opencaselaw.ch

64_I_211

BGE 64 I 211

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

210

Staatsrecht.

und Nachteile;,und deren Ausgleichung durch eine Ent-

schädigung erwirken. Ganz abgesehen davon, dass diese

Verfügung durch die obergerichtliche Rekurskommission

aufgehoben wurde, weil noch nicht rechtskräftig ab-

geklärt sei, dass das Umlegeverfahren Platz zu greifen

habe, kann aus ihr aus dem bereits genannten Grunde

vom Rekurrenten nicht abgeleitet werden, es stehe ihm

ein Anspruch auf die Durchführung der Expropriation

mit _den in § II KV genannten Voraussetzungen und

dem dafür geltenden Verfahren zu.

Damit entfallen

insbesondere die Einwendungen des Rekurrenten, die

Enteignung werde nicht für eine Privatunternehmung

verlangt, es fehle an der Voraussetzung der « öffentlichen

Wohlfahrt)l und der erforderlichen Zustimmung des

Grossen Rates.

3. -

Das Interesse an der Durchführung des Umlege-

verfahrens hinsichtlich der beiden Grundstücke ist ein

baupoIizeiliches. Die Gemeinde hat, wie in dem ange-

rufenen Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Mahle vom

14. Februar 1936 ausgeführt worden ist, ein Interesse

daran, dass die an den von ihr erstellten Quartierstrassen

liegenden Grundstücke überbaut und dass die wegen

ihrer Lage oder sonstigen Beschaffenheit unbebaubaren

Parzellen in bebaubare umgewandelt werden, damit sie

nicht gezwungen ist, in unwirtschaftlicher Weise Quar-

tierstrassen anzulegen. Sie ist· ferner auch daran inte-

ressiert, dass in einer Weise gebaut werden könne, die

dem Charakter des Quartiers ·und der Ortschaft selbst

entspricht (vgl. Art. 14 des Reglementes). Es kann kein

Zweifel darüber bestehen, dass dieses Interesse öffent-

licher Art ist. Dass aber Lang bei der gegenwärtigen

Situation nicht bauen kann, ist unbestritten, und dass

sein Grundstück nicht erst durch die Anlage der Strasse

unbebaubar wurde, gleichgültig. Das Interesse des Re-

kurrenten, das an sich bebaubare ungeteilte Grund-

stück behalten zu können, ist ein ausschliesslich privates;

höchstens dann, wenn durch die Umlegung dem Re-

Registersachen. Xo 39.

211

kurrenten eine rationelle Überbauung der ihm verblei-

benden Parzellen verunmöglicht würde, wäre die Existenz

eines öffentlichen Interesses in Frage gestellt. Dass dies

zutreffe, wird in der Beschwerde nicht behauptet und

es trifft offenbar auch nicht zu.

X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 30 und 32. -

Voir n° 30 et 32.

ß. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

REGISTERSACHEN

REGISTRES

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom ao. September 1938

i. S. Soloth'llrner Handelsbank A.-G.

gegen Obergericht des Xantons Solothurn.

Ha. n cl eIs r e gis t er.

StatutenbestimIIlungen einer Aktien-

gesellschaft, die gegen Art. 648 rev. OR verstossen; Verwei-

gerung der Eintragung.

A. -

In der Generalversammlung der Aktiengesellschaft

Solothurner Handelsbank mit Sitz in Solothurn vom

212

Yerwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

26. Februar 19;38 wurde eine Statutenrevision vorgenom-

men. Art. 16 erhielt dabei folgende Fassung:

« Beschlüsse über die Statuten und deren Abänderung

und Ergänzung, sowie über Änderung des Gesellschafts-

zweckes, die Auflösung oder die Fusion der Gesellschaft

können nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei

Dritteilen der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Überdies müssen bei Änderung des Gesellschaftszweckes,

Auflösung oder Fusion die zustimmenden Aktien zu-

sammen wenigstens zwei Dritteile des Grundkapitals

darstellen.

Wenn infolge Beschlussunfähigkeit der ersten Ver-

sammlung eine zweite Generalversammlung stattfinden

muss, so ist dieselbe unverzüglich auf einen mindestens

dreissig Tage spätern Termin einzuberufen und es ist

für die Abstimmung über die Statuten die ehfache und

für diejenige über die Auflösung oder die Fusion die

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfor-

derlich. In diesen beiden Fällen muss überdies wenig-

stens ein Drittel sämtlicher Aktien vertreten sein. »

B. -

Der Handelsregisterführer der Stadt Solothurn

verweigerte die Eintragung dieser Statutenbestimmung in

das Register, mit der Begründung, sie verstosse gegen

zwingende Bestimmungen des rev.OR. Auf Beschwerde

der Solothurner Handelsbank hin stellte sich das Ober-

gericht des Kantons Solothurn als Aufsichtsbehörde über

die Führung des Handelsregisters lJ,uf den Boden des

Registerführers. Gegen diesen vom 6. Juli 1938 datierten,

am 15. Juli 1938 zugestellten Entscheid führt die Solothur-

ner Handelsbank durch Eingabe vom 12. August 1938

beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde

mit dem Begehren, der Handelsregisterführer der Stadt

Solothurn sei anzuweisen, die Statutenänderung vom

26. Februar 1938 im Handelsregister einzutragen.

Registel'sachen. XO 39.

:!l!l

Das Bundesgericht zieht in Erwägu1/,g :

1. -

Sollen der Zweck einer Aktiengesellschaft umge-

wandelt oder Statutenbestimmungen über die Erschwerung

der Beschlussfassung in der Generalversammlung beseitigt

oder endlich Stimmrechtsaktien eingeführt werden, so

muss der Beschluss mindestens die Stimmen von zwei

Dritteilen des gesamten Grundkapitals auf sich vereinigen

(Art. 648 Abs. 1 OR). Dieser Gesetzesbestimmung wider-

spricht § 16 der revidierten Statuten der Beschwerde-

führerin zunächst insoweit nicht, als nach Abs. 1 i. f. für

die Änderung des Gesellschaftszweckes, die Auflösung und

die Fusion die zustimmenden Aktien zusammen minde-

stens zwei Dritteile des Grundkapitals darstellen müssen.

Dagegen wird dann für die Änderung der Statuten in

diesen ein derartiges qualifiziertes Mehr nicht verlangt,

sondern lediglich bestimmt, es müssten dafür zwei Dritteile

der abgegebenen Stimmen vorliegen. Gerade diese Ord-

nung stellt aber eine « Statutenbestimmung über die Er-

schwerung der Beschlussfassung in der Generalversamm-

lung)) dar, indem sie ein vom Gesetz nicht verlangtes

qualifiziertes Mehr fordert. Un da Art. 648 Abs. 1 OR für

die Beseitigung von Statutenbestimmungen über die Er-

schwerung der Beschlussfassung in der Generalversamm-

lung ausdrücklich mindestens zwei Dritteile des gesamten

Grundkapitals verlangt, die Statuten in § 16 Abs. 1 aber

Statutenänderungen schlechthin schon bei einer Mehrheit

von zwei Dritteilen der abgegebenen Stimmen zulassen,

ergibt sich insoweit entgegen der Aufiassung der Register-

behörden schon auf Grund des ersten Absatzes von § 16 der

Statuten ein Widerspruch zwischen ihnen und dem Gesetz.

2. -

Die Bestimmung des Art. 648 Abs. 1 OR, wonach

ein Beschluss über die Beseitigung einer Statutenbestim-

mung betreffend die Erschwerung der Beschlussfassung

in der Generalversammlung mindestens die Stimmen von

zwei Dritteilen des gesamten Grundkapitals auf sich

vereinigen muss, gilt nicht nur für eine erste, sondern auch

214

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_

für eine allfällige weitere, wegen ungenügender Beteiligung

der frühem ei,nberufene Generalversammlung. Die Aus-

nahmebestimmung des Art. 649 OR, die sich ausdrücklich

nur auf Beschlüsse über eine Erweiterung des Geschäfts-

bereiches im Rahmen des Gesellschaftszweckes durch Auf-

nahme verwandter Gegenstände, eine Erschwerung, eine

Fusion, die Fortsetzung der Gesellschaft über die in den

Statuten bestimmte Zeit hinaus, die Abänderung der

Firma oder die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft oder

die Auflösung vor dem in den Statuten festgesetzten

Termin bezieht, findet hier keine Anwendung. Die Sta-

tuten der Beschwerdeführerin sind mithin auch insoweit

gesetzwidrig, als sie auf Grund von § 16 Abs. 2 in einer

zweiten Generalversammlung. die Beseitigung einer Sta-

tutenbestimmung über die Erschwerung der Beschluss-

fassung in der Generalversammlung schon dann zulassen,

wenn bei Anwesenheit des dritten Teils aller Aktionäre ein

einfaches Mehr hiefür zustande kommt, während nach

Art. 648 Abs. 1 OR auch in einer zweiten Generalversamm-

lung die Stimmen von zwei Dritteilen des gesamten Grund-

kapitals notwendig sind.

3. -

Das Obergericht hat eine Gesetzwidrigkeit lediglich

nach den folgenden bei den Richtungen hin angenommen.

a) Aus dem Text des § 16 der Statuten könne heraus-

gelesen werden, dass an der zweiten Generalversammlung

auch für die Abstimmung über die .Änderung des Gesell-

schaftszweckes nur eine Zweidrittelsmehrheit der abge-

gebenen Stimmen verlangt werde; und

b} der unklare Text lasse auch die Schlussfolgerung zu,

dass an einer eventuellen zweiten Generalversammlung

ein Beschluss über die Umwandlung des Gesellschafts-

zweckes schon dann möglich wäre, wenn nur ein Drittel

sämtlicher Aktien vertreten sei.

Es erscheint fraglich, ob bei Anwendung der zumut-

baren Aufmerksamkeit § 16 der Statuten in diesem Sinne

ausgelegt werden kann. Die Frage braucht indessen nicht

endgültig entschieden zu werden, weil sich schon auf

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. XO 40.

215

Grund der Ausführungen unter Ziff. 1 und 2 hiervor für

§ 16 Abs. 1 und 2 der Statuten die Notwendigkeit der Auf-

nahme eines ausdrücklichen und unmissverständlichen

Vorbehalts des Art; 648 OR ergibt.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

C. STRAFRECHT

DROIT PENAL

I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

40. Urteil dss Xassationshofs vom al. Juni 1938

i. S. Fischlin gegen Aargau, Staatsanwaltschaft.

P f I ich t zur S i g n a I gab e. Art. 20 MFG lässt dem Er-

messen des Fahrers Raum. In Grenzfällen, wo dieser in guten

Treuen Signalgabe für unnötig halten konnte, ist deren Unter-

lassung nicht strafrechtlich zu ahnden.

A. -

Am 5. Juli 1937 um 16.20 Uhr fuhr der Beschwer-

deführer mit einem Personenauto auf der Seetalstrasse

talaufwärts durch Boniswil. Am Dorfausgang sah er schon

auf einige Entfernung auf der nur leicht gebogenen, an

jener Stelle 5.60 m breiten, modem ausgebauten Strasse

am rechten Rande einen Motorradfahrer und eine Frau

stehen, im Gespräche begriffen und Richtung Birrwil

schauend, neben einem ganz am Strassenrande, der durch

den Bahnkörper. der Seetalbahn gebildet wird, ebenfalls