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73_IV_37

BGE 73 IV 37

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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36 Motorfahrzeugverkehr. No 9. Vorrichtung unter~, in Art. 70 Abs. 4 MFV auf die Radfahrer nicht anwe,ndbar erklärt ist, spielt keine Rolle. Die genannte Bestimmung dient in erster Linie - der Beschwerdeführer meint · sogar ausschliesslich - der Bekämpfung von Lärm, die sich gegenüber den Fahrrad- glocken weniger aufdrängt als gegenüber den Warnvor- richtungen der Motorfahrzeuge. Wenn Art. 70 Abs. 4- MFV den Art. 40 nicht erwähnt, so heisst das deshalb nicht, dass die Radfahrer die Warnvorrichtung nicht nur unbekümmert um den Lärm, sondern auch ohne Rücksicht auf die Verkehrssicherheit gebrauchen dürfen oder ge~ brauchen sollen. Der Beschwerdeführer ist nicht wegen unnötigen Lärmens, sondern wegen fahrlässiger Verur- sachung eines Unfalles gebüsst worden. Seine Fahrlässig- keit liegt darin, dass er ein Signal gegeben hat in einem Augenblick, wo er schon so nahe bei der Fussgängerin war, dass er sie erschrecken konnte. Als langjähriger Radfahrer hat er wissen müssen, dass auf ein in unmittel- barer Nähe des Gewarnten abgegebenes Signal nicht unter allen Umständen eine überlegte und zweckmässige Reak- tion zu erwarten ist. Er hätte unter den gegebenen Ver- hältnissen das Läuten umso mehr unterlassen sollen, als er· ja die Absicht hatte, hinter der Fussgängerin durch- zufahren, und dies mit 1,5 m Zwischenraum auch ohne Gefahr hätte tun können, ja zu seiner Rechten noch genügend Platz hatte, um den ZWischenraum noch zu vergrössern, wenn er ihn mit 1,5 m als zu knapp bemessen glaubte. Dass die Fussgängerin sich auf das Signal hin rückwärts bewegte, war übrigens nicht ganz abwegig, war sie doch dem in ihrem Rücken liegenden Trottoir, wo sie sich in Sicherheit bringen wollte, am nätihsten. Damit hätte der Beschwerdeführer rechnen sollen. Wohl stellt das Gesetz es . bis zu einem gewissen Grade in das Ermessen des Radfahrers, ob er warnen will, da er jä selber abschätzen muss, wann die Sicherheit des Ver- kehrs die Warnung erfordert. Daher kann ihm nicht schlechthin ein Vorwurf gemacht werden, wenn er einmal :Motorfahrzeugverkehr. No 10. 37 in einem Falle, wo aufmerksame und gewissenhafte Fahrer in guten Treuen verschiedener Meinung sein können, unnötigerweise warnt oder das Warnen unterlässt, wo es zweckmässig wäre (vgl. BGE 64 I 217). Ein solcher Grenzfall liegt hier aber nicht vor, obwohl anderseits das Verschulden des Beschwerdeführers auch nicht schwer ist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

10. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1947.

i. S. Polizeirichteramt der Stadt Ziirich gegen Klarer. Art. 5 Abs.1, Art. 61Abs.1 MFG, Art. 1 MFV. Ein Automobil darf ohne Fahrzeugausweis von Menschenhand auf öffentlicher Strasse· fortbewegt werden. Art. 6 al. 1, art. 61' al. 1 LA, arl. 1 RELA. II n'est pas necessaire qu'un vehicule automobile soit pourvu d'un permis de circu- Ia.tion pour qu'il soit permis de le pousser sur la. voie publique A Ja loree des bras. Art. 5, <Yf'· 1, arl. 61<Yf'·1 LOA, arl. 1 Ord. LOA. Non occorre ehe un autoveicolo sia provvisto d'un permesso di circolazione per poter essere spinto sulla. pubblica via a forza di braceia. A. - Als Anton Klarer in der Nacht vom 29. auf den

30. Mai 1946 mit einem Automobil ohne Fahrzeugaus- weis auf der Reise war, versagte in Zürich der Motor. Um das Fahrzeug von einer Reparaturwerkstatt, in welcher der Mangel nicht behoben werden konnte, in eine andere zu verbringen, nahm Klarer die Hilfe seines Bru- ders Emil in Anspruch. Dieser setzte sich an das Steuer; während Anton Klarer und Dritte das Fahrzeug stiessen. B. ~ Der Polizeirichter der Stadt Zürich büsste Emil Klarer :in An:wendung von Art. 5 und 61 MFG wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis mit ~1Va~ig Fr11.ilken. Der Gebüsste verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf ihn der Einzelrichter des Bezirks- gerichts Zürich am 28. November 1946 freisprach.

0. ~ Gegen dieses Urteil führt der Polizeirichter beim

38 Motorfahrzeugverkehr. No 10. Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Ausfällung einer Busse an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Emil Klarer 'beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Nach Art. 5 MFG muss das Motorfahrzeug im Ver- kehr mit einem Fahrzeugausweis versehen sein und von einer Person mit Führerausweis geführt werden. Als Motorfahrzeug gilt nach Art. 1 MFV ein Fahrzeug, das durch motorische Kraft angetrieben wird und auf öffent- lichen Strassen verkehrt, ohne an Geleise gebunden zu sein. Nicht Motorfahrzeug im Sinne des Gesetzes ist ein Auto- mobil somit, wenn es nicht du_rch tnotorische Kraft, son- dern, wie im vorliegenden Falle, z.B. durch Menschenhand fortbewegt wird. Es darf dann wie ein Gefährt, das keinen Motor hat, ohne Fahrzeugausweis verkehren. Das ergibt sich auch aus Art. 59 Abs. 1 MFV, wonach das Motor- fahrzeug im Schlepptau durch einen Führer zu lenken ist, der einen Führerausweis hat. Diese Bestimmung wäre mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 2 MFG überflüssig, wenn auch ein nicht durch den eigenen Motor angetriebenes Automo- bil als Motorfahrzeug gälte. Was Art. 5 Abs. 1 MFV für den Führerausweis anordnet, gilt, wie aus dem Schweigen der Verordnung zu schliessen ist, _nicht auch für den Fahrzeugausweis; ein solcher ist für ein ins Schlepptau genommenes Automobil nicht nötig. Umsoweniger bedarf es dieses Ausweises, wenn es nicht durch ein anderes Fahrzeug geschleppt, sondern von Menschenhand gestos- sen wird. Das erklärt sich auch aus dem Zweck des Gesetzes. Art. 5 Abs. l MFG schreibt den Fahrzeugausweis vor, weil ein Automobil, das sich durch eigene motorische Kraft auf der öffentlichen Strasse bewegt, für den Ver- kehr namentlich wegen der grossen Geschwindigkeit, mit der es fahren kann, eine besondere Gefahr schafft ·und Mot-0rfahrzeugverkehr. No 11. 39 daher gewissen durch sachverständige Prüfung zu ermit- telnden Anforderungen entsprechen muss (Art. 7 MFG). .Für ein Automobil, das von Menschenhand gestossen wird, trifft dieser Grund nicht zu. Es ist nicht gefährlicher als irgend ein anderes Gefährt, das mit menschlicher oder tierischer Kraft auf der Strasse fortbewegt wird. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird abgewiesen.

11. Arr~t de Ja Cour de cassatlon penale du 14 f6vrier 1947 dans la cause Müller contre Ministere publie du canton de Berne. Vol d'WJage de vekicules automobiles. Relation entre les art. 143 CP et 62 LA. Entwendung 'Von Motorfahrzeugen zum Gebrauch. Verhältnis zwi- schen Art. 143 StGB und 62 MFG. F'lllrlo d'uso di autoveicoli. Relazione tra gli art. 143 CP e 62 LCA V. .A. - Dans la soiree du 28 mars 1946, H. Müller, eleve de l'ecole de commerce de Neuveville, s'introduisit dans le garage de Vuillem.in, couvreur en ce lieu, surtit 1a camion- nette qui s'y trouvait et, avec quelques camarades, se rendit a Neuchatei, pour ieter l'achevement des etudes. 11 rentra par Bienne, ou il fit verser 10 litres de benzine dans le reservoir de la machine, et, le meme soir, la recon- duisit .au garage. . B. - Apres avoir ete indemnise, Vuillem.in retira, le 31 mai, la plainte qu'il avait portee le 6 mai. Müller invita le juge d'instruction a rendre une ordonnance de non-lieu, en faisant valoir que la soustraction sans dessein d'enri- chissement (art. 143 CP) n'etait poursuivie que sur plainte. Le President du Tribunal de N euveville estima que le vol d'usage de vehicules automobiles tombait encore sous le coup de l'art. 62 LA, qui ne subordonne pas la poursuite a une plainte. Aussi condamna-t-il Müller a une amende de 20 fr., en vertu de l'alinea 1 de cet article.