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26 Strafgesetzbuch. No 7. gations fussent, en elles-memes, faciles a verifier. On peut donc se dispenser d'examiner ce qui en est en l'espece. R - L'agent de polfce de Corsier ne s'etant pas dessaisi du billet perdu, l'escroquerie n'a pas ete consommee. Dame Gilgen a neanmoins fait tout ce qui dependait d'elle pour se procurer le billet. Elle a poursuivi jusqu'au bout son activite coupable. Aussi est-on en presence non d'une tentative d'escroquerie (art. 21 CP), mais d'une escroquerie manquoo (art. 22 CP). Comme le juge peut dans les deux cas attenuer la peine conformement a I1art. 65 CP, la recourante n'a pas ete Iesoo par l'application de l'art. 21. Le resultat n'a donc pas ete fausse, de sorte qu'il n'y a pas ·lieu d'annuler l'arret attaque (RO 69 IV 113 cons. 3 et 150).
3. - Selon l'art. 41 eh. 1 al. 2 CP, l'octroi du sursis depend des previsions du tribunal quant a l'efficacite de cette mesure. La loi permet de fonder ce pronostic sur le caractere du condamne tel qua les circonstances du delit le revelent. Les premiers juges n'ont pas fäit autre chose. U,s ont estim.e que se servir de son enfant comme d'un instrument et lui ordonner de mentir denotait, chez la recourante, une faiblesse de caractere telle que seule une peine effective pourra la detourner de commettre de nou- velles infractions. Cette opinion n'implique aucun abus de leur pouvoir d'appreciation. Partant, ils n'ont, pas viole le d.roit fäderal (art. 269 aI. 1 PPF), ce qui exclut l'inter- vention de la Cour de cassation (RO 69 IV 113 consid. 4 ; 68 VI 36 et 77). Par cea motifs, le Tribunal /Mhal rejette le pourvoi. Strafgesetzbuch. No 8.
8. Urteil des Kassationshofes vom 21. Februar 1947
i. S. Schärer gegen N. N. '
l. Art. 173 StGB; üble Nachrede. 27
a) Wahrheitsbeweis (Erw. 2). Unter welchen Voraussetzungen besteht ein öffentliches Interesse, den Namen eines der Amnestie teilhaftigen Steuerhinterziehers zu kennen ? Amnestierte Steuerhinterziehungen gehören zum Privat- leben.
b) Wahrung berechtigter Interessen ? fErw. 4).
2. Art. 20 StGB. Rechtsirrtum als Tatfrage (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bia BStP); «zureichende Gründe» (Erw. 3).
1. Art. 173 OP; diffamation. ·
a) Preuve de viriU (consid. 2). A quelles coriditions y a-t-il un interet public a. connaitre Je nom d'un contribuable qui s'est soustrait 8 l'impl>t mais a beneficie d'une amnistie ? Des fraudes fiscales qui ont fait J'objet d'une amnistie touchent a. Ja vie privee.
b) Sauvegarde d'interets legitimes ? (consid. 4).
2. Art. 20 OP. Erreur de droit consideree comme question de fait (art. 273 al. 1 litt. b, art. 277bia PPF); « raisons suffisa.ntes » (consid. 3).
1. Art. 173 OP, diffamazione.
a) Prova della verita. (consid. 2). A quali condizioni esiste un interesse pubblico a conoscere il nome d'un contribuente ehe sie soltratto all 'imposta, ma ha beneficiato d 'un 'amnistia ? Frodi fiscali ehe sono state amnistiate concernono la vita
b) priSal·vata. d. d'. · l · t• · " ( ·d A) vaguar ia mteress1 egit nm ' coilSl . "' .
2. Art. 20 OP. Errore di diritto considerato come questione di fatto (art. 273, cp. 1, lett. b ; art. 277bia PPF) ; « ragioni sufficienti » (consid. 3). A. - Im Grossen Rat des Kantons Luzern war ein Postulat betreffend Erledigung von Steuerrekursen, Wirk- samkeit der Steueramnestie und Steuerabkommen einge- reicht und dabei ausgeführt worden, ein Unternehmer in der Gemeinde Kriens, der in der Steuererklärung offenbar zu wenig angegeben habe, sei mit einem Vermögen von Fr. 109,000.- eingeschätzt worden, wogegen er rekurriert habe. Die Taxation pro 1944 habe noch nicht durchgeführt werden können, weil der Rekurs vom Jahre 194a noch hängig sei. Inzwischen sei die Einschätzung für die Wehr- steuer und das Wehropfer erfolgt, verbunden mit derbe- kannten Amnestie. Bei dieser Gelegenheit habe der frag-
28 Strafgesetzbuch. No S. liehe Unternehmer ein Vermögen von Fr. 445,658.- deklariert. Bis jetzt habe er für die Jahre 1943 bis 1945 nur Fr .. 1500.- angezahlt. Diesen Sommer habe er sich in der Nachbargemeinde Hergiswil niedergelassen, wo man mit ihm ein Steuerabkommen getroffen habe, wonach er jähr- lich insgesamt Fr. 4000.- zu bezahlen habe. Solchen skandalösen Machenschaften müsse Einhalt geboten wer- den. Am 24. Oktober 1945 berichtete Redaktor Max Schärer in der Zeitung «Freie Innerschweiz ii über dieses Postulat und fügte bei : « Für den Krienser ist es ja kein Geheimnis, wer hier als Steuerhinterzieher in Betracht fällt. Es ist der bekannte Herr N. N. Dieser ist an mehreren Gemeindeversammlun- gen aufgetreten, um dort den senkrechten Bürger zu spie- len. Gewiss, wir anerkennen, er hat auf Missstände im bürgerlichen Lager mit Recht hingewiesen. Seine Kritik ging aber zu weit, sie wurde an vielen Orten unsachlich. Nun entpuppt sich aber dieser Herr, dem die Arbeiter- schaft in Kriens nie recht traute, als einer, der es gar nicht nötig hat, vor fremden Türen zu wischen. Vor der eigenen gäbe es genug Arbeit. Es ist schon ein starkes Stück, wenn heute noch Kapi- talisten, um ihrer Steuerpflicht zu entgehen, in andere Gemeinden ausziehen, die ihnen Steuerabkommen gewäh- ren. Solche Steuerabkommen sind ein Betrug am werk- tätigen Volk. Der arme Teufel kann seine letzten Rappen schwitzen, und der vornehme Herr mit dem Geldsack zieht in einen andern Kanton, der für unlautern Wettbewerb in Steuerangelegenheiten bekannt ist. So stellt sich heute die Frage der Gleichheit des Schweizervolkes noch immer. Hier muss endlich Remedur geschaffen werden. Die Arbeiter- schaft, die die grössten Opfer bei schweren Einschränkun- gen bringt, duldet es nicht weiter, dass von gewissen Kapitalisten noch immer solche Schindluderei getrieben wird.» B. -Am 22. November 1945 reichte N. N. gegen Schärer Strafgesetzbuch. N° S. 29 Straf- und Zivilkla.ge wegen Ehrverletzung ein. Er erblickte im Vorhalt der Steuerhinterziehung eine Beschimpfung und Verleumdung. Das Obergericht des Kantons Luzern, das am 23. De- zember 1946 als zweite Instanz urteilte, erblickte im ersten Teil des Artikels eine nach Art. 27 Ziff. 5 StGB straflose wahrheitsgetreue Berichterstattupg über die öffentlichen Verhandlungen einer Behörde, während es den Beklagten wegen des zweiten Teils des Artikels der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig erklärte und mit fünfzig Franken büsste. Es ordnete an, dass der Urteils- spruch auf Kosten des Beklagten je einmal im Kantons- blatt und in der « Freien Innerschweiz » zu veröffentlichen sei. Die weiteren Begehren des Klägers wies es ab. Zur Begründung führte das Obergericht im wesentlichen aus, die Taxation des Vermögens des Klägers sei zwar von der Wehropfer-Einschätzungskommission wegen Nichtzu- lassung gewisser Schuldenabzüge auf Fr. 482,500.- erhöht worden, doch halte die Kommission die Voraussetzungen der Amnestie für erfüllt. Wer aber der Steueramnestie teilhaftig werde, gelte vor dem Gesetz und der Öffentlich- keit als gerechtfertigt und dürfe nicht mehr der Steuer- hinterziehung bezichtigt werden. Sein gesetzwidriges Ver- halten gehöre der Vergangenheit und dem Privatleben an, das nicht Gegenstand öffentlicher Diskussion bilden dürfe. Der. Beklagte sei durch Nennung des Namens des vom Postulanten erwähnten Steuerhinterziehers über die zuläs- sige Berichterstattung hinausgegangen. Erst dadurch sei für weitere Kreise ausserhalb der Gemeinde Kriens erkenn- bar geworden, dass sich der Vorhalt gegen den Kläger richte. Zwar sei die Amnestie damals noch nicht amtlich festgestellt gewesen, doch habe der -Kläger darauf bereits Anspruch erhoben, weshalb ohne weiteres damit zu rechnen gewesen sei. Der Wahrheitsbeweis sei nach dem Gesagten nicht zulässig. Dass der Beklagte im Sinne des Art. 20 StGB angenommen habe, er sei zu seinem Vorgehen berechtigt, werde von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Der
30 Strafgesetzbuch. No 8. Beklagte könnte sich jedenfalls nicht auf zureichende Gründe für eine solche irrige Meinung berufen. O. - Schärer fühit gegen dieses Urteil Nichtigkeits- beschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzu- weisen. Er macht geltend, das Gericht habe den Wahrheits- beweis zu Unrecht nicht zugelassen. Auf alle Fälle hätte es Art. 20 StGB anwenden und von einer Bestrafung Umgang nehmen sollen. Der Beschwerdeführer habe in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt, denn die Öffentlichkeit habe ein Interesse gehabt, über diesen einzigartigen ·Fall der Benützung der Steueramnestie unterrichtet zu werden. D. - N. N. beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner als Steuerhinterzieher blossgestellt. Das war geeignet, den Ruf des Beschwerdegegners zu schädigen. Ob man in der Gemeinde Kriens dessen Verhalten schon allgemein kannte, ist unerheblich ; denn nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich nicht nur strafbar, wer eine noch nicht bekannte Tatsache behauptet, sondern auch, wer etwas schon Be- kanntes verbreitet. Das hat .der Beschwerdeführer getan,
2. - Der Wahrheitsbeweis ist nach Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Wahrheitsbeweis darf nicht im öffent- lichen Interesse liegen, die Ä.usserung muss sich auf das Privat- oder Familienleben des Verletzten beziehen, und sie muss vorwiegend in der Absicht erfolgt sein, jemandem Übles vorzuwerfen. Die erste Voraussetzung ist hier erfüllt. Ein öffentliches Interesse, die Steuerhinterziehungen des Beschwerdegeg- ners bewiesen zu sehen, besteht nicht. Durch die Amnestie will das Gesetz unter solche Vorkommnisse zugunsten derer, die ihr Vermögen und Einkommen richtig angeben, einen Schlussstrich machen, sie vergessen lassen. Daher kann es jedenfalls nicht schon die Steuerbehörde interes- Strafgesetzbuch. No 8. 31 sieren, zu wissen, dass und in welchem Ausmass der Beschwerdegegner vor dem Jahre 1945 Steuern hinterzogen hat, ganz abgesehen davon, dass seine Wehrsteuer- und Wehropfererklärung sie darüber bereits ins Bild gesetzt hat. Es besteht aber auch kein Interesse, dass das, was die Steuerbehörden über die Steuerhinterziehungen des Be- schwerdegegners wis~n, einem. weiteren Kreise bekannt- gegeben und bewiesen werde. Wohl ist der Fall im Grossen Rat des Kantons Luzern zur Sprache gekommen und durfte daher die Presse ihn auch dem Volke mitteilen, aber nur als Beispiel eines Falles, der für Missstände im Steuerwesen zeuge. Nur wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung war darüber auch im Grossen Rat gesprochen worden, nicht weil es eine Sache war, die gerade den Beschwerdegegner anging. Der Postulant hatte denn auch unterlassen, den Namen des betreffenden Steuerpflichtigen zu nennen, und dass das Volk ihn durch die Presse erfahre, lag sowenig im öffentlichen Interesse, als es den Grossen Rat interessiert hatte, ihn zu kennen. Wenn der Beschwerdeführer den Fall in der ·Presse behandeln wollte, hatte er es losgelöst von der Person des Beschwerdegegners zu tun, wie denn auch schon vor der Geltung des Strafgesetzbuches die Pressfreiheit z.B. nicht erlaubte, in der Berichterstattung über die Strafrechtsprechung der Gerichte den Namen des Betroffenen zu nennen, wenn nicht ein öffentliches Interesse an der Kenntnis desselben das Interesse des Betroffenen an dessen Unterdriickung überwog. Ein solches öffentliches Interesse besteht etwa, wenn der Betroffene Träger oder Anwärter eines öffentlichen Amtes oder eine im öffentlichen Leben stehende Person ist und seine Verfehlungen von Be- deutung sind, um seine Eignung oder Würdigkeit zum Amte oder zu der öffentlichen Betätigung zu beurteilen (BGE 64 I 180 f.). Weder das eine noch das andere trifft für den Beschwerdegegner zu. Nach der Behauptung des Beschwerdeführers soll er sich zwar in Kriens an mehreren Gemeindeversammlungen durch seine Kritik hervorgetan haben. Das ist aber schon deshalb nicht von Bedeutung,
32 Strafgesetzbuch. No 8. weil er im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Artikel veröffentlichte, nicht. mehr in dieser Gemeinde wohnte, dort also keine politischen Rechte mehr auszuüben hatte. Wie das Obergericht mit Recht ausführt, sind die Steuerhinterziehungen des Beschwerdegegners durch die Amnestie auch eine Angelegenheit seines Privatlebens geworden. Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes ist der Begriff des Privatlebens im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB weit auszulegen. Er umfasst z. B. auch verbüsste Strafen ; solche sollen nicht unbeschränkte Zeit zum Gegenstand des Gesprächs gemacht werden, vorwie- gend um dem Bestraften Übles vorzuwerfen (BGE 71 IV 128 ff.). Desgleichen darf der Steuerhinterzieher, über des- sen Verfehlungen der Gesetzgeber durch Amnestie hinweg- geht, nicht der Kritik- und Klatschsucht zuliebe weiterhin als Übeltäter gebrandmarkt werden. Die Amnestie könnte ihren Zweck, den Weg zur Pflichterfüllung zu erleichtern, nicht erfüllen, wenn der Steuerpflichtige damit rechnen mtis&te, dank seiner Einsicht und Umkehr an den Pranger gestellt zu werden. Es besteht umsoweniger Anlass, die Grenzen des Privatlebens eng zu ziehen, als die dieser Sphäre angehörenden Tatsachen nur dann nicht bewiesen werden dürfen, wenn der Täter vorwiegend in der Absicht gehandelt hat, dem andern Übles vorzuwerfen. Ob letzteres hier der Fall sei, hat das Obergericht nicht entschieden. Das angefochtene Urteil muss deshalb aufge- hoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden. Falls der Beschwerdeführer nicht vorwiegend die Absicht gehabt hat, dem Beschwerdegegner Übles vorzu- werfen, muss der Wahrheitsbeweis zugelassen werden, andernfalls ist er auszuschliessen.
3. - Wie das Obergericht erklärt, hat der Beschwerde- führer vor den kantonalen Gerichten nicht geltend ge- macht, er habe sich zur Tat berechtigt gehalten. Er ist deshalb mit dieser Behauptung im Beschwerdeverfahren nicht zu hören (Art. 273 lit. b BStP). Zudem könnte der behauptete Irrtum nicht mit zureichenden Gründen im Strafgesetzbuch. No 8. 33 Sinne des Art. 20 StGB entschuldigt werden. Wohl hat der Beschwerdeführer den Artikel im. Anschluss an eine Ver- handlung des Grossen Rates veröffentlicht. Doch sagt er nicht, weshalb er sich für berechtigt gehalten habe, durch Bekanntgabe des Namens des Beschwerdegegners über das hinauszugehen, was im Rate gesprochen worden war. Auch hilft der Einwand nicht, die Taxation und damit die Am- nestie sei noch nicht rechtskräftig gewesen. Einen Anhalts- punkt, dass der Beschwerdegegner auf Grund seiner Steuer- erklärung der Amnestie nicht teilhaftig werden würde, hatte der Beschwerdeführer nicht, was er ja auch nicht behauptet.
4. - Der Beschwerdeführer hat auch nicht berechtigte Interessen gewahrt. Um die Leser der Zeitung über den Fall zu unterrichten, war es nicht nötig, den Namen des Beschwerdegegners zu nennen ; das war nicht das richtige Mittel (vgl. BGE 70 IV 27) zur Wahrung der Interessen, die dem Beschwerdeführer vorschwebten. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Dezember 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im. Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vgl. auch Nr. II bis 17. - Voir aussi nos II a 17. 3 AS 73 IV - 1947