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79_II_212

BGE 79 II 212

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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212

Motorfahrzeugverkehr. N° 36.

cher die Verbände der Kaufleute und der Reisenden

vertreten sind, beziffert in ihren Richtlinien die Spesen-

ansätze lediglich für Unterkunft und Verpflegung, ohne

Transport- oder anderweitige Kosten, je nach Landes-

gegend mit Fr. 19.- bis Fr. 27.- pro Reisetag, wenn der

Reisende auswärts übernachten muss, bzw. mit Fr. 11.-

bis 18.- pro Reisetag, wenn der Reisende abends an

seinen Wohnort zurückkehrt (vgl. SCHUMACHER, Bundes-

gesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisen-

den, S. 42). Mit einem Zuschuss von Fr. 200.- im Monat

erhält der Beklagte nicht ersetzt, was er für Unterhalt

und Betrieb des Fordwagens aufgewendet hat. Er muss

sich begnügen mit einer Vergütung unumgänglicher Aus-

lagen. Die Vorinstanz erklärt (und das in Übereinstimmung

mit der Stellungnahme der Klägerin), dass er für die

Reisetätigkeit wohl ein Automobil, aber nicht den teuren

Fordwagen benötigte. Ihre Angabe, dass die für einen

sehr wirtschaftlichen Kleinwagen erforderlichen Kosten

mit mindestens Fr. 200.- pro Monat zu veranschlagen

seien, ist tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht

bindend.

VII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. März 1963

i. S. Thalheim gegen Isler.

Art. 47 MFV, 25 Abs. 1 und 39 MFG.

Zusammenstoss zwischen einem von der rechten auf die linke

Strassenseite abbiegenden und einem gleichzeitig, aber mit

übersetzter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug.

Grundsätzliches zum VortriU8recht. Verschuldensbemessung.

Bestimmung der Schadenersatzpflicht.

Art. 47 RA, 25 al. 1 et 39 LA.

Collision entre un vehicule se deplac;ant de la droite vers la gauche

de la route et un autre venant au meme instant en sens inverse

Motorfahrzeugverkehr. N0 36.

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A un~ v~~sse ex~g.er~e. Considerations de principe sur le droit

de '[JN0Nte. AppreClatlOn des fautes. Fixation de l'indemnite.

Art. 47 RLA, 25 cp. 1 e 39 LA.

Scontro tra un veieolo ehe si sposta da destra a sinistra della

strada e un altro che viene simultaneamente in senso inverso

a?- una veloeita eccessi~a. Considerazioni di principo sul diritto

d~ precedenza. ValutazlOne delle eolpe. Determinazione del-

l'indennizzo.

A. -

Am 3. Dezember 1949, um 18 Uhr, fuhr Alfred

Isler mit seinem Personenauto in Zürich Vom Escher-Wyss-

Platz kommend durch die Hardturmstr~sse stadtauswärts.

Er beabsichtigte, bei der für ihn am linken Strassenrand

gelegenen Hardturmgarage Benzin zu tanken, gab das

entsprechende Zeichen und schwenkte nach links ab. Aus

der Gegenrichtung nahte das in jenem Augenblick noch

170 m entfernte Personenauto des Friedrich Thalheim mit

einer Geschwindigkeit von ca. 60 kmjStd. !sler überquerte

in einem langgezogenen Bogen die 12,10 m breite Strasse.

Unmittelbar bevor er die Rampe zum linksseitigen Trottoir

erreichte, stiess das Auto Thalheims von rechts gegen die

Mitte seines Wagens. Die beiden Lenker erlitten Verlet-

zungen. Ausserdem entstand beträchtlicher Sachschaden.

Isler wurde der fahrlässigen Körperverletzung angeklagt.

Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch.

B. -

Im Dezember 1951 belangte Thalheim die Erbin

des mittlerweile (nicht wegen des Unfalles) verstorbenen

!sler, Maria EIsa IsIer, auf Bezahlung einer Schadenersatz-

summe von Fr. 16,667.30 nebst 5 % Zins seit 3. Dezember

1949. Die Gerichte des Kantons Zürich, das Obergericht

mit Urteil vom 14. November 1952, wiesen die Klage ab.

G. -

Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Er beantragt Gutheissung der Klage. Die Beklagte

schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Ausgehend vom dargelegten Sachverhalt hat die

Vorinstanz gefunden: Der Kläger sei mit übersetzter Ge-

schwindigkeit gefahren und habe zudem nicht die erforder-

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Motorfahrzeugverkehr. N0 36.

liche Aufmerksamkeit gezeigt. Sein Verhalten sei grob-

fahrlässig und für den Zusammenstoss mit Isler kausal

gewesen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass ihm das

Vortrittsrecht zustand. Dieses entbinde nicht von der

Pflicht, in einer sichtbar gefährlichen Situation das Mög-

liche und Zumutbare zur Verhütung eines Unfalles zu tun.

Anderseits treffe Isler kein Verschulden. Obwohl er nicht

imstande gewesen sei, die Geschwindigkeit des heran-

kommende Wagens zu erkennen, habe er sie als im Rahmen

des Zulässigen bleibend voraussetzen und überdies erwarten

dürfen, dass sein Fahrzeug auf der geraden Strecke vom

anderen Führer rechtzeitig bemerkt werde.

2. -

Laut Art. 47 MFV hat, wer nach links abbiegen

will, einem gleichzeitig entgegenkommenden Fahrzeug den

Vortritt zu lassen. Gleichzeitigkeit ist nach der Praxis

immer dann gegeben, wenn der Vortrittsberechtigte seine

Fahrt nicht ungestört fortsetzen könnte, ohne mit dem

abschwenkenden Fahrzeug zu kollidieren. Und zwar ist

dabei mit der vom Berechtigten tatsächlich eingehaltenen

Geschwindigkeit zu rechnen, nicht mit jener, welche die

Strassen- und Verkehrsverhältnisse höchstens gestatten

würden. Übersetzte Geschwindigkeit hebt das Vortritts-

recht nicht auf, sondern ist anderweitig zu berücksichtigen

(vgl. BGE 62 1195,66 1320,77 IV 219 f, sowie die unver-

öffentlichten Urteile des Kassationshofes vom 21. Juni

1938 i. S. Bürli c. Schlumpf und der I. Zivilabteilung vom

12. September 1952 i. S. Locher c. Basler Lebensversiche-

rungsgesellschaft). Es ist also unrichtig, dass die Vorinstanz

Isler zugute hält, er habe vermuten dürfen, die Geschwin-

digkeit des Klägers liege innerhalb der Grenzen des Er-

laubten.

Eine andere Frage ist, ob die Verletzung des Vortritts-

rechts auf einer entschuldbaren Blicktäuschung beruhe.

Beide Vorinstanzen bejahen das. Indessen ist auch diese

Auffassung irrig. Es ist allgemein bekannt, dass. nach

Einbruch der Dunkelheit, und zumal wenn noch regneri-

sches Wetter herrscht, eine einigermassen verlässliche

Motorfahrzeugverkehr. No 36.

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Schätzung der Entfernung und Geschwindigkeit eines

entgegenkommenden Fahrzeuge unmöglich ist, sogar bei

g~ter künstlicher Beleuchtung, wie die Oberexpertise

eigens hervorhebt. Auf unbestimmte Eindrücke die er

bestenfalls gewinnen konnte, durfte Isler nicht abstellen.

Die ihn begünstigende Würdigung der Vorinstanz ist

vollends unverständlich wenn man bedenkt, dass der

Kläger die objektiv noch als angängig bewertete Ge-

schwindigkeit von 50 kmjStd. nur um 10 kmjStd. über-

schritt. Der Unterschied ist, auf einen Abstand von 170 m

zwischen frontal sich nähernden Fahrzeugen, selbst am

hellichten Tage nicht wahrnehmbar, geschweige denn in

Nacht und Regen. J.\<Iag die Annahme zutreffen, dass bei

Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 kmjStd. durch

den Kläger der Unfall sich nicht ereignet hätte, so wäre

es für Isier jedenfalls ein glückhaftes Entrinnen gewesen.

Darauf lässt es der verantwortungsbewusste Auto~obilist

nicht ankommen. Vielmehr hätte die Ungewissheit über

den offenen Zwischenraum und die verfügbare Zeit Isler

dazu bewegen müssen, das Einbiegen in die linke Strassen-

seite bis nach der Durchfahrt des Klägers aufzuschieben.

Sein abweichendes Verhalten entbehrt jeder entlastenden

Rechtfertigung.

Das Bezirksgericht verkehrt den Ablauf der Gescheh-

nisse in sein Gegenteil, wenn es erklärt, der Kläger habe

den Vortritt erzwingen wollen. Isler war es, der das

versuchte, trotzdem die Berechtigung nicht ihm zustand.

Zuzugeben ist, dass das Linksabschwenken auf stark be-

fahrener Strasse, wo Fahrzeugkette mit Fahrzeugkette

kreuzt, zum fast unlösbaren Problem werden kann, sofern

nicht ein Berechtigter gelegentlich auf seinen Vortritt

verzichtet. Das Gesetz verpflichtet ihn freilich nicht dazu.

Aber Anstand und Rücksichtnahme legen es nahe. In

solchen Verhältnissen würden das Abbiegen nach links auf

knappe Entfernung vom nächsten Fahrzeug und die

Zumutung an dessen Führer, sich anzupassen, vielleicht

zu billigen sein. Allein derartige Überlegungen sind vor-

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Motorfahrzeugverkehr. N° 36.

liegend gegenstandslos. Nichts in den Akten deutet darauf

hin, dass die Hardturmstrasse zur Zeit des Unfalles unter

grossem Verkehr stand. Wohl aber blieb die Behauptung

des Klägers ~nwidersprochen, dass von vorne einzig er

auf Isler zufuhr, dieser hinter sich auch bloss einen Wagen

hatte und kein Tram in der Nähe war, das zur Hast

genötigt hätte.

3. -

Zu erörtern bleibt, ob der Kläger mitschuldig sei.

Grundsätzlich ist in diesem Punkte eine zurückhaltende

Beurteilung am Platz. Der Rechtsvortritt zählt zu den

elementaren Verkehrsregeln. Er würde durch übertriebene

Anforderungen an den Berechtigten unweigerlich entwer-

tet, während doch die tägliche Erfahrung gebietet, ihm

bei Widerhandlung durch strenge Betonung der hieraus

fliessenden Verantwortlichkeiten die unerlässliche Nach-

achtung zu sichern.

Durch die Vorinstanzen ist verbindlich festgestellt, dass

der Kläger mit zu hoher Geschwindigkeit fuhr. Ein daheri-

ges Verschulden ist aber, wie schon aus dem Vorstehenden

erhellt, gegenüber demjenigen Islers als gering anzu-

schlagen. Schwerer wiegen würde die im obergerichtlichen

Entscheid bemängelte Unaufmerksamkeit, welche den

Kläger daran gehindert habe, innert nützlicher Frist dem

(falschen) Manöver Islers zu begegnen. Es ist klar und

wurde in der Rechtsprechung immer wieder bestätigt,

dass der Vortritt nicht schlechtweg durchgesetzt werden

darf, sondern dort, wo er missachtet wird, der Berechtigte

seinerseits alles vorkehren muss, was zur Abwendung der

von einem anderen geschaffenen Gefahr geeignet und

zumutbar ist (vgl. BGE 66 I 118 f, 68 II 127, 71 IV 100,

77 IV 221, die Urteile der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober

1951 i. S. Zeller c. Handschin und vom 7. Oktober 1952

i. S. Baggenstoss c. Waadtländische Versicherung auf

Gegenseitigkeit). Die kantonalen Gerichte werfen dem

Kläger vor, dass er seine Geschwindigkeit nicht mässigte,

als er beim Passieren der Förrlibuckstrasse ungefähr 60 m

vor der Unfallstelle sah, wie Isler seinen Wagen zur

)1

1

Motorfahrzeugverkehr. N° 36.

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Strassenmitte lenkte; denn auf Grund dieser Beobachtung

sei zu erwarten gewesen, Isler werde die Strasse über-

queren um zur Tankstelle zu gelangen. Hiezu macht der

Kläger geltend, er habe geglaubt, Isler werde zunächst

lediglich die Strassenmitte einhalten. Der Einwand hat

vieles für sich. Wer eine so breite Strasse wie die Hard-

turmstrasse zu queren gedenkt, wird auch bei vorhandener

Absicht, ein entgegenkommendes Fahrzeug kreuzen zu

lassen, vorerst zur Strassenmitte abbiegen, um den hinter

ihm folgenden Fahrzeugen das Überholen rechts zu ermö-

glichen, wozu solches Abschwenken nach links mit heraus-

gestelltem Richtungsanzeiger berechtigt. Wenn daher Isler

seinen Wagen langsam und in weiter Kurve auf die Mitte der

Fahrbahn steuerte, so brauchte das nicht notwendig die

Meinung zu erwecken, er wolle die Bewegung noch vor

dem herankommenden Automobil des Klägers über die

linke Strassenhälfte fortsetzen. Immerhin bestand auch

keine Gewähr dafür, dass er es unterlassen werde. Es war

dunkel und regnerisch. Der Kläger hätte sich sagen

müssen, dass unter den obwaltenden Umständen ein

Irrtum in der Abschätzung der Entfernung nicht aus-

geschlossen sei. Dann war für ihn eine Verminderung der

eigenen Geschwindigkeit unumgänglich, wie denn über-

haupt bei schlechter Sicht und glitschiger Strasse irgend-

eine auftauchende Gefahrenquelle zur Anpassung der

Fahrweise drängt. Ein Fehler war es auch, dass der Kläger

nicht wenigstens in dem Moment, als Isler über die Stras-

senmitte hinausfuhr, richtig gebremst hat, wodurch der

Zusammenprall allerdings nicht vermieden, aber dessen

Wucht abgeschwächt worden wäre. Auf Überraschung

lässt sich die unzulängliche Reaktion nicht zurückführen,

nachdem bereits im Abbiegen Islers aus der ursprünglichen

Fahrrichtung eine gewisse Warnung lag.

Kann sich der Kläger nicht jeglicher Mitverantwortung

für den Unfall entschlagen, so ist doch sein Verschulden,

im Vergleich zu dem durch eindeutige Verletzung des

Vortrittsrechts gekennzeichneten Verschulden Islers, als

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Motorfahrzeugverkehr. N0 36.

leicht zu werten und anteilsmässig mit % hinreichend

eingesetzt.

4. -

Die Schadenshaftung wird im hier anwendbaren

Art. 39 MFG: dahin geordnet, dass für Körperschaden

« dieses Gesetz », d. h. nach der Auslegung der Vorschrift

in der Rechtsprechung Art. 37 MFG (BGE 68 II 118, 76

II 230), und für Sachschaden das Obligationenrecht gilt.

Letzteres stellt auf das beidseitige Verschulden ab (Art.

41 ff OR). Der Kläger hat somit 25 % seines Sachschadens

selber zu tragen und kann für die restlichen 75 % Ersatz

verlangen. Die nämliche Ausscheidung ergibt sich für den

Körperschaden aus Art. 37 Abs. 3 MFG, da die Betriebs-

gefahren der beiden in den Unfall verwickelten Automobile

gleich gross und sonstige Umstände neben dem Verschul-

den nicht zu beachten sind (vgl. BGE 78 II 461).

Im einzelnen fordert die Klage Fr. 59.30 für Personen-

schaden, Fr. 8608.- für Sachschaden und Fr. 8000.-

für indirekten Schaden. Alle drei Positionen sind von

der Beklagten bestritten. Die Vorinstanz ist darauf, weil

sie die Ersatzpflicht verneinte, nicht eingetreten. Damit

sie das nachhole, ist die Sache an sie zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14.

November 1952 aufgehoben und die Sache an die Vor-

instanz zurückgewiesen zu neuer Entscheidung im Sinne

der Erwägungen.

Markenschutz. N0 37.

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VIII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

37. Arr~t de Ia Ire Cour civile du 15 juin 1953 dans Ia eause

Terzariol eontre La Gaine Scandale S.A. et Sogec S.A.

Marques de labrique et concurrence deloyale.

Confusion possible des marques «Seandale» et «Sandal », desti-

nees a des bas.

Marke;n- und Wettbewerbsrecht.

Verwechselbarkeit der für Strümpfe bestimmten Marken « Sean-

dale» und « Sandal ».

Marche di labbrica e concorrenza sleak.

Possibilita di eonfusione tra le marehe « Seandale» e « Sandal»

destinate a ealze.

A. -

Aux termes d'un contrat conclu le 10 amI 1933,

Bresa S. A., a Geneve, a vendu a la S. A. des bas Occulta,

a Lyon, la marque « Scandale » destinee a devenir l'appel-

lation des articles -

gaines, corsets, soutien-gorge, etc.

-

qu'Occulta S. A. se proposait de fabriquer (art. ler);

-Occulta S. A. a paye a Bresa S. A. le montant symbolique

d'l fr., « etant entendu que le droit de propriete de la

marque' Scandale ' reste acquis a Bresa S. A. nonobstant

tous depots ou enregistrements que pourrait faire Occulta

S. A. » (art. 2).

Occulta S. A. adepose cette marque le 21 aout 1933

au Bureau international pour des articles de bonneterie

et notamment des gaines, corsets, ceintureS, soutien-

gorge, porte-jarretelles. Le 20 juin 1936, par un second

depot, elle etendit la nomenclature des objets soumis

a la marque. Le 2 decembre 1948, elle modifia sa raison

sociale, pour adopter celle de « La Gaine Scandale S. A. I).

Le 26 decembre 1951, La Gaine Scandale S. A. renouvela

l'enregistrement de la marque « Scandale», notamment

pour « tous articles de bonneterie, teIs que bas et chaus-

settes, gaines, corsets, soutien-gorge, porte-jarretelles})_