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60 Strafrecht.
14. OrteUdes Xassationshofes vom SO Kirz 1936
i. S. Loretan gegen Wallis, Oeffentliches Amt. Akt e n w i d r i g ist eine tatbeständliche Feststellung dann, wenn sie einen andern als den gegebenen Akt e n in hai t annimmt oder voraussetzt. Ist dagegen der Bestand der Akten als solcher durch das kantonale Gericht. nicht verkannt worden und steht nur deren W ü r d i gun g in Frage, so ist das Bundesgericht (der Kassationshof) an die kantonalen Fest~ stellungen gebunden, und zwar auch dann, wenn diese Würdi· gung als offensichtlich unrichtig (und damit als willkürlich) geriigt wird. Am 8. Mai 1935 wurde in der Gemeinde Leukerbad in der Sennerei Milchkontrolle vorgenommen. Die von Jakob Loretan gelieferte Milch erzeigte bei der Probe einen Wasserzusatz von 64,2. %. Loretan verlangte keine Ober- expertise, sondern anerkannte das Ergebnis, aber er be- hauptete, an der Sache unschuldig zu sein. Sein 14 jähri- ger Stiefsohn habe auf dem Gang in die Sennerei aus Un- achtsamkeit die Milch verschüttet und dann, um es zu Hause nicht eingestehen zu müssen, am nächsten Brunnen mit Wasser wieder aufgefüllt. Das Kantonsgericht Wallis hat diese Erklärung als Ausflucht taxiert; es hat in Loretan selber den Täter gesehen und aus gewissen Um- ständen darauf schliessen zu können geglaubt, dass er die Milchpantscherei seit langem betrieben habe. Es hat ihn wegen vorsätzlicher Milchfälschung gestützt auf Art. 37 LMG zu einer Busse von 400 Fr. verurteilt und Publikation des Urteils angeordnet. Hiegegen hat Loretan rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff.BStrP eingereicht. Darin rügt er aller- hand Verstösse gegen das. Verfahren und die ganze Beweis- führung, welche das Kantonsgericht sowohl die Täterschaft des Beschwerdeführers als auch bereits früher vorgekom- mene, andauernde MilchIalschung annehmen liess. Er sieht in seiner Verurteilung eine Verletzung des Art. 37 LMG, der nur den vorsätzlichen oder fahrlässigen Täter zu strafen erlaube, nicht einen, der gar nicht Täter sei. OrgllJlisation der Bundesrechtspflege. No 14. 61 Der Kassationshof zieht in Erwägung : Wer von den verschiedenen für die Milchfälschung in Betracht fallenden Personen der Täter sei, ist Beweisfrage. Ihre Lösung entzieht sich der Nachprüfung des Kassa- tionshofes, denn gemäss Art. 275 BStrP sind die tatsäch- lichen Feststellungen der kantonalen Behörden für den Kassationshof verbindlich, ausser wenn sie mit den Akten in Widerspruch stehen. Solcher Widerspruch ist in An- lehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz zu Art. 81 OG dann zu bejahen, wenn ein bestimmtes Aktenstück (Beweismittel, Geständnis oder sonstige Parteierklärung) der tatsächlichen Feststellung widerspricht. Die Beurteilung des Beweiswerteseiner Urkunde oder eines andern Beweismittels, die Nichtbe- rücksichtigung des einen wegen Zuerkennung grössern Beweiswertes an ein entgegenstehendes anderes Beweis- mittel, kurz die ganze Tätigkeit der Wahrheitsbeurteilung fallt nicht unter die Rüge der Aktenwidrigkeit. Um diese zu rechtfertigen, muss ein Bestandteil der Akten gar nicht oder nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde z. B. nicht mit dem richtigen Text, die Zeugenaussage nicht im genauen Wortlaut, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein und muss die Berücksichtigung des Vorhan- denseins oder des tatsächlichen Inhaltes dieses Akten- stückes eine wesentliche Feststellung des kantonalen Ent- scheides als blanken Irrtum erweisen (vgl. Z Schw R 1935 296 a). Aktenwidrig ist eine Feststellung also nur, wenn sie einen andern. als den gegebenen Akt e n b e s t an d annimmt oder voraussetzt. Ist dagegen der Akteninhalt nicht verkannt worden, so bleibt (abgesehen von einer Verletzung eidgenössischer Beweisregeln) für eine Kritik der Tatbestandsfeststellung nur Raum unter dem Ge- sichtspunkt einer unrichtigen W ü r d i gun g, die zu überprüfen eben dem Kassationshof versagt ist. Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob eine Fest- stellung einfach als unrichtig oder als offensichtlich un-
62 Strafrecht. richtig und da!ß,it als willkürlich bezeichnet werde ; kann doch der willkür nicht nachgegangen werden, ohne dass die Beweiswfudigung selbst vorgenommen wird. Weil Aktenwidrigkeit im bezeichneten Sinne und willkürliche Beweiswürdigung (Wahrheitsbeurteilung) sich dem Be- griffe nach unterscheiden, so kann die letztere nicht als « Aktenwidrigkeit im weitern Sinne J) verstanden und auf diesem Wege der überprüfung des Kassationshofes unter- stellt werden. Eine andere Meinung hat, entgegen STÄMPF- LI, BStrP Art. 275 N 4, der Kassationshof in den dort an- geführten Entscheidungen nicht ausgesprochen. Wohl hat die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes in wie- derholten Entscheiden (z. B. 51 1, 280; ferner in Sachen Brot vom 12. November 1926, in Sachen Theytaz vom
3. März 1928, in Sachen Bachtold vom 10. April 1930) in der Aktenwidrigkeit, die der Kassationshof schon während der Geltung des früheren Gesetzes seiner Prüfung unter- stellte, die willkürliche Beweiswürdigung eingeschlossen gesehen ; das ging jedoch über die Absichten· des Kassa- tionshofes hinaus. Im angefochtenen Urteil sind Aktenwidrigkeiten nicht zu finden, es sind auch keine gerügt worden. Demnach erkennt der Kassationshof : Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten~ Expropria.tionsrecht. 63 D. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION Vgl. Nr. 3. - Voir n° 3. .aPR1ME'IfI.S RtUNI~& s. A~ UUSANftE..