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188 Motorfahrzeugverkehr. No 45. Nichtgebrauch der Warnvorrichtung fahrlässig den ö:ffent- lichen Verkehr gestört, hält somit nicht stand. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. November 1949 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Be- schwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. No- vember UM9 i. S. Ulmer gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons St. Gallen. Art. 58 Abs. 1 M.FG. Kann jemand als Mittäter, Gehülfe oder Anstifter des Führers bestraft werden ? Art. 58 al. 1 LA. Est-il possible de conda.mner qu.elqu'un comme coauteu.r, complice ou instigateur du conducteur? Art. 58 cp.1 LA. E' possibile condannare qualcuno come coau.tore complice o istigatore del condu.cente ? ' A. - Der im Dienste des Fridolin Wiek stehende Geb- hard Sonderegger vermochte am 18. November 1948 auf der Fahrt von Wildhaus nach Gams beim Aussetzen des Motors einen schweren Lastwagen mit Anhänger nur dadurch zum Stehen zu bringen, dass er in einer Kurve über eine Stützmauer hinaus auf einen Seitenweg fuhr. Infolge Überlastung beider Wagen war die Staudruck- bremse unwirksam geworden, und der Versuch Sonder- eggers, den Lastenzug mit der Fussbremse und der Hand- bremse anzuhalten, war wegen Verölung und Abnützung dieser Bremsen misslungen, obschon die Strasse am Unfall- ort bloss etwa 10 % Gefälle hat. B. - Das Bezirksamt Werdenberg sah im mangelhaften Unterhalt der Fuss- und der Handbremse eine Übertretung von Art. 17 MFG und Art. 37 MFV in Verbindung mit Art. 12 Abs. l lit. b MFV. Am 25. April 1949 büsste es dafür nicht nur Sonderegger; sondern auferlegte auch dem Mechaniker Rudolf Ulmer, der als Angestellter des Wiek Motorfahrzeugverkehr. No 45. 189 das Fahrzeug zu unterhalten hatte, eine Busse von Fr. 35.-. Ein Rekurs Ulmers wurde am 6. September 1949 von der Gerichtskommission Werdenberg abgewiesen.
0. - Ulmer führt gegen das Urteil der Gerichtskommis- sion Nichtigkeitsbeschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung : i~ - Ein Motorfahrzeug, dessen Bremsen den Anfor- derungen von Art. 12 Abs. l lit. b MFV nicht entsprechen, befindet sich nicht in betriebssicherem Zustande und darf daher nicht verkehren (Art. 17 Abs. l MFG, Art. 37 Abs. l MFV). Dieses Verbot ist eine Verkehrsregel (vgl. Über- schrift zum zweiten Abschnitt des MFG), für deren Über- tretung gemäss Art. 58 Abs. l MFG der 1J'1J,hrer des Motor- fahrzeuges bestraft wird. Eine andere Person als Mittäter zu bestrafen, erlaubt der Wortlaut der Bestimmung nicht. Insbesondere trifft diese nicht zu auf jemanden, der im Auftrage des Führers oder des Halters das Fahrzeug zu unterhalten hat. Ulmer kann daher nicht als Täter (Mit- täter) bestraft werden. 2, - Das Führen eines Motorfahrzeuges in nicht be- tdebssicherem Zustande ist mit Busse bis zu zweihundert Franken und in schweren Fällen oder bei wiederholtem Rückfall mit Haft bis zu zehn Tagen oder Busse bis zu fünfhundert Franken zu bestrafen (Art. 58 Abs. l und 2 MFG, Art. 333 Abs. 2 StGB). Es untersteht den allgemeinen Bestimmungen über die Übertretungen (Art. 333 Abs. 2, Art. 101 :ff. StGB). Gehülfenschaft zu solchen ist nur straf- bar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (Art. l 04 Abs. l StGB). Das Motorfahrzeuggesetz bedroht den, der zur Übertretung einer Verkehrsvorschrift Hülfe leistet, nicht mit Strafe. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Gehülfe Sondereggers gewesen sei, stellt sich somit nicht.
3. - Anstifter wäre der Beschwerdeführer, wenn er Sonderegger vorsätzlich bestimmt hätte, den mit unge- nügenden Bremsen versehenen Lastenzug zu führen 190 Verfahren. (Art. 24 Abs. l StGB). Das aber wird ihm weder im ange- fochtenen Urteil noch in den Akten vorgeworfen. Insbe- sondere behauptet niemand, dass er sich des Ungenügens der Bremsen bewusst gewesen sei. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschw~rde wird gutgeheissen, das Ur- teil der Gerichtskommission Werdenberg vom 6. September 1949 aufgehoben und die Sache zrir Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. . Ill. VERFAHREN PROOEDURE Vgl. Nr. 35 und 42. - Voir nos 35 et 42. PERSONENVERZEICHNIS N. B. - Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. 191 Aargau, Jugendanwaltschaft c. Stöckli . -, Staatsanwaltschaft c. Balli . Datum ~ite
23. August
-,- c. Barmettler . . . . . . - -
c. Baumann . . . . . . . - -
c. Bern, Staatsanwaltschaft - -
c. Bolliger . --c. Bopp .. --c. Bösch .. -- -
c. Brülhart - -
c. Bühlmann . - -
c. Bürgisser - -
c. Flresser . --c. Frech .. --c. Gauch . - -
c. Getzmann . - -
c. Hächler. - -
c. Haller . . - -
c. Hasler . . - -
c. Hollenweger . - -
c. Hufächmid - -
c. Hunkeler --c. Kauer. --c. Merz ·. --c. Meyer. --c. Sager. - -
c. Schmidiger - -
c. Schneider - -
c. Sieber. - -
c. Stierli. --c. Thomi
1. Sept. ·
24. Okt. 12.Juli
28. Okt.
9. Dez.
7. April
1. Sept.
7. Okt.
27. Okt. 2.März .7. April
8. Juni 14.März
14. Juli
4. Febr. 4.März
13. Dez. 4.Nov.
29. Nov.
30. Dez.
11. Mai
19. Febr. II. Febr.
14. Okt. 1 . .A,ugust
12. Januar
29. April 131 65