opencaselaw.ch

MKGE 9 Nr. 124

MKGE 9 Nr. 124 — V. e. DG 8

Mkg · 1977-04-21 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

219 Nr. 124 gegenüberliegenden Trottoir marschierenden Schülern Augenkontakt auf- nahm. Unmittelbar vor Erreichen der genannten Schülergruppe hatte V. bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50-60 kml h Bremsbereitschaft erstellt. Als V. an den genannten Kindern vorbeifahren wollte, sprang plotzlich der Schüler Franz L. ( geb. 1966) au f di e Strasse. Dabei geriet er direkt vor das Militiirfahr- zeug, wurde von diesem frontal erfasst und nach vorne geschleudert. Der Zusammenstoss bewirkte beim Verunfallten eine Schiidelfraktur, die zu seinem sofortigen Todführte. Aus den Erwãgungen: 3.- Bei der Beurteilung der Schuldfrage ist einmal zu beachten, dass das Gesetz hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern stellt. So ist nach Art. 26 Abs. 2 SVG u. a. gegenüber Kin- dern besondere Vorsicht geboten. Nach Art. 4 Abs. 3 VRV muss der Fahr- zeugführer die Geschwindigkeit mãssigen und nõtigenfalls anhalten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten. Art. 29 Abs. l des gleichen Erlasses verpflichtet ihn, Kinder im Bereich der Strasse zu warnen, wenn si e nicht auf d en V erkehr achten. Anderseits braucht der Fahrzeugführer, sofern auch sein eigenes Verhal- ten verkehrsgerecht ist, mit sinnlosem oder unerwartet verkehrswidrigem Benehmen anderer nicht zu rechnen. Erst dann, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer auf der Strasse nicht richtig verhalten wird, ist der Fahrzeugführer verpflichtet, entsprechende zusãtzliche Vor- sichtsmassnahmen zu ergreifen. Diese Grundsãtze gelten nach der Recht- sprechung selbst gegenüber Kindern. So hat das Bundesgericht an die Sorg- faltspflicht des Fahrzeugführers hõhere Anforderungen gestellt, wenn sich Kinder am Strassenrand aufbielten, sei es, dass sie mit Gefáhrten am andern Strassenrand Kontakt hatten (BGE 89 IV 91 ff.) oder dass sie- im Alter von 6-8 J ahren- am rechten Strassenrand in gleicher Rich tun g wie das überho- lende Fahrzeug marschierten (BGE 77 IV 37). Demgegenüber hat der Kassa- tionshof des Bundesgerichts schon in BGE 75 IV 186/7 erkannt, dass der Fahrzeugführer selbst bei Kindern im Alter von nur 6 Jahren, die auf dem Fussgãngersteig ruhig miteinander sprachen, nicht damit zu rechnen habe, es kõnnte eines von ihnen plõtzlich auf die Strasse eilen, ohne sich umzuse- hen. Es steht fest, dass der Angeklagte unmittelbar vor der Schülergruppe, in der sich auch der verunfallte Knabe befand, bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50-60 km/h im 3. Gang Bremsbereitschaft erstellte. Nach Auffassung des Divisionsgerichts hãtte er es nicht bei diesen Vorsichtsmassnahmen bewenden lassen dürfen, sondern er hãtte darüber hinaus seine Geschwin- digkeit noch mehr mãssigen müssen, bis eine > mit allen Kindern zustande gekommen wãre und er die Gewissheit gehabt hãtte, von ihnen wahrgenommen worden zu sein. Überdies hãtte der Ange-

Nr. 124 220 klagte zu diesem Zwecke nach Auffassung der ersten Instanz auch die Warn- vorrichtung betãtigen müssen. Im Lichte der eben erwãhnten Grundsãtze der Rechtsprechung gehen indessen die Anforderungen zu weit, die das Divisionsgericht an die Sorg- faltspfiicht des Angeklagten gestellt hat. N ach den verbindlichen Feststellun- gen der Vorinstanz marschierte die Schülergruppe, welcher der verunfallte Knabe angehõrte, auf dem Trottoir, also in einem von der Strassenfahrbahn klar abgegrenzten Bereich. Der Angeklagte durfte sodann davon ausgehen, dass es sich bei den betreffenden Kindern um Schulkinder auf dem Heimweg, also um Kinder handelte, die an den Strassenverkehr gewohnt und sich seiner Gefahren bewusst waren. Schliesslich bewegten sich jene Kinder in Gegenrichtung zum Fahrzeug des Angeklagten. Sie konnten somit allfâllige vom Gegenverkehr ausgehende Gefahren jederzeit leicht erken- nen. Unter diesen Umstãnden zu verlangen, ein Automobilist müsse mit sãmtlichen Kindern auf dem Fussgãngersteig Augenkontakt haben, würde Fahrten in Ortschaften zu Zeiten des Schulbeginns oder Schulendes ãusserst erschweren, wenn nicht teilweise gar verunmõglichen. Gerade der heutige Strassenverkehr lãsst sich nur noch dann abwickeln, wenn ihm auch ein gewisses Mass an Zügigkeit gestattet ist. Diese wãre in Frage gestellt, wenn sich d er Fahrzeugführer regelmãssig auf j e de denkbare Gefahr, di e das ver- kehrswidrige Verhalten anderer Strassenbenützer hervorrufen kann, so ein- zustellen hãtte, dass er si e zu bannen vermag (vgl. BG E 97 IV 243 E. l). Das kann denn auch nicht der Sinn der eingangs erwãhnten Gesetzesvorschriften von Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 4 Abs. 3 VRV sein. Ãhnliches gilt aber gleichfalls von der Bestimmung über die Warnpflicht (Art. 29 Abs. l VRV). W arnvorrichtungen sin d bekanntlich gezielt zu betãtigen, w as sich schon daraus ergibt, dass unnõtige un d übermãssige W arnsignale zu unterlassen sind (Art. 40 Satz 2 SVG). Kinder sind insbesondere dort zu warnen, wo mit der W ahrscheinlichkeit zu rechnen ist, dass sie sich regelwidrig verhalten. Das traf nach d em Gesagten auf di e betreffende Schülergruppe, di e auf d em Trottoir marschierte, nicht zu. In dieser Beziehung mehr zu verlangen, würde dazu führen, dass praktisch jedes Kind auf dem Fussgãngersteig mit der Hupe zu warnen wãre. Das liesse die Wirkung der Warnvorrichtung illu- sorisch werden, würden doch die Kinder dazu erzogen, die Lage mit den Ohren statt mit den Augen zu beurteilen, ganz zu schweigen von der uner- trãglichen Lãrmbelãstigung, die ein solches Gebot selbst in lãndlichen Ver- hãltnissen nach sich zõge (vgl. BGE 75 IV 187 E. 2). Die Pflicht zu den vom Divisionsgericht geforderten weitern V orsichts- massnahmen ergab sich für den Angeklagten aber auch nicht daraus, dass in seiner Gegenrichtung ein landwirtschaftlicher Einachstraktor verkehrte. Der Traktor befuhr die der erwãhnten Kindergruppe abgewandte Strassen- seite. Der Automobilist hat nicht damit zu rechnen, ein verkehrsgewohntes Kind verlasse d en Fussgãngerbereich, urn einern si eh fortbewegenden F ahr-

221 Nr. 124, 125 zeug auf der andern Strassenseite nachzurennen. Daran vermag nichts zu ãndern, dass das Mãdchen auf der Ladebrücke des Einachstraktors sich der genannten Schülergruppe zugewandt hatte. Wenn der Angeklagte unter den genannten Umstãnden und bei den im Unfallzeitpunkt herrschenden günstigen Wetter- und Strassenverhãltnissen sich daraufbeschrãnkte, eine Geschwindigkeit von 50-60 km/h einzuhalten, in den 3. Gang zurückzuschalten und Bremsbereitschaft zu erstellen, dann hat er mit diesen Massnahmen seiner Sorgfaltspflicht Genüge geleistet. Das Urteil des Divisionsgerichts, das zu Unrecht weitere Massnahmen von ihm verlangt hat, ist deshalb aufzuhe ben. Da die Kassation lediglich wegen falscher Anwendung des Gesetzes stattfindet, fállt das Militãrkassationsgericht in Anwendung von Art. 194 MStGO selbst das dem Gesetz entsprechende Urteil. Dieses besteht darin, dass der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen ist. 4.- ... (21. April 1977, V. e. DG 8) 125. Kassationsbeschwerde (Art. 188 Abs. l Ziff. 6 und Abs. 2 MStGO). Beschrãnkung der Verteidigungsrechte dadurch, dass ein Arztzeugnis nicht beigezogen wurde: Ein Begehren um Beweisergãnzung ist wãhrend der Haupt- verhandlung in einem fõrmlichen Antrag zu stellen. Recours en cassation (art. 188, 1er al., eh. 6, et 2e al. OJPPM). Entrave de la défense du fait qu'un certificat médical n'a pas été produit: un complé- ment de preuves doit avoir été requis expressément dans le cours des débats. Ricorso per cassazione (art.188 cpv.l n. 6 e cpv. 2 OGPPM). Limitazione della difesa per il fatto ebe un certificato medico non e stato prodotto: una richiesta di completare le prove deve essere formulata espressamente durante l'istruzione principale. Aus den Erwãgungen: 2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Besitz eines ãrztli- chen Zeugnisses un d weiterer U nterlagen betreffend sein e W ohnsitzverle- gung, mit welchen er belegen kõnne, dass zu Unrecht Anklage erhoben wurde. Er ha be bereits in d er Voruntersuchung auf das ãrztliche Zeugnis hin- gewiesen. Anstatt diese Urkunde von Amtes wegen beizuziehen, sei ihm sug- geriert worden, sie zur Hauptverhandlung mitzubringen. Weil er sichjedoch vor der Hauptverhandlung im Untersuchungsgefángnis > befunden habe, sei es ihm nicht mõglich gewesen, die Unterlagen an seinem Wohnort zu holen. So habeer an der Hauptverhandlung bei der Befragung zur Sache mehrmals un d zuletzt beim Schlusswort auf di ese zu Ha us e liegen-