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MKGE 9 Nr. 176

MKGE 9 Nr. 176 — X. e. DG 10 B

Mkg · 1979-12-20 · Deutsch CH
Sachverhalt

Major X., damals noch Hauptmann und Untersuchungsrichter des Divi- sionsgerichts 3, übermittelte in den Jahren 1975 und 1976 an E. e. für das Archiv d er <<lnformationsgruppe Schweiz>> fünf ausgefertigte U rteile betref- fend Dienstverweigerer nebst einer von ihm erstellten Lis te über 51 durch das Divisionsgericht 3 verurteilte Dienstverweigerer und Ausreisser mit voll- stãndiger Angabe der Personalien und mit teilweisem Hinweis auf die mili- tãrische Einteilung d er Verurteilten. Ferner ga b er E. e. von einem Brief des B. an das EMD Kenntnis, woraus hervorging, dass X. gegen P. M. wegen V er- letzung militãrischer Geheimnisse eine vorlãufige Beweisaufnahme führte. Zu diesen Urteilen und Angaben war Major X. in seiner damaligen Stellung als Untersuchungsrichter des Divisionsgerichts 3 gelangt. Das Divisionsgericht 10 B sprach Major X. von der Anklage der Verlet- zung des Dienstgeheimnisses bezüglich zwei d er übermittelten U rteile frei, in den übrigen Anklagepunkten jedoch der fortgesetzten Verletzung des Dienstgeheimnisses gemãss Art. 77 Ziff. l Abs. l MStG schuldig. Es verur- teilte ihn zu fünfTagen Gefángnis mit bedingtem Strafvollzug bei einer Pro- bezeit von zwei J ahren sowie zu d en gesamten V erfahrenskosten im Betrage von F r. 420.-. Mit Kassationsbeschwerde macht Major X. die Verletzung des Strafgesetzes gemãss Art. 188 Abs. l Ziff. l MStGO geltend und beantragt Aufhebung des Urteils und Freispruch von Schuld und Strafe. Aus den Erwãgungen: l.- Nach Art. 77 Ziff. l Abs. l MStG macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, <<das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird, oder das er in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung wahrnimmt>>. Der Beschwerdeführer macht der Vorinstanz zum Vorwurf, sie ha be dem in der genannten Bestimmung enthaltenen Begriff <<Geheimnis>> eine falsche Bedeutung beigemessen und dadurch das Gesetz verletzt.

2. -Das Militãrstrafgesetz und das bürgerliche Strafgesetzbuch kennen keinen gesetzlich umschriebenen und inhaltlich auch keinen einheitlichen Geheimnisbegriff. Dieser kannje nach den Tatbestãnden, in denen Geheim- nisverletzungen rnit Strafe bedroht sind, mehr oder weniger weit sein. Der Umfang des Begriffes hãngt insbesondere vom geschützten Rechtsgut und den damit zum Ausdruck gebrachten Wertungen a b, die d en einzelnen Straf- bestimmungen zugrunde liegen.

a) Bei gewissen Tatbestandsumschreibungen lãsst sich das Geheimhal- tungsinteresse, das zusammen mit dem Geheimhaltungswillen des Geheim- nisherrn und d er relativen U nbekanntheit d er in Frage stehenden Tatsachen zu den wesentlichen Merkmalen des Geheimnisbegriffes im materiellen Sinn zãhlt (MKGE 7 N r. 34; MKGE 24.11.72 i. S. F. und Kons.; 30. 3. 79 i. S. M.; BGE 98 IV 209 ff; 101 IV 312 ff; Stratenwerth, StGB BT I, 2. Aufl., 136;

345 Nr. 176 Schultz, Kriminalistik 1079, 369; Comtesse, ZStrR 1942, 257 ff) ohne weite- res dem Gesetzestext selbst und seiner Stellung in der systematischen Ord- nung der einzelnen Delikte entnehmen. Das gilt sowoh1 für d en V errat bezie- hungsweise die landesverrãterische V er1etzung militãrischer Geheimnisse gemãss Art. 86 MStG als auch sein e Ergãnzungen im Tatbestand d er V erlet- zung militãrischer Geheimnisse gemãss Art. 106 MStG und Art. 329 StGB. Beim allgemeineren Tatbestand des sogenannten diplomatischen Landes- verrates im Sinne von Art. 267 StGB bereitet indessen die inhaltliche Kon- kretisierung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses gewisse Schwierig- keiten. In Art. 293 StGB wird im Zusammenhang mit der Verõffentlichung amtlicher geheimer V erhandlungen das Geheimhaltungsinteresse insoweit formalisiert, als auch die behõrdliche Geheimhaltungserklãrung zum Aus- gangspunkt genommen wird, wobei dann allerdings insofern wiederum eine nicht leichthin zu umschreibende Eingrenzung erfo1gt, als der Beschluss der Behõrde den Rahmen ihrer Befugnisse nicht überschreiten darf. Dessen ungeachtet zãhlen die hier erwãhnten strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zum unmittelbaren Interessenbereich des Staates und seiner Organe. Daneben bezieht das bürgerliche Strafgesetzbuch auch Geheimhal- tungsinteressen in seinen Rechtsschutz ein, die unmittelbar nur die Einzel- person oder das private Personenkollektiv betreffen. So verhãlt es sich bei den Tatbestãnden der Verletzung des Fabrikations- oder Geschãftsgeheim- nisses (Art. 162 StGB) und der Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB). Der letztere Tatbestand, der im Gegensatz zum ersteren nicht unter den Tatbestãnden zum Schutze des Vermõgens zu finden ist, sondern im Zusammenhang mit dem Schutz besonderer persõnlicher Güter, die in ihrer Gesamtheit das Rechtsgut der Persõnlichkeit und damit das Persõnlichkeits- recht ausmachen, hat 1968 eine beachtliche V erstãrkung erfahren und den Schutzbereich des dritten Titels erweitert in Richtung Geheim- und Privat- sphãre. Sicher stehen auch beim stafrechtlichen Schutz gegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StG B unmittelbar Pri va t- oder Individual- interessen im V ordergrund. W enn a b er d er Se h utz dieser Interessen si eh auf alles beziehen soll, w as d em Ausübenden eines ganz besonderes V ertrauen erheischenden Berufes anvertraut wird oder allein durch die Berufsaus- übung zugãnglich gemacht wird, und zwar ohne dass das Geheimhaltungsin- teresse gegenstãndlich eingeschrãnkt wird, so steht hier auch das die Allge- meinheit berührende Interesse d er V ertrauenswürdigkeit gewisser besonde- rer Berufsarten in Frage. Das trifft in noch verstãrktem Masse für d en Tatbe- stand d er Verletzung des Amtsgeheimnisses zu, d er in Art. 320 StG B sein e U mschreibung gefunden hat. In di ese m Bereiche verbindet si eh di e Berufs- ausübung mit behõrdlicher beziehungsweise verwaltungsmãssiger, also staatlicher Tãtigkeit. Im Rahmen dieser Tãtigkeit berühren sich staatliche oder õffentliche Geheimhaltungsinteressen mit solchen privater oder indivi- dueller Art, führt doch die Staatstãtigkeit von Behõrden und Beamten auf

Nr. 176 346 vielfáltigste W eis e z u V erflech tun g en zwischen d em Einzelnen un d d er d ur eh die und in der Rechtsordnung organisierten Gemeinschaft. Doktrin und Rechtsprechung lassen denn auch in der T at keinen Zweifel darüber bestehen, dass es si eh bei d en durch Art. 320 StG B geschützten Geheimhaltungsinteressen sowohl um solche staatlicher als auch um solche privater N a tur handelt. Bei verschiedenen Autoren wird dieser Umstand der- art als Selbstverstãndlichkeit angesehen, dass sie nur gerade zu erwãhnen, nicht aber besonders zu erklãren bleibt (siehe etwa Stratenwerth, StGB BT,

2. Aufl., 358 und die dort zitierten Autoren Germann, Hafter, Logoz und Schwander, sowie Grossmann, Die Verletzung des Amtsgeheimnisses auf Grund des Art. 320 StGB, Diss. Zürich 1946, 13 und von Meiss, Die persõnli- che Geheimsphãre und deren Schutz im prozessualen V erfahren, Diss. Zürich 1975, 209; einzig bei Thormann/von Overbeck, Komm. N. 3 zu Art. 320 StGB, wird nicht klar, ob sie private Geheimhaltungsinteressen durch Art. 320 StGB auch geschützt sehen). Stratenwerth (a. a. O. 358) verdeutlicht indessen den Schutzbereich von Art. 320 StGB dahingehend, dass private oder individuelle Geheimhaltungsinteressen selbst dann der Geheimhal- tungspflicht von Behõrdenmitgliedern oder Beamten unterliegen, wenn keine besonderen beamtenrechtlichen oder andere Vorschriften dies aus- drücklich festhalten, so dass im Ergebnis die Tatbestandsumschreibung als Verletzung von Amtsgeheimnissen in gewisser Hinsicht als zu eng zu bezeichnen sei. Sehr deutlich wird der Einbezug privater Geheimhaltungsin- teressen in Art. 320 StGB auch bei Schultz (Kriminalistik, 1979, 369 ff.). In Übereinstimmung mit dieser Lehrmeinung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie sie in BGE 77 IV 39 ff. zum Ausdruck kommt, das heisst wenigstens hinsichtlich des Schutzes privater Geheimhaltungsinteressen durch Art. 320 StGB.

b) Art. 77 Ziff. l Abs. l MStG wurde Art. 320 Ziff. l Abs. l StGB nachge- bildet und deckt sich weitgehend mit diesem (MKGE 4 N r. 130; Comtesse, Kom m. N. l zu Art. 77 MStG ). Auch hier steht wie bei Art. 320 StG B insofern ein materieller Geheimnisbegriffim Vordergrund, als im Unterschied zu Art. 293 StGB die formelle Geheimhaltungserklãrung durch den Amtstrãger n ur von untergeordneter Bedeutung ist. Massgebend ist nicht der fõrmlich zum Ausdruck gebrachte Geheimhaltungsbeschluss. In einem amtlichen Klassifi- kationsvermerk liegt, abgesehen von der Kundgabe eines Geheimhaltungs- willens, nicht mehr als ein, freilich nicht unwichtiges, Indiz für das Bestehen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses. Umgekehrt vermag ein feh- lender Klassifikationsvermerk den Rechtsschutz für ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse nicht hinfállig werden zu lassen, es sei denn es kãme darin bewusst ein mangelnder Geheimhaltungswille des Geheimnis- herrn zumAusdruck (MKGE 9 Nr. 160 mit weiteren Hinweisen; BGE 97 IV III ff.). Abgesehen davon bleibt somit für Art. 77 MStG in Übereinstimmung

347 Nr. 176 mit Art. 320 StGB die Anerkennung von Geheimhaltungsinteressen als so1- che durch di e Rechtsordnung entscheidend. Di ese kõnnen a b er hier wie dort sowoh1 õffentliche wie private Geheimhaltungsinteressen sein (Comtesse, Komm. N. 2 zu Art. 77 MStG). Die amtliche wie die dienstliche Tãtigkeit bringen es in der Tat mit sich, dass verschiedene so1cher Tãtigkeiten nur unter dem Schutz von Geheimhaltung richtig ausgeführt werden kõnnen, wie das beispielsweise bei d er Strafverfo1gung o d er beim Disziplinatverfah- r en d er F all ist, un d dass anlãsslich von so1chen Tãtigkeiten di e im Sinne des Persõn1ichkeitsrechts schutzwürdig erk1ãrten persõn1ichen Güter, wie insbe- sondere Geheim- und Privatsphãre oder Ehre und Ansehen, unmittelbar betroffen werden kõnnen. Letzteres gilt für den Bereich der Strafverfolgung ebensosehr wie unter anderem für die dienstãrztliche Untersuchung. 3.- Major X. hat E. C. zuhanden des Archivs der <<lnformationsgruppe Schweiz>> unter anderem über militãrgerichtliche Verurteilungen genau bezeichneter Personen Bericht erstattet und diesem einige ausgefertigte Strafurteile übermittelt. Die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere aber deren besondere U mstãnde beziehen sich zweifellos auf di e Privatsphãre d er Betroffenen un d deren Anspruch auf Geltung in d er Gemeinschaft. Wie di e Vorinstanz zu Recht ausführt, besteht ein grundsãtzliches Interesse des Ver- urteilten daran, dass die Tatsache der Verurteilung beziehungsweise die Taten, die zur Verurteilung geführt ha ben, nicht beliebig mit seinen Persona- lien weiterverbreitet werden. Überdies bringt es ein Strafverfahren mit sich, dass die Person des Angeschuldigten eingehend ausgeleuchtet wird, was zu einer Hãufung negativer Eigenschaften führen kann. Z u denken ist an Cha- rakterschwãchen, verminderte Zurechnungsfáhigkeit, aber auch an beson- dere Gewohnheiten un d Einstellungen aller Art. Dass hier persõnliche Güter betroffen sind, die dem Schutzbereich des in Art. 28 ZGB umschriebenen Persõnlichkeitsrechts angehõren, steht ausser Diskussion (Grossen, La pro- tection de la personnalité en droit privé, ZSR 1960, 11, 73a ff. ). Bei dieser Gesetzesnorm handelt e s si eh zwar um eine zivilrech tliche Bestimm un g, di e als so l ebe n ur im V erhãltnis zwischen Pri v aten gilt. lndessen ist si e n ur di e privatrechtliche Ausprãgung eines von der Rechtsordnung insgesamt geschützten Menschenbildes. Das Recht auf Schutz der Privatsphãre und jenes auf Geltung in d er Gemeinschaft zãhlen wie das private Berufsgeheim- nis (BGE 102 la 516 ff. mit weiteren Hinweisen) zu den elementaren Rechten, die in entsprechendem Umfang auch Bestandteil des zwar ungeschriebenen, aber sogar verfassungsmãssig garantierten Grundrechts auf persõnliche Freiheit sin d un d auf diesem W ege auch d em S taa te un d sein en Organen gegenüber Geltung beanspruchen (so schon Egger, Komm. N. 10 und 40 ff. zu Art. 28 ZGB; Grossen, a. a. 0., 11a ff; Müller, Die Grundrechte der Ver- fassung und der Persõnlichkeitsschutz des Privatrechts, ASR 360, 156 ff;

Nr. 176 348 Saladin, Grundrechte im Wandel, 2. Aufl. 1975, 89 ff; Aubert, Les droits fon- damentaux dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, FS Kãgi 1979, 5 ff; BGE 90 I 29 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 102 la 279 ff. mit Weiteren Hin- weisen; BGE 102 la 516 ff. und BGE 103 la 169 ff.). Überdies gilt es in diesem Zusammenhang auch Art. 8 der Europãischen Menschenrechtskonvention zu beachten, der einen grundrechtlichen Anspruch auf Privat- und Fami- lienleben zum Inhalt hat (Stadler, Juristische Blãtter 1979, 360 ff. und Hoff- mann-Remy, Die Mõglichkeiten der Grundrechtseinschrãnkungen nach den Art. 8 und 11 Abs. 2 EMRK, 1976, passim; vgl. auch das Urteil des Euro- pãischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. 9. 78 in EuGRZ 1979, 278 ff.). Neben den dargelegten Interessen des Angeschuldigten und des Verur- teilten bestehen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auch schutz- würdige Geheimhaltungsinteressen weiterer am V erfahren Beteiligter. W as beispielsweise di e Aussage von Zeugen betrifft, ist unter anderem nicht selten die Frage der Glaubwürdigkeit eingehend abzuklãren, so dass auch hier per- sõnliche Güter im Sinne des Persõnlichkeitsrechts berührt werden. W enn aber der S taa t auch gerade im Strafverfahren zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Mitwirkung von Zeugen nicht verzichten kann, gilt es deren Ver- trauen in di e V erschwiegenheit d er Amtstrãger oder d er unter Dienstpflicht stehenden Personen sowohl im Interesse des Betroffenen wie des Staates selbst zu schützen. Im weiteren ruft auch der Resozialisierungsgedanke im Anschluss an die Strafverfolgung nach grundsãtzlicher V erschwiegenheit sowohl im Interesse der Verurteilten als auch der staatlich geordneten Gemeinschaft. Aus all diesen Überlegungen drãngt sich der Schluss auf, dass das in Frage stehende Verhalten von Major X. schutzwürdigen Geheimhaltungsin- teressen grundsãtzlich entgegensteht. 4.- a) Im Strafprozess kõnnen die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen und des Staates allerdings keinen absoluten Schutz erfahren. Ein nicht unerheblicher Eingriff insbesondere in die Privatsphãre und den Anspruch auf Geltung in der Gesellschaft erfolgt vor allem durch die Prozessmaxime der Gerichtsõffentlichkeit, welche in Art. 65 Abs. l MStGO ihre klare gesetzliche Grundlage hat und durch Art. 6 Ziff. l EMRK ebenfalls zu einem Grundrecht ausgestaltet wurde. Dieses gewãhrt dem Publikum grundsãtzlich freien Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen (nicht aber zu den Beratungen und Abstimmungen) und ermõglicht damit auch die Berichterstattung durch die Massenmedien. Es stellt sich daher die Frage, o b der Gesetzgeber hier den Schutz der Privatsphãre und den Anspruch auf Geltung in der Gesellschaft von Personen, die sich einem õffentlichen Gerichtsverfahren zu unterziehen hatten, und seine eigenen Geheimhal- tungsinteressen võllig preisgegeben hat. Der Beschwerdeführer bejaht dies,

349 Nr. 176 indem er sich auf den Standpunkt stellt, Gerichtsõffentlichkeit und Geheim- haltung stünden zueinander in einem ebenso unlõsbaren wie totalen Wider- spruch, da es keine relative Offentlichkeit und somit auch keine re1ative Geheimhaltung geben kõnne. Die durch Art. 65 Abs. 2 MStGO angestrebte Aufsicht des V olkes über die Rechtspfiege lasse sich n ur verwirklichen, wenn di e gerichtlich verhandelten Tatsachen aus d em Gerichtssaal hinausgetragen werden dürfen, so dass nicht mehr von relativer Unbekanntheit der in Frage stehenden Tatsachen gesprochen werden kõnne. Eine der drei wesentlichen Voraussetzungen für den strafrechtlichen Geheimnisschutz irgendwelchen Inhalts fehle daher notwendigerweise. Ãus- serungen verschiedener Autoren, allerdings ohne nãhere Begründung und zum Teil mit Vorbehalten, zielen in diese Richtung (Waiblinger, ZBJV 1954, 487; Rohner, ZStR 88, 158; Schultz, Kriminalistik 1979, 370); indessen bezie- hen si e sich wenigstens teilweise n ur gerade auf das õffentliche V erfahren sel- ber und nicht auf di e hier im Vordergrund stehende Frage d er allenfalls zum Schutze von Geheimhaltungsinteressen gebotenen Beschrãnkung der Berichterstattung über ein Verfahren nach dessen Abschluss durch Amtstrã- ger oder in dienstlicher Pfiicht stehende Personen. Diesbezüglich ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Bei der Wertung der beiden Grundrechte- persõnliche Freiheit mit Einschluss der Privatsphãre und der Geltung in der Gesellschaft einerseits und Gerichts- õffentlichkeit anderseits - steht ersterem nach der Grundhaltung unserer Rechtsordnung Vorrang zu (Grossen, a. a. 0., 73 a ff; Schultz, SJZ 1973, 133; Rohner, a. a. 0., 158). Eingriffe in die persõnliche Freiheit und deren Kon- kretisierungen sin d daher n ur soweit zulãssig, als sie auf klarer gesetzlicher Grundlage beruhen, im õffentlichen Interesse liegen und dieses Grundrecht weder võllig unterdrücken noch seines Gehaltes entleeren. Auch wenn die ersten beiden Voraussetzungen vorliegen, sind solche Eingriffe somit unter mõglichster Schonung der persõnlichen Freiheit und deren Konkretisierun- gen vorzunehmen, das heisst, es muss ein vernünftiges V erhãltnis zwischen dem verfolgten Zweck und der Freiheitsbeschrãnkung bestehen (BGE 95 I 356 ff; 97 I 45 ff; 102 la 516 ff.).

b) D er Zweck d er Gerichtsõffentlichkeit liegt vorab in d er Kontrolle der Gerichtstãtigkeit durch das Volk; in einer Kontrolle, di e d er V erhinderung willkürlicher V erfahren di en t un d damit auch im Interesse des Beurteilten liegen kann (Scherrer, Die Prozessmaximen im schweiz. Militãrstrafprozess, Diss. Zürich 1974, 110 ff; Wettstein, Der Offentlichkeitsgrundsatz im Straf- prozess, Diss. Zürich 1966, 40 ff). Zwar erstreckt sich diese Kontrolle auch auf di e Berichterstattung über noch offene oder g er ade abgeschlossene V er- fahren durch die Massenmedien, doch ist schon diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung geboten. Abgesehen von der Unabhãngigkeit der Gerichte und deren Wahrheitsfindung bedarf d er Angeschuldigte oder V erurteilte des

Nr. 176 350 Schutzes. Z u Recht wird neuerdings wieder verstãrkt di e Pranger-Wirkung der Namensnennung in den Massenmedien und die damit verbundene Gefáhrdung der Resozialisierung in Erinnerung gerufen (Grossen, a. a. 0., 79a ff, insbesondere 89a ff; Scherrer, Justiz und Massenmedien. Kontrollie- rende oder kontrollierte Medienõffentlichkeit? Zeitschrift für auslãndisches õffentliches Recht und Võlkerrecht 1979, 44 ff; vgl. diesbezüglich auch BGE 64 I 173 ff. und BVerfGE 35, 232: <<der Einbruch in die persõnliche Sphare [ darf] ni eh t weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informa- tionsinteresses di e s erfordert>>, un d di e für d en Tãter entstehenden N achteile müssen <<im rechten V erhãltnis zur Schwere der T at un d ihrer sonstigen Bedeutung für die Offentlichkeit stehen>> ). Z u Recht wird denn auch für den Normalfall ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen der Berichter- stattung und dem Prozessablauf gefordert, was sich schon aus der Funktion der Berichterstattung als eines notwendigen Ersatzes für die unmittelbare Gerichtsõffentlichkeit ergibt. Ist das Verfahren beendet und auchjene Zeit- spanne abgelaufen, di e für d en d er Berichterstattung eigenen V ermittlungs- vorgang einzurãumen bleibt, lãsst es sich vom Grundsatz der Gerichtsõffent- lichkeit her nicht mehr rechtfertigen, jemanden in der Offentlichkeit mit einem Strafverfahren in Zusammenhang zu bringen. Abgesehen von Aus- nahmefállen, wo die Verõffentlichung einem bedeutenden õffentlichen Interesse entspricht, bleiben daher nachtrãgliche Berichterstattungen nach den allgemeinen Grundsãtzen des Persõnlichkeitsschutzes mit seinen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen zu beurteilen (Grossen, a. a. 0., 94a f; Hünig, Probleme des Schutzes des Beschuldigten vor den Massenmedien, Diss. Zürich 1973, 135 und 142 f; Schultz, SJZ 1973, 132 ff., welcher hiezu unter anderem ausführt: <<So ist es nicht erstaunlich, dass moderne Straf- prozessordnungen di e Prozessbeteiligten vor d en Aus- un d N ebenwirkungen der Offentlichkeit z u schützen suchen .... Zuerst musste der Angeschuldigte durch das Mittel der Úffentlichkeit vor dem Zugriff des S taa tes durch fehler- hafte Ausübung der Strafrechtspflege bewahrt werden; jetzt muss er vor der Úffentlichkeit des Verfahrens geschützt werden, damit nicht di e ursprünglich als Sicherung des Angeklagten gedachte Einrichtung unversehens zu seinem Nachteil ausschlage>>; vgl. ferner Hauser, Kurzlehrbuch des schweiz. Straf- prozessrechts, Basel 1978, 127, der auch auf die <<heiklen Probleme der Namensnennung>> des Angeklagten hinweist). Besondere Zurückhaltung gebietet im übrigen Art. 55 MStV vom 29. Januar 1954 in bezug auf die Orientierung der Massenmedien vor der õffentlichen Hauptverhandlung. Die Zurückhaltung, die der Schutz des Angeschuldigten oder des Verur- tei1ten der Berichterstattung über ein Strafverfahren auch insoweit auferlegt, als es vom Úffentlichkeitsprinzip beherrscht ist, erstreckt sich auch auf die Verbreitung von ganzen Urteilen oder Auszügen daraus. Auch unabhãngig davon, dass Urteilsbegründungen allenfalls mehr an persõnlichkeitsbezoge- nen Aussagen zu vermitteln vermõgen, als das Beiwohnen der õffentlichen

351 Nr. 176 Gerichtsverhandlung gewõhnlich im Gedãchtnis verhaften lãsst, verknüpft di e V erbreitung eines U rteils oder eines Auszuges d ara us auf unbestimmte Dauer unter anderem bestimmte Straftaten oder den entsprechenden Vor- wurf mit einer ganz bestimmten Person. Di ese r U mstand steht d en in Art. 363 StGB (nãher ausgeführt in den Art. 15 und 16 der Verordnung über das Straf- register vom 21. Dezember 1971 und gestützt auf Art. 226 MStG auch für das Militãrstrafrecht geltend) und in Art. 74 MStV vom 29. l. 54 anerkannten Geheimhaltungsinteressen nach Abschluss eines verurteilenden Strafverfah- rens entgegen, die an d er Tatsache mehr oder weniger raschen V ergessens selbst von Ereignissen anknüpfen, die eine gewisse Úffentlichkeit erlangt haben. In der Tat soll das Strafregister, welches strafrechtliche Verurteilun- gen vorerst einmal systematisch verzeichnet un d damit in Erinnerung behãlt, nur ganz bestimmten Zwecken dienen und der Information für unbeteiligte Dritte verschlossen bleiben. Auszüge aus dem Strafregister dürfen nur Behõrden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu amtlichen Zwek- ken ausgehãndigt werden, wobei noch Einschrãnkungen bezüglich gelõsch- ten Eintragungen bestehen. In den Registerauszügen an den Betroffenen sel- ber sind die gelõschten Eintrãge nicht aufzuführen. Die Kenntnisgabe von Akten abgeschlossener Strafverfahren bedarf eines schutzwürdigen Interes- ses und erfolgt erst nach einer Interessenabwãgung durch den Oberauditor, das heisst wenn das glaubhaft gemachte Informationsinteresse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse als hõherwertig zu bezeichnen ist. Auf den

l. l. 80 wird übrigens Art. 74 MStV als Art. 45 MStP auch auf Gesetzesstufe in Erscheinung treten. Gerade aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ist ersichtlich, welcher Stellenwert dem Persõnlichkeitsschutz und weiteren Geheimhaltungsinter- essen im Rahmen des militãrgerichtlichen Verfahrens zukommt. N ur wenn ein überwiegendes Interesse der Úffentlichkeit, beziehungsweise von Gerichten, Verwaltungsbehõrden und Privaten gegeben ist, darf in die Per- sõnlichkeitssphãre und weitere Geheimhaltungsinteressen eingegriffen wer- den. W as der Beschwerdeführer zu Art. 74 MStV vorbringt, ist unbehelflich. Wohl nennt diese Norm nicht ausdrücklich Tatsachen, die an einer õffentli- chen Hauptverhandlung bekannt wurden. Sie spricht von <<Akten>> schlecht- hin, wozu selbstverstãndlich auchjene gehõren, die aus einem Verfahren mit õffentlicher Verhandlung stammen. Dass sich Art. 74 MStV in erster Linie auf Akten der nicht õffentlichen vorlãufigen Beweisaufnahmen und Vorun- tersuchungen beziehen soll, widerspricht dem klaren Wortlaut der Vor- schrift, die von <<Akten eines rechtskrãftig beurteilten Straffalles>> spricht. O b die vom Beschwerdeführer genannten Eingriffe in die Persõnlichkeitssphãre

- Bekanntgabe von Gerichtsterminen durch Gerichtskanzleien, Mitteilun- gen des Informationsdienstes des EMD, Abgabe von Urteilen und Anklage- schriften an die Presse, Mitteilungen des Oberauditorates - in seinem eige- nen Fall im einzelnen gerechtfertigt und verhãltnismãssig waren, ist hier

Nr. 176 352 nicht zu entscheiden. Es ist nicht zu verkennen, dass im Zusammenhang mit d em Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit d em Gesichtspunkt d er V erhãlt- nismãssigkeit nicht immer die gehõrige Aufmerksamkeit geschenkt wird. D ara us vermagjedoch d er Beschwerdeführer nichts zu sein en Gunsten abzu- leiten, denn auch ein verletztes Geheimhaltungsinteresse bleibt schutz- würdig, solange noch von einer relativen U nbekanntheit d er in Frage stehen- den Tatsachen gesprochen werden kann. Dass diesbezüglich kein strenger Massstab angelegt werden darf, erhellt unter anderem aus der Rechtsprechung zu Art. 86 MStG (MKGE 7 N r. 34 mit Rücksicht auf Tatsachen, die von einem weiten Personenkreis wahrge- nommen werden kõnnen), so dass auch die mit dem Offentlichkeitsgrundsatz des Militãrstrafverfahrens verbundene relative V erbreitung d er in Frage ste- henden Tatsachen diesen-wenigstens d em Grundsatz nach- nicht d en Cha- rakter relativer Unbekanntheit zu nehmen vermag. Tatsãchlich bleibt di e mit dem Strafverfahren notwendigerweise verbundene Offentlichkeit im Rah- men der Angehõrigen der Militãrjustiz oder bloss mõgliche Offentlichkeit im Rahmen des Publikumszugangs zur Hauptverhandlung und einer ange- messenen Berichterstattung durch die Massenmedien letztlich doch eine beschrãnkte Offentlichkeit. Der Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit des Strafverfahrens vermag somit nicht im Sinne eines hõherwertigen Interesses zum Schutze der Vertrauenswürdigkeit staatlicher Justiz und zum Schutze gegen (d en Betroffenen belastende) Willkür di e seitens d er Rechtsordnung anerkannten Geheimhaltungsinteressen võllig aufzuwiegen. Er bedeutet im Ergebnis auch nicht von vornherein eine Aufhebung der relativen Unbe- kanntheit d er Tatsachen, auf w ele h e sich di e trotz Offentlichkeitsgrundsatz bestehenbleibenden Geheimhaltungsinteressen beziehen. 5.- Allerdings ist nicht zu verkennen, dass im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit beim militãrischen Strafverfahren tat- sãchlich auch Informationsbedürfnisse abgedeckt werden kõnnen, die sich nicht auf den Gesichtspunkt des angemessenen Verfahrens beziehen, der S taa t, Bürger un d Betroffenen in gleicher W eis e berührt. Es bestehen Infor- mationsbedürfnisse, die über die Abwicklung des Strafverfahrens als solche hinausgehen un d die auch unabhãngig von einem besonderes Aufsehen erre- genden Fali bestimmte Straftaten nicht losgelõst von ihrem ganz konkreten Tãter in Erfahrung bringen wollen. So kõnnen Berufsorganisationen aller Art ein Interesse daran haben zu wissen, welche von ihren Mitgliedern in beruflichem Zusammenhang straffállig geworden sind, wie auch Arbeitge- ber aus entsprechenden Informationen Nutzen zu ziehen vermõgen. Beim hier zu beurteilenden Sachverhalt richten sich solche Informationsbedürf- nisse auf die Armeefeindlichkeit bestimmter Personen und Personengrup- pen, die sich anlãsslich von Dienstverweigerung und andern militãrischen Straftaten manifestiert.

353 Nr. 176 Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass d er V erfahrensgrundsatz d er Gerichtsõffentlichkeit des Militãrstrafverfahrens im Lichte der vorange- gangenen Erwãgungen - die auch mit einem Hinweis auf Art. 43 MStG ergãnzt werden kõnnen- solche Zielsetzungen nicht eigens fõrdern will, viel- mehr zum Schutze des Angeschuldigten oder V erurteilten bezüglich d er angesprochenen Úffentlichkeit einschrãnkende Abstufungen vornimmt. Jedoch erõffnet er tatsãchlich die Mõglichkeit, Informationsbedürfnisse der genannten Art zu befriedigen. Mit einem allerdings nicht zu unterschãtzen- den Aufwand lassen sich <<private Straftatenregister>> beliebigen Umfangs erstellen, und zwar allein gestützt auf den Informationsfiuss, wie er durch eine korrekte Abwicklung militãrischer Strafverfahren zustandekommt. Es ist hier nicht weiter zu prüfen, inwiefern solche private Dateien zufolge ihres Inhalts hinsichtlich des einzelnen Betroffenen oder zufolge ihrer systemati- schen Anlage im Rahmen der geltenden Rechtsordnung als unzulãssige N ebenwirkungen staatlicher Strafjustiz un d als widerrechtlich zu bezeichnen sin d. Ein Straftatbestand, der entsprechendes Verhalten ahnden würde, steht hier nicht in Rede. Im Bereiche dieser Problematik, die neuerdings unter der Bezeichnung Datenschutz in verschiedenem Zusammenhang erõrtert wird, gilt es allein zu entscheiden, o b das Verhalten von Major X. gegenüber E. C. insofern strafwürdig ist, als di e Rechtsordnung mindestens di e Art und W eis e des Informationsfiusses nicht n ur verbietet, sondern unter Strafe stellt. Dass die geltende Rechtsordnung diesbezüglich Datenschutz betreibt, wird g er ade auch mit Rücksicht auf d en Tatbestand d er V erletzung des Dienstge- heimnisses offenkundig, den es - wie dargelegt - im Lichte weiterer Vor- schriften, die den Informationsfiuss hinsichtlich eines Strafverfahrens und seiner konkreten Umstãnde beschrãnken, zu sehen gilt. Aus der Tatsache, dass Nebenwirkungen der Úffentlichkeitsmaxime letztlich wenigstens theo- retisch immer die Mõglichkeit erõffnen, <<private Straftatenregisten> zu erstellen, darf ni eh t geschlossen werden, schutzwürdige Geheimhaltungsin- teressen würden gegenüber jenen Personen zum vornherein hinfállig, die sich diese Mõglichkeiten zunutze machen wollen, weil nãmlich mindestens hier nicht mehr von einer relativen Unbekanntheit der weiterverbreiteten Tatsachen gesprochen werden kõnne. Auch das Verhindern von Erleichte- rungen des Informationsfiusses hinsichtlich von militãrischen Strafverfahren ist Grund genug, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Rahmen von strafrechtlich sanktionierten Verhaltensvorschriften für Personen, die beson- deren Dienst- oder Amtspfiichten unterstehen, abzusichern. Tatsãchlich kann der Beschwerdeführer für sich weder den Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit gemãss Art. 65 Abs. l MStGO noch die Vorschrift von Art. 74 MStV in Anspruch nehmen. Sein Vorgehen diente weder der Justizkontrolle durch das Volk noch anderen õffentlichen Interessen. Es ging vielmehr darum, einer rein privaten Stelle Unterlagen zur Verwendung im

Nr. 176 354 privaten Kampf gegen armeefeindliche Agitation zu vermitte1n, die ohne diese Hilfe eines Gerichtsangehõrigen n ur mit sehr grossem Aufwand hãtten beschafft werden kõnnen. Da bei wurde auch die den Or.ganen der Militãrju- stiz gemãss Art. 13 Abs. 2 MStV generell auferlegte Verschwiegenheitspflicht verletzt. W as der Beschwerdeführer über die Bedeutung von Art. 13 Abs. 2 MStV vorbringt, überzeugt nicht. Art. 77 MStG ist bezüglich der Geheimhal- tungsinteressen auslegungsbedürftig, und diese hãngen- wie bereits darge- legt - nicht von der formellen Sekretur einer Tatsache ab. Auch wenn Art. 13 MStV nur von <<Vertraulichkeit>> spricht, so hindert das den Richter kei- neswegs, eine bestimmte Tatsache im Sinne von Art. 77 MStG als geheimhal- tungswürdig zu bezeichnen, sofern sie es ihrem Inhalte nach verdient. Wenn a b er- wie dargelegt- di e in diesem Rahmen anerkannten Geheimhaltungs- interessen nicht zum vornherein hinfállig werden, weil der Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit beim militãrischen Strafverfahren für ganz besondere Informationsflüsse sorgen will und andere doch wenigstens tatsãchlich zulãsst, so verliert die Verschwiegenheitspflicht gemãss Art. 13 MStV noch keineswegs jeglichen Sinn. Würde übrigens die Verschwiegenheitspflicht nicht eigens in Art. 13 MStV vorgesehen, wãre eine solche aus Art. 77 MStG unmittelbar abzuleiten (Stratenwerth, StGB BT 11, 358 im Zusammenhang mit Art. 320 StGB; vorn Ziffer 2 a). Aber auch der in diesen Zusammenhang gehõrende Hinweis des Beschwerdeführers auf die amtliche Publikation von Urteilen durch das Militãrkassationsgericht geht fehl. Abgesehen davon, dass die Publikationen nach besonderen Kriterien, vor allem unter Berücksichtigung der Bedürf- nisse innerhalb der fachlich interessierten Kreise, in nur beschrãnktem Umfang erfolgen, bleibt zu berücksichtigen, dass diese Publikationen seit dem Jahre 1951 ohne Namensnennung vor sich gehen. 6.- Nach der Auffassung des Beschwerdeführers fehlt schliesslich auch der Geheimhaltungswille der betroffenen Verurteilten. Abgesehen davon, dass dies eine notwendige Folge der Aufuebung allfálliger Geheimhaltungs- interessen durch das Offentlichkeitsprinzip und der damit auch beseitigten relativen Unbekanntheit der fraglichen Tatsachen sei, kõnne Geheimnisherr ohnehin nur der Angeklagte sein. Dieser müsse aber die an sich geheimhal- tungswürdigen Tatsachen dem Staat anvertrauen. Letzterer würde dadurch bestenfalls zum Geheimnistrãger und dürfte in dieser Eigenschaft nicht- durch di e Offentlichkeit d er V erhandlung- über d en Geheimnisinhalt verfü- gen. Hinzu komme, dass gerade die vom Beschwerdeführer gemeldeten, aus <<politischen>> Gründen handelnden Verurteilten die Publizitãt geradezu suchten. Dass die in Frage stehenden Tatsachen grundsãtzlich als Geheimnisse im Sinne des Art. 77 MStG anerkannt werden kõnnen und müssen, wurde bereits dargetan. Soweit sie der Privatsphãre d er V erurteilten angehõren

355 Nr. 176 oder andere als Persõnlichkeitsrecht geschützte persõnliche Güter betreffen, kõnnen diese als Geheimnisherren vorerst einmal in Betracht gezogen wer- den (Stratenwerth, a. a. 0., 358; eomtesse, ZStrR 1942,257 ff.). In den Akten findet si eh kein Hinweis darauf, wonach di e V erurteilten ihre Einwilligung zur allgemeinen Bekanntgabe ihrer V erurteilung oder gar zur Übermittlung des ausgefertigten U rteils an E. e. erteilt hãtten. Entsprechendes lãsst sich auch nicht aus konkludentem Handeln schliessen. Selbst wenn einzelne V er- urteilte eine gewisse Publizitãt gesucht haben sollten, ist damit noch keines- wegs erstellt, dass sie ihren Geheimhaltungswillen unbeschrãnkt preisgaben. Presseorientierungen in den armeefeindlichen Blãttern lassen hõchstens vermuten, dass sich die Verurteilten mõglicherweise an ein bestimmtes Ziel- publikum von Armeegegnern wenden wollten, sofern die betreffenden Ver- õffentlichungen und insbesondere auch die Namensnennungen überhaupt in ihrem Einverstãndnis geschahen. W enn d er Beschwerdeführer ausführt, den Freisprüchen der Vorinstanz bezüglich zwei der übermittelten Urteile mangle bei solcher Betrachtungsweise die Folgerichtigkeit, so muss ihm bei- gepflichtet werden. Es trifft in der Tat zu, dass mit Bezug auf diese Verurteil- ten keine besondern Beweise darüber geführt wurden, dass sie ihren Geheimhaltungswillen aufgegeben hãtten. Da indessen gegen diese Frei- sprüche vom Auditor nicht Kassationsbeschwerde geführt wurde, bleibt es dem Militãrkassationsgericht verwehrt, diesen Teil des Urteilspruches auf- zuheben. Angesichts dieses Ergebnisses kann offen bleiben, o b ne ben den betroffe- nen Einzelpersonen nicht auch der Staat als Geheimnisherr, das heisst als Hüter seiner eigenen Geheimhaltungsinteressen berücksichtigt werden müsste. Wollte man der Ansicht von Schultz zu Art. 320 StGB, auch zu Art. 77 MStG folgen, wonach der S taa t ausschliesslicher Herr über Amtsgeheim- nisse sei (Kriminalistik 1979, 375), kõnnte auch nichts angeführt werden, was auf einen V erzicht au f d en Geheimhaltungswillen schliessen liesse. 7.- Aus all diesen Erwãgungen ergibt sich, dass sich die Vorinstanz den Vorwurf der Gesetzesverletzung bezüglich Art. 77 MStG im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Verurteilungen und Urteilen an E. C. nicht gefallen lassen muss. 8.- Der Schuldspruch der Vorinstanz umfasst aber auch den vom Beschwerdeführer dem E. e. zugespielten Brief des B. an das EMD, woraus hervorging, dass der Beschwerdeführer gegen P. M. wegen Verletzung mili- tãrischer Geheimnisse eine vorlãufige Beweisaufnahme führte. Der Beschwerdeführer rãumt diesbezüglich selber ein, dass er diese Tatsachen nicht aus õffentlicher Gerichtsverhandlung gekannt habe und Art. 77 MStG in diesem Fali an sich anwendbar wãre. Er nimmt jedoch für sich den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht (entsprechend Art. 32 StGB) in Anspruch. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Argument aus-

Nr. 176 356 einandergesetzt und festgehalten, der Beschwerdeführer hãtte die erhoffte Auskunft von E. C. ohne Übermittlung der fraglichen lnforrnation erhalten kõnnen; auch ha be diese Information nicht in einem angemessenen Verhãlt- nis zum Interesse des Staates an der Auflclãrung der in Frage stehenden geringfügigen Angelegenheit gestanden. Dieser Beurteilung ist zuzustim- men. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dieser Fall auch nicht als ein leichter im Sinne von Art. 77 Ziff. l Abs. 2 MStG eingestuft werden. Von einem militãrischen Untersuchungsrichter, der überdies schon von sei- nem bürgerlichen Berufe her über eine beachtliche forensische Erfahrung und Ausbildung verfügt, muss erwartet werden, dass er es mit seiner Pflicht zur V erschwiegenheit irn Interesse des V ertrauens in sein Amt peinlich g ena u nimmt. Da der Beschwerdeführer dieses Pflichtbewusstsein missen liess, ist jedenfalls die subjektive Voraussetzung des leichten Falles nicht gegeben. 9.- Aus all diesen Erwãgungen erweist sich die Kassationsbeschwerde als unbegründet ... (20. Dezember 1979, X. e. DG 10 B)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Aufl., 358 und die dort zitierten Autoren Germann, Hafter, Logoz und Schwander, sowie Grossmann, Die Verletzung des Amtsgeheimnisses auf Grund des Art. 320 StGB, Diss. Zürich 1946, 13 und von Meiss, Die persõnli- che Geheimsphãre und deren Schutz im prozessualen V erfahren, Diss. Zürich 1975, 209; einzig bei Thormann/von Overbeck, Komm. N. 3 zu Art. 320 StGB, wird nicht klar, ob sie private Geheimhaltungsinteressen durch Art. 320 StGB auch geschützt sehen). Stratenwerth (a. a. O. 358) verdeutlicht indessen den Schutzbereich von Art. 320 StGB dahingehend, dass private oder individuelle Geheimhaltungsinteressen selbst dann der Geheimhal- tungspflicht von Behõrdenmitgliedern oder Beamten unterliegen, wenn keine besonderen beamtenrechtlichen oder andere Vorschriften dies aus- drücklich festhalten, so dass im Ergebnis die Tatbestandsumschreibung als Verletzung von Amtsgeheimnissen in gewisser Hinsicht als zu eng zu bezeichnen sei. Sehr deutlich wird der Einbezug privater Geheimhaltungsin- teressen in Art. 320 StGB auch bei Schultz (Kriminalistik, 1979, 369 ff.). In Übereinstimmung mit dieser Lehrmeinung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie sie in BGE 77 IV 39 ff. zum Ausdruck kommt, das heisst wenigstens hinsichtlich des Schutzes privater Geheimhaltungsinteressen durch Art. 320 StGB.

b) Art. 77 Ziff. l Abs. l MStG wurde Art. 320 Ziff. l Abs. l StGB nachge- bildet und deckt sich weitgehend mit diesem (MKGE 4 N r. 130; Comtesse, Kom m. N. l zu Art. 77 MStG ). Auch hier steht wie bei Art. 320 StG B insofern ein materieller Geheimnisbegriffim Vordergrund, als im Unterschied zu Art. 293 StGB die formelle Geheimhaltungserklãrung durch den Amtstrãger n ur von untergeordneter Bedeutung ist. Massgebend ist nicht der fõrmlich zum Ausdruck gebrachte Geheimhaltungsbeschluss. In einem amtlichen Klassifi- kationsvermerk liegt, abgesehen von der Kundgabe eines Geheimhaltungs- willens, nicht mehr als ein, freilich nicht unwichtiges, Indiz für das Bestehen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses. Umgekehrt vermag ein feh- lender Klassifikationsvermerk den Rechtsschutz für ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse nicht hinfállig werden zu lassen, es sei denn es kãme darin bewusst ein mangelnder Geheimhaltungswille des Geheimnis- herrn zumAusdruck (MKGE 9 Nr. 160 mit weiteren Hinweisen; BGE 97 IV III ff.). Abgesehen davon bleibt somit für Art. 77 MStG in Übereinstimmung

347 Nr. 176 mit Art. 320 StGB die Anerkennung von Geheimhaltungsinteressen als so1- che durch di e Rechtsordnung entscheidend. Di ese kõnnen a b er hier wie dort sowoh1 õffentliche wie private Geheimhaltungsinteressen sein (Comtesse, Komm. N. 2 zu Art. 77 MStG). Die amtliche wie die dienstliche Tãtigkeit bringen es in der Tat mit sich, dass verschiedene so1cher Tãtigkeiten nur unter dem Schutz von Geheimhaltung richtig ausgeführt werden kõnnen, wie das beispielsweise bei d er Strafverfo1gung o d er beim Disziplinatverfah- r en d er F all ist, un d dass anlãsslich von so1chen Tãtigkeiten di e im Sinne des Persõn1ichkeitsrechts schutzwürdig erk1ãrten persõn1ichen Güter, wie insbe- sondere Geheim- und Privatsphãre oder Ehre und Ansehen, unmittelbar betroffen werden kõnnen. Letzteres gilt für den Bereich der Strafverfolgung ebensosehr wie unter anderem für die dienstãrztliche Untersuchung.

E. 3 Major X. hat E. C. zuhanden des Archivs der <<lnformationsgruppe Schweiz>> unter anderem über militãrgerichtliche Verurteilungen genau bezeichneter Personen Bericht erstattet und diesem einige ausgefertigte Strafurteile übermittelt. Die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere aber deren besondere U mstãnde beziehen sich zweifellos auf di e Privatsphãre d er Betroffenen un d deren Anspruch auf Geltung in d er Gemeinschaft. Wie di e Vorinstanz zu Recht ausführt, besteht ein grundsãtzliches Interesse des Ver- urteilten daran, dass die Tatsache der Verurteilung beziehungsweise die Taten, die zur Verurteilung geführt ha ben, nicht beliebig mit seinen Persona- lien weiterverbreitet werden. Überdies bringt es ein Strafverfahren mit sich, dass die Person des Angeschuldigten eingehend ausgeleuchtet wird, was zu einer Hãufung negativer Eigenschaften führen kann. Z u denken ist an Cha- rakterschwãchen, verminderte Zurechnungsfáhigkeit, aber auch an beson- dere Gewohnheiten un d Einstellungen aller Art. Dass hier persõnliche Güter betroffen sind, die dem Schutzbereich des in Art. 28 ZGB umschriebenen Persõnlichkeitsrechts angehõren, steht ausser Diskussion (Grossen, La pro- tection de la personnalité en droit privé, ZSR 1960, 11, 73a ff. ). Bei dieser Gesetzesnorm handelt e s si eh zwar um eine zivilrech tliche Bestimm un g, di e als so l ebe n ur im V erhãltnis zwischen Pri v aten gilt. lndessen ist si e n ur di e privatrechtliche Ausprãgung eines von der Rechtsordnung insgesamt geschützten Menschenbildes. Das Recht auf Schutz der Privatsphãre und jenes auf Geltung in d er Gemeinschaft zãhlen wie das private Berufsgeheim- nis (BGE 102 la 516 ff. mit weiteren Hinweisen) zu den elementaren Rechten, die in entsprechendem Umfang auch Bestandteil des zwar ungeschriebenen, aber sogar verfassungsmãssig garantierten Grundrechts auf persõnliche Freiheit sin d un d auf diesem W ege auch d em S taa te un d sein en Organen gegenüber Geltung beanspruchen (so schon Egger, Komm. N. 10 und 40 ff. zu Art. 28 ZGB; Grossen, a. a. 0., 11a ff; Müller, Die Grundrechte der Ver- fassung und der Persõnlichkeitsschutz des Privatrechts, ASR 360, 156 ff;

Nr. 176 348 Saladin, Grundrechte im Wandel, 2. Aufl. 1975, 89 ff; Aubert, Les droits fon- damentaux dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, FS Kãgi 1979, 5 ff; BGE 90 I 29 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 102 la 279 ff. mit Weiteren Hin- weisen; BGE 102 la 516 ff. und BGE 103 la 169 ff.). Überdies gilt es in diesem Zusammenhang auch Art. 8 der Europãischen Menschenrechtskonvention zu beachten, der einen grundrechtlichen Anspruch auf Privat- und Fami- lienleben zum Inhalt hat (Stadler, Juristische Blãtter 1979, 360 ff. und Hoff- mann-Remy, Die Mõglichkeiten der Grundrechtseinschrãnkungen nach den Art. 8 und 11 Abs. 2 EMRK, 1976, passim; vgl. auch das Urteil des Euro- pãischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. 9. 78 in EuGRZ 1979, 278 ff.). Neben den dargelegten Interessen des Angeschuldigten und des Verur- teilten bestehen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auch schutz- würdige Geheimhaltungsinteressen weiterer am V erfahren Beteiligter. W as beispielsweise di e Aussage von Zeugen betrifft, ist unter anderem nicht selten die Frage der Glaubwürdigkeit eingehend abzuklãren, so dass auch hier per- sõnliche Güter im Sinne des Persõnlichkeitsrechts berührt werden. W enn aber der S taa t auch gerade im Strafverfahren zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Mitwirkung von Zeugen nicht verzichten kann, gilt es deren Ver- trauen in di e V erschwiegenheit d er Amtstrãger oder d er unter Dienstpflicht stehenden Personen sowohl im Interesse des Betroffenen wie des Staates selbst zu schützen. Im weiteren ruft auch der Resozialisierungsgedanke im Anschluss an die Strafverfolgung nach grundsãtzlicher V erschwiegenheit sowohl im Interesse der Verurteilten als auch der staatlich geordneten Gemeinschaft. Aus all diesen Überlegungen drãngt sich der Schluss auf, dass das in Frage stehende Verhalten von Major X. schutzwürdigen Geheimhaltungsin- teressen grundsãtzlich entgegensteht.

E. 4 a) Im Strafprozess kõnnen die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen und des Staates allerdings keinen absoluten Schutz erfahren. Ein nicht unerheblicher Eingriff insbesondere in die Privatsphãre und den Anspruch auf Geltung in der Gesellschaft erfolgt vor allem durch die Prozessmaxime der Gerichtsõffentlichkeit, welche in Art. 65 Abs. l MStGO ihre klare gesetzliche Grundlage hat und durch Art. 6 Ziff. l EMRK ebenfalls zu einem Grundrecht ausgestaltet wurde. Dieses gewãhrt dem Publikum grundsãtzlich freien Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen (nicht aber zu den Beratungen und Abstimmungen) und ermõglicht damit auch die Berichterstattung durch die Massenmedien. Es stellt sich daher die Frage, o b der Gesetzgeber hier den Schutz der Privatsphãre und den Anspruch auf Geltung in der Gesellschaft von Personen, die sich einem õffentlichen Gerichtsverfahren zu unterziehen hatten, und seine eigenen Geheimhal- tungsinteressen võllig preisgegeben hat. Der Beschwerdeführer bejaht dies,

349 Nr. 176 indem er sich auf den Standpunkt stellt, Gerichtsõffentlichkeit und Geheim- haltung stünden zueinander in einem ebenso unlõsbaren wie totalen Wider- spruch, da es keine relative Offentlichkeit und somit auch keine re1ative Geheimhaltung geben kõnne. Die durch Art. 65 Abs. 2 MStGO angestrebte Aufsicht des V olkes über die Rechtspfiege lasse sich n ur verwirklichen, wenn di e gerichtlich verhandelten Tatsachen aus d em Gerichtssaal hinausgetragen werden dürfen, so dass nicht mehr von relativer Unbekanntheit der in Frage stehenden Tatsachen gesprochen werden kõnne. Eine der drei wesentlichen Voraussetzungen für den strafrechtlichen Geheimnisschutz irgendwelchen Inhalts fehle daher notwendigerweise. Ãus- serungen verschiedener Autoren, allerdings ohne nãhere Begründung und zum Teil mit Vorbehalten, zielen in diese Richtung (Waiblinger, ZBJV 1954, 487; Rohner, ZStR 88, 158; Schultz, Kriminalistik 1979, 370); indessen bezie- hen si e sich wenigstens teilweise n ur gerade auf das õffentliche V erfahren sel- ber und nicht auf di e hier im Vordergrund stehende Frage d er allenfalls zum Schutze von Geheimhaltungsinteressen gebotenen Beschrãnkung der Berichterstattung über ein Verfahren nach dessen Abschluss durch Amtstrã- ger oder in dienstlicher Pfiicht stehende Personen. Diesbezüglich ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Bei der Wertung der beiden Grundrechte- persõnliche Freiheit mit Einschluss der Privatsphãre und der Geltung in der Gesellschaft einerseits und Gerichts- õffentlichkeit anderseits - steht ersterem nach der Grundhaltung unserer Rechtsordnung Vorrang zu (Grossen, a. a. 0., 73 a ff; Schultz, SJZ 1973, 133; Rohner, a. a. 0., 158). Eingriffe in die persõnliche Freiheit und deren Kon- kretisierungen sin d daher n ur soweit zulãssig, als sie auf klarer gesetzlicher Grundlage beruhen, im õffentlichen Interesse liegen und dieses Grundrecht weder võllig unterdrücken noch seines Gehaltes entleeren. Auch wenn die ersten beiden Voraussetzungen vorliegen, sind solche Eingriffe somit unter mõglichster Schonung der persõnlichen Freiheit und deren Konkretisierun- gen vorzunehmen, das heisst, es muss ein vernünftiges V erhãltnis zwischen dem verfolgten Zweck und der Freiheitsbeschrãnkung bestehen (BGE 95 I 356 ff; 97 I 45 ff; 102 la 516 ff.).

b) D er Zweck d er Gerichtsõffentlichkeit liegt vorab in d er Kontrolle der Gerichtstãtigkeit durch das Volk; in einer Kontrolle, di e d er V erhinderung willkürlicher V erfahren di en t un d damit auch im Interesse des Beurteilten liegen kann (Scherrer, Die Prozessmaximen im schweiz. Militãrstrafprozess, Diss. Zürich 1974, 110 ff; Wettstein, Der Offentlichkeitsgrundsatz im Straf- prozess, Diss. Zürich 1966, 40 ff). Zwar erstreckt sich diese Kontrolle auch auf di e Berichterstattung über noch offene oder g er ade abgeschlossene V er- fahren durch die Massenmedien, doch ist schon diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung geboten. Abgesehen von der Unabhãngigkeit der Gerichte und deren Wahrheitsfindung bedarf d er Angeschuldigte oder V erurteilte des

Nr. 176 350 Schutzes. Z u Recht wird neuerdings wieder verstãrkt di e Pranger-Wirkung der Namensnennung in den Massenmedien und die damit verbundene Gefáhrdung der Resozialisierung in Erinnerung gerufen (Grossen, a. a. 0., 79a ff, insbesondere 89a ff; Scherrer, Justiz und Massenmedien. Kontrollie- rende oder kontrollierte Medienõffentlichkeit? Zeitschrift für auslãndisches õffentliches Recht und Võlkerrecht 1979, 44 ff; vgl. diesbezüglich auch BGE 64 I 173 ff. und BVerfGE 35, 232: <<der Einbruch in die persõnliche Sphare [ darf] ni eh t weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informa- tionsinteresses di e s erfordert>>, un d di e für d en Tãter entstehenden N achteile müssen <<im rechten V erhãltnis zur Schwere der T at un d ihrer sonstigen Bedeutung für die Offentlichkeit stehen>> ). Z u Recht wird denn auch für den Normalfall ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen der Berichter- stattung und dem Prozessablauf gefordert, was sich schon aus der Funktion der Berichterstattung als eines notwendigen Ersatzes für die unmittelbare Gerichtsõffentlichkeit ergibt. Ist das Verfahren beendet und auchjene Zeit- spanne abgelaufen, di e für d en d er Berichterstattung eigenen V ermittlungs- vorgang einzurãumen bleibt, lãsst es sich vom Grundsatz der Gerichtsõffent- lichkeit her nicht mehr rechtfertigen, jemanden in der Offentlichkeit mit einem Strafverfahren in Zusammenhang zu bringen. Abgesehen von Aus- nahmefállen, wo die Verõffentlichung einem bedeutenden õffentlichen Interesse entspricht, bleiben daher nachtrãgliche Berichterstattungen nach den allgemeinen Grundsãtzen des Persõnlichkeitsschutzes mit seinen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen zu beurteilen (Grossen, a. a. 0., 94a f; Hünig, Probleme des Schutzes des Beschuldigten vor den Massenmedien, Diss. Zürich 1973, 135 und 142 f; Schultz, SJZ 1973, 132 ff., welcher hiezu unter anderem ausführt: <<So ist es nicht erstaunlich, dass moderne Straf- prozessordnungen di e Prozessbeteiligten vor d en Aus- un d N ebenwirkungen der Offentlichkeit z u schützen suchen .... Zuerst musste der Angeschuldigte durch das Mittel der Úffentlichkeit vor dem Zugriff des S taa tes durch fehler- hafte Ausübung der Strafrechtspflege bewahrt werden; jetzt muss er vor der Úffentlichkeit des Verfahrens geschützt werden, damit nicht di e ursprünglich als Sicherung des Angeklagten gedachte Einrichtung unversehens zu seinem Nachteil ausschlage>>; vgl. ferner Hauser, Kurzlehrbuch des schweiz. Straf- prozessrechts, Basel 1978, 127, der auch auf die <<heiklen Probleme der Namensnennung>> des Angeklagten hinweist). Besondere Zurückhaltung gebietet im übrigen Art. 55 MStV vom 29. Januar 1954 in bezug auf die Orientierung der Massenmedien vor der õffentlichen Hauptverhandlung. Die Zurückhaltung, die der Schutz des Angeschuldigten oder des Verur- tei1ten der Berichterstattung über ein Strafverfahren auch insoweit auferlegt, als es vom Úffentlichkeitsprinzip beherrscht ist, erstreckt sich auch auf die Verbreitung von ganzen Urteilen oder Auszügen daraus. Auch unabhãngig davon, dass Urteilsbegründungen allenfalls mehr an persõnlichkeitsbezoge- nen Aussagen zu vermitteln vermõgen, als das Beiwohnen der õffentlichen

351 Nr. 176 Gerichtsverhandlung gewõhnlich im Gedãchtnis verhaften lãsst, verknüpft di e V erbreitung eines U rteils oder eines Auszuges d ara us auf unbestimmte Dauer unter anderem bestimmte Straftaten oder den entsprechenden Vor- wurf mit einer ganz bestimmten Person. Di ese r U mstand steht d en in Art. 363 StGB (nãher ausgeführt in den Art. 15 und 16 der Verordnung über das Straf- register vom 21. Dezember 1971 und gestützt auf Art. 226 MStG auch für das Militãrstrafrecht geltend) und in Art. 74 MStV vom 29. l. 54 anerkannten Geheimhaltungsinteressen nach Abschluss eines verurteilenden Strafverfah- rens entgegen, die an d er Tatsache mehr oder weniger raschen V ergessens selbst von Ereignissen anknüpfen, die eine gewisse Úffentlichkeit erlangt haben. In der Tat soll das Strafregister, welches strafrechtliche Verurteilun- gen vorerst einmal systematisch verzeichnet un d damit in Erinnerung behãlt, nur ganz bestimmten Zwecken dienen und der Information für unbeteiligte Dritte verschlossen bleiben. Auszüge aus dem Strafregister dürfen nur Behõrden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu amtlichen Zwek- ken ausgehãndigt werden, wobei noch Einschrãnkungen bezüglich gelõsch- ten Eintragungen bestehen. In den Registerauszügen an den Betroffenen sel- ber sind die gelõschten Eintrãge nicht aufzuführen. Die Kenntnisgabe von Akten abgeschlossener Strafverfahren bedarf eines schutzwürdigen Interes- ses und erfolgt erst nach einer Interessenabwãgung durch den Oberauditor, das heisst wenn das glaubhaft gemachte Informationsinteresse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse als hõherwertig zu bezeichnen ist. Auf den

l. l. 80 wird übrigens Art. 74 MStV als Art. 45 MStP auch auf Gesetzesstufe in Erscheinung treten. Gerade aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ist ersichtlich, welcher Stellenwert dem Persõnlichkeitsschutz und weiteren Geheimhaltungsinter- essen im Rahmen des militãrgerichtlichen Verfahrens zukommt. N ur wenn ein überwiegendes Interesse der Úffentlichkeit, beziehungsweise von Gerichten, Verwaltungsbehõrden und Privaten gegeben ist, darf in die Per- sõnlichkeitssphãre und weitere Geheimhaltungsinteressen eingegriffen wer- den. W as der Beschwerdeführer zu Art. 74 MStV vorbringt, ist unbehelflich. Wohl nennt diese Norm nicht ausdrücklich Tatsachen, die an einer õffentli- chen Hauptverhandlung bekannt wurden. Sie spricht von <<Akten>> schlecht- hin, wozu selbstverstãndlich auchjene gehõren, die aus einem Verfahren mit õffentlicher Verhandlung stammen. Dass sich Art. 74 MStV in erster Linie auf Akten der nicht õffentlichen vorlãufigen Beweisaufnahmen und Vorun- tersuchungen beziehen soll, widerspricht dem klaren Wortlaut der Vor- schrift, die von <<Akten eines rechtskrãftig beurteilten Straffalles>> spricht. O b die vom Beschwerdeführer genannten Eingriffe in die Persõnlichkeitssphãre

- Bekanntgabe von Gerichtsterminen durch Gerichtskanzleien, Mitteilun- gen des Informationsdienstes des EMD, Abgabe von Urteilen und Anklage- schriften an die Presse, Mitteilungen des Oberauditorates - in seinem eige- nen Fall im einzelnen gerechtfertigt und verhãltnismãssig waren, ist hier

Nr. 176 352 nicht zu entscheiden. Es ist nicht zu verkennen, dass im Zusammenhang mit d em Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit d em Gesichtspunkt d er V erhãlt- nismãssigkeit nicht immer die gehõrige Aufmerksamkeit geschenkt wird. D ara us vermagjedoch d er Beschwerdeführer nichts zu sein en Gunsten abzu- leiten, denn auch ein verletztes Geheimhaltungsinteresse bleibt schutz- würdig, solange noch von einer relativen U nbekanntheit d er in Frage stehen- den Tatsachen gesprochen werden kann. Dass diesbezüglich kein strenger Massstab angelegt werden darf, erhellt unter anderem aus der Rechtsprechung zu Art. 86 MStG (MKGE 7 N r. 34 mit Rücksicht auf Tatsachen, die von einem weiten Personenkreis wahrge- nommen werden kõnnen), so dass auch die mit dem Offentlichkeitsgrundsatz des Militãrstrafverfahrens verbundene relative V erbreitung d er in Frage ste- henden Tatsachen diesen-wenigstens d em Grundsatz nach- nicht d en Cha- rakter relativer Unbekanntheit zu nehmen vermag. Tatsãchlich bleibt di e mit dem Strafverfahren notwendigerweise verbundene Offentlichkeit im Rah- men der Angehõrigen der Militãrjustiz oder bloss mõgliche Offentlichkeit im Rahmen des Publikumszugangs zur Hauptverhandlung und einer ange- messenen Berichterstattung durch die Massenmedien letztlich doch eine beschrãnkte Offentlichkeit. Der Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit des Strafverfahrens vermag somit nicht im Sinne eines hõherwertigen Interesses zum Schutze der Vertrauenswürdigkeit staatlicher Justiz und zum Schutze gegen (d en Betroffenen belastende) Willkür di e seitens d er Rechtsordnung anerkannten Geheimhaltungsinteressen võllig aufzuwiegen. Er bedeutet im Ergebnis auch nicht von vornherein eine Aufhebung der relativen Unbe- kanntheit d er Tatsachen, auf w ele h e sich di e trotz Offentlichkeitsgrundsatz bestehenbleibenden Geheimhaltungsinteressen beziehen.

E. 5 Allerdings ist nicht zu verkennen, dass im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit beim militãrischen Strafverfahren tat- sãchlich auch Informationsbedürfnisse abgedeckt werden kõnnen, die sich nicht auf den Gesichtspunkt des angemessenen Verfahrens beziehen, der S taa t, Bürger un d Betroffenen in gleicher W eis e berührt. Es bestehen Infor- mationsbedürfnisse, die über die Abwicklung des Strafverfahrens als solche hinausgehen un d die auch unabhãngig von einem besonderes Aufsehen erre- genden Fali bestimmte Straftaten nicht losgelõst von ihrem ganz konkreten Tãter in Erfahrung bringen wollen. So kõnnen Berufsorganisationen aller Art ein Interesse daran haben zu wissen, welche von ihren Mitgliedern in beruflichem Zusammenhang straffállig geworden sind, wie auch Arbeitge- ber aus entsprechenden Informationen Nutzen zu ziehen vermõgen. Beim hier zu beurteilenden Sachverhalt richten sich solche Informationsbedürf- nisse auf die Armeefeindlichkeit bestimmter Personen und Personengrup- pen, die sich anlãsslich von Dienstverweigerung und andern militãrischen Straftaten manifestiert.

353 Nr. 176 Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass d er V erfahrensgrundsatz d er Gerichtsõffentlichkeit des Militãrstrafverfahrens im Lichte der vorange- gangenen Erwãgungen - die auch mit einem Hinweis auf Art. 43 MStG ergãnzt werden kõnnen- solche Zielsetzungen nicht eigens fõrdern will, viel- mehr zum Schutze des Angeschuldigten oder V erurteilten bezüglich d er angesprochenen Úffentlichkeit einschrãnkende Abstufungen vornimmt. Jedoch erõffnet er tatsãchlich die Mõglichkeit, Informationsbedürfnisse der genannten Art zu befriedigen. Mit einem allerdings nicht zu unterschãtzen- den Aufwand lassen sich <<private Straftatenregister>> beliebigen Umfangs erstellen, und zwar allein gestützt auf den Informationsfiuss, wie er durch eine korrekte Abwicklung militãrischer Strafverfahren zustandekommt. Es ist hier nicht weiter zu prüfen, inwiefern solche private Dateien zufolge ihres Inhalts hinsichtlich des einzelnen Betroffenen oder zufolge ihrer systemati- schen Anlage im Rahmen der geltenden Rechtsordnung als unzulãssige N ebenwirkungen staatlicher Strafjustiz un d als widerrechtlich zu bezeichnen sin d. Ein Straftatbestand, der entsprechendes Verhalten ahnden würde, steht hier nicht in Rede. Im Bereiche dieser Problematik, die neuerdings unter der Bezeichnung Datenschutz in verschiedenem Zusammenhang erõrtert wird, gilt es allein zu entscheiden, o b das Verhalten von Major X. gegenüber E. C. insofern strafwürdig ist, als di e Rechtsordnung mindestens di e Art und W eis e des Informationsfiusses nicht n ur verbietet, sondern unter Strafe stellt. Dass die geltende Rechtsordnung diesbezüglich Datenschutz betreibt, wird g er ade auch mit Rücksicht auf d en Tatbestand d er V erletzung des Dienstge- heimnisses offenkundig, den es - wie dargelegt - im Lichte weiterer Vor- schriften, die den Informationsfiuss hinsichtlich eines Strafverfahrens und seiner konkreten Umstãnde beschrãnken, zu sehen gilt. Aus der Tatsache, dass Nebenwirkungen der Úffentlichkeitsmaxime letztlich wenigstens theo- retisch immer die Mõglichkeit erõffnen, <<private Straftatenregisten> zu erstellen, darf ni eh t geschlossen werden, schutzwürdige Geheimhaltungsin- teressen würden gegenüber jenen Personen zum vornherein hinfállig, die sich diese Mõglichkeiten zunutze machen wollen, weil nãmlich mindestens hier nicht mehr von einer relativen Unbekanntheit der weiterverbreiteten Tatsachen gesprochen werden kõnne. Auch das Verhindern von Erleichte- rungen des Informationsfiusses hinsichtlich von militãrischen Strafverfahren ist Grund genug, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Rahmen von strafrechtlich sanktionierten Verhaltensvorschriften für Personen, die beson- deren Dienst- oder Amtspfiichten unterstehen, abzusichern. Tatsãchlich kann der Beschwerdeführer für sich weder den Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit gemãss Art. 65 Abs. l MStGO noch die Vorschrift von Art. 74 MStV in Anspruch nehmen. Sein Vorgehen diente weder der Justizkontrolle durch das Volk noch anderen õffentlichen Interessen. Es ging vielmehr darum, einer rein privaten Stelle Unterlagen zur Verwendung im

Nr. 176 354 privaten Kampf gegen armeefeindliche Agitation zu vermitte1n, die ohne diese Hilfe eines Gerichtsangehõrigen n ur mit sehr grossem Aufwand hãtten beschafft werden kõnnen. Da bei wurde auch die den Or.ganen der Militãrju- stiz gemãss Art. 13 Abs. 2 MStV generell auferlegte Verschwiegenheitspflicht verletzt. W as der Beschwerdeführer über die Bedeutung von Art. 13 Abs. 2 MStV vorbringt, überzeugt nicht. Art. 77 MStG ist bezüglich der Geheimhal- tungsinteressen auslegungsbedürftig, und diese hãngen- wie bereits darge- legt - nicht von der formellen Sekretur einer Tatsache ab. Auch wenn Art. 13 MStV nur von <<Vertraulichkeit>> spricht, so hindert das den Richter kei- neswegs, eine bestimmte Tatsache im Sinne von Art. 77 MStG als geheimhal- tungswürdig zu bezeichnen, sofern sie es ihrem Inhalte nach verdient. Wenn a b er- wie dargelegt- di e in diesem Rahmen anerkannten Geheimhaltungs- interessen nicht zum vornherein hinfállig werden, weil der Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit beim militãrischen Strafverfahren für ganz besondere Informationsflüsse sorgen will und andere doch wenigstens tatsãchlich zulãsst, so verliert die Verschwiegenheitspflicht gemãss Art. 13 MStV noch keineswegs jeglichen Sinn. Würde übrigens die Verschwiegenheitspflicht nicht eigens in Art. 13 MStV vorgesehen, wãre eine solche aus Art. 77 MStG unmittelbar abzuleiten (Stratenwerth, StGB BT 11, 358 im Zusammenhang mit Art. 320 StGB; vorn Ziffer 2 a). Aber auch der in diesen Zusammenhang gehõrende Hinweis des Beschwerdeführers auf die amtliche Publikation von Urteilen durch das Militãrkassationsgericht geht fehl. Abgesehen davon, dass die Publikationen nach besonderen Kriterien, vor allem unter Berücksichtigung der Bedürf- nisse innerhalb der fachlich interessierten Kreise, in nur beschrãnktem Umfang erfolgen, bleibt zu berücksichtigen, dass diese Publikationen seit dem Jahre 1951 ohne Namensnennung vor sich gehen.

E. 6 Nach der Auffassung des Beschwerdeführers fehlt schliesslich auch der Geheimhaltungswille der betroffenen Verurteilten. Abgesehen davon, dass dies eine notwendige Folge der Aufuebung allfálliger Geheimhaltungs- interessen durch das Offentlichkeitsprinzip und der damit auch beseitigten relativen Unbekanntheit der fraglichen Tatsachen sei, kõnne Geheimnisherr ohnehin nur der Angeklagte sein. Dieser müsse aber die an sich geheimhal- tungswürdigen Tatsachen dem Staat anvertrauen. Letzterer würde dadurch bestenfalls zum Geheimnistrãger und dürfte in dieser Eigenschaft nicht- durch di e Offentlichkeit d er V erhandlung- über d en Geheimnisinhalt verfü- gen. Hinzu komme, dass gerade die vom Beschwerdeführer gemeldeten, aus <<politischen>> Gründen handelnden Verurteilten die Publizitãt geradezu suchten. Dass die in Frage stehenden Tatsachen grundsãtzlich als Geheimnisse im Sinne des Art. 77 MStG anerkannt werden kõnnen und müssen, wurde bereits dargetan. Soweit sie der Privatsphãre d er V erurteilten angehõren

355 Nr. 176 oder andere als Persõnlichkeitsrecht geschützte persõnliche Güter betreffen, kõnnen diese als Geheimnisherren vorerst einmal in Betracht gezogen wer- den (Stratenwerth, a. a. 0., 358; eomtesse, ZStrR 1942,257 ff.). In den Akten findet si eh kein Hinweis darauf, wonach di e V erurteilten ihre Einwilligung zur allgemeinen Bekanntgabe ihrer V erurteilung oder gar zur Übermittlung des ausgefertigten U rteils an E. e. erteilt hãtten. Entsprechendes lãsst sich auch nicht aus konkludentem Handeln schliessen. Selbst wenn einzelne V er- urteilte eine gewisse Publizitãt gesucht haben sollten, ist damit noch keines- wegs erstellt, dass sie ihren Geheimhaltungswillen unbeschrãnkt preisgaben. Presseorientierungen in den armeefeindlichen Blãttern lassen hõchstens vermuten, dass sich die Verurteilten mõglicherweise an ein bestimmtes Ziel- publikum von Armeegegnern wenden wollten, sofern die betreffenden Ver- õffentlichungen und insbesondere auch die Namensnennungen überhaupt in ihrem Einverstãndnis geschahen. W enn d er Beschwerdeführer ausführt, den Freisprüchen der Vorinstanz bezüglich zwei der übermittelten Urteile mangle bei solcher Betrachtungsweise die Folgerichtigkeit, so muss ihm bei- gepflichtet werden. Es trifft in der Tat zu, dass mit Bezug auf diese Verurteil- ten keine besondern Beweise darüber geführt wurden, dass sie ihren Geheimhaltungswillen aufgegeben hãtten. Da indessen gegen diese Frei- sprüche vom Auditor nicht Kassationsbeschwerde geführt wurde, bleibt es dem Militãrkassationsgericht verwehrt, diesen Teil des Urteilspruches auf- zuheben. Angesichts dieses Ergebnisses kann offen bleiben, o b ne ben den betroffe- nen Einzelpersonen nicht auch der Staat als Geheimnisherr, das heisst als Hüter seiner eigenen Geheimhaltungsinteressen berücksichtigt werden müsste. Wollte man der Ansicht von Schultz zu Art. 320 StGB, auch zu Art. 77 MStG folgen, wonach der S taa t ausschliesslicher Herr über Amtsgeheim- nisse sei (Kriminalistik 1979, 375), kõnnte auch nichts angeführt werden, was auf einen V erzicht au f d en Geheimhaltungswillen schliessen liesse.

E. 7 Aus all diesen Erwãgungen ergibt sich, dass sich die Vorinstanz den Vorwurf der Gesetzesverletzung bezüglich Art. 77 MStG im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Verurteilungen und Urteilen an E. C. nicht gefallen lassen muss.

E. 8 Der Schuldspruch der Vorinstanz umfasst aber auch den vom Beschwerdeführer dem E. e. zugespielten Brief des B. an das EMD, woraus hervorging, dass der Beschwerdeführer gegen P. M. wegen Verletzung mili- tãrischer Geheimnisse eine vorlãufige Beweisaufnahme führte. Der Beschwerdeführer rãumt diesbezüglich selber ein, dass er diese Tatsachen nicht aus õffentlicher Gerichtsverhandlung gekannt habe und Art. 77 MStG in diesem Fali an sich anwendbar wãre. Er nimmt jedoch für sich den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht (entsprechend Art. 32 StGB) in Anspruch. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Argument aus-

Nr. 176 356 einandergesetzt und festgehalten, der Beschwerdeführer hãtte die erhoffte Auskunft von E. C. ohne Übermittlung der fraglichen lnforrnation erhalten kõnnen; auch ha be diese Information nicht in einem angemessenen Verhãlt- nis zum Interesse des Staates an der Auflclãrung der in Frage stehenden geringfügigen Angelegenheit gestanden. Dieser Beurteilung ist zuzustim- men. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dieser Fall auch nicht als ein leichter im Sinne von Art. 77 Ziff. l Abs. 2 MStG eingestuft werden. Von einem militãrischen Untersuchungsrichter, der überdies schon von sei- nem bürgerlichen Berufe her über eine beachtliche forensische Erfahrung und Ausbildung verfügt, muss erwartet werden, dass er es mit seiner Pflicht zur V erschwiegenheit irn Interesse des V ertrauens in sein Amt peinlich g ena u nimmt. Da der Beschwerdeführer dieses Pflichtbewusstsein missen liess, ist jedenfalls die subjektive Voraussetzung des leichten Falles nicht gegeben.

E. 9 Aus all diesen Erwãgungen erweist sich die Kassationsbeschwerde als unbegründet ... (20. Dezember 1979, X. e. DG 10 B)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

341 176. Nr. 176 Dienstgeheimnis (Art. 77 MStG) und Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB). Begriff. Massgeblich ist nicht die formelle Geheimhaltungserklãrung, son- dern das materielle Geheimhaltungsinteresse, das sowohl õffentliche ( wie Geheimhaltung amtlicher oder dienstlicher Tãtigkeiten) als auch private Interessen (wie Schutz der Privatsphãre) umfasst (Erw. 2). Auch im Rahmen eines Strafverfahrens bestehen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Angeschuldigten, des V erurteilten un d weiterer am V erfahren Beteiligter (Erw. 3). Selbst wenn einzelne Verurteilte eine gewisse Publizitãt gesucht haben sollten, ist damit noch keineswegs erstellt, dass sie ihren Geheimhal- tungswillen unbeschrãnkt preisgeben. Somit kann offen bleiben, ob neben den betroffenen Personen nicht auch der Staat als Hüter seiner eigenen Geheim- haltungsinteressen zu berücksichtigen ist (Erw. 6). Prozessmaxime der Gerichtsõffentlichkeit (Art. 65 MStGO). Das Grund- recht der persõnlichen Freiheit mit Einschluss des Schutzes der Privatsphãre hat Vorrang vor der Prozessmaxime d er Gerichtsõffentlichkeit. Somit darf der Einbruch in die persõnliche Sphãre durch die Gerichtsõffentlichkeit nur so weit gehen, als er zur Kontrolle der Gerichtstãtigkeit zwecks Verhinderung willkürlicher V erfahren erforderlich ist. N a eh Beendigung des V erfahrens un d Ablauf der für eine angemessene Berichterstattung erforderlichen Zeitspanne lãsst si eh vom Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit h er nicht mehr rechtferti- gen, jemanden in der Õffentlichkeit mit einem Strafverfahren in Zusammen- hang zu bringen. Dies gilt insbesondere auch in bezug auf Verbreitung von Urteilen oder Auszügen daraus, wie auch aus Art. 74 der bundesrãtlichen Ver- ordnung über di e Militãrstrafrechtspflege vom 29. J an u ar 1954 ( = a b l. Januar 1980 Art. 45 MStP) hervorgeht (Erw. 4). Auch wenn angesichts der Gerichtsõffentlichkeit theoretisch die - hier nicht zur Beurteilung stehende

- Mõglichkeit besteht, Informationen über Straftaten zu privaten Zwecken zu sammeln, so darf hieraus nicht geschlossen werden, dass Personen, die strafrechtlich sanktionierten Dienst- oder Amtspflichten (wie z. B. der gene- rellen Verschwiegenheitspflicht der Organe der Militãrjustiz gemãss Art. 13 Abs. 2) unterstehen, befugt sind, den Informationsfluss über militãrische Strafverfahren zu erleichtern oder auszudehnen (Erw. 5). Amtspflicht (Art. 32 StGB). Verhãltnis zur Geheimhaltungspflicht gemãss Art. 77 MStG (Erw. 8). Leichter Fali der Verletzung des Dienstgeheimnisses (Art. 77 MStG). Die subjektive Voraussetzung des leichten Falles ist nicht gegeben, wenn ein mili- tãrischer Untersuchungsrichter, der au eh von seinem bürgerlichen Berufe h er über eine beachtliche forensische Erfahrung und Ausbildung verfügt, es mit seiner Pflicht zur Verschwiegenheit im Interesse des Vertrauens in sein Amt nicht peinlich genau nimmt (Erw. 8).

Nr. 176 342 Secret de service (art. 77 CPM) et secret de fonction (art. 320 CPS). Notion. Est déterminante noo pas la classification formelle, mais l'intérêt matériel au maintien du secret, en matiere officielle (secret de fonction ou secret de service) aussi bien que dans le domaine privé (protection de la vie privée); cons. 2. Dans le cadre d'une procédure pénale, le prévenu, le condamné et d'autres personnes participant à la procédure ont un intérêt digne de protec- tion au maintien du secret (cons. 3). Même lorsque des condamnés recher- chent une certaine publicité, il n'est pas établi pour autant qu'ils renoncent de maniere absolue à toute la protection résultant du secret de service. Des lors, point n'est besoin de décider s'il y a lieu de prendre en considération, à côté de l'intérêt particulier des personnes concernées, un intérêt propre de l'Etat au maintien du secret ( cons. 6). Principe de la publicité des débats (art. 65 OJPPM). Le droit fondamental à la liberté personnelle, qui comprend la protection de la sphere privée, l' em- porte sur le principe de la publicité des débats judiciaires. Des lors, l'atteinte à la sphere personnelle par la publicité des débats doit se limiter à la mesure nécessaire au contrôle de I'activité des tribunaux en vue d'empêcher des pro- cédures arbitraires. Apres la clôture de la procédure et l'écoulement du laps de temps nécessaire pour assurer une information appropriée, le principe de la publicité des débats ne justifie plus qu'il soit fait référence publiquement à une procédure pénale concernant une personne déterminée. 11 en est notam- ment ainsi en ce qui concerne la divulgation de jugements ou d'extraits de jugements, ainsi qu'il ressort également de l'art. 74 de l'Ordonnance du Con- seil fédéral du 29 janvier 1951 concernant la justice pénale militaire ( = art. 45 PPM à partir du l er janvier 1980); cons. 4. Alors même que la publicité des débats ménage, en théorie du moins, la possibilité - dont le tribunal n' a pas à juger en l'espece- de recueillir à des fins privées des informations sur des infractions pénales, on ne saurait en déduire que les personnes assujetties à un secret de service ou de fonction sanctionné pénalement ( tel que l'obligation générale de discrétion incombant aux organes de la justice militaire en vertu de l'art. 13, 2e al. de l'Ordonnance du Conseil féderal du 29 janvier 1954 con- cernant la justice pénale militaire) son t autorisées à faciliter ou à étendre le ftux d'informations sur les procédures pénales militaires ( cons. 5). Devoir de fonction (art. 32 CPS). Rapport avec le secret de service au sens de l'art. 77 CPM ( cons. 8). lnfraction de peu de gravité en matiere de violation du secret de service (art. 77 CPM). La condition subjective du cas de peu de gravité n'est pas rem- plie lorsqu'un juge d'instruction militaire, bénéficiant également dans sa pro- fession civile d'une formation et d'une expérience judiciaire considérables, ne s'en tient pas strictement à son obligation de discrétion dans l'intérêt de la confiance du e à sa fonction ( cons. 8).

343 Nr. 176 Segreto di servizio (art. 77 CPM) e segreto d'ufficio (art. 320 CPS). Nozione. Tanto nell'ambito ufficiale (segreto d'ufficio o segreto di servizio), quanto nella sfera privata (protezione della vita privata), determinante appare l'interesse materiale al mantenimento del segreto e non invece la classifica- zione formale; cons. 2. Nell'ambito di un procedimento penale, il prevenuto, il condannato ed altre parti del processo banno un interesse degno di prote- zione al mantenimento del segreto (cons. 3). Ancbe quando condannati ricer- cano una certa pubblicità, cio non significa ebe abbiano rinunciato assoluta- mente a qualsiasi protezione derivante dai segreto di servizio. Orbene, non occorre decidere se bisogna considerare, accanto all'interesse particolare delle persone trattate, un interesse proprio dello Stato al mantenimento del segreto ( cons. 6). 11 principio della pubblicità dei dibattimenti (art. 65 OGPPM). 11 diritto fondamentale alia libertà personale, che comprende la protezione della sfera privata, prevale sul principio della pubblicità dei dibattimenti. Di conseguenza e ammissibile una violazione della sfera personale da parte della pubblicità dei dibattimenti limitatamente alia necessità del controllo dell'attività dei tribu- nali allo scopo di impedire procedimenti penali inficiati d'arbitrio. Dopo la chiu- sura del procedimento ed il decorso del tempo necessario per la ricerca di una informazione idonea, il principio della pubblicità dei dibattimenti piii non giustifica il ricbiamo o riferimento in pubblico ad un procedimento penale relativo ad una determinata persona. Parimenti si procede per quanto attiene la divulgazione delle sentenze o degli estratti delle sentenze, come si evince dall'art. 74 deli'Ordinanza del Consiglio federale del29 gennaio 1954 relativa alia giustizia penale militare (= art. 45 PPM dai l gennaio 1980); cons. 4. Se la pubblicità dei dibattimenti puo ancbe offrire la possibilità almeno teorica

- su cui in concreto questo tribunale non deve pronunciarsi - di raccogliere a scopi privati informazioni relative ad infrazioni penali, non e pero lecito concludere ebe le persone tenute ad un segreto di servizio o d'ufficio, penal- mente perseguibile ( quale l'obbligo generale di discrezione incombente agli organi della giustizia militare giusta l'art. 13 cpv. 2 dell'Ordinanza del Consi- glio federale del 29 gennaio 1954 relativa alia giustizia penale militare) sono autorizzate ad agevolare od a estendere il flusso delle informazioni sui proce- dimenti penali militari ( cons. 5). Dovere d'ufficio (art. 32 CPS). Relazione con il segreto di servizio ai sensi dell'art. 77 CPM ( cons. 8). Concetto di infrazione poco grave nell'ambito della violazione del segreto di servizio (art. 77 CPM). La condizione soggettiva del caso poco grave non e soddisfatta quando un giudice istruttore militare, ebe parimenti nella profes- sione civile possiede una formazione ed esperienza giudiziaria considerevole, non ossequia scrupolosamente l'obbligo di discrezione nell'interesse della fiducia lega ta al suo ufficio ( cons. 8).

Nr. 176 344 Aus dem Sachverhalt: Major X., damals noch Hauptmann und Untersuchungsrichter des Divi- sionsgerichts 3, übermittelte in den Jahren 1975 und 1976 an E. e. für das Archiv d er > fünf ausgefertigte U rteile betref- fend Dienstverweigerer nebst einer von ihm erstellten Lis te über 51 durch das Divisionsgericht 3 verurteilte Dienstverweigerer und Ausreisser mit voll- stãndiger Angabe der Personalien und mit teilweisem Hinweis auf die mili- tãrische Einteilung d er Verurteilten. Ferner ga b er E. e. von einem Brief des B. an das EMD Kenntnis, woraus hervorging, dass X. gegen P. M. wegen V er- letzung militãrischer Geheimnisse eine vorlãufige Beweisaufnahme führte. Zu diesen Urteilen und Angaben war Major X. in seiner damaligen Stellung als Untersuchungsrichter des Divisionsgerichts 3 gelangt. Das Divisionsgericht 10 B sprach Major X. von der Anklage der Verlet- zung des Dienstgeheimnisses bezüglich zwei d er übermittelten U rteile frei, in den übrigen Anklagepunkten jedoch der fortgesetzten Verletzung des Dienstgeheimnisses gemãss Art. 77 Ziff. l Abs. l MStG schuldig. Es verur- teilte ihn zu fünfTagen Gefángnis mit bedingtem Strafvollzug bei einer Pro- bezeit von zwei J ahren sowie zu d en gesamten V erfahrenskosten im Betrage von F r. 420.-. Mit Kassationsbeschwerde macht Major X. die Verletzung des Strafgesetzes gemãss Art. 188 Abs. l Ziff. l MStGO geltend und beantragt Aufhebung des Urteils und Freispruch von Schuld und Strafe. Aus den Erwãgungen: l.- Nach Art. 77 Ziff. l Abs. l MStG macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, >. Der Beschwerdeführer macht der Vorinstanz zum Vorwurf, sie ha be dem in der genannten Bestimmung enthaltenen Begriff > eine falsche Bedeutung beigemessen und dadurch das Gesetz verletzt.

2. -Das Militãrstrafgesetz und das bürgerliche Strafgesetzbuch kennen keinen gesetzlich umschriebenen und inhaltlich auch keinen einheitlichen Geheimnisbegriff. Dieser kannje nach den Tatbestãnden, in denen Geheim- nisverletzungen rnit Strafe bedroht sind, mehr oder weniger weit sein. Der Umfang des Begriffes hãngt insbesondere vom geschützten Rechtsgut und den damit zum Ausdruck gebrachten Wertungen a b, die d en einzelnen Straf- bestimmungen zugrunde liegen.

a) Bei gewissen Tatbestandsumschreibungen lãsst sich das Geheimhal- tungsinteresse, das zusammen mit dem Geheimhaltungswillen des Geheim- nisherrn und d er relativen U nbekanntheit d er in Frage stehenden Tatsachen zu den wesentlichen Merkmalen des Geheimnisbegriffes im materiellen Sinn zãhlt (MKGE 7 N r. 34; MKGE 24.11.72 i. S. F. und Kons.; 30. 3. 79 i. S. M.; BGE 98 IV 209 ff; 101 IV 312 ff; Stratenwerth, StGB BT I, 2. Aufl., 136;

345 Nr. 176 Schultz, Kriminalistik 1079, 369; Comtesse, ZStrR 1942, 257 ff) ohne weite- res dem Gesetzestext selbst und seiner Stellung in der systematischen Ord- nung der einzelnen Delikte entnehmen. Das gilt sowoh1 für d en V errat bezie- hungsweise die landesverrãterische V er1etzung militãrischer Geheimnisse gemãss Art. 86 MStG als auch sein e Ergãnzungen im Tatbestand d er V erlet- zung militãrischer Geheimnisse gemãss Art. 106 MStG und Art. 329 StGB. Beim allgemeineren Tatbestand des sogenannten diplomatischen Landes- verrates im Sinne von Art. 267 StGB bereitet indessen die inhaltliche Kon- kretisierung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses gewisse Schwierig- keiten. In Art. 293 StGB wird im Zusammenhang mit der Verõffentlichung amtlicher geheimer V erhandlungen das Geheimhaltungsinteresse insoweit formalisiert, als auch die behõrdliche Geheimhaltungserklãrung zum Aus- gangspunkt genommen wird, wobei dann allerdings insofern wiederum eine nicht leichthin zu umschreibende Eingrenzung erfo1gt, als der Beschluss der Behõrde den Rahmen ihrer Befugnisse nicht überschreiten darf. Dessen ungeachtet zãhlen die hier erwãhnten strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zum unmittelbaren Interessenbereich des Staates und seiner Organe. Daneben bezieht das bürgerliche Strafgesetzbuch auch Geheimhal- tungsinteressen in seinen Rechtsschutz ein, die unmittelbar nur die Einzel- person oder das private Personenkollektiv betreffen. So verhãlt es sich bei den Tatbestãnden der Verletzung des Fabrikations- oder Geschãftsgeheim- nisses (Art. 162 StGB) und der Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB). Der letztere Tatbestand, der im Gegensatz zum ersteren nicht unter den Tatbestãnden zum Schutze des Vermõgens zu finden ist, sondern im Zusammenhang mit dem Schutz besonderer persõnlicher Güter, die in ihrer Gesamtheit das Rechtsgut der Persõnlichkeit und damit das Persõnlichkeits- recht ausmachen, hat 1968 eine beachtliche V erstãrkung erfahren und den Schutzbereich des dritten Titels erweitert in Richtung Geheim- und Privat- sphãre. Sicher stehen auch beim stafrechtlichen Schutz gegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StG B unmittelbar Pri va t- oder Individual- interessen im V ordergrund. W enn a b er d er Se h utz dieser Interessen si eh auf alles beziehen soll, w as d em Ausübenden eines ganz besonderes V ertrauen erheischenden Berufes anvertraut wird oder allein durch die Berufsaus- übung zugãnglich gemacht wird, und zwar ohne dass das Geheimhaltungsin- teresse gegenstãndlich eingeschrãnkt wird, so steht hier auch das die Allge- meinheit berührende Interesse d er V ertrauenswürdigkeit gewisser besonde- rer Berufsarten in Frage. Das trifft in noch verstãrktem Masse für d en Tatbe- stand d er Verletzung des Amtsgeheimnisses zu, d er in Art. 320 StG B sein e U mschreibung gefunden hat. In di ese m Bereiche verbindet si eh di e Berufs- ausübung mit behõrdlicher beziehungsweise verwaltungsmãssiger, also staatlicher Tãtigkeit. Im Rahmen dieser Tãtigkeit berühren sich staatliche oder õffentliche Geheimhaltungsinteressen mit solchen privater oder indivi- dueller Art, führt doch die Staatstãtigkeit von Behõrden und Beamten auf

Nr. 176 346 vielfáltigste W eis e z u V erflech tun g en zwischen d em Einzelnen un d d er d ur eh die und in der Rechtsordnung organisierten Gemeinschaft. Doktrin und Rechtsprechung lassen denn auch in der T at keinen Zweifel darüber bestehen, dass es si eh bei d en durch Art. 320 StG B geschützten Geheimhaltungsinteressen sowohl um solche staatlicher als auch um solche privater N a tur handelt. Bei verschiedenen Autoren wird dieser Umstand der- art als Selbstverstãndlichkeit angesehen, dass sie nur gerade zu erwãhnen, nicht aber besonders zu erklãren bleibt (siehe etwa Stratenwerth, StGB BT,

2. Aufl., 358 und die dort zitierten Autoren Germann, Hafter, Logoz und Schwander, sowie Grossmann, Die Verletzung des Amtsgeheimnisses auf Grund des Art. 320 StGB, Diss. Zürich 1946, 13 und von Meiss, Die persõnli- che Geheimsphãre und deren Schutz im prozessualen V erfahren, Diss. Zürich 1975, 209; einzig bei Thormann/von Overbeck, Komm. N. 3 zu Art. 320 StGB, wird nicht klar, ob sie private Geheimhaltungsinteressen durch Art. 320 StGB auch geschützt sehen). Stratenwerth (a. a. O. 358) verdeutlicht indessen den Schutzbereich von Art. 320 StGB dahingehend, dass private oder individuelle Geheimhaltungsinteressen selbst dann der Geheimhal- tungspflicht von Behõrdenmitgliedern oder Beamten unterliegen, wenn keine besonderen beamtenrechtlichen oder andere Vorschriften dies aus- drücklich festhalten, so dass im Ergebnis die Tatbestandsumschreibung als Verletzung von Amtsgeheimnissen in gewisser Hinsicht als zu eng zu bezeichnen sei. Sehr deutlich wird der Einbezug privater Geheimhaltungsin- teressen in Art. 320 StGB auch bei Schultz (Kriminalistik, 1979, 369 ff.). In Übereinstimmung mit dieser Lehrmeinung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie sie in BGE 77 IV 39 ff. zum Ausdruck kommt, das heisst wenigstens hinsichtlich des Schutzes privater Geheimhaltungsinteressen durch Art. 320 StGB.

b) Art. 77 Ziff. l Abs. l MStG wurde Art. 320 Ziff. l Abs. l StGB nachge- bildet und deckt sich weitgehend mit diesem (MKGE 4 N r. 130; Comtesse, Kom m. N. l zu Art. 77 MStG ). Auch hier steht wie bei Art. 320 StG B insofern ein materieller Geheimnisbegriffim Vordergrund, als im Unterschied zu Art. 293 StGB die formelle Geheimhaltungserklãrung durch den Amtstrãger n ur von untergeordneter Bedeutung ist. Massgebend ist nicht der fõrmlich zum Ausdruck gebrachte Geheimhaltungsbeschluss. In einem amtlichen Klassifi- kationsvermerk liegt, abgesehen von der Kundgabe eines Geheimhaltungs- willens, nicht mehr als ein, freilich nicht unwichtiges, Indiz für das Bestehen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses. Umgekehrt vermag ein feh- lender Klassifikationsvermerk den Rechtsschutz für ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse nicht hinfállig werden zu lassen, es sei denn es kãme darin bewusst ein mangelnder Geheimhaltungswille des Geheimnis- herrn zumAusdruck (MKGE 9 Nr. 160 mit weiteren Hinweisen; BGE 97 IV III ff.). Abgesehen davon bleibt somit für Art. 77 MStG in Übereinstimmung

347 Nr. 176 mit Art. 320 StGB die Anerkennung von Geheimhaltungsinteressen als so1- che durch di e Rechtsordnung entscheidend. Di ese kõnnen a b er hier wie dort sowoh1 õffentliche wie private Geheimhaltungsinteressen sein (Comtesse, Komm. N. 2 zu Art. 77 MStG). Die amtliche wie die dienstliche Tãtigkeit bringen es in der Tat mit sich, dass verschiedene so1cher Tãtigkeiten nur unter dem Schutz von Geheimhaltung richtig ausgeführt werden kõnnen, wie das beispielsweise bei d er Strafverfo1gung o d er beim Disziplinatverfah- r en d er F all ist, un d dass anlãsslich von so1chen Tãtigkeiten di e im Sinne des Persõn1ichkeitsrechts schutzwürdig erk1ãrten persõn1ichen Güter, wie insbe- sondere Geheim- und Privatsphãre oder Ehre und Ansehen, unmittelbar betroffen werden kõnnen. Letzteres gilt für den Bereich der Strafverfolgung ebensosehr wie unter anderem für die dienstãrztliche Untersuchung. 3.- Major X. hat E. C. zuhanden des Archivs der > unter anderem über militãrgerichtliche Verurteilungen genau bezeichneter Personen Bericht erstattet und diesem einige ausgefertigte Strafurteile übermittelt. Die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere aber deren besondere U mstãnde beziehen sich zweifellos auf di e Privatsphãre d er Betroffenen un d deren Anspruch auf Geltung in d er Gemeinschaft. Wie di e Vorinstanz zu Recht ausführt, besteht ein grundsãtzliches Interesse des Ver- urteilten daran, dass die Tatsache der Verurteilung beziehungsweise die Taten, die zur Verurteilung geführt ha ben, nicht beliebig mit seinen Persona- lien weiterverbreitet werden. Überdies bringt es ein Strafverfahren mit sich, dass die Person des Angeschuldigten eingehend ausgeleuchtet wird, was zu einer Hãufung negativer Eigenschaften führen kann. Z u denken ist an Cha- rakterschwãchen, verminderte Zurechnungsfáhigkeit, aber auch an beson- dere Gewohnheiten un d Einstellungen aller Art. Dass hier persõnliche Güter betroffen sind, die dem Schutzbereich des in Art. 28 ZGB umschriebenen Persõnlichkeitsrechts angehõren, steht ausser Diskussion (Grossen, La pro- tection de la personnalité en droit privé, ZSR 1960, 11, 73a ff. ). Bei dieser Gesetzesnorm handelt e s si eh zwar um eine zivilrech tliche Bestimm un g, di e als so l ebe n ur im V erhãltnis zwischen Pri v aten gilt. lndessen ist si e n ur di e privatrechtliche Ausprãgung eines von der Rechtsordnung insgesamt geschützten Menschenbildes. Das Recht auf Schutz der Privatsphãre und jenes auf Geltung in d er Gemeinschaft zãhlen wie das private Berufsgeheim- nis (BGE 102 la 516 ff. mit weiteren Hinweisen) zu den elementaren Rechten, die in entsprechendem Umfang auch Bestandteil des zwar ungeschriebenen, aber sogar verfassungsmãssig garantierten Grundrechts auf persõnliche Freiheit sin d un d auf diesem W ege auch d em S taa te un d sein en Organen gegenüber Geltung beanspruchen (so schon Egger, Komm. N. 10 und 40 ff. zu Art. 28 ZGB; Grossen, a. a. 0., 11a ff; Müller, Die Grundrechte der Ver- fassung und der Persõnlichkeitsschutz des Privatrechts, ASR 360, 156 ff;

Nr. 176 348 Saladin, Grundrechte im Wandel, 2. Aufl. 1975, 89 ff; Aubert, Les droits fon- damentaux dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, FS Kãgi 1979, 5 ff; BGE 90 I 29 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 102 la 279 ff. mit Weiteren Hin- weisen; BGE 102 la 516 ff. und BGE 103 la 169 ff.). Überdies gilt es in diesem Zusammenhang auch Art. 8 der Europãischen Menschenrechtskonvention zu beachten, der einen grundrechtlichen Anspruch auf Privat- und Fami- lienleben zum Inhalt hat (Stadler, Juristische Blãtter 1979, 360 ff. und Hoff- mann-Remy, Die Mõglichkeiten der Grundrechtseinschrãnkungen nach den Art. 8 und 11 Abs. 2 EMRK, 1976, passim; vgl. auch das Urteil des Euro- pãischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6. 9. 78 in EuGRZ 1979, 278 ff.). Neben den dargelegten Interessen des Angeschuldigten und des Verur- teilten bestehen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auch schutz- würdige Geheimhaltungsinteressen weiterer am V erfahren Beteiligter. W as beispielsweise di e Aussage von Zeugen betrifft, ist unter anderem nicht selten die Frage der Glaubwürdigkeit eingehend abzuklãren, so dass auch hier per- sõnliche Güter im Sinne des Persõnlichkeitsrechts berührt werden. W enn aber der S taa t auch gerade im Strafverfahren zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Mitwirkung von Zeugen nicht verzichten kann, gilt es deren Ver- trauen in di e V erschwiegenheit d er Amtstrãger oder d er unter Dienstpflicht stehenden Personen sowohl im Interesse des Betroffenen wie des Staates selbst zu schützen. Im weiteren ruft auch der Resozialisierungsgedanke im Anschluss an die Strafverfolgung nach grundsãtzlicher V erschwiegenheit sowohl im Interesse der Verurteilten als auch der staatlich geordneten Gemeinschaft. Aus all diesen Überlegungen drãngt sich der Schluss auf, dass das in Frage stehende Verhalten von Major X. schutzwürdigen Geheimhaltungsin- teressen grundsãtzlich entgegensteht. 4.- a) Im Strafprozess kõnnen die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen und des Staates allerdings keinen absoluten Schutz erfahren. Ein nicht unerheblicher Eingriff insbesondere in die Privatsphãre und den Anspruch auf Geltung in der Gesellschaft erfolgt vor allem durch die Prozessmaxime der Gerichtsõffentlichkeit, welche in Art. 65 Abs. l MStGO ihre klare gesetzliche Grundlage hat und durch Art. 6 Ziff. l EMRK ebenfalls zu einem Grundrecht ausgestaltet wurde. Dieses gewãhrt dem Publikum grundsãtzlich freien Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen (nicht aber zu den Beratungen und Abstimmungen) und ermõglicht damit auch die Berichterstattung durch die Massenmedien. Es stellt sich daher die Frage, o b der Gesetzgeber hier den Schutz der Privatsphãre und den Anspruch auf Geltung in der Gesellschaft von Personen, die sich einem õffentlichen Gerichtsverfahren zu unterziehen hatten, und seine eigenen Geheimhal- tungsinteressen võllig preisgegeben hat. Der Beschwerdeführer bejaht dies,

349 Nr. 176 indem er sich auf den Standpunkt stellt, Gerichtsõffentlichkeit und Geheim- haltung stünden zueinander in einem ebenso unlõsbaren wie totalen Wider- spruch, da es keine relative Offentlichkeit und somit auch keine re1ative Geheimhaltung geben kõnne. Die durch Art. 65 Abs. 2 MStGO angestrebte Aufsicht des V olkes über die Rechtspfiege lasse sich n ur verwirklichen, wenn di e gerichtlich verhandelten Tatsachen aus d em Gerichtssaal hinausgetragen werden dürfen, so dass nicht mehr von relativer Unbekanntheit der in Frage stehenden Tatsachen gesprochen werden kõnne. Eine der drei wesentlichen Voraussetzungen für den strafrechtlichen Geheimnisschutz irgendwelchen Inhalts fehle daher notwendigerweise. Ãus- serungen verschiedener Autoren, allerdings ohne nãhere Begründung und zum Teil mit Vorbehalten, zielen in diese Richtung (Waiblinger, ZBJV 1954, 487; Rohner, ZStR 88, 158; Schultz, Kriminalistik 1979, 370); indessen bezie- hen si e sich wenigstens teilweise n ur gerade auf das õffentliche V erfahren sel- ber und nicht auf di e hier im Vordergrund stehende Frage d er allenfalls zum Schutze von Geheimhaltungsinteressen gebotenen Beschrãnkung der Berichterstattung über ein Verfahren nach dessen Abschluss durch Amtstrã- ger oder in dienstlicher Pfiicht stehende Personen. Diesbezüglich ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Bei der Wertung der beiden Grundrechte- persõnliche Freiheit mit Einschluss der Privatsphãre und der Geltung in der Gesellschaft einerseits und Gerichts- õffentlichkeit anderseits - steht ersterem nach der Grundhaltung unserer Rechtsordnung Vorrang zu (Grossen, a. a. 0., 73 a ff; Schultz, SJZ 1973, 133; Rohner, a. a. 0., 158). Eingriffe in die persõnliche Freiheit und deren Kon- kretisierungen sin d daher n ur soweit zulãssig, als sie auf klarer gesetzlicher Grundlage beruhen, im õffentlichen Interesse liegen und dieses Grundrecht weder võllig unterdrücken noch seines Gehaltes entleeren. Auch wenn die ersten beiden Voraussetzungen vorliegen, sind solche Eingriffe somit unter mõglichster Schonung der persõnlichen Freiheit und deren Konkretisierun- gen vorzunehmen, das heisst, es muss ein vernünftiges V erhãltnis zwischen dem verfolgten Zweck und der Freiheitsbeschrãnkung bestehen (BGE 95 I 356 ff; 97 I 45 ff; 102 la 516 ff.).

b) D er Zweck d er Gerichtsõffentlichkeit liegt vorab in d er Kontrolle der Gerichtstãtigkeit durch das Volk; in einer Kontrolle, di e d er V erhinderung willkürlicher V erfahren di en t un d damit auch im Interesse des Beurteilten liegen kann (Scherrer, Die Prozessmaximen im schweiz. Militãrstrafprozess, Diss. Zürich 1974, 110 ff; Wettstein, Der Offentlichkeitsgrundsatz im Straf- prozess, Diss. Zürich 1966, 40 ff). Zwar erstreckt sich diese Kontrolle auch auf di e Berichterstattung über noch offene oder g er ade abgeschlossene V er- fahren durch die Massenmedien, doch ist schon diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung geboten. Abgesehen von der Unabhãngigkeit der Gerichte und deren Wahrheitsfindung bedarf d er Angeschuldigte oder V erurteilte des

Nr. 176 350 Schutzes. Z u Recht wird neuerdings wieder verstãrkt di e Pranger-Wirkung der Namensnennung in den Massenmedien und die damit verbundene Gefáhrdung der Resozialisierung in Erinnerung gerufen (Grossen, a. a. 0., 79a ff, insbesondere 89a ff; Scherrer, Justiz und Massenmedien. Kontrollie- rende oder kontrollierte Medienõffentlichkeit? Zeitschrift für auslãndisches õffentliches Recht und Võlkerrecht 1979, 44 ff; vgl. diesbezüglich auch BGE 64 I 173 ff. und BVerfGE 35, 232: >, un d di e für d en Tãter entstehenden N achteile müssen > ). Z u Recht wird denn auch für den Normalfall ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen der Berichter- stattung und dem Prozessablauf gefordert, was sich schon aus der Funktion der Berichterstattung als eines notwendigen Ersatzes für die unmittelbare Gerichtsõffentlichkeit ergibt. Ist das Verfahren beendet und auchjene Zeit- spanne abgelaufen, di e für d en d er Berichterstattung eigenen V ermittlungs- vorgang einzurãumen bleibt, lãsst es sich vom Grundsatz der Gerichtsõffent- lichkeit her nicht mehr rechtfertigen, jemanden in der Offentlichkeit mit einem Strafverfahren in Zusammenhang zu bringen. Abgesehen von Aus- nahmefállen, wo die Verõffentlichung einem bedeutenden õffentlichen Interesse entspricht, bleiben daher nachtrãgliche Berichterstattungen nach den allgemeinen Grundsãtzen des Persõnlichkeitsschutzes mit seinen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen zu beurteilen (Grossen, a. a. 0., 94a f; Hünig, Probleme des Schutzes des Beschuldigten vor den Massenmedien, Diss. Zürich 1973, 135 und 142 f; Schultz, SJZ 1973, 132 ff., welcher hiezu unter anderem ausführt: >; vgl. ferner Hauser, Kurzlehrbuch des schweiz. Straf- prozessrechts, Basel 1978, 127, der auch auf die > des Angeklagten hinweist). Besondere Zurückhaltung gebietet im übrigen Art. 55 MStV vom 29. Januar 1954 in bezug auf die Orientierung der Massenmedien vor der õffentlichen Hauptverhandlung. Die Zurückhaltung, die der Schutz des Angeschuldigten oder des Verur- tei1ten der Berichterstattung über ein Strafverfahren auch insoweit auferlegt, als es vom Úffentlichkeitsprinzip beherrscht ist, erstreckt sich auch auf die Verbreitung von ganzen Urteilen oder Auszügen daraus. Auch unabhãngig davon, dass Urteilsbegründungen allenfalls mehr an persõnlichkeitsbezoge- nen Aussagen zu vermitteln vermõgen, als das Beiwohnen der õffentlichen

351 Nr. 176 Gerichtsverhandlung gewõhnlich im Gedãchtnis verhaften lãsst, verknüpft di e V erbreitung eines U rteils oder eines Auszuges d ara us auf unbestimmte Dauer unter anderem bestimmte Straftaten oder den entsprechenden Vor- wurf mit einer ganz bestimmten Person. Di ese r U mstand steht d en in Art. 363 StGB (nãher ausgeführt in den Art. 15 und 16 der Verordnung über das Straf- register vom 21. Dezember 1971 und gestützt auf Art. 226 MStG auch für das Militãrstrafrecht geltend) und in Art. 74 MStV vom 29. l. 54 anerkannten Geheimhaltungsinteressen nach Abschluss eines verurteilenden Strafverfah- rens entgegen, die an d er Tatsache mehr oder weniger raschen V ergessens selbst von Ereignissen anknüpfen, die eine gewisse Úffentlichkeit erlangt haben. In der Tat soll das Strafregister, welches strafrechtliche Verurteilun- gen vorerst einmal systematisch verzeichnet un d damit in Erinnerung behãlt, nur ganz bestimmten Zwecken dienen und der Information für unbeteiligte Dritte verschlossen bleiben. Auszüge aus dem Strafregister dürfen nur Behõrden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu amtlichen Zwek- ken ausgehãndigt werden, wobei noch Einschrãnkungen bezüglich gelõsch- ten Eintragungen bestehen. In den Registerauszügen an den Betroffenen sel- ber sind die gelõschten Eintrãge nicht aufzuführen. Die Kenntnisgabe von Akten abgeschlossener Strafverfahren bedarf eines schutzwürdigen Interes- ses und erfolgt erst nach einer Interessenabwãgung durch den Oberauditor, das heisst wenn das glaubhaft gemachte Informationsinteresse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse als hõherwertig zu bezeichnen ist. Auf den

l. l. 80 wird übrigens Art. 74 MStV als Art. 45 MStP auch auf Gesetzesstufe in Erscheinung treten. Gerade aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ist ersichtlich, welcher Stellenwert dem Persõnlichkeitsschutz und weiteren Geheimhaltungsinter- essen im Rahmen des militãrgerichtlichen Verfahrens zukommt. N ur wenn ein überwiegendes Interesse der Úffentlichkeit, beziehungsweise von Gerichten, Verwaltungsbehõrden und Privaten gegeben ist, darf in die Per- sõnlichkeitssphãre und weitere Geheimhaltungsinteressen eingegriffen wer- den. W as der Beschwerdeführer zu Art. 74 MStV vorbringt, ist unbehelflich. Wohl nennt diese Norm nicht ausdrücklich Tatsachen, die an einer õffentli- chen Hauptverhandlung bekannt wurden. Sie spricht von > schlecht- hin, wozu selbstverstãndlich auchjene gehõren, die aus einem Verfahren mit õffentlicher Verhandlung stammen. Dass sich Art. 74 MStV in erster Linie auf Akten der nicht õffentlichen vorlãufigen Beweisaufnahmen und Vorun- tersuchungen beziehen soll, widerspricht dem klaren Wortlaut der Vor- schrift, die von > spricht. O b die vom Beschwerdeführer genannten Eingriffe in die Persõnlichkeitssphãre

- Bekanntgabe von Gerichtsterminen durch Gerichtskanzleien, Mitteilun- gen des Informationsdienstes des EMD, Abgabe von Urteilen und Anklage- schriften an die Presse, Mitteilungen des Oberauditorates - in seinem eige- nen Fall im einzelnen gerechtfertigt und verhãltnismãssig waren, ist hier

Nr. 176 352 nicht zu entscheiden. Es ist nicht zu verkennen, dass im Zusammenhang mit d em Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit d em Gesichtspunkt d er V erhãlt- nismãssigkeit nicht immer die gehõrige Aufmerksamkeit geschenkt wird. D ara us vermagjedoch d er Beschwerdeführer nichts zu sein en Gunsten abzu- leiten, denn auch ein verletztes Geheimhaltungsinteresse bleibt schutz- würdig, solange noch von einer relativen U nbekanntheit d er in Frage stehen- den Tatsachen gesprochen werden kann. Dass diesbezüglich kein strenger Massstab angelegt werden darf, erhellt unter anderem aus der Rechtsprechung zu Art. 86 MStG (MKGE 7 N r. 34 mit Rücksicht auf Tatsachen, die von einem weiten Personenkreis wahrge- nommen werden kõnnen), so dass auch die mit dem Offentlichkeitsgrundsatz des Militãrstrafverfahrens verbundene relative V erbreitung d er in Frage ste- henden Tatsachen diesen-wenigstens d em Grundsatz nach- nicht d en Cha- rakter relativer Unbekanntheit zu nehmen vermag. Tatsãchlich bleibt di e mit dem Strafverfahren notwendigerweise verbundene Offentlichkeit im Rah- men der Angehõrigen der Militãrjustiz oder bloss mõgliche Offentlichkeit im Rahmen des Publikumszugangs zur Hauptverhandlung und einer ange- messenen Berichterstattung durch die Massenmedien letztlich doch eine beschrãnkte Offentlichkeit. Der Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit des Strafverfahrens vermag somit nicht im Sinne eines hõherwertigen Interesses zum Schutze der Vertrauenswürdigkeit staatlicher Justiz und zum Schutze gegen (d en Betroffenen belastende) Willkür di e seitens d er Rechtsordnung anerkannten Geheimhaltungsinteressen võllig aufzuwiegen. Er bedeutet im Ergebnis auch nicht von vornherein eine Aufhebung der relativen Unbe- kanntheit d er Tatsachen, auf w ele h e sich di e trotz Offentlichkeitsgrundsatz bestehenbleibenden Geheimhaltungsinteressen beziehen. 5.- Allerdings ist nicht zu verkennen, dass im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit beim militãrischen Strafverfahren tat- sãchlich auch Informationsbedürfnisse abgedeckt werden kõnnen, die sich nicht auf den Gesichtspunkt des angemessenen Verfahrens beziehen, der S taa t, Bürger un d Betroffenen in gleicher W eis e berührt. Es bestehen Infor- mationsbedürfnisse, die über die Abwicklung des Strafverfahrens als solche hinausgehen un d die auch unabhãngig von einem besonderes Aufsehen erre- genden Fali bestimmte Straftaten nicht losgelõst von ihrem ganz konkreten Tãter in Erfahrung bringen wollen. So kõnnen Berufsorganisationen aller Art ein Interesse daran haben zu wissen, welche von ihren Mitgliedern in beruflichem Zusammenhang straffállig geworden sind, wie auch Arbeitge- ber aus entsprechenden Informationen Nutzen zu ziehen vermõgen. Beim hier zu beurteilenden Sachverhalt richten sich solche Informationsbedürf- nisse auf die Armeefeindlichkeit bestimmter Personen und Personengrup- pen, die sich anlãsslich von Dienstverweigerung und andern militãrischen Straftaten manifestiert.

353 Nr. 176 Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass d er V erfahrensgrundsatz d er Gerichtsõffentlichkeit des Militãrstrafverfahrens im Lichte der vorange- gangenen Erwãgungen - die auch mit einem Hinweis auf Art. 43 MStG ergãnzt werden kõnnen- solche Zielsetzungen nicht eigens fõrdern will, viel- mehr zum Schutze des Angeschuldigten oder V erurteilten bezüglich d er angesprochenen Úffentlichkeit einschrãnkende Abstufungen vornimmt. Jedoch erõffnet er tatsãchlich die Mõglichkeit, Informationsbedürfnisse der genannten Art zu befriedigen. Mit einem allerdings nicht zu unterschãtzen- den Aufwand lassen sich > beliebigen Umfangs erstellen, und zwar allein gestützt auf den Informationsfiuss, wie er durch eine korrekte Abwicklung militãrischer Strafverfahren zustandekommt. Es ist hier nicht weiter zu prüfen, inwiefern solche private Dateien zufolge ihres Inhalts hinsichtlich des einzelnen Betroffenen oder zufolge ihrer systemati- schen Anlage im Rahmen der geltenden Rechtsordnung als unzulãssige N ebenwirkungen staatlicher Strafjustiz un d als widerrechtlich zu bezeichnen sin d. Ein Straftatbestand, der entsprechendes Verhalten ahnden würde, steht hier nicht in Rede. Im Bereiche dieser Problematik, die neuerdings unter der Bezeichnung Datenschutz in verschiedenem Zusammenhang erõrtert wird, gilt es allein zu entscheiden, o b das Verhalten von Major X. gegenüber E. C. insofern strafwürdig ist, als di e Rechtsordnung mindestens di e Art und W eis e des Informationsfiusses nicht n ur verbietet, sondern unter Strafe stellt. Dass die geltende Rechtsordnung diesbezüglich Datenschutz betreibt, wird g er ade auch mit Rücksicht auf d en Tatbestand d er V erletzung des Dienstge- heimnisses offenkundig, den es - wie dargelegt - im Lichte weiterer Vor- schriften, die den Informationsfiuss hinsichtlich eines Strafverfahrens und seiner konkreten Umstãnde beschrãnken, zu sehen gilt. Aus der Tatsache, dass Nebenwirkungen der Úffentlichkeitsmaxime letztlich wenigstens theo- retisch immer die Mõglichkeit erõffnen, zu erstellen, darf ni eh t geschlossen werden, schutzwürdige Geheimhaltungsin- teressen würden gegenüber jenen Personen zum vornherein hinfállig, die sich diese Mõglichkeiten zunutze machen wollen, weil nãmlich mindestens hier nicht mehr von einer relativen Unbekanntheit der weiterverbreiteten Tatsachen gesprochen werden kõnne. Auch das Verhindern von Erleichte- rungen des Informationsfiusses hinsichtlich von militãrischen Strafverfahren ist Grund genug, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Rahmen von strafrechtlich sanktionierten Verhaltensvorschriften für Personen, die beson- deren Dienst- oder Amtspfiichten unterstehen, abzusichern. Tatsãchlich kann der Beschwerdeführer für sich weder den Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit gemãss Art. 65 Abs. l MStGO noch die Vorschrift von Art. 74 MStV in Anspruch nehmen. Sein Vorgehen diente weder der Justizkontrolle durch das Volk noch anderen õffentlichen Interessen. Es ging vielmehr darum, einer rein privaten Stelle Unterlagen zur Verwendung im

Nr. 176 354 privaten Kampf gegen armeefeindliche Agitation zu vermitte1n, die ohne diese Hilfe eines Gerichtsangehõrigen n ur mit sehr grossem Aufwand hãtten beschafft werden kõnnen. Da bei wurde auch die den Or.ganen der Militãrju- stiz gemãss Art. 13 Abs. 2 MStV generell auferlegte Verschwiegenheitspflicht verletzt. W as der Beschwerdeführer über die Bedeutung von Art. 13 Abs. 2 MStV vorbringt, überzeugt nicht. Art. 77 MStG ist bezüglich der Geheimhal- tungsinteressen auslegungsbedürftig, und diese hãngen- wie bereits darge- legt - nicht von der formellen Sekretur einer Tatsache ab. Auch wenn Art. 13 MStV nur von > spricht, so hindert das den Richter kei- neswegs, eine bestimmte Tatsache im Sinne von Art. 77 MStG als geheimhal- tungswürdig zu bezeichnen, sofern sie es ihrem Inhalte nach verdient. Wenn a b er- wie dargelegt- di e in diesem Rahmen anerkannten Geheimhaltungs- interessen nicht zum vornherein hinfállig werden, weil der Grundsatz der Gerichtsõffentlichkeit beim militãrischen Strafverfahren für ganz besondere Informationsflüsse sorgen will und andere doch wenigstens tatsãchlich zulãsst, so verliert die Verschwiegenheitspflicht gemãss Art. 13 MStV noch keineswegs jeglichen Sinn. Würde übrigens die Verschwiegenheitspflicht nicht eigens in Art. 13 MStV vorgesehen, wãre eine solche aus Art. 77 MStG unmittelbar abzuleiten (Stratenwerth, StGB BT 11, 358 im Zusammenhang mit Art. 320 StGB; vorn Ziffer 2 a). Aber auch der in diesen Zusammenhang gehõrende Hinweis des Beschwerdeführers auf die amtliche Publikation von Urteilen durch das Militãrkassationsgericht geht fehl. Abgesehen davon, dass die Publikationen nach besonderen Kriterien, vor allem unter Berücksichtigung der Bedürf- nisse innerhalb der fachlich interessierten Kreise, in nur beschrãnktem Umfang erfolgen, bleibt zu berücksichtigen, dass diese Publikationen seit dem Jahre 1951 ohne Namensnennung vor sich gehen. 6.- Nach der Auffassung des Beschwerdeführers fehlt schliesslich auch der Geheimhaltungswille der betroffenen Verurteilten. Abgesehen davon, dass dies eine notwendige Folge der Aufuebung allfálliger Geheimhaltungs- interessen durch das Offentlichkeitsprinzip und der damit auch beseitigten relativen Unbekanntheit der fraglichen Tatsachen sei, kõnne Geheimnisherr ohnehin nur der Angeklagte sein. Dieser müsse aber die an sich geheimhal- tungswürdigen Tatsachen dem Staat anvertrauen. Letzterer würde dadurch bestenfalls zum Geheimnistrãger und dürfte in dieser Eigenschaft nicht- durch di e Offentlichkeit d er V erhandlung- über d en Geheimnisinhalt verfü- gen. Hinzu komme, dass gerade die vom Beschwerdeführer gemeldeten, aus > Gründen handelnden Verurteilten die Publizitãt geradezu suchten. Dass die in Frage stehenden Tatsachen grundsãtzlich als Geheimnisse im Sinne des Art. 77 MStG anerkannt werden kõnnen und müssen, wurde bereits dargetan. Soweit sie der Privatsphãre d er V erurteilten angehõren

355 Nr. 176 oder andere als Persõnlichkeitsrecht geschützte persõnliche Güter betreffen, kõnnen diese als Geheimnisherren vorerst einmal in Betracht gezogen wer- den (Stratenwerth, a. a. 0., 358; eomtesse, ZStrR 1942,257 ff.). In den Akten findet si eh kein Hinweis darauf, wonach di e V erurteilten ihre Einwilligung zur allgemeinen Bekanntgabe ihrer V erurteilung oder gar zur Übermittlung des ausgefertigten U rteils an E. e. erteilt hãtten. Entsprechendes lãsst sich auch nicht aus konkludentem Handeln schliessen. Selbst wenn einzelne V er- urteilte eine gewisse Publizitãt gesucht haben sollten, ist damit noch keines- wegs erstellt, dass sie ihren Geheimhaltungswillen unbeschrãnkt preisgaben. Presseorientierungen in den armeefeindlichen Blãttern lassen hõchstens vermuten, dass sich die Verurteilten mõglicherweise an ein bestimmtes Ziel- publikum von Armeegegnern wenden wollten, sofern die betreffenden Ver- õffentlichungen und insbesondere auch die Namensnennungen überhaupt in ihrem Einverstãndnis geschahen. W enn d er Beschwerdeführer ausführt, den Freisprüchen der Vorinstanz bezüglich zwei der übermittelten Urteile mangle bei solcher Betrachtungsweise die Folgerichtigkeit, so muss ihm bei- gepflichtet werden. Es trifft in der Tat zu, dass mit Bezug auf diese Verurteil- ten keine besondern Beweise darüber geführt wurden, dass sie ihren Geheimhaltungswillen aufgegeben hãtten. Da indessen gegen diese Frei- sprüche vom Auditor nicht Kassationsbeschwerde geführt wurde, bleibt es dem Militãrkassationsgericht verwehrt, diesen Teil des Urteilspruches auf- zuheben. Angesichts dieses Ergebnisses kann offen bleiben, o b ne ben den betroffe- nen Einzelpersonen nicht auch der Staat als Geheimnisherr, das heisst als Hüter seiner eigenen Geheimhaltungsinteressen berücksichtigt werden müsste. Wollte man der Ansicht von Schultz zu Art. 320 StGB, auch zu Art. 77 MStG folgen, wonach der S taa t ausschliesslicher Herr über Amtsgeheim- nisse sei (Kriminalistik 1979, 375), kõnnte auch nichts angeführt werden, was auf einen V erzicht au f d en Geheimhaltungswillen schliessen liesse. 7.- Aus all diesen Erwãgungen ergibt sich, dass sich die Vorinstanz den Vorwurf der Gesetzesverletzung bezüglich Art. 77 MStG im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Verurteilungen und Urteilen an E. C. nicht gefallen lassen muss. 8.- Der Schuldspruch der Vorinstanz umfasst aber auch den vom Beschwerdeführer dem E. e. zugespielten Brief des B. an das EMD, woraus hervorging, dass der Beschwerdeführer gegen P. M. wegen Verletzung mili- tãrischer Geheimnisse eine vorlãufige Beweisaufnahme führte. Der Beschwerdeführer rãumt diesbezüglich selber ein, dass er diese Tatsachen nicht aus õffentlicher Gerichtsverhandlung gekannt habe und Art. 77 MStG in diesem Fali an sich anwendbar wãre. Er nimmt jedoch für sich den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht (entsprechend Art. 32 StGB) in Anspruch. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesem Argument aus-

Nr. 176 356 einandergesetzt und festgehalten, der Beschwerdeführer hãtte die erhoffte Auskunft von E. C. ohne Übermittlung der fraglichen lnforrnation erhalten kõnnen; auch ha be diese Information nicht in einem angemessenen Verhãlt- nis zum Interesse des Staates an der Auflclãrung der in Frage stehenden geringfügigen Angelegenheit gestanden. Dieser Beurteilung ist zuzustim- men. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dieser Fall auch nicht als ein leichter im Sinne von Art. 77 Ziff. l Abs. 2 MStG eingestuft werden. Von einem militãrischen Untersuchungsrichter, der überdies schon von sei- nem bürgerlichen Berufe her über eine beachtliche forensische Erfahrung und Ausbildung verfügt, muss erwartet werden, dass er es mit seiner Pflicht zur V erschwiegenheit irn Interesse des V ertrauens in sein Amt peinlich g ena u nimmt. Da der Beschwerdeführer dieses Pflichtbewusstsein missen liess, ist jedenfalls die subjektive Voraussetzung des leichten Falles nicht gegeben. 9.- Aus all diesen Erwãgungen erweist sich die Kassationsbeschwerde als unbegründet ... (20. Dezember 1979, X. e. DG 10 B)