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64_I_211

BGE 64 I 211

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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210 Staatsrecht. und Nachteile ;,und deren Ausgleichung durch eine Ent- schädigung erwirken. Ganz abgesehen davon, dass diese Verfügung durch die obergerichtliche Rekurskommission aufgehoben wurde, weil noch nicht rechtskräftig ab- geklärt sei, dass das Umlegeverfahren Platz zu greifen habe, kann aus ihr aus dem bereits genannten Grunde vom Rekurrenten nicht abgeleitet werden, es stehe ihm ein Anspruch auf die Durchführung der Expropriation mit _den in § II KV genannten Voraussetzungen und dem dafür geltenden Verfahren zu. Damit entfallen insbesondere die Einwendungen des Rekurrenten, die Enteignung werde nicht für eine Privatunternehmung verlangt, es fehle an der Voraussetzung der « öffentlichen Wohlfahrt)l und der erforderlichen Zustimmung des Grossen Rates.

3. - Das Interesse an der Durchführung des Umlege- verfahrens hinsichtlich der beiden Grundstücke ist ein baupoIizeiliches. Die Gemeinde hat, wie in dem ange- rufenen Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Mahle vom

14. Februar 1936 ausgeführt worden ist, ein Interesse daran, dass die an den von ihr erstellten Quartierstrassen liegenden Grundstücke überbaut und dass die wegen ihrer Lage oder sonstigen Beschaffenheit unbebaubaren Parzellen in bebaubare umgewandelt werden, damit sie nicht gezwungen ist, in unwirtschaftlicher Weise Quar- tierstrassen anzulegen. Sie ist· ferner auch daran inte- ressiert, dass in einer Weise gebaut werden könne, die dem Charakter des Quartiers ·und der Ortschaft selbst entspricht (vgl. Art. 14 des Reglementes). Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass dieses Interesse öffent- licher Art ist. Dass aber Lang bei der gegenwärtigen Situation nicht bauen kann, ist unbestritten, und dass sein Grundstück nicht erst durch die Anlage der Strasse unbebaubar wurde, gleichgültig. Das Interesse des Re- kurrenten, das an sich bebaubare ungeteilte Grund- stück behalten zu können, ist ein ausschliesslich privates; höchstens dann, wenn durch die Umlegung dem Re- Registersachen. Xo 39. 211 kurrenten eine rationelle Überbauung der ihm verblei- benden Parzellen verunmöglicht würde, wäre die Existenz eines öffentlichen Interesses in Frage gestellt. Dass dies zutreffe, wird in der Beschwerde nicht behauptet und es trifft offenbar auch nicht zu. X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 30 und 32. - Voir n° 30 et 32. ß. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE REGISTERSACHEN REGISTRES

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom ao. September 1938

i. S. Soloth'llrner Handelsbank A.-G. gegen Obergericht des Xantons Solothurn. Ha. n cl eIs r e gis t er. StatutenbestimIIlungen einer Aktien- gesellschaft, die gegen Art. 648 rev. OR verstossen ; Verwei- gerung der Eintragung. A. - In der Generalversammlung der Aktiengesellschaft Solothurner Handelsbank mit Sitz in Solothurn vom 212 Yerwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

26. Februar 19;38 wurde eine Statutenrevision vorgenom- men. Art. 16 erhielt dabei folgende Fassung: « Beschlüsse über die Statuten und deren Abänderung und Ergänzung, sowie über Änderung des Gesellschafts- zweckes, die Auflösung oder die Fusion der Gesellschaft können nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteilen der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Überdies müssen bei Änderung des Gesellschaftszweckes, Auflösung oder Fusion die zustimmenden Aktien zu- sammen wenigstens zwei Dritteile des Grundkapitals darstellen. Wenn infolge Beschlussunfähigkeit der ersten Ver- sammlung eine zweite Generalversammlung stattfinden muss, so ist dieselbe unverzüglich auf einen mindestens dreissig Tage spätern Termin einzuberufen und es ist für die Abstimmung über die Statuten die ehfache und für diejenige über die Auflösung oder die Fusion die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfor- derlich. In diesen beiden Fällen muss überdies wenig- stens ein Drittel sämtlicher Aktien vertreten sein. » B. - Der Handelsregisterführer der Stadt Solothurn verweigerte die Eintragung dieser Statutenbestimmung in das Register, mit der Begründung, sie verstosse gegen zwingende Bestimmungen des rev.OR. Auf Beschwerde der Solothurner Handelsbank hin stellte sich das Ober- gericht des Kantons Solothurn als Aufsichtsbehörde über die Führung des Handelsregisters lJ,uf den Boden des Registerführers. Gegen diesen vom 6. Juli 1938 datierten, am 15. Juli 1938 zugestellten Entscheid führt die Solothur- ner Handelsbank durch Eingabe vom 12. August 1938 beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde mit dem Begehren, der Handelsregisterführer der Stadt Solothurn sei anzuweisen, die Statutenänderung vom

26. Februar 1938 im Handelsregister einzutragen. Registel'sachen. XO 39. :!l!l Das Bundesgericht zieht in Erwägu1/,g :

1. - Sollen der Zweck einer Aktiengesellschaft umge- wandelt oder Statutenbestimmungen über die Erschwerung der Beschlussfassung in der Generalversammlung beseitigt oder endlich Stimmrechtsaktien eingeführt werden, so muss der Beschluss mindestens die Stimmen von zwei Dritteilen des gesamten Grundkapitals auf sich vereinigen (Art. 648 Abs. 1 OR). Dieser Gesetzesbestimmung wider- spricht § 16 der revidierten Statuten der Beschwerde- führerin zunächst insoweit nicht, als nach Abs. 1 i. f. für die Änderung des Gesellschaftszweckes, die Auflösung und die Fusion die zustimmenden Aktien zusammen minde- stens zwei Dritteile des Grundkapitals darstellen müssen. Dagegen wird dann für die Änderung der Statuten in diesen ein derartiges qualifiziertes Mehr nicht verlangt, sondern lediglich bestimmt, es müssten dafür zwei Dritteile der abgegebenen Stimmen vorliegen. Gerade diese Ord- nung stellt aber eine « Statutenbestimmung über die Er- schwerung der Beschlussfassung in der Generalversamm- lung)) dar, indem sie ein vom Gesetz nicht verlangtes qualifiziertes Mehr fordert. Un da Art. 648 Abs. 1 OR für die Beseitigung von Statutenbestimmungen über die Er- schwerung der Beschlussfassung in der Generalversamm- lung ausdrücklich mindestens zwei Dritteile des gesamten Grundkapitals verlangt, die Statuten in § 16 Abs. 1 aber Statutenänderungen schlechthin schon bei einer Mehrheit von zwei Dritteilen der abgegebenen Stimmen zulassen, ergibt sich insoweit entgegen der Aufiassung der Register- behörden schon auf Grund des ersten Absatzes von § 16 der Statuten ein Widerspruch zwischen ihnen und dem Gesetz.

2. - Die Bestimmung des Art. 648 Abs. 1 OR, wonach ein Beschluss über die Beseitigung einer Statutenbestim- mung betreffend die Erschwerung der Beschlussfassung in der Generalversammlung mindestens die Stimmen von zwei Dritteilen des gesamten Grundkapitals auf sich vereinigen muss, gilt nicht nur für eine erste, sondern auch 214 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_ für eine allfällige weitere, wegen ungenügender Beteiligung der frühem ei,nberufene Generalversammlung. Die Aus- nahmebestimmung des Art. 649 OR, die sich ausdrücklich nur auf Beschlüsse über eine Erweiterung des Geschäfts- bereiches im Rahmen des Gesellschaftszweckes durch Auf- nahme verwandter Gegenstände, eine Erschwerung, eine Fusion, die Fortsetzung der Gesellschaft über die in den Statuten bestimmte Zeit hinaus, die Abänderung der Firma oder die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft oder die Auflösung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin bezieht, findet hier keine Anwendung. Die Sta- tuten der Beschwerdeführerin sind mithin auch insoweit gesetzwidrig, als sie auf Grund von § 16 Abs. 2 in einer zweiten Generalversammlung. die Beseitigung einer Sta- tutenbestimmung über die Erschwerung der Beschluss- fassung in der Generalversammlung schon dann zulassen, wenn bei Anwesenheit des dritten Teils aller Aktionäre ein einfaches Mehr hiefür zustande kommt, während nach Art. 648 Abs. 1 OR auch in einer zweiten Generalversamm- lung die Stimmen von zwei Dritteilen des gesamten Grund- kapitals notwendig sind.

3. - Das Obergericht hat eine Gesetzwidrigkeit lediglich nach den folgenden bei den Richtungen hin angenommen.

a) Aus dem Text des § 16 der Statuten könne heraus- gelesen werden, dass an der zweiten Generalversammlung auch für die Abstimmung über die .Änderung des Gesell- schaftszweckes nur eine Zweidrittelsmehrheit der abge- gebenen Stimmen verlangt werde; und b} der unklare Text lasse auch die Schlussfolgerung zu, dass an einer eventuellen zweiten Generalversammlung ein Beschluss über die Umwandlung des Gesellschafts- zweckes schon dann möglich wäre, wenn nur ein Drittel sämtlicher Aktien vertreten sei. Es erscheint fraglich, ob bei Anwendung der zumut- baren Aufmerksamkeit § 16 der Statuten in diesem Sinne ausgelegt werden kann. Die Frage braucht indessen nicht endgültig entschieden zu werden, weil sich schon auf Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. XO 40. 215 Grund der Ausführungen unter Ziff. 1 und 2 hiervor für § 16 Abs. 1 und 2 der Statuten die Notwendigkeit der Auf- nahme eines ausdrücklichen und unmissverständlichen Vorbehalts des Art; 648 OR ergibt. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. C. STRAFRECHT DROIT PENAL • I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES

40. Urteil dss Xassationshofs vom al. Juni 1938

i. S. Fischlin gegen Aargau, Staatsanwaltschaft. P f I ich t zur S i g n a I gab e. Art. 20 MFG lässt dem Er- messen des Fahrers Raum. In Grenzfällen, wo dieser in guten Treuen Signalgabe für unnötig halten konnte, ist deren Unter- lassung nicht strafrechtlich zu ahnden. A. - Am 5. Juli 1937 um 16.20 Uhr fuhr der Beschwer- deführer mit einem Personenauto auf der Seetalstrasse talaufwärts durch Boniswil. Am Dorfausgang sah er schon auf einige Entfernung auf der nur leicht gebogenen, an jener Stelle 5.60 m breiten, modem ausgebauten Strasse am rechten Rande einen Motorradfahrer und eine Frau stehen, im Gespräche begriffen und Richtung Birrwil schauend, neben einem ganz am Strassenrande, der durch den Bahnkörper. der Seetalbahn gebildet wird, ebenfalls