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Strafgesetzbuch. No 48.
Natur und bindet daher den 1Kassationshof (Art. 277bis
BStP). Damit entfällt der Tatbestand, auf den Johann
Sut~r seine Klage stützt. Die Beschwerde Johann Sutters
ist abzuweisen.
2. -
Lehrer Hunold hat Walter Sutter vor der Klasse
als einen jener Schüler hingestellt, die auf dem Schulwege
unsittlich redeten. Darin liegt nicht der Vorwurf eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsache, die
geeignet gewesen wären, im Sinne des Art. 173 Züi. 1 Abs. 1
StGB den Ruf des Knaben zu schädigen. Was sich ein
ehrbarer F..rwachsener nicht nachreden zu lassen braucht,
geht nicht unbedingt auch an die Ehre eines Kindes, von
dem ja nicht ein gleiches Betragen erwartet werden kann
wie von einem Erwachsenen. Was Hunold über den Be-
schwerdeführer gesagt hat, war geeignet, ihn als einen in
sittlicher Hinsicht noch erziehungsbedürftigen Schüler hin-
zustellen. Ein solcher Vorhalt eignete sich nicht, einen
zwölfjährigen Knaben, dessen Erziehung auf dem erwähn-
ten Gebiete noch nicht abgeschlossen sein kann, im Gegen-
teil gerade in diesem Alter besonders nachhaltig einsetzen
muss, in den Augen der Mitmenschen verächtlich z"Q. ma-
chen. Schon aus diesem Grunde kann Hunold nicht wegen
Ehrverletzung bestraft werden.
3. -
Zudem käme ihm zugute, dass er seine .Äusserung
über Walter Sutter in Erfüllung einer Berufspflicht getan
h~t, was ihr gemäss Art. 32 StGB die Rechtswidrigkeit und
Strafbarkeit nähme. Hunold war als Lehrer unter anderem
auch zur sittlichen Erziehung des Beschwerdeführers berech-
tigt und verpflichtet. Da Vater Bamert ihm berichtet hatte,
was der Knabe über Walter SutteJ,"s sittliches Betragen auf
dem Schulwege behauptete, und da, wie das Kantonsge-
richt feststellt, auch schon andere . über unsittliche Ge-
spräche der Schüler geklagt hatten, war es angezeigt, dass
der Lehrer die fehlbaren Schüler zur Rede stelle und zum
Anstande ermahne. Dass er zuerst mit den Eltern spreche,
die über das sittliche Betragen ihrer Kinder auf dem Schul-
wege nicht unbedingt aus eigener Wahrnehmung etwas,
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wussten, konnte von ihm nicht verlangt werden, ebenso-
wenig, dass er der Sache zuerst nach der Art eines Unter-
suchungsrichters nachgehe oder die fehlbaren Schüler unter
vier Augen zur Rede stelle, statt den Fall vor der Klasse
zur Sprache zu bringen und ihn zur Belehrung und Er-
mahnung der ganzen Klasse zu benützen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember
1946 i. S. Gruber gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt.
1. Art. 2 StGB. Welches Recht ist anzuwenden, wenn ein fortge-
setztes Verbrechen unter altem Recht beginnt und unter neuem
weiterverübt wird 'l (Erw. 1).
2. Art. 315 StGB ist auch anwendbar, wenn die gegen die Amts-
pfiicht verstossende Handlung des Beamten nicht Amtshandlung
ist (Erw. 2).
3. Art. 71 Abs. 3 StGB. Begriff des fortgesetzten Verbrechens
(Erw. 3).
1. Art. 2 OP. Quel droit iaut-il appliquer lorsqu'un delit successif
· oommenoe a. etre commis sous l'ancien droit et qu'il co:i;itinue
de l'etre sous l'empire du nouvea.u 'l (consid. 1).
2. L'art. 315 OP est aussi applica.ble lorsque l'a.cte du fonctionna.ire
impliqua.nt une viola.tion des devoirs de sa. charge n'est pa.s un
a.cte rentrant da.ns ses fonctions (consid. 2).
3. Art. 71 al,. 3 OP. Notion du delit suocessif (oonsid. 3).
1. Art. 2 OP. Qua.le diritto dev'essere a.pplica.to, qua.ndo un delitto
continua.to comincia sotto il veoohio diritto e prosegue sotto
il nuovo diritto ? (oonsid. 1).
2. Art. 315 OP e a.nche a.pplica.bile, se l'atto del funzionario con-
tra.rio a.i suoi doveri d'ufficio non e un atto ehe entra. nelle sue
funzioni (oonsid. 2).
3. Art. 71, ep. 3 OP. Nozione del delitto continua.to (consid. 3).
A. -
Gruber war von 1920 bis 1944 Beamter der kanto-
nalen Brandversicherungsanstalt von Basel-Stadt. Er hatte
die angemeldeten Schäden zu besichtigen und dem Ver-
walter der Anstalt darüber zu berichten, so auch über
Schäden an Öfen, welche die Anstalt als Explosionsschäden
behandelte.Bei dieser Tätigkeit empfahl er den Versicherten
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Strafgesetzbuch. No 49.
für die Reparaturen und Neuanschaffungen die Hafnerei
Ba1lmgartner in Basel, die bis 1926 von Friedrich Baum-
gartn.er, nachher von dessen Sohne Hans geführt wurde.
Dafür entschädigten ihn die beiden Geschäftsinhaber in
den Jahren 1922 bis 1941 in der Weise, dass sie ihm an„
fänglich 10 %, später 5 % des Lohnes aus den durch seine
Empfehlungen zustande gekommenen Aufträge überwie-
sen. Später bestanden die Vergütungen, die Hans Baum-
gartner noch bis 1943 gewährte, darin, dass er in Häusern,
die Gruber gehörten oder von diesem verwaltet wurden,
unentgeltlich Arbeiten ausführte, wobei er Gruber in den
letzteren Fällen quittierte Rechnungen ausstellte, die dieser
bei den Hauseigentümern einkassieren konnte. Gruber sel-
ber beziffert die Zuwendungen auf insgesamt Fr. 6375.96.
B. -
Am 22. August 1946 verurteilte das Appellations-
gericht von Basel-Stadt Gruber wegen fortgesetzter passi-
ver Bestechung (Art. 315 StGB} zu einer bedingt vollzie-
baren Gefängnisstrafe . von acht Monaten und gegenüber
dem Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB
zur Zahlung von Fr. 6375.96 als Wert der erhaltenen Zu-
wendungen. Es betrachtete die Empfehlungen, für die sich
Gruber von den Inhabern der Hafnerei Baumgartner be-
lohnen liess, als « künftige pflichtwidrige Amtshandlungen l>
im Sinne des Art. 315 StGB, da den Beamten durch eine
ausdrückliche Weisung der Brandversicherungsanstalt ver-
boten gewesen sei, bestimmte Geschäfte zu empfehlen.
Eine pflichtwidrige Amtshandlung im Sinne von Art. 315
könne nicht nur darin bestehen, dass ein Beamter eine ihm
obliegende pflichtwidrige Amtshandlung ausführe, sondern
auch darin, dass er etwas tue, zu dessen Unterlassung er
amtlich verpflichtet sei.
0. -
Gruber führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe-
schwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache
zur li'J..eisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tuell sei es wenigstens insoweit aufzuheben, als es ihn zur
Zahlung von Fr. 6375.96 an den Kanton verpflichte, ganz
eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen; die Zahlungs-
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pflicht auf die Hälfte dieser Summe zu ermässigen. Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass die Empfehlung eines
Geschäftes eine pflichtwidrige Amtshandlung sei. Ferner
kritisiert er die Rechtsprechung des Kassationshofes, wel-
che Art. 59 StGB auch dann anwendet, wenn die strafbare
Handlung in der Annahme der Zuwendung selbst liegt. D~
Appellationsgericht habe zudem übersehen, dass ein Teil
der Zuwendungen für das Zuhalten von Aufträgen gemacht
worden seien, die mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Beamter nichts zu tun gehabt hätten.
D. -
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen.
Der KaBsationsko/ zieht in Erwägung :
1......;.. Das Appellationsgericht hat auf die vor dem 1. Ja-
nuar 1942 ausgeführten Handlungen neues Recht ange-
wendet, weil sie ein fortgesetztes Delikt bildeten. Die Auf-
fassung, dass eine fortgesetzte strafbare Handlung, die zum
Teil vor, zum Teil nach dem Inkrafttreten des Strafgesetz-
buches ausgeführt wurde, entweder ausschliesslich dem
alten oder ausschliessllch dem neuen Recht unterstehe, ist
jedoch vom Kassationshof bereits widerlegt worden (BGE
72 IV 134). Allein nach der verbindlichen Erklärung der
Vorinstanz ·sind im vorliegenden Falle die Handlungen
auch nach altem Recht strafbar, und dass das neue nicht
milder sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Anwen-
dung des neuen Rechts auf alle Tatbestände zu bean-
standen.
2. -
Nach Art. 315 Abs. 1 StGB wird der Beamte be-
straft, der für eine künftige pflichtwidrige Amtshandlung
ein . Geschenk oder einen andern ihm nicht gebührenden
Vorteil fordert, ·annimmt oder sich versprechen lässt.
~s.ch der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, die
sieh a.üf die « Notiz » der Brandversicherungsanstalt an die
Ha.us~ntümer stützt und nicht bestritten ist, war es den
Bea.nlten der·Anstalt durch ausdrückliche Weisung unter-
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Strafgesetzbuch. No 49.
sagt, den Versicherten für die Reparaturen bestimmte Ge-
schäfte zu empfehlen, und diese Weisung war demBeschwer-
defillµ-er bekannt. Er hat demnach mit den Empfehlungen
unzweifelhaft Amtspflichtverletzungen begangen. Amts-
handlungen aber lagen darin nicht; denn wie der Be-
schwerdeführer mit Recht geltend macht, gehörte die
Empfehlung von Geschäften nicht zu den Aufgaben der
Brandversicherungsanstalt, war ihren Beamten gegenteils
ausdrücklich verboten. Nach dem deutschen Wortlaut des
Gesetzes wären die Handlungen des Beschwerdeführers so-
mit entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts
nicht strafbar.
Die romanischen Texte des Art. 315 stimmen jedoch mit
dem deutschen nicht überein. Sie sprechen nicht wie die-
ser von « pflichtwidrigen Amtshandlungen », sondern sa-
gen : « ... pour faire un acte impliquant une violation des
devoirs de leur charge », beziehungsweise : « ... per com-
piere un atto oontrario ai loro doveri d'ufficio ».Nach die-
sen beiden Fassungen genügt es also, dass die Handlung
gegen die Amtspflicht verstösst; eine Amtshandlung
braucht sie nicht zu sein.
Dieser Sinn ist der richtige. Die französische und die
italienische Fassung des Art. 315 sind nicht etwa darauf
zurückzuführen, dass der Begriff der Amtshandlung nicht
auf einfache Weise anders hätte ausgedrückt werden kön-
nen. In Art. 316 ist er mit « acte rentrant dans leurs fonc-
tions », beziehungsweise mit « atto del loro ufficio » wieder-
gegeben. Die Abweichung d~s Art. 315 von Art. 316 ist
nicht nur gewollt -
auch der deutsche Text der ersteren
Bestimmung (Art. 279 E) sah noch zur Zeit der parlamen-
tarischen Beratungen in der passiven Bestechung von
Beamten eine Handlung, «die eine Verletzung ihrer amt-
lichen Pflichten enthält», und erst die Redaktionskom-
mission setzte dafür «pflichtwidrige Amtshandlung ». -
sondern auch sachlich begründet. Während der Beamte nur
für das, was er kraft seines Amtes zu tun hat, also für
Amtshandlungen, keine Geschenke annehmen soll, wogegen
Stra.fgese~buoh. No 49.
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ihm die Annahme von Zuwendungen für Handlungen pri-
vaten Charakters, die seiner .An1tspflicht nicht widerspre-
chen, nicht verboten sind (Art. 316), ist nach allgemeiner
Auffassung die Annahme einer Belohnung für eine gegen
die amtlichen Pflichten verstossende Handlung auch dann
strafwürdig, we~ sie keine eigentliche Amtshandlung ist.
Liegt keine solche vor und wiegt die Tat insofern weniger
schwer, so gibt Art. 315 dem Richter genügend Raum, die
Strafe entsprechend milde zu bemessen.
Für die Auslegung des Art. 315 im Sinne der romani-
schen Texte spricht auch Art. 288 StGB. Diese Norm über
die aktive Bestechung setzt nach allen drei Texten nur
voraus, dass die Zuwendung erfolge, um den Beamten zur
Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht zu veranlassen.
Dass die vom Bestecher angestrebte Pflichtverletzung durch
eine .Amtshandlung erfolgen solle, wird nicht verlangt. Um-
soweniger kann die Strafbarkeit des Besrochenen von die-
sem Merkmal abhängen, handelt er doch schuldhafter als
der Bestecher.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Anwendung des
Art. 3.15 auf andere (pflichtwidrige) Handlungen als Amts-
handlungen würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen. So
verbiete das baselstädtische Beamtengesetz den Beamten
und Angestellten, einen Nebenberuf auszuüben, Arbeiten
für Private auszuführen oder sich an Geschäften zu betei-
ligen, wenn dadurch ihre Leistungsfähigkeit für das Amt
geschädigt werde; daher würde sich ein Beamter der Be-
stechung schuldig machen, wenn er ausserhalb seines
Amtes derartige Arbeiten ausführte und sich d8.für zum
vomeherein entschädigen . liesse. Das ist wahrscheinlich
schon deswegen unrichtig, weil nur entgeltliche Neben-
beschäftigung verboten sein dürfte, die Arbeiten an sich
also nicht unerlaubt sind; demgemäss wäre die Vergütung
der Arbeiten nicht eip. Geschenk für eine amtspflichtwidrige
Handlung im Sinne von Art. 315. Zudem kommen nach
Art. 315 natürlich nur Handlungen in Betracht, die, wenn
sie. a.µch nicht Amtshandlungen sind, doch mit der amt~
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Strafgesetzbuch. No 49.
liehen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Es muss sich
um ein pflichtwidriges Ausnützen der amtlichen Stellung
lum<leln. Das ist namentlich der Fall bei Handlungen, zu
denen der Beamte durch seine amtliche Tätigkeit Gelegen-
heit erhält. Fehlt der erwähnte Zusammenhang, liegen die
verbotenen Handlungen ganz ausserhalb nicht nur des
rechtlichen, sondern auch des tatsächlichen Bereiches ·der
amtlichen Funktionen, wie z. B. eine Nebenbeschäftigung,
die mit der Amtstätigkeit gar nichts zu tun hat, so kann
Art. 315 ebensowenig wie Art. 288 angewendet werden.
Denn Bestechung ist Erkaufen einer Handlung, die einen
Missbrauch der amtlichen Stellung bedeutet. In diesem
weiteren Sinne erhält der . Ausdruck Amtshandlung im
deutschen Text des Art. 315 eine gewisse Berechtigung.
!Die pflichtwidrigen· Handlungen, für die sich der Be-
schwerdeführer hat bezahlen lassen, stehen, obwohl ein
Grenzfall vorliegt, mit seiner amtlichen Tätigkeit in genü-
gendem Zusammenhang, um die Anwendung des Art. 315
zu rechtfertigen. Der BeSchwerdeführer hat in seinem
Amte· mit den Brandfällen zu· tun gehabt und hat sein&
Stellung während zwei Jahrzehnten ausgenützt, um die
Reparaturaufträge entgegen einem ausdrücklichen Ver-
bote ·einem bestimmten Geschäfte zuzuhalten und sich
dafür mehrere tausend Franken als Provision vergüten zu
lassen, wobei noch zu beachten ist;, dass die Aufträge
letzten Endes auf Rechnung der Brandversicherungsanstalt
selber gingen.
3. -
Das Appellationsgericht sieht in den Handlungen
des Beschwerdeführers ein fortgesetztes Verbrechen und
hat sie deshalb bis auf 1922 zurück dem Urteil zu Grunde
gelegt. Wenn man sie als fortgesetztes Verbrechen würdigt;
ist in de.r Tat keine von ihnen verjährt, weil gemäss
Art. 71 Abs. 3 StGB die zehnjährige Verjährungsfrist erst
µllt der letzten Tätigkeit, also im Jahre 1943 zu laufen
begonnen hat.
Ein fort;gesetztes Delikt liegt nach der Rechtsprechung
des Kassationshofes da.nn vor, wenn gleichartige oder ähn-
Verkehr mit Lebensmitteln.
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liehe Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerich-
tet sind, auf ein und denselben Willensentschluss zurück-
gehen (BGE 56 I 78, 315; 68 IV 99). Diese Voraussetzungen
sind hier erfüllt. Nicht nur hat der Beschwerdeführer den
Versicherten immer dasselbe Geschäft empfohlen, sondern
er hat vom Geschäftsinhaber auch von Anfang an eine
feste Provision bezogen, die zunächst 10 %, später 5 %
der Rechnungssumme betrug. Darüber, ob der Beschwerde-
führer die Provisionen seinerzeit von Vater' Baumgartner
gefordert hatte, konnte der Sohn Baumgartner nicht Aus-
kunft geben, jedenfalls bestand aber schon damals min-
destens eine stillschweigende Vereinbarung, die dann vom
Sohne im Jahre 1926 ausdrücklich erneuert wurde. Damit
steht der einheitliche Willensentschluss fest. Dass dann im
Jahre 1941 an Stelle der Provisionen Arbeiten und Lie-
ferw:1gen traten, .ändert daran nichts.
4. -
Demnach erkennt der Ka88ationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 51. -
Voir aussin°,5I.
II. VERKEHR .MIT LEBENSMITTELN
COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES
Vgli Nr. 45; -
Voir no 45.