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178 Strafgesetzbuch. No 48. Natur und bindet daher den 1Kassationshof (Art. 277bis BStP). Damit entfällt der Tatbestand, auf den Johann Sut~r seine Klage stützt. Die Beschwerde Johann Sutters ist abzuweisen.
2. - Lehrer Hunold hat Walter Sutter vor der Klasse als einen jener Schüler hingestellt, die auf dem Schulwege unsittlich redeten. Darin liegt nicht der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsache, die geeignet gewesen wären, im Sinne des Art. 173 Züi. 1 Abs. 1 StGB den Ruf des Knaben zu schädigen. Was sich ein ehrbarer F..rwachsener nicht nachreden zu lassen braucht, geht nicht unbedingt auch an die Ehre eines Kindes, von dem ja nicht ein gleiches Betragen erwartet werden kann wie von einem Erwachsenen. Was Hunold über den Be- schwerdeführer gesagt hat, war geeignet, ihn als einen in sittlicher Hinsicht noch erziehungsbedürftigen Schüler hin- zustellen. Ein solcher Vorhalt eignete sich nicht, einen zwölfjährigen Knaben, dessen Erziehung auf dem erwähn- ten Gebiete noch nicht abgeschlossen sein kann, im Gegen- teil gerade in diesem Alter besonders nachhaltig einsetzen muss, in den Augen der Mitmenschen verächtlich z"Q. ma- chen. Schon aus diesem Grunde kann Hunold nicht wegen Ehrverletzung bestraft werden.
3. - Zudem käme ihm zugute, dass er seine .Äusserung über Walter Sutter in Erfüllung einer Berufspflicht getan h~t, was ihr gemäss Art. 32 StGB die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit nähme. Hunold war als Lehrer unter anderem auch zur sittlichen Erziehung des Beschwerdeführers berech- tigt und verpflichtet. Da Vater Bamert ihm berichtet hatte, was der Knabe über Walter SutteJ,"s sittliches Betragen auf dem Schulwege behauptete, und da, wie das Kantonsge- richt feststellt, auch schon andere . über unsittliche Ge- spräche der Schüler geklagt hatten, war es angezeigt, dass der Lehrer die fehlbaren Schüler zur Rede stelle und zum Anstande ermahne. Dass er zuerst mit den Eltern spreche, die über das sittliche Betragen ihrer Kinder auf dem Schul- wege nicht unbedingt aus eigener Wahrnehmung etwas, Strafgesetzbuch. No 49. 179 wussten, konnte von ihm nicht verlangt werden, ebenso- wenig, dass er der Sache zuerst nach der Art eines Unter- suchungsrichters nachgehe oder die fehlbaren Schüler unter vier Augen zur Rede stelle, statt den Fall vor der Klasse zur Sprache zu bringen und ihn zur Belehrung und Er- mahnung der ganzen Klasse zu benützen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1946 i. S. Gruber gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt.
1. Art. 2 StGB. Welches Recht ist anzuwenden, wenn ein fortge- setztes Verbrechen unter altem Recht beginnt und unter neuem weiterverübt wird 'l (Erw. 1).
2. Art. 315 StGB ist auch anwendbar, wenn die gegen die Amts- pfiicht verstossende Handlung des Beamten nicht Amtshandlung ist (Erw. 2).
3. Art. 71 Abs. 3 StGB. Begriff des fortgesetzten Verbrechens (Erw. 3).
1. Art. 2 OP. Quel droit iaut-il appliquer lorsqu'un delit successif · oommenoe a. etre commis sous l'ancien droit et qu'il co:i;itinue de l'etre sous l'empire du nouvea.u 'l (consid. 1).
2. L'art. 315 OP est aussi applica.ble lorsque l'a.cte du fonctionna.ire impliqua.nt une viola.tion des devoirs de sa. charge n'est pa.s un a.cte rentrant da.ns ses fonctions (consid. 2).
3. Art. 71 al,. 3 OP. Notion du delit suocessif (oonsid. 3).
1. Art. 2 OP. Qua.le diritto dev'essere a.pplica.to, qua.ndo un delitto continua.to comincia sotto il veoohio diritto e prosegue sotto il nuovo diritto ? (oonsid. 1).
2. Art. 315 OP e a.nche a.pplica.bile, se l'atto del funzionario con- tra.rio a.i suoi doveri d'ufficio non e un atto ehe entra. nelle sue funzioni (oonsid. 2).
3. Art. 71, ep. 3 OP. Nozione del delitto continua.to (consid. 3). A. - Gruber war von 1920 bis 1944 Beamter der kanto- nalen Brandversicherungsanstalt von Basel-Stadt. Er hatte die angemeldeten Schäden zu besichtigen und dem Ver- walter der Anstalt darüber zu berichten, so auch über Schäden an Öfen, welche die Anstalt als Explosionsschäden behandelte.Bei dieser Tätigkeit empfahl er den Versicherten 180 Strafgesetzbuch. No 49. für die Reparaturen und Neuanschaffungen die Hafnerei Ba1lmgartner in Basel, die bis 1926 von Friedrich Baum- gartn.er, nachher von dessen Sohne Hans geführt wurde. Dafür entschädigten ihn die beiden Geschäftsinhaber in den Jahren 1922 bis 1941 in der Weise, dass sie ihm an„ fänglich 10 %, später 5 % des Lohnes aus den durch seine Empfehlungen zustande gekommenen Aufträge überwie- sen. Später bestanden die Vergütungen, die Hans Baum- gartner noch bis 1943 gewährte, darin, dass er in Häusern, die Gruber gehörten oder von diesem verwaltet wurden, unentgeltlich Arbeiten ausführte, wobei er Gruber in den letzteren Fällen quittierte Rechnungen ausstellte, die dieser bei den Hauseigentümern einkassieren konnte. Gruber sel- ber beziffert die Zuwendungen auf insgesamt Fr. 6375.96. B. - Am 22. August 1946 verurteilte das Appellations- gericht von Basel-Stadt Gruber wegen fortgesetzter passi- ver Bestechung (Art. 315 StGB} zu einer bedingt vollzie- baren Gefängnisstrafe . von acht Monaten und gegenüber dem Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB zur Zahlung von Fr. 6375.96 als Wert der erhaltenen Zu- wendungen. Es betrachtete die Empfehlungen, für die sich Gruber von den Inhabern der Hafnerei Baumgartner be- lohnen liess, als « künftige pflichtwidrige Amtshandlungen l> im Sinne des Art. 315 StGB, da den Beamten durch eine ausdrückliche Weisung der Brandversicherungsanstalt ver- boten gewesen sei, bestimmte Geschäfte zu empfehlen. Eine pflichtwidrige Amtshandlung im Sinne von Art. 315 könne nicht nur darin bestehen, dass ein Beamter eine ihm obliegende pflichtwidrige Amtshandlung ausführe, sondern auch darin, dass er etwas tue, zu dessen Unterlassung er amtlich verpflichtet sei.
0. - Gruber führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe- schwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur li'J..eisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen, even- tuell sei es wenigstens insoweit aufzuheben, als es ihn zur Zahlung von Fr. 6375.96 an den Kanton verpflichte, ganz eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen; die Zahlungs- Strafgesetzbuch. No 49. 181 pflicht auf die Hälfte dieser Summe zu ermässigen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Empfehlung eines Geschäftes eine pflichtwidrige Amtshandlung sei. Ferner kritisiert er die Rechtsprechung des Kassationshofes, wel- che Art. 59 StGB auch dann anwendet, wenn die strafbare Handlung in der Annahme der Zuwendung selbst liegt. D~ Appellationsgericht habe zudem übersehen, dass ein Teil der Zuwendungen für das Zuhalten von Aufträgen gemacht worden seien, die mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Beamter nichts zu tun gehabt hätten. D. - Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der KaBsationsko/ zieht in Erwägung : 1......;.. Das Appellationsgericht hat auf die vor dem 1. Ja- nuar 1942 ausgeführten Handlungen neues Recht ange- wendet, weil sie ein fortgesetztes Delikt bildeten. Die Auf- fassung, dass eine fortgesetzte strafbare Handlung, die zum Teil vor, zum Teil nach dem Inkrafttreten des Strafgesetz- buches ausgeführt wurde, entweder ausschliesslich dem alten oder ausschliessllch dem neuen Recht unterstehe, ist jedoch vom Kassationshof bereits widerlegt worden (BGE 72 IV 134). Allein nach der verbindlichen Erklärung der Vorinstanz ·sind im vorliegenden Falle die Handlungen auch nach altem Recht strafbar, und dass das neue nicht milder sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Anwen- dung des neuen Rechts auf alle Tatbestände zu bean- standen.
2. - Nach Art. 315 Abs. 1 StGB wird der Beamte be- straft, der für eine künftige pflichtwidrige Amtshandlung ein . Geschenk oder einen andern ihm nicht gebührenden Vorteil fordert, ·annimmt oder sich versprechen lässt. ~s.ch der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, die sieh a.üf die « Notiz » der Brandversicherungsanstalt an die Ha.us~ntümer stützt und nicht bestritten ist, war es den Bea.nlten der·Anstalt durch ausdrückliche Weisung unter- 182 Strafgesetzbuch. No 49. sagt, den Versicherten für die Reparaturen bestimmte Ge- schäfte zu empfehlen, und diese Weisung war demBeschwer- defillµ-er bekannt. Er hat demnach mit den Empfehlungen unzweifelhaft Amtspflichtverletzungen begangen. Amts- handlungen aber lagen darin nicht ; denn wie der Be- schwerdeführer mit Recht geltend macht, gehörte die Empfehlung von Geschäften nicht zu den Aufgaben der Brandversicherungsanstalt, war ihren Beamten gegenteils ausdrücklich verboten. Nach dem deutschen Wortlaut des Gesetzes wären die Handlungen des Beschwerdeführers so- mit entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts nicht strafbar. Die romanischen Texte des Art. 315 stimmen jedoch mit dem deutschen nicht überein. Sie sprechen nicht wie die- ser von « pflichtwidrigen Amtshandlungen », sondern sa- gen : « ... pour faire un acte impliquant une violation des devoirs de leur charge », beziehungsweise : « ... per com- piere un atto oontrario ai loro doveri d'ufficio ».Nach die- sen beiden Fassungen genügt es also, dass die Handlung gegen die Amtspflicht verstösst ; eine Amtshandlung braucht sie nicht zu sein. Dieser Sinn ist der richtige. Die französische und die italienische Fassung des Art. 315 sind nicht etwa darauf zurückzuführen, dass der Begriff der Amtshandlung nicht auf einfache Weise anders hätte ausgedrückt werden kön- nen. In Art. 316 ist er mit « acte rentrant dans leurs fonc- tions », beziehungsweise mit « atto del loro ufficio » wieder- gegeben. Die Abweichung d~s Art. 315 von Art. 316 ist nicht nur gewollt - auch der deutsche Text der ersteren Bestimmung (Art. 279 E) sah noch zur Zeit der parlamen- tarischen Beratungen in der passiven Bestechung von Beamten eine Handlung, «die eine Verletzung ihrer amt- lichen Pflichten enthält», und erst die Redaktionskom- mission setzte dafür «pflichtwidrige Amtshandlung ». - sondern auch sachlich begründet. Während der Beamte nur für das, was er kraft seines Amtes zu tun hat, also für Amtshandlungen, keine Geschenke annehmen soll, wogegen Stra.fgese~buoh. No 49. 183 ihm die Annahme von Zuwendungen für Handlungen pri- vaten Charakters, die seiner .An1tspflicht nicht widerspre- chen, nicht verboten sind (Art. 316), ist nach allgemeiner Auffassung die Annahme einer Belohnung für eine gegen die amtlichen Pflichten verstossende Handlung auch dann strafwürdig, we~ sie keine eigentliche Amtshandlung ist. Liegt keine solche vor und wiegt die Tat insofern weniger schwer, so gibt Art. 315 dem Richter genügend Raum, die Strafe entsprechend milde zu bemessen. Für die Auslegung des Art. 315 im Sinne der romani- schen Texte spricht auch Art. 288 StGB. Diese Norm über die aktive Bestechung setzt nach allen drei Texten nur voraus, dass die Zuwendung erfolge, um den Beamten zur Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht zu veranlassen. Dass die vom Bestecher angestrebte Pflichtverletzung durch eine .Amtshandlung erfolgen solle, wird nicht verlangt. Um- soweniger kann die Strafbarkeit des Besrochenen von die- sem Merkmal abhängen, handelt er doch schuldhafter als der Bestecher. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Anwendung des Art. 3.15 auf andere (pflichtwidrige) Handlungen als Amts- handlungen würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen. So verbiete das baselstädtische Beamtengesetz den Beamten und Angestellten, einen Nebenberuf auszuüben, Arbeiten für Private auszuführen oder sich an Geschäften zu betei- ligen, wenn dadurch ihre Leistungsfähigkeit für das Amt geschädigt werde ; daher würde sich ein Beamter der Be- stechung schuldig machen, wenn er ausserhalb seines Amtes derartige Arbeiten ausführte und sich d8.für zum vomeherein entschädigen . liesse. Das ist wahrscheinlich schon deswegen unrichtig, weil nur entgeltliche Neben- beschäftigung verboten sein dürfte, die Arbeiten an sich also nicht unerlaubt sind; demgemäss wäre die Vergütung der Arbeiten nicht eip. Geschenk für eine amtspflichtwidrige Handlung im Sinne von Art. 315. Zudem kommen nach Art. 315 natürlich nur Handlungen in Betracht, die, wenn sie. a.µch nicht Amtshandlungen sind, doch mit der amt~ 184 Strafgesetzbuch. No 49. liehen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Es muss sich um ein pflichtwidriges Ausnützen der amtlichen Stellung lum<leln. Das ist namentlich der Fall bei Handlungen, zu denen der Beamte durch seine amtliche Tätigkeit Gelegen- heit erhält. Fehlt der erwähnte Zusammenhang, liegen die verbotenen Handlungen ganz ausserhalb nicht nur des rechtlichen, sondern auch des tatsächlichen Bereiches ·der amtlichen Funktionen, wie z. B. eine Nebenbeschäftigung, die mit der Amtstätigkeit gar nichts zu tun hat, so kann Art. 315 ebensowenig wie Art. 288 angewendet werden. Denn Bestechung ist Erkaufen einer Handlung, die einen Missbrauch der amtlichen Stellung bedeutet. In diesem weiteren Sinne erhält der . Ausdruck Amtshandlung im deutschen Text des Art. 315 eine gewisse Berechtigung. !Die pflichtwidrigen· Handlungen, für die sich der Be- schwerdeführer hat bezahlen lassen, stehen, obwohl ein Grenzfall vorliegt, mit seiner amtlichen Tätigkeit in genü- gendem Zusammenhang, um die Anwendung des Art. 315 zu rechtfertigen. Der BeSchwerdeführer hat in seinem Amte· mit den Brandfällen zu· tun gehabt und hat sein& Stellung während zwei Jahrzehnten ausgenützt, um die Reparaturaufträge entgegen einem ausdrücklichen Ver- bote ·einem bestimmten Geschäfte zuzuhalten und sich dafür mehrere tausend Franken als Provision vergüten zu lassen, wobei noch zu beachten ist;, dass die Aufträge letzten Endes auf Rechnung der Brandversicherungsanstalt selber gingen.
3. - Das Appellationsgericht sieht in den Handlungen des Beschwerdeführers ein fortgesetztes Verbrechen und hat sie deshalb bis auf 1922 zurück dem Urteil zu Grunde gelegt. Wenn man sie als fortgesetztes Verbrechen würdigt; ist in de.r Tat keine von ihnen verjährt, weil gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB die zehnjährige Verjährungsfrist erst µllt der letzten Tätigkeit, also im Jahre 1943 zu laufen begonnen hat. Ein fort;gesetztes Delikt liegt nach der Rechtsprechung des Kassationshofes da.nn vor, wenn gleichartige oder ähn- Verkehr mit Lebensmitteln. 185 liehe Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerich- tet sind, auf ein und denselben Willensentschluss zurück- gehen (BGE 56 I 78, 315; 68 IV 99). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nicht nur hat der Beschwerdeführer den Versicherten immer dasselbe Geschäft empfohlen, sondern er hat vom Geschäftsinhaber auch von Anfang an eine feste Provision bezogen, die zunächst 10 %, später 5 % der Rechnungssumme betrug. Darüber, ob der Beschwerde- führer die Provisionen seinerzeit von Vater' Baumgartner gefordert hatte, konnte der Sohn Baumgartner nicht Aus- kunft geben, jedenfalls bestand aber schon damals min- destens eine stillschweigende Vereinbarung, die dann vom Sohne im Jahre 1926 ausdrücklich erneuert wurde. Damit steht der einheitliche Willensentschluss fest. Dass dann im Jahre 1941 an Stelle der Provisionen Arbeiten und Lie- ferw:1gen traten, .ändert daran nichts.
4. - Demnach erkennt der Ka88ationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 51. - Voir aussin°,5I. II. VERKEHR .MIT LEBENSMITTELN COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES Vgli Nr. 45; - Voir no 45.