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72_IV_179

BGE 72 IV 179

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 48.

Natur und bindet daher den 1Kassationshof (Art. 277bis

BStP). Damit entfällt der Tatbestand, auf den Johann

Sut~r seine Klage stützt. Die Beschwerde Johann Sutters

ist abzuweisen.

2. -

Lehrer Hunold hat Walter Sutter vor der Klasse

als einen jener Schüler hingestellt, die auf dem Schulwege

unsittlich redeten. Darin liegt nicht der Vorwurf eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsache, die

geeignet gewesen wären, im Sinne des Art. 173 Züi. 1 Abs. 1

StGB den Ruf des Knaben zu schädigen. Was sich ein

ehrbarer F..rwachsener nicht nachreden zu lassen braucht,

geht nicht unbedingt auch an die Ehre eines Kindes, von

dem ja nicht ein gleiches Betragen erwartet werden kann

wie von einem Erwachsenen. Was Hunold über den Be-

schwerdeführer gesagt hat, war geeignet, ihn als einen in

sittlicher Hinsicht noch erziehungsbedürftigen Schüler hin-

zustellen. Ein solcher Vorhalt eignete sich nicht, einen

zwölfjährigen Knaben, dessen Erziehung auf dem erwähn-

ten Gebiete noch nicht abgeschlossen sein kann, im Gegen-

teil gerade in diesem Alter besonders nachhaltig einsetzen

muss, in den Augen der Mitmenschen verächtlich z"Q. ma-

chen. Schon aus diesem Grunde kann Hunold nicht wegen

Ehrverletzung bestraft werden.

3. -

Zudem käme ihm zugute, dass er seine .Äusserung

über Walter Sutter in Erfüllung einer Berufspflicht getan

h~t, was ihr gemäss Art. 32 StGB die Rechtswidrigkeit und

Strafbarkeit nähme. Hunold war als Lehrer unter anderem

auch zur sittlichen Erziehung des Beschwerdeführers berech-

tigt und verpflichtet. Da Vater Bamert ihm berichtet hatte,

was der Knabe über Walter SutteJ,"s sittliches Betragen auf

dem Schulwege behauptete, und da, wie das Kantonsge-

richt feststellt, auch schon andere . über unsittliche Ge-

spräche der Schüler geklagt hatten, war es angezeigt, dass

der Lehrer die fehlbaren Schüler zur Rede stelle und zum

Anstande ermahne. Dass er zuerst mit den Eltern spreche,

die über das sittliche Betragen ihrer Kinder auf dem Schul-

wege nicht unbedingt aus eigener Wahrnehmung etwas,

Strafgesetzbuch. No 49.

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wussten, konnte von ihm nicht verlangt werden, ebenso-

wenig, dass er der Sache zuerst nach der Art eines Unter-

suchungsrichters nachgehe oder die fehlbaren Schüler unter

vier Augen zur Rede stelle, statt den Fall vor der Klasse

zur Sprache zu bringen und ihn zur Belehrung und Er-

mahnung der ganzen Klasse zu benützen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.

49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember

1946 i. S. Gruber gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

Stadt.

1. Art. 2 StGB. Welches Recht ist anzuwenden, wenn ein fortge-

setztes Verbrechen unter altem Recht beginnt und unter neuem

weiterverübt wird 'l (Erw. 1).

2. Art. 315 StGB ist auch anwendbar, wenn die gegen die Amts-

pfiicht verstossende Handlung des Beamten nicht Amtshandlung

ist (Erw. 2).

3. Art. 71 Abs. 3 StGB. Begriff des fortgesetzten Verbrechens

(Erw. 3).

1. Art. 2 OP. Quel droit iaut-il appliquer lorsqu'un delit successif

· oommenoe a. etre commis sous l'ancien droit et qu'il co:i;itinue

de l'etre sous l'empire du nouvea.u 'l (consid. 1).

2. L'art. 315 OP est aussi applica.ble lorsque l'a.cte du fonctionna.ire

impliqua.nt une viola.tion des devoirs de sa. charge n'est pa.s un

a.cte rentrant da.ns ses fonctions (consid. 2).

3. Art. 71 al,. 3 OP. Notion du delit suocessif (oonsid. 3).

1. Art. 2 OP. Qua.le diritto dev'essere a.pplica.to, qua.ndo un delitto

continua.to comincia sotto il veoohio diritto e prosegue sotto

il nuovo diritto ? (oonsid. 1).

2. Art. 315 OP e a.nche a.pplica.bile, se l'atto del funzionario con-

tra.rio a.i suoi doveri d'ufficio non e un atto ehe entra. nelle sue

funzioni (oonsid. 2).

3. Art. 71, ep. 3 OP. Nozione del delitto continua.to (consid. 3).

A. -

Gruber war von 1920 bis 1944 Beamter der kanto-

nalen Brandversicherungsanstalt von Basel-Stadt. Er hatte

die angemeldeten Schäden zu besichtigen und dem Ver-

walter der Anstalt darüber zu berichten, so auch über

Schäden an Öfen, welche die Anstalt als Explosionsschäden

behandelte.Bei dieser Tätigkeit empfahl er den Versicherten

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Strafgesetzbuch. No 49.

für die Reparaturen und Neuanschaffungen die Hafnerei

Ba1lmgartner in Basel, die bis 1926 von Friedrich Baum-

gartn.er, nachher von dessen Sohne Hans geführt wurde.

Dafür entschädigten ihn die beiden Geschäftsinhaber in

den Jahren 1922 bis 1941 in der Weise, dass sie ihm an„

fänglich 10 %, später 5 % des Lohnes aus den durch seine

Empfehlungen zustande gekommenen Aufträge überwie-

sen. Später bestanden die Vergütungen, die Hans Baum-

gartner noch bis 1943 gewährte, darin, dass er in Häusern,

die Gruber gehörten oder von diesem verwaltet wurden,

unentgeltlich Arbeiten ausführte, wobei er Gruber in den

letzteren Fällen quittierte Rechnungen ausstellte, die dieser

bei den Hauseigentümern einkassieren konnte. Gruber sel-

ber beziffert die Zuwendungen auf insgesamt Fr. 6375.96.

B. -

Am 22. August 1946 verurteilte das Appellations-

gericht von Basel-Stadt Gruber wegen fortgesetzter passi-

ver Bestechung (Art. 315 StGB} zu einer bedingt vollzie-

baren Gefängnisstrafe . von acht Monaten und gegenüber

dem Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB

zur Zahlung von Fr. 6375.96 als Wert der erhaltenen Zu-

wendungen. Es betrachtete die Empfehlungen, für die sich

Gruber von den Inhabern der Hafnerei Baumgartner be-

lohnen liess, als « künftige pflichtwidrige Amtshandlungen l>

im Sinne des Art. 315 StGB, da den Beamten durch eine

ausdrückliche Weisung der Brandversicherungsanstalt ver-

boten gewesen sei, bestimmte Geschäfte zu empfehlen.

Eine pflichtwidrige Amtshandlung im Sinne von Art. 315

könne nicht nur darin bestehen, dass ein Beamter eine ihm

obliegende pflichtwidrige Amtshandlung ausführe, sondern

auch darin, dass er etwas tue, zu dessen Unterlassung er

amtlich verpflichtet sei.

0. -

Gruber führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe-

schwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache

zur li'J..eisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-

tuell sei es wenigstens insoweit aufzuheben, als es ihn zur

Zahlung von Fr. 6375.96 an den Kanton verpflichte, ganz

eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen; die Zahlungs-

Strafgesetzbuch. No 49.

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pflicht auf die Hälfte dieser Summe zu ermässigen. Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass die Empfehlung eines

Geschäftes eine pflichtwidrige Amtshandlung sei. Ferner

kritisiert er die Rechtsprechung des Kassationshofes, wel-

che Art. 59 StGB auch dann anwendet, wenn die strafbare

Handlung in der Annahme der Zuwendung selbst liegt. D~

Appellationsgericht habe zudem übersehen, dass ein Teil

der Zuwendungen für das Zuhalten von Aufträgen gemacht

worden seien, die mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers

als Beamter nichts zu tun gehabt hätten.

D. -

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde

sei abzuweisen.

Der KaBsationsko/ zieht in Erwägung :

1......;.. Das Appellationsgericht hat auf die vor dem 1. Ja-

nuar 1942 ausgeführten Handlungen neues Recht ange-

wendet, weil sie ein fortgesetztes Delikt bildeten. Die Auf-

fassung, dass eine fortgesetzte strafbare Handlung, die zum

Teil vor, zum Teil nach dem Inkrafttreten des Strafgesetz-

buches ausgeführt wurde, entweder ausschliesslich dem

alten oder ausschliessllch dem neuen Recht unterstehe, ist

jedoch vom Kassationshof bereits widerlegt worden (BGE

72 IV 134). Allein nach der verbindlichen Erklärung der

Vorinstanz ·sind im vorliegenden Falle die Handlungen

auch nach altem Recht strafbar, und dass das neue nicht

milder sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Anwen-

dung des neuen Rechts auf alle Tatbestände zu bean-

standen.

2. -

Nach Art. 315 Abs. 1 StGB wird der Beamte be-

straft, der für eine künftige pflichtwidrige Amtshandlung

ein . Geschenk oder einen andern ihm nicht gebührenden

Vorteil fordert, ·annimmt oder sich versprechen lässt.

~s.ch der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, die

sieh a.üf die « Notiz » der Brandversicherungsanstalt an die

Ha.us~ntümer stützt und nicht bestritten ist, war es den

Bea.nlten der·Anstalt durch ausdrückliche Weisung unter-

182

Strafgesetzbuch. No 49.

sagt, den Versicherten für die Reparaturen bestimmte Ge-

schäfte zu empfehlen, und diese Weisung war demBeschwer-

defillµ-er bekannt. Er hat demnach mit den Empfehlungen

unzweifelhaft Amtspflichtverletzungen begangen. Amts-

handlungen aber lagen darin nicht; denn wie der Be-

schwerdeführer mit Recht geltend macht, gehörte die

Empfehlung von Geschäften nicht zu den Aufgaben der

Brandversicherungsanstalt, war ihren Beamten gegenteils

ausdrücklich verboten. Nach dem deutschen Wortlaut des

Gesetzes wären die Handlungen des Beschwerdeführers so-

mit entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts

nicht strafbar.

Die romanischen Texte des Art. 315 stimmen jedoch mit

dem deutschen nicht überein. Sie sprechen nicht wie die-

ser von « pflichtwidrigen Amtshandlungen », sondern sa-

gen : « ... pour faire un acte impliquant une violation des

devoirs de leur charge », beziehungsweise : « ... per com-

piere un atto oontrario ai loro doveri d'ufficio ».Nach die-

sen beiden Fassungen genügt es also, dass die Handlung

gegen die Amtspflicht verstösst; eine Amtshandlung

braucht sie nicht zu sein.

Dieser Sinn ist der richtige. Die französische und die

italienische Fassung des Art. 315 sind nicht etwa darauf

zurückzuführen, dass der Begriff der Amtshandlung nicht

auf einfache Weise anders hätte ausgedrückt werden kön-

nen. In Art. 316 ist er mit « acte rentrant dans leurs fonc-

tions », beziehungsweise mit « atto del loro ufficio » wieder-

gegeben. Die Abweichung d~s Art. 315 von Art. 316 ist

nicht nur gewollt -

auch der deutsche Text der ersteren

Bestimmung (Art. 279 E) sah noch zur Zeit der parlamen-

tarischen Beratungen in der passiven Bestechung von

Beamten eine Handlung, «die eine Verletzung ihrer amt-

lichen Pflichten enthält», und erst die Redaktionskom-

mission setzte dafür «pflichtwidrige Amtshandlung ». -

sondern auch sachlich begründet. Während der Beamte nur

für das, was er kraft seines Amtes zu tun hat, also für

Amtshandlungen, keine Geschenke annehmen soll, wogegen

Stra.fgese~buoh. No 49.

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ihm die Annahme von Zuwendungen für Handlungen pri-

vaten Charakters, die seiner .An1tspflicht nicht widerspre-

chen, nicht verboten sind (Art. 316), ist nach allgemeiner

Auffassung die Annahme einer Belohnung für eine gegen

die amtlichen Pflichten verstossende Handlung auch dann

strafwürdig, we~ sie keine eigentliche Amtshandlung ist.

Liegt keine solche vor und wiegt die Tat insofern weniger

schwer, so gibt Art. 315 dem Richter genügend Raum, die

Strafe entsprechend milde zu bemessen.

Für die Auslegung des Art. 315 im Sinne der romani-

schen Texte spricht auch Art. 288 StGB. Diese Norm über

die aktive Bestechung setzt nach allen drei Texten nur

voraus, dass die Zuwendung erfolge, um den Beamten zur

Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht zu veranlassen.

Dass die vom Bestecher angestrebte Pflichtverletzung durch

eine .Amtshandlung erfolgen solle, wird nicht verlangt. Um-

soweniger kann die Strafbarkeit des Besrochenen von die-

sem Merkmal abhängen, handelt er doch schuldhafter als

der Bestecher.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Anwendung des

Art. 3.15 auf andere (pflichtwidrige) Handlungen als Amts-

handlungen würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen. So

verbiete das baselstädtische Beamtengesetz den Beamten

und Angestellten, einen Nebenberuf auszuüben, Arbeiten

für Private auszuführen oder sich an Geschäften zu betei-

ligen, wenn dadurch ihre Leistungsfähigkeit für das Amt

geschädigt werde; daher würde sich ein Beamter der Be-

stechung schuldig machen, wenn er ausserhalb seines

Amtes derartige Arbeiten ausführte und sich d8.für zum

vomeherein entschädigen . liesse. Das ist wahrscheinlich

schon deswegen unrichtig, weil nur entgeltliche Neben-

beschäftigung verboten sein dürfte, die Arbeiten an sich

also nicht unerlaubt sind; demgemäss wäre die Vergütung

der Arbeiten nicht eip. Geschenk für eine amtspflichtwidrige

Handlung im Sinne von Art. 315. Zudem kommen nach

Art. 315 natürlich nur Handlungen in Betracht, die, wenn

sie. a.µch nicht Amtshandlungen sind, doch mit der amt~

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Strafgesetzbuch. No 49.

liehen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Es muss sich

um ein pflichtwidriges Ausnützen der amtlichen Stellung

lum<leln. Das ist namentlich der Fall bei Handlungen, zu

denen der Beamte durch seine amtliche Tätigkeit Gelegen-

heit erhält. Fehlt der erwähnte Zusammenhang, liegen die

verbotenen Handlungen ganz ausserhalb nicht nur des

rechtlichen, sondern auch des tatsächlichen Bereiches ·der

amtlichen Funktionen, wie z. B. eine Nebenbeschäftigung,

die mit der Amtstätigkeit gar nichts zu tun hat, so kann

Art. 315 ebensowenig wie Art. 288 angewendet werden.

Denn Bestechung ist Erkaufen einer Handlung, die einen

Missbrauch der amtlichen Stellung bedeutet. In diesem

weiteren Sinne erhält der . Ausdruck Amtshandlung im

deutschen Text des Art. 315 eine gewisse Berechtigung.

!Die pflichtwidrigen· Handlungen, für die sich der Be-

schwerdeführer hat bezahlen lassen, stehen, obwohl ein

Grenzfall vorliegt, mit seiner amtlichen Tätigkeit in genü-

gendem Zusammenhang, um die Anwendung des Art. 315

zu rechtfertigen. Der BeSchwerdeführer hat in seinem

Amte· mit den Brandfällen zu· tun gehabt und hat sein&

Stellung während zwei Jahrzehnten ausgenützt, um die

Reparaturaufträge entgegen einem ausdrücklichen Ver-

bote ·einem bestimmten Geschäfte zuzuhalten und sich

dafür mehrere tausend Franken als Provision vergüten zu

lassen, wobei noch zu beachten ist;, dass die Aufträge

letzten Endes auf Rechnung der Brandversicherungsanstalt

selber gingen.

3. -

Das Appellationsgericht sieht in den Handlungen

des Beschwerdeführers ein fortgesetztes Verbrechen und

hat sie deshalb bis auf 1922 zurück dem Urteil zu Grunde

gelegt. Wenn man sie als fortgesetztes Verbrechen würdigt;

ist in de.r Tat keine von ihnen verjährt, weil gemäss

Art. 71 Abs. 3 StGB die zehnjährige Verjährungsfrist erst

µllt der letzten Tätigkeit, also im Jahre 1943 zu laufen

begonnen hat.

Ein fort;gesetztes Delikt liegt nach der Rechtsprechung

des Kassationshofes da.nn vor, wenn gleichartige oder ähn-

Verkehr mit Lebensmitteln.

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liehe Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerich-

tet sind, auf ein und denselben Willensentschluss zurück-

gehen (BGE 56 I 78, 315; 68 IV 99). Diese Voraussetzungen

sind hier erfüllt. Nicht nur hat der Beschwerdeführer den

Versicherten immer dasselbe Geschäft empfohlen, sondern

er hat vom Geschäftsinhaber auch von Anfang an eine

feste Provision bezogen, die zunächst 10 %, später 5 %

der Rechnungssumme betrug. Darüber, ob der Beschwerde-

führer die Provisionen seinerzeit von Vater' Baumgartner

gefordert hatte, konnte der Sohn Baumgartner nicht Aus-

kunft geben, jedenfalls bestand aber schon damals min-

destens eine stillschweigende Vereinbarung, die dann vom

Sohne im Jahre 1926 ausdrücklich erneuert wurde. Damit

steht der einheitliche Willensentschluss fest. Dass dann im

Jahre 1941 an Stelle der Provisionen Arbeiten und Lie-

ferw:1gen traten, .ändert daran nichts.

4. -

Demnach erkennt der Ka88ationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 51. -

Voir aussin°,5I.

II. VERKEHR .MIT LEBENSMITTELN

COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES

Vgli Nr. 45; -

Voir no 45.