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69_II_71

BGE 69 II 71

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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70 Familienrooht. N0 12. sehen jenen und den" reinen Erwerbsgeschäften des Art. 19 Abs. 2 ZGR Ohne Zweifel umfasst daher Art. 282 ZGB neben den ausdrücklich genannten Verpflichtungen auch die Verlügungen. Beide Arten der Rechtsgeschäfte bewir- ken eine Vermögensverminderung, jene durch eine Ver- mehrung der Passiven und diese durch eine Verminderung der Aktiven und erlordern deshalb nach 9.em Schutz- zweck des Art. 282 ZGB auch die gleiche Behandlung.

3. - Die streitige Vereinbarung hätte übrigens bei ihrer Vorlage von der Vormundschaftsbehörde nicht genehmigt werden dürlen, weil sie eine erhebliche Schenkung ist. Durch den Verzicht auf den Unterhaltsanspruch sollte der Beklagte unentgeltlich von seiner Unterhaltspflicht befreit werden. Ein solcher Erlass der ganzen Forderung kann nicht als Vergleich ausgelegt werden, um einer Reduktionsklage des Ehemannes gemäss Art. 157 ZGB vorzubeugen. - Für das Kind bestand auch keine sitt- liche Pflicht, durch Verzicht auf den Unterhaltsbeitrag dem geschiedenen Vater die abermalige Verheiratung zu ermöglichen. Gemäss Art. 408 ZGB in Verbindung mit Art. 240 Abs. 2 OR ist aber die wegen ihres Streitwertes von über Fr. 4000.- als erheblich zu bezeichnende Schen- kung aus dem Vermögen des handlungsunfähigen Klägers verboten (BGE 63 II 129).

4. - Hingegen wäre - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die richterliche Genehmigung des Verzichtes auf den Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB nicht erlorderlich, wenn bei Abschluss des Erlassvertrages nach Art. 282 ZGB ein Beistand des Kindes mitwirkt und die Vormundschaftsbehörde zustimmt. Diese ist ebenso geeignet, die Interessen des Kindes zu wahren, wie der Richter gemäss Art. 157 ZGR Das in Art. 282 ZGB vorgesehene Verlahren erspart allen Beteiligten die unnötigen Weiterungen eines Prozesses und schützt zu- gleich das Kind gegen nachteilige Abkommen der Ehe- gatten. Können sich die Parteien mit Einschluss des Beistandes und der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. Erbreoht. N0 13. 71 282 ZGB nicht einigen, so muss allerdings der Richter gemäss Art. 157 angerufen werden, was der Beklagte hier indessen - auch widerklageweise - unterlassen hat. Demnach erkmnt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. IV. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

13. Urteß der H. Zlvßabteßung vom 18. Febl'oar 1M3

i. S. Hagmano gegen Hagmann.

1. Ausgleichungspfticht der Nachkommen, Art. 626 Abs. 2 ZGB: Was ist ausdrückliche Verfügung des Gegenteils ?

2. Der Anspruch au.f Herabsetzung (Wahrung des Pflichtteils) ist nicht im Anspruch auf Ausgleichung enthalten. Art. 52211.,

62611. ZGB.

1. Obligation de rapporter des descendants, a.rt. 626 al. 200. Que faut-il antendre par Cf disposition contraire expresse. ?

2. L'action an rapport ne comprend pas l'action en reduction (sauvegarde de la reserve), a.rt. 522 et sv., 626 et sv. ce.

1. Obbligo di coIlazione dei discendanti, art. 626 cp. 2 ce. ehe devesi intendere per ({ espressa. disposizione contraria.. 1

2. L'azione di riduzione (a salva.gua.rdia. deßa. legittima) non e compresa neß'azione di collazione. Art. 522 e sag .• ,626 e sag. 00. A. - Der Zimmermeister Johann Hagmann verkaufte mit Vertrag vom 25. Mai 1929 und Ergänzung vom

25. Oktober 1929 seine Liegenschaften in Winterthur- Seen einem seiner Söhne, Fritz, zum Preise von Fr. 77,000. In Ziffer 6 der Vertragsergänzung wurde bestimmt: « Infolge dieses Kaufes, sowie des noch abzuschliessenden Vertrages betreffend die Übernahme der Materialvorräte, des Viehstandes und der Geschäftsguthaben durch den Käufer Fritz Hagmann, sind dessen Ansprüche an den Verkäufer aus Zuwendung von Arbeit in den Jahren 1926- 1929 (d. h. für die Zeit, in welcher der Verkäufer mit Hilfe des Erwerbers allein sein Geschäft betrieben hat)

72 Erbr8!lht. No 13. vollständig ausgegliohe;n. Dagegen bleiben die weitem Lohnansprüche des Erwerbers an den Verkä.ufer ausdrüok- linh vorbehalten; sie werden a.lso duroh diese Verträ.ge betreffend Liegenschaften, Fa.hrhabe eto. in keiner Weise berührt. Ebenso werden die seinerzeitigen erbreohtlichen Ansprüche des Erwerbers an den Nachlass des Verkäufers in keiner Weise beeinßusst, d. h. der Käufer steht beim Erbgang den übrigen Erben vollständig gleiohbereohtigt gegenüber. » Die damals vorhandenen Gesohäftsguthaben sollten nach dem am gleichen Tage, 25. Oktober 1929, geschlossenen Kaufvertrag über die Viehhabe dem Vater Hagma.nn bleiben. B . .,..- Am. 30. März 1933 stellte Johann Hagmann folgende Erklärung aus: « loh bestätige hiermit, dass ich meine Forderung an meinen Sohn Fritz datierend anlässlioh der Geschä.ftsübernahme überlasse. Die mit 'Charge vom 12. Januar 1931 duroh meinen Agenten Dickenmann in Winterthur aufgestellte Forderung ist somit als erloschen zu betrachten. » . O. - Endlich verfügte Johann Hagmann am 30. Sep- tember 1933 letztwillig: « 2. Als Ausgleich dafür, dass ich meinem Sohn Fritz Hagma.nn die Liegensohaft in Seen zu einem Preise überlassen ~be. dass er darauf bestehen kann, sollen a) die meinem Sohne Hans Hag- ma.nn in Kollbrunn leihweise übergebenen Fr. 6000.- samt Zins schenkungsweise quittiert sein, b) die meinem Sohne Jakob. Hagmann nach Amerika. mitgegebenen Fr. 4000.- samt dem Reisegeld und die Beträge der ~chen für ihn bezahlten Lebensversioherungsprämien ihm schenkungsweise überlassen sein.» D. - Johann Hagmann starb am 1. Mai 1935. Im St,re~t über dessen Erbschaft hält Hans Hagmann mit der vorliegenden Berufung an dem vom Obergerioht des Standes Zürioh abgewiesenen Begehren fest, Fritz Hag- mann sei zu verpßichten, eine Reihe von Vermögens- . 'Werten im Sinne von Art .. 626 Abs. 2 ZGB zur Ausglei- chungzu bringen, nämlich Fr. 10,000.- mit Zins zu Erbrecht. N0 13. 73 ö % seit 25. Oktober 1929 (den Restbetrlt<g des dem Etb- lasser geschuldeten Kaufpreises),Fr. 275.25, 213.40, .180.-, 15.20, 1478.70 (für den. Erblasser einkassierte Beträge aus Geschäftsguthaben) und Fr. 160.- (vom Erblasser für ihri'~ahlte Fracht- undZollspesen). Even- tuell wird die Herabsetzung der erwähnten Zuwendungen beantragt, was das Obergericht, im Gegensatz zum Gericht erster Instanz, wegen Fehlens eines ordnungsgemäss gestellten Begehrens als unstatthaft erklärte. Da8 BunileBgericlltt zieht in Erwägung :

1. - Die Zuwendungen, deren Ausgleichung Hans Hag- ma.nn verlangt, fallen alle unter den vom Erblasser am

30. März 1933 ausgesprochenen Sohulderlass: dieser

• bezieht sich nach der zutreffenden Auslegung durch das Obergericht nicht nur. auf die beSonders erwähnten For- derungen, die der Erblasser durch den Agenten Dicken- ma.nn eintreiben liess, sondern ebenso auf die nicht von Dickenmann geltend gemachten Beträge von Fr. 15.20 und 1478.70 .

2. - Was der Erblasser einem Nachkommen duroh Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zuge,. wendet hat, steht unter der Ausgleichungspßicht, « sofern der ErblasSer nicht ausdrücklioh das Gegenteil verfügt » (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Diese Verfügung ist an keine Form gebunden, und sie kann so gut wie a.nlässlioh der Zuwen- dung ,später getroffen werden ; sie ist einseitig und wider- ruflich (BGE 68 II 78). Das Erfordernis einer « ausdrüok- lichen 1) . Verfügung geht zurück auf das justinianisohe Recht (Nov. 18 o. 6 : «nisi expressim designaverit ipse, se velle non fleri oollationem »). Bei Anwendung dieser Bestimmung. wurde als genügend ausdrücklioh erachtet jede ~weideutige Erklärung des Willens, dass der Erbe die Zuwend-qng im voraus haben solle (WINDSOHEID~ Kl:PP, Lehrbuoh des Pandektenrechts III 495 Anm. 9). Noch weitherziger ist die französisohe· Praxis zu den Art. , 84;l. Abs. 1 und 919 Code oivil : eine. unentgeltliehe

74 Erbreoht. N° U. Zuwendung habe schon dann als « expressement par prOOiput et hors part» ausgerichtet zu gelten, wenn eine dahingehende Absicht' auch nur aus den Begleitumständen hervorgehe (PLANIOL et RIPEBT, Traiw pratique, t. 4 no. 578). So weit wie die letztere Ansicht kann im schwei- zerischen Recht nicht gegangen werden. Wird doch land- läufig von einer ausdrücklichen eben im Gegensatz zu einer bloss stillschweigenden Willenserklärung gesprochen. Zudem unterscheidet sich Art. 626 Aha. 2 in seiner Fassung deutlich von Art. 629 (BGE 50 II 105). Indessen bedarf es nicht etwa einer Erklärung, die gerades'Yegs die Auf- hebung der Pflicht zur Ausgleichung der betreffenden Zuwendung ausspricht. Es genügt die Anordnung einer andern, unzweideutig als ausschliesslich zu verstehenden Art des Ausgleichs. Darin liegt eine verständliche und daher im Sinne des Art. 626 Abs. 2 ZGB ausdrückliche « gegenteilige» y erfügung. Im vorliegenden Falle hat der Erblasser in der unter A erwähnten Vertragsbestimmung verfügt, dass der Mehr- wert der Liegenschaft über den zu zahlenden Preis den Ausgleich dadurch finden solle, dass dem Erwerber keine Lohnansprnche für die Jahre 1926-1929 gegen den Vater zustehen. Im übrigen sollen die Rechte des Erwerbers unberührt bleiben, insbesondere dereinst bei Teilung des Nachlasses des Verkäufers. Die Kaufverträge sollen dessen erbrechtliche Stellung nicht beeinflussen. Damit ist der Erwerber von der Pflicht, jenen Mehrwert zur Ausglei- chung zu bringen, entbunden. Von der erwähnten Vertragsbestimmung wird nicht, betroffen der erst mehrere Jahre später gewährte Schuld- erlass. Auch die Erlassurkunde selbst enthält keine Auf- hebung der Ausgleichungspßicht. Dagegen kommt Ziffer 2 des ein 'halbes Jahr später errichteten Testaments in Betracht (oben C). Wenn es dort heisst, den beiden andern Söhnen Hans und Jakob werden gewisse Schulden erlassen « als Ausgleich dafür, dass ich meinem Sohne Fritz, Hag- mann die Liegenschaft in Seen zu einem Preise Über- Erbrecht. N° 13. 75 lassen habe, dass er darauf bestehen kann », so ist zwar in erster Linie ein Erlass zugunsten der Söhne Hans und Jakob ausgesprochen. Indem aber gesagt wird, dies geschehe zum Ausgleich für die billige Zuwendung der Liegenschaft an Fritz, ist zugleich verfügt, diese letztere Zuwendung solle ihrerseits damit ihren Ausgleich finden, und zwar dem Zweck des Testamentes entsprechend dann auch bei der Erbteilung. Das ist Wiederum eine gegen- teilige Verfügung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB. Der Berufungskläger will freilich diese Testaments- bestimmung nur auf den ursprünglichen vertraglichen Preis beziehen, wogegen das Obergericht feststellt, dass der Testator gerade dem inzwischen ausgesprochenen Schulderlass habe Rechnung tragen wollen, also unter dem im Testament erwähnten Preis den demgemäss verminderten Preis verstanden habe. Diese Entscheidung betrifft die tatsächliche Willensmeinung des Testators, das heisst einen psychischen Vorgang, somit eine vom Bundesgericht nicht zu Überprüfende Tatfrage (BGE 60 II 330; 66 II 61). Nach dieser Willensmeinung des Testators wirkt sich auch der Erlass der Buchguthaben, Überhaupt aller in Frage stehenden Forderungen schliesslich als Minderung des Kaufpreises aus. Der Beklagte 1 (Fritz Hagmann) ist demnach von der Ausgleichungspfiicht für die mit dem Schulderlass vom

30. März 1933, verbundene Zuwendung befreit worden, indem der Erblasser letztwillig das Gegenteil verfügt hat.

3. - Auf den eventuell erhobenen Herabsetzungs- anspruch ist nicht einzutreten. Ein dahingehendes Begeh- ren wurde in kantonaler Instanz nicht, jedenfalls nicht prozessual gültig gestellt (Urteil des Obergerichts, Erw. H, Vernehmlassung vom 17. November 1942). Als neues Begehren ist es in der bundesgerichtlichen Instanz aus- geschlossen (Art. 80 00). Die Ansicht des Berufungs- klägers, der Herabsetzungsanspruch nach Art. 522 ZGB sei im Ausgleichungsanspruche nach Art. 626 Aha. 2 ZGB inbegriffen, geht fehl. Es handelt sich um Ansprüche,

76 Obligationemecht. No U. die nach Inhalt und Rechtsgrund verschieden sind, auoh dann, wenn sie sich gegen denselben Miterben richten und. dieselbe Zuwendung des Erblassers betreffen. Fä.llt solchenfalls der Herabsetzungsanspruch nur bei Vernei- nung der Ausgleichungspfiicht in Betracht, so stellt er doch keine Unterart des Ausgleichungsanspruchsselbst dar. Er muss also, sei es auch nur in eventuellem Sinne, gesondert neben dem Ausgleichungsanspruch erhoben wer- den, sofern das kantonale Prozessrecht die Ausgleichungs- klage nicht ohne weiteres als eventuelle HerabsetzUIige- klage gelten lässt. Demf'lßill, erkennt das Bunile8gerickt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Standes Zürich vom 12. Mai 1942 bestätigt. V. SACHENRECHT DROITS REELS Vgl. Nr. 20. - Voir n° 20. VI. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

14. Auszug aus dem UrteU der I. ZlvUabteUUDI vom 12. AprU 1943 1. S. Kaiser gegen Wldmer. F'68t8Iellungaklage. Art. 20 OB gewährt einen Feststell~rueh. Ob sich die Zulässigkei~ der ;Feststellungsklage allgemein nach Bundesrecht beurteilt, wird offen' gelassen. L'art. 20 CO confere que action en constatation de droi~. La. quastion da sa.voir si 1a rece~bilite d'une ~e ~tion.se juge en regle gmm-ala selon la drOlt fM&al est Ia.issee mdOOise. Obligationenreoht. N0 14. 77 L'art. 20 CO consente un'azione di aceertamento d'un diritto. La questione se Ia. ricevibilita. di una sifIatta azione si giudichi, in gAIlerale, secondo il diritto federale, rimane indecisa.. Der Kläger verkaufte dem Beklagten im Jahre 1938 ~ von ihm in Luzern betriebene Teppichgeschäft. Er ver,,: pfiichtete sich bei einer Konventionalstrafe von Fr. 20,000 während der Führung des. Geschäftes durch den Beklagten weder in Luzern noch im Umkreise·.von 20 km ein Kon- kurrenzgeschäft zu eröffnen oder sich an einem gleicharti- gen Geschäft zu beteiligen. Mit der vorliegenden Klage verlangte er, es sei festzustellen, dass diese Konkurrenz- klausel gegen die guten Sitten verstosse und daher aufzu- heben, eventuell auf 4 Jahre zu beschränken sei. Subeven- tuell sei festzustellen, dass die Konventionalstrafe als übermässig herabzusetzen sei, ferner dass die Konkurrenz- klausel keine kumulative Wirkung habe und der Kläger nach Bezahlung der Konventionalstrafe vom Konkurrenz- verbot befreit sei. Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 13. Januar 1943 die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Mit der Berufung verlangt der Kläger,. die Klage sei im vollen Umfange gutzuheissen. Das Bunile8gerickt ziekt in Erwägung :

1. - Die Rechtsbegehren der Klage sind FeststeUungs- begehren. Die Vorinstanz hat ihre Zulässigkeit auf Grund des kantonalen Prozessrechtes geprüft und nur für die beiden ersten Begehren bejaht. Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtes beurteilt Sich die Zulässigkeit der Feststellungs" klage nach kantonalem Prozessreoht. Doch besteht von Bundesrechts wegen - ohne Rücksicht auf das kantonale Prozessrecht - ein Feststellungsanspruch in bestimmten Einzelfä.llen, in denen das Bundesreoht einen solchen An- spruch ausdrücklich oder stillschweigend vorSieht (vgl. BGE 45 II 462, 55 II 138). Demgegenüber wird in der