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Nr. 91 230 MStG angeklagt und verurteilt worden ist. ·Diese Tatbestandsmerkmale waren ohjektiv und suhjektiv gegehen. Da jedoch dieser Tatbestand nicht Gegenstand der J(assationsheschwerde ist, hat sich das J(assations- gericht damit au eh ni eh t zu hef assen. (20. Dezember 1955, 1(. e. D. G. 5) 91. Fahrlassige Totung und V erschleuderung von Material, began- gen von einem Motorradfahrer durch unvorsichtige Annaherung an ein am Strassenrand stehendes l(ind; Fahrlassigkeit und Adaquanz des l(ausalzusammenhanges (Art. 15, Abs. 3., 73, 120 MStG, Art. 20, 25, Ahs. l MFG). Homicide par négligence et ahus et dilapidation de matériel. Motocycliste n'usant pas des précautions nécessaires à l'approche d'un enfant dehout ati hord de la route; négligence et causalité adé- quate (art. 15, al. 3, 73., 120 CPM, art. 20., 25., al. l LA). Omicidio colposo e sperpero di materiali., commessi da un motociclista con l'avvicinarsi imprudentemente ad un hamhino che s ta va in piedi sul hordo della strada; negligenza e validità del rap- porto da causa ad effetto (art. 15., al. 3., 73., 120 CPM, art. 20, 25., al. l LA). W. fuhr am 30. Miirz 1955 etwa um 1350 mit einem ihm dienstlich anvertrauten Motorrad mit 40-45 km/h auf der ungefiihr 6 m breiten und leicht abfallenden Birmensdorferstrasse in Oberurdorf gegen Dieti- kon. Als er den fünfjiihrigen /(naben N. erblickte, der vom rechten Strassenrand aus, mit dem Rücken an einen Gartenzaun gelehnt., zu l(indern hinüberschaute, die sich auf dem gegenüberliegenden Fuss- giingersteig befanden, setzte er den Fuss auf die Bremse, ohne sie zu betiitigen. l(urz nachdem W. einen Motorwagen gekreuzt hatte und er dem l(naben 4-5 m nahe war, sprang N. auf die Strasse hinaus. Obschon W. sofort bremste und gegen links auswich, erfasste das Motorrad den l(naben und totete ihn. Die Maschine wurde beschiidigt. Das Divisions- gericht verurteilte W. wegen fahrliissiger Totung und fahrliissiger Ver- schleuderung von Material zu einer Gefiingnisstrafe.
l. Bei den gegebenen Tatumstanden hat die V orinstanz weder den Begriff der Fahrlassigkeit noch den der adaquaten l(ausalitat ver- kannt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht voraus- sehen konnen, dass der l(nabe N. in sein Motorrad springen würde, widerspricht seinen eigenen Aussagen vor dem Divisionsgericht. Dort
231 Nr. 91 führte er aus, dass er des J(naben ansichtig gewesen sei und wegen diesem auch den Motor gedrosselt und den Fuss auf die Bremse gesetzt habe. Der Umstand, dass der J(nabe zu einer gegenüherliegenden l(inder- gruppe hinschaute, liess vermuten, dass er die Strasse üherqueren konn- te~ N a eh diesen für das l(assationsgericht verhindlichen, tatbestandli- chen Feststellungen der Vorinstanz erscheint es keineswegs zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer bei der gegebenen Situation auf den l(naben acht geben musste. Der Beschwerdeführer musste angesichts der l(inder un d speziell des l(naben N. auf seiner Strassenseite sein e Fahrweise so einrichten, dass er unter allen Umstanden einem unhesonnenen Ver- halten des Iillahen hegegnen konnte (BGE 77 IV 37, 80 IV 132). Der im Gegensatz dazu vom Beschwerdeführer angerufene Entscheid (BGE 75 IV 187) darf nicht verallgemeinert werden, denn er bezieht sich auf den alleinigen Umstand, dass eine Gruppe J(inder gesprachsweise zu- sammenstand, ohne dass eine zusatzliche V erumstandung vorlag, die eine Gefahr voraussehen liess, dass eines der IGnder auf die Strasse hin- austrete. Im vorliegenden Falle hestand aber die Besonderheit, dass der verunfallte !(nahe zu einer l(indergruppe auf der andern Strassenseite hinüberschaute und sein Interesse an dieser verriet. Der Beschwerde- führer musste somit nicht nur mit der Moglichkeit rechnen, dass der !(nahe über die Strasse springe., sondern er hatte die Pflicht, alles vorzu- kehren, dass eine l(ollision unter allen Umstanden unmoglich gemacht wurde. Ein Motorfahrzeugführer, der sich in einer solchen Lage hefin- det, hat daher seine Geschwindigkeit rechtzeitig herabzusetzen tmd akustisch zu warnen. Der l(assationsklager hat weder das eine noch das andere getan. Eventuell hatte er, wenn sein Signal tatsachlich so schwach war oder sonstwie nichts geniitzt hatte, siclt in die Lage versetzen müs- sen, sein Fahrzeug vor dem l(naben anzuhalten.
2. N a eh d em vorstehend Gesagten kann deshalb den1 Divisionsge- richt nicht der Vorwurf einer willkürlichen Würdigung des Tathestandes gemacht werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt die Tatsache, dass der !(nahe erst im letzten Moment üher die Strasse sprang, nicht einen Umstand dar, der die l(ausalreihe unterhrach., sondern gerade den eigentlichen Umstand der Gefahrensituation selhst, welcher der Motorradfahrer vorzuheugen hatte. Der Beschwerdeführer hat zwar die Gefahr hedacht, aber er hat auf die Folgen pflichtwidrig nicht Rücksicht genommen (MStG Art. 15, Abs. 3). Er behielt eine für den notwendigen Bremsweg zu hohe Geschwindigkeit trotz der er- kannten Gefahr hei. Seine Schuld hesteht in der Unangemessenheit sei- nes V erhaltens., au eh wenn dieses ni eh t die einzige oder unmittelhare Voraussetzung des Erfolges war (MI(GE 4 Nr. 133 und 163). Eine Ge- setzesverletzung durch die Vorinstanz liegt somit nicht vor. (20. Dezember 1955 W. e. D. G. 5)