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64_I_173

BGE 64 I 173

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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li:! Staatsrecht. L'applieatioll: de l'article 52 du Code pel1al suisse modi- fiera eette situation. TI fixe un maximum de dix ans pour la privation deS: droits civiques, et, lorsqu'il sera en vigueur, il y aura lieu d'examiner si. afin d'instaurer un droit egal pour tous, eette disposition ne permettrait pas de mettre fin ades privations en eours de plus 10ngue duree ou de duree indeterminee. TI y aura aussi lieu d'examiner si - ce qui semble exelu - la duree de dix ans pourrait etre augmentee par les cantons sous forme de eonsequenee administrative de la eondamnation penale prononeee en vertu du nouveau droit. Le reeourant etant done eneore prive de ses droits politiques, le Canton de Vaud l1'a pas viole l'article 45 al. 2 CF en Iui deniant la liberte d'etablissement. Par ce8 motif8, le Tribunal f6Ural rejette le reeours. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

32. Estratto della sentenza 7 ottobre 1938 neUa causa Pesenti eontro Comune di l)a.vcs e Cantone dei Grigioni. Prima di imporre l'immigrante proveniente da un altro cantone, le autorita fiscali debbono accertarsi se egli e effettivamente soggetto aHa loro sovranitA. Giovanni e Santino Pesenti hanno il loro domieilio a Villa Luganese (Canton Tieino), ove sono sottoposti ai pubbIiei tributi. Dal 3 maggio al 2 luglio 1938 essi lavorarono prosso l'impresa Casty e Cia a Davos. All'Uffieio di polizia di quel Comune depositarono i loro atti di origine. Pressfreiheit. N0 33. 173 Le autorita :fiseali grigionesi imposero Giovanni e Santino Pesenti, i quali inoltrarono al Tribunale federale rieorso di diritto pubblieo per doppia imposta. Il gravame fu ammesso. OOnBiderando in diritto :

1. - ...

2. - Contrariamente a quanto opinano il Cant Olle dei Grigioni ed il Comune di Davos, le autorita fiseali, prima d'imporre un immigrante proveniente da un altro cantolle, sono tenute a stabilire se egli e effettivamente soggetto alla loro sovranita. Nel easo di immigranti provenienti dal Tieino, speeialmente se si tratta di muratori, le auto- rita fiseali grigionesi sanno ehe di regola essi sono operai stagionali, ehe possono essere imposti soltanto se si domi- eiliano in territorio grigionese. Ora, in eonereto, il Comune di Davos non ha aeeertato se poteva effettivamente imporre Giovanni e Santino Pesenti, ma si e limitato ad imporli. Ne segne ehe esso dovrebbe rispondere delle spese della proeedura davanti al Tribunale federale . Tuttavia, a titolo eeeezionale, in eonsiderazione deI fatto ehe i rieorrenti non si sono rivolti direttamente al Comune di Davos eon la loro domanda di restituzione, ehe esso, a quanto afferma, avrebbe senz'altro aeeolta, questa Corte ritiene ehe si possa preseindere dall'aeeoUare spese. V. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE

33. Urteil vom 1. Juli 1938 i. S. von Felten gegen X. Der Kreis der durch Art. 55 BV gedeckten Äusserungen ist unab- hängig von der kantonalen Gesetzgebung nach dem Zwecke dieser Verfassungsnorm zu bestimmen. Dass die Berichterstattung über die Strafrechtsprechung der Gerichte in einem konkreten Fall den Tatbestand der straf- 174 Staatsrecht. baren EhrverJetzung nicht erfüllt, steht gewissen an die VeröffentlicInnig geknüpften Sanktionen - wie einer Prozess- kostenauflage '- bundesrechtlich nicht entgegen, wenn die verfassungsmäSsigen Grenzen der freien Meinungsäusserung nicht eingehalten werden. Die Nennung oder Kenntlichmachung des Angeklagten ist nur unter besonderen Umständen und beim Vorhandensein eines schutzwfudigen allgemeinen Interesses gestattet. A. - In Nr; 477 der {( Basler Nationalzeitung » vom

15. Oktober 1935 erschien ein vom Rekurrenten herrüh- render Bericht mit der Überschrift « Gangster und Devisen- schieber » über zwei vor dem Zürcher Obergericht öffentlich verhandelte Straffälle, wovon der zweite den Rekurs- beklagten anging. Der betreffende Teil des Artikels erzählt zunächst unter einem Untertitel, mit dem der Rekursbeklagte als Devisenschieber bezeichnet wird, wie dieser nach einem für ihn unglücklich verlaufenen Geschäft mit deutschen Zahlungsmitteln von einer Finanzgesell- schaft, die ihm Mark verkauft hatte, Schadenersatz in Höhe von Fr. 10,000.- verlangt hatte, unter der Drohung, andernfalls die Angelegenheit in der Presse zu veröffent- lichen, wie er deshalb der Erpressung angeklagt, vom Zürcher Obergericht aber unter Auferlegung der Kosten freigesprochen worden sei, weil das für dieses Vergehen erforderliche Merkmal der Gefährlichkeit der Drohung fehle. Es wird dann ausgeführt, der Mann, der mit seiner von der Heimatgemeinde unterstützten Familie in X wohne, habe früher bessere Tage gesehen: er sei Leiter eines grossen Verkaufsgeschäftes gewesen, wegen Unregel- mässigkeiten zu Gefängnis und zur Bezahlung, einer grossen Geldsumme verurteilt worden und darauf beim selbständigen « Geschärteln» zweimal in Konkurs ge- kommen. Er habe es dann mit einem en gros-Handel probiert, der aber offenbar auch nicht floriert habe, denn er habe in seinem Zivilprozess, mit dem er von der er- wähnten Finanzgesellschaft flüssige Mittel zu erhalten gehofft habe, das Armenrecht nachgesucht. Wegen dieser Einsendung erhob der Rekursbeklagte Pressfreiheit. N° 33.. 175 'gegen den Rekurrenten, der sich als Verfasser bekannte, Strafklage wegen Ehrverletzung und Kreditschädigung. Duroh Urteil vom 28. November 1935 wies das Straf- gericht von Basel-Stadt die Klage ab, unter Verweisung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung des Klä- gers auf den Zivilweg, legte aber dem Beklagten (heutigen Rekurrenten) in Anwendung vom § 220 TI der kantonalen StPO einen Teil der Kosten in Form einer Gerichtsgebühr von Fr. 50.- auf. Durch den eingeklagten Artikel sei in für Dritte ersichtlicher Weise der Kläger als derjenige bekanntgegeben worden, der unter der Anschuldigung der Erpressung vor dem Zürcher Obergericht gestanden habe. Denn es dürfe ohne ,weiteres angenommen werden, dass der mit seinem Vornamen genannte, als Leiter der eben- falls namentlich erwähnten Verkaufsunternehmung be- zeichnete Kläger von den Angestellten und Arbeitern dieses Unternehmens und einem weiteren Kreis von Ge- schäftsleuten, die mit diesem in Verbindung gestanden seien, habe erkannt werden müssen. Was sodann den Inhalt der eingeklagten Stelle betreffe, so bestreite der Kläger die Behauptung nicht, dass er Devisenschieber sei, ebensowenig die zweimalige Verurteilung und dass er in Zürich im Armenrecht habe prozessieren müssen. Auch die Angabe, dass ßr zweimal in Konkurs gekommen sei, könne nicht als unwahr, und der Ausdruck «Geschäftein » für die Operationen, die zu den beiden Konkursen geführt hätten, nicht als unberechtigt angesehen werden. Dagegen gehe die Bemerkung « mit seiner von der; .. Heimatgemeinde unterstützten Familie» zu weit. Denn na<lh der Auskunft der Armenpflege sei der Kläger letztmals im Februar 1934 unterstützt ',worden. In rechtlicher Beziehung scheide von vornherein das Vergehen der Verleumdung (§ 131 StGB) aus, weil ein w iss e n t I ich e a Behaupten unwahrer Tatsachen nicht habe nachgewiesen werden können. Auch der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 130 ebenda) treffe nicht zu, da die Wahrheit der behaupteten Tatsachen, die geeignet Wären, den Kläger verächtlich zu machen oder 1,6 Staa.tsrecht. in der öffentli(lhen Meinung herabzuwürdigen, habe dar- getan werden ,können. Die einzige unwahre Behauptung, der Kläger werde von der Heimatgemeinde unterstützt, berühre nicht dessen Ehre, sondemhöchstens seinen Kre- dit. Sie hätte daher gemäss § 130 nur bei wissentlich unwahrem Vorbringen eventuell als Verleumdung im Sinne der Kreditschädigung bestraft werden können. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten in diesem Punkte allenfalls Unbesonnenheit zur Last fallen würde. Im übrigen sei seine Erklärung, er habe den Artikel getreu nach dem Verlaufe der Gerichtsverhandlung ab- gefasst, durchaus glaubhaft. Ebensowenig liege Beschimp- fung nach den §§ 129 und 133 vor; in der etwas sensa- tionellen Aufmachung des Artikels könne noch keine ehren- kränkende Handlung oder Äusserung erblickt werden und beschimpfende Ausdrücke seien nicht gebraucht worden. « Dagegen rechtfertigt es sich, dem Angeklagten einen Teil der Kosten aufzulegen. Denn wenn auch eine strafbare Handlung nicht vorliegt, so war doch die Art und Weise der Aufmachung des Artikels dazu angetan, Sensation zu erregen, was den Kläger begreiflicherweise ärgern musste und ihn veranlasste, Klage zu erheben. Das Gericht geht dabei von folgenden grundsätzlichen Erwägungen aus : Die Öffentlichkeit der Gerichtsver- handlung ist nach den meisten Prozessordnungen aner- kannt. Es soll damit dem Volke die Möglichkeit gegeben werden, die Rechtsprechung der Gerichte zu kontrol- lieren. Aus diesem Grunde hat auch die Presse freien Zutritt ; sie soll die Praxis der Gerichte einem weiteren Publikum bekanntgeben. Dieser Aufgabe wird sie am besten dann gerecht, wenn sie möglichst sachlich über eine Gerichtsverhandlung berichtet und damit dem Leser ein möglichst getreues Bild verschafft. Nicht verwehrt mag es ihr sein, im Hinblick auf das aner- kannte Recht der freien Meinungsäusserung und die Pressefreiheit ihrem Berichte eine sachliche Kritik anzu- fügen. Dagegen ist die Öffentlichkeit der Gerichtsver- Pressfreiheit. N° 33. 171 handlung nicht eingeführt worden, um dem Publikum Stoff zu Sensationen zu geben, und hier geht nun die Presse heute vielfach zu weit, indem sie ihre Gerichts- berichterstattung feuilletonistisch sensationell aufmacht und damit die Fälle, über die sie berichtet, verzerrt und jede objektive Beurteilung durch das Publikum verun- möglicht. Besonders verwerflich ist diese Art der Berichterstattung dann, wenn der Namen des Beur- teilten genannt wird und damit diesem der Wiederauf- bau seiner Existenz unnötig erschwert wird. Das Ge- richt selbst veröffentlicht den Namen eines Beurteilten in der Regel nicht, es sei denn bei Verhängung von Zuchthausstrafen, wo eine Veröffentlichung zum Schutze der Öffentlichkeit geboten erscheint. An diese Praxis sollten sich auch die Gerichtsberichterstatter halten. Zu missbilligen ist es ferner, wenn, wie im vorliegenden Falle, unter Kenntlichmachung der Person des Beur- teilten dessen Vorstrafen erwähnt werden. An dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass einem Beur- teilten seine Vorstrafen, die hinter ihm liegen und die er abgebüsst hat, nicht bei jeder Gelegenheit sollen vorgehalten werden, hat sich auch die Presse zu halten. » Beide Teile appellierten an das Appellationsgericht. Durch Urteil vom 24. Januar 1936 bestätigte dieses in- dessen das erstinstanzliche Erkenntnis ohne selbständige Begründung (nach § 264 der kant. StPO erfolgt eine solche nur, wenn das Appellationsgericht den erstinstanzlichen Entscheid abändert). Als zweitinstanzliche Kosten wur- den dem Kläger eine Gerichtsgebühr von Fr. 20.- und dem Angeklagten eine solche von Fr. 10.- auferlegt. § 220 n der baselstädtischen StPO lautet : « Die unterliegende Partei hat die Prozesskosten zu tragen... Hat jedoch der Angeklagte die Erhebung der Anklage durch sein Verhalten veranlasst, so können ihm diese Kosten; auch wenn er freigesprochen wird, ganz oder teilweise auferlegt werden. » AB 64 1-1938 12 178 Staatsrecht. B. - Mit r~htzeitig erhobener staatsrechtlicher Be- schwerde hat der Rekurrent beim Bundesgericht das Begehren gestellt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben, soweit es ihm trotz Freisprechung einen Teil der Kosten überbindet. Als Beschwerdegründe werden Verletzung der Pressfreiheit und von Art. 4 BV (Willkür und Rechtsverweigerung) geltend gemacht. O. - Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung : Im Urteil in SachenWildi c. Fahrländer (BGE 24 I 564) hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass der eines Press- vergehens Beschuldigte wegen einer Veröffentlichung, die sich inhaltlich und der Form nach in den. Grenzen der verfassungsmässigen Pressfreiheit (Art. 55 BV) hält, nicht bloss nicht bestraft, sondern auch mit keinen Gerichts- (Verfahrens-) Kosten belegt werden dürfe; denn diese Kostenauflage würde in der Wirkung häufig einer Bestra- fung gleichkommen, zumal bei den bekanntlich nicht sel- ten bedeutenden Kosten von Pressprozessen. Vor Art. 55 BV zulässig wäre sie deshalb in solchen Fällen nur, soweit der Beklagte die Kosten durch die Art seiner Prozess- führung verursacht haben sollte, nicht mit Rücksicht auf das Presserzeugnis selbst, d. h. gestützt auf die Erwägung, dass dieses dem Kläger « begründete Veranlassung zur Klage gegeben» habe. Das Urteil steht im Widerspruch zur früheren Rechtsprechung, die es als mit der Pressfrei - heit nicht unvereinbar betrachtet hatte, auch bei Belei- digungen durch die Presse die allgemeinen kantonalen Bestimmungen für den Ehrverletzungsprozess anzuwenden, die es gestatten, selbst dem freigesprochenen Angeklagten die Kosten ganz oder teilweise zu überbinden, wenn der Kläger Grmid hatte, den Schutz des Richters anzurufen, « insbesondere, wenn die Äusserung so gefasst war, dass sie im PublikunI als beleidigend aufgefasst werden konnte » (BGE 16 S. 479 E. 3). Es ist denn auch nicht unange- Pressfreiheit. No 33. 179 'fochten geblieben (BURCKlIARDT, Kommentar S. 520). Da- gegen ist nicht· richtig, wenn hier behauptet wird, das Gericht sei seither in dem nicht veröffentlichten Entscheide vom 4. Juli 1918 in Sachen Pauchard zur früheren Praxis zurückgekehrt; obwohl einige Stellen der Erwägungen dieses Entscheides·so gedeutet werden könnten, ist schliess- lieh die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Kostenauflage damals entscheidend doch darauf ge- stützt worden, dass die eingeklagte Äusserung als unbeson- nene, ohne die gebotene Prüfung vorgenommene Auf- stellung einer unrichtigen Behauptung über das der Presse Erlaubte hinausgegangen sei. Die im Entscheide Pauchard erwähnten weiteren Urteile vom 28. Februar 1913 in Sachen Gutknecht und vom 30. September 1915 in Sachen Läubli sodann haben mit der Frage überhaupt, nichts zu tun ; sie betreffen die Vergütung der Par t e i - kosten des freigesprochenen Angeklagten, die auch nach dem UrteilWildi c. Fahrländer aus Art. 55 BV nicht bean- sprucht werden kann. Auch heute braucht nicht entschieden zu werden, ob an dem Grundsatz des letzteren Urteils hinsichtlich der Ger ich t s kosten festzuhalten sei. Denn der Artikel. der Gegenstand der Strafklage gegen den Rekurrenten bildete, überschritt jedenfalls, selbst bei Wahrheit des darin Berichteten, nach bestimmten Richtungen die Schranken der Pressfreiheit, sodass eine daran anschlies- sende Kostenbelastung nicht wegen Missachtung dieser Verfassungsgarantie angefochten werden kann. Dass er nach der Feststellung der kantonalen Gerichte keine straf- bare Ehrverletzung enthielt, ist hiefür unerheblich. So- wenig das Vorliegen einer nach kantonalem Rechte straf- baren Handlung die Anrufung von Art. 55 BV ausschliesst, sowenig steht das Fehlen eines solchen Straftatbestandes anderen an die Veröffentlichung geknüpften Sanktionen - wie einer Prozesskostenauflage - bundesrechtlich ent- gegen, wenn die verfassungsmässigen Grenzen der freien Meinungsäusserung vom Betroffenen nicht eingehalten 180 Staatsrecht. worden waren. :Der Kreis der durch Art. 55 BV gedeckten Äusserungen ist. vielmehr gemäss feststehender Rechtspre- chung unabhängig von der kantonalen Gesetzgebung nach dem Zwecke dieser Verfassungsnorm selbst zu bestimmen, der Presse die ungehinderte Erfüllung ihrer besonderen Aufgabe zu gewährleisten, nämlich die Öffentlichkeit über Tatsachen und Fragen von allgemeinem Interesse in sach- licher Weise zu unterrichten. In den Rahmen dieser Aufgabe fällt zwar gewiss an sich auch die Berichterstattung über die Strafrechtsprechung der Gerichte, mit Einschluss einer sachlichen Kritik ihrer Ergebnisse. Dies nicht nur, weil die Ausübung der Straf- gerichtsbarkeit einen Zweig der Verwaltung der öffentli- chen Angelegenheiten bildet und die Unterrichtung dar- über deshalb als Teil der staatsbürgerlichen Aufklärung angesehen werden kann, sondern auch wegen der allge- meinen moralischen, soziologischen und gesetzgebungs- politischen Folgerungen und Lehren, die sich aus den gefällten Entscheidungen allenfalls ziehen lassen und die dem Publikum nahezulegen oder vorzutragen der Presse nicht verwehrt werden darf. Allein dem insoweit anzu- erkennenden allgemeinen Interesse an derartigen Ver- öffentlichungen ist doch vollauf genügt, wenn der Tat- bestand der einzelnen vor den Gerichten verhandelten Fälle gleichsam abstrakt nach seinen charakteristischen Merkmalen, los gel ö s t von der Per s 0 n des T· ä t e r s dargestellt wird und auch allfällige Werturteile und Belehrungen nur an eine solche Schilderung ange- knüpft werden. Die Nennung oder Kenntlichmachung des Angeklagten ist dazu nicht erforderlich. Sie kann bei den schwerwiegenden Wirkungen, die damit für den Betroffenen verbunden sind, jedenfalls nur unter beson- deren Umständen durch ein höheres öffentliches Interesse als gedeckt betrachtet werden, das die Rücksicht auf die beeinträchtigte private Interessensphäre überwiegt: so beispielsweise, wenn ein Vergehen, dessen Täter zunächst unbekannt geblieben war, nach seiner Art allgemeine l'rcssfreiheit. N° 33. 181 Beunruhigung erregt hatte und daher im Publikum der Rufnach dem Schuldigen laut geworden war, sodass gleich der Mitteilung der Ermittlung des vermutlichen Täters auch die Bekanntgabe des Ausganges des Strafverfahrens gegen ihn einem berechtigten Streben nach Aufklärung zur Beruhigung der Gemüter entspricht (s. das Urteil vom

21. Mai 1937 in Sachen Bloch: kurz aufeinanderfolgende mehrfache Brandstiftungen in einer Ortschaft). Oder wenn der Täter Träger eines öffentlichen Amtes oder doch eine im öffentlichen Leben stehende Person ist und sich deshalb grundsätzlich der öffentlichen Besprechung, im ersten Fall auch seines privaten Verhaltens, soweit es für die Eignung zum Amte von Bedeutung ist, im zweiten Falle wenigstens derjenigen Tätigkeit unterziehen muss, mit der er sich an die Öffentlichkeit wendet (BGE 42 I S. 91 ; 50 I S. 218 E. 4 ; BURCKHARDT, Kommentar, S. 510 Abs. 3, S. 513 Abs. 2). Es mag auch abgesehen hievon in der biossen Bekanntgabe der Person des Angeklagten bei einer sonst erlaubten Berichterstattung eine Überschreitung der Pressfreiheit noch nicht gesehen werden, wenn durch das Vergehen (wie z. B. beim Zusammenbruch von Kre- ditinstituten) so weite Personenkreise geschädigt worden sind, dass die Personen, gegen die deshalb ein Strafver- fahren eingeleitet wurde, ohnehin sozusagen allgemein bekannt sind und daher durch die Meldung von dessen Ausgang mit Nennung ihres Namens gegenüber dem be- reits Bekannten nicht mehr wesentlich getroffen zu werden vermögen, oder wenn die Namen der Täter eines Aufsehen erregenden Vergehens bereits durch amtliche (polizeiliche) Mitteilungen der Öffentlichkeit preisgegeben worden wa- ren. Bei dem Falle, wegen dessen sich der Kläger vor den zürcherischen Gerichten unter der Anklage der Erpressung zu verantworten hatte, lag indessen offensichtlich keine dieser besonderen Voraussetzungen vor, die die Bespre- chung unter Kenntlichmachung des Beurteilten als durch Art. 55 BV gedeckt erscheinen lassen könnten. Und es ist auch die Annahme des kantonalen Richters nicht zu 182 Staatsrecht. beanstanden, geschweige denn, Wie der Rekurrent be- hauptet, WillkÜrlich, dass eine solche Kenntlichmachung hier stattgefun~en habe. Wenn nicht durch die "Über- schrift, geschah sie jedenfalls durch den Hinweis auf die frühere, nicht allzuweit zurückliegende Stellung des Ange- klagten als Leiters des mit Namen genannten Verkaufs- unternehmens und auf das an die Entlassung daraus an- knüpfende Strafverfahren. Denn es liegt auf der Hand, dass infolgedessen zum mindesten die zahlreichen Perso- nen, welche mit dem Rekursbeklagten in jener Stellung in Berührung gekommen waren, von vorneherein nicht dar- über im Ungewissen sein konnten, wer der durch das Zürcher Strafverfahren Betroffene sei. Nur das und nicht, dass der Fall unter Angabe des Namens des Beurteilten veröffentlicht worden sei, hat aber das Strafgericht in seinem vom Appellationsgericht bestätigten Urteil fest- gestellt. War demnach schon für die Besprechung der vor den Zürcher Gerichten verhandelten Erpressungssache selbst unter Kenntlichmachung des Beurteilten kein durch Art. 55 BV umfasstes schutzwiirdiges allgemeines Interesse gegeben, so muss dies noch viel mehr gelten für den unter solcher Kenntlichmachung erfolgten Hinweis auf frühere Vorstrafen, die mit dem in Zürich beurteilten Vergehen in keinem Zusammenhang standen. Der Rekurrent glaubt sich hier zwar damit verteidigen zu können, dass er der Gerichtsberichterstattung auch die Aufgabe zuweist, das Publikum vor Existenzen wie· dem Kläger zu « warnen ». AUein damit würde sich die Presse eine Rolle anmassen, die ihr nicht zukommen kann und die auf alle Fälle nicht in den Schutzbereich fällt, den ihr Art. 55 BV gewährleisten soll. Es ist Sache der staatlichen Gesetzgebung und der zu deren Anwendung eingesetzten Behörden,· darüber zU befinden, ob und inWiefern mit der Bestrafung weitere Massnahmenverbunden werden sollen, die bestimmt sind, das Publikum womöglich vor künftiger Gefährdung und Schädigung durch den Verurteilten zu bewahren. Wo sie eine solche Warnung durch amtliche Veröffentlichung des Gerichtstand. N'o 34. 183 'Strafurteils nicht vorsehen oder für angezeigt erachten, kann es der Presse nicht zustehen, ihrerseits das Urteil durch eine entsprechende Sanktion zu ergänzen. Darauf würde es aber hinauslaufen, wenn man ihr einzig zur Be- wahrung Dritter vor bestimmten Delinquenten gestatten wollte, diese durch Meldung gegen sie ergangener Straf- urteile mit Kenntlichmachung des Betroffenen in der öffentlichen Meinung gewissermassen zu ächten. Dass auch die fraglichen Vorstrafen in der Verhandlung der Erpres- sungssache vor Zürcher Obergericht zur Sprache gekommen waren, berechtigte· aus den bereits angeführten Gründen noch nicht dazu, sie einer w e i t ern Ö f f e n tl ich - k e i t in der Presse zur Kenntnis oder in Erinnerung zU bringen. Und ebensowenig genügte dazu vom Stand- punkte der Pressfreiheit, dass der Betroffene sich deren Erwähnung selbst durch die schuldhafte VerWicklung in ein neues Strafverfahren zugezogen habe. V I. GERICHTSSTAND FOR

34. Auszug a.us dem Urteil vom 1. Juli 1938

i. S. Keyer gegen Bauma.nn. Art. 59 BV. Der Anspruch gegen eine Privatperson auf Mitwir· kung zur Bildung eines Schiedsgerichtes gilt nicht als persön- licheAnsprache im Sinn jener Verfassungsbestimmung. Doch schützt Art. 59 BV einen Beklagten, der aufrechtstehend ist und in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, vor dem Zwang zur· Mitwirkung bei der Bildung eines Schiedsgerichtes, wenn dieses über eine gegen ihn erhobene perSönliche Ansprache urteilen· aber nicht der Hoheit seines Wohnsitzkantons unter- stehen ~1I, es wäre denn, dass ein Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV. vorliegen würde. A. - Der Rekurrent Meyer wohnt in Zürich und be- treibt hier ein Verlags- und Buchdruckereigeschäft. Er