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34 Kriegsmaterial. No 9. den Verdacht auf sich ziehen, dass sie kriegsführende oder vor einem Kriege stehende fremde Staaten unterstütze, i11dem sie unbeschränkt Kriegsmaterial aus ihrem Gebiete auszuführen oder durch dasselbe durchzuführen erlaube. Was die Ausfuhr betrifft, war die Aufsichtspflicht unbe- stritten; die Auffassung, dass jeder Staat zu wachen habe, wohin das in seinem Gebiete erzeugte Kriegsmaterial gelange, wurde anerkannt. Inwieweit er auch verpflichtet sei, die Durchfuhr zu überwachen, war dagegen umstritten. Die Auffassung drang durch, dass die Schweiz, wenn sie diese Pflicht unbeschränkt guthiesse, sich in fremde Ange- legenheiten einmischen und ständig eine Verantwortung tragen würde, die zu übernehmen nur unter ausserordent- lichen Verhältnissen nötig sei (vgl. StenBull. NatR 1937 856 ff., Votum Oeri). Entgegen dem Antrage des Bundes- rates wurde daher der Bund nur perechtigt (nicht ver- pflichtet) erklärt, die Durchfuhr von einer Bewilligung abhängig zu machen. Die Zurückhaltilng, die der Verfas- 1 sungsgeber sich auferlegte, kommt darin deutlich zum Aus- 1 druck. Sie steht der Auffassung im Wege, dass auch Ab-, schluss und Vermittlung von Geschäften über Kriegs- ! material, das im Auslande hergestellt wir,d und in andere ·1 ausländische Staaten geliefert werden soll, ohne das 1 schweizerische Gebiet jemals zu berühren, einer Bewilli- gung des eidgenössischen Militärdepartementes bedürfen. l Hatte man schon Bedenken, dem Bunde für normale Zei- l ten das Recht und die Pflicht zur Beaufsichtigung der Durch/Uhr von Kriegsmaterial aufzuerlegen, so steht ausser Frage, dass die Verfassungsbestimmung ihm nicht ein noch weiter gehendes Recht zur «Einmischung » in fremde An- gelegenheiten geben und ihn beauftragen wollte, darüber zu wachen, dass schweizerisches Gebiet nicht ohne Be- willigung zum blossen Abschluss oder zur blossen Ver- mittlung von Geschäften über fremdes Kriegsmaterial, das nie durch die Schweiz geführt werden soll, benutzt werde. Daran ändert Art. 41 Abs. 2 BV nichts; der inter- nationale Handel mit Kriegsmaterial wird von dieser Be- Strassenverkehr. N° 10. 35 stimmung nicht weiter erfasst als von Art. 41 Abs. 3, der sich ausdrücklich mit den internationalen Fällen befasst.,/ Es wäre der Schweiz auch praktisch gar nicht möglich, 1 . · wirksam zu verhindern, dass auf schweizerischem Gebiete mündlich oder schriftlich über Geschäfte verhandelt werde, die im Auslande vollzogen werden sollen. Wenn sie solche Verhandlungen auf schweizerischem Gebiete verhindern könnte, so wäre das übrigens unnütz, weil damit der inter- nationale Handel mit Kriegsmaterial nicht im geringsten erschwert, geschweige denn verhindert würde. Wenn die Staaten, aus denen das Material kommt und in die es gelangen soll, die Lieferung zulassen, so vermag die Schweiz durch Untersagung von Verhandlungen auf schweizeri- schem Gebiet daran nichts zu ändern. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. V. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE
10. Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1951
i. S. Leoni gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art.117 StGB, Art. 20 Abs.1, 25 Abs.1 MFG, Art. 40 Abs.1 MFV. Geschwindigkeit beim Ueberholen von Kindern, Pflicht zu warnen. Art. 117 OP, 20 al. 1, 25 al. 1 LA, 40 al. 1 RA. Vitesse du vehicule qui depasse des enfants; obligation d'avertir. Art.117 OP, art. 20 cp.1, 25 cp. 1 LA e art. 40 cp. 1 RLA. Velocita del veicolo ehe sorpassa dei bambini; obbligo di avvertire. A. - Am 21. März 1950 führte Germaine Leoni einen Personenwagen auf der vom Regen nassen 8 m breiten Strasse von Würenlos gegen Wettingen. Etwa um 16.30 Uhr näherte sie sich bei den ersten Häusern von Wettin.gen der
36 Strassenverkehr. No 10, in gleicher Richtung marschierenden Marie Fuchs, die mit sechs Kindern im Alter von sechs bis acht Jahren von einem Spaziergang heimkehrte. Die Gruppe ging dem rechten Rand der Strasse entlang, wobei Frau Fuchs drei Mädchen an ihren Händen führte, während die drei Knaben mit Abständen von etwa 2 m gestaffelt vor ihr hergingen. Germaine Leoni warnte ganz kurz und behielt, obschon sie keine Reaktion der Fussgänger feststellte, ihre Geschwin- digkeit von 45 km/Std. bei, um zu überholen. Plötzlich bemerkte sie aus 25,5 m Entfernung, dass der achtjährige Peter Bruggisser gegen links lief, um die Strasse zu über- queren. 13 m vom Knaben entfernt begann sie zu bremsen. Sie stiess mit ihm zusammen. Das Fahrzeug, das sich in einer länglichen Schleuderbewegung um etwa 1800 drehte, kam erst rund 18 m nach dem Zuaammenstoss zum Stehen. Am 20. April 1950 erlag Peter Bruggisser den erlittenen Verletzungen. B. - Am 29. August 1950 verurteilte das Bezirksgericht Baden Germaine Leoni wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu Fr. 80.- Busse. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 22. De- zember 1950 die Beschwerde der Verurteilten ab. Es warf der Beschwerdeführerin vor, sie habe durch ungenügendes Warnen Art. 20 MFG verletzt; si.e hätte so stark warnen sollen, dass die Fussgänger das Zeichen hätten wahrneh- men können. Ferner sei sie in Übertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG zu schnell gefahren. Wenn sie die Geschwindig- keit auf 30 km/Std. herabgesetzt hätte, hätte sie das Fahr- zeug innerhalb einer Strecke von 20-25 m anhalten und den Zusammenstoss vermeiden können. Die ungenügende Warnung und die übersetzte Geschwindigkeit seien für den Zusammenstoss und dessen Folgen kausal.
0. - Germaine Leoni führt gegen das Urteil des Ober- gerichts Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Beschwerde- führerin von Schuld und Strafe freizusprechen. Sie macht geltend, sie hätte sich selbst dann nicht strafbar gemacht, Strassenverkehr. No 10. 37 wenn sie überhaupt nicht gewarnt hätte, denn sie habe beachtliche Gründe gehabt, die Abgabe eines Signals zu unterlassen. Die Auffassung des Obergerichts, dass bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/Std. der Zusammenstoss vermieden worden wäre, beruhe auf einer unrichtigen tatsächlichen Annahme, indem das Gericht davon ausgehe, das Fahrzeug habe nach dem Zusammen- stoss nur noch 18 m zurückgelegt, während die Strecke in Wirklichkeit mindestens 22 m betragen habe. Übrigens habe die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen müssen, dass eines der Kinder über die Strasse laufen könnte, ohne sich umzusehen. Der Unfall sei nicht voraussehbar ge- wesen, weshalb die Beschwerdeführerin kein Verschulden treffe. Eine Geschwindigkeit von 45 km/Std. ausserorts müsse als ausgesprochen gering bezeichnet werden. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. - Eine Geschwindigkeit von 45 km/Std. zum Über- holen einer am rechten Rande gehenden Gruppe von Kin- dern im Alter von sechs bis acht Jahren, die von einer erwachsenen Person begleitet sind, ist auf einer gut ausge- bauten 8 m breiten Strasse nicht übersetzt, wenn der Führer überzeugt sein darf, dass die Kinder das Fahrzeug wahrgenommen haben oder von der erwachsenen Person auf es aufmerksam gemacht worden sind. Unter solchen Umständen braucht nicht damit gerechnet zu werden, dass ein Kind unversehens vor das Fahrzeug laufe. Die er- wähnte Geschwindigkeit ist aber dann übersetzt, wenn der Führer daran zweifeln muss, dass alle Kinder über die Annäherung des Fahrzeuges unterrichtet seien. Es kommt bei der allgemein bekannten Sorglosigkeit der Kinder immer wieder vor, dass ein Kind, selbst wenn es scheinbar einem bestimmten Ziele zustrebt und von Erwachsenen begleitet ist, die es beaufsichtigen, plötzlich seine Richtung ändert, insbesondere über die Strasse läuft, ohne sich um- zusehen. Der Motorfahrzeugführer ist daher verpflichtet, entweder seine Geschwindigkeit so herabzusetzen, dass er
38 Strassenverkehr. No 10. jede aus einer unbedachten Bewegung des Kindes entste- hende Gefahr bannen kann (Art. 25 Abs. l MFG), oder die Kinder rechtzeitig und so deutlich zu warnen, dass sie seine Annäherung wahrnehmen, ehe sie sich der Gefahr aussetzen (Art. 20 MFG). Der Fall liegt anders als der in BGE 75 IV 186 veröffentlichte, wo die Kinder auf dem Fussgängersteig, also auf einem auch für Kinder deutlich erkennbar von der Strasse abgegrenzten Raume standen und ruhig miteinander sprachen, sodass nichts vermuten Iiess, es könnte eines von ihnen plötzlich auf die Strasse laufen, ohne sich umzusehen. Auch Art. 40 Abs. l MFV enthebt den Führer, der die Geschwindigkeit nicht herab- setzen will, nicht der Pflicht, in Verhältnissen wie den vor- liegenden einer G~fährdung der Kinder durch Gebrauch der Warnvorrichtung vorzubeugen, zumal dann nicht, wenn er sich, wie hier, ausserorts befindet (BGE 75 IV 31) und daher nicht zu befürchten braucht, er belästige jeman- den durch Lärm. Art. 40 Abs. l MFV verbietet nur den grundlosen und den übermässigen Gebrauch der Warn- vorrichtung. Warnt der Führer, um eine Gefahr abzu- wenden, mit der er rechnen muss, so handelt er nicht « grundlos)), und wenn er dabei nicht lauter und nicht län - ger warnt, als dass er überzeugt sein darf, die Kinder hätten ihn gehört, so ist der Gebrauch der Warnvorrichtung nicht « übermässig)).
2. - Die Beschwerdeführerin hat weder die Geschwindig- keit so gemässigt, dass sie die aus unbedachten Bewegungen der Kinder entstehende Gefahr hätte bannen können, noch hat sie die Kinder genügend gewarnt. Nach ihrer eigenen Aussage vor Bezirksgericht gab sie nur ein ganz kurzes Signal. Dass die Fussgänger daraufhin irgend ein Ver- halten an den Tag gelegt hätten, aus dem sie hätte schlies- sen dürfen, das Warnzeichen sei gehört worden, behauptet sie selber nicht. Insbesondere haben weder die Kinder noch Marie Fuchs sich umgedreht oder dem Rande der Strasse genähert, um zu erkennen zu geben, dass sie das Fahrzeug wahrgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin hätte Zollgesetz. N• 11. 39 daher nochmals und stärker warnen oder die Geschwindig- keit herabsetzen sollen. Dadurch hätte sie den Zusammen- stoss und damit den Tod des Knaben Bruggisser verhütet. Dass insbesondere die Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 30 km/Std. genügt hätte, um rechtzeitig vor dem Knaben anhalten zu können, ist von der Vorinstanz ver- bindlich festgestellt; auf die Bestreitung der Beschwerde- führerin ist nicht einzutreten (Art. 277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. l lit. b BStP). Germaine Leoni ist zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. VI. ZOLLGESETZ LOI SUR LES DOUANES
11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mjirz 1951 i. S. Freuler und Handschin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Base1-Stadt.
1. Art. 74 Ziff. 8, 76 Ziff. 3, 85 Abs. 2 ZG, Art. 52 Abs. 1 WUStB, Art. 317 StGB. Verhältnis der Zollübertretung mit Hilfe von Fälschungen, des Bannbruches und der Hinterziehung der Warenumsatzsteuer zur Urkundenfiilschung durch Beamte (Erw. 1).
2. Art. 288 und 315 StGB sind auch anwendbar:
a) wenn Bestecher und Bestochener den Plan gemeinsam aus- geheckt haben; .
b) wenn die gegen die Amtspflicht verstossende Handlung mcht Amtshandlung ist (Erw. 2).
3. Art. 320 Zi/f. 1 StGB, Art. 27, 28 Beamtengesetz. Pflicht zur Geheimhaltung von Wahrnehmungen, die der Beamte kraft seines Amtes oder in Ausübung seines Dienstes gemacht hat und die sich ·auf seine dienstlichen Obliegenheiten beziehen (Erw. 3).
4. Art. 9, 100 Abs. 2 ZG, Art. 333 Abs. 1 ZGB.
a) Welches Mass von Sorgfalt muss das Fa:milienhaupt. an- wenden, um die Einhaltung der Zollyorschr1ften durch emen unmündigen Hausgenossen zu bewirken ? . .
b) Es ist nicht zulässig, das Familienhaupt b~oss für emen Teil der vom unmündigen Hausgenossen verwirkten Busse haft- bar zu erklären (Erw. 6, 7). ·