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68_II_78

BGE 68 II 78

Bundesgericht (BGE) · 1942-03-19 · Deutsch CH
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78 Erbrecht. No 15.

15. UrteU der 11. ZivllabteUnng vom 19. März 1942

i. S. Rieser-Honauer und Kinder gegen Honaner. AusgleWhungBptlickt der Nachkommen (Art. 626 Abs. 2 ZGB):

1. Mehrere Ausgleichungspfiichtige haften nicht solidarisch (Erw.2).

2. Erlass der Ausgleichungspflicht durch den Erblasser: Dessen Verfügung ist an keine Form gebunden, gleichgültig ob sie anlässlich der Zuwendung oder erst später getroffen wird. Sie kann durch Erklärung an den Bedachten oder einen Dritten oder au.ch durch blosse Niederschrift zu Randen der Erben getroffen werden. Sie ist einseitig und widerruflich. Der Nachweis einer dahingehenden Willensmeinung des Erblassers genügt nicht. Es bedarf einer ausdrücklichen Ver- fiigu,ng. Rapport entre descendants (art. 626 aI. 2 CC) :

1. Lorsque plusieurs heritiers sont assujettis au rapport, ils ne repondent chacun que du montant re<;u, sans soliclarite entre eux (consid. 2). .

2. Dispense de rapport, de par Ia volome du. defunt : La dispo- sition par laquelle le d6funt dispense un heritier du rapport n'est soumise A aucune forme, soit qu'elle ait ete prise au moment m~me de Ia liberalite, soit qu'elle ait ete prise seule- ment plus tard. Elle peut resulter d'une dOOlaration faite au benMiciaire ou A un tiers ou encore d'un simple ecrit destine aux heritiers. C'est UD acte unilateral et revocable. TI ne suffit pas de prouver que teIle etait l'intention du defunt. La preuve de Ia dispense doit resulter d'une d6elaration formelle. Gollazione tra discendenti (art. 626 cp. 2 CC) :

1. Se piu eredi sono soggetti alla collazione. ciascuno di essi risponde soltanto nella misura dell'importo ricevuto, senza vincolo solidale.

2. Dispensa dalla collazione per volonta deI testatore : La dispo- sizione, con la qu.ale il testatore dispensa un erede dalla colla- zione, non e vincolata ad alcuna forma, tanto se presa al mo- mento della IiberalitA 0 solamente piu tardi. Essapuo risultare da una dichiarazione fatta al beneficiario 0 ad un terzo 0 anche da un semplice scritto destinato agIi eredL E u.n atto u.nila- ternle e revocabile. Non basta provare che tale era l'intenzione deI testatore. La prova della dispensa deve risultare da una dichiarazione formale. A. - Maria Rieser-Honauer ist eine Tochter des am

6. Mai 1937 gestorbenen Johann Honauer. Der ihren Pflichtteil überSteigende Betrag ihres gesetzlichen Erbteils kommt gemäss letztwilliger VeIfügung des Erblassers vom Erbrecht. No 15. 79

1. März 1932 ihren Kindern zu. In Ziffer IV der letzt- willigen VeIfügung ist sodann bestimmt : « Die seinerzeit erlittenen Verluste aus dem Betriebe der ehemaligen Firma Honauer & Oie in Luzern gehen gänzlich zu meinen persönlichen Lasten, d. h. keinem meiner Erben, also weder meinem Sohne Emil Honauer noch meiner Tochter Maria Rieser-Honauer daIf von daher etwas als Vorempfang angerechnet werden. » Erst nach Abschluss der Erbteilung unter den vier Kindesstämmen eIfuhren die Eheleute Rieser von leb- zeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Sohn Emil und die Tochter Helvi in Beträgen von je Fr. 30,000.-, wovon Emil Fr. 10,000.- und Helvi Fr. 9000.- dem weitern Erben Jean überwiesen hatten. Frau Rieser und ihre Kinder klagten nun gegen Emil Honauer auf Aus- gleichung durch Nachzahlung von Fr. 15,000.- mit Zins. Diese Klage wurde vom Bundesgericht am 3. Juli 1941 in dem Sinne grundsätzlich geschützt, dass das Recht, Ausgleichsansprüche zu erheben, ebenso wie der Frau Rieser auch den Kindern zustehe, und dass die in Frage stehende Zuwendung in der Tat der Ausgleichung gegen- über den Klägern unterliege, sofern der Erblasser nicht durch die angeblich dem Bücherrevisor Stocker abgegebene Erklärung ausdrücklich das Gegenteil veIfügt habe. Zur Entscheidung darüber wurde die Sache an das Obergericht des Kantons Luzern zurückgewiesen (BGE 67 .n 207). B. - Mit Urteil vom 12. Dezember 1941 sprach das Obergericht den Klägern, deren Hauptbegehren nur noch auf eine Zahlung von Fr. 7500.- mit Zins ging, insgesamt Fr. 5000.- mit Zins zu, nämlich Fr. 3750.- der Frau Rieser und zusammen Fr. 1250.- den beiden Kindern. Dieses Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die Ausgleichungspflicht des Beklagten ist durch die Aus- sagen des Zeugen Stocker nicht entkräftet. Dieser bestä- tigt nur eine dahingehende Erklärung des Erblassers, er werde den Ausgleich für den vom Ehemann Rieser im Geschäft Honauer & Oie verursachten Verlust nicht im

80 Erbrecht. N° 15. Testament, sondern privat vornehmen. Ob, in welcher Form und wann der Erblasser diese Absicht dann auch verwirklicht habe, vel'lIlag der Zeuge nicht zu sagen. Im übrigen ist nicht bewiesen, dass der Erblasser bei Vornahme der Zuwendung von insgesamt Fr. 60,000.- die Aus- gleichungspflicht durch eine ausdrückliche Willenserklä- rung erlassen hat. Eine spätere Erlasserklärung wäre über- haupt nur in der Form einer letztwilligen Verfügung gültig. Bei Bemessung der Ansprüche der Kläger ist von einem blossen Belauf der Zuwendung an den Beklagten von Fr. 20,000.- auszugehen; denn es ist anzunehmen, dieser sei von Anfang an verpflichtet gewesen, die übrigen vom Erblasser erhaltenen Fr. 10,000.- dem Bruder Jean zukommen zu lassen. O. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Kläger beantragen Erhöhung der Urteilssumme auf Fr. 7500.-, eventuell Zusprechung von Fr. 5625.- an die Erstklägerin allein, je mit Zins. Der Beklagte erneuert seinen Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Der Beklagte stützt seinen Abweisungsantrag nach wie vor darauf, dass ihm der Erblasser die Ausglei- chungspflicht durch Erklärung an den Zeugen Stocker erlassen habe. Dieses Vorbringen war. nicht von vornherein unbeachtlich: Art. 626 Abs. 2 ZGB gibt dem Erblasser das Recht, den Empfänger der Zuwendung durch ausdrück- liche Verfügung von der Pflicht zu befreien, den Gegen- stand der Zuwendung dereinst bei der Erbteilung zur Aus- gleichung zu bringen. Für solche Verfügungen ist also keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie kann schriftlich oder auch nur mündlich; getroffen werden. Die Ansicht, dies könne nur gerade anlässlich der Zuwendung geschehen, während später ein förmliches Testament errichtet werden müsse (so TuOR, zu Art. 626 Nr. 46, und neuerdings F. GUISAN, im Journal des Tribunaux 1942 S. 144), trifft Erbrecht. N0 15. 81· nicht zu. Das schweizerische ZGB kennt eine formfreie Verfügung solcher Art, anders als § 2050 des deutschen BGB, nicht nur « bei der Zuwendung I), weshalb aus der deutschen Rechtslehre in dieser Beziehung nichts für die Anwendung von Art. 626 Abs. 2 ZGB hergeleitet werden kann. Diese Vorschrift unterscheidet auch nicht zwischen einer bei der Zuwendung und einer später getroffel!en Verfügung, wie etwa Art. 919 Abs. 2 des französischen Code civil, wonach « la doolaration que le don est a titre de pre- ciput et hors part pourra etre faite, soit par l'acte qui oon- tiendra la disposition, soit posterieurement dans la forme des dispositions entre vifs ou testamentaires». Art. 626 Abs. 2 ZGB anerkennt ohne Einschränkung eine formfreie « ausdrückliche Verfügung» des Erblassers. Diese V er- fügung hat allerdings erbrechtlichen Charakter. Sieschliesst die Anwendung der gesetzlichen Norm aus, wonach die Zuwendung dereinst bei der Erbteilung zum nachgelasse- nen Vermögen hinzuzurechnen und dem Empfänger auf seinen Erbteil anzurechnen oder von ihm einzuwerfen wäre. Daraus folgt jedoch nichts für die erwähnte Lehre. Dieser Charakter kommt der in Frage stehenden Verfügung auch dann zu, wenn sie anlässlich der Zuwendung getroffen wird. Sie betrifft nicht die Bestimmungen des Zuwen- dungsgeschäfts und gehört nicht zu dessen vertraglichem Inhalt. Sie ordnet nur das erbrechtliche Verhältnis. Indem das Gesetz von einer VerfügUng des Erblassers spricht, hebt es die Befreiung von (it~r A"iIsgleichungspflicht deutlich aus den vertraglichen Bestimmungen des Zuwendungs- geschäftes heraus. Es ist nicht die Rede von einem ver- traglichen ErlasS d~r Aüsgleichungspflicht, sondern von einer vom EtbläsSEir a1.1ein, einseitig und demgemäss widerruflich, getroffenen Verfügung. Ob sich der Erblasser auch verttäglich im Binne der Aufhebung der Ausglei- chungspflicht bindefi könne, ohne einen förmlichen Erb- vertrag abzlIschliesiren, ist hier nicht zu entscheiden. Was aber die einseitige Verfügung betrifft, so kommt nach dem Gesagten nichts darauf an, ob sie bei der Zuwendung oder AB 68 II - 1942. 6

82 Erbrecht. N0 15. später get.roffen werde. Als einseitige Verfügung kann sie ferner recht.sbeständig, werden, so gut wie durch Erklä11111g an den Bedachten, auch durch Erklärung an einen andern Erben oder sogar einen Unbeteiligten, etwa eine zur Auf- bewahrung letztwilliger Verfügungen bezeichnete Behörde, und endlich durch blosse Niederschrift in den Papieren des Erblassers, vorausgeset.zt, dass die Niederschrift wie die Eröffnung an einen Unbeteiligten oder eine Amtsstelle eben zuhanden der Erben, im Sinn einer bei der Erbteilung zU befolgenden Anordnung geschehe, was aus dem Inhalt oder auch aus einer beigefügten Weisung hervorgehen kann. Der Grund der Formfreiheit ist angesichts der uneinge- schränkten Fassung von Art. 626 Aba. 2 darin zu sehen, dass das Gesetz derartige Zuwendungen unter Lebenden nicht so streng der Ausgleichung unterwerfen will wie das nachgelassene Vermögen selbst, und dass es für die Auf- hebung der Ausgleichungspflicht bezüglich solcher Zu- wendungen auch nicht zum Schutze des Verfügenden die Einhaltung der für Verfügungen von Todes wegen aufge- stellten Formvorschriften für nötig hält. Die Formfreiheit der Verfügung darf aber nicht dazu verleiten, die Ausgleichungspflicht schon dann abzulehnen, wenn eine dahingehende Willensmeinung des Erblassers vorzuliegen scheint. Das Gesetz stellt nicht auf die Willens- meinung als solche, sondern auf die Willenserklärung ab. Die Ausgleichungspflicht gilt von Rechts wegen. Vorbe- halten ist nur eine ausdrückliche Verfügung. In der Regel dient die Ausgleichungspflicht der Gleichstellung der Nach- kommen und damit der Billigkeit. Will der Erblasser davon abweichen, so mag er es anordnen. Das ist ihm frei- gestellt. Das Recht der benachteiligten Erben, Ausglei- chung zu verlangen, bleibt aber geschützt, sofern nicht eine ausdrückliche Aufhebung dieses Anspruchs durch den Erb- lasser dargetan ist. Diesen minimalen Schutz des Ausglei- chungsanspruchs hat die Vorinstanz mit Recht beachtet. Das Erfordernis einer ausdrücklichen Verfügung dient auch der Rechtssicherheit. Liegt eine solche Verfügung 83 nicht vor, so entfallt jede weitere Erörterung über die Willensmeinung des Erblassers. Blosse Absichtsäusserun- gen, wie sie von Stocker bezeugt sind, fallen ausser Be- tracht. Der Antrag des Beklagten scheitert daran, dass ein Verfügungsakt des Erblassers, wodurch die in Frage ste- hende Zuwendung der Ausgleichung entzogen wäre, nicht vorliegt.

2. - Der Klägerschaft kann nur ihr Anteil an der dem Beklagten selbst zugekommenen Zuwendung zugesprochen werden. Mehrere Ausgleichungspßichtige haften nicht soli- darisch. Aus Art. 41 ff. OR ergibt sich nichts Abweichendes, da die Ausgleichungspflicht nicht aufunerlaub~r Handlung beruht. Als dem Beklagten bestimmte Zuwendung be- trachtet die Vorinstanz den Betrag von Fr. 20,000.-, da er von Anfang an verpflichtet gewesen sei, Fr. 10,000.- dem Bruder Jean zu überweisen. Die ;Klägerschaft bezeich- net diese Feststellung mit Unrecht als aktenwidrig ; denn es ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz von unrichtigen Annahmen über den Inhalt der Akten ausgeht (BGE 62 I 60). Somit hat es bei der Zusprechung von insgesamt Fr. 5000.- mit Zins an die drei Kläger sein Bewenden. Demnach e1"lcennt das Bundesgericht : Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 12. Dezember 1941 wird bestätigt.