opencaselaw.ch

64_I_215

BGE 64 I 215

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

214

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

für eine allfällige weitere, wegen ungenügender Beteiligung

der frühem einberufene Generalversammlung. Die Aus-

nahmebestimmung des Art. 649 OR, die sich ausdrücklich

nur auf Beschlüsse über eine Erweiterung des Geschäfts-

bereiches im Rahmen des Gesellschaftszweckes durch Auf-

nahme verwandter Gegenstände, eine Erschwerung, eine

Fusion, die Fortsetzung der Gesellschaft über die in den

Statuten bestimmte Zeit hinaus, die Abänderung der

Firma oder die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft oder

die Auflösung vor dem in den Statuten festgesetzten

Termin bezieht, findet hier keine Anwendung. Die Sta-

tuten der Beschwerdeführerin sind mithin auch insoweit

gesetzwidrig, als sie auf Grund von § 16 Abs. 2 in einer

zweiten Generalversammlung die Beseitigung einer Sta-

tutenbestimmung über die Erschwerung der Beschluss-

fassung in der Generalversammlung schon dann zulassen,

wenn bei Anwesenheit des dritten Teils aller Aktionäre ein

einfaches Mehr hiefür zustande kommt, während nach

Art. 648 Abs. 1 OR auch in einer zweiten Generalversamm-

lung die Stimmen von zwei Dritteilen des gesamten Grund-

kapitals notwendig sind.

3. -

Das Obergericht hat eine Gesetzwidrigkeit lediglich

nach den folgenden beiden Richtungen hin angenommen.

a) Aus dem Text des § 16 der Statuten könne heraus-

gelesen werden, dass an der zweiten Generalversammlung

auch für die Abstimmung über die Änderung des Gesell-

schaftszweckes nur eine Zweidrittelsmehrheit der abge-

gebenen Stimmen verlangt werde; und

b) . der unklare Text lasse auch die Schlussfolgerung zu,

dass an einer eventuellen zweiten Generalversammlung

ein Beschluss über die Umwandlung des Gesellschafts-

zweckes schon dann möglich wäre, wenn nur ein Drittel

sämtlicher Aktien vertreten sei.

Es erscheint fraglich, ob bei Anwendung der zumut-

baren Aufmerksamkeit § 16 der Statuten in diesem Sinne

ausgelegt werden kann. Die Frage braucht indessen nicht

endgültig entschieden zu werden, weil sich schon auf

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. Xo 40.

215

Grund der Ausführungen unter Ziff. 1 und 2 hiervor für

§ 16 Abs. 1 und 2 der Statuten die Notwendigkeit der Auf-

nahme eines ausdrücklichen und unmissverständlichen

Vorbehalts des Art. 648 OR ergibt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

C. STRAFRECHT

DROIT PENAL

I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

40. Urteil des lta.ssationshofs vom ~1. Juni 1938

i. S. Pischlin gegen Aargau, Staa.tsanwaltschaft.

P fl ich t zur S i g n al gab e. Art. 20 MFG lässt dem Er-

messen des Fahrers Raum. In Grenzfällen, wo dieser in guten

Treuen Signalgabe für unnötig halten konnte, ist deren Unter·

lassung nicht strafrechtlich zu ahnden.

A. -

Am 5. Juli 1937 um 16.20 Uhr fuhr der Beschwer-

deführer mit einem Personenauto auf der Seetalstrasse

talaufwärts durch Boniswil. Am Dorfausgang sah er schon

auf einige Entfernung auf der nur leicht gebogenen, an

jener Stelle 5.60 m breiten, modern ausgebauten Strasse

am rechten Rande einen Motorradfahrer und eine Frau

stehen, im Gespräche begriffen und Richtung Birrwil

schauend, neben einem ganz am Strassenrande, der durch

den Bahnkörper der Seetalbahn gebildet wird, ebenfalls

216

Strafl'e"ht.

mit Richtung;Birrwil aufgestellten Motorrad. Im Momen-

te, als der Beschwerdeführer ohne Signalgabe, seine Ge-

schwindigkeit .von 50-55 km noch etwas abbremsend, sich

der Gruppe näherte, drehte sich die Frau um und schritt

über die Strasse, in deren Mitte sie, trotzdem der Führer

nun noch Signal gab, bremste und ganz links steuerte,

vom Auto erfasst und zu Boden geworfen wurde, wobei

sie einen Splitterbruch des linken Oberarms erlitt.

Bezirksgericht und Obergericht haben den Führer des

Autos wegen Unterlassung der Signalgabe (Art. 20 MFG)

und fahrlässiger Körperverletzung sowie Nichtmitsich-

führens des Führerausweises (Art. 12 Abs. 2 MFG) in eine

Busse von Fr. 20.- und die Kosten verfällt. Die Vorin-

stanz führt aus, der Fahrer habe damit rechnen müssen,

dass sich die Gruppe der in der andern Richtung blickenden

Personen jeden Augenblick auflösen und dann diese ver-

kehrswidrig plötzlich in seine Fahrbahn treten könnten,

sodass die Sicherheit unbedingt ein Signal erfordert habe.

B. -

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde

beantragt der Gebüsste Aufhebung des Urteils und Rück-

weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Freisprechung

von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 20 MFG

und der fahrlässigen Körperverletzung und entsprechende

Herabsetzung der Busse.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Zu der in Art. 20 MFG statuierten Pflicht, Signal zu

geben, « wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert »,

hat sich der Kassationshof dahin ausgesprochen, dass der

Fahrzeugführer dieser Pflicht genügt, wenn er bei unüber-

sichtlicher Strasse oder bei ersichtlicher Gefahr die Hupe

betätigt, und dass es abgesehen von diesen Fällen nicht

seine Sache ist, sein Kommen auf der Strasse anzukündi-

gen, sondern Sache des überraschend die Strasse betreten-

den Fussgängers, sich gebührend umzusehen (BGE 61

1432). Ebenso wurde, mit Bezug auf das überholen eines

fahrenden Fuhrwerks, das bereits seine rechte Strassen-

~Iotorf"hl'zeug. und Fahrradverkehr. ~o 40.

217

seite einhält und für das Vorfahren reichlich Platz lässt,

das Hupen nicht als notwendig erklärt, sofern nicht beson-

dere Umstände erkennen lassen, dass mit einer gefährden-

den Bewegung des· zu überholenden Fuhrwerks gerechnet

werden muss (Weiss c. Aargau, vom 19. Februar 1938).

Die gleichen Gesichtspunkte müssen für die hier zu

beurteilende Situation gelten. Indem Art. 20 MFG das

Signalgeben vorschreibt, « wenn die Sicherheit des Ver-

kehrs es erfordert», gibt es dem Ermessen des Fahrers

einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen in guten

Treuen verschiedene Auffassungen über die Anforderungen

der Sicherheit in concreto möglich sind. Der Führer

befindet sich bei diesen Grenzfällen in einem Dilemma;

überflüssiges Hupen ist mit Rücksicht auf die Anwohner

und Strassenbenützer unerwünscht. Es spielt keine Rolle,

dass die Signalgabe für den Führer keine in Betracht

fallende Mühe verursacht. Wenn er in einem solchen

Zweifelsfalle nicht hupt, so geschieht es in der Regel nicht

aus Nachlässigkeit oder Bequemlichkeit, sondern aus

überlegung, indem er eben das ihm gegebene Ermessen

walten lässt und auf Grund desselben zur Verneinung der

Notwendigkeit gelangt.

Vorliegend handelt es sich um einen solchen Grenzfall,

wo man als aufmerksamer und gewissenhafter Fahrer

verschiedener Meinung sein kann. Die Personengruppe

stand ganz rechts aussen am Strassenrande still; die freie

Fahrbahn genügte zum Vorbeifahren des Autos reichlich.

Dessen Führer durfte in Rechnung stellen, dass sich das

Auto durch sein eigenes Motorgeräusch schon aus einer

Entfernung ankündigt, die gross genug ist, dass eine

stillstehende Person noch rechtzeitig darauf aufmerksam

wird. Er konnte sich auch mit Fug sagen, dass die im

Gesp~äch befindlichen erwachsenen Personen nicht in die

Fahrbahn laufen werden, ohne sich vorher umzuschauen.

Wo so beachtliche Momente für die Unnötigkeit der

Signalgabe sprechen, kann der Fahrer in guten Treuen

dieser Auffassung sein. Bei dieser Sachlage aber ist eine

218

Strafrecht.

strafrechtliche ~hndung nicht am Platze. Nur wenn die

Notwendigkeit,des Hupens klar zutage liegt, soll gestraft

werden. Die Rücksicht auf die Entschädigung des Opfers

fällt ja bei der Kausalhaftung nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.

41. Urteil des Xassationshofsvom 18. Juli 1938

i. S. Xyburz gegen Luzern-Stadt, Stattbaltemmt.

Auf einem Mo tor rad (ohne Seitenwegen) darf ausser dem

Führer

h ö c h s t e n sei n e

Per S 0 n

Platz nehmen

(Art. 20, 56 VVojMFG; Art. 17 Abs. 1 MFG).

A. -

Am 3. Oktober 1937 fuhr K. Kyburz mit seinem

Motorrad (Marke Zehnder, 250 ccm, 1,27 Steuer-PS,

3,5 Brems-PS) von Stans herkommend durch die Stadt

Luzern. Hinter ihm auf dem Soziussitz sass seine Frau

und zwischen den beiden ihr siebenjähriges Kind auf eine;

am Soziussitz angebrachten, schnabelartigen Verlängerung.

Die wegen Widerhandlung gegen Art. 17 MFG und 56 VV 0

vom Statthalteramt über ihn verhängte Busse von Fr. 8.-

ist vom Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil vom 5. Mai

1938 bestätigt worden. Das Gericht stützt sich dabei auf

Art. 56 VVojMFG und auf ~

Kreisschreiben des eidge-

nössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. No-

vember 1935, das u. a. ausführt: « Daraus (aus Art. 56

Abs. 1 und 20 VVo) muss geschlossen werden, dass

auf einem Motorrad ohne Seitenwagen überhaupt nicht

mehr Personen als der Führer und ein Mitfahrer Platz

nehmen dürfen. Es ist daher unzulässig, auf dem Sozius-

sitz eines Motorrades entweder zwei Kinder oder ga.r eine

erwachsene Person und ein Kind zu befördern. I)

B. -

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde

beantragt der Gebüsste Aufhebung dieses Urteils und Frei-

sprec~ung mit der Begründung, mit dem Ausschluss des

lUotcrfahrzeug. lmd Fahrradverkehr. N0 41.

Mitführens einer dritten Person auf dem Motorrad laut

dem zitierten Kreisschreiben verbiete das eidgenössische

Justiz- und Pollzeidepartement einen von Art. 17 MFG

und 56 VV 0 nicht verbotenen Tatbestand.

Die Vorlnstanz verzichtet auf Gegenbemerkungen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Art. 20 VVojMFG schreibt die technischen Vorrichtun-

gen für Motorräder vor, « auf denen eine zweite Person

mitgeführt wird»; und Art. 56 untersagt « das Mitführen

einer zweiten Person auf einem nicht dazu eingerichteten

und geprüften Motorrad». Wäre die Auffassung des Be-

schwerdeführers, dass durch diese Bestimmungen das Mit-

führen von mehr als einer Person nicht grundsätzlich

verboten sei, noch zutreffend, so läge doch 'auf jeden Fall

ein Verstoss gegen die zweitgenannte Vorschrift vor. Denn

wenn das Mitführen einer zweiten Person nur dann ge-

stattet ist, wenn das Motorrad mit den für den Transport

dieser zweiten Person vorgeschriebenen Einrichtungen

(Art. 20 VVo) geprüft worden ist, so folgt daraus, dass

diese Voraussetzung vorgängiger Prüfung (und Genehmi-

gung) auch bezüglich der Einrichtungen für eine. d r i t t e

Person usw. gjJt. Diese Prüfungspflicht folgt aus der all-

gemeinen Vorschrift über den betriebssicheren Zustand

der Motorfahrzeuge (Art. 17 Abs. 1 MFG). Der Beschwer-

deführer macht selbst nicht geltend, dass er das Fahrzeug

hinsichtlich des angebrachten Kindersattels dieser Prüfung

unterstellt habe.

Wenn jedoch in Art. 20 und 56 VVo nur von einer

z w e i t e n mitzuführenden Person die Rede ist, so kann

das unmöglich so ausgelegt werden, dass es sich um eine

Nennung der Erfordernisse für die Mitführung weiterer

Personen a m Bei s pie 1 der zweiten Person handle,

in dem Sinne, dass für jede weitere Person wieder die ent-

sprechenden Voraussetzungen zn erfüllen wären. Darauf

mUsste in den fraglichen Artikeln in irgend einer Weise

hingedeutet sein. Vielmehr betrachten die heiden Bestim-