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75_IV_181

BGE 75 IV 181

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 42.

verliehen hätte. Gehülfenschaft zum Vergehen des Art. 304

Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann jedoch nicht nur in dieser Form

geleistet werden. Was Amborn getan hat, genügt. Er hat

im Einvernehmen mit Odermatt den Sachverhalt herge-

stellt, der es dem andern überhaupt erst ermöglicht hat, mit

Aussicht auf Erfolg die Behörden irrezuführen, und zwar

hat er es bewusst und gewollt getan. Damit hat er nicht

nur die Tat Odermatts psychisch gefördert, sondern gera-

dezu die Voraussetzungen dazu geschaffen. Das war zum

mindesten Gehülfenschaft, wenn nicht sogar Mittäter-

schaft.

4. -

Ob Odermatt sich neben der Irreführung der

Rechtspflege auch der Anstiftung des Amborn zu Gehülfen-

schaft bei diesem Vergehen schuldig gemacht hat, kann

dahingestellt bleiben. Das Obergericht erklärt bundes-

rechtlich unanfechtbar, selbst wenn man das verneinen·

würde, müsste die Strafe gleich ausfallen, weil die Inten-

sität des verbrecherischen Willens, die darin zum Ausdruck

komme, dass Odermatt nicht davor zurückscheute, einen

anderen durch die begehrte Mithilfe der Bestrafung auszu-

setzen, jedenfalls im Rahmen von Art. 63 StGB strafer-

höhend berücksichtigt werden müsste. Bloss zur Berichti-

gung eines angeblich unrichtigen Urteilsgrundes kann ein

im Ergebnis, den ausgesproche:µen Rechtsfolgen, nicht

anfechtbares Urteil nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an-

gefochten werden, und blosser Urteilsgrund im Sinne

dieser Rechtsprechung ist auch die Schuldigerklärung

wegen eines bestimmten Vergehens, selbst wenn sie formell

in den Urteilsspruch aufgenommen wird (BGE 69 IV 112,

150; 70 IV 50; 73 IV 263).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.

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4:3. Urteil des Kassationshofes vom tö. Jull tMO

i. S. Kamm gegen Staatsanwaltsohaft des Kantons Thmgan.

Art. 397 StGB.

1. Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist auch der Entscheid über

die Anordnung des Vollzuges einer bedingt aufgeschobenen

Strafe.

2. Art. 397 ~t nicht für die Verbesserung eines auf falschen

rechtlichen 1Therlegungen beruhenden Urteils.

Art. 397 OP.

1. Est a.ussi un jugement a.u sens de cette disposition la. dOOision

relative 8. l'exooution d'une peine oonditionnelle.

2. L'art. 397 ne pennet pa.s de corriger un jugement enta.che d'une

erreur de droit.

Art. 397 OP.

1. E' pure una sentenza. a' sensi di questo disposto la. decisione

in merito all'esecuzione d'una pena. oondiziona.le.

2. L'art. 397 non permette di correggere una sentenza. ehe si ba.sa.

su un errore di diritto.

A. -

Das Bezirksgericht Steckhorn verurteilte Felix

Kamm am 30. August 1945 zu acht Monaten Gefängnis,

schob den Vollzug der Strafe bedingt aufund erteilte dem

Verurteilten die Weisung, den dem Samuel Menzi zuge-

fügten Schaden binnen drei Jahren zu decken. Kamm

bezahlte dem Menzi kurz nach der Verurteilung Fr. 50.-,

nachher nichts mehr. Am 6. September 1948 gab Menzi

dem Bezirksgericht von der Säumnis seines Schuldners

Kenntnis. In der nachfolgenden Untersuchung überwies

das Bezirksamt Steckhorn die Akten dem Polizeikom-

mando « zwecks Prüfung und Bericht » und mit dem Bei-

fügen : «Ist Kamm ev. zu mahnen 1 » Am 13. September

1948 antwortej;e das Polizeikommando dem Bezirksamt :

« Gemäss beiliegendem Schreiben des Samuel Menzi in

Diessenhofen hat Kamm bis heute erst Fr. 50.- bezahlt,

weshalb wir Sie ersuchen, demselben eine Mahnung ge-

mäss Kreisschreiben des Justiz- und Polizeidepartementes

des Kantons Thurgau vom 26. 1. 1944 zukommen zu

lassen. » Das Bezirksamt unterliess die Mahnung. Am

10. Dezember 1948 ordnete das Bezirksgericht Steckbom

den Vollzug der Strafe an.

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Strafgeeetzbuoh. No 43.

B. -

Am 28. Februar 1949 stellte Kamm beim Ober-

gericht des Kantons Thurgau in einem gestützt auf § 208

lit. e GGG eingereichten Revisionsbegehren den Antrag,

dieser Entscheid sei aufzuheben. Er machte geltend, das

Fehlen der Mahnung im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 StGB sei

eine Tatsache, die erst seit der Schlussnahme des Bezirks-

gerichts festgestellt worden sei und die, wäre sie dem

Richter bekannt gewesen, diesen mit Sicherheit von der

Anordnung des Strafvollzuges abgehalten hätte.

Am 12. April 1949 wies das Obergericht das Gesuch ab.

Zur Begründung führte es aus, wenn Tatsachen neu ans

Tageslicht kämen, die bewiesen, dass die materiellen Vor-

aussetzungen des Widerrufs des bedingten Strafaufschubes

zu Unrecht als erfüllt bezeichnet worden seien, müsse

§ 208 lit. e GGG analog angewendet werden. Die Miss-

achtung einer blossen Verfahrensvorschrift, wie sie die

förmliche Mahnung darstelle, sei indessen keine neue « Tat-

sache», also kein Revisionsgrund. Abgesehen davon sei die

Unterlassung der Mahnung auch nicht eine neue Ent-

deckung. Aus den dem Bezirksgericht bekannten Unter-

suchungsakten habe sich nirgends ergeben, dass Kamm

gemahnt worden sei; niemand habe das behauptet, auch

nicht die Staatsanwaltschaft. Das Gericht habe übersehen, ·

dass Art. 41 Ziff. 3 StGB die Mahnung vorschreibe. Es

habe eine Rechtsverletzung begangen und den Widerruf

auf Grund eines ungenügenden Verfahrens ausgesprochen.

Mit der Revision könnten derartige rechtliche Fehler nicht

nachträglich beanstandet werden.

0. -

Gegen den Entscheid des Obergerichts führt Kamm

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, er sei aufzu-

heben und die Sache zu weiterer Beurteilung an das Ober-

gericht zurückzuweisen. Er macht geltend, Art. 397 StGB

sei verletzt. Die Mahnung sei materielle Voraussetzung der

Anordnung des Strafvollzuges. Das Fehlen der Mahnung

sei eine neue Tatsache. Das Obergericht übersehe, dass dem

Bezirksgericht trotz der Aktenlage das Fehlen der Mahnung

nicht bekannt gewesen sei.

·

Strafgesetzbuch. N° 48.

183

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau teilt

die Auffassung des Beschwerdeführers. und beantragt, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber

Urteilen, die auf Grund eines Bundesgesetzes ergangen

sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die

dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht be-

kannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugun-

sten des Verurteilten zu gestatten. Der Entscheid des Be-

zirksgerichts über die Anordnung des Strafvollzuges ge-

mäss Art. 41 Ziff. 3 StGB ist ein Urteil, auf das Art. 397

anzuwenden ist, obwohl der Entscheid nicht über das

Recht und die Pflicht des Staates, den Beschwerdeführer

zu bestrafen, den sogenannten Strafanspruch, erkennt, son-

dern lediglich darüber befindet, dass eine bereits ausge-

fällte Strafe, deren Vollzug bedingt aufgeschoben w:orden

ist, zu vollziehen sei. Es besteht kein Grund, einen solchen

Entscheid unter dem Gesichtspunkt des Art. 397 StGB

nicht als Urteil zu behandeln, während ihn die Recht-

sprechung als Urteil im Sinne von Art. 268 BStP betrachtet

und der Nichtigkeitsbeschwerde unterstellt (BGE 68 IV

116).

2. -

Die Nichtbefolgung einer mit dem bedingten Straf-

aufschub verbundenen Weisung darf nur dann zur Anord-

nung des Strafvollzuges führen, wenn der Verurteilte vom

Richter förmlich gemahnt worden ist, der Weisung nach-

zuleben (Art. 41 Ziff. 3 StGB). Das Fehlen der Mahnung

ist somit eine für den Entscheid über die Anordnung des

Strafvollzuges erhebliche Tatsache im Sinne des .Art. 397

StGB. Sie könnte aber nur dann von Bundesrechts wegen

zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, wenn sie dem

Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt

gewesen wäre. Hiezu würde gehören, dass das Bezirks-

gericht irrigerweise angenommen hätte, die Mahnung sei

184

Strafgesetzbuch. No 43.

erfolgt. Nach der den Kassationshof bindenden Auslegung,

die das Obergericht dem Entscheide des Bezirksgerichtes

gibt, ist das indessen nicht der Fall gewesen, sondern hat

das Bezirksgericht die Strafe vollziehen lassen, weil es

übersehen hat, dass Art. 41 Ziff. 3 StGB eine förmliche

Mahnung durch den Richter vorschreibt. Art. 397 StGB

bietet nicht die Möglichkeit, ein auf falschen rechtlichen

Überlegungen beruhendes Urteil aufzuheben; das kann

nur auf ein kantonales Rechtsmittel oder -

unter den

Voraussetzungen der Art. 268 ff. BStP -

auf Nichtig-

keitsbeschwerde hin geschehen. Die Wiederaufnahme des

Verfahrens nach Art. 397 StGB ist nur zulässig, wenn das

Urteil von einem Tatbestande ausgeht, der sich nachträg-

lich als unrichtig erweist.

Ist die Nichtigkeitsbeschwerde schon aus diesem Grunde

unbegründet, so kann dahingestellt bleiben, ob sie nicht

selbst dann abgewiesen werden müsste, wenn das Bezirks-

gericht irrigerweise angenommen hätte, die Mahnung sei

erfolgt. Ein solcher Irrtum hätte nicht auf einem unrich-

tigen Beweisergebnis, sondern nur auf einem Versehen

beruhen können, da die Akten nicht den geringsten An-

haltspunkt geboten haben, dass die Mahnung erfolgt sei.

Das ist so wahr, dass der Beschwerdeführer zur Begründung

seines Reyisionsgesuches keinerlei neue Beweismittel vor-

gelegt oder angeführt, sondern sich einfach auf die Akten

berufen hat, die schon dem Bezirksgericht vorgelegen

haben. Es ist aber fraglich, ob Art. 397 StGB uriter den

c< Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Gerichte zur Zeit

des früheren Verfahrens nicht bekannt waren», auch solche

versteht, die sich bereits aus den Akten ergaben, die das

Gericht aber übersehen hat, oder bloss solche, die seit der

Fällung des Urteils aufgedeckt und aktenkundig gemacht

worden sind.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Motorfahrzeugverkehr. No 44.

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II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom H. De-

zember 1949 i. S. Wfith:rich gegen Staatsanwaltschaft des

Kantons Thurgau.

Art. 20 Satz 2 MFG, Art. 40 Abs.1 MFV. Wann hat der Führer

des ~fotorfahrzeuges zu warnen ?

Art. 20 LA et 40 al. 1 RA. Qua.nd le conducteur d'un vehicule

automobile doit-il avertir '!

Art. 20 LA e 40 ep. 1 RLA. Qua.ndo il conduoonte d'un autoveicolo

deve far uso dell'apparecchio di segnalamento acustico ?

.A.. -

Wüthrich führte am Nachmittag des 21. Oktober

1948 auf der Fahrt von Eschlikon gegen Wil ein Personen-

automobil durch das Dorf Sirnach. Vor Erreichung der

katholischen Kirche, wo die Strasse eine Linksbiegung

macht und von rechts eine andere einmündet, hatte er

eine Geschwindigkeit v.on 50 km/h inne. Die Biegung weit

nehmend, kam er bis auf einen Meter an das rechts, vor

der Kirche gelegene Trottoir heran, auf dem drei bis vier

Kinder miteinander sprachen. Als er nur noch wenige

Meter von der Gruppe entfernt war, lief eines der Kinder,

der sechsjährige Otto Frei, ohne sich umzusehen auf die

Strasse, um in den gegenüber liegenden Laden etwas kaufen

zu gehen. Wüthrich bremste und steuerte nach links.

Trotzdem wurde der Knabe vom Kotflügel des Automobils

erfasst und zu Boden geworfen. Er erlitt leichte Schür-

fungen. Das Automobil geriet links in den Durchgang

zwischen zwei Häusern, stiess an das eine Haus an und

beschädigte ein dort stehendes Motorfahrzeug.

B. -

Am 3. November 1949 verurteilte das Obergericht

des Kantons Thurgau Wüthrich wegen fahrlässiger Störung

des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) zu Fr. 50.-

Busse. Den für die Störung ursächlichen Fehler sah es