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75_IV_185

BGE 75 IV 185

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 43.

erfolgt. Nach der den Kassationshof bindenden Auslegung,

die das Obergericht dem Entscheide des Bezirksgerichtes

gibt, ist das indessen nicht der Fall gewesen, sondern hat

das Bezirksgericht die Strafe vollziehen lassen, weil es

übersehen hat, dass Art. 41 Ziff. 3 StGB eine förmliche

Mahnung durch den Richter vorschreibt. Art. 397 StGB

bietet nicht die Möglichkeit, ein auf falschen rechtlichen

Überlegungen beruhendes Urteil aufzuheben; das kann

nur auf ein kantonales Rechtsmittel oder -

unter den

VoraUBBetzungen der Art. 268 ff. BStP -

auf Nichtig-

keitsbeschwerde hin geschehen. Die Wiederaufnahme des

Verfahrens nach Art. 397 StGB ist nur zulässig, wenn das

Urteil von einem Tatbestande ausgeht, der sich nachträg-

lich als unrichtig erweist.

Ist die Nichtigkeitsbeschwerde schon aus diesem Grunde

unbegründet, so kann dahingestellt bleiben, ob sie nicht

selbst dann abgewiesen werden müsste, wenn das Bezirks-

gericht irrigerweise angenommen hätte, die Mahnung sei

erfolgt. Ein solcher Irrtum hätte nicht auf einem unrich-

tigen Beweisergebnis, sondern nur auf einem Versehen

beruhen können, da die Akten nicht den geringsten An-

haltspunkt geboten haben, dass die Mahnung erfolgt sei.

Das ist so wahr, dass der Beschwerdeführer zur Begründung

seines Reyisionsgesucihes keinerlei neue Beweismittel vor-

gelegt oder angeführt, sondern sich einfach auf die Akten

berufen hat, die schon dem Bezirksgericht vorgelegen

haben. Es ist aber fraglich, ob Art. 397 StGB uriter den

, auch solche

versteht, die sich bereits aus den Akten ergaben, die das

Gericht aber übersehen hat, oder b1oss solche, die seit der

Fällung des Urteils aufgedeckt und aktenkundig gemacht

worden sind.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Motorfahrzeugverkehr. No 44.

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II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. De-

zember 1949 i. S. Wtithrieh gegen Staatsanwaltschaft des

Kantons Thurgau.

Art. 20 Satz 2 MFG, Art. 40 Abs. 1 MFV. Wann hat der Führer

des ~otorfahrzeuges zu warnen ?

Art. 20 LA et 40 al. 1 RA. Qua.nd le conducteur d'un vehicule

automobile doit-il avertir ?

Art. 20 LA e 40 cp. 1 RLA. Qua.ndo il conducente d'un autoveicolo

deve far uso dell'ap~chio di segnalamento acustico ?

A. -

Wüthrich führte am Nachmittag des 21. Oktober

1948 auf der Fahrt von Eschlikon gegen Wil ein Personen-

automobil durch das Dorf Sirnach. Vor Erreichung der

katholischen Kirche, wo die Strasse eine Linksbiegung

macht und von rechts eine andere einmündet, hatte er

eine Geschwindigkeit von 50 km/h inne. Die Biegung weit

nehmend, kam er bis auf einen Meter an das rechts, vor

der Kirche gelegene Trottoir heran, auf dem drei bis vier

Kinder miteinander sprachen. Als er nur noch wenige

Meter von der Gruppe entfernt war, lief eines der Kinder,

der sechsjährige Otto Frei, ohne sich umzusehen auf die

Strasse, um in den gegenüber liegenden Laden etwas kaufen

zu gehen. Wüthrich bremste und steuerte nach links.

Trotzdem wurde der Knabe vom Kotflügel des Automobils

erfasst und zu Boden gewo:i;fen. Er erlitt leichte Schür-

fungen. Das Automobil geriet links in den Durchgang

zwischen zwei Häusern, stiess an das eine Haus an und

beschädigte ein dort stehendes Motorfahrzeug.

B. -Am 3. November 1949 verurteilte das Obergericht

des Kantons Thurgau Wüthrich wegen fahrlässiger Störung

des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) zu Fr. 50.-

Busse. Den für die Störung ursächlichen Fehler sah es

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Motorfahrzeugverkehr. No 44.

darin, dass er entgegen Art. 20 MFG bei der Annäherung

an die Kinder kein Signal gegeben hatte. Die Geschwindig-

keit von 50 km/h erachtete es als übersetzt, weil die Stelle

unübersichtlich sei, mitten im Dorf liege und der Ange-

klagte den Vortritt nicht hätte gewähren können, wenn

von rechts ein Fahrzeug gekommen wäre. Das Gericht

nahm indes an, die übersetzte Geschwindigkeit sei für die

Störung des Verkehrs nicht ursächlich gewesen, und Strafe

nach Art. 25 MFG verhängte es nicht, weil diese Übertre-

tung verjährt sei. Den Vorwurf, Wüthrich habe sein Fahr-

zeug nicht beherrscht, sah es als unbegründet an, denn er

habe auf die unerwartete Bewegung des Knaben rasch und

zweckmässig reagiert.

.

C. -

Wüthrich führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er bean-

tragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die

Sache zur Freisprechung zurückzuweisen. Er macht gel-

tend, er habe nicht damit rechnen müssen, dass eines

der Kinder, o.hne sich umzusehen, kopflos die Fahrbahn

betreten und gerade vor das Automobil laufen würde.

Er habe deshalb nicht zu warnen brauchen.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung : ·

1. -

Da einerseits Art. 20 MFG vorschreibt, dass die

Warnvorrichtung des Motorfahrzeuges zu gebrauchen sei,

>

dieser Vorrichtung untersagt, befindet sich der Führer in

Grenzfällen in einem Dilemma, ob er warnen soll oder

nicht; durch überflüssiges Warnen macht er sich strafbar

gleich wie durch Unterlassung der Signalgabe in Fällen,

wo sie nötig ist. Daraus leitet die Rechtsprechung des

Bundesgerichtes ab, dass dem Führer in der Beurteilung

der Lage im Hinblick auf die Notwendigkeit oder Über-

flüssigkeit des Warnens ein gewisses Ermessen zusteht und

ihm aus dem Nichtgebrauch der Warnvorrichtung kein

Motorfahrzeugverkehr. No 44.

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Vorwurf gemacht werden darf, wenn beachtliche Gründe

ihn zur Auffassung brin~en konnten, er brauche sich nicht

anzukünden (BGE 64 I 217).

2. -

Solche Gründe hatte der Beschwerdeführer. Er

brauchte nicht mit der nahen Möglichkeit zu rechnen, dass

eines der Kinder, die er auf dem Trottoir stehen sah, ohne

sich umzusehen auf die Strasse laufen würde, wie es im

Eifer des Spiels etwa geschieht. Die Kinder spielten nicht,

sondern standen im Gespräch ruhig beieinander. In solcher

Gemütsverfassung weiss und bedenkt selbst ein erst sechs

Jahre altes Kind in der Regel, dass es die Strasse nicht

betreten darf, ohne sich zu überzeugen, dass sie frei ist.

Daher kommt nichts darauf an, dass eines der auf dem

Trottoir stehenden Kinder ·dem Beschwerdeführer den

Rücken zugewandt hat. Müsste der Führer unter solchen

Umständen warnen, so wären die Automobile nicht nur

in der Stadt, sondern auch in ländlichen Verhältnissen eine

Quelle unerträglichen Lärms und würden die Kinder dazu

erzogen, die Lage mit den Ohren statt mit den Augen zu

beurteilen.

·

Fragen kann man sich bloss, ob nicht die verhältnis-

mässig hohe Geschwindigkeit, mit der sich der Beschwerde-

führer den Kindern näherte, den Gebrauch der Warnvor-

richtung erfordert hätte. Denn damit, dass das Obergericht

den Kausalzusammenhang zwischen der aeschwindigkei~

des Automobils und der Störung des Verkehrs (dem Unfalle)

verneint, ist nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer im

Hinblick auf die Pflicht zu warnen die Lage in guten Treuen

gleich beurteilen durfte wie ein langsam Fahrender. Allein

die örtlichen Verhältnisse sind nicht so, dass der _Knabe

das von Eschlikon her kommende Automobil wegen dessen

Geschwindigkeit erst so spät hätte sehen können, dass ein

Signal nötig gewesen wäre, um ihn rechtzeitig vor dem

Betreten der St~asse zu warnen. Hätte der Knabe sich

. umgesehen, so hätte er das Automobil trotz der Geschwin-

digkeit, mit der es sich näherte, vom Trottoir aus bemerkt.

Die Auffassung, der Beschwerdeführer habe durch

188

Motorfahrzeugverkehr. No 45.

Nichtgebrauch der Warnvorrichtung fahrlässig den öffent-

lichen Verkehr gestört, hält somit nicht stand.

Demnach erkennt der KasBationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. November

1949 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Be-

schwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

45. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. No-

vember 1949 i. S. Ulmer gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons

St. Gallen.

Art. 58 Abs. 1 MFG. Kann jemand als Mittäter, Gehülfe oder

Anstifter des Führers bestraft werden ?

Art. 68 al. 1 LA. Est-il_ possible de condamner qu.elqu'un comme

coauteu.r, complice ou instigateur du conducteur !

Art. 68 cp.1 LA. E' possibile condannare qualcuno come coau.tore,

complice o istigatore del condu.cente ?

A. -

Der im Dienste des Fridolin Wiek stehende Geb-

hard Sonderegger vermochte am 18. November 1948 auf

der Fahrt von Wildhaus nach Gams beim Aussetzen des

Motors einen schweren Lastwagen mit Anhänger nur

dadurch zum Stehen zu bringen, dass er in einer Kurve

über eine Stützmauer hinaus auf einen Seitenweg fuhr.

Infolge Überlastung beider Wagen war die Staudruck-

bremse unwirksam geworden, und der Versuch Sonder-

eggers, den Lastenzug mit der Fussbremse und der Hand-

bremse anzuhalten, war wegen Verölung und Abnützung

dieser Bremsen misslungen, obschon die Strasse am Unfall-

ort bloss etwa l 0 % Gefälle hat.

B. -

Das Bezirksamt Werdenberg sah im mangelhaften

Unterhalt der Fuss- und der Handbremse eine Übertretung

von Art. 17 MFG und Art. 37 MFV in Verbindung mit

Art. 12 Abs. 1 lit. b MFV. Am 25. April 1949 büsste es

dafür nicht nur Sonderegger; sondern auferlegte auch dem

Mechaniker Rudolf Ulmer, der als Angestellter des Wiek

Motorfahrzeugverkehr. N<> 45.

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das Fahrzeug zu unterhalten hatte, eine Busse von

Fr. 35.-.

I

Ein· Rekurs Ulmers wurde am 6. September 1949 von

der Gerichtskommission Werdenberg abgewiesen.

0. -

Uimer führt gegen das Urteil der Gerichtskommis-

sion Nichtigkeitsbeschwerde.

Der KasBationshof zieht in Erwägung :

l. -

Ein Motorfahrzeug, dessen Bremsen den Anfor-

derungen von Art. 12 Abs. l lit. b MFV nicht entsprechen,

befindet sich nicht in betriebssicherem Zustande und darf

daher nicht verkehren (Art. 17 Abs. 1 MFG, Art. 37 Abs. l

MFV). Dieses Verbot ist eine Verkehrsregel (vgl. Über-

schrift zum zweiten Abschnitt des MFG), für deren Über-

tretung gemäss Art. 58 Abs. 1 MFG der F1lkrer des Motor-

fahrzeuges bestraft wird. Eine andere Person als Mittäter

zu bestrafen, erlaubt der Wortlaut der Bestimmung nicht.

Insbesondere trifft diese nicht zu auf jemanden, der im

Auftrage des Führers oder des Halters das Fahrzeug zu

unterhalten hat. Ulmer kann daher nicht als Täter (Mit-

täter} bestraft werden.

2, -

Das Führen eines Motorfahrzeuges in nicht be-

triebssicherem Zustande ist mit Busse bis zu zweihundert

Franken und in schweren Fällen oder bei wiederholtem

Rückfall mit Haft bis zu zehn Tagen oder Busse bis zu

fünfhundert Franken zu bestrafen (Art. 58 Abs. 1 und 2

MFG, Art. 333 Abs. 2 StGB). Es untersteht den allgemeinen

Bestimmungen über die Übertretungen (Art. 333 Abs. 2,

Art. 101 ff. StGB). Gehülfenschaft zu solchen ist nur straf-

bar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (Art. 104

Abs. 1 StGB). Das Motorfahrzeuggesetz bedroht den, der

zur Übertretung einer Verkehrsvorschrift Hülfe leistet,

nicht mit Strafe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer

Gehülfe Sondereggers gewesen sei, stellt sich somit nicht.

3. -

Anstifter wäre der Beschwerdeführer, wenn er

Sonderegger vorsätzlich bestimmt hätte, den mit unge-

nügenden Bremsen versehenen Lastenzug zu führen