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96 Verfahren. N° 25. Beschuldigten wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden : . entweder gemäss Art. 351 StGB, Art. 264 BStrP bei der Anklagekammer, solange ein Sachurteil, sei es auch bloss ein nicht rechtskräftig gewordenes erstinstanzliches, nicht ergangen ist ; oder gemäss Art. 268 BStrP beim Kassationshof durch Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen über die Gerichts- standseinrede befindenden Vor- oder Zwischenentscheid, der nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Ver- letzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann. Im vorliegenden Fall hat in der Sache bereits die erste kantonale Instanz geurteilt. Die Anfechtung des Gerichts- standes bei der Anklagekammer ist daher nicht mehr· zulässig. Demnach hat die Anklagekammer erkannt: Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 12. - Voir aussi n° 12. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 97
26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1944 i. S. Görner gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.
1. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört nicht zu,m Vor- satz (Art. 18 Abs. 2 StGB) ; fehlt es, so gilt Art. 20 StGB (Erw. 4).
2. Begriff des Bewu,sstseins der Rechtswidrigkeit (Erw. 5).
3. Hat der Täter au,s zu.reichenden Gründen angenommen, er sei zu.r Tat berechtigt, so ist er in der Regel von Strafe zu. befreien (Erw. 7).
1. La conscience d'agir contrairement au droit n'est pas u.n ele- ment de l'intention (art. 18 al. 2 CP) ; si elle fait defau.t, le juge appliqu,era l'art. 20 CP (consid. 4).
2. Notion de cette conscience.
3. Si l'au.teu.r avait des rai,sons suffisantes de se croire en droit d'agir, il doit en regle generale etre exempte de tou.te peine (consid. 7).
1. La consapevolezza dell'illeceita non e un elemento dell'inten- zione (art. 18 cp. 2 CP); se essa manca, il giudice applicherA l'art. 20 CP (consid. 4).
2. Nozione di questa consapevolezza.
3. Se l'au,tore dell'atto aveva motivi su.fficienti per credersi in diritto di agire, dev'essere esentu.ato, di regola, da qual- siasi pena (consid. 7). Der deutsche Refraktär Görner war Mitglied und Bibliothekar der Sozialdemokratischen Jugend Luzern, deren Zusammenkünfte er von Zeit zu Zeit besuchte. Deshalb verurteilte ihn das Amtsgericht Luzern-Stadt am
11. Mai 1944 unter anderem wegen Übertretung von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 des BRB vom 17. Oktober 1939 über Änderung der fremdenpolizeilichen Regelung, wonach sich Refrak- täre, welche sich politisch betätigen, nach Art. 23 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer strafbar machen. Görner erhob die Nich- tigkeitsbeschwerde, mit welcher er unter anderem geltend machte, er habe nicht gewusst, dass sich Refraktäre nicht 7 AS 70 IV - 1944
98 Strafgesetzbuch. N• 26. politisch betätigen dürfen. Der Kassationshof hiess die Beschwerde gut und wies die Vorinstanz an, festzustellen, ob sich der Beschwerdeführer bewusst war, unrecht zu handeln; wenn nein, gelte Art. 20 StGB. A 'U8 den Erwägungen :
4. - Auf Zuwiderhandlungen gegen Art. 23 des BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer waren gemäss Art. 24 Abs. 1 die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts anwendbar. An deren Stelle gelten seit 1. Januar 1942 die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 334 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 lit. a StGB). Der Beschwerdeführer ist daher nur strafbar, wenn er die Übertretung vorsätzlich begangen hat (Art. 102, 18 StGB). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, die im Gegensatz zu Art. 11 BStrR nicht von recktBwidrigem Vorsatz spricht, gehört das Bewusstsein der Rechts- oder auch bloss der Pflichtwidrigkeit der Tat nicht zum Vorsatz. Das Strafgesetzbuch trägt den Fällen, in welchen dem Täter dieses Bewusstsein fehlt, durch Art. 20 Rech- nung : Hat der Täter aus zureichenden Gründen ange- nommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen. Zwar wird dieser Bestim- mung in der Literatur zum Teil eine beschränkte Bedeu- tung beigelegt : sie gelte nicht schon dann, wenn der Täter glaubt, seine Tat als solche sei überhaupt nicht verboten, sondern nur dann, wenn ihm das Verbot zwar bekannt ist, er aber meint, er persönlich dürfe aus einem der in Art. 32 bis 34 StGB genannten Gründe (Amts- oder Berufspflicht, Notwehr, Notstand) handeln {GlilR- MANN, Das Verbrechen im neuen Strafrecht S. 185 ff.). Auf den Wortlaut des Art. 20 StGB lässt sich diese Auf- fassung jedoch nicht stützen, namentlich nicht auf den Strafgesetzbuch. N• 26. 99 italienischen Text, welcher Strafmilderung oder Straf- loserklärung immer dann zulässt, wenn der Täter zurei- chende Gründe gehabt hat zu glauben, die Tat sei erlaubt («ehe l'atto fosse lecito »). Auch die allgemeine Fassung des französischen Textes, welcher Art. 20 anwendbar sein lässt, wenn der Täter zureichende Gründe gehabt hat, c > und kam den Gegnern dadurch teilweise entgegen, dass er Strafmilderung gestattete, wenn der Täter im Glauben handle, zur Tat berechtigt zu sein (ZÜRCHER, Erläuterungen S. 51). Auch die Mehr- heit der zweiten Expertenkommission wollte das Bewusst- sein der Rechtswidrigkeit nicht als Voraussetzung des Vorsatzes anerkennen, und ein Antrag, wenigstens die Strafloserklärung zuzulassen, blieb in Minderheit (Proto- kolle 1 152 ff.). Erst in den eidgenössischen Räten drang dieser Antrag durch. Die gesetzgebenden Behörden haben sich nicht vorgestellt, dass neben den Mög!ichkeiten, welche Art. 20 StGB bietet, noch eine andere bestehe,
100 Strafgesetzbuch. No 26. nämlich den Täter, der die Tat für erlaubt hält, mangels Vorsatzes freizusprechen ; vielmehr war ihnen bewusst, dass der Entwurf <<auf halbem Wege stehen geblieben» war und erst die Zulassung der Strafloserklärung ein weiteres Zugeständnis an die Grundsätze des Schuld- strafrechts bedeutete (AStenBull NatR, Sonderausgabe 88). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe rocht gewusst, dass den Refraktären jede politische Tätigkeit verboten sei, würde daher, auch wenn sie sich als richtig erwiese, nicht notwendigerweise zum Freispruch führen. Dagegen ist sie im Rahmen des Art. 20 StGB zu berück- sichtigen.
5. - Diese Bestimmung gilt, wenn der Täter aus zu- reichenden Gründen angenommen hat, die Tat sei erlaubt. Hiezu genügt es nicht, dass er glaubt, sein Tun oder Lassen sei nicht strafbar, oder dass er die anwendbare Norm nicht kennt. Wie unter der Herrschaft des Bundes- strafrechts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit als Voraussetzung des Vorsatzes schon dann bejaht wurde, wenn sich der Täter bewusst war, unrecht zu handeln,
d. h. wenn er das Empfinden h?-tte, gegen das Recht zu verstossen, sei es gegen subjektive Rechte anderer oder gegen allgemeine Gebote der Rechtsordnung, sei es auch ohne genauere Vorstellung einfach gegen das, was recht ist (BGE 60 I 418, 66 I 113), wird au~h die Strafmilderung oder Strafloserklärung nach Art. 20 StGB durch dieses Empfinden ausgeschlossen (BGE 69 lY 180).
7. - Wenn der Rechtsirrtum festgestellt wird, liegt es im Ermessen der Vorinstanz, ob sie den Beschwerde- führer trotzdem bestrafen oder ob sie ihn von Strafe befreien will. Immerhin wird zu berücksichtigen sein, dass letztere Möglichkeit dem das Strafgesetzbuch beherrschen- den Grundsatz « keine Strafe ohne Schuld )) gerecht wird und daher in der Regel vor der anderen den Vorzug verdient. Strafgesetzbuch. No 27. 101
27. Arrllt de la Cour de cassation penale du 12 mai 194-i dans la cause Cassat contre l\Unistere public du Canton de Vaud. Le CP s'inspire de la notion dite subjective de la participation par coauteu.rs. Participation par coautews au. delit de fau,x dans les titres. Nach dem StGB gilt der sogenannte subjektive Begriff der Mit- täterschaft. Mittäterschaft bei Urku.ndenfälschung. II CP si hasa sulla cosiddetta nozione soggettiva della parteci- pazione. Partecipazione di piU persone come coautori al reato di falsita in atti. Resume des faits : A. -En 1943, Cassat et Brulhart entrerent en rapports et discuterent ensemble la fabrication et la vente de faux coupons de rationnement. Cassat offrit a Brulhart de lui avancer une certaip.e somme pour l'achat du materiel necessaire et en outre de lui payer un prix determine pour les coupons fabriques. Brulhart se declara pret a entreprendre la fabrication. Il fut convenu que la somme avancee par Cassat serait deduite du prix des coupons livres par Brulhart. Cassat fournit effectivement les fonds, Brulhart fabriqua les faux coupons et les livra. Cassat en remit un premier lot a Gerber, qu'il avait deja mis au courant des avant la fabrication des faux titres; B. - Le 27 janvier 1944, le Tribunal de police correc- tionnelle de Lausanne condamna Cassat comme complice du· delit de fäux et pour usage de faux a une annee de reclusion avec deduction de 55 jours de prison preventive et a deux ans de privation des droits oiviques. Cassat defära ce jugement a la Cour de cassation penale du canton de Vaud, mais il fut deboute le 28 fävrier 1944.
0. - Contre cet arret, Cassat s'est pourvu en nullite devant le Tribunal fooeral.