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34 Mot-0rfahrzeugverkebr. N° 9. II. :MOTORFAHRZEUGVERKEHR CffiCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Januu 1M7 i. S. Tromhetta gegen S1aatsanwaltsehaft des Kantons Zürich. Art. 29 Aba. 1 MFG. Der Radfahrer darf nicht warnen, wenn das Warnzeichen die Sicherheit des Verkehrs gefährden würde. Wann liegt im unzeitigen Warnen eine Fahrlässigkeit ? Art. 29 al. 1 LA. Le cycliste ne doit pas avertir lorsque son signal compromettrait Ia. securite de la circula.tion. Qua.nd un signaJ donne 8. contretemps constitue-t-il une negligence ? Art. 29 &p. 1 LOA. 11 ciclista non .deve dare il segnale a.vvertitore qwmdo Ia sicurezza. della circolazione ne sarebbe compromessa.. Qua.ndo un segna.le dato a. contra.ttempo costituisce una. negli- genza. ? A. - Als der Radfahrer Trombetta am 19. Februar 1945 kurz nach 12 Uhr, die Birmensdorferstrasse in Zürich überquerend, sich anschickte, mit mässiger Geschwindig- keit in die 15 m breite Baumgartnerstrasse einzufahren, sah er aus 12 bis 13 m Entfernung, wie die Fussgängerin Fanny Kaufmann das rechts gelegene Trottoir der Baum- gartnerstrasse eilenden Schrittes verliess, um die andere Seite dieser Strasse zu gewinnen. Obschon er die Absicht hatte, etwa 1,5 m hinter der Fussgängerin durchzufahren, gab er, da sie ihn nicht wahrnahm, aus etwa 2 m Ent- fernung ein Glockensignal. Erschreckt ging Fanny Kauf- mann ein bis zwei Schritte zurück, wodurch sie mit dem Fahrrad zusammenstiess, 3 m vom Trottoirrand enfernt zu Fall kam und verletzt wurde. B. - Auf Strafantrag der Verletzten vom 18. April 1945 und Anklage der Bezirksanwaltschaft hin verurteilte das Bezirksgericht Zürich Trombetta am 24. September 1945 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu Fr. 50.- Busse. Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches der Mot.orfahrzeugverkehr. No 9. 311 Verurteilte Berufung einlegte, bestätigte dieses Urteil a.m
26. März 1946. Es warf Trombetta. vor, er hätte sich sagen müssen, dass er entgegen der Vorschrift des Art. 20 :MFG durch das Läuten gegen die Sicherheit des Ver- kehrs verstosse, indem er so die Fussgängerin zu einer unberechenbaren Schreckreaktion veranlasse.
0. - Mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassations- hof des Bundesgerichts beantragt Trombetta., das Urteil des Oberg~richts sei aufzuheben und die Sa.ehe zur Frei- sprechung des Beschwerdeführers a.n die Vorinstanz zurückzuweisen. Er bestreitet, dass er sich pflichtwidrig verhalten habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die ·Beschwerde sei abzuweisen. Der Ka88ati0rt8ko/ zieht in Erwägung :
3. - Fahrlässig hat der Beschwerdeführer den Zusam- menstoss und damit die Verletzungen der Fussgä.ngerin verursacht, wenn er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen hätte bedenken und berück- sichtigen sollen, dass die Abgabe des Warnsignals die Fussgängerin zu einer objektiv unrichtigen Reaktion veranlassen konnte (Art. 18 Abs. 3 StGB). Das trifft zu. Der Beschwerdeführer kann sich weder auf den von der Vorinstanz angewendeten Art. 20. :MFG, der nur für Führer von :Motorfahrzeugen gilt, noch auf den entspre- chenden an Radfahrer gerichteten Art. 29 :MFG berufen, um das Läuten zu rechtfertigen. Nach der letzteren Vorschrift ist die Warnvorrichtung zu verwenden, wenn die Sicherheit des Verkehrs es erfordert. Darin liegt zugleich das Verbot, zu warnen, wenn dadurch die Sicherheit des Verkehrs gefährdet würde. Das ergibt sich übrigens auch aus dem allgemeinen Gebot an die Strassenbenützer,- alles zu tun, was der Verkehrssicherheit dient, und alles zu lassen, was ihr zuwiderläuft. Dass Art. 40 :MFV, der in Abs. l den grundlosen und übermässigen Gebrauch 4er Wam-,
36 Motorfahrzeugverkehr. No 9. Vorrichtung untersa;gt, in Art. 70 Abs. 4 MFV auf die Radfahrer nicht anwe~dbar erklärt ist, spielt keine Rolle. Die genannte Bestimmung dient in erster Linie - der Beschwerdeführer meint · sogar ausschliesslich - der Bekämpfung von Lärm, die sich gegenüber den Fahrrad- glocken weniger aufdrängt als gegenüber den Warnvor- richtungen der Motorfahrzeuge. Wenn Art. 70 Abs. 4- MFV den Art. 40 nicht erwähnt, so heisst das deshalb nicht, dass die Radfahrer die Warnvorrichtung nicht nur unbekümmert um den Lärm, sondern auch ohne Rücksicht auf die Verkehrssicherheit gebrauchen dürfen oder ge- brauchen sollen. Der Beschwerdeführer ist nicht wegen unnötigen Lärmens, sondern wegen fahrlässiger Verur- sachung eines Unfalles gebüsst worden. Seine Fahrlässig- keit liegt darin, dass er ein Signal gegeben hat in einem Augenblick, wo er schon so nahe bei der Fussgängerin war, dass er sie erschrecken konnte. Als langjähriger Radfahrer hat er wissen müssen, dass auf ein in unmittel- barer Nähe des Gewarnten abgegebenes Signal nicht unter allen Umständen eine überlegte und zweokmässige Reak- tion zu erwarten ist. Er hätte unter den gegebenen Ver- hältnissen das Läuten umso mehr unterlassen sollen, als er· ja die Absicht hatte, hinter der Fussgängerin durch- zufahren, und dies mit 1,5 m Zwischenraum auch ohne Gefahr hätte tun können, ja zu seiner Rechten noch genügend Platz hatte, um den ZWischenraum noch zu vergrössern, wenn er ihn mit 1,5 m als zu knapp bemessen glaubte. Dass die Fussgängerin sich auf das Signal hin rückwärts bewegte, war übrigens Iiicht ganz abwegig, war sie doch dem in ihrem Rücken liegenden Trottoir, wo sie sich· in Sicherheit bringen wollte, am nä(lhsten. Damit hätte der Beschwerdeführer rechnen sollen. Wohl stellt das Gesetz es bis zu einem gewissen Grade in das Ermessen des Radfahrers, ob er warnen will, da er jä selber abschätzen muss, wann die Sicherheit des Ver- kehrs die Warnung erfordert. Daher kann ihm nicht schlechthin ein Vorwurf gemacht werden, wenn er einmal Motorfahrzeugverkehr. No 10. 37 in einem Falle, wo aufmerksame und gewissenhafte Fahrer in guten Treuen verschiedener Meinung sein können, unnötigerweise warnt oder das Warnen unterlässt, wo es zweckmässig wäre (vgl. BGE 64 1 217). Ein solcher Grenzfall liegt hier aber nicht vor, obwohl anderseits das Verschulden des Beschwerdeführers auch nicht schwer ist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
10. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1947.
i. S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Klarer. Art. 5 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 MFG, Art. 1 MFV. Ein Automobil da.rf ohne Fa.brzeugausweis von Menschenhand auf öffentlicher Strasse fortbewegt werden. Art. 5 al. 1, art. 61· al. 1 LA, art. 1 RELA. Il n'est pas necessaire qu'un vehicule automobile soit pourvu d'un permis de circu- la.tion pour qu'il soit permis de le pousser sur la. voie publique
8. Ja lorce des bras. Art. 5, cp. 1, art. 61 cp. 1 LOA, art. 1 Ord. LOA. Non occorre ehe un a.utoveicolo sia provvisto d'un permesso di circola.zione per poter essere spinto sulla pubblica. via. a forza. di braccia.. A. - Als Anton Klarer in der Nacht vom 29. auf den
30. Mai 1946 mit einem Automobil ohne Fahrzeugaus- weis auf der Reise war, versagte in Zürich der Motor. Um das Fahrzeug von einer Reparaturwerkstatt, in welcher der Mangel nicht behoben werden konnte, in eine andere zu verbringen, nahm Klarer die Hilfe seines Bru- ders Emil in Anspruch. Dieser setzte sich an das Steuer, während Anton Klater und Dritte das Fahrzeug stiessen. B. --= Der Polizeirichter der Stadt Zürich büsste Emil Klarer in Anwendung von Art. 5 und 61 MFG wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis mit zwanzig Franken. Der Gebüsste verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf ihn der Einzelrichter des Bezirks- geriöhts Zürich am 28. November 1946 freisprach.
0. ~Gegen dieses Urteil führt der Polizeirichter beim