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20 Strafgesetzbuch. No 6. des Richters steht, die Vei:IDchtung unzüchtiger Gegen- stände zwingend vorschreiben. Es ist nicht zu ersehen, welche Überlegung den Gesetzgeber veranlasst haben könnte, die Einziehung und Vernichtung unzüchtiger Gegenstände in Abweichung von der allgemeinen Norm des Art. 58 nur zuzulassen, wenn eine bestimmte Person bestraft wird. Art. 204 Ziff. 3 handelt sowenig von einer Strafe wie Art. 58; beide Bestimmungen sehen Mass- nahmen vor, welche die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung schützen soJlen und daher im Gegensatz zu den Strafen nicht davon abhängen können, ob jemand eine strafbare Handlung begangen hat. 2: - Übrigens könnte die Vernichtung des unzüchtigen Filmes im vorliegenden Falle auch schon mit Art. 58 StGB gerechtfertigt werden. Die Auffassung des Beschwerde- führers, der Film sei nicht durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden, hält nicht stand, denn das Amts- gericht stellt verbindlich fest, dass er zum Zwecke der Verbreitung hergestellt wurde; wer unzüchtige Filme herstellt, um sie zu verbreiten, ist nach Art. 204 Ziff. 1 strafbar. Auch gefährdet der Film die Sittlichkeit. Der Einwand, er sei der Öffentlichkeit nicht zugänglich, wenn er sich im Gewahrsam des Beschwerdeführers befinde, hilft nicht. Es genügt, dass die Möglichkeit besteht, dass ihn der Beschwerdeführer verkaufen oder der Öffentlich- keit zeigen würde. Diese Möglichkeit aber ist vorhanden, führt doch das Amtsgericht aus, es bestehe der Verdacht, dass er den Film zum Zwecke des Weiterverkaufes oder der Verbreitung eingeführt habe. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 10, 11, 13. - Voiraussinos 10, II, 13. l Handelsreisende. No 7. 21 II. HANDELSREISENDE VOYAGEURS DE COMMERCE
7. UrteU des Kassationshofes vom 2. Februar 1951 i. S. Huber und Niedermann gegen Statthalteramt Dielsdorf. A~. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 lit. c, 14 Abs. 1 lit. a HRG. Wer auf dem Markt für dort ausgestellte Ware wirbt, ohne dass daselbst Bestellungen entgegengenommen werden, untersteht dem Han- delsreisendengesetz nicht. Art. 1er al. 1, 2 al. 1 litt. o et 14 al. 1 litt. a L VO. N'est pas sou:mis A la loi sur les voyageurs de commerce celui qui vante une marchandise exposee dans un marche, mais sans qu'il y soit accepte de commandes. Art. 1 cp. 1, 2 cp. 1 lett. c, 14 cp. l lett. a L VO. Chi vanta delle merci esposte sul mercato, ma non accetta delle ordinazioni, non soggiace alla legge sui viaggiatori di commercio. A. - Willi Huber stellte auf Veranlassung des Jürg Niedermann, des Leiters der Rapid-Motormäher A. G., am
26. April und 24. Mai 1950 in Dielsdorf anlässlich des Vieh- und Schweinemarktes Mähmaschinen als Muster auf, erteilte den Interessenten über das Erzeugnis Aus- · kunft, schrieb ihre Adressen auf und fragte sie, ob ein Vertreter der Firma sie besuchen dürfe. Bestellungen nahm er keine auf. Da er keine Ausweiskarte für Kleinreisende besass, verurteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf am 28. November 1950 Huber zu Fr. 80.- und Niedermann zu Fr. 100.- Busse und verpflichtete letzte- ren, dem Statthalteramt Dielsdorf Fr. 200.- als Jahres- taxe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden (HRG) nach- zuzahlen. Er würdigte ihr Verhalten als Übertretung der Art. 1 und 14 Abs. 1 lit. a HRG. Huber habe durch Wer- bung der Bestellungsaufnahme vorgearbeitet. Seine Tätig- keit gleiche jener der sogenannten Werbedamen, mit dem Unterschiede, dass er die möglichen Kunden nicht in ihrem Hause, sondern auf dem Viehmarkte aufgesucht
22 Handelsreisende. No 7. habe. Sie falle unter Art. 18 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Handelsreisenden (HRV), zwar nicht nach dem Wortlaut, aber nach dem Sinne dieser Bestimmung, die der allgemeinen Überlegung Ausdruck gebe, dass taxpflichtig nicht nur sei, wer im eigentlichen Sinne Bestellungen aufsuche und entgegen- nehme, sondern auch, wer für solche werbe und die Auf- nahme der Bestellungen einem anderen Vertreter überlasse. Grundgedanke und Zweck des Gesetzes, bestehend im Schutze des ortsansässigen Handels vor der Konkurrenz auswärtiger Firmen und im Schutze des Publikums vor Belästigung und Schädigung, träfen im vorliegenden Falle zu. Auch die von Huber betriebene Propaganda sei eine Art Besuch, ein Aufsuchen von Kunden. Der Anstoss gehe nicht vom Kunden aus, der Werber stelle aus, habe Prospekte zur Hand und gebe Auskunft über das aus- gestellte Erzeugnis. B. - Huber und Niedermann führen Nichtigkeitsbe- schwerde nach Art. 268 ff. BStP mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes Dielsdorf zurück- zuweisen. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, für das blosse Werben an einer Ausstellung sei nach Art. 2 Abs. l lit. c HRG und Art. 18 HRV keine Ausweiskarte nötig. C. - Statthalteramt und Einzelrichter haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Einer Ausweiskarte als Kleinreisender, die gegen eine Jahrestaxe von zweihundert Franken abgegeben wird (Art. 3 Abs. 2 HRG), bedarf, wer als Inhaber, Ange- stellter oder Vertreter eines Fabrikations- öder Handels- geschäftes > (Art. 1 Abs. 1 HRG ), es sei denn, dass er ausschliesslich mit den in Art. 3 Abs. 1 HRG genannten Betrieben in Verkehr trete oder einer der in Art. 2 Abs. 2 HRG erwähnten i 1. Handelsreisende. No 7. 23 Ausnahmefälle vorliege. Wer eine Taxkarte nötig hat, aber ohne eine solche > von Bestellungen gehört immer, dass der Inhaber, Angestellte oder Vertreter des Fabri- kations- oder Handelsgeschäftes sich zu der als Besteller in Aussicht genommenen Person hin begebe, sie besuche. Das blosse Suchen von Bestellungen, z.B. durch Zeitungs- inserate, Werbebriefe, Ausstellen von Ware, genügt nicht. Das ergibt sich schon aus dem Begriff des Au/suchens. Art. 2 Abs. 1 lit. c HRG bestätigt diese Auslegung. Hier wird bestimmt, dass Muster- oder Modellausstellungen, an denen Bestellungen entgegengenommen, aber keine Waren abgegeben werden, ebenfalls unter das Gesetz fallen. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn schon im blossen Ausstellen von Ware ausserhalb der Geschäftsräume ein Aufsuchen von Bestellungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 HRG läge. Dass der Ausstellende dem Kunden räumlich entgegenkommt und damit gewissermassen den Anstoss zu den Bestellungen gibt, die er letzten Endes wünscht, ändert nichts. Art. 2 Abs. 2 lit. c HRG, wonach die Ent- gegennahme von Bestellungen, zu denen der Anstoss vom Kunden ausgegangen ist, nicht unter das Gesetz fällt, trägt zur Auslegung des Begriffes des Aufsuchens nichts bei. Diese Bestimmung sagt nicht, dass jeder Geschäfts- inhaber, Angestellte oder Vertreter, der den Anstoss zur Bestellung gibt, den Kunden 1 der Aufnahme von Bestellungen vorarbeiten. Dass diese Bestimmung nicht auf das Werben an Aus- stellungen oder ähnlichen Veranstaltungen angewendet werden darf, entspricht übrigens auch der Auffassung, welche die Handelsabteilung des eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartements in einem Schreiben vom 2. Mai 1950 an das Statthalteramt Dielsdorf vertreten hat. Welches die Grundgedanken und der Zweck des Gesetzes sind, kann dahingestellt bleiben, da der Richter sich nicht auf sie berufen kann, um eine Handlung zu bestrafen, die den gesetzlichen Tatbestand nicht erfüllt.
2. - Huber hat die Kunden nicht besucht, sondern sie auf dem Markte, wo er das Erzeugnis der Rapid-Motor- mäher A. G. ausstellte, an sich herantreten lassen. Seine Tätigkeit fiel daher nicht unter Art. l Abs. 1 HRG. Auch Art. 2 Abs. l lit. c HRG ist nicht anwendbar, da Huber keine Bestellungen entgegennahm. Er hat sich daher nicht strafbar gemacht. Auch Niedermann ist freizusprechen, denn er hat r 1 1 Betäubungsmittel. No 8. 25 Huber nicht Bestellungen « aufsuchen lassen ». Zur Nach- zahlung einer Taxe kann er nicht verhalten werden, da Huber keiner Ausweiskarte bedurfte. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
28. November 1950 aufgehoben und die Sache zur Frei- sprechung der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurück- gewiesen. III.BETÄUBUNGSMITTEL STUPEFIANTS
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land gegen Hunn und Mitangeklagte. Art. 11 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz. Begriff des Anbietens von Betäubungsmitteln. Art. 11 eil. 1 de la loi sur les stupefiants. Que faut-il entendre par « offrir » des stupefiants ? Art. 11 cp. 1 della legge sui prodotti stupefacenti. Quando si « offre di vendere » dei prodotti stupefacenti ? A. - Hans Wenger bot im Mai 1949 dem Josef Hunn Morphium zum Kaufe an. Hunn versprach, er wolle sich die Sache überlegen. Er machte den Albert Fleisch auf die Möglichkeit des Handels mit Morphium aufmerksam, das ihm, Hunn, zu billigem Preis angeboten worden sei. Fleisch setzte sich mit Mario Giudicetti in Verbindung und lud ihn ein, sich am Vertrieb von Rauschgift zu beteiligen. Giudicetti gewann Virgilio Grazia als Interes- senten und gab ihm auf Befragen den Fleisch als Lieferan- ten des Rauschgiftes an. Diesem meldete Giudicetti, dass er einen Abnehmer in Aussicht habe. Auf das hin unter- richtete Fleisch den Hunn und drängte darauf, den Liefe-