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Strafgesetzbuch. No 43.
erfolgt. Nach der den Kassationshof bindenden Auslegung,
die das Obergericht dem Entscheide des Bezirksgerichtes
gibt, ist das indessen nicht der Fall gewesen, sondern hat
das Bezirksgericht die Strafe vollziehen lassen, weil es
übersehen hat, dass Art. 41 Ziff. 3 StGB eine förmliche
Mahnung durch den Richter vorschreibt. Art. 397 StGB
bietet nicht die Möglichkeit, ein auf falschen rechtlichen
Überlegungen beruhendes Urteil aufzuheben; das kann
nur auf ein kantonales Rechtsmittel oder -
unter den
VoraUBBetzungen der Art. 268 ff. BStP -
auf Nichtig-
keitsbeschwerde hin geschehen. Die Wiederaufnahme des
Verfahrens nach Art. 397 StGB ist nur zulässig, wenn das
Urteil von einem Tatbestande ausgeht, der sich nachträg-
lich als unrichtig erweist.
Ist die Nichtigkeitsbeschwerde schon aus diesem Grunde
unbegründet, so kann dahingestellt bleiben, ob sie nicht
selbst dann abgewiesen werden müsste, wenn das Bezirks-
gericht irrigerweise angenommen hätte, die Mahnung sei
erfolgt. Ein solcher Irrtum hätte nicht auf einem unrich-
tigen Beweisergebnis, sondern nur auf einem Versehen
beruhen können, da die Akten nicht den geringsten An-
haltspunkt geboten haben, dass die Mahnung erfolgt sei.
Das ist so wahr, dass der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Reyisionsgesucihes keinerlei neue Beweismittel vor-
gelegt oder angeführt, sondern sich einfach auf die Akten
berufen hat, die schon dem Bezirksgericht vorgelegen
haben. Es ist aber fraglich, ob Art. 397 StGB uriter den
, auch solche
versteht, die sich bereits aus den Akten ergaben, die das
Gericht aber übersehen hat, oder b1oss solche, die seit der
Fällung des Urteils aufgedeckt und aktenkundig gemacht
worden sind.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Motorfahrzeugverkehr. No 44.
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II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. De-
zember 1949 i. S. Wtithrieh gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Thurgau.
Art. 20 Satz 2 MFG, Art. 40 Abs. 1 MFV. Wann hat der Führer
des ~otorfahrzeuges zu warnen ?
Art. 20 LA et 40 al. 1 RA. Qua.nd le conducteur d'un vehicule
automobile doit-il avertir ?
Art. 20 LA e 40 cp. 1 RLA. Qua.ndo il conducente d'un autoveicolo
deve far uso dell'ap~chio di segnalamento acustico ?
A. -
Wüthrich führte am Nachmittag des 21. Oktober
1948 auf der Fahrt von Eschlikon gegen Wil ein Personen-
automobil durch das Dorf Sirnach. Vor Erreichung der
katholischen Kirche, wo die Strasse eine Linksbiegung
macht und von rechts eine andere einmündet, hatte er
eine Geschwindigkeit von 50 km/h inne. Die Biegung weit
nehmend, kam er bis auf einen Meter an das rechts, vor
der Kirche gelegene Trottoir heran, auf dem drei bis vier
Kinder miteinander sprachen. Als er nur noch wenige
Meter von der Gruppe entfernt war, lief eines der Kinder,
der sechsjährige Otto Frei, ohne sich umzusehen auf die
Strasse, um in den gegenüber liegenden Laden etwas kaufen
zu gehen. Wüthrich bremste und steuerte nach links.
Trotzdem wurde der Knabe vom Kotflügel des Automobils
erfasst und zu Boden gewo:i;fen. Er erlitt leichte Schür-
fungen. Das Automobil geriet links in den Durchgang
zwischen zwei Häusern, stiess an das eine Haus an und
beschädigte ein dort stehendes Motorfahrzeug.
B. -Am 3. November 1949 verurteilte das Obergericht
des Kantons Thurgau Wüthrich wegen fahrlässiger Störung
des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) zu Fr. 50.-
Busse. Den für die Störung ursächlichen Fehler sah es
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Motorfahrzeugverkehr. No 44.
darin, dass er entgegen Art. 20 MFG bei der Annäherung
an die Kinder kein Signal gegeben hatte. Die Geschwindig-
keit von 50 km/h erachtete es als übersetzt, weil die Stelle
unübersichtlich sei, mitten im Dorf liege und der Ange-
klagte den Vortritt nicht hätte gewähren können, wenn
von rechts ein Fahrzeug gekommen wäre. Das Gericht
nahm indes an, die übersetzte Geschwindigkeit sei für die
Störung des Verkehrs nicht ursächlich gewesen, und Strafe
nach Art. 25 MFG verhängte es nicht, weil diese Übertre-
tung verjährt sei. Den Vorwurf, Wüthrich habe sein Fahr-
zeug nicht beherrscht, sah es als unbegründet an, denn er
habe auf die unerwartete Bewegung des Knaben rasch und
zweckmässig reagiert.
.
C. -
Wüthrich führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er bean-
tragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die
Sache zur Freisprechung zurückzuweisen. Er macht gel-
tend, er habe nicht damit rechnen müssen, dass eines
der Kinder, o.hne sich umzusehen, kopflos die Fahrbahn
betreten und gerade vor das Automobil laufen würde.
Er habe deshalb nicht zu warnen brauchen.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung : ·
1. -
Da einerseits Art. 20 MFG vorschreibt, dass die
Warnvorrichtung des Motorfahrzeuges zu gebrauchen sei,
>
dieser Vorrichtung untersagt, befindet sich der Führer in
Grenzfällen in einem Dilemma, ob er warnen soll oder
nicht; durch überflüssiges Warnen macht er sich strafbar
gleich wie durch Unterlassung der Signalgabe in Fällen,
wo sie nötig ist. Daraus leitet die Rechtsprechung des
Bundesgerichtes ab, dass dem Führer in der Beurteilung
der Lage im Hinblick auf die Notwendigkeit oder Über-
flüssigkeit des Warnens ein gewisses Ermessen zusteht und
ihm aus dem Nichtgebrauch der Warnvorrichtung kein
Motorfahrzeugverkehr. No 44.
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Vorwurf gemacht werden darf, wenn beachtliche Gründe
ihn zur Auffassung brin~en konnten, er brauche sich nicht
anzukünden (BGE 64 I 217).
2. -
Solche Gründe hatte der Beschwerdeführer. Er
brauchte nicht mit der nahen Möglichkeit zu rechnen, dass
eines der Kinder, die er auf dem Trottoir stehen sah, ohne
sich umzusehen auf die Strasse laufen würde, wie es im
Eifer des Spiels etwa geschieht. Die Kinder spielten nicht,
sondern standen im Gespräch ruhig beieinander. In solcher
Gemütsverfassung weiss und bedenkt selbst ein erst sechs
Jahre altes Kind in der Regel, dass es die Strasse nicht
betreten darf, ohne sich zu überzeugen, dass sie frei ist.
Daher kommt nichts darauf an, dass eines der auf dem
Trottoir stehenden Kinder ·dem Beschwerdeführer den
Rücken zugewandt hat. Müsste der Führer unter solchen
Umständen warnen, so wären die Automobile nicht nur
in der Stadt, sondern auch in ländlichen Verhältnissen eine
Quelle unerträglichen Lärms und würden die Kinder dazu
erzogen, die Lage mit den Ohren statt mit den Augen zu
beurteilen.
·
Fragen kann man sich bloss, ob nicht die verhältnis-
mässig hohe Geschwindigkeit, mit der sich der Beschwerde-
führer den Kindern näherte, den Gebrauch der Warnvor-
richtung erfordert hätte. Denn damit, dass das Obergericht
den Kausalzusammenhang zwischen der aeschwindigkei~
des Automobils und der Störung des Verkehrs (dem Unfalle)
verneint, ist nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer im
Hinblick auf die Pflicht zu warnen die Lage in guten Treuen
gleich beurteilen durfte wie ein langsam Fahrender. Allein
die örtlichen Verhältnisse sind nicht so, dass der _Knabe
das von Eschlikon her kommende Automobil wegen dessen
Geschwindigkeit erst so spät hätte sehen können, dass ein
Signal nötig gewesen wäre, um ihn rechtzeitig vor dem
Betreten der St~asse zu warnen. Hätte der Knabe sich
. umgesehen, so hätte er das Automobil trotz der Geschwin-
digkeit, mit der es sich näherte, vom Trottoir aus bemerkt.
Die Auffassung, der Beschwerdeführer habe durch
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Motorfahrzeugverkehr. No 45.
Nichtgebrauch der Warnvorrichtung fahrlässig den öffent-
lichen Verkehr gestört, hält somit nicht stand.
Demnach erkennt der KasBationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. November
1949 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
45. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. No-
vember 1949 i. S. Ulmer gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons
St. Gallen.
Art. 58 Abs. 1 MFG. Kann jemand als Mittäter, Gehülfe oder
Anstifter des Führers bestraft werden ?
Art. 68 al. 1 LA. Est-il_ possible de condamner qu.elqu'un comme
coauteu.r, complice ou instigateur du conducteur !
Art. 68 cp.1 LA. E' possibile condannare qualcuno come coau.tore,
complice o istigatore del condu.cente ?
A. -
Der im Dienste des Fridolin Wiek stehende Geb-
hard Sonderegger vermochte am 18. November 1948 auf
der Fahrt von Wildhaus nach Gams beim Aussetzen des
Motors einen schweren Lastwagen mit Anhänger nur
dadurch zum Stehen zu bringen, dass er in einer Kurve
über eine Stützmauer hinaus auf einen Seitenweg fuhr.
Infolge Überlastung beider Wagen war die Staudruck-
bremse unwirksam geworden, und der Versuch Sonder-
eggers, den Lastenzug mit der Fussbremse und der Hand-
bremse anzuhalten, war wegen Verölung und Abnützung
dieser Bremsen misslungen, obschon die Strasse am Unfall-
ort bloss etwa l 0 % Gefälle hat.
B. -
Das Bezirksamt Werdenberg sah im mangelhaften
Unterhalt der Fuss- und der Handbremse eine Übertretung
von Art. 17 MFG und Art. 37 MFV in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 1 lit. b MFV. Am 25. April 1949 büsste es
dafür nicht nur Sonderegger; sondern auferlegte auch dem
Mechaniker Rudolf Ulmer, der als Angestellter des Wiek
Motorfahrzeugverkehr. N<> 45.
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das Fahrzeug zu unterhalten hatte, eine Busse von
Fr. 35.-.
I
Ein· Rekurs Ulmers wurde am 6. September 1949 von
der Gerichtskommission Werdenberg abgewiesen.
0. -
Uimer führt gegen das Urteil der Gerichtskommis-
sion Nichtigkeitsbeschwerde.
Der KasBationshof zieht in Erwägung :
l. -
Ein Motorfahrzeug, dessen Bremsen den Anfor-
derungen von Art. 12 Abs. l lit. b MFV nicht entsprechen,
befindet sich nicht in betriebssicherem Zustande und darf
daher nicht verkehren (Art. 17 Abs. 1 MFG, Art. 37 Abs. l
MFV). Dieses Verbot ist eine Verkehrsregel (vgl. Über-
schrift zum zweiten Abschnitt des MFG), für deren Über-
tretung gemäss Art. 58 Abs. 1 MFG der F1lkrer des Motor-
fahrzeuges bestraft wird. Eine andere Person als Mittäter
zu bestrafen, erlaubt der Wortlaut der Bestimmung nicht.
Insbesondere trifft diese nicht zu auf jemanden, der im
Auftrage des Führers oder des Halters das Fahrzeug zu
unterhalten hat. Ulmer kann daher nicht als Täter (Mit-
täter} bestraft werden.
2, -
Das Führen eines Motorfahrzeuges in nicht be-
triebssicherem Zustande ist mit Busse bis zu zweihundert
Franken und in schweren Fällen oder bei wiederholtem
Rückfall mit Haft bis zu zehn Tagen oder Busse bis zu
fünfhundert Franken zu bestrafen (Art. 58 Abs. 1 und 2
MFG, Art. 333 Abs. 2 StGB). Es untersteht den allgemeinen
Bestimmungen über die Übertretungen (Art. 333 Abs. 2,
Art. 101 ff. StGB). Gehülfenschaft zu solchen ist nur straf-
bar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (Art. 104
Abs. 1 StGB). Das Motorfahrzeuggesetz bedroht den, der
zur Übertretung einer Verkehrsvorschrift Hülfe leistet,
nicht mit Strafe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer
Gehülfe Sondereggers gewesen sei, stellt sich somit nicht.
3. -
Anstifter wäre der Beschwerdeführer, wenn er
Sonderegger vorsätzlich bestimmt hätte, den mit unge-
nügenden Bremsen versehenen Lastenzug zu führen