Urk. 8/17). Die zuständige Staatsanwaltschaft erachtete die Schuldfähigkeit infolge der psychischen Störung der Gesuchstellerin jeweils als aufgehoben (Urk. 7/11; Urk. 8/17). Die Gesuchstel- lerin war wiederholt in psychiatrischen Kliniken stationär hospitalisiert, allein fünf Mal in der ipw (integrierte Psychiatrie Winterthur) und auch in der PUK (Psychiat- rische Universitätsklinik Zürich), wobei sie mehrfach notfallmässig mittels Fürsor- gerischer Unterbringung (FU) eingewiesen wurde (Urk. 2/2 und 15). Die Gesuch- stellerin scheint eine Behandlung abzulehnen (Urk. 1), was sich auch aus den Austrittsberichten der Kliniken ergibt. In den jeweiligen Austrittsberichten vom 14. Februar 2018 beziehungsweise vom 20. Februar 2020 der Kliniken ist die Rede von einer chronifizierten Schizophrenie (Urk. 2/2 S. 3) und wahnhaften Störungen (Urk. 15). Demnach ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin auch zur Tatzeit des dem Strafbefehl vom 19. Oktober 2019 zugrunde liegenden Hausfrie- densbruchs schuldunfähig war. Demzufolge ist das Verfahren einzustellen.
6. Wird ein Urteil bzw. Strafbefehl im Zuge einer Revision aufgehoben, ist die frühere Eintragung unverzüglich aus dem Strafregister zu entfernen (Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-V; vgl. GRUBER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 151 zu Art. 366 und N 87 zu Art. 369). Dieser Entscheid ist deshalb auch den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
- 8 - III. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so können ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Umstände, welche es rechtferti- gen würden, der Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind keine ersichtlich. Die Untersuchungskosten sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Da die Vertreterin der Gesuchstellerin von der Stadt Zürich mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) als Beiständin eingesetzt wurde (Urk. 2/1), ist auf eine Entschädigung der Gesuchstellerin für in diesem Verfahren entstandene Aufwendungen zu verzichten. Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird gutgeheissen.
2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Okto- ber 2019 wird aufgehoben, und das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten der Untersuchung von Fr. 800.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz.
5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an − die Beiständin im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Koordinationsstelle VOSTRA (zur Entfernung der Verurteilung ge- mäss Dispositivziffer 2)
- 9 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der Akten).
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando
Dispositiv
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Okto- ber 2019 wurde die Gesuchstellerin des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wurde die Gesuchstellerin mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die Verfahrenskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 3/7). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Eingabe vom 26. August 2020 liess die Gesuchstellerin durch ihre Bei- ständin ein Revisionsbegehren stellen und lässt beantragen, der Strafbefehl vom
- Oktober 2019 sei aufzuheben (Urk. 1).
- Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) wurde Frist angesetzt zur freigestellten Vernehmlassung zum Revisions- begehren (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 13). Das Revisionsverfahren erweist sich als spruchreif. II.
- Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbre- chung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen der Revision (HEER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 und N 9 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,
- Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Art. 410 StPO). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 1.1. Das Revisionsverfahren gemäss Strafprozessordnung gliedert sich grund- sätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) - 3 - sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 StPO sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abge- lehnt worden ist. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grund- sätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisi- onsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1, 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 141 IV 298]). 1.2. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend ge- nannt. Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund ge- mäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO: Wer durch ein rechtskräftiges Urteil respektive durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strenge- re Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; BGE 141 IV 93 E. 2.3). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, d.h. wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form un- terbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1163/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 2.1). Bei einem Strafbefehl bedeutet Neuheit nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich, dass der Sachverhalt nicht in den Akten enthalten war. Im Revisionsverfahren besteht nämlich allge- mein die Vermutung der Aktenkenntnis. Waren die angeführten Tatsachen bzw. Beweismittel zum Zeitpunkt des Entscheides bereits vorhanden und wurden sie von der urteilenden Behörde nicht zur Grundlage ihres Entscheides gemacht, so können sie nur in folgenden Fällen dennoch als neu qualifiziert werden: Die Tat- - 4 - sache oder das Beweismittel war der urteilenden Behörde nicht bekannt bzw. wurde von ihr offensichtlich übersehen oder deren Massgeblichkeit wurde über- sehen. Ferner sind auch Tatsachen und Beweismittel als neu anzusehen, wel- chen früher die Erheblichkeit bzw. Beweiskraft abgesprochen wurde, die aber zu- sammen mit neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln eine mildere Be- strafung oder einen Freispruch bewirken könnten (BGE 122 IV 66 E. 2.b; 120 IV 246 E. 2.a; 116 IV 353 E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_579/2012 vom
- Januar 2013 E. 2.4.2). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des ver- änderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 2.2.2. mit Hinweisen). Im Übrigen ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch rechts- missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von An- fang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Revision dient nicht dazu, verpasste Rechtsmittelfristen wiederherzustellen bzw. den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3). Die Revision eines Strafbefehls kann in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsa- chen oder Beweismittel, die schon im ordentlichen Verfahren geltend zu machen für den Beschuldigten unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
- Die Beiständin der Gesuchstellerin führt zur Begründung des Revisionsge- suchs aus, dass die Gesuchstellerin seit vielen Jahren an einer paranoiden Schi- zophrenie leide und sich deshalb mehrheitlich realitätsfremd verhalte, wobei ge- gen die Gesuchstellerin inzwischen einige Haus-, Rayon- und Kontaktverbote ausgesprochen worden seien, und sie nicht in der Lage sei, diese zu verstehen und ihr Verhalten zu steuern. Ferner erkenne die Gesuchstellerin das Unrecht ih- res Handelns nicht, weshalb es immer wieder zu Übertretungen dieser Verbote komme (Urk. 1). - 5 - 3.1. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO an. Zur Untermauerung der geltend gemachten Schuldunfähigkeit reichte die Bei- ständin einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
- Februar 2018 sowie einen Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie Win- terthur - Zürcher Unterland vom 20. Februar 2020 ein (Urk. 15). Gemäss Aus- trittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 14. Februar 2018 leide die Gesuchstellerin an einer (chronifizierten) paranoiden Schizophrenie (Urk. 2/2). Im Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 20. Feb- ruar 2020 wird bei der Gesuchstellerin eine wahnhafte Störung diagnostiziert (Urk. 15). 3.2. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Tatsache, dass die Gesuch- stellerin an einer schweren psychischen Krankheit leidet, der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war bzw. der Austrittsbericht vom 14. Februar 2018 nicht Eingang in die Untersuchungsakten fand. Die Staatsanwaltschaft ging demnach von der (vollumfänglichen) Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin aus. Zu beachten ist fer- ner, dass weitere gegen die Gesuchstellerin eröffnete Verfahren wegen Hausfrie- densbruchs eingestellt wurden, da die Gesuchstellerin jeweils für nicht schuldfä- hig befunden wurde (Urk. 7/11; Urk. 8/17; Urk. 10/2 S. 2 ff.; Urk. 11; Urk. 17). 3.3. Aufgrund der eingereichten Austrittsberichte und der beigezogenen Einstel- lungsverfügungen erscheint glaubhaft, dass bei der Gesuchstellerin zum Tatzeit- punkt psychische Beeinträchtigungen und daraus resultierend eine mögliche ver- minderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit vorlagen, diese Tatsachen aber der Staatsanwaltschaft nicht bekannt waren und demzufolge auch nicht in ihren Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 einflossen. Insofern stellen die dargelegten Tatsachen Noven dar. 3.4. Um von einer Erheblichkeit der behaupteten verminderten Schuldfähigkeit ausgehen zu können, muss sie in einem Grad dargetan werden, dass es gerecht- fertigt erscheint, eine gegenüber dem Strafbefehl wesentlich mildere Strafe auszufällen oder sogar von einer Strafbarkeit abzusehen (BGE 101 IV 247 E. 2). Dabei genügt es im Revisionsverfahren, wenn die Erheblichkeit der vorgebrach- ten neuen Tatsachen und Beweismittel plausibel ist und überzeugt. Die Austritts- - 6 - berichte äussern sich nicht direkt zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit der Gesuchstellerin im Tatzeitpunkt. Gestützt auf die Austrittsberichte ist aber plausibel dargetan, dass die Gesuchstellerin zur Tatzeit an psychischen Beeinträchtigungen litt. Zudem ist wie dargelegt bekannt, dass frühere gegen die Gesuchstellerin eröffnete Strafverfahren wegen Schuldunfähig- keit eingestellt wurden (Urk. 7/11; 8/17; Urk. 10/2 S. 2 ff.; Urk. 11; Urk. 17). Es ist demnach glaubhaft dargelegt, dass aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen die Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin auch im vorliegenden Verfahren vermin- dert oder aufgehoben gewesen sein könnte, was sich auf die Bestrafung auswirkt. Dies genügt für die Erheblichkeit (BGE 137 IV 59 = Pra 100 [2011] Nr. 109 E. 5.1.2; vgl. schon BGE 78 IV 50 E. 1). 3.5. Es stellt sich aber die Frage, ob das gegen den Strafbefehl gerichtete Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, da es sich auf Tat- sachen stützt, die der Gesuchstellerin von Anfang an bekannt waren. Wie er- wähnt, wurde bei der Gesuchstellerin eine paranoide Schizophrenie bzw. eine wahnhafte Störung diagnostiziert. Aufgrund dessen konnte von der Gesuchstelle- rin damals nicht erwartet werden, selber zu erkennen, dass ihr psychischer Zu- stand von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl nicht berücksichtigt worden war, und sie entsprechend hätte Einsprache dagegen erheben müssen. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass die Beiständin der Gesuchstellerin erst nach Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis des Strafbefehls erhalten hat, womit ihr die Möglich- keit verwehrt blieb, gegen diesen fristgerecht Einsprache zu erheben. Demnach ist das Revisionsgesuch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
- Nachdem die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Tatsachen sowohl neu als auch erheblich sind, ist das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin gutzu- heissen und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2019 ist auf- zuheben.
- Vorliegend erlaubt die Aktenlage einen sofortigen Entscheid durch das hie- sige Gericht. Wenngleich kein aktuelles Gutachten über die Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin im Tatzeitpunkt vorliegt, darf aufgrund ihrer Krankengeschichte und den bei den Akten befindlichen Unterlagen davon ausgegangen werden, dass - 7 - die Gesuchstellerin den fraglichen Hausfriedensbruch tatsächlich im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. So ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland bereits am 24. September 2014 ein Verfahren wegen mehrfa- chen Hausfriedensbruchs etc. gegen die Gesuchstellerin einstellte. Im Rahmen dieses Verfahrens war – gemäss vorgenannter Einstellungsverfügung – ein psy- chiatrisches Gutachten eingeholt worden. Dieses datiert vom 15. März 2013, und der Gutachter kam zum Schluss, dass die Gesuchstellerin an einer paranoiden Schizophrenie leide, aufgrund welcher Erkrankung die Schuldfähigkeit für die der damaligen Beschuldigten vorgeworfenen Delikte aufgehoben gewesen sei (Urk. 10/2 S. 2). Im Laufe der Jahre ergingen weitere Einstellungsverfügungen, so am
- Oktober 2018 (Urk. 7/11) und am 26. Juni 2020 (Urk. 8/17). Die zuständige Staatsanwaltschaft erachtete die Schuldfähigkeit infolge der psychischen Störung der Gesuchstellerin jeweils als aufgehoben (Urk. 7/11; Urk. 8/17). Die Gesuchstel- lerin war wiederholt in psychiatrischen Kliniken stationär hospitalisiert, allein fünf Mal in der ipw (integrierte Psychiatrie Winterthur) und auch in der PUK (Psychiat- rische Universitätsklinik Zürich), wobei sie mehrfach notfallmässig mittels Fürsor- gerischer Unterbringung (FU) eingewiesen wurde (Urk. 2/2 und 15). Die Gesuch- stellerin scheint eine Behandlung abzulehnen (Urk. 1), was sich auch aus den Austrittsberichten der Kliniken ergibt. In den jeweiligen Austrittsberichten vom 14. Februar 2018 beziehungsweise vom 20. Februar 2020 der Kliniken ist die Rede von einer chronifizierten Schizophrenie (Urk. 2/2 S. 3) und wahnhaften Störungen (Urk. 15). Demnach ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin auch zur Tatzeit des dem Strafbefehl vom 19. Oktober 2019 zugrunde liegenden Hausfrie- densbruchs schuldunfähig war. Demzufolge ist das Verfahren einzustellen.
- Wird ein Urteil bzw. Strafbefehl im Zuge einer Revision aufgehoben, ist die frühere Eintragung unverzüglich aus dem Strafregister zu entfernen (Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-V; vgl. GRUBER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 151 zu Art. 366 und N 87 zu Art. 369). Dieser Entscheid ist deshalb auch den Strafregisterbehörden mitzuteilen. - 8 - III. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so können ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Umstände, welche es rechtferti- gen würden, der Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind keine ersichtlich. Die Untersuchungskosten sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Da die Vertreterin der Gesuchstellerin von der Stadt Zürich mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) als Beiständin eingesetzt wurde (Urk. 2/1), ist auf eine Entschädigung der Gesuchstellerin für in diesem Verfahren entstandene Aufwendungen zu verzichten. Es wird beschlossen:
- Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird gutgeheissen.
- Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Okto- ber 2019 wird aufgehoben, und das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kosten der Untersuchung von Fr. 800.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Beiständin im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Koordinationsstelle VOSTRA (zur Entfernung der Verurteilung ge- mäss Dispositivziffer 2) - 9 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der Akten).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR200018-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Beschluss vom 16. November 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Beiständin B._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchsgegnerin betreffend Hausfriedensbruch Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 17. Oktober 2019 (D-6/2019/10028608)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Okto- ber 2019 wurde die Gesuchstellerin des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wurde die Gesuchstellerin mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Die Verfahrenskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 3/7). Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Eingabe vom 26. August 2020 liess die Gesuchstellerin durch ihre Bei- ständin ein Revisionsbegehren stellen und lässt beantragen, der Strafbefehl vom
17. Oktober 2019 sei aufzuheben (Urk. 1).
3. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) wurde Frist angesetzt zur freigestellten Vernehmlassung zum Revisions- begehren (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 13). Das Revisionsverfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbre- chung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen der Revision (HEER, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 und N 9 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Art. 410 StPO). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 1.1. Das Revisionsverfahren gemäss Strafprozessordnung gliedert sich grund- sätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO)
- 3 - sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 StPO sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abge- lehnt worden ist. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grund- sätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisi- onsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1, 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 141 IV 298]). 1.2. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend ge- nannt. Die Gesuchstellerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund ge- mäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO: Wer durch ein rechtskräftiges Urteil respektive durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strenge- re Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; BGE 141 IV 93 E. 2.3). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, d.h. wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form un- terbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1163/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 2.1). Bei einem Strafbefehl bedeutet Neuheit nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich, dass der Sachverhalt nicht in den Akten enthalten war. Im Revisionsverfahren besteht nämlich allge- mein die Vermutung der Aktenkenntnis. Waren die angeführten Tatsachen bzw. Beweismittel zum Zeitpunkt des Entscheides bereits vorhanden und wurden sie von der urteilenden Behörde nicht zur Grundlage ihres Entscheides gemacht, so können sie nur in folgenden Fällen dennoch als neu qualifiziert werden: Die Tat-
- 4 - sache oder das Beweismittel war der urteilenden Behörde nicht bekannt bzw. wurde von ihr offensichtlich übersehen oder deren Massgeblichkeit wurde über- sehen. Ferner sind auch Tatsachen und Beweismittel als neu anzusehen, wel- chen früher die Erheblichkeit bzw. Beweiskraft abgesprochen wurde, die aber zu- sammen mit neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln eine mildere Be- strafung oder einen Freispruch bewirken könnten (BGE 122 IV 66 E. 2.b; 120 IV 246 E. 2.a; 116 IV 353 E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_579/2012 vom
11. Januar 2013 E. 2.4.2). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des ver- änderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 2.2.2. mit Hinweisen). Im Übrigen ist ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch rechts- missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von An- fang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Revision dient nicht dazu, verpasste Rechtsmittelfristen wiederherzustellen bzw. den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3). Die Revision eines Strafbefehls kann in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsa- chen oder Beweismittel, die schon im ordentlichen Verfahren geltend zu machen für den Beschuldigten unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
2. Die Beiständin der Gesuchstellerin führt zur Begründung des Revisionsge- suchs aus, dass die Gesuchstellerin seit vielen Jahren an einer paranoiden Schi- zophrenie leide und sich deshalb mehrheitlich realitätsfremd verhalte, wobei ge- gen die Gesuchstellerin inzwischen einige Haus-, Rayon- und Kontaktverbote ausgesprochen worden seien, und sie nicht in der Lage sei, diese zu verstehen und ihr Verhalten zu steuern. Ferner erkenne die Gesuchstellerin das Unrecht ih- res Handelns nicht, weshalb es immer wieder zu Übertretungen dieser Verbote komme (Urk. 1).
- 5 - 3.1. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO an. Zur Untermauerung der geltend gemachten Schuldunfähigkeit reichte die Bei- ständin einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
14. Februar 2018 sowie einen Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie Win- terthur - Zürcher Unterland vom 20. Februar 2020 ein (Urk. 15). Gemäss Aus- trittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 14. Februar 2018 leide die Gesuchstellerin an einer (chronifizierten) paranoiden Schizophrenie (Urk. 2/2). Im Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 20. Feb- ruar 2020 wird bei der Gesuchstellerin eine wahnhafte Störung diagnostiziert (Urk. 15). 3.2. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Tatsache, dass die Gesuch- stellerin an einer schweren psychischen Krankheit leidet, der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war bzw. der Austrittsbericht vom 14. Februar 2018 nicht Eingang in die Untersuchungsakten fand. Die Staatsanwaltschaft ging demnach von der (vollumfänglichen) Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin aus. Zu beachten ist fer- ner, dass weitere gegen die Gesuchstellerin eröffnete Verfahren wegen Hausfrie- densbruchs eingestellt wurden, da die Gesuchstellerin jeweils für nicht schuldfä- hig befunden wurde (Urk. 7/11; Urk. 8/17; Urk. 10/2 S. 2 ff.; Urk. 11; Urk. 17). 3.3. Aufgrund der eingereichten Austrittsberichte und der beigezogenen Einstel- lungsverfügungen erscheint glaubhaft, dass bei der Gesuchstellerin zum Tatzeit- punkt psychische Beeinträchtigungen und daraus resultierend eine mögliche ver- minderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit vorlagen, diese Tatsachen aber der Staatsanwaltschaft nicht bekannt waren und demzufolge auch nicht in ihren Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 einflossen. Insofern stellen die dargelegten Tatsachen Noven dar. 3.4. Um von einer Erheblichkeit der behaupteten verminderten Schuldfähigkeit ausgehen zu können, muss sie in einem Grad dargetan werden, dass es gerecht- fertigt erscheint, eine gegenüber dem Strafbefehl wesentlich mildere Strafe auszufällen oder sogar von einer Strafbarkeit abzusehen (BGE 101 IV 247 E. 2). Dabei genügt es im Revisionsverfahren, wenn die Erheblichkeit der vorgebrach- ten neuen Tatsachen und Beweismittel plausibel ist und überzeugt. Die Austritts-
- 6 - berichte äussern sich nicht direkt zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit der Gesuchstellerin im Tatzeitpunkt. Gestützt auf die Austrittsberichte ist aber plausibel dargetan, dass die Gesuchstellerin zur Tatzeit an psychischen Beeinträchtigungen litt. Zudem ist wie dargelegt bekannt, dass frühere gegen die Gesuchstellerin eröffnete Strafverfahren wegen Schuldunfähig- keit eingestellt wurden (Urk. 7/11; 8/17; Urk. 10/2 S. 2 ff.; Urk. 11; Urk. 17). Es ist demnach glaubhaft dargelegt, dass aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen die Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin auch im vorliegenden Verfahren vermin- dert oder aufgehoben gewesen sein könnte, was sich auf die Bestrafung auswirkt. Dies genügt für die Erheblichkeit (BGE 137 IV 59 = Pra 100 [2011] Nr. 109 E. 5.1.2; vgl. schon BGE 78 IV 50 E. 1). 3.5. Es stellt sich aber die Frage, ob das gegen den Strafbefehl gerichtete Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, da es sich auf Tat- sachen stützt, die der Gesuchstellerin von Anfang an bekannt waren. Wie er- wähnt, wurde bei der Gesuchstellerin eine paranoide Schizophrenie bzw. eine wahnhafte Störung diagnostiziert. Aufgrund dessen konnte von der Gesuchstelle- rin damals nicht erwartet werden, selber zu erkennen, dass ihr psychischer Zu- stand von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl nicht berücksichtigt worden war, und sie entsprechend hätte Einsprache dagegen erheben müssen. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass die Beiständin der Gesuchstellerin erst nach Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis des Strafbefehls erhalten hat, womit ihr die Möglich- keit verwehrt blieb, gegen diesen fristgerecht Einsprache zu erheben. Demnach ist das Revisionsgesuch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
4. Nachdem die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Tatsachen sowohl neu als auch erheblich sind, ist das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin gutzu- heissen und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2019 ist auf- zuheben.
5. Vorliegend erlaubt die Aktenlage einen sofortigen Entscheid durch das hie- sige Gericht. Wenngleich kein aktuelles Gutachten über die Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin im Tatzeitpunkt vorliegt, darf aufgrund ihrer Krankengeschichte und den bei den Akten befindlichen Unterlagen davon ausgegangen werden, dass
- 7 - die Gesuchstellerin den fraglichen Hausfriedensbruch tatsächlich im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. So ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland bereits am 24. September 2014 ein Verfahren wegen mehrfa- chen Hausfriedensbruchs etc. gegen die Gesuchstellerin einstellte. Im Rahmen dieses Verfahrens war – gemäss vorgenannter Einstellungsverfügung – ein psy- chiatrisches Gutachten eingeholt worden. Dieses datiert vom 15. März 2013, und der Gutachter kam zum Schluss, dass die Gesuchstellerin an einer paranoiden Schizophrenie leide, aufgrund welcher Erkrankung die Schuldfähigkeit für die der damaligen Beschuldigten vorgeworfenen Delikte aufgehoben gewesen sei (Urk. 10/2 S. 2). Im Laufe der Jahre ergingen weitere Einstellungsverfügungen, so am
30. Oktober 2018 (Urk. 7/11) und am 26. Juni 2020 (Urk. 8/17). Die zuständige Staatsanwaltschaft erachtete die Schuldfähigkeit infolge der psychischen Störung der Gesuchstellerin jeweils als aufgehoben (Urk. 7/11; Urk. 8/17). Die Gesuchstel- lerin war wiederholt in psychiatrischen Kliniken stationär hospitalisiert, allein fünf Mal in der ipw (integrierte Psychiatrie Winterthur) und auch in der PUK (Psychiat- rische Universitätsklinik Zürich), wobei sie mehrfach notfallmässig mittels Fürsor- gerischer Unterbringung (FU) eingewiesen wurde (Urk. 2/2 und 15). Die Gesuch- stellerin scheint eine Behandlung abzulehnen (Urk. 1), was sich auch aus den Austrittsberichten der Kliniken ergibt. In den jeweiligen Austrittsberichten vom 14. Februar 2018 beziehungsweise vom 20. Februar 2020 der Kliniken ist die Rede von einer chronifizierten Schizophrenie (Urk. 2/2 S. 3) und wahnhaften Störungen (Urk. 15). Demnach ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin auch zur Tatzeit des dem Strafbefehl vom 19. Oktober 2019 zugrunde liegenden Hausfrie- densbruchs schuldunfähig war. Demzufolge ist das Verfahren einzustellen.
6. Wird ein Urteil bzw. Strafbefehl im Zuge einer Revision aufgehoben, ist die frühere Eintragung unverzüglich aus dem Strafregister zu entfernen (Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-V; vgl. GRUBER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 151 zu Art. 366 und N 87 zu Art. 369). Dieser Entscheid ist deshalb auch den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
- 8 - III. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so können ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Umstände, welche es rechtferti- gen würden, der Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind keine ersichtlich. Die Untersuchungskosten sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Da die Vertreterin der Gesuchstellerin von der Stadt Zürich mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) als Beiständin eingesetzt wurde (Urk. 2/1), ist auf eine Entschädigung der Gesuchstellerin für in diesem Verfahren entstandene Aufwendungen zu verzichten. Es wird beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird gutgeheissen.
2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Okto- ber 2019 wird aufgehoben, und das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten der Untersuchung von Fr. 800.– werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz.
5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an − die Beiständin im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Koordinationsstelle VOSTRA (zur Entfernung der Verurteilung ge- mäss Dispositivziffer 2)
- 9 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der Akten).
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando