Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Staatsrecht.
und Nachteile;,und deren Ausgleichung durch eine Ent-
schädigung erwirken. Ganz abgesehen davon, dass diese
Verfügung durch die obergerichtliche Rekurskommission
aufgehoben wurde, weil noch nicht rechtskräftig ab-
geklärt sei, dass das Umlegeverfahren Platz zu greifen
habe, kann aus ihr aus dem bereits genannten Grunde
vom Rekurrenten nicht abgeleitet werden, es stehe ihm
ein Anspruch auf die Durchführung der Expropriation
mit _den in § II KV genannten Voraussetzungen und
dem dafür geltenden Verfahren zu.
Damit entfallen
insbesondere die Einwendungen des Rekurrenten, die
Enteignung werde nicht für eine Privatunternehmung
verlangt, es fehle an der Voraussetzung der « öffentlichen
Wohlfahrt)l und der erforderlichen Zustimmung des
Grossen Rates.
3. -
Das Interesse an der Durchführung des Umlege-
verfahrens hinsichtlich der beiden Grundstücke ist ein
baupoIizeiliches. Die Gemeinde hat, wie in dem ange-
rufenen Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Mahle vom
14. Februar 1936 ausgeführt worden ist, ein Interesse
daran, dass die an den von ihr erstellten Quartierstrassen
liegenden Grundstücke überbaut und dass die wegen
ihrer Lage oder sonstigen Beschaffenheit unbebaubaren
Parzellen in bebaubare umgewandelt werden, damit sie
nicht gezwungen ist, in unwirtschaftlicher Weise Quar-
tierstrassen anzulegen. Sie ist· ferner auch daran inte-
ressiert, dass in einer Weise gebaut werden könne, die
dem Charakter des Quartiers ·und der Ortschaft selbst
entspricht (vgl. Art. 14 des Reglementes). Es kann kein
Zweifel darüber bestehen, dass dieses Interesse öffent-
licher Art ist. Dass aber Lang bei der gegenwärtigen
Situation nicht bauen kann, ist unbestritten, und dass
sein Grundstück nicht erst durch die Anlage der Strasse
unbebaubar wurde, gleichgültig. Das Interesse des Re-
kurrenten, das an sich bebaubare ungeteilte Grund-
stück behalten zu können, ist ein ausschliesslich privates;
höchstens dann, wenn durch die Umlegung dem Re-
Registersachen. Xo 39.
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kurrenten eine rationelle Überbauung der ihm verblei-
benden Parzellen verunmöglicht würde, wäre die Existenz
eines öffentlichen Interesses in Frage gestellt. Dass dies
zutreffe, wird in der Beschwerde nicht behauptet und
es trifft offenbar auch nicht zu.
X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 30 und 32. -
Voir n° 30 et 32.
ß. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
REGISTERSACHEN
REGISTRES
39. Urteil der I. Zivilabteilung vom ao. September 1938
i. S. Soloth'llrner Handelsbank A.-G.
gegen Obergericht des Xantons Solothurn.
Ha. n cl eIs r e gis t er.
StatutenbestimIIlungen einer Aktien-
gesellschaft, die gegen Art. 648 rev. OR verstossen; Verwei-
gerung der Eintragung.
A. -
In der Generalversammlung der Aktiengesellschaft
Solothurner Handelsbank mit Sitz in Solothurn vom
212
Yerwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
26. Februar 19;38 wurde eine Statutenrevision vorgenom-
men. Art. 16 erhielt dabei folgende Fassung:
« Beschlüsse über die Statuten und deren Abänderung
und Ergänzung, sowie über Änderung des Gesellschafts-
zweckes, die Auflösung oder die Fusion der Gesellschaft
können nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei
Dritteilen der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Überdies müssen bei Änderung des Gesellschaftszweckes,
Auflösung oder Fusion die zustimmenden Aktien zu-
sammen wenigstens zwei Dritteile des Grundkapitals
darstellen.
Wenn infolge Beschlussunfähigkeit der ersten Ver-
sammlung eine zweite Generalversammlung stattfinden
muss, so ist dieselbe unverzüglich auf einen mindestens
dreissig Tage spätern Termin einzuberufen und es ist
für die Abstimmung über die Statuten die ehfache und
für diejenige über die Auflösung oder die Fusion die
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfor-
derlich. In diesen beiden Fällen muss überdies wenig-
stens ein Drittel sämtlicher Aktien vertreten sein. »
B. -
Der Handelsregisterführer der Stadt Solothurn
verweigerte die Eintragung dieser Statutenbestimmung in
das Register, mit der Begründung, sie verstosse gegen
zwingende Bestimmungen des rev.OR. Auf Beschwerde
der Solothurner Handelsbank hin stellte sich das Ober-
gericht des Kantons Solothurn als Aufsichtsbehörde über
die Führung des Handelsregisters lJ,uf den Boden des
Registerführers. Gegen diesen vom 6. Juli 1938 datierten,
am 15. Juli 1938 zugestellten Entscheid führt die Solothur-
ner Handelsbank durch Eingabe vom 12. August 1938
beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde
mit dem Begehren, der Handelsregisterführer der Stadt
Solothurn sei anzuweisen, die Statutenänderung vom
26. Februar 1938 im Handelsregister einzutragen.
Registel'sachen. XO 39.
:!l!l
Das Bundesgericht zieht in Erwägu1/,g :
1. -
Sollen der Zweck einer Aktiengesellschaft umge-
wandelt oder Statutenbestimmungen über die Erschwerung
der Beschlussfassung in der Generalversammlung beseitigt
oder endlich Stimmrechtsaktien eingeführt werden, so
muss der Beschluss mindestens die Stimmen von zwei
Dritteilen des gesamten Grundkapitals auf sich vereinigen
(Art. 648 Abs. 1 OR). Dieser Gesetzesbestimmung wider-
spricht § 16 der revidierten Statuten der Beschwerde-
führerin zunächst insoweit nicht, als nach Abs. 1 i. f. für
die Änderung des Gesellschaftszweckes, die Auflösung und
die Fusion die zustimmenden Aktien zusammen minde-
stens zwei Dritteile des Grundkapitals darstellen müssen.
Dagegen wird dann für die Änderung der Statuten in
diesen ein derartiges qualifiziertes Mehr nicht verlangt,
sondern lediglich bestimmt, es müssten dafür zwei Dritteile
der abgegebenen Stimmen vorliegen. Gerade diese Ord-
nung stellt aber eine « Statutenbestimmung über die Er-
schwerung der Beschlussfassung in der Generalversamm-
lung)) dar, indem sie ein vom Gesetz nicht verlangtes
qualifiziertes Mehr fordert. Un da Art. 648 Abs. 1 OR für
die Beseitigung von Statutenbestimmungen über die Er-
schwerung der Beschlussfassung in der Generalversamm-
lung ausdrücklich mindestens zwei Dritteile des gesamten
Grundkapitals verlangt, die Statuten in § 16 Abs. 1 aber
Statutenänderungen schlechthin schon bei einer Mehrheit
von zwei Dritteilen der abgegebenen Stimmen zulassen,
ergibt sich insoweit entgegen der Aufiassung der Register-
behörden schon auf Grund des ersten Absatzes von § 16 der
Statuten ein Widerspruch zwischen ihnen und dem Gesetz.
2. -
Die Bestimmung des Art. 648 Abs. 1 OR, wonach
ein Beschluss über die Beseitigung einer Statutenbestim-
mung betreffend die Erschwerung der Beschlussfassung
in der Generalversammlung mindestens die Stimmen von
zwei Dritteilen des gesamten Grundkapitals auf sich
vereinigen muss, gilt nicht nur für eine erste, sondern auch
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_
für eine allfällige weitere, wegen ungenügender Beteiligung
der frühem ei,nberufene Generalversammlung. Die Aus-
nahmebestimmung des Art. 649 OR, die sich ausdrücklich
nur auf Beschlüsse über eine Erweiterung des Geschäfts-
bereiches im Rahmen des Gesellschaftszweckes durch Auf-
nahme verwandter Gegenstände, eine Erschwerung, eine
Fusion, die Fortsetzung der Gesellschaft über die in den
Statuten bestimmte Zeit hinaus, die Abänderung der
Firma oder die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft oder
die Auflösung vor dem in den Statuten festgesetzten
Termin bezieht, findet hier keine Anwendung. Die Sta-
tuten der Beschwerdeführerin sind mithin auch insoweit
gesetzwidrig, als sie auf Grund von § 16 Abs. 2 in einer
zweiten Generalversammlung. die Beseitigung einer Sta-
tutenbestimmung über die Erschwerung der Beschluss-
fassung in der Generalversammlung schon dann zulassen,
wenn bei Anwesenheit des dritten Teils aller Aktionäre ein
einfaches Mehr hiefür zustande kommt, während nach
Art. 648 Abs. 1 OR auch in einer zweiten Generalversamm-
lung die Stimmen von zwei Dritteilen des gesamten Grund-
kapitals notwendig sind.
3. -
Das Obergericht hat eine Gesetzwidrigkeit lediglich
nach den folgenden bei den Richtungen hin angenommen.
a) Aus dem Text des § 16 der Statuten könne heraus-
gelesen werden, dass an der zweiten Generalversammlung
auch für die Abstimmung über die .Änderung des Gesell-
schaftszweckes nur eine Zweidrittelsmehrheit der abge-
gebenen Stimmen verlangt werde; und
b} der unklare Text lasse auch die Schlussfolgerung zu,
dass an einer eventuellen zweiten Generalversammlung
ein Beschluss über die Umwandlung des Gesellschafts-
zweckes schon dann möglich wäre, wenn nur ein Drittel
sämtlicher Aktien vertreten sei.
Es erscheint fraglich, ob bei Anwendung der zumut-
baren Aufmerksamkeit § 16 der Statuten in diesem Sinne
ausgelegt werden kann. Die Frage braucht indessen nicht
endgültig entschieden zu werden, weil sich schon auf
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. XO 40.
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Grund der Ausführungen unter Ziff. 1 und 2 hiervor für
§ 16 Abs. 1 und 2 der Statuten die Notwendigkeit der Auf-
nahme eines ausdrücklichen und unmissverständlichen
Vorbehalts des Art; 648 OR ergibt.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
C. STRAFRECHT
DROIT PENAL
•
I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
40. Urteil dss Xassationshofs vom al. Juni 1938
i. S. Fischlin gegen Aargau, Staatsanwaltschaft.
P f I ich t zur S i g n a I gab e. Art. 20 MFG lässt dem Er-
messen des Fahrers Raum. In Grenzfällen, wo dieser in guten
Treuen Signalgabe für unnötig halten konnte, ist deren Unter-
lassung nicht strafrechtlich zu ahnden.
A. -
Am 5. Juli 1937 um 16.20 Uhr fuhr der Beschwer-
deführer mit einem Personenauto auf der Seetalstrasse
talaufwärts durch Boniswil. Am Dorfausgang sah er schon
auf einige Entfernung auf der nur leicht gebogenen, an
jener Stelle 5.60 m breiten, modem ausgebauten Strasse
am rechten Rande einen Motorradfahrer und eine Frau
stehen, im Gespräche begriffen und Richtung Birrwil
schauend, neben einem ganz am Strassenrande, der durch
den Bahnkörper. der Seetalbahn gebildet wird, ebenfalls