Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.61
BESCHLUSS
vom9. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____,geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Berufungsbeklagte 2
Privatklägerin
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Dezember 2023 (ES.2023.233)
betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
2.2.1
2.1.1Die Privatklägerin hat mit Schreiben vom 24. April 2025 unter dem Titel «Erklärung über den Rückzug der Strafanzeige und Vereinbarung zwischen den Eltern» wörtlich erklärt, «[ ] dass ich die gegen Herrn A____ eingereichte Strafanzeige zurückziehe. Dieser Rückzug erfolgt unter der Bedingung, dass Herr A____ sich verpflichtet, monatlich Unterhalt für unsere gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...], und D____, geboren am [...] auf das entsprechende Bankkonto zu zahlen. Für den Fall, dass Herr A____ dieser Verpflichtung nicht nachkommt und die monatlichen Unterhaltszahlungen nicht leistet, behalte ich mir das Recht vor, die Strafanzeige erneut einzureichen. Dem Schreiben liegt der Gerichtsbeschluss über die Unterhaltspflicht bei».
2.1.2Die Staatsanwaltschaft bestreitet die Gültigkeit des Rückzugs. Sie begründet dies damit, dass, abgesehen davon, dass der Kindsunterhalt des Sohnes der Privatklägerin gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, während in Bezug auf die Tochter eine solche Verpflichtung aufgrund eines slowakischen Urteils bereits bestehe, ein Strafantragsrückzug nicht vom zukünftigen Verhalten eines Beschuldigten abhängig gemacht bzw. an eine Bedingung geknüpft werden könne und insbesondere endgültig zu erfolgen habe. Darüber hinaus sei das erneute Stellen eines Strafantrags wegen derselben Sache, wie es sich die Privatklägerin gemäss ihrer Erklärung vorbehalte für den Fall, dass der Berufungskläger seiner Verpflichtung nicht nachkomme und die monatlichen Unterhaltszahlungen nicht leiste, nicht möglich. Schliesslich lasse sich der Erklärung der Privatklägerin mangels entsprechender Präzisierung auch nicht entnehmen, ob sie sich nur auf den beurteilten Tatzeitraum (1. August 2010 bis 30. November 2021) oder auch noch auf die Zeit danach beziehe, was vorliegend irrelevant wäre.
Demgegenüber hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 11. Juli 2025 geltend machen lassen, dass die Privatklägerin offensichtlich den Rückzug erklärt habe. Sie habe angekündigt, dass sie «erneut» Strafanzeige einreichen werde, sollte der Berufungskläger zukünftig keinen Unterhalt bezahlen. Damit würde sie klar Bezug zu einem neuen Sachverhalt nehmen und den angeklagten mittels Rückzugs abschliessen. Folglich sei eindeutig, dass die Privatklägerin den unwiderruflichen Rückzug erklärt habe.
2.2Damit ist zu prüfen, ob der Rückzug rechtsgültig erfolgt ist.
2.2.1Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Schon der Begriff des Rückzugs setzt logisch voraus, dass ein Antrag gestellt wurde. Vorher kann der Berechtigte allenfalls auf sein Antragsrecht verzichten. Dogmatisch handelt es sich beim Rückzugsrecht um die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, auf eine früher gefällte und zum Ausdruck gebrachte Entscheidung zurückzukommen. Damit wird nicht nur der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Umstände seit dem Einreichen des Strafantrags (etwa durch Abschluss eines Vergleichsvertrags) geändert haben, sondern auch berücksichtigt, dass eine vertiefte Kenntnis des Sachverhalts den Antragsteller zu einer Neubeurteilung der Situation veranlassen kann. Der Antragsteller wird also nicht auf einer Erklärung behaftet, die nicht mehr seinem Willen entspricht. Der Rückzug des Strafantrags bedarf der gleichen Form wie der Strafantrag selbst (Art. 304 Abs. 2 StPO). Vorausgesetzt ist also, dass der Rückzug schriftlich erklärt oder mündlich zu Protokoll gegeben wird. Verlangt ist eine (unmissverständliche) auf den Rückzug des Strafantrags gerichtete Willensäusserung (Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 33 StGB N 1, 3 und 7, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich betont, dass ein suspensiv bedingter Rückzug eines Strafantrags ungültig ist (BGE 70 IV 97 E. 2; BGer 6S.439/2003 vom 11. August 2004 E. 4). Demgegenüber hat es offengelassen, ob dasselbe auch für einen resolutiv bedingten Rückzug gilt (BGE 106 IV 174 E. 2). Dabei erklärte es die im Rahmen eines (in einem zivilgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen) Vergleichs eingegangene Verpflichtung, den Strafantrag zurückzuziehen, sofern der Schuldner die neu eingegangenen Verpflichtungen (Leistung von Unterhaltsbeiträgen) erfülle, als verbindlich. Hält der Pflichtige eine solche Vereinbarung ein, führe dies auch ohne abgegebene Rückzugserklärung zur Verfahrenseinstellung, da die Nichtabgabe der Rückzugserklärung bzw. ein derart widersprüchliches Verhalten keinen Rechtsschutz verdiene (BGE 106 IV 174 E. 2; vgl.Bosshard, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 217 StGB N 28). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann zur Bedingung ein Ereignis nur gemacht worden sein, wenn der Erklärende an die Möglichkeit seines Eintrittes überhaupt gedacht und den Willen gehabt hat, die Wirkung seiner Erklärung davon abhängig zu machen. Ein aufgrund eines Irrtums erfolgter Rückzug des Strafantrags macht diesen nicht unverbindlich (BGE 70 IV 97 E. 3). Das Bundesgericht hat sodann einen bedingten Rückzug verneint, wenn das Ereignis, an das der Antragsberechtigte seinen Rückzug knüpft, im Zeitpunkt der Abgabe der Rückzugserklärung bereits eingetreten ist (BGer 6S.439/2003 vom 11. August 2004 E. 4; hierzuKonopatsch/Uhrmeister, Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 33 StGB N 3). Die Lehre hat die Rechtsprechung weitgehend unkritisch übernommen (vgl. statt vielerTrechsel/Geth, in: PK StGB, 2021, Rz. 12 zu Art. 33 StGB), wobei gemässRiedozur Vergleichsförderung wie beim Antrag und beim Verzicht Bedingungen zulässig sein sollen, die allein auf den Willen des Beschuldigten abstellten (Riedo, a.a.O., Art. 33 StGB N 6 und Art. 30 StGB N 51 und N 120). Die Frage des Rückzugs des Strafantrags wird im Schrifttum bisweilen auch unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung als Entscheidregel erörtert. In deren Anwendung muss das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Tatvariante zugrunde legen: Ist demnach zweifelhaft, ob eine Prozessvoraussetzung oder ein Verfahrenshindernis in tatsächlicher Hinsicht vorliegt wie etwa auch der Rückzug des Strafantrags hat gemässTophinkedas Gericht das Verfahren einzustellen (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 81; vgl. im Zusammenhang mit dem Strafantrag auchWohlers, in: Donatsch et al [Hrsg.]. Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 14; BGE 145 IV 190 E. 1.5.1).
2.3Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Wurde ein Strafantrag rechtsgültig zurückgezogen, so ist daher die fragliche Prozessvoraussetzung wieder beseitigt und das Verfahren einzustellen (vgl. AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E. 2.2;Riedo, a.a.O., Art. 33 StGB N 29). Das Verfahren gegen den Berufungskläger wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird somit zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt
3.1
3.1.1Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur zu tragen, wenn und soweit er verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten erfolgt hier nach dem Verursacherprinzip (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Im Falle einer Verfahrenseinstellung können ihm indessen nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.Das Verhalten einer Partei ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Berufungskläger direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten; die Praxis spricht von zivilrechtlich qualifiziert vorwerfbarem Verhalten(zum Ganzen: BGE 147 IV 47 E. 4.1, 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2a, 2c und 2d/bb; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.4; 6B_13414/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.2 [nicht publ. in BGE 145 IV 114]).Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung, die in der Regel auf Art. 41 Abs. 1 OR gestützt wird.Eine solche Kostenauflage kann sich auf eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) stützen (vgl. BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2).Als Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde, stellt die Kostenüberbindung letztlich eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht und es wäre verfassungswidrig, einem Berufungskläger wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c; BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2, 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2, mit Hinweisen) Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass dem Sachgericht ein Ermessen zusteht (BGer 6B_503/2022 vom
17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3, 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3).In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage ausserdem nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (AGE BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 4.1; BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2c-e; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4, 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E. 4.4.1).
3.2
3.2.1Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die es zurückzieht. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E. 4.4.1).
3.2.2Für den Berufungskläger resultiert aus dem Rückzug des Strafantrags seitens der Privatklägerin eine Verfahrenseinstellung. Dass durch den Wegfall des Strafantrags und damit des gesamten Strafverfahrens zwangsläufig auch seine Berufung dahingefallen ist, kann selbstverständlich nicht dazu führen, ihm nach Massgabe von Art. 428 StPO zweitinstanzliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Auferlegung der Kosten an die Privatklägerin gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegend nicht auf. Ihre Beteiligung am Verfahren beschränkte sich auf das Stellen und den Rückzug des Strafantrags. Darüber hinaus hat sie sich nicht am Verfahren beteiligt und keine Anträge gestellt (vgl. OGer BE SK 22 477 vom 3. April 2023 E. 13).
://: Das Verfahren gegenA____wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
A____ trägt die Kosten von CHF 530.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 750. für das erstinstanzliche Verfahren.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Beschlusses:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Nicola Inglese
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.