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SR220006

Angriff etc.

Zürich OG · 2022-09-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden.

2. Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend auf den Revisionsgrund wider- sprüchlicher Entscheide (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Er macht geltend, er sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2021 im Zu- sammenhang mit einer Auseinandersetzung vom 26. Oktober 2018 zwischen Anhängern des FC B._____ und des FC C._____ wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB verurteilt worden. Am 11. Mai 2022 habe er sodann erfahren, dass einer der Mitbeschuldigten, Herr D._____, aufgrund desselben Sachverhaltes durch das Obergericht Zürich statt des Angriffs des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden sei, wobei er erst seit dem 22. Juni 2022 um die Rechtskraft dieses Urteils wisse (Urk. 1 S. 2 f.). 3.1 Ein Revisionsbegehren, das sich auf den Revisionsgrund der sich wider- sprechenden Entscheide gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stützt, ist gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO innert 90 Tagen seit Kenntnis des betreffenden Entscheids zu stellen. Das Urteil der I. Strafkammer erging am 13. April 2022 (Urk. 3/2). Gestützt auf die Eingabe des Gesuchstellers ist davon auszugehen, dass er am

11. Mai 2022 von diesem Urteil erfuhr, weshalb das Revisionsgesuch am 20. Juli 2022 fristgerecht gestellt wurde. 3.2 Der Umstand, dass sich ein Urteil bzw. ein Strafbefehl im Nachhinein als rechtlich falsch herausstellt und im Vergleich mit einem später ergangenen Straf-

- 4 - entscheid ein Widerspruch in der Rechtsanwendung vorliegt, begründet noch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1320; FINGERHUTH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, N 64 zu Art. 410 StPO; OGer ZH Beschluss der I. Strafkammer vom 20. Oktober 2020, SR200017, E. II.4.1, S. 4 f.; vgl. auch BGE 75 IV 181, E. 2; BGE 92 IV 177, E. 1a). Der Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO hat sich vielmehr auf ein tatsächliches Element zu beziehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn zwei oder mehrere Personen für die dieselbe Straftat in zwei sich wider- sprechenden Strafentscheiden verurteilt würden, wobei gemäss dem jeweiligen Sachverhalt die jeweils andere Person unschuldig sein muss und es somit zu ei- nem logischen Widerspruch hinsichtlich der erstellten Sachverhalte kommt (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1320, FIN- GERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO, m.w.H.). Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsbegehren selbst aus, dass sowohl der gegen ihn erlassene Strafbefehl als auch das Urteil der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022 auf einem identischen Sachver- halt beruhen würden (Urk. 1 S. 4). Die I. Strafkammer würdigte den erstellten Sachverhalt im Urteil vom 13. April 2022 indessen entgegen der Würdigung im gegen den Gesuchsteller erlassenen Strafbefehl als Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB und nicht als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Der Umstand, dass die I. Strafkammer beim beschriebenen Geschehen von einer wechselseiti- gen Auseinandersetzung ausging (vgl. Urk. 3/2 S. 14), bedeutet hierbei nicht, dass sie den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt abweichend von der Dar- stellung im gegen den Gesuchsteller erlassenen Strafbefehl vom 27. April 2021 als erstellt betrachtet hätte. So wird nämlich auch im Strafbefehl vom 27. April 2021 erwähnt, der Geschädigte E._____ habe einen der Angreifer mit den Hän- den von sich weggestossen und ihm einen Becher Bier angeschüttet. Weiter wird beschrieben, dass der Geschädigte E._____ in der Folge die Angreifer mehrfach von sich weggestossen habe und schliesslich in ein "Gerangel" verwickelt worden sei (Urk. 3/1 S. 3 f.). Die I. Strafkammer ging in ihrem Urteil vom 13. April 2022 entsprechend von keinem anderen Sachverhalt aus, wenn sie ausführte, die Aus-

- 5 - einandersetzung sei zumindest zu Beginn noch wechselseitig geführt worden, da hierfür ausreiche, dass auch der Geschädigte E._____ gegen die B._____ tätlich in Erscheinung getreten sei, auch wenn es sich hierbei in erster Linie um Abwehr- handlungen gehandelt habe (Urk. 3/2 S. 14). 3.4 Die Diskrepanz zwischen den Schuldsprüchen wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB gemäss Urteil der I. Strafkammer im Urteil vom 13. April 2022 und wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2021 gründet demnach einzig auf einer unterschiedlichen rechtlichen Würdigung, welche – wie eingangs dargelegt – für sich keinen Revisionsgrund begründen kann.

4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschuldigten angerufene Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht vorliegt. Weitere Revisionsgründe sind im Übrigen nicht ersichtlich. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers vom 20. Juli 2022 ist entsprechend abzuweisen. III. Kosten Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist abzuweisen. Damit unterliegt er vollumfänglich. Ausgangs- gemäss sind daher die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 18 Abs. 1 GebV OG).

- 6 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 27. April 2021 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und mit ei- ner Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. September 2019 sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 3/1). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

E. 2 Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 (Datum Postaufgabe) stellte der Gesuchstel- ler ein Revisionsbegehren gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 27. April 2021 betreffend Ziffer 1, Punkt 1 (Schuldspruch wegen Angriffs) (Urk. 1).

E. 3 Mit Beschluss vom 8. August 2022 wurde das Revisionsgesuch des Ge- suchstellers der Staatsanwaltschaft zugestellt, welche innert Frist erklärte, auf ei- ne Stellungnahme zu verzichten (Urk. 6 und 8). Das Verfahren ist damit spruch- reif. II. Revision

1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:

- 3 -

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden.

2. Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend auf den Revisionsgrund wider- sprüchlicher Entscheide (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Er macht geltend, er sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2021 im Zu- sammenhang mit einer Auseinandersetzung vom 26. Oktober 2018 zwischen Anhängern des FC B._____ und des FC C._____ wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB verurteilt worden. Am 11. Mai 2022 habe er sodann erfahren, dass einer der Mitbeschuldigten, Herr D._____, aufgrund desselben Sachverhaltes durch das Obergericht Zürich statt des Angriffs des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden sei, wobei er erst seit dem 22. Juni 2022 um die Rechtskraft dieses Urteils wisse (Urk. 1 S. 2 f.).

E. 3.1 Ein Revisionsbegehren, das sich auf den Revisionsgrund der sich wider- sprechenden Entscheide gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stützt, ist gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO innert 90 Tagen seit Kenntnis des betreffenden Entscheids zu stellen. Das Urteil der I. Strafkammer erging am 13. April 2022 (Urk. 3/2). Gestützt auf die Eingabe des Gesuchstellers ist davon auszugehen, dass er am

11. Mai 2022 von diesem Urteil erfuhr, weshalb das Revisionsgesuch am 20. Juli 2022 fristgerecht gestellt wurde.

E. 3.2 Der Umstand, dass sich ein Urteil bzw. ein Strafbefehl im Nachhinein als rechtlich falsch herausstellt und im Vergleich mit einem später ergangenen Straf-

- 4 - entscheid ein Widerspruch in der Rechtsanwendung vorliegt, begründet noch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1320; FINGERHUTH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, N 64 zu Art. 410 StPO; OGer ZH Beschluss der I. Strafkammer vom 20. Oktober 2020, SR200017, E. II.4.1, S. 4 f.; vgl. auch BGE 75 IV 181, E. 2; BGE 92 IV 177, E. 1a). Der Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO hat sich vielmehr auf ein tatsächliches Element zu beziehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn zwei oder mehrere Personen für die dieselbe Straftat in zwei sich wider- sprechenden Strafentscheiden verurteilt würden, wobei gemäss dem jeweiligen Sachverhalt die jeweils andere Person unschuldig sein muss und es somit zu ei- nem logischen Widerspruch hinsichtlich der erstellten Sachverhalte kommt (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1320, FIN- GERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO, m.w.H.). Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsbegehren selbst aus, dass sowohl der gegen ihn erlassene Strafbefehl als auch das Urteil der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022 auf einem identischen Sachver- halt beruhen würden (Urk. 1 S. 4). Die I. Strafkammer würdigte den erstellten Sachverhalt im Urteil vom 13. April 2022 indessen entgegen der Würdigung im gegen den Gesuchsteller erlassenen Strafbefehl als Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB und nicht als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Der Umstand, dass die I. Strafkammer beim beschriebenen Geschehen von einer wechselseiti- gen Auseinandersetzung ausging (vgl. Urk. 3/2 S. 14), bedeutet hierbei nicht, dass sie den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt abweichend von der Dar- stellung im gegen den Gesuchsteller erlassenen Strafbefehl vom 27. April 2021 als erstellt betrachtet hätte. So wird nämlich auch im Strafbefehl vom 27. April 2021 erwähnt, der Geschädigte E._____ habe einen der Angreifer mit den Hän- den von sich weggestossen und ihm einen Becher Bier angeschüttet. Weiter wird beschrieben, dass der Geschädigte E._____ in der Folge die Angreifer mehrfach von sich weggestossen habe und schliesslich in ein "Gerangel" verwickelt worden sei (Urk. 3/1 S. 3 f.). Die I. Strafkammer ging in ihrem Urteil vom 13. April 2022 entsprechend von keinem anderen Sachverhalt aus, wenn sie ausführte, die Aus-

- 5 - einandersetzung sei zumindest zu Beginn noch wechselseitig geführt worden, da hierfür ausreiche, dass auch der Geschädigte E._____ gegen die B._____ tätlich in Erscheinung getreten sei, auch wenn es sich hierbei in erster Linie um Abwehr- handlungen gehandelt habe (Urk. 3/2 S. 14).

E. 3.4 Die Diskrepanz zwischen den Schuldsprüchen wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB gemäss Urteil der I. Strafkammer im Urteil vom 13. April 2022 und wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2021 gründet demnach einzig auf einer unterschiedlichen rechtlichen Würdigung, welche – wie eingangs dargelegt – für sich keinen Revisionsgrund begründen kann.

E. 4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschuldigten angerufene Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht vorliegt. Weitere Revisionsgründe sind im Übrigen nicht ersichtlich. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers vom 20. Juli 2022 ist entsprechend abzuweisen. III. Kosten Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist abzuweisen. Damit unterliegt er vollumfänglich. Ausgangs- gemäss sind daher die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 18 Abs. 1 GebV OG).

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 20. Juli 2022 wird abgewie- sen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festge- setzt.
  3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Rücksendung der Akten).
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2022 - 7 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR220006-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. M. Knüsel und lic. iur. S. Fuchs sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 5. September 2022 in Sachen A._____, Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier, Gesuchsgegnerin betreffend Angriff etc. Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 27. April 2021 (D-4/2018/10043690)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 27. April 2021 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und mit ei- ner Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. September 2019 sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 3/1). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 (Datum Postaufgabe) stellte der Gesuchstel- ler ein Revisionsbegehren gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 27. April 2021 betreffend Ziffer 1, Punkt 1 (Schuldspruch wegen Angriffs) (Urk. 1).

3. Mit Beschluss vom 8. August 2022 wurde das Revisionsgesuch des Ge- suchstellers der Staatsanwaltschaft zugestellt, welche innert Frist erklärte, auf ei- ne Stellungnahme zu verzichten (Urk. 6 und 8). Das Verfahren ist damit spruch- reif. II. Revision

1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn:

- 3 -

• neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)

• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)

• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden.

2. Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend auf den Revisionsgrund wider- sprüchlicher Entscheide (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Er macht geltend, er sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2021 im Zu- sammenhang mit einer Auseinandersetzung vom 26. Oktober 2018 zwischen Anhängern des FC B._____ und des FC C._____ wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB verurteilt worden. Am 11. Mai 2022 habe er sodann erfahren, dass einer der Mitbeschuldigten, Herr D._____, aufgrund desselben Sachverhaltes durch das Obergericht Zürich statt des Angriffs des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden sei, wobei er erst seit dem 22. Juni 2022 um die Rechtskraft dieses Urteils wisse (Urk. 1 S. 2 f.). 3.1 Ein Revisionsbegehren, das sich auf den Revisionsgrund der sich wider- sprechenden Entscheide gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stützt, ist gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO innert 90 Tagen seit Kenntnis des betreffenden Entscheids zu stellen. Das Urteil der I. Strafkammer erging am 13. April 2022 (Urk. 3/2). Gestützt auf die Eingabe des Gesuchstellers ist davon auszugehen, dass er am

11. Mai 2022 von diesem Urteil erfuhr, weshalb das Revisionsgesuch am 20. Juli 2022 fristgerecht gestellt wurde. 3.2 Der Umstand, dass sich ein Urteil bzw. ein Strafbefehl im Nachhinein als rechtlich falsch herausstellt und im Vergleich mit einem später ergangenen Straf-

- 4 - entscheid ein Widerspruch in der Rechtsanwendung vorliegt, begründet noch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1320; FINGERHUTH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, StPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, N 64 zu Art. 410 StPO; OGer ZH Beschluss der I. Strafkammer vom 20. Oktober 2020, SR200017, E. II.4.1, S. 4 f.; vgl. auch BGE 75 IV 181, E. 2; BGE 92 IV 177, E. 1a). Der Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO hat sich vielmehr auf ein tatsächliches Element zu beziehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn zwei oder mehrere Personen für die dieselbe Straftat in zwei sich wider- sprechenden Strafentscheiden verurteilt würden, wobei gemäss dem jeweiligen Sachverhalt die jeweils andere Person unschuldig sein muss und es somit zu ei- nem logischen Widerspruch hinsichtlich der erstellten Sachverhalte kommt (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1320, FIN- GERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO, m.w.H.). Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsbegehren selbst aus, dass sowohl der gegen ihn erlassene Strafbefehl als auch das Urteil der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2022 auf einem identischen Sachver- halt beruhen würden (Urk. 1 S. 4). Die I. Strafkammer würdigte den erstellten Sachverhalt im Urteil vom 13. April 2022 indessen entgegen der Würdigung im gegen den Gesuchsteller erlassenen Strafbefehl als Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB und nicht als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Der Umstand, dass die I. Strafkammer beim beschriebenen Geschehen von einer wechselseiti- gen Auseinandersetzung ausging (vgl. Urk. 3/2 S. 14), bedeutet hierbei nicht, dass sie den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt abweichend von der Dar- stellung im gegen den Gesuchsteller erlassenen Strafbefehl vom 27. April 2021 als erstellt betrachtet hätte. So wird nämlich auch im Strafbefehl vom 27. April 2021 erwähnt, der Geschädigte E._____ habe einen der Angreifer mit den Hän- den von sich weggestossen und ihm einen Becher Bier angeschüttet. Weiter wird beschrieben, dass der Geschädigte E._____ in der Folge die Angreifer mehrfach von sich weggestossen habe und schliesslich in ein "Gerangel" verwickelt worden sei (Urk. 3/1 S. 3 f.). Die I. Strafkammer ging in ihrem Urteil vom 13. April 2022 entsprechend von keinem anderen Sachverhalt aus, wenn sie ausführte, die Aus-

- 5 - einandersetzung sei zumindest zu Beginn noch wechselseitig geführt worden, da hierfür ausreiche, dass auch der Geschädigte E._____ gegen die B._____ tätlich in Erscheinung getreten sei, auch wenn es sich hierbei in erster Linie um Abwehr- handlungen gehandelt habe (Urk. 3/2 S. 14). 3.4 Die Diskrepanz zwischen den Schuldsprüchen wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB gemäss Urteil der I. Strafkammer im Urteil vom 13. April 2022 und wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2021 gründet demnach einzig auf einer unterschiedlichen rechtlichen Würdigung, welche – wie eingangs dargelegt – für sich keinen Revisionsgrund begründen kann.

4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschuldigten angerufene Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht vorliegt. Weitere Revisionsgründe sind im Übrigen nicht ersichtlich. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers vom 20. Juli 2022 ist entsprechend abzuweisen. III. Kosten Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist abzuweisen. Damit unterliegt er vollumfänglich. Ausgangs- gemäss sind daher die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 18 Abs. 1 GebV OG).

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 20. Juli 2022 wird abgewie- sen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festge- setzt.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2022

- 7 - Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti