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64_I_173

BGE 64 I 173

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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li:!

Staatsrecht.

L'applieatioll: de l'article 52 du Code pel1al suisse modi-

fiera eette situation. TI fixe un maximum de dix ans pour

la privation deS: droits civiques, et, lorsqu'il sera en vigueur,

il y aura lieu d'examiner si. afin d'instaurer un droit egal

pour tous, eette disposition ne permettrait pas de mettre

fin ades privations en eours de plus 10ngue duree ou de

duree indeterminee. TI y aura aussi lieu d'examiner si

-

ce qui semble exelu -

la duree de dix ans pourrait etre

augmentee par les cantons sous forme de eonsequenee

administrative de la eondamnation penale prononeee en

vertu du nouveau droit.

Le reeourant etant done eneore prive de ses droits

politiques, le Canton de Vaud l1'a pas viole l'article 45

al. 2 CF en Iui deniant la liberte d'etablissement.

Par ce8 motif8, le Tribunal f6Ural

rejette le reeours.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

32. Estratto della sentenza 7 ottobre 1938

neUa causa Pesenti eontro Comune di l)a.vcs

e Cantone dei Grigioni.

Prima di imporre l'immigrante proveniente da un altro cantone,

le autorita fiscali debbono accertarsi se egli e effettivamente

soggetto aHa loro sovranitA.

Giovanni e Santino Pesenti hanno il loro domieilio a

Villa Luganese (Canton Tieino), ove sono sottoposti ai

pubbIiei tributi.

Dal 3 maggio al 2 luglio 1938 essi lavorarono prosso

l'impresa Casty e Cia a Davos. All'Uffieio di polizia di

quel Comune depositarono i loro atti di origine.

Pressfreiheit. N0 33.

173

Le autorita :fiseali grigionesi imposero Giovanni e

Santino Pesenti, i quali inoltrarono al Tribunale federale

rieorso di diritto pubblieo per doppia imposta.

Il gravame fu ammesso.

OOnBiderando in diritto :

1. -

...

2. -

Contrariamente a quanto opinano il Cant Olle dei

Grigioni ed il Comune di Davos, le autorita fiseali, prima

d'imporre un immigrante proveniente da un altro cantolle,

sono tenute a stabilire se egli e effettivamente soggetto

alla loro sovranita. Nel easo di immigranti provenienti

dal Tieino, speeialmente se si tratta di muratori, le auto-

rita fiseali grigionesi sanno ehe di regola essi sono operai

stagionali, ehe possono essere imposti soltanto se si domi-

eiliano in territorio grigionese. Ora, in eonereto, il Comune

di Davos non ha aeeertato se poteva effettivamente

imporre Giovanni e Santino Pesenti, ma si e limitato

ad imporli. Ne segne ehe esso dovrebbe rispondere delle

spese della proeedura davanti al Tribunale federale .

Tuttavia, a titolo eeeezionale, in eonsiderazione deI fatto

ehe i rieorrenti non si sono rivolti direttamente al Comune

di Davos eon la loro domanda di restituzione, ehe esso,

a quanto afferma, avrebbe senz'altro aeeolta, questa

Corte ritiene ehe si possa preseindere dall'aeeoUare spese.

V. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

33. Urteil vom 1. Juli 1938 i. S. von Felten gegen X.

Der Kreis der durch Art. 55 BV gedeckten Äusserungen ist unab-

hängig von der kantonalen Gesetzgebung nach dem Zwecke

dieser Verfassungsnorm zu bestimmen.

Dass die Berichterstattung über die Strafrechtsprechung der

Gerichte in einem konkreten Fall den Tatbestand der straf-

174

Staatsrecht.

baren EhrverJetzung nicht erfüllt, steht gewissen an die

VeröffentlicInnig geknüpften Sanktionen -

wie einer Prozess-

kostenauflage '- bundesrechtlich nicht entgegen, wenn die

verfassungsmäSsigen Grenzen der freien Meinungsäusserung

nicht eingehalten werden.

Die Nennung oder Kenntlichmachung des Angeklagten ist nur

unter besonderen Umständen und beim Vorhandensein eines

schutzwfudigen allgemeinen Interesses gestattet.

A. -

In Nr; 477 der {(Basler Nationalzeitung » vom

15. Oktober 1935 erschien ein vom Rekurrenten herrüh-

render Bericht mit der Überschrift « Gangster und Devisen-

schieber » über zwei vor dem Zürcher Obergericht öffentlich

verhandelte Straffälle, wovon der zweite den Rekurs-

beklagten anging. Der betreffende Teil des Artikels

erzählt zunächst unter einem Untertitel, mit dem der

Rekursbeklagte als Devisenschieber bezeichnet wird, wie

dieser nach einem für ihn unglücklich verlaufenen Geschäft

mit deutschen Zahlungsmitteln von einer Finanzgesell-

schaft, die ihm Mark verkauft hatte, Schadenersatz in

Höhe von Fr. 10,000.- verlangt hatte, unter der Drohung,

andernfalls die Angelegenheit in der Presse zu veröffent-

lichen, wie er deshalb der Erpressung angeklagt, vom

Zürcher Obergericht aber unter Auferlegung der Kosten

freigesprochen worden sei, weil das für dieses Vergehen

erforderliche Merkmal der Gefährlichkeit der Drohung

fehle. Es wird dann ausgeführt, der Mann, der mit seiner

von der Heimatgemeinde unterstützten Familie in X

wohne, habe früher bessere Tage gesehen: er sei Leiter

eines grossen Verkaufsgeschäftes gewesen, wegen Unregel-

mässigkeiten zu Gefängnis und zur Bezahlung, einer

grossen Geldsumme verurteilt worden und darauf beim

selbständigen « Geschärteln» zweimal in Konkurs ge-

kommen. Er habe es dann mit einem en gros-Handel

probiert, der aber offenbar auch nicht floriert habe, denn

er habe in seinem Zivilprozess, mit dem er von der er-

wähnten Finanzgesellschaft flüssige Mittel zu erhalten

gehofft habe, das Armenrecht nachgesucht.

Wegen dieser Einsendung erhob der Rekursbeklagte

Pressfreiheit. N° 33..

175

'gegen den Rekurrenten, der sich als Verfasser bekannte,

Strafklage wegen Ehrverletzung und Kreditschädigung.

Duroh Urteil vom 28. November 1935 wies das Straf-

gericht von Basel-Stadt die Klage ab, unter Verweisung

der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung des Klä-

gers auf den Zivilweg, legte aber dem Beklagten (heutigen

Rekurrenten) in Anwendung vom § 220 TI der kantonalen

StPO einen Teil der Kosten in Form einer Gerichtsgebühr

von Fr. 50.- auf. Durch den eingeklagten Artikel sei in

für Dritte ersichtlicher Weise der Kläger als derjenige

bekanntgegeben worden, der unter der Anschuldigung der

Erpressung vor dem Zürcher Obergericht gestanden habe.

Denn es dürfe ohne,weiteres angenommen werden, dass

der mit seinem Vornamen genannte, als Leiter der eben-

falls namentlich erwähnten Verkaufsunternehmung be-

zeichnete Kläger von den Angestellten und Arbeitern

dieses Unternehmens und einem weiteren Kreis von Ge-

schäftsleuten, die mit diesem in Verbindung gestanden

seien, habe erkannt werden müssen. Was sodann den

Inhalt der eingeklagten Stelle betreffe, so bestreite der

Kläger die Behauptung nicht, dass er Devisenschieber sei,

ebensowenig die zweimalige Verurteilung und dass er in

Zürich im Armenrecht habe prozessieren müssen. Auch

die Angabe, dass ßr zweimal in Konkurs gekommen sei,

könne nicht als unwahr, und der Ausdruck «Geschäftein »

für die Operationen, die zu den beiden Konkursen geführt

hätten, nicht als unberechtigt angesehen werden. Dagegen

gehe die Bemerkung « mit seiner von der; .. Heimatgemeinde

unterstützten Familie» zu weit. Denn na<lh der Auskunft

der Armenpflege sei der Kläger letztmals im Februar 1934

unterstützt ',worden. In rechtlicher Beziehung scheide von

vornherein das Vergehen der Verleumdung (§ 131 StGB)

aus, weil ein w iss e n t I ich e a Behaupten unwahrer

Tatsachen nicht habe nachgewiesen werden können. Auch

der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 130 ebenda) treffe

nicht zu, da die Wahrheit der behaupteten Tatsachen, die

geeignet Wären, den Kläger verächtlich zu machen oder

1,6

Staa.tsrecht.

in der öffentli(lhen Meinung herabzuwürdigen, habe dar-

getan werden,können. Die einzige unwahre Behauptung,

der Kläger werde von der Heimatgemeinde unterstützt,

berühre nicht dessen Ehre, sondemhöchstens seinen Kre-

dit. Sie hätte daher gemäss § 130 nur bei wissentlich

unwahrem Vorbringen eventuell als Verleumdung im Sinne

der Kreditschädigung bestraft werden können. Es könne

deshalb dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten in

diesem Punkte allenfalls Unbesonnenheit zur Last fallen

würde. Im übrigen sei seine Erklärung, er habe den Artikel

getreu nach dem Verlaufe der Gerichtsverhandlung ab-

gefasst, durchaus glaubhaft. Ebensowenig liege Beschimp-

fung nach den §§ 129 und 133 vor; in der etwas sensa-

tionellen Aufmachung des Artikels könne noch keine ehren-

kränkende Handlung oder Äusserung erblickt werden und

beschimpfende Ausdrücke seien nicht gebraucht worden.

« Dagegen rechtfertigt es sich, dem Angeklagten einen

Teil der Kosten aufzulegen. Denn wenn auch eine

strafbare Handlung nicht vorliegt, so war doch die Art

und Weise der Aufmachung des Artikels dazu angetan,

Sensation zu erregen, was den Kläger begreiflicherweise

ärgern musste und ihn veranlasste, Klage zu erheben.

Das Gericht geht dabei von folgenden grundsätzlichen

Erwägungen aus : Die Öffentlichkeit der Gerichtsver-

handlung ist nach den meisten Prozessordnungen aner-

kannt. Es soll damit dem Volke die Möglichkeit gegeben

werden, die Rechtsprechung der Gerichte zu kontrol-

lieren. Aus diesem Grunde hat auch die Presse freien

Zutritt; sie soll die Praxis der Gerichte einem weiteren

Publikum bekanntgeben. Dieser Aufgabe wird sie am

besten dann gerecht, wenn sie möglichst sachlich über

eine Gerichtsverhandlung berichtet und damit dem

Leser ein möglichst getreues Bild verschafft. Nicht

verwehrt mag es ihr sein, im Hinblick auf das aner-

kannte Recht der freien Meinungsäusserung und die

Pressefreiheit ihrem Berichte eine sachliche Kritik anzu-

fügen. Dagegen ist die Öffentlichkeit der Gerichtsver-

Pressfreiheit. N° 33.

171

handlung nicht eingeführt worden, um dem Publikum

Stoff zu Sensationen zu geben, und hier geht nun die

Presse heute vielfach zu weit, indem sie ihre Gerichts-

berichterstattung feuilletonistisch sensationell aufmacht

und damit die Fälle, über die sie berichtet, verzerrt und

jede objektive Beurteilung durch das Publikum verun-

möglicht.

Besonders verwerflich ist diese Art der

Berichterstattung dann, wenn der Namen des Beur-

teilten genannt wird und damit diesem der Wiederauf-

bau seiner Existenz unnötig erschwert wird. Das Ge-

richt selbst veröffentlicht den Namen eines Beurteilten

in der Regel nicht, es sei denn bei Verhängung von

Zuchthausstrafen, wo eine Veröffentlichung zum Schutze

der Öffentlichkeit geboten erscheint. An diese Praxis

sollten sich auch die Gerichtsberichterstatter halten.

Zu missbilligen ist es ferner, wenn, wie im vorliegenden

Falle, unter Kenntlichmachung der Person des Beur-

teilten dessen Vorstrafen erwähnt werden. An dem

allgemein anerkannten Grundsatz, dass einem Beur-

teilten seine Vorstrafen, die hinter ihm liegen und die

er abgebüsst hat, nicht bei jeder Gelegenheit sollen

vorgehalten werden, hat sich auch die Presse zu halten. »

Beide Teile appellierten an das Appellationsgericht.

Durch Urteil vom 24. Januar 1936 bestätigte dieses in-

dessen das erstinstanzliche Erkenntnis ohne selbständige

Begründung (nach § 264 der kant. StPO erfolgt eine solche

nur, wenn das Appellationsgericht den erstinstanzlichen

Entscheid abändert). Als zweitinstanzliche Kosten wur-

den dem Kläger eine Gerichtsgebühr von Fr. 20.- und

dem Angeklagten eine solche von Fr. 10.- auferlegt.

§ 220 n der baselstädtischen StPO lautet :

« Die unterliegende Partei hat die Prozesskosten zu

tragen... Hat jedoch der Angeklagte die Erhebung der

Anklage durch sein Verhalten veranlasst, so können ihm

diese Kosten; auch wenn er freigesprochen wird, ganz

oder teilweise auferlegt werden. »

AB 64 1-1938

12

178

Staatsrecht.

B. -

Mit r~htzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-

schwerde hat der Rekurrent beim Bundesgericht das

Begehren gestellt, das Urteil des Appellationsgerichts sei

aufzuheben, soweit es ihm trotz Freisprechung einen Teil

der Kosten überbindet. Als Beschwerdegründe werden

Verletzung der Pressfreiheit und von Art. 4 BV (Willkür

und Rechtsverweigerung) geltend gemacht.

O. -

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

Im Urteil in SachenWildi c. Fahrländer (BGE 24 I 564)

hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass der eines Press-

vergehens Beschuldigte wegen einer Veröffentlichung, die

sich inhaltlich und der Form nach in den. Grenzen der

verfassungsmässigen Pressfreiheit (Art. 55 BV) hält, nicht

bloss nicht bestraft, sondern auch mit keinen Gerichts-

(Verfahrens-) Kosten belegt werden dürfe; denn diese

Kostenauflage würde in der Wirkung häufig einer Bestra-

fung gleichkommen, zumal bei den bekanntlich nicht sel-

ten bedeutenden Kosten von Pressprozessen. Vor Art. 55

BV zulässig wäre sie deshalb in solchen Fällen nur, soweit

der Beklagte die Kosten durch die Art seiner Prozess-

führung verursacht haben sollte, nicht mit Rücksicht auf

das Presserzeugnis selbst, d. h. gestützt auf die Erwägung,

dass dieses dem Kläger « begründete Veranlassung zur

Klage gegeben» habe. Das Urteil steht im Widerspruch

zur früheren Rechtsprechung, die es als mit der Pressfrei -

heit nicht unvereinbar betrachtet hatte, auch bei Belei-

digungen durch die Presse die allgemeinen kantonalen

Bestimmungen für den Ehrverletzungsprozess anzuwenden,

die es gestatten, selbst dem freigesprochenen Angeklagten

die Kosten ganz oder teilweise zu überbinden, wenn der

Kläger Grmid hatte, den Schutz des Richters anzurufen,

« insbesondere, wenn die Äusserung so gefasst war, dass

sie im PublikunI als beleidigend aufgefasst werden konnte »

(BGE 16 S. 479 E. 3). Es ist denn auch nicht unange-

Pressfreiheit. No 33.

179

'fochten geblieben (BURCKlIARDT, Kommentar S. 520). Da-

gegen ist nicht· richtig, wenn hier behauptet wird, das

Gericht sei seither in dem nicht veröffentlichten Entscheide

vom 4. Juli 1918 in Sachen Pauchard zur früheren Praxis

zurückgekehrt; obwohl einige Stellen der Erwägungen

dieses Entscheides·so gedeutet werden könnten, ist schliess-

lieh die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen

die Kostenauflage damals entscheidend doch darauf ge-

stützt worden, dass die eingeklagte Äusserung als unbeson-

nene, ohne die gebotene Prüfung vorgenommene Auf-

stellung einer unrichtigen Behauptung über das der

Presse Erlaubte hinausgegangen sei. Die im Entscheide

Pauchard erwähnten weiteren Urteile vom 28. Februar

1913 in Sachen Gutknecht und vom 30. September 1915

in Sachen Läubli sodann haben mit der Frage überhaupt,

nichts zu tun; sie betreffen die Vergütung der Par t e i -

kosten des freigesprochenen Angeklagten, die auch nach

dem UrteilWildi c. Fahrländer aus Art. 55 BV nicht bean-

sprucht werden kann.

Auch heute braucht nicht entschieden zu werden, ob

an dem Grundsatz des letzteren Urteils hinsichtlich der

Ger ich t s kosten festzuhalten sei. Denn der Artikel.

der Gegenstand der Strafklage gegen den Rekurrenten

bildete, überschritt jedenfalls, selbst bei Wahrheit des

darin Berichteten, nach bestimmten Richtungen die

Schranken der Pressfreiheit, sodass eine daran anschlies-

sende Kostenbelastung nicht wegen Missachtung dieser

Verfassungsgarantie angefochten werden kann. Dass er

nach der Feststellung der kantonalen Gerichte keine straf-

bare Ehrverletzung enthielt, ist hiefür unerheblich. So-

wenig das Vorliegen einer nach kantonalem Rechte straf-

baren Handlung die Anrufung von Art. 55 BV ausschliesst,

sowenig steht das Fehlen eines solchen Straftatbestandes

anderen an die Veröffentlichung geknüpften Sanktionen

-

wie einer Prozesskostenauflage -

bundesrechtlich ent-

gegen, wenn die verfassungsmässigen Grenzen der freien

Meinungsäusserung vom Betroffenen nicht eingehalten

180

Staatsrecht.

worden waren. :Der Kreis der durch Art. 55 BV gedeckten

Äusserungen ist. vielmehr gemäss feststehender Rechtspre-

chung unabhängig von der kantonalen Gesetzgebung nach

dem Zwecke dieser Verfassungsnorm selbst zu bestimmen,

der Presse die ungehinderte Erfüllung ihrer besonderen

Aufgabe zu gewährleisten, nämlich die Öffentlichkeit über

Tatsachen und Fragen von allgemeinem Interesse in sach-

licher Weise zu unterrichten.

In den Rahmen dieser Aufgabe fällt zwar gewiss an sich

auch die Berichterstattung über die Strafrechtsprechung

der Gerichte, mit Einschluss einer sachlichen Kritik ihrer

Ergebnisse. Dies nicht nur, weil die Ausübung der Straf-

gerichtsbarkeit einen Zweig der Verwaltung der öffentli-

chen Angelegenheiten bildet und die Unterrichtung dar-

über deshalb als Teil der staatsbürgerlichen Aufklärung

angesehen werden kann, sondern auch wegen der allge-

meinen moralischen, soziologischen und gesetzgebungs-

politischen Folgerungen und Lehren, die sich aus den

gefällten Entscheidungen allenfalls ziehen lassen und die

dem Publikum nahezulegen oder vorzutragen der Presse

nicht verwehrt werden darf. Allein dem insoweit anzu-

erkennenden allgemeinen Interesse an derartigen Ver-

öffentlichungen ist doch vollauf genügt, wenn der Tat-

bestand der einzelnen vor den Gerichten verhandelten

Fälle gleichsam abstrakt nach seinen charakteristischen

Merkmalen, los gel ö s t von der Per s 0 n des

T· ä t e r s dargestellt wird und auch allfällige Werturteile

und Belehrungen nur an eine solche Schilderung ange-

knüpft werden. Die Nennung oder Kenntlichmachung

des Angeklagten ist dazu nicht erforderlich. Sie kann

bei den schwerwiegenden Wirkungen, die damit für den

Betroffenen verbunden sind, jedenfalls nur unter beson-

deren Umständen durch ein höheres öffentliches Interesse

als gedeckt betrachtet werden, das die Rücksicht auf die

beeinträchtigte private Interessensphäre überwiegt: so

beispielsweise, wenn ein Vergehen, dessen Täter zunächst

unbekannt geblieben war, nach seiner Art allgemeine

l'rcssfreiheit. N° 33.

181

Beunruhigung erregt hatte und daher im Publikum der

Rufnach dem Schuldigen laut geworden war, sodass gleich

der Mitteilung der Ermittlung des vermutlichen Täters

auch die Bekanntgabe des Ausganges des Strafverfahrens

gegen ihn einem berechtigten Streben nach Aufklärung

zur Beruhigung der Gemüter entspricht (s. das Urteil vom

21. Mai 1937 in Sachen Bloch: kurz aufeinanderfolgende

mehrfache Brandstiftungen in einer Ortschaft).

Oder

wenn der Täter Träger eines öffentlichen Amtes oder doch

eine im öffentlichen Leben stehende Person ist und sich

deshalb grundsätzlich der öffentlichen Besprechung, im

ersten Fall auch seines privaten Verhaltens, soweit es

für die Eignung zum Amte von Bedeutung ist, im zweiten

Falle wenigstens derjenigen Tätigkeit unterziehen muss,

mit der er sich an die Öffentlichkeit wendet (BGE 42 I

S. 91; 50 I S. 218 E. 4; BURCKHARDT, Kommentar, S. 510

Abs. 3, S. 513 Abs. 2). Es mag auch abgesehen hievon in

der biossen Bekanntgabe der Person des Angeklagten bei

einer sonst erlaubten Berichterstattung eine Überschreitung

der Pressfreiheit noch nicht gesehen werden, wenn durch

das Vergehen (wie z. B. beim Zusammenbruch von Kre-

ditinstituten) so weite Personenkreise geschädigt worden

sind, dass die Personen, gegen die deshalb ein Strafver-

fahren eingeleitet wurde, ohnehin sozusagen allgemein

bekannt sind und daher durch die Meldung von dessen

Ausgang mit Nennung ihres Namens gegenüber dem be-

reits Bekannten nicht mehr wesentlich getroffen zu werden

vermögen, oder wenn die Namen der Täter eines Aufsehen

erregenden Vergehens bereits durch amtliche (polizeiliche)

Mitteilungen der Öffentlichkeit preisgegeben worden wa-

ren. Bei dem Falle, wegen dessen sich der Kläger vor den

zürcherischen Gerichten unter der Anklage der Erpressung

zu verantworten hatte, lag indessen offensichtlich keine

dieser besonderen Voraussetzungen vor, die die Bespre-

chung unter Kenntlichmachung des Beurteilten als durch

Art. 55 BV gedeckt erscheinen lassen könnten. Und es

ist auch die Annahme des kantonalen Richters nicht zu

182

Staatsrecht.

beanstanden, geschweige denn, Wie der Rekurrent be-

hauptet, WillkÜrlich, dass eine solche Kenntlichmachung

hier stattgefun~en habe. Wenn nicht durch die "Über-

schrift, geschah sie jedenfalls durch den Hinweis auf die

frühere, nicht allzuweit zurückliegende Stellung des Ange-

klagten als Leiters des mit Namen genannten Verkaufs-

unternehmens und auf das an die Entlassung daraus an-

knüpfende Strafverfahren. Denn es liegt auf der Hand,

dass infolgedessen zum mindesten die zahlreichen Perso-

nen, welche mit dem Rekursbeklagten in jener Stellung in

Berührung gekommen waren, von vorneherein nicht dar-

über im Ungewissen sein konnten, wer der durch das

Zürcher Strafverfahren Betroffene sei. Nur das und nicht,

dass der Fall unter Angabe des Namens des Beurteilten

veröffentlicht worden sei, hat aber das Strafgericht in

seinem vom Appellationsgericht bestätigten Urteil fest-

gestellt. War demnach schon für die Besprechung der vor

den Zürcher Gerichten verhandelten Erpressungssache

selbst unter Kenntlichmachung des Beurteilten kein durch

Art. 55 BV umfasstes schutzwiirdiges allgemeines Interesse

gegeben, so muss dies noch viel mehr gelten für den unter

solcher Kenntlichmachung erfolgten Hinweis auf frühere

Vorstrafen, die mit dem in Zürich beurteilten Vergehen in

keinem Zusammenhang standen. Der Rekurrent glaubt

sich hier zwar damit verteidigen zu können, dass er der

Gerichtsberichterstattung auch die Aufgabe zuweist, das

Publikum vor Existenzen wie· dem Kläger zu « warnen ».

AUein damit würde sich die Presse eine Rolle anmassen,

die ihr nicht zukommen kann und die auf alle Fälle nicht

in den Schutzbereich fällt, den ihr Art. 55 BV gewährleisten

soll. Es ist Sache der staatlichen Gesetzgebung und der

zu deren Anwendung eingesetzten Behörden,· darüber zU

befinden, ob und inWiefern mit der Bestrafung weitere

Massnahmenverbunden werden sollen, die bestimmt sind,

das Publikum womöglich vor künftiger Gefährdung und

Schädigung durch den Verurteilten zu bewahren. Wo sie

eine solche Warnung durch amtliche Veröffentlichung des

Gerichtstand. N'o 34.

183

'Strafurteils nicht vorsehen oder für angezeigt erachten,

kann es der Presse nicht zustehen, ihrerseits das Urteil

durch eine entsprechende Sanktion zu ergänzen. Darauf

würde es aber hinauslaufen, wenn man ihr einzig zur Be-

wahrung Dritter vor bestimmten Delinquenten gestatten

wollte, diese durch Meldung gegen sie ergangener Straf-

urteile mit Kenntlichmachung des Betroffenen in der

öffentlichen Meinung gewissermassen zu ächten. Dass auch

die fraglichen Vorstrafen in der Verhandlung der Erpres-

sungssache vor Zürcher Obergericht zur Sprache gekommen

waren, berechtigte· aus den bereits angeführten Gründen

noch nicht dazu, sie einer w e i t ern Ö f f e n tl ich -

k e i t in der Presse zur Kenntnis oder in Erinnerung zU

bringen. Und ebensowenig genügte dazu vom Stand-

punkte der Pressfreiheit, dass der Betroffene sich deren

Erwähnung selbst durch die schuldhafte VerWicklung in

ein neues Strafverfahren zugezogen habe.

V I. GERICHTSSTAND

FOR

34. Auszug a.us dem Urteil vom 1. Juli 1938

i. S. Keyer gegen Bauma.nn.

Art. 59 BV. Der Anspruch gegen eine Privatperson auf Mitwir·

kung zur Bildung eines Schiedsgerichtes gilt nicht als persön-

licheAnsprache im Sinn jener Verfassungsbestimmung. Doch

schützt Art. 59 BV einen Beklagten, der aufrechtstehend ist

und in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, vor dem Zwang

zur· Mitwirkung bei der Bildung eines Schiedsgerichtes, wenn

dieses über eine gegen ihn erhobene perSönliche Ansprache

urteilen· aber nicht der Hoheit seines Wohnsitzkantons unter-

stehen ~1I, es wäre denn, dass ein Verzicht auf die Garantie

des Art. 59 BV. vorliegen würde.

A. -

Der Rekurrent Meyer wohnt in Zürich und be-

treibt hier ein Verlags- und Buchdruckereigeschäft. Er