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zu Motorfabrzevgverkehr. No 7. III. MOTORFAHRZEUGVERK.EHR OIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES,
7. Urteil des Kassationshofes vom 18 anwaltsehaft des Kanto Z • Januar 1949 i. S. Staats- ns ug gegen Husistefn.
1. Art. 27 Abs. 2 MFG befreit renden Führer nicht von der dWru~~ der Ha~ptst~ verkeh. Nebenstrasse abbiegenden Fahrze ' g~uher emem in die Art. 26 Abs. 3 und 4 MFG bet fi du§ __ ~ Vorschriften von (Erw. 1). re en uwi uoerholen zu beachten
2. Art. 26 Abs. 3 MFG
a) Liegt eine Strassenkre ein Verkehrswe vo uzung vor, wenn ein Arm des Kreuzes (Erw. 2). g n ganz untergeordneter Bedeutung ist?
b) Auch Einmündungen sind St
- •-- Abs. 1). rassexuu~uzun.gen (Erw. 3
c) Vorsiohtspflioht des Führers . .. . in gleicher Richtung fahren~ ~~~-darauf, dass ein gebung in eine Seitenst bb. ._...,r ohne Zeiohen-
3. Art. 20 MFG. Pflicht zu:ssa:b iegen könnte (Erw. 3 Abs. 4). (Erw. 4). rauch der Warnvorrichtung
4. Art. 26 Abs I MFG z läss"
5. Art. 20 StGB. Rechtsirr~ ige rhwindigkeit (Erw. 5). (Erw. 3 Abs. 2). 80 iesst den Vorsatz nicht aus
1. L'art. 27 al. 2 LA ne dis une route principale d'=~ le1~~d0? qui ~ircule sur gageant sur une route secon~ - . w;i vehieule s'en. al. 3 et 4 LA relatives au de e, les Presci:-pt10ns de I'art. 26
2. Art. 26 al. 3 LA. pa8Sement (collSld. 1).
a) Y a-t-il une croisee IA u. l' .
b) ges :{!0u d_'importance ?o(co::f:. ~r vo1es est un ohemin de ne Jonct10n est aussi une cro. 00 d
c) Prudence requise du conduct lS e ~ut:es (consid. 3 al. 1). ~ssibilite qu'un cycliste row:n.U:·d~ i::i compter avec ~ s e~ge sur une route secondaire . diAme sens _que Jw (cons1d. 3 al. 4). sans m quer la dU"OOtion
3. Art. 20 LA Obligat' d f · (oonsid. 4). · ion e aire usage de l'appareil avertisseur
4. Art. 26 al I LA v·t ~.3-'--
5. Art 20 OP L' . 1 esse au..t.Ull!.!lible (consid. 5) al. 2). · erreur de droit n'exclut pas l'inte~tion (consid. 3
1. L'art. 27 cp. 2 LA non dispe il strada prinoipale dall'naa C > (Art. 11 BStR) das Bewusst- sein des Täters, etwas Unrechtes zu tun (BGE 60 I 418, 62 I 51, 66 I II2, 68 IV 29). Daher konnte die Rechts~re chung mit der Begründung, dass das Gesetz selbst zu emer irrigen Auslegung des Art. 26 Abs. 3 MFG Anlass gebe, indem es in Art. 27 MFG zwischen Strassengabelu.ngen (Einmündungen) und Strassenkreuzun~en ~ten:~heide, das Verschulden des Führers, der an emer Emmundung überholt verneinen {Urteil des Kassationshofes vom
9. Juni i.941 i.S. Sprüngli: JdT 1941 461). Anders ist es nach dem Strafgesetzbuch, dessen allgemeine Bestimmun- gen an Stelle des ersten Abschnittes des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht getreten sind (Art. 398 Abs. 2 lit. a, Art. 334 StGB). Der Vorsatz hängt nicht mehr davon
30 M:otorfabrZeugverkehr. No 7. ab, ob der Täter sich der Rechtswidrigkeit seiner Handlung bewusst war. Dem Rechtsirrtum trägt das Gesetz in der Weise Rechnung, dass es dem Richter erlaubt, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt (Art. 20 StGB; BGE 70 IV 98). Der Beschwerdegegner hat schon in der Untersuchung geltend gemacht und hält heute daran fest; dass er die Einmündung der Aabachstrasse in die Chamerstrasse nicht ~kannt. und nic~t gesehen habe. Da diese Behauptung mcht widerlegt ist, entfällt der Vorwurf vorsätzlicher Übertretung des Art. 26 Abs. 3 MFG, w01nit für die ~hme, der Beschwerdegegner habe sich infolge einer IITigen Auslegung dieser Bestimmung zur Tat berechtigt erachtet, kein Raum bleibt. Der Beschwerdegegner will auch nicht fahrlässig gehan- delt h~ben, weil er die Einmündung wegen eines Grünhages gar mcht habe sehen können. Dieser Einwand wird im angefochtenen Urteil zwar wiedergegeben, aber nicht zur Festste1Iung erhoben. Nichts lässt schliessen, dass er begründet sei, ist doch die Einmündung nach dem bei den Akten liegenden Situationsplan noch wesentlich breiter aJs die ~abachstrasse selbst, deren Breite 5, 8 m beträgt. Der Grunhag mag den Einblick in die Aabachstrasse erschweren, kann aber nicht deren Einmündung in die C~me:stras~ ui;isichtbar machen. Der Beschwerdegegner h~~te srnh bei pfüchtg~mässer Überlegung aber auch sagen mussen, dass er an dieser Stelle nicht überholen dürfe. Er musste damit rechnen, dass Rust in die Aabachstrasse abbiegen könnte. Freilich steht nicht fest, dass er das Zeichen gesehen habe oder hätte sehen können, das Rust gab, bevor ihn die Radfahrerin überholte, und als diese vorbei war, streckte Rust den Arm nicht erneut aus obschon ihn Art. 75 MFV dazu verpflichtete. Der Beschwer~ degegner musste jedoch wissen, dass nicht alle Radfahrer dieser Vorschrift nachleben, und durfte sich deshalb nicht Motorfahrzeugverkehr. No 7. 31 darauf verlassen, dass Rust mangels Abgabe eines Zeichens geradeaus fahren werde (Urteil des Kassationshofes vom
9. Juni 1941 i.S. Sprüngli: JdT 1941 457 f.).
4. - Der Beschwerdegegner hat fahrlässig auch die Bestimmung des Art. 20 MFG übertreten. Nachdem er sich (rechtswidrig) entschlossen hatte, den Radfahrer trotz der Strasseneinmündung zu überholen, hätte er ihn warnen sollen, weil die Sicherheit des Verkehrs es erforderte. Wohl nimmt die Rechtsprechung an, wer zum überholen genügend Raum habe, brauche seine Absicht nur anzu- künden, wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass mit einer gefährdenden Bewegung des zu überholenden Fahrzeuges gerechnet werden muss (BGE 63 II 222, 64 I 216, 353). Ein solcher Umstand lag aber hier darin, dass der Beschwerdegegner, wie dargetan, damit rechnen musste, dass der Radfahrer in die Aabachstrasse abbiegen könnte. Der Nichtgebrauch der Warnvorrichtung kann nicht etwa mit dem allgemeinen Bestreben, in Städten Lärm zu ver- meiden, entschuldigt werden, denn die Stelle, wo der Beschwerdegegner hätte warnen sollen, befindet sich ausserorts.
5. - Der Staatsanwalt sieht eine Verletzung von Art. 25 MFG darin, dass der Beschwerdegegner die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges nicht den gegebenen Verkehrsverhältnissen angepasst habe.
• Wie schnell der Beschwerdegegner gefahren ist, sagt das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich. Wenn es aber einerseits im tatbeständlichen Teil ausführt, der· Vertei- diger gebe diese Geschwindigkeit mit 50 bis 60 km/St an, und anderseits in den rechtlichen Erwägungen erklärt, sie sei den Verhältnissen angemessen gewesen, so ist anzunehmen, dass es dem Angeklagten jedenfalls keine höhere Geschwindigkeib als 50 bis 60 km/St vorwirft. An diese Feststellung tatsächlicher Natur ist der Kassa- tionshof gebunden; er hat die in der Beschwerde erwähnten Zeugenaussagen nicht zu würdigen (Art. 277bis Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP). '
32 Motorfahrzeugverkehr. No 7. Eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/St auf einer 7, 7 m breiten Haupstrassse ausserorts war aber an sich nicht übersetzt, selbst wenn berücksichtigt wird, dass ausser Rust weitere Radfahrer stadteinwärts fuhren.
6. - Wie der Zusammenstoss zeigt, hat der Beschwerde- gegner durch das rechtswidrige Überholen bei der Strassen- einmündung und die pflichtwidrige Nichtabgabe eines Warnsignals den öffentlichen Verkehr konkret gefährdet, ja sogar gestört, und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht. Dass Rust die Gefahr mitverschuldet hat, schliesst die Anwendung von Art. 237 Zi:ff. 2 StGB gegenüber dem Beschwerdegegner, den ebenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft, nicht aus (BGE 71 IV 99 ff.). Die Sache ist daher zur Anwendung von Art. 237 Ziff. 2 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht bestraft werden kann der Beschwerdegegner dagegen nach Art. 58 MFG, nicht nur, weil Art. 65 Abs. 4 MFG die Anwendung dieser Bestimmung neben Art. 237 StGB ausschliesst, sondern auch, weil Art. 58 MFG Über- tretungsstrafe androht und die Verfolgung wegen einer Übertretung absolut verjährt ist (Art. 65 Abs. 3 MFG, Art. 334, 109, 72 Zi:ff. 2 Abs. 2 StGB). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 5. November 1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. . 11'' 33
s. Urteil des Kassationshofes vom 25. Febmar 1949 i. S. KOiier gegen Generalprokurator des Kantons Bem. Arl. 61 Abs. 3 MFV. Die fahrende Stmssenba.hn darf selbst dann nicht links überholt werden, wenn der zum Rechtsüberholen ausreichende Raum zwischen dem rechten Rand der Fahrbahn und der Strassenba.hn durch Hindernisse vorübergehend ver- sperrt ist. Art. 61 al. 3 RA. Une voiture de tramway en ma.rche ne doit pas &tre d0passee a gauche, m&me si l'espace suflisant pour depasser a droite est momentanement obstrue. Art. 61, cp. 3 RLA. Una vettura. tramviaria in ~l'Ba no~ dev'es- sere sorpassata a sinistre., a.nche se lo spazio suffi01ente per sorpassare a destra e momentaneamente ostruito. A. - Müller fuhr am 19. September 1947 auf der Thun- strasse in Bem mit einem Personenautomobil einem stadt- a.uswärts fahrenden Zug der Strassenbahn links vor. Der Raum zwischen der Bahn und dem rechts liegenden Fuss- gängersteig hätte ihm erlaubt, rechts zu überholen, war jedoch an jener Stelle durch parkierte Fahrzeuge versperrt. B. - Am 7. September 1948 erklärte das Obergericht des Kantons Bern Müller der Übertretung des Art. 61 Abs. 3 MFV schuldig und biisste ihn mit Fr. 20.-. E8 legte diese Bestimmung dahin aus, dass der Führer eines Motorfahrzeuges die Strassenbahn nur dann links über- holen dürfe, wenn das Geleise so nahe dem rechten Stras- senrand verläuft, dass der Raum rechts der Bahn zum Überholen nicht ausreicht, nicht auch dann, wenn dieser Raum an sich genügen würde, aber durch Hindernisse vorübergehend versperrt ist.
0. - Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht geltend, die Auffassung des Obergerichts t"er- stosse gegen Art. 61 Abs. 3 MFV. In zweiter Linie beruft er sich auf Rechtsirrtum. D. - Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- 3 AS 71S IV - 1949