opencaselaw.ch

64_I_218

BGE 64 I 218

Bundesgericht (BGE) · 1938-05-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

218

Strafrecht.

strafrechtliche Ahndung nicht am Platze. Nur wenn die

Notwendigkeit des Hupens klar zutage liegt, soll gestraft

werden. Die Rücksicht auf die Entschädigung des Opfers

fällt ja bei der Kausalhaftung nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.

41. UrteU des Xassationshofs vom 18. Juli 1938

i. S. Ityburz gegen Luzern-Stadt, Statthalteramt.

Auf einem Mo tor rad (ohne Seitenwagen) darf ausser dem

Führer

h ö c h s t e n sei n e

Per s 0 n

Platz nehmen

(Art. 20, 56 VVojl\IFG_; Art. 17 Abs. 1 MFG).

A. -

Am 3. Oktober 1937 fuhr K. Kyburz mit seinem

Motorrad (Marke Zehnder, 250 ccm, 1,27 Steuer-PS,

3,5 Brems-PS) von Stans herkommend durch die Stadt

Luzern. Hinter ihm auf dem Soziussitz sass seine Frau,

und zwischen den beiden ihr siebenjähriges Kind auf einer

am Soziussitz angebrachten, schnabelartigen Verlängerung.

Die wegen Widerhandlung gegen Art. 17 MFG und 56 VV 0

vom StatthaIteramt über ihn verhängte Busse von Fr. 8.-

ist vom Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil vom 5. Mai

1938 bestätigt worden. Das Gericht stützt sich dabei auf

Art. 56 VVojMFG und auf ill,Ls Kreisschreiben des eidge-

nössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. No-

vember 1935, das u. a. ausführt: « Daraus (aus Art. 56

Abs. 1 und 20 VVo) muss geschlossen werden, dass

auf einem Motorrad ohne Seitenwagen überhaupt nicht

mehr Personen als der Führer und ein Mitfahrer Platz

nehmen dürfen. Es ist daher unzulässig, auf dem Sozius-

sitz eines Motorrades entweder zwei Kinder oder ga~ eine

erwachsene Person und ein Kind zu befördern. »

B. -

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde

beantragt der Gebüsste Aufhebung dieses Urteils und Frei-

sprec~ung mit der Begründung, mit dem Ausschluss des

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N0 U.

219

Mitführens einer dritten Person auf dem Motorrad laut

dem zitierten Kreisschreiben verbiete das eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement einen von Art. 17 MFG

und 56 VV 0 nicht verbotenen Tatbestand.

Die Vorinstanz verzichtet auf Gegenbemerkungen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Art. 20 VVojMFG schreibt die technischen Vorrichtun-

gen für Motorräder vor, « auf denen eine zweite Person

mitgeführt wird »; und Art. 56 untersagt « das Mitführen

einer zweiten Person auf einem nicht dazu eingerichteten

und geprüften Motorrad I). Wäre rue Auffassung des Be-

schwerdeführers, dass durch diese Bestimmungen das Mit-

führen von mehr als einer Person nicht grundsätzlich

verboten sei, noch zutreffend, so läge doch 'auf jeden Fall

ein Verstoss gegen die zweitgenannte Vorschrift vor. Denn

wenn das Mitführen einer zweiten Person nur dann ge-

stattet ist, wenn das Motorrad mit den für den Transport

dieser zweiten Person vorgeschriebenen Einrichtungen

(Art. 20 VV 0) geprüft worden ist, so folgt daraus, dass

diese Voraussetzung vorgängiger Prüfung (und Genehmi-

gung) auch bezüglich der Einrichtungen für eine d r i t t e

Person usw. gilt. Diese Prüfungspflicht folgt aus der all-

gemeinen Vorschrift über den betriebssicheren Zustand

der Motorfahrzeuge (Art. 17 Abs. 1 MFG). Der Beschwer-

deführer macht selbst nicht geltend, dass er das Fahrzeug

hinsichtlich des angebrachten Kindersattels dieser Prüfung

unterstellt habe.

Wenn jedoch in Art. 20 und 56 Wo nur von einer

z w e i t e n mitzuführenden Person die Rede ist, so kann

das unmöglich so ausgelegt werden, dass es sich um eine

Nennung der Erfordernisse für die Mitführung weiterer

Personen a m Bei s pie I der zweiten Person handle,

in dem Sinne, dass für jede weitere Person wieder die ent-

sprechenden Voraussetzungen zu erfüllen wären. Darauf

müsste in den fraglichen Artikeln in irgend einer Weise

hingedeutet sein. Vielmehr betrachten die ·beiden Bestim-

220

Strafrecht.

mungen als die :Regel, dass auf einem Moton-ad olme Sei-

tenwagen nur ein e Person, der Führer, fährt, und das

Mitfahren einer :Zweiten Person als die Ausnahme, die nicht

ausgedehnt werden darf. Es ist zuzugeben, dass in diesen

Artikeln die Unzulässigkeit des Mitführens weiterer Per-

sonen nicht mit der für eine mit Strafsanktion versehene

Verbotsbestimmung wünschbaren Ausdrücklichkeit aus-

gesprochen ist. Sie ergibt sich jedoch bei vernünftiger

Betrachtung mit so in die Augen springender Deutlichkeit,

dass von einer ausdehnenden Interpretation des Verbots

durch das erwähnte Kreisschreiben nicht die Rede sein

kann.

Dem1Ul(;h e1'kennt Mi' Kassationshof:

Die Nichtig~eitsbeschwerde wird abgewiesen.

H. BUNDESRATSBESCHLUSS BETR.

VERBILLIGUNG DES MEHL- UND BROTPREISES

ARR:ETE DU CONSEIL FEDERAL CONCERNANT

LA REDUCTION DU PRIX DE LA FARINE

ET DU PAIN

42. Urteil des Xassationshofes vom 18. Juli 1938

i. S. Keyerhans gegen

~hurgau, Staatsanwaltschaft.

BRB vom 14. Dez. 1936 betr. Verbilligung des Mehl- und Brot-

preises:

Das Bundesgericht hat siCh bei der Prüfung der Gesetzmässig-

keit darauf zu beschränken, zu untersuchen, ob die getroffenen

Massnahmen offensichtlich aus dem Rahmen der gesetzlichen

Ermächtiglmg herausfallen.

Der Erlass war ausserordentlich dringlich.

Die Vorschriften

über das Ausmahlen des Getreides und das Typmuster dienen

der Brot.verbilligung und liegen im Rahmen wirtschaftlicher

~ot~~snahmen.

r

Bundesratsbesehluss betr. Verbilligung des Mehl. und Brotpreißes. XO 42.

221

A. -

Am 29. September 1936 erging der dringlich

erklärte Bundesbeschluss über wirtschaftliche Notmass-

nahmen, der den Bundesrat ermächtigt, in Fällen ausser-

gewöhnlicher Dringlichkeit vorgängig der Beschlussfassung

durch die Bundesversammlung durch· vorsorgliche Bundes-

ratsbeschlüsse wirtschaftliche Notmassnahmen zu treffen,

die in Gesetzen oder dringlichen Bundesbeschlüssen nicht

vorgesehen sind.

Der Bundesrat hat der Bundesver-

sammlung über seine Massnahmen Bericht zu erstatten

und ist befugt, auf Zuwiderhandlungen gegen seine

Beschlüsse Bussen bis auf Fr. 10,000.- oder Gefängnis

bis auf 3 Monate anzudrohen.

Gestützt hierauf erliess der Bundesrat am 14. Dezember

1936 den Beschluss betreffend die Verbilligung des Mehl-

und Brotpreises, durch welchen die Inhaber der Handels-

mühlen verpflichtet werden, ein Vollmehl herzustellen

und ihrer Bäckerkundschaft zur Verfügung zu halten

(Art. 1), das aus einer Getreidemischung von etwa 80

Gewichtsprozenten Weizen oder Dinkel und etwa 20

Gewichtsprozenten Roggen hergestellt und durchschnittlich

auf 82-85 % auszumahlen ist; das Mehl darf nicht

heller sein, als das von der Getreideverwaltung auf-

gestellte Typmuster (Art. 3).

Widerhandlung~n gegen

die Bestimmungen des Beschlusses sind mit Busse bis

auf Fr. 10,000.- oder Gefängnis bis zu 3 Monaten zu

bestrafen; beide Strafen können miteinander verbunden

werden. Auch die fahrlässige Handlung ist strafbar (Art. 8).

Werden die Zuwiderhandlungen im Geschäftsbetrieb einer

juristischen Person begangen, so finden die Strafbestim-

mungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehan-

delt haben oder hätten handeln sollen (Art. 9). Die Straf-

verfolgung wird als Sache der Kantone erklärt (Art. 10).

Die Bundesversammlung genehmigte diesen Beschluss

(II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung

über wirtschaftliche N otmassnahmen vom 12. Februar 1937).

B. -

Gegen den Nichtigkeitskläger wurde durch die

thurgauischen Behörden ein Strafverfahren durchgeführt,