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64_I_220

BGE 64 I 220

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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220

Strafrecht.

mungen als die:Regel, dass auf einem Motorrad ohne Sei-

tenwagen nur ein e Person, der Führer, fährt, und das

lfitfahren einer :Zweiten Person als die Ausnahme, die nicht

ausgedehnt werden darf. Es ist zuzugeben, dass in diesen

Artikeln die Unzulässigkeit des Mitführens weiterer Per-

sonen nicht mit der für eine mit Straf sanktion versehene

Verbotsbestimmung wünschbaren Ausdrücklichkeit aus-

gesprochen ist. Sie ergibt sich jedoch bei vernünftiger

Betrachtung mit so in die Augen springender Deutlichkeit,

dass von einer ausdehnenden Interpretation des Verbots

durch das erwähnte Kreisschreiben nicht die Rede sein

kann.

Demnach e1'kenm der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

H. BUNDESRATSBESCHLUSS BETR.

VERBILLIGUNG DES MEHL- UND BROTPREISES

ARR~TE DU CONSEIL FEDERAL CONCERNANT

LA REDUCTION DU PRIX DE LA FARINE

ET DU PAIN

42. Urteil des Kassationshofes vom 18. Juli 1938

i. S. Keyerhans gegen 'l'hurgau, Staatsanwaltschaft.

BRB vom 14. Dez. 1936 betr. Verbilligung des Mehl- und Brot-

preises:

Das Bundesgericht hat sich bei der Prüfung der Gesetzmässig-

keit darauf zu beschränken, zu uutersuchen, ob die getroffenen

Massnahmen offensichtlich aus dem Rahmen der gesetzlichen

Ermächtigung herausfallen.

Der Erlass war ausserordentlich dringlich.

Die Vorschriften

über das Ausmahlen des Getreides und das Typmuster dienen

der Brot.verbilligung und liegen im Rahmen wirtschaftlicher

Notmassnahmen.

Bundesratsbe8chluss betr. Verbilligung des Mehl. und Brotpreises. Xo 42.

221

A. -

Am 29. September 1936 erging der dringlich

erklärte Bundesbeschluss über wirtschaftliche Notrnass-

nahmen, der den Bundesrat ermächtigt, in Fällen ausser-

gewöhnlicher Dringlichkeit vorgängig der Beschlussfassung

durch die Bundesversammlung durch vorsorgliche Bundes-

ratsbeschlüsse wirtschaftliche Notrnassnahmen zu treffen,

die in Gesetzen oder dringlichen Bundesbeschlüssen nicht

vorgesehen sind.

Der Bundesrat hat der Bundesver-

sammlung über seine Massnahmen Bericht zu erstatten

und ist befugt, auf Zuwiderhandlungen gegen seine

Beschlüsse Bussen bis auf Fr. 10,000.- oder Gefängnis

bis auf 3 Monate anzudrohen.

Gestützt hierauf erliess der Bundesrat am 14. Dezember

1936 den Beschluss betreffend die Verbilligung des Mehl-

und Brotpreises, durch welchen die Inhaber der Handels-

mühlen verpflichtet werden, ein Vollmehl herzustellen

und ihrer Bäckerkundschaft zur Verfügung zu halten

(Art. 1), das aus einer Getreidemischung von etwa 80

Gewichtsprozenten Weizen oder Dinkel und etwa 20

Gewichtsprozenten Roggen hergestellt und durchschnittlich

auf 82-85 % auszumahlen ist; das Mehl darf nicht

heller sein, als das von der Getreideverwaltung auf-

gestellte Typmuster (Art. 3).

Widerhandlungep gegen

die Bestimmungen des Beschlusses sind mit Busse bis

auf Fr. 10,000.- oder Gefängnis bis zu 3 Monaten zu

bestrafen; beide Strafen können miteinander verbunden

werden. Auch die fahrlässige Handlung ist strafbar (Art. 8).

Werden die Zuwiderhandlungen im Geschäftsbetrieb einer

juristischen Person begangen, so finden die Strafbestim-

mungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehan-

delt haben oder hätten handeln sollen (Art. 9). Die Straf-

verfolgung wird als Sache der Kantone erklärt (Art. 10).

Die Bundesversammlung genehmigte diesen Beschluss

(H. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung

über wirtschaftliche Notmassnahmen vom 12. Februar 1937).

B. -

Gegen den Nichtigkeitskläger wurde durch die

thurgauischen Behörden ein Strafverfahren durchgeführt,

222

Strafrecht.

weil er im Juli 1937 Vollmehl geliefert hatte, das wesentlich

heller war, als das in Art. 3 BRB vorgesehene und von

der Getreideverwaltung Ende Januar 1937 gelieferte

Typmuster. Bezirksgerichtskommission Weinfelden und

Rekurskommission

des

thurgauischen

Obergerichtes,

letztere mit Urteil vom 29. März 12. April 1938 erklärten

den Angeschuldigten der Übertretung des Bundesrats-

beschlusses schuldig und auferlegten ihm eine Busse

von Fr. 200.- und die Kosten des Verfahrens.

G. -

Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 2. Mai 1938

beantragt der Kassationskläger seine Freisprechung von

Schuld und Strafe, eventuell die Aufhebung des ange-

fochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache

an die kantonalen Instanzen zu neuer Beurteilung.

Er macht geltend:. er sei wegen Verletzung einer

Vorschrift bestraft worden, deren Erlass nicht ausser-

ordentlich dringlich gewesen sei und die inhaltlich keine

wirtschaftliche Notmassnahme im Sinne des Bundes-

beschlusses vom 29. September 1936 darstelle; der

Bundesratsbeschluss sei daher nicht rechtsbeständig.

Aus den Erwägungen :

I. -

Der NichtigkeitsJdäger' geht mit Recht davon

aus, dass der Bundesbeschluss über wirtschaftliche Not-

massnahmen weder auf seine inhaltliche Übereinstimmung

mit der Verfassung, noch daraufhin überprüft werden

kann, ob die Voraussetzungen der, Dringlicherklärmig

desselben gegeben waren (BGE 61 I S. 365; 62 I S. 79).

Er bestreitet dagegen, dass der gestützt hierauf erlassene

Beschluss des Bundesrates innerhalb des gesetzlichen

Rahmens erlassen worden sei, d. h. dass sich seine Vor-

schriften über das Typmuster und das Ausmahlen des

Getreides im Rahmen der wirtschaftlichen Notmass-

nahmen bewegen und dringlichen Charakter haben.

Bezüglich bundesrätlicher Verordnungen steht dem

Bundesgericht im allgemeinen zu, deren' Verfassungs- und

Gesetzmässigkeit zu überprüfen.

Da indes' der ERB

Bundesratsbeschluss betr. Verbilligung des Mehl- und Brotpreises. ~o 42.

223

vom 14. Dezember 1936 unselbständiger Natur ist, d. h.

auf Delegation beruht, kann sich die, Prüfung nur darauf

beziehen, ob er sich im Rahmen dieser Delegationsnorm

bewegt. Ähnlich wie beim Bundesbeschluss über wirt-

schaftliche . Massnahmen gegenüber dem Ausland vom

14. Oktober 1933. wird dem Bundesrat durch denjenigen

vom 29. September 1936 eine ausserordentlich weitgehende

Ermächtigung erteilt. Es stehen hier wie dort Massnahmen

in Frage, .über deren Notwendigkeit und Dringlichkeit

nach ihrer Natur bis zu einem gewissen Grade dem Er-

messen der Behörde, welcher der Erlass übertragen ist,

eine ausserordentlich grosse Rolle zukommt; an die

Stelle ihres Ermessens kann nicht dasjenige des Richters

treten. Seine Prüfung hat sich vielmehr darauf zu be-

schränken, ob die Massnahmen des Beschlusses zur

Erreichung des Zweckes dienen k 0 n n t e n, der durch

den Bundesbeschluss erreicht werden wollte, oder ob sie

offensichtlich aus dem Rahmen der erteilten Ermächtigung

herausfallen (BGE 61 I S. 369).

2. -

Eine derart beschränkte Prüfung kann aber keines-

falls zum Ergebnis gelangen, das~ der Bundesratsbeschluss

nicht rechtsbeständig sei.

Sein Erlass bezweckte die

Verbilligung des Brotpreises, die angesichts der voraus-

gegangenen Abwertung und der infolge derselben drohenden

Verteuerung der Lebenshaltung eine wirtschaftliche Not-

wendigkeit war. Das wird vom Rekurrenten auch nicht

bestritten, sondern er geht selber davon aus, dass dem

Erlass des Bundesrates, soweit er der Verbilligung des

Brotpreises dient, der Charakter der wirtschaftlichen

Notmassnahme im Sinne des Bundesbeschlusses vom

29. September 1936 nicht abgesprochen werden kann.

Wenn er hingegen bestreitet, dass die Ausmahlvorschriften

und das Typmuster für diesen Zweck nötig wa,ren, über-

sieht er, dass die· Abgabe von Brot zu einem verbilligten

Preis für den Verbraucher nur dann einen Vorteil bedeutet,

wenn die Herabsetzung des Preises nicht auf Kosten

der Qualität erfolgt. Es bestand die Gefahr, dass die

224,

Strafrecht.

Müller versuch~n würden, im Interesse der Hebung ihres

Absatzes das verbilligte Mehl möglichst hell zu liefern

und dass dies d~zu geführt hätte, dass der Getreidemischung

das Weissmehl entzogen und den Kunden das weniger

wertvolle" Nachmehl zum verbilligten Preis geliefert worden

wäre, das heller hätte geliefert werden können, als die

in der vorgeschriebenen Weise ausgemahlene unveränderte

Mischung. Wenn diese Vorschriften auf die Art und

Weise des Konkurrenzkampfes im Müllereigewerbe gewisse

Rückwirkungen haben konnten, weil dadurch der Kunden-

werbung durch Lieferung eines möglichst hellen und

deswegen von den Verbrauchern bevorzugten, dafür aber

minderwertigeren Mehls ein Riegel vorgeschoben wird,

so dienten sie nichtsdestoweniger der Verbilligung des

Brotpreises. Sie sollen die Umgehung der Vorschriften

über die Qualität des" Volksbrotes verunmöglichen und

bilden damit einen Bestandteil des Erlasses vom 14. De_

zember 1936.

Auch der Charakter der ausserordentlichen Dringlich-

keit wird dem Beschluss durch den Beschwerdeführer zu

Unrecht abgesprochen. Der Bundesrat hatte, um jegliches

Ansteigen des Brotpreises zu verhindern, bereits am

5. Oktober 1936 durch Zuschüsse aus Bundesmitteln diese

Verteuerung abgewendet (Il. Bericht des BR an die

Bundesversammlung über wirtschaftliche Notmassnahmen

vom 12. Februar 1937). Diese Lösung hatte wegen ihrer

finanziellen Auswirkungen nur provisorischen Charakter

und musste durch eine Regelung ersetzt werden, welche

dem Bund die Kosten der Verbilligungsaktion abnahm.

Das war der Grund, weshalb man zu einem besonderen

Vollmehl Zuflucht nahm, das von den Müllern zu einem

billigen Preis abgegeben werden musste, während sie die

Möglichkeit erhielten, sich durch die Preisfestsetzung

für andere Mehlsorten für den auf dem Vollmehl ent-

g/.tl1genen Ausfall schadlos zu halten. Dass die Vorarbeiten

dazu nicht von einem Tag auf den andern durchgeführt

werden konnten und auch den Müllern Zeit gelassen werden

Expropriationsrecht. N° 4,3.

225

'musste, um die für die Herstellung des Vollmehles nötigen

technischen Einrichtungen zu tre:ffen, ändert an der

ausserordentlichen Dringlichkeit nichts. Der Zweck, die

mit der parlamentarischen Beratung unvermeidlicherweise

verbundene Verzögerung des Inkrafttretens auszuschlies-

sen, wurde erfüllt.

Damit erübrigt sich, zu prüfen, ob dann, wenn der

Bundesratsbeschluss sich nicht im Rahmen der ihm

zugrunde liegenden Ermächtigung gehalten hätte, dieser

Mangel durch die Genehmigung des Berichtes des Bundes-

rates geheilt worden wäre.

m. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 42. -

Voir n° 42.

D. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

43. Urteil vom 17. Juni 1938

i. S. Güntert gegen Xra.ftwerk Byburg-Schwörstadt A.-G.

Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930: Art. 41;

VO Sch Komm. Art. 18.

Der dem Präsidenten der Schätzungskommission zustehende Ent-

scheid über die Zulässigkeit nachträglicher Forderungsein-

gaben kann unter bestimmten Voraussetzungen von der

Kommission erlassen werden (Erw. 1).

AS 64, I -

1938

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