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113. Urteil vom 7. Dezember 1898 in Sachen Wildi gegen Fahrländer. Verletzung der Pressfreiheit durch Auferlegung der Kosten eines Pressprozesses, obschon die Verurteilung in demselben als verfas¬ sungswidrig erklärt worden ist. A. Durch Urteil des aargauischen Obergerichtes vom 4. Okto¬ ber 1897 war Posthalter Wildi in Reinach, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, auf Klage von Regierungsrat Dr. Fahr¬ länder in Aarau der Preßinjurie schuldig erklärt und zu einer Buße und den Kosten verurteilt worden. Auf Rekurs des Be¬ klagten hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 2. März 1898 das obergerichtliche Urteil, weil es mit dem Grundsatz der Pre߬ freiheit im Widerspruch stehe, auf.“ Dem Rekursbeklagten wurden die bundesgerichtlichen Schreibgebühren und Kanzleiauslagen auf¬ erlegt. Hinsichtlich der kantonalen Kosten war in den Motiven gesagt, daß darüber nicht das Bundesgericht, sondern die kanto¬ nalen Instanzen zu verfügen haben, an die sich der Rekurrent wenden möge, wenn er glaube, daß ihm für das Verfahren vor denselben eine Entschädigung gebühre. B. A. Wildi stellte hierauf beim aargauischen Obergerichte, unter Einreichung einer Kostennote, das Begehren, es sei Regie¬ rungsrat Fahrländer ihm gegenüber zum Ersatz der richterlich festzusetzenden Kosten zu verurteilen, eventuell, es sei dasjenige zu verfügen, was unter obwaltenden Umständen als am geeignet¬ sten erscheinen möge, dem Petenten zu dem gebührenden Kosten¬ ersatz zu verhelfen. Das Obergericht erkannte daraufhin unterm
28. September 1898: „1. Die Parteikosten sind unter den Litiganten wettgeschlagen. „2. Die im untergerichtlichen und obergerichtlichen Urteil fest¬ „gesetzten Staatsgebühren sind von jeder Partei je zur Hälfte zu „tragen. C. In diesem Erkenntnis erblickt A. Wildi eine Verletzung des
* Vergleiche oben Nr. 10, S. 48 ff. in § 17 der Kantonsverfassung und Art. 4 der Bundesverfassung gewährleisteten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz, und er beantragt deshalb auf dem Rekurswege vor dem Bundesgericht, es sei dasselbe aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, einen mit den erwähnten Verfassungsartikeln nicht in Widerspruch stehenden Entscheid zu fällen. In den ihn verurteilenden Erkennt¬ nissen, macht der Rekurrent geltend, seien ihm die Kosten über bunden worden, und zwar nach Mitgabe von § 367 der Civil¬ prozeßordnung, der nach § 67 des Zuchtpolizeigesetzes auch für Zuchtpolizeifälle gelte, mit Recht; es gehe nun nicht an, daß sein Gegner, der nunmehr als die unterliegende Partei zu be¬ trachten sei, nicht in gleicher Weise behandelt werde, und es müßten demselben, da auch keine Ausnahme von der Regel des § 367 vorliege, bei der veränderten Sachlage die sämtlichen Kosten überbunden werden. D. Das Obergericht des Kantons Aargau wendet ein, daß es ständige Praxis sei, dem obsiegenden Beklagten, wenn er Anlaß zum Klageauftritt gegeben habe, nur einen Teil der Kosten zuzu¬ sprechen oder dieselben wettzuschlagen. Vorliegend habe selbst das Bundesgericht gefunden, daß das Preßerzeugnis des Beklagten sich an der äußersten Grenze des Erlaubten bewege, und in der That habe unter den obwaltenden Verhältnissen der Kläger allen Anlaß gehabt, klagend aufzutreten; er sei hiezu geradezu genötigt gewesen. Der Beklagte habe deshalb keinen Anspruch auf Kosten¬ ersatz. E. Der Rekursbeklagte bemerkte: Wenn die kantonalen In¬ stanzen dazu gekommen seien, den verurteilten Beklagten zum Er¬ satz der Kosten des Klägers zu verfällen, so folge daraus nicht, daß sie, nach Aufhebung der Verurteilung, den Kläger zum Ersatz seiner Kosten verhalten müssen. § 67 des Zuchtpolizei¬ gesetzes bezw. § 367 der Civilprozeßordnung stünden der Wett¬ schlagung der Kosten nicht entgegen. Die Sache sei insofern doch zu Gunsten des Klägers und Rekursbeklagten entschieden worden, als der Richter habe konstatieren müssen, der Rekurrent sei mit seinem Artikel bis an die äußerste Grenze des Erlaubten gegan¬ gen und habe so den Klageauftritt veranlaßt. In solcher Weise schlügen die Gerichte die Kosten sehr oft wett. Ob der freigespro¬
chene Angeklagte Anspruch auf Schadloshaltung habe, hange da¬ von ab, wie er sich benommen habe Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wenn der eines Preßvergehens Beschuldigte auf den ihm durch den Grundsatz der Freiheit der Presse (Art. 55 B.=V.) gewährten Schutz Anspruch erheben kann, so folgt daraus uicht nur, daß er wegen des fraglichen Preßerzeugnisses nicht mit Strafe belegt, sondern daß ihm wegen desselben auch die Kosten des Verfahrens nicht überbunden werden dürfen. In einer Kostenauflage läge eine Belastung des Beklagten, die in ihrem Effekte oft einer Be¬ strafung gleich kommen würde, und die um so weniger mit dem Grundsatz der Preßfreiheit selbst vereinbar erscheint, als bekannt¬ lich die Preßprozesse nicht selten bedeutende Kosten verursachen. Der Beklagte, der die Freiheit der Presse für sich anrufen kann, könnte nur dann mit den Prozeßkosten oder mit einem Teil der¬ selben belastet werden, wenn die Art seiner Prozeßführung diesel¬ ben veranlaßt hätte. Im vorliegenden Falle hat aber das Ober¬ gericht die Kostenauflage an den Beklagten nicht in dieser Weise begründet, sondern damit, „daß der Beklagte durch seinen Artikel „dem Kläger begründete Veranlassung zum Klageauftritt gegeben „hat.“ Die Kostenauflage wird also mit dem Preßerzeugnis in Verbindung gebracht, das nach oberinstanzlicher Feststellung ge¬ mäß dem Grundsatz der Preßfreiheit nichts unerlaubtes enthält und wegen dessen daher nach dem Gesagten auch eine Belastung des Beklagten in der Form der Auferlegung von Kosten nicht erfolgen darf. Wenn in der Vernehmlassung des Obergerichts und des Rekursbeklagten angeführt wird, das Bundesgericht nehme selbst an, der Rekurrent sei mit seinem Artikel bis an die Grenzen des Erlaubten gegangen, so findet diese Auffassung in der Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides keinen Halt, und zudem wäre dies unerheblich, da es eben nur darauf an¬ kommt, ob jene Grenze überschritten sei oder nicht. Nicht sowohl aus dem Gesichtspunkte der Gleichheit vor dem Gesetz, als viel¬ mehr aus dem Gesichtspunkte der Freiheit der Presse erscheint somit der Rekurs als begründet. Immerhin nur insofern, als es sich um Auferlegung von Gerichtskosten an den Beklagten handelt, während das Dekret betreffend Wettschlagung der Partei¬ kosten weder aus dem erwähnten Gesichtspunkte, noch sonst ver¬ fassungsrechtlich anfechtbar erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als Dispo¬ sitiv 2 des angefochtenen Entscheides des aargauischen Ober¬ gerichts vom 28. September 1898, soweit es den Rekurrenten betrifft, aufgehoben wird; im übrigen wird der Rekurs abge¬ wiesen.