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li:!
Staatsrecht.
L'applieatioll: de l'article 52 du Code pel1al suisse modi-
fiera eette situation. TI fixe un maximum de dix ans pour
la privation deS: droits civiques, et, lorsqu'il sera en vigueur,
il y aura lieu d'examiner si. afin d'instaurer un droit egal
pour tous, eette disposition ne permettrait pas de mettre
fin ades privations en eours de plus 10ngue duree ou de
duree indeterminee. TI y aura aussi lieu d'examiner si
-
ce qui semble exelu -
la duree de dix ans pourrait etre
augmentee par les cantons sous forme de eonsequenee
administrative de la eondamnation penale prononeee en
vertu du nouveau droit.
Le reeourant etant done eneore prive de ses droits
politiques, le Canton de Vaud l1'a pas viole l'article 45
al. 2 CF en Iui deniant la liberte d'etablissement.
Par ce8 motif8, le Tribunal f6Ural
rejette le reeours.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
32. Estratto della sentenza 7 ottobre 1938
neUa causa Pesenti eontro Comune di l)a.vcs
e Cantone dei Grigioni.
Prima di imporre l'immigrante proveniente da un altro cantone,
le autorita fiscali debbono accertarsi se egli e effettivamente
soggetto aHa loro sovranitA.
Giovanni e Santino Pesenti hanno il loro domieilio a
Villa Luganese (Canton Tieino), ove sono sottoposti ai
pubbIiei tributi.
Dal 3 maggio al 2 luglio 1938 essi lavorarono prosso
l'impresa Casty e Cia a Davos. All'Uffieio di polizia di
quel Comune depositarono i loro atti di origine.
Pressfreiheit. N0 33.
173
Le autorita :fiseali grigionesi imposero Giovanni e
Santino Pesenti, i quali inoltrarono al Tribunale federale
rieorso di diritto pubblieo per doppia imposta.
Il gravame fu ammesso.
OOnBiderando in diritto :
1. -
...
2. -
Contrariamente a quanto opinano il Cant Olle dei
Grigioni ed il Comune di Davos, le autorita fiseali, prima
d'imporre un immigrante proveniente da un altro cantolle,
sono tenute a stabilire se egli e effettivamente soggetto
alla loro sovranita. Nel easo di immigranti provenienti
dal Tieino, speeialmente se si tratta di muratori, le auto-
rita fiseali grigionesi sanno ehe di regola essi sono operai
stagionali, ehe possono essere imposti soltanto se si domi-
eiliano in territorio grigionese. Ora, in eonereto, il Comune
di Davos non ha aeeertato se poteva effettivamente
imporre Giovanni e Santino Pesenti, ma si e limitato
ad imporli. Ne segne ehe esso dovrebbe rispondere delle
spese della proeedura davanti al Tribunale federale .
Tuttavia, a titolo eeeezionale, in eonsiderazione deI fatto
ehe i rieorrenti non si sono rivolti direttamente al Comune
di Davos eon la loro domanda di restituzione, ehe esso,
a quanto afferma, avrebbe senz'altro aeeolta, questa
Corte ritiene ehe si possa preseindere dall'aeeoUare spese.
V. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
33. Urteil vom 1. Juli 1938 i. S. von Felten gegen X.
Der Kreis der durch Art. 55 BV gedeckten Äusserungen ist unab-
hängig von der kantonalen Gesetzgebung nach dem Zwecke
dieser Verfassungsnorm zu bestimmen.
Dass die Berichterstattung über die Strafrechtsprechung der
Gerichte in einem konkreten Fall den Tatbestand der straf-
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Staatsrecht.
baren EhrverJetzung nicht erfüllt, steht gewissen an die
VeröffentlicInnig geknüpften Sanktionen -
wie einer Prozess-
kostenauflage '- bundesrechtlich nicht entgegen, wenn die
verfassungsmäSsigen Grenzen der freien Meinungsäusserung
nicht eingehalten werden.
Die Nennung oder Kenntlichmachung des Angeklagten ist nur
unter besonderen Umständen und beim Vorhandensein eines
schutzwfudigen allgemeinen Interesses gestattet.
A. -
In Nr; 477 der {(Basler Nationalzeitung » vom
15. Oktober 1935 erschien ein vom Rekurrenten herrüh-
render Bericht mit der Überschrift « Gangster und Devisen-
schieber » über zwei vor dem Zürcher Obergericht öffentlich
verhandelte Straffälle, wovon der zweite den Rekurs-
beklagten anging. Der betreffende Teil des Artikels
erzählt zunächst unter einem Untertitel, mit dem der
Rekursbeklagte als Devisenschieber bezeichnet wird, wie
dieser nach einem für ihn unglücklich verlaufenen Geschäft
mit deutschen Zahlungsmitteln von einer Finanzgesell-
schaft, die ihm Mark verkauft hatte, Schadenersatz in
Höhe von Fr. 10,000.- verlangt hatte, unter der Drohung,
andernfalls die Angelegenheit in der Presse zu veröffent-
lichen, wie er deshalb der Erpressung angeklagt, vom
Zürcher Obergericht aber unter Auferlegung der Kosten
freigesprochen worden sei, weil das für dieses Vergehen
erforderliche Merkmal der Gefährlichkeit der Drohung
fehle. Es wird dann ausgeführt, der Mann, der mit seiner
von der Heimatgemeinde unterstützten Familie in X
wohne, habe früher bessere Tage gesehen: er sei Leiter
eines grossen Verkaufsgeschäftes gewesen, wegen Unregel-
mässigkeiten zu Gefängnis und zur Bezahlung, einer
grossen Geldsumme verurteilt worden und darauf beim
selbständigen « Geschärteln» zweimal in Konkurs ge-
kommen. Er habe es dann mit einem en gros-Handel
probiert, der aber offenbar auch nicht floriert habe, denn
er habe in seinem Zivilprozess, mit dem er von der er-
wähnten Finanzgesellschaft flüssige Mittel zu erhalten
gehofft habe, das Armenrecht nachgesucht.
Wegen dieser Einsendung erhob der Rekursbeklagte
Pressfreiheit. N° 33..
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'gegen den Rekurrenten, der sich als Verfasser bekannte,
Strafklage wegen Ehrverletzung und Kreditschädigung.
Duroh Urteil vom 28. November 1935 wies das Straf-
gericht von Basel-Stadt die Klage ab, unter Verweisung
der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung des Klä-
gers auf den Zivilweg, legte aber dem Beklagten (heutigen
Rekurrenten) in Anwendung vom § 220 TI der kantonalen
StPO einen Teil der Kosten in Form einer Gerichtsgebühr
von Fr. 50.- auf. Durch den eingeklagten Artikel sei in
für Dritte ersichtlicher Weise der Kläger als derjenige
bekanntgegeben worden, der unter der Anschuldigung der
Erpressung vor dem Zürcher Obergericht gestanden habe.
Denn es dürfe ohne,weiteres angenommen werden, dass
der mit seinem Vornamen genannte, als Leiter der eben-
falls namentlich erwähnten Verkaufsunternehmung be-
zeichnete Kläger von den Angestellten und Arbeitern
dieses Unternehmens und einem weiteren Kreis von Ge-
schäftsleuten, die mit diesem in Verbindung gestanden
seien, habe erkannt werden müssen. Was sodann den
Inhalt der eingeklagten Stelle betreffe, so bestreite der
Kläger die Behauptung nicht, dass er Devisenschieber sei,
ebensowenig die zweimalige Verurteilung und dass er in
Zürich im Armenrecht habe prozessieren müssen. Auch
die Angabe, dass ßr zweimal in Konkurs gekommen sei,
könne nicht als unwahr, und der Ausdruck «Geschäftein »
für die Operationen, die zu den beiden Konkursen geführt
hätten, nicht als unberechtigt angesehen werden. Dagegen
gehe die Bemerkung « mit seiner von der; .. Heimatgemeinde
unterstützten Familie» zu weit. Denn na<lh der Auskunft
der Armenpflege sei der Kläger letztmals im Februar 1934
unterstützt ',worden. In rechtlicher Beziehung scheide von
vornherein das Vergehen der Verleumdung (§ 131 StGB)
aus, weil ein w iss e n t I ich e a Behaupten unwahrer
Tatsachen nicht habe nachgewiesen werden können. Auch
der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 130 ebenda) treffe
nicht zu, da die Wahrheit der behaupteten Tatsachen, die
geeignet Wären, den Kläger verächtlich zu machen oder
1,6
Staa.tsrecht.
in der öffentli(lhen Meinung herabzuwürdigen, habe dar-
getan werden,können. Die einzige unwahre Behauptung,
der Kläger werde von der Heimatgemeinde unterstützt,
berühre nicht dessen Ehre, sondemhöchstens seinen Kre-
dit. Sie hätte daher gemäss § 130 nur bei wissentlich
unwahrem Vorbringen eventuell als Verleumdung im Sinne
der Kreditschädigung bestraft werden können. Es könne
deshalb dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten in
diesem Punkte allenfalls Unbesonnenheit zur Last fallen
würde. Im übrigen sei seine Erklärung, er habe den Artikel
getreu nach dem Verlaufe der Gerichtsverhandlung ab-
gefasst, durchaus glaubhaft. Ebensowenig liege Beschimp-
fung nach den §§ 129 und 133 vor; in der etwas sensa-
tionellen Aufmachung des Artikels könne noch keine ehren-
kränkende Handlung oder Äusserung erblickt werden und
beschimpfende Ausdrücke seien nicht gebraucht worden.
« Dagegen rechtfertigt es sich, dem Angeklagten einen
Teil der Kosten aufzulegen. Denn wenn auch eine
strafbare Handlung nicht vorliegt, so war doch die Art
und Weise der Aufmachung des Artikels dazu angetan,
Sensation zu erregen, was den Kläger begreiflicherweise
ärgern musste und ihn veranlasste, Klage zu erheben.
Das Gericht geht dabei von folgenden grundsätzlichen
Erwägungen aus : Die Öffentlichkeit der Gerichtsver-
handlung ist nach den meisten Prozessordnungen aner-
kannt. Es soll damit dem Volke die Möglichkeit gegeben
werden, die Rechtsprechung der Gerichte zu kontrol-
lieren. Aus diesem Grunde hat auch die Presse freien
Zutritt; sie soll die Praxis der Gerichte einem weiteren
Publikum bekanntgeben. Dieser Aufgabe wird sie am
besten dann gerecht, wenn sie möglichst sachlich über
eine Gerichtsverhandlung berichtet und damit dem
Leser ein möglichst getreues Bild verschafft. Nicht
verwehrt mag es ihr sein, im Hinblick auf das aner-
kannte Recht der freien Meinungsäusserung und die
Pressefreiheit ihrem Berichte eine sachliche Kritik anzu-
fügen. Dagegen ist die Öffentlichkeit der Gerichtsver-
Pressfreiheit. N° 33.
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handlung nicht eingeführt worden, um dem Publikum
Stoff zu Sensationen zu geben, und hier geht nun die
Presse heute vielfach zu weit, indem sie ihre Gerichts-
berichterstattung feuilletonistisch sensationell aufmacht
und damit die Fälle, über die sie berichtet, verzerrt und
jede objektive Beurteilung durch das Publikum verun-
möglicht.
Besonders verwerflich ist diese Art der
Berichterstattung dann, wenn der Namen des Beur-
teilten genannt wird und damit diesem der Wiederauf-
bau seiner Existenz unnötig erschwert wird. Das Ge-
richt selbst veröffentlicht den Namen eines Beurteilten
in der Regel nicht, es sei denn bei Verhängung von
Zuchthausstrafen, wo eine Veröffentlichung zum Schutze
der Öffentlichkeit geboten erscheint. An diese Praxis
sollten sich auch die Gerichtsberichterstatter halten.
Zu missbilligen ist es ferner, wenn, wie im vorliegenden
Falle, unter Kenntlichmachung der Person des Beur-
teilten dessen Vorstrafen erwähnt werden. An dem
allgemein anerkannten Grundsatz, dass einem Beur-
teilten seine Vorstrafen, die hinter ihm liegen und die
er abgebüsst hat, nicht bei jeder Gelegenheit sollen
vorgehalten werden, hat sich auch die Presse zu halten. »
Beide Teile appellierten an das Appellationsgericht.
Durch Urteil vom 24. Januar 1936 bestätigte dieses in-
dessen das erstinstanzliche Erkenntnis ohne selbständige
Begründung (nach § 264 der kant. StPO erfolgt eine solche
nur, wenn das Appellationsgericht den erstinstanzlichen
Entscheid abändert). Als zweitinstanzliche Kosten wur-
den dem Kläger eine Gerichtsgebühr von Fr. 20.- und
dem Angeklagten eine solche von Fr. 10.- auferlegt.
§ 220 n der baselstädtischen StPO lautet :
« Die unterliegende Partei hat die Prozesskosten zu
tragen... Hat jedoch der Angeklagte die Erhebung der
Anklage durch sein Verhalten veranlasst, so können ihm
diese Kosten; auch wenn er freigesprochen wird, ganz
oder teilweise auferlegt werden. »
AB 64 1-1938
12
178
Staatsrecht.
B. -
Mit r~htzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-
schwerde hat der Rekurrent beim Bundesgericht das
Begehren gestellt, das Urteil des Appellationsgerichts sei
aufzuheben, soweit es ihm trotz Freisprechung einen Teil
der Kosten überbindet. Als Beschwerdegründe werden
Verletzung der Pressfreiheit und von Art. 4 BV (Willkür
und Rechtsverweigerung) geltend gemacht.
O. -
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
Im Urteil in SachenWildi c. Fahrländer (BGE 24 I 564)
hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass der eines Press-
vergehens Beschuldigte wegen einer Veröffentlichung, die
sich inhaltlich und der Form nach in den. Grenzen der
verfassungsmässigen Pressfreiheit (Art. 55 BV) hält, nicht
bloss nicht bestraft, sondern auch mit keinen Gerichts-
(Verfahrens-) Kosten belegt werden dürfe; denn diese
Kostenauflage würde in der Wirkung häufig einer Bestra-
fung gleichkommen, zumal bei den bekanntlich nicht sel-
ten bedeutenden Kosten von Pressprozessen. Vor Art. 55
BV zulässig wäre sie deshalb in solchen Fällen nur, soweit
der Beklagte die Kosten durch die Art seiner Prozess-
führung verursacht haben sollte, nicht mit Rücksicht auf
das Presserzeugnis selbst, d. h. gestützt auf die Erwägung,
dass dieses dem Kläger « begründete Veranlassung zur
Klage gegeben» habe. Das Urteil steht im Widerspruch
zur früheren Rechtsprechung, die es als mit der Pressfrei -
heit nicht unvereinbar betrachtet hatte, auch bei Belei-
digungen durch die Presse die allgemeinen kantonalen
Bestimmungen für den Ehrverletzungsprozess anzuwenden,
die es gestatten, selbst dem freigesprochenen Angeklagten
die Kosten ganz oder teilweise zu überbinden, wenn der
Kläger Grmid hatte, den Schutz des Richters anzurufen,
« insbesondere, wenn die Äusserung so gefasst war, dass
sie im PublikunI als beleidigend aufgefasst werden konnte »
(BGE 16 S. 479 E. 3). Es ist denn auch nicht unange-
Pressfreiheit. No 33.
179
'fochten geblieben (BURCKlIARDT, Kommentar S. 520). Da-
gegen ist nicht· richtig, wenn hier behauptet wird, das
Gericht sei seither in dem nicht veröffentlichten Entscheide
vom 4. Juli 1918 in Sachen Pauchard zur früheren Praxis
zurückgekehrt; obwohl einige Stellen der Erwägungen
dieses Entscheides·so gedeutet werden könnten, ist schliess-
lieh die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen
die Kostenauflage damals entscheidend doch darauf ge-
stützt worden, dass die eingeklagte Äusserung als unbeson-
nene, ohne die gebotene Prüfung vorgenommene Auf-
stellung einer unrichtigen Behauptung über das der
Presse Erlaubte hinausgegangen sei. Die im Entscheide
Pauchard erwähnten weiteren Urteile vom 28. Februar
1913 in Sachen Gutknecht und vom 30. September 1915
in Sachen Läubli sodann haben mit der Frage überhaupt,
nichts zu tun; sie betreffen die Vergütung der Par t e i -
kosten des freigesprochenen Angeklagten, die auch nach
dem UrteilWildi c. Fahrländer aus Art. 55 BV nicht bean-
sprucht werden kann.
Auch heute braucht nicht entschieden zu werden, ob
an dem Grundsatz des letzteren Urteils hinsichtlich der
Ger ich t s kosten festzuhalten sei. Denn der Artikel.
der Gegenstand der Strafklage gegen den Rekurrenten
bildete, überschritt jedenfalls, selbst bei Wahrheit des
darin Berichteten, nach bestimmten Richtungen die
Schranken der Pressfreiheit, sodass eine daran anschlies-
sende Kostenbelastung nicht wegen Missachtung dieser
Verfassungsgarantie angefochten werden kann. Dass er
nach der Feststellung der kantonalen Gerichte keine straf-
bare Ehrverletzung enthielt, ist hiefür unerheblich. So-
wenig das Vorliegen einer nach kantonalem Rechte straf-
baren Handlung die Anrufung von Art. 55 BV ausschliesst,
sowenig steht das Fehlen eines solchen Straftatbestandes
anderen an die Veröffentlichung geknüpften Sanktionen
-
wie einer Prozesskostenauflage -
bundesrechtlich ent-
gegen, wenn die verfassungsmässigen Grenzen der freien
Meinungsäusserung vom Betroffenen nicht eingehalten
180
Staatsrecht.
worden waren. :Der Kreis der durch Art. 55 BV gedeckten
Äusserungen ist. vielmehr gemäss feststehender Rechtspre-
chung unabhängig von der kantonalen Gesetzgebung nach
dem Zwecke dieser Verfassungsnorm selbst zu bestimmen,
der Presse die ungehinderte Erfüllung ihrer besonderen
Aufgabe zu gewährleisten, nämlich die Öffentlichkeit über
Tatsachen und Fragen von allgemeinem Interesse in sach-
licher Weise zu unterrichten.
In den Rahmen dieser Aufgabe fällt zwar gewiss an sich
auch die Berichterstattung über die Strafrechtsprechung
der Gerichte, mit Einschluss einer sachlichen Kritik ihrer
Ergebnisse. Dies nicht nur, weil die Ausübung der Straf-
gerichtsbarkeit einen Zweig der Verwaltung der öffentli-
chen Angelegenheiten bildet und die Unterrichtung dar-
über deshalb als Teil der staatsbürgerlichen Aufklärung
angesehen werden kann, sondern auch wegen der allge-
meinen moralischen, soziologischen und gesetzgebungs-
politischen Folgerungen und Lehren, die sich aus den
gefällten Entscheidungen allenfalls ziehen lassen und die
dem Publikum nahezulegen oder vorzutragen der Presse
nicht verwehrt werden darf. Allein dem insoweit anzu-
erkennenden allgemeinen Interesse an derartigen Ver-
öffentlichungen ist doch vollauf genügt, wenn der Tat-
bestand der einzelnen vor den Gerichten verhandelten
Fälle gleichsam abstrakt nach seinen charakteristischen
Merkmalen, los gel ö s t von der Per s 0 n des
T· ä t e r s dargestellt wird und auch allfällige Werturteile
und Belehrungen nur an eine solche Schilderung ange-
knüpft werden. Die Nennung oder Kenntlichmachung
des Angeklagten ist dazu nicht erforderlich. Sie kann
bei den schwerwiegenden Wirkungen, die damit für den
Betroffenen verbunden sind, jedenfalls nur unter beson-
deren Umständen durch ein höheres öffentliches Interesse
als gedeckt betrachtet werden, das die Rücksicht auf die
beeinträchtigte private Interessensphäre überwiegt: so
beispielsweise, wenn ein Vergehen, dessen Täter zunächst
unbekannt geblieben war, nach seiner Art allgemeine
l'rcssfreiheit. N° 33.
181
Beunruhigung erregt hatte und daher im Publikum der
Rufnach dem Schuldigen laut geworden war, sodass gleich
der Mitteilung der Ermittlung des vermutlichen Täters
auch die Bekanntgabe des Ausganges des Strafverfahrens
gegen ihn einem berechtigten Streben nach Aufklärung
zur Beruhigung der Gemüter entspricht (s. das Urteil vom
21. Mai 1937 in Sachen Bloch: kurz aufeinanderfolgende
mehrfache Brandstiftungen in einer Ortschaft).
Oder
wenn der Täter Träger eines öffentlichen Amtes oder doch
eine im öffentlichen Leben stehende Person ist und sich
deshalb grundsätzlich der öffentlichen Besprechung, im
ersten Fall auch seines privaten Verhaltens, soweit es
für die Eignung zum Amte von Bedeutung ist, im zweiten
Falle wenigstens derjenigen Tätigkeit unterziehen muss,
mit der er sich an die Öffentlichkeit wendet (BGE 42 I
S. 91; 50 I S. 218 E. 4; BURCKHARDT, Kommentar, S. 510
Abs. 3, S. 513 Abs. 2). Es mag auch abgesehen hievon in
der biossen Bekanntgabe der Person des Angeklagten bei
einer sonst erlaubten Berichterstattung eine Überschreitung
der Pressfreiheit noch nicht gesehen werden, wenn durch
das Vergehen (wie z. B. beim Zusammenbruch von Kre-
ditinstituten) so weite Personenkreise geschädigt worden
sind, dass die Personen, gegen die deshalb ein Strafver-
fahren eingeleitet wurde, ohnehin sozusagen allgemein
bekannt sind und daher durch die Meldung von dessen
Ausgang mit Nennung ihres Namens gegenüber dem be-
reits Bekannten nicht mehr wesentlich getroffen zu werden
vermögen, oder wenn die Namen der Täter eines Aufsehen
erregenden Vergehens bereits durch amtliche (polizeiliche)
Mitteilungen der Öffentlichkeit preisgegeben worden wa-
ren. Bei dem Falle, wegen dessen sich der Kläger vor den
zürcherischen Gerichten unter der Anklage der Erpressung
zu verantworten hatte, lag indessen offensichtlich keine
dieser besonderen Voraussetzungen vor, die die Bespre-
chung unter Kenntlichmachung des Beurteilten als durch
Art. 55 BV gedeckt erscheinen lassen könnten. Und es
ist auch die Annahme des kantonalen Richters nicht zu
182
Staatsrecht.
beanstanden, geschweige denn, Wie der Rekurrent be-
hauptet, WillkÜrlich, dass eine solche Kenntlichmachung
hier stattgefun~en habe. Wenn nicht durch die "Über-
schrift, geschah sie jedenfalls durch den Hinweis auf die
frühere, nicht allzuweit zurückliegende Stellung des Ange-
klagten als Leiters des mit Namen genannten Verkaufs-
unternehmens und auf das an die Entlassung daraus an-
knüpfende Strafverfahren. Denn es liegt auf der Hand,
dass infolgedessen zum mindesten die zahlreichen Perso-
nen, welche mit dem Rekursbeklagten in jener Stellung in
Berührung gekommen waren, von vorneherein nicht dar-
über im Ungewissen sein konnten, wer der durch das
Zürcher Strafverfahren Betroffene sei. Nur das und nicht,
dass der Fall unter Angabe des Namens des Beurteilten
veröffentlicht worden sei, hat aber das Strafgericht in
seinem vom Appellationsgericht bestätigten Urteil fest-
gestellt. War demnach schon für die Besprechung der vor
den Zürcher Gerichten verhandelten Erpressungssache
selbst unter Kenntlichmachung des Beurteilten kein durch
Art. 55 BV umfasstes schutzwiirdiges allgemeines Interesse
gegeben, so muss dies noch viel mehr gelten für den unter
solcher Kenntlichmachung erfolgten Hinweis auf frühere
Vorstrafen, die mit dem in Zürich beurteilten Vergehen in
keinem Zusammenhang standen. Der Rekurrent glaubt
sich hier zwar damit verteidigen zu können, dass er der
Gerichtsberichterstattung auch die Aufgabe zuweist, das
Publikum vor Existenzen wie· dem Kläger zu « warnen ».
AUein damit würde sich die Presse eine Rolle anmassen,
die ihr nicht zukommen kann und die auf alle Fälle nicht
in den Schutzbereich fällt, den ihr Art. 55 BV gewährleisten
soll. Es ist Sache der staatlichen Gesetzgebung und der
zu deren Anwendung eingesetzten Behörden,· darüber zU
befinden, ob und inWiefern mit der Bestrafung weitere
Massnahmenverbunden werden sollen, die bestimmt sind,
das Publikum womöglich vor künftiger Gefährdung und
Schädigung durch den Verurteilten zu bewahren. Wo sie
eine solche Warnung durch amtliche Veröffentlichung des
Gerichtstand. N'o 34.
183
'Strafurteils nicht vorsehen oder für angezeigt erachten,
kann es der Presse nicht zustehen, ihrerseits das Urteil
durch eine entsprechende Sanktion zu ergänzen. Darauf
würde es aber hinauslaufen, wenn man ihr einzig zur Be-
wahrung Dritter vor bestimmten Delinquenten gestatten
wollte, diese durch Meldung gegen sie ergangener Straf-
urteile mit Kenntlichmachung des Betroffenen in der
öffentlichen Meinung gewissermassen zu ächten. Dass auch
die fraglichen Vorstrafen in der Verhandlung der Erpres-
sungssache vor Zürcher Obergericht zur Sprache gekommen
waren, berechtigte· aus den bereits angeführten Gründen
noch nicht dazu, sie einer w e i t ern Ö f f e n tl ich -
k e i t in der Presse zur Kenntnis oder in Erinnerung zU
bringen. Und ebensowenig genügte dazu vom Stand-
punkte der Pressfreiheit, dass der Betroffene sich deren
Erwähnung selbst durch die schuldhafte VerWicklung in
ein neues Strafverfahren zugezogen habe.
V I. GERICHTSSTAND
FOR
34. Auszug a.us dem Urteil vom 1. Juli 1938
i. S. Keyer gegen Bauma.nn.
Art. 59 BV. Der Anspruch gegen eine Privatperson auf Mitwir·
kung zur Bildung eines Schiedsgerichtes gilt nicht als persön-
licheAnsprache im Sinn jener Verfassungsbestimmung. Doch
schützt Art. 59 BV einen Beklagten, der aufrechtstehend ist
und in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, vor dem Zwang
zur· Mitwirkung bei der Bildung eines Schiedsgerichtes, wenn
dieses über eine gegen ihn erhobene perSönliche Ansprache
urteilen· aber nicht der Hoheit seines Wohnsitzkantons unter-
stehen ~1I, es wäre denn, dass ein Verzicht auf die Garantie
des Art. 59 BV. vorliegen würde.
A. -
Der Rekurrent Meyer wohnt in Zürich und be-
treibt hier ein Verlags- und Buchdruckereigeschäft. Er