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38 Strassenverkehr. No 10. jede aus einer unbedachten Bewegung des Kindes entste- hende Gefahr bannen kann (Art. 25 Abs. 1 MFG), oder die Kinder rechtzeitig und so deutlich zu warnen, dass sie seine Annäherung wahrnehmen, ehe sie sich der Gefahr aussetzen (Art. 20 MFG). Der Fall liegt anders als der in BGE 75 IV 186 veröffentlichte, wo die Kinder auf dem Fussgängersteig, also auf einem auch für Kinder deutlich erkennbar von der Strasse abgegrenzten Raume standen und ruhig miteinander sprachen, sodass nichts vermuten liess, es könnte eines von ihnen plötzlich auf die Strasse laufen, ohne sich umzusehen. Auch Art. 40 Abs. l MFV enthebt den Führer, der die Geschwindigkeit nicht herab- setzen will, nicht der Pflicht, in Verhältnissen wie den vor- liegenden einer G~fährdung der Kinder durch Gebrauch der Warnvorrichtung vorzubeugen, zumal dann nicht, wenn er sich, wie hier, ausserorts befindet (BGE 75 IV 31) und daher nicht zu befürchten braucht, er belästige jeman- den durch Lärm. Art. 40 Abs. l MFV verbietet nur den grundlosen und den übermässigen Gebrauch der Warn- vorrichtung. Warnt der Führer, um eine Gefahr abzu- wenden, mit der er rechnen muss, so handelt er nicht « grundlos )), und wenn er dabei nicht lauter und nicht län - ger warnt, als dass er überzeugt sein darf, die Kinder hätten ihn gehört, so ist der Gebrauch der Warnvorrichtung nicht « übermässig )).
2. - Die Beschwerdeführerin hat weder die Geschwindig- keit so gemässigt, dass sie die aus unbedachten Bewegungen der Kinder entstehende Gefahr hätte bannen können, noch hat sie die Kinder genügend gewarnt. Nach ihrer eigenen Aussage vor Bezirksgericht gab sie nur ein ganz kurzes Signal. Dass die Fussgänger daraufhin irgend ein Ver- halten an den Tag gelegt hätten, aus dem sie hätte schlies- sen dürfen, das Warnzeichen sei gehört worden, behauptet sie selber nicht. Insbesondere haben weder die Kinder noch Marie Fuchs sich umgedreht oder dem Rande der Strasse genähert, um zu erkennen zu geben, dass sie das Fahrzeug wahrgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin hätte Zollgesetz. N• 11. 39 daher nochmals und stärker warnen oder die Geschwindig- keit herabsetzen sollen. Dadurch hätte sie den Zusammen- stoss und damit den Tod des Knaben Bruggisser verhütet. Dass insbesondere die Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 30 km/Std. genügt hätte, um rechtzeitig vor dem Knaben anhalten zu können, ist von der Vorinstanz ver- bindlich festgestellt ; auf die Bestreitung der Beschwerde- führerin ist nicht einzutreten (Art. 277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. l lit. b BStP). Germaine Leoni ist zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Demnach erkennt der Kassaticmshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. VI. ZOLLGESETZ LOI SUR LES DOUANES
11. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mjirz 1951 i. S. Freuler und Handsehin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Base1-Stadt.
1. Art. 74 Zilf. 8, 76 Zilf. 3, 85 Abs. 2 ZG, Art. 52 Abs. 1 JYUStB, Art. 317 StGB. Verhältnis der Zollübertretung mit Hilfe von Fälschungen, des Bannbruches und der Hinterziehung der Warenumsatzsteuer zur Urkundenfälschung durch Beamte (Erw. 1).
2. Art. 288 und 315 StGB sind auch anwendbar :
a) wenn Bestecher und Bestochener den Plan gemeinsam aus- geheckt haben ; .
b) wenn die gegen die Amtspflicht verstossende Handlung mcht Amtshandlung ist (Erw. 2).
3. Art. 320 Zijf. 1 StGB, Art. 27, 28 Beamtengesetz. Pflicht zur Geheimhaltung von Wahrnehmungen, die der Beamte kraft seines Amtes oder in Ausübung seines Dienstes gemacht hat und die sich ·auf seine dienstlichen Obliegenheiten beziehen (Erw. 3).
4. Art. 9, 100 Abs. 2 ZG, Art. 333 Abs. 1 ZGB.
a) Welches Mass von Sorgfalt muss das Fa:milienhaupt. an· wenden, um die Einhaltung der Zollyorschriften durch emen unmündigen Haus~enossen ~ .beWirken ? .. . •
b) Es ist nicht zulässig, das Famihenhaupt b~oss fur emen Teil der vom unmündigen Hausgenossen verwITkten Busse haft- bar zu erklären (Erw. 6, 7). ·
40 Zollgesetz. N° 11.
1. Art. 74 eh. 8, 76 eh. 3, 85 al. 2 LD, 52 al. 1 AGhA et 317 GP. Relation de la contravention douaniere avec falsifications, du trafic prohibe et de la soustraction de l'impöt sur le chiffre d'affaires avec le faux commis par un fonctionnaire (consid. 1).
2. Les art. 288 et 315 GP s'appliquent aussi :
a) lorsque le corrupteur et la personne corrompue ont etabli leur plan · de concert ;
b) lorsque I'acte du fonctionnaire impliquant une violation des devoirs de sa charge ne rentre pas dans ses fonctions (consid. 2).
3. Art. 320 eh. 1 GP, 27 et 28 StF. Devoir du fonctionnairede garder le secret sur les constatations se rapportant a ses obli- gations et qu'il a faites en raison de ses fonctions ou dans l'accomplissement de son service (consid. 3).
4. Art. 9, 100 al. 2 LD et 333 al. 1 GG.
a) Attention requise du chef de famille pour obtenir l'obser- vation des prescriptions douanieres par un mineur place sous son autorite domestique ;
b) il est inadmissible de ne declarer le chef de famille respon- sable que d'une partie de l'amende encourue par le mineur (consid. 6 et 7).
1. Art. 74 cifra 8, 76 cifra 3, 85 cp. 2 LD, art. 52 cp. 1 DCA, art. 317 OP. Relazione tra reati fiscali (contravvenzione doganale mediante falsificazione di documenti, infrazione dei divieti, sottrazione dell'imposta sulla cifra d'affari) e reato contro i doveri d'ufficio (falsita in documenti commessa da un funzio- nario). Consid. 1.
2. Gli art. 288 e 315 CP sono applicabili anche:
a) quando il corruttore e la persona corrotta hanno stabilito il piano di comune accordo ;
b) quando l'atto del funzionario implicante una violazione dei doveri di servizio non rientra nelle di lui funzioni (consid. 2).
3. Art. 320 cifra 1 GP, 27 e 28 StF. Dovere del funzionario di serbare il segreto intorno a costatazioni attinenti ai suoi obblighi e fatte in virtu del suo ufficio o nell'esercizio delle sue funzioni (consid. 3).
4. Art. 9, 100 cp. 2 LD e 333 cp. 1 GG.
a) Diligenza richiesta dal capo di famiglia per far osservare le prescrizioni doganali da un membro minorenne.
b) II capo di famiglia non puo essere dichiarato responsabile soltanto di una parte della multa incorsa dal minorenne (consid. 6 e 7). A. -
a) Ernst Freuler legte im Jahre 1947 während der Dienstzeit als Kontrollbeamter des Zollamtes Rhein- hafen St. Johann ein Notizbuch an, in das er anhand der Zoll- und Frachtdokumente die Namen und Adressen von in- und ausländischen Handelsleuten, die von ihnen hauptsächlich gehandelten Warengattungen, die Preise, Zollpositionen usw. eintrug. Im Spätsommer 1947 übergab er es wiederholt Ernst Handschin, Sohn, der bei der Zollgesetz. N° 11. 41 Speditions- A.-G. im Rheinhafen St. Johann eine kauf- männische Lehre machte und mit ihm befreundet war. Ernst Handschin schrieb daraus im Einverständnis Freulers für seine privaten Zwecke Namen, 'Varen, Preise usw. ab. Das Notizbuch wurde in der Folge vom Zollamts- vorstand entdeckt und unter Verwarnung Freulers be- schlagnahmt. Ab 1. November 1947 war Freuler Kontrollbeamter beim Zollamt Muttenz. Hier legte er sich ein neues mit Register versehenes Heft an. Die Einträge machte er zu Hause, aber anhand der Originaldokumente, die ihm dienstlich durch die Hände gingen und die er abends mit sich nahm oder aus denen er tagsüber während der Arbeits- zeit für sich Auszüge anfertigte. Im Winter 1947/48 und Frühjahr 1948 übergab er Ernst Handschin, Sohn, häufig dieses Heft, die entsprechenden Notizzettel und sogar Fracht- und Zollurkunden, was Handschin beim Aufbau seines Importgeschäftes ausnützte. An einem Sonntagnachmittag im Frühjahr 1948 nahm Freuler Handschin auf das Zollamt und erklärte ihm dort anhand der Urkunden die ganze zolltechnische Abwicklung, übergab ihm das Aktenheft mit den Einfuhrbewilligungen und liess ihn daraus von 15 bis 18 % Uhr Abschriften machen, die Freuler seinerseits nachher in sein Notiz- buch eintrug. Freuler hatte damals auf dem Zollamt als einziger Sonntagsdienst zu versehen.
b) Ernst Handschin, Sohn, geb. 1929, war bis im Juli 1947 im Basler Jugendheim versorgt gewesen. Noch vor Beendigung seiner Lehre bei der Speditions-A.-G. konnte er im Januar 1948 seinen Vater, der Milchhändler war, bewegen, als Zusatz zu seiner Firma c >. Hat der Täter infolge der Bestechung die Amtspflicht verletzt, so wird er schärfer bestraft (Abs. 2). Zu Unrecht halten die Beschwerdeführer diese Bestim- mungen nicht für anwendbar, weil sie als Mittäter im Rahmen eines gemeinsam ausgeheckten Planes sich ver- gangen hätten, Freuler durch Handschin nicht angestiftet worden, sondern infolge seiner zum vornherein bestehenden Bereitschaft tätig geworden sei. Art. 288 und 315 setzen nicht voraus, dass der Bestecher den Bestochenen ange- Zollgesetz. N° 11. 49 stiftet habe. Auch· Fälle, in denen der Bestochene der Anstifter ist, fallen unter diese Bestimmungen. Diese sind sogar anwendbar, wenn keiner den andern angestiftet hat. Ja aktive Bestechung setzt nicht einmal voraus, dass auch eine passive Bestechung vorliege, wie umgekehrt sich dieses Verbrechens ein Beamter auch schuldig machen kann, ohne dass ihn jemand aktiv bestochen hat. Schon das blosse cc Anbieten >> eines Vorteils ist aktive und das blosse cc Fordern >> eines solchen ist passive Bestechung ; das Angebot braucht seitens des Beamten nicht angenom- men zu werden, wie anderseits der andere auf die Forde- 1 rung des Beamten nicht einzugehen braucht. Folglich kann in Fällen, in denen sich beide vergehen, ebenfalls nichts darauf ankommen, ob der eine den andern beein- flusst hat oder jeder von sich aus zur Tat entschlossen gewesen ist ; die gemeinsame Ausheckung des verbreche- rischen Planes steht der Bestrafung wegen aktiver und passive Bestechung nicht im Wege. . . Ebensowenig hält der Einwand stand, Freuler sei mcht für pflichtwidrige Amtshandlungen .belohnt worden, weil er nicht im Rahmen seiner Kompetenzen gehandelt, da er obwohl noch dem Zollamt Muttenz zugeteilt, vom 30. M~rz bis 30. September 1948 auf dem Zollamt Basel-SBB- Eilgut und ab 1. Oktober 1948 auf dem Zollamt Rhein- hafen-Kleinhüningen gearbeitet habe. Wie schon in BGE 72 IV 179 ff. entschieden wurde, ist Art. 315 StGB schon anwendbar, wenn die Handlung, für die der Beamte einen ihm nicht gebührenden Vorteil fordert, annimmt oder sic_h versprechen lässt, gegen die Amtspflicht ver~tösst ; _sie braucht nicht Amtshandlung zu sein. Desgleichen trifft Art. 288 nicht bloss zu, wenn der angebotene, versprochene oder gewährte Vorteil den Beamten zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung, sondern überhaupt wenn er ihn zur Verlet- zung der Amtspflicht veranlassen soll. Dass Freuler zum mindesten seine Amtspflicht verletzt hat, steht ausser Frage. Ob seine pflichtwidrigen Handlungen Amtshand- lungen waren, kann deshalb dahingestellt bleiben. 4 AS 77 IV - 1951
50 Zollgesetz. No l l. Die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen einer- seits den Vorteilen, die Handschin dem Freuler versprach und gewährte und die Freuler sich versprechen liess und annahm, und .anderseits der Verletzung der Amtspflichten durch Freuler ist von der Vorinstanz insofern verbindlich bejaht worden, als zum ~indesten die Weiterführung der amtspflichtwidrigen Tätigkeit Folge der Bestechungs- gelder sei. Das genügt zur Anwendung der Art. 288 und 315 Abs. 2 StGB. Nicht nötig ist, dass schon von Anfang an die Vorteile, die Handschin anbot und Freuler sich versprechen liess, nach der Absicht der Täter Belohnung für die Verletzung der Amtspflicht sein sollten. Übrigens steht die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten den Plan gemeinsam ausgeheckt, der Annahme nicht im Wege, dass Freuler schon von Anfang an nur unter der Bedingung zur Tat bereit war, dass er an dem Gewinn teilhabe, den Handschin durch sie machen konnte.
3. - Freuler ficht die Verurteilung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. I StGB) mit der Begründung an, Namen und Adressen von Kaffeelieferan- ten seien ihrer Natur nach nicht geheimzuhalten, ebenso- wenig die Warenpreise, die ja gedruckt und verbreitet würden und denen durch die damals bestehende Preis- kontrolle vollends die Natur geheimzuhaltender Dinge genommen worden sei. Ob der Gegenstand der Mitteilungen Freulers an Hand- schin schon seiner Natur nach geheim zu halten war, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn wenn dem Beamten in Art. 28 des Bundesgesetzes über das Dienst- verhältnis der Bundesbeamten vom 30. Juni 1927 sogar verboten wird, sich « als Partei, Zeuge oder gerichtlicher Sachverständiger über Wahrnehmungen, die er kraft seines Amtes oder in Ausübung seines Dienstes gemacht hat und die sich auf seine dienstlichen Obliegenheiten beziehen )), zu äussern, falls er nicht von der zuständigen Amtsstelle dazu ermächtigt worden ist, so gilt diese Vorschrift umso- mehrfürprivate Mitteilungen über solche Wahrnehmungen. Zollgesetz. N° 11. 51 Dabei steht es dem Beamten nicht zu, sich selber von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden, weil nach seiner Meinung oder Erfahrung die gleichen Mitteilungen auf anderem Wege an Dritte gelangen. Was der Beschwerde- führer nach dieser Richtung geltend macht, sind übrigens allgemein gehaltene Behauptungen, die unerheblich sind. Trotz Preislisten und Preiskontrolle war es ihm schlechthin verboten, seine dienstlich erworbene Kenntnis, dass be- stimmte Firmen an bestimmte andere Firmen so und soviel Ware zu dem und dem Preise geliefert hatten, ganz oder teilweise weiterzugeben. Freuler hat die ihm durch Art. 27 des Beamtengesetzes auferlegte Pflicht zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten, die « gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind )), verletzt.
6. - Nach Art. 100 Abs. 2 ZG haftet das Familienhaupt, soweit es gemäss Art. 9 ZG verantwortlich ist, solidarisch mit den seiner Hausgemeinschaft angehörenden Personen für die von ihnen verwirkten Bussen und Kosten. Art. 9 ZG begründet die Verantwortlichkeit des Familien- hauptes unter anderem für seine unmündigen Hausgenos- sen, und zwar in dem Sinne, dass es dafür zu sorgen hat, dass sie die Zollvorschriften einhalten. Der Nachweis, dass es seiner Sorgfaltspflicht genügt hat, ist vom Familien- haupt zu erbringen. Der Entlastungsbeweis geht dahin, dass es >. D~ss Art. 9 ZG einen strengeren Massstab anlegen wolle, ist nicht anzunehmen, liegt doch der Grund der Haftung des Familienhauptes für Zollbussen und Kosten nicht in einem eigenen strafrechtlichen Verschulden des Haftenden,
52 Zollgesetz. No 11. sondern in der Verletzung seiner Aufsichtspflicht. Dass die Haftung gegenüber dem Fiskus besteht, bildet keinen Grund, an die Sorgfaltspflicht des Familienhauptes stren- gere Anforderungen zu stellen als nach Art. 333 Abs. l ZGB. Alle > Sorgfalt im Sinne des Art. 9 ZG ist gewahrt, wenn das Familienhaupt das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt angewen- det hat. Die zivilrechtliche Haftung des Familienhauptes setzt voraus, dass die Verletzung der Sorgfaltspflicht Ursache des eingetretenen Schadens sei (BGE 57 II 130). Dieser Zusammenhang ist auch Voraussetzung der Haftung nach Art. 9 ZG ; die Nichtanwendung der erforderlichen Sorgfalt muss für die Nichteinhaltung der Vorschriften durch den unmündigen Hausgenossen kausal sein, denn die Sorgfaltspflicht wird dem Familienhaupt nicht um ihrer selbst willen auferlegt, sondern weil sie die Einhal- tung der Vorschriften > soll (vgl. für den analogen Fall der Haftung des Dienstherrn nach Art. 9 ZG : KmcHHOFER, Probleme des Zollstrafrechtes, ZStrR 48 171).
7. - Vater Handschin hat nicht nachgewiesen, dass er das übEche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt angewendet hat, um seinen mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden unmündigen Sohn zur Ein- haltung der Zollvorschriften zu veranlassen. E.r hat in dieser Hinsicht überhaupt nichts unternommen, den Sohn weder ermahnt noch beaufsichtigt. Dabei sprachen die Umstände gebieterisch für eine Ermahnung und Beauf- sichtigung des Burschen, dessen verbrecherische Neigung dem Vater bekannt war. Der junge Handschin stahl schon frühzeitig kleinere Geldbeträge aus der Ladenkasse seines Vaters, der diesen Vorfällen nicht die nötige Bedeu- tung bimass. Im Jahre 1946 stahl der Bursche seinem Vater Obligationen im Werte von Fr. 10,000.- und verlangte ihm weitere Fr. 5000.- auf betrügerische Weise ab. Nachdem der Junge zu jel?-er Zeit auch noch einen Zollgesetz. No ll. 53 Geschäftsfreund seines Vaters bedroht hatte, wurde ein Verfahren eingeleitet undHandschin durch Beschluss des Jugendrates vom 29. Januar 1947 für nahezu ein halbes Jahr im Jugendheim Basel versorgt. Am 24. März, 25. März und 2. April 1948 fälschte er drei Bankanweisungen und verwendete sie, um ab dem Konto seines Vaters beim Schweizerischen Bankverein insgesamt Fr. 2400.- abzuheben. Von diesen Taten erhielt Vater Handschin durch die Lastschriftzettel der Bank schon im Frühjahr 1948 Kenntnis. Die psychopathische Geltungs- und Ver- gnügungssucht seines Sohnes, die sich in einem verschwen- derischen Lebenswandel äusserte (kostspielige Vergnü- gungsreisen mit dem Flugzeug ins Ausland, Freihaltung von Gästen in Bars und Wirtschaften), kann ihm ebenfalls nicht verborgen geblieben sein. Die Sucht nach Geld äusserte sich auch in der dem Vater bekannten Tatsache, dass der Sohn, obschon er die kaufmännische Lehre noch nicht beendet und ein Importgeschäft mit Heftmaschinen bereits zu Verlusten geführt hatte, in grossem Ausmass Kaffee und Tee aus dem Auslande einführte und absetzte. Bei solcher Veranlagung war es geboten, seine Geschäfts- führung zu beaufsichtigen. Dass der Sohn mit Haab zusammenarbeitete, enthob den Vater dieser Pflicht nicht. Vater Handschin wusste, dass der Sohn irgendwie auf eigene Rechnung, nicht als Angestellter des Haab, han- delte, gingen doch die Zahlungen der Kunden zuhanden des Sohnes auf Postcheckkonto und Bankkonto des Vaters ein. Hätte sich Vater Handschin bei Haab erkun- digt, wie die Geschäfte abgewickelt würden, so hätte er erfahren, dass Haab lediglich die Bestellungen im eigenen Namen aufgab, die Ware aber an den Sohn Handschin liefern liess, der sie unverzollt übernahm, einführte und in der Schweiz absetzte. Erkundigungen bei der Gehr. Gondrand A.-G. und der ROBA A.-G. hätten ergeben, dass nicht diese Speditionsfirmen die Verzollung vornah- men, sondern der Sohn sich angeblich selber damit befas- sen wollte. Gewiss ist es nicht leicht, ganze Wagen Ware
54 Zollgesetz. No 11. unter Umgebung der Zollpflicht in die Schweiz einzufüh- ren. Da dem Vater die verbrecherische Neigung des Sohnes bekannt war, musste er aber damit rechnen, dass dem Sohne auch das mit Hilfe von Verbrechen gelingen könnte. Der Vater war gehalten, dafür zu sorgen, dass der Sohn die Zollmeldepflicht erfülle. Gerade weil das Gesetz die Wachsamkeit der Behörden für ungenügend hält, um alle Zollvergehen zu verhindern, verpflichtet es das Familienhaupt, mit aller erforderlichen Sorgfalt die unmündigen Hausgenossen zur Einhaltung der Vorschriften zu veranlassen. Ungenügende eigene Sachkenntnis enthob Vater Handschin dieser Pflicht nicht. Wenn er die Sache zu wenig verstand, hatte er einen Kundigen um Rat zu fragen oder ihm die Beaufsichtigung des Sohnes zu über- tragen. Das war ihm umsomehr zuzumuten, als er mit Rücksicht auf die Importgeschäfte, die sein Sohn tätigen wollte, den Handelsregistereintrag über die eigene Firma hatte ergänzen lassen und damit nach aussen den Ein- druck erweckte, er, Ernst Handschin Vater, sei der Ge- schäftsherr, ein Eindruck, der noch dadurch verstärkt wurde, dass die Zahlungen über seinen Portcheckkonto und seinen Bankkonto gingen. Das Strafgericht, auf dessen Ausführungen das Appel- lationsgericht verweist, stellt verbindlich fest, dass Vater Handschin die zollrechtlichen Verfehlungen seines Sohnes von allem Anfang an entdeckt hätte, wenn er dessen Buchhaltung und Belege geprüft und bei Raab in die Einzelheiten gehende Erkundigungen eingezogen hätte. Das leuchtet übrigens ein. Er hätte den Sohn nur aufzu - fordern brauchen, ihm die Zollquittungen vorzuweisen. Auch eine Anfrage beim Zollamt hätte genügt, um aufzu- decken, dass der Sohn die Zollmeldepflicht und die Zoll- zahlungspflicht nicht erfüllt hatte. Die Untätigkeit des Vaters war kausal für die Zollvergehen des Sohnes. Vater Handschin macht subsidiär geltend, das ver- antwortliche Familienhaupt brauche jedenfalls je nach Umständen nur für einen Teil der verwirkten Bussen Warenumsatzsteuer. 55 haftbar erklärt zu werden ; im vorliegenden Falle müsse von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, weil die Zollbehörde ihre Diligenzpflicht vernachlässigt habe. Er verkennt, dass die dem Sohne auferlegte Busse nicht Scha- denersatz ist, der in analoger Anwendung des Art. 44 OR wegen Mitverschuldens des Geschädigten herabgesetzt wer- den könnte. Zudem begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem allgemeinen Vorwurf der Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht durch die Zollbehörde, ohne zu sagen, worin er diese Pflichtvernachlässigung erblickt, inwiefern die Zollbehörde insbesondere verpflichtet gewesen sei, den auf andern Zollämtern arbeitenden Freuler zu überwachen, damit er sich nicht in das Zollamt Muttenz einschleiche und dort Urkunden fälsche. Auch lässt sich den kantonalen Urteilen in tatsächlicher Hinsicht nichts entnehmen, was auf eine Nachlässigkeit der Zollbehörde schliessen liesse. Ob und inwieweit Gründe der Billigkeit allenfalls rechtferti- gen, Vater Handschin nur für einen Teil der Busse zu belangen, wird die Vollzugsbehörde zu entscheiden haben. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. VII. WARENUMSATZSTEUER IMPÖT SUR LE CHIFFRE D' AFFAIRES Vgl. Nr. 11.- Voirn°11.