Volltext (verifizierbarer Originaltext)
212
Motorfahrzeugverkehr. N° 36.
cher die Verbände der Kaufleute und der Reisenden
vertreten sind, beziffert in ihren Richtlinien die Spesen-
ansätze lediglich für Unterkunft und Verpflegung, ohne
Transport- oder anderweitige Kosten, je nach Landes-
gegend mit Fr. 19.- bis Fr. 27.- pro Reisetag, wenn der
Reisende auswärts übernachten muss, bzw. mit Fr. 11.-
bis 18.- pro Reisetag, wenn der Reisende abends an
seinen Wohnort zurückkehrt (vgl. SCHUMACHER, Bundes-
gesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisen-
den, S. 42). Mit einem Zuschuss von Fr. 200.- im Monat
erhält der Beklagte nicht ersetzt, was er für Unterhalt
und Betrieb des Fordwagens aufgewendet hat. Er muss
sich begnügen mit einer Vergütung unumgänglicher Aus-
lagen. Die Vorinstanz erklärt (und das in Übereinstimmung
mit der Stellungnahme der Klägerin), dass er für die
Reisetätigkeit wohl ein Automobil, aber nicht den teuren
Fordwagen benötigte. Ihre Angabe, dass die für einen
sehr wirtschaftlichen Kleinwagen erforderlichen Kosten
mit mindestens Fr. 200.- pro Monat zu veranschlagen
seien, ist tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht
bindend.
VII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. März 1963
i. S. Thalheim gegen Isler.
Art. 47 MFV, 25 Abs. 1 und 39 MFG.
Zusammenstoss zwischen einem von der rechten auf die linke
Strassenseite abbiegenden und einem gleichzeitig, aber mit
übersetzter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug.
Grundsätzliches zum VortriU8recht. Verschuldensbemessung.
Bestimmung der Schadenersatzpflicht.
Art. 47 RA, 25 al. 1 et 39 LA.
Collision entre un vehicule se deplac;ant de la droite vers la gauche
de la route et un autre venant au meme instant en sens inverse
Motorfahrzeugverkehr. N0 36.
213
A un~ v~~sse ex~g.er~e. Considerations de principe sur le droit
de '[JN0Nte. AppreClatlOn des fautes. Fixation de l'indemnite.
Art. 47 RLA, 25 cp. 1 e 39 LA.
Scontro tra un veieolo ehe si sposta da destra a sinistra della
strada e un altro che viene simultaneamente in senso inverso
a?- una veloeita eccessi~a. Considerazioni di principo sul diritto
d~ precedenza. ValutazlOne delle eolpe. Determinazione del-
l'indennizzo.
A. -
Am 3. Dezember 1949, um 18 Uhr, fuhr Alfred
Isler mit seinem Personenauto in Zürich Vom Escher-Wyss-
Platz kommend durch die Hardturmstr~sse stadtauswärts.
Er beabsichtigte, bei der für ihn am linken Strassenrand
gelegenen Hardturmgarage Benzin zu tanken, gab das
entsprechende Zeichen und schwenkte nach links ab. Aus
der Gegenrichtung nahte das in jenem Augenblick noch
170 m entfernte Personenauto des Friedrich Thalheim mit
einer Geschwindigkeit von ca. 60 kmjStd. !sler überquerte
in einem langgezogenen Bogen die 12,10 m breite Strasse.
Unmittelbar bevor er die Rampe zum linksseitigen Trottoir
erreichte, stiess das Auto Thalheims von rechts gegen die
Mitte seines Wagens. Die beiden Lenker erlitten Verlet-
zungen. Ausserdem entstand beträchtlicher Sachschaden.
Isler wurde der fahrlässigen Körperverletzung angeklagt.
Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch.
B. -
Im Dezember 1951 belangte Thalheim die Erbin
des mittlerweile (nicht wegen des Unfalles) verstorbenen
!sler, Maria EIsa IsIer, auf Bezahlung einer Schadenersatz-
summe von Fr. 16,667.30 nebst 5 % Zins seit 3. Dezember
1949. Die Gerichte des Kantons Zürich, das Obergericht
mit Urteil vom 14. November 1952, wiesen die Klage ab.
G. -
Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht
ein. Er beantragt Gutheissung der Klage. Die Beklagte
schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Ausgehend vom dargelegten Sachverhalt hat die
Vorinstanz gefunden: Der Kläger sei mit übersetzter Ge-
schwindigkeit gefahren und habe zudem nicht die erforder-
214
Motorfahrzeugverkehr. N0 36.
liche Aufmerksamkeit gezeigt. Sein Verhalten sei grob-
fahrlässig und für den Zusammenstoss mit Isler kausal
gewesen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass ihm das
Vortrittsrecht zustand. Dieses entbinde nicht von der
Pflicht, in einer sichtbar gefährlichen Situation das Mög-
liche und Zumutbare zur Verhütung eines Unfalles zu tun.
Anderseits treffe Isler kein Verschulden. Obwohl er nicht
imstande gewesen sei, die Geschwindigkeit des heran-
kommende Wagens zu erkennen, habe er sie als im Rahmen
des Zulässigen bleibend voraussetzen und überdies erwarten
dürfen, dass sein Fahrzeug auf der geraden Strecke vom
anderen Führer rechtzeitig bemerkt werde.
2. -
Laut Art. 47 MFV hat, wer nach links abbiegen
will, einem gleichzeitig entgegenkommenden Fahrzeug den
Vortritt zu lassen. Gleichzeitigkeit ist nach der Praxis
immer dann gegeben, wenn der Vortrittsberechtigte seine
Fahrt nicht ungestört fortsetzen könnte, ohne mit dem
abschwenkenden Fahrzeug zu kollidieren. Und zwar ist
dabei mit der vom Berechtigten tatsächlich eingehaltenen
Geschwindigkeit zu rechnen, nicht mit jener, welche die
Strassen- und Verkehrsverhältnisse höchstens gestatten
würden. Übersetzte Geschwindigkeit hebt das Vortritts-
recht nicht auf, sondern ist anderweitig zu berücksichtigen
(vgl. BGE 62 1195,66 1320,77 IV 219 f, sowie die unver-
öffentlichten Urteile des Kassationshofes vom 21. Juni
1938 i. S. Bürli c. Schlumpf und der I. Zivilabteilung vom
12. September 1952 i. S. Locher c. Basler Lebensversiche-
rungsgesellschaft). Es ist also unrichtig, dass die Vorinstanz
Isler zugute hält, er habe vermuten dürfen, die Geschwin-
digkeit des Klägers liege innerhalb der Grenzen des Er-
laubten.
Eine andere Frage ist, ob die Verletzung des Vortritts-
rechts auf einer entschuldbaren Blicktäuschung beruhe.
Beide Vorinstanzen bejahen das. Indessen ist auch diese
Auffassung irrig. Es ist allgemein bekannt, dass. nach
Einbruch der Dunkelheit, und zumal wenn noch regneri-
sches Wetter herrscht, eine einigermassen verlässliche
Motorfahrzeugverkehr. No 36.
215
Schätzung der Entfernung und Geschwindigkeit eines
entgegenkommenden Fahrzeuge unmöglich ist, sogar bei
g~ter künstlicher Beleuchtung, wie die Oberexpertise
eigens hervorhebt. Auf unbestimmte Eindrücke die er
bestenfalls gewinnen konnte, durfte Isler nicht abstellen.
Die ihn begünstigende Würdigung der Vorinstanz ist
vollends unverständlich wenn man bedenkt, dass der
Kläger die objektiv noch als angängig bewertete Ge-
schwindigkeit von 50 kmjStd. nur um 10 kmjStd. über-
schritt. Der Unterschied ist, auf einen Abstand von 170 m
zwischen frontal sich nähernden Fahrzeugen, selbst am
hellichten Tage nicht wahrnehmbar, geschweige denn in
Nacht und Regen. J.\<Iag die Annahme zutreffen, dass bei
Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 kmjStd. durch
den Kläger der Unfall sich nicht ereignet hätte, so wäre
es für Isier jedenfalls ein glückhaftes Entrinnen gewesen.
Darauf lässt es der verantwortungsbewusste Auto~obilist
nicht ankommen. Vielmehr hätte die Ungewissheit über
den offenen Zwischenraum und die verfügbare Zeit Isler
dazu bewegen müssen, das Einbiegen in die linke Strassen-
seite bis nach der Durchfahrt des Klägers aufzuschieben.
Sein abweichendes Verhalten entbehrt jeder entlastenden
Rechtfertigung.
Das Bezirksgericht verkehrt den Ablauf der Gescheh-
nisse in sein Gegenteil, wenn es erklärt, der Kläger habe
den Vortritt erzwingen wollen. Isler war es, der das
versuchte, trotzdem die Berechtigung nicht ihm zustand.
Zuzugeben ist, dass das Linksabschwenken auf stark be-
fahrener Strasse, wo Fahrzeugkette mit Fahrzeugkette
kreuzt, zum fast unlösbaren Problem werden kann, sofern
nicht ein Berechtigter gelegentlich auf seinen Vortritt
verzichtet. Das Gesetz verpflichtet ihn freilich nicht dazu.
Aber Anstand und Rücksichtnahme legen es nahe. In
solchen Verhältnissen würden das Abbiegen nach links auf
knappe Entfernung vom nächsten Fahrzeug und die
Zumutung an dessen Führer, sich anzupassen, vielleicht
zu billigen sein. Allein derartige Überlegungen sind vor-
216
Motorfahrzeugverkehr. N° 36.
liegend gegenstandslos. Nichts in den Akten deutet darauf
hin, dass die Hardturmstrasse zur Zeit des Unfalles unter
grossem Verkehr stand. Wohl aber blieb die Behauptung
des Klägers ~nwidersprochen, dass von vorne einzig er
auf Isler zufuhr, dieser hinter sich auch bloss einen Wagen
hatte und kein Tram in der Nähe war, das zur Hast
genötigt hätte.
3. -
Zu erörtern bleibt, ob der Kläger mitschuldig sei.
Grundsätzlich ist in diesem Punkte eine zurückhaltende
Beurteilung am Platz. Der Rechtsvortritt zählt zu den
elementaren Verkehrsregeln. Er würde durch übertriebene
Anforderungen an den Berechtigten unweigerlich entwer-
tet, während doch die tägliche Erfahrung gebietet, ihm
bei Widerhandlung durch strenge Betonung der hieraus
fliessenden Verantwortlichkeiten die unerlässliche Nach-
achtung zu sichern.
Durch die Vorinstanzen ist verbindlich festgestellt, dass
der Kläger mit zu hoher Geschwindigkeit fuhr. Ein daheri-
ges Verschulden ist aber, wie schon aus dem Vorstehenden
erhellt, gegenüber demjenigen Islers als gering anzu-
schlagen. Schwerer wiegen würde die im obergerichtlichen
Entscheid bemängelte Unaufmerksamkeit, welche den
Kläger daran gehindert habe, innert nützlicher Frist dem
(falschen) Manöver Islers zu begegnen. Es ist klar und
wurde in der Rechtsprechung immer wieder bestätigt,
dass der Vortritt nicht schlechtweg durchgesetzt werden
darf, sondern dort, wo er missachtet wird, der Berechtigte
seinerseits alles vorkehren muss, was zur Abwendung der
von einem anderen geschaffenen Gefahr geeignet und
zumutbar ist (vgl. BGE 66 I 118 f, 68 II 127, 71 IV 100,
77 IV 221, die Urteile der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober
1951 i. S. Zeller c. Handschin und vom 7. Oktober 1952
i. S. Baggenstoss c. Waadtländische Versicherung auf
Gegenseitigkeit). Die kantonalen Gerichte werfen dem
Kläger vor, dass er seine Geschwindigkeit nicht mässigte,
als er beim Passieren der Förrlibuckstrasse ungefähr 60 m
vor der Unfallstelle sah, wie Isler seinen Wagen zur
)1
1
Motorfahrzeugverkehr. N° 36.
217
Strassenmitte lenkte; denn auf Grund dieser Beobachtung
sei zu erwarten gewesen, Isler werde die Strasse über-
queren um zur Tankstelle zu gelangen. Hiezu macht der
Kläger geltend, er habe geglaubt, Isler werde zunächst
lediglich die Strassenmitte einhalten. Der Einwand hat
vieles für sich. Wer eine so breite Strasse wie die Hard-
turmstrasse zu queren gedenkt, wird auch bei vorhandener
Absicht, ein entgegenkommendes Fahrzeug kreuzen zu
lassen, vorerst zur Strassenmitte abbiegen, um den hinter
ihm folgenden Fahrzeugen das Überholen rechts zu ermö-
glichen, wozu solches Abschwenken nach links mit heraus-
gestelltem Richtungsanzeiger berechtigt. Wenn daher Isler
seinen Wagen langsam und in weiter Kurve auf die Mitte der
Fahrbahn steuerte, so brauchte das nicht notwendig die
Meinung zu erwecken, er wolle die Bewegung noch vor
dem herankommenden Automobil des Klägers über die
linke Strassenhälfte fortsetzen. Immerhin bestand auch
keine Gewähr dafür, dass er es unterlassen werde. Es war
dunkel und regnerisch. Der Kläger hätte sich sagen
müssen, dass unter den obwaltenden Umständen ein
Irrtum in der Abschätzung der Entfernung nicht aus-
geschlossen sei. Dann war für ihn eine Verminderung der
eigenen Geschwindigkeit unumgänglich, wie denn über-
haupt bei schlechter Sicht und glitschiger Strasse irgend-
eine auftauchende Gefahrenquelle zur Anpassung der
Fahrweise drängt. Ein Fehler war es auch, dass der Kläger
nicht wenigstens in dem Moment, als Isler über die Stras-
senmitte hinausfuhr, richtig gebremst hat, wodurch der
Zusammenprall allerdings nicht vermieden, aber dessen
Wucht abgeschwächt worden wäre. Auf Überraschung
lässt sich die unzulängliche Reaktion nicht zurückführen,
nachdem bereits im Abbiegen Islers aus der ursprünglichen
Fahrrichtung eine gewisse Warnung lag.
Kann sich der Kläger nicht jeglicher Mitverantwortung
für den Unfall entschlagen, so ist doch sein Verschulden,
im Vergleich zu dem durch eindeutige Verletzung des
Vortrittsrechts gekennzeichneten Verschulden Islers, als
218
Motorfahrzeugverkehr. N0 36.
leicht zu werten und anteilsmässig mit % hinreichend
eingesetzt.
4. -
Die Schadenshaftung wird im hier anwendbaren
Art. 39 MFG: dahin geordnet, dass für Körperschaden
« dieses Gesetz », d. h. nach der Auslegung der Vorschrift
in der Rechtsprechung Art. 37 MFG (BGE 68 II 118, 76
II 230), und für Sachschaden das Obligationenrecht gilt.
Letzteres stellt auf das beidseitige Verschulden ab (Art.
41 ff OR). Der Kläger hat somit 25 % seines Sachschadens
selber zu tragen und kann für die restlichen 75 % Ersatz
verlangen. Die nämliche Ausscheidung ergibt sich für den
Körperschaden aus Art. 37 Abs. 3 MFG, da die Betriebs-
gefahren der beiden in den Unfall verwickelten Automobile
gleich gross und sonstige Umstände neben dem Verschul-
den nicht zu beachten sind (vgl. BGE 78 II 461).
Im einzelnen fordert die Klage Fr. 59.30 für Personen-
schaden, Fr. 8608.- für Sachschaden und Fr. 8000.-
für indirekten Schaden. Alle drei Positionen sind von
der Beklagten bestritten. Die Vorinstanz ist darauf, weil
sie die Ersatzpflicht verneinte, nicht eingetreten. Damit
sie das nachhole, ist die Sache an sie zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14.
November 1952 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen zu neuer Entscheidung im Sinne
der Erwägungen.
Markenschutz. N0 37.
219
VIII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
37. Arr~t de Ia Ire Cour civile du 15 juin 1953 dans Ia eause
Terzariol eontre La Gaine Scandale S.A. et Sogec S.A.
Marques de labrique et concurrence deloyale.
Confusion possible des marques «Seandale» et «Sandal », desti-
nees a des bas.
Marke;n- und Wettbewerbsrecht.
Verwechselbarkeit der für Strümpfe bestimmten Marken « Sean-
dale» und « Sandal ».
Marche di labbrica e concorrenza sleak.
Possibilita di eonfusione tra le marehe « Seandale» e « Sandal»
destinate a ealze.
A. -
Aux termes d'un contrat conclu le 10 amI 1933,
Bresa S. A., a Geneve, a vendu a la S. A. des bas Occulta,
a Lyon, la marque « Scandale » destinee a devenir l'appel-
lation des articles -
gaines, corsets, soutien-gorge, etc.
-
qu'Occulta S. A. se proposait de fabriquer (art. ler);
-Occulta S. A. a paye a Bresa S. A. le montant symbolique
d'l fr., « etant entendu que le droit de propriete de la
marque' Scandale ' reste acquis a Bresa S. A. nonobstant
tous depots ou enregistrements que pourrait faire Occulta
S. A. » (art. 2).
Occulta S. A. adepose cette marque le 21 aout 1933
au Bureau international pour des articles de bonneterie
et notamment des gaines, corsets, ceintureS, soutien-
gorge, porte-jarretelles. Le 20 juin 1936, par un second
depot, elle etendit la nomenclature des objets soumis
a la marque. Le 2 decembre 1948, elle modifia sa raison
sociale, pour adopter celle de « La Gaine Scandale S. A. I).
Le 26 decembre 1951, La Gaine Scandale S. A. renouvela
l'enregistrement de la marque « Scandale», notamment
pour « tous articles de bonneterie, teIs que bas et chaus-
settes, gaines, corsets, soutien-gorge, porte-jarretelles})_