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SB.2022.112

mehrfache Beschimpfung

Basel-Stadt · 2023-10-11 · Deutsch BS
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 Strittig ist unter den Parteien einzig die Kosten- und Entschädigungsfolge der Einstellung. Ziff. 9 des Vergleichs 26. Mai 2023 lautet wie folgt (Akten S. 525):

«Der Beklagte hält die Klägerin für allfällige der Klägerin auferlegte Kosten aus dem Kostenentscheid des Appellationsgerichts in diesem Strafverfahren vollumfänglich schadlos. Den Parteien ist bewusst, dass der Beklagte die entsprechenden Prozesskosten nicht auf einmal wird bezahlen können und der Beklagte diese Kosten in Raten abzahlen wird. »

Der Berufungskläger ist der Auffassung, «Sinn und Geist des gemeinsamen Vergleichs vom 26. Mai 2023 gebietet, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt» (Akten S. 533). Er scheint ausserdem davon auszugehen, die Privatklägerin vertrete die Position, der Vergleich beinhalte, dass die Berufungsklägerin die Anwaltskosten der Privatklägerin zu tragen habe: «Folglich wurde keineswegs vereinbart, dass mein Klient automatisch die Anwaltskosten der Privatklägerin trägt» (Akten S. 546). Klar ist, dass die Privatklägerin der Ansicht ist, es sei nicht vereinbart, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen habe: «Ziff. 9 des Vergleichs vom 26. Mai 2023 gebietet entgegen der Darstellung der Gegenseite nicht, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt. Wäre dem so, hätte eine Präzisierung im Vergleich, wonach dem Beschuldigten die ratenweise Zahlung der verlegten Parteikosten ermöglicht werden soll, wenig Sinn gemacht» (Akten S. 537). Dass darüber hinaus vereinbart sei, der Berufungskläger habe die Anwaltskosten der Privatklägerin zu tragen, macht sie hingegen nicht ausdrücklich geltend. Vielmehr können ihre Äusserungen auch so verstanden werden, dass sie der Meinung ist, über die Verteilung der Anwaltskosten sei keine Vereinbarung getroffen worden.

Ob der Vergleich eine Regelung betreffend Tragung der Anwaltskosten enthält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Ziff. 9 des Vergleichs spricht davon, dass der der Berufungskläger die Privatklägerin «schadlos» zu halten habe für «auferlegte Kosten aus dem Kostenentscheid des Appellationsgerichts». Dies impliziert, dass der Vergleich erst Wirkung entfaltet, nachdem die Kosten durch das Appellationsgericht verlegt wurden. Weil bei dieser Auslegung der Klausel die Interessen des Staates durch den Vergleich nicht tangiert werden, muss dieser im Übrigen auch nicht durch das Appellationsgericht im Sinne von Art. 427 Abs. 4 StPO genehmigt werden (vgl.Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 42 StPO N 13). Zusammenfassend ist der Vergleich so zu verstehen, dass die Kosten durch das Appellationsgericht so zu verlegen sind, wie es dies ohne die Existenz des Vergleichs tun würde.

E. 4.1 4.1.1Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur zu tragen, wenn und soweit er verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten erfolgt hier nach dem Verursacherprinzip (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Im Falle einer Verfahrenseinstellung können ihm indessen nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.Das Verhalten einer Partei ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Berufungskläger direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten; die Praxis spricht von zivilrechtlich qualifiziert vorwerfbarem Verhalten(zum Ganzen: BGE 147 IV 47 E. 4.1, 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2a, 2c und 2d/bb; BGer 6B_1200/2017 vom

4. Juni 2018 E. 4.4; 6B_13414/2016 vom

10. Oktober 2018 E. 9.2 [nicht publ. in BGE 145 IV 114]).Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung, die in der Regel auf Art. 41 Abs. 1 OR gestützt wird.Eine solche Kostenauflage kann sich auf eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB stützen (vgl. BGer 6B_552/2017 vom

18. Januar 2018 E. 1.2).Als Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde, stellt die Kostenüberbindung letztlich eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht und es wäre verfassungswidrig, einem Berufungskläger wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c; BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2, 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2, m. Hinw.) Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass dem Sachgericht ein Ermessen zusteht (BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3, 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3).In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage ausserdem nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (AGE BES.2017.8 vom 5. September 2017, E. 4.1; BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2c-e; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4, 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen).

4.1.2Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Kostenauflage gestütztauf Art. 426 Abs. 2 StPO einzig mit denjenigen Ehrverletzungsdelikten, welche Gegenstand des Strafantrags waren und dem Berufungskläger in der Anklage zum Vorwurf gemacht wurden. Der Berufungskläger bestreitet indessen die Tatbegehung und hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung nicht anerkannt.In tatsächlicher Hinsicht ist von ihm jedoch anerkannt, dass er während der Schlichtungsverhandlung, die am

15. Februar 2021 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt stattfand, «Schlampe» auf Tamilisch gesagt hat. Er macht allerdings geltend, diese Äusserung sei nicht an die Privatklägerin gerichtet gewesen (Akten S. 106). Bei der Berücksichtigung ausschliesslich vom Berufungskläger anerkannter Tatsachen kann ihm immerhin der Vorwurf gemacht werden, er habe damit rechnen müssen, dass der Eindruck entstehe, er meine damit die Privatklägerin. Das Verhalten des Berufungsklägers ist vor diesem Hintergrund zumindest als leichtfertig zu bezeichnen und nach moralischen und ethischen Grundsätzen zu missbilligen. Dies genügt gemäss dem aktuellen Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht für die Annahme eines prozessualen Verschuldens (Griesser,a.a.O, Art. 426 N 10 mit Hinweis auf BGE 144 IV 212 E. 2.2 und BGer, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB fehlt es schon an der Voraussetzung, dass sie sich gegen eine bestimmte oder bestimmbare Person richtet, da der Berufungskläger dies, wie oben erwähnt, gerade bestreitet (vgl.Meili, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 28 ZGB N 39). Die Verfahrenskosten dürfen dem Berufungskläger deshalb im vorliegenden Fall nicht auferlegt werden.

E. 4.2 4.2.1Sind die ordentlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht vom Berufungskläger zu tragen, gehen diese zu Lasten des Staates, soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft (Art. 427 Abs. 1 StPO) auferlegt werden. Da es sich dabei um eine Regelung dispositiver Natur handelt und sich das Gesetz über die Kriterien, welche eine Überwälzung der Kosten nach sich ziehen, ausschweigt, hat das Gericht nach Recht und Billigkeit zu entscheiden; dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 427 N 7;Griesser, a.a.O., Art. 427 N 10;Domeisenin: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 427 N 12).

Die ordentlichen Kosten stehen in keinem Zusammenhang mit etwaigen Zivilforderungen der Privatklägerin, was gegen eine Auferlegung der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 427 Abs. 1 StPO spricht. Die Auferlegung der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO wäre sodann nur gerechtfertigt, wenn die Privatklägerin mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte, was vorliegend nicht der Fall ist.

Weiter trägt gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten, wenn die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurückzieht. Beim selbständig zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich existiert zwar keine derartige Regelung. Allerdings besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Rückzug ebenfalls auf Vermittlung einer staatlichen Behörde, wenn auch im zivilrechtlichen Kontext, geschlossen wurde, nämlich im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Annäherungs- und Kontaktverbots.

4.2.2Die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Privatklägerin erschiene deshalb unbillig. Da weder der Berufungskläger noch die Privatklägerin für die Gerichtskosten aufzukommen haben, sind die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 4.3 4.3.1Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die es zurückzieht. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom

17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

4.3.2Für den Berufungskläger resultiert aus dem Rückzug des Strafantrags seitens der Privatklägerin eine Verfahrenseinstellung – er ist ein «unschuldiger Mann». Dass durch den Wegfall des Strafantrags und damit des gesamten Strafverfahrens zwangsläufig auch seine Berufung dahingefallen ist, kann selbstverständlich nicht dazu führen, ihm nach Massgabe von Art. 428 StPO zweitinstanzliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Für eine Auferlegung nach Massgabe von Art. 426 Abs. 2 StPO fehlt, wie bereits erörtert, die Grundlage. Im Übrigen verzichtet das Appellationsgericht bei einem verhältnismässig frühen Wegfall des Berufungsverfahrens, bei welchem noch keine allzu hohen Aufwendungen des Gerichts entstanden sind, praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und schreibt das Verfahren kostenlos ab. Der vorliegende Fall scheint vergleichbar, weshalb auch die zweitinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.

E. 5 5.1Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Entschädigungsfrage den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid zu folgen hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert demnach die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren dahingehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E. 2.4.2).

5.2Daraus folgt zunächst, dass der Privatklägerin gegenüber dem Berufungskläger kein Anspruch auf Parteientschädigung erwächst. Ein solcher würde entstehen, wenn der Berufungskläger nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wäre, was gemäss vorstehenden Erwägungen nicht der Fall ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1; 6B_1258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3).

E. 5.3 5.3.1Der Berufungskläger, gegen den das Verfahren eingestellt wurde, hat gemäss Art 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und dies kraft Verweises in Art. 436 Abs. 1 auch bezüglich des Rechtsmittelverfahrens. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung an den Freigesprochenen aus der Gerichtskasse auszurichten (BGE 139 IV 45 E. 1.2, mit Verweis auf die Materialien). Indessen kann die Strafbehörde gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO die Entschädigung verweigern, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Nach oben Gesagtem (siehe E. 4.2.1) entstand dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers kein Aufwand, der die Folge etwaiger Zivilforderungen darstellen würde und nach Art. 432 Abs. 1 StPO durch die Privatklägerschaft zu entschädigen wäre.

5.3.2Daraus folgt, dass einzig eine Entschädigung aus der Staatskasse in Betracht kommt. Bei Art. 429 StPO steht der Schadenausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinne im Vordergrund. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, hat der Staat im Sinne einer Kausalhaftung den gesamten Schaden zu vergüten, welcher dem Beschuldigten während des gesamten Verfahrens gemäss StPO entstand. Erforderlich ist also nur, dass der Schaden durch ein Verhalten der Strafbehörde im Sinne des Haftpflichtrechts verursacht wurde; ein Verschulden der Strafbehörden ist hingegen nicht relevant (Schmid, Praxiskommentar, Art. 429 StPO N. 6). Der Entschädigungsanspruch besteht unabhängig von der Widerrechtlichkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlungen (BStGer SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 2.1;Wehrenberg/ Frank, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429 StPO N. 10).

5.3.3Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der Wahlverteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls und wenn die Höhe des geltend gemachten Aufwands gerechtfertigt war. Dabei kann sich der Beizug eines Verteidigers als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 138 IV 197 E. 2.3.3; BGer 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1). Einem Beschuldigten wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Selbst bei eigentlichen Bagatelldelikten, auch blossen Übertretungen, darf aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.3.1, 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2).

5.3.4Im vorliegenden Verfahren wurde dem Berufungskläger vorgeworfen, eine Beschimpfung begangen zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vergehen und geht es um einen Deliktsvorwurf, dem eine gewisse Schwere zukommt (vgl. Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Der Beizug des Verteidigers war gerechtfertigt und wäre damit grundsätzlich zu entschädigen. Nun hat aber der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 8. Juni 2023 explizit darauf «verzichtet, (…) Entschädigungsbegehren zu stellen». Wiederholt hat er dies in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2023, in der er weiterhin lediglich beantragt, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen habe. Dabei muss er sich behaften lassen, nachdem keine Kostentragungspflicht gegenüber der Privatklägerin besteht (siehe oben E. 5.1; vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.3).

E. 6 Zusammenfassend werden somit weder der Privatklägerin noch dem Berufungskläger Verfahrenskosten auferlegt – weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren – und auch keinerlei Parteientschädigungen ausgerichtet.

://:        Das Verfahren gegenA____wegen mehrfacher Beschimpfung wird zufolge Rückzugs des Strafantragseingestellt.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Martin Manyoki

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.112

BESCHLUSS

vom 11. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Andreas Traub, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Privatklägerin

B____, geb. [...]

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Juni 2022

betreffend mehrfache Beschimpfung

2.2.1Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Die Privatklägerin hat im Berufungsverfahren am 31. Mai 2023 ihren Strafantrag zurückgezogen (Akten S. 522).

3.

Strittig ist unter den Parteien einzig die Kosten- und Entschädigungsfolge der Einstellung. Ziff. 9 des Vergleichs 26. Mai 2023 lautet wie folgt (Akten S. 525):

«Der Beklagte hält die Klägerin für allfällige der Klägerin auferlegte Kosten aus dem Kostenentscheid des Appellationsgerichts in diesem Strafverfahren vollumfänglich schadlos. Den Parteien ist bewusst, dass der Beklagte die entsprechenden Prozesskosten nicht auf einmal wird bezahlen können und der Beklagte diese Kosten in Raten abzahlen wird. »

Der Berufungskläger ist der Auffassung, «Sinn und Geist des gemeinsamen Vergleichs vom 26. Mai 2023 gebietet, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt» (Akten S. 533). Er scheint ausserdem davon auszugehen, die Privatklägerin vertrete die Position, der Vergleich beinhalte, dass die Berufungsklägerin die Anwaltskosten der Privatklägerin zu tragen habe: «Folglich wurde keineswegs vereinbart, dass mein Klient automatisch die Anwaltskosten der Privatklägerin trägt» (Akten S. 546). Klar ist, dass die Privatklägerin der Ansicht ist, es sei nicht vereinbart, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen habe: «Ziff. 9 des Vergleichs vom 26. Mai 2023 gebietet entgegen der Darstellung der Gegenseite nicht, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt. Wäre dem so, hätte eine Präzisierung im Vergleich, wonach dem Beschuldigten die ratenweise Zahlung der verlegten Parteikosten ermöglicht werden soll, wenig Sinn gemacht» (Akten S. 537). Dass darüber hinaus vereinbart sei, der Berufungskläger habe die Anwaltskosten der Privatklägerin zu tragen, macht sie hingegen nicht ausdrücklich geltend. Vielmehr können ihre Äusserungen auch so verstanden werden, dass sie der Meinung ist, über die Verteilung der Anwaltskosten sei keine Vereinbarung getroffen worden.

Ob der Vergleich eine Regelung betreffend Tragung der Anwaltskosten enthält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Ziff. 9 des Vergleichs spricht davon, dass der der Berufungskläger die Privatklägerin «schadlos» zu halten habe für «auferlegte Kosten aus dem Kostenentscheid des Appellationsgerichts». Dies impliziert, dass der Vergleich erst Wirkung entfaltet, nachdem die Kosten durch das Appellationsgericht verlegt wurden. Weil bei dieser Auslegung der Klausel die Interessen des Staates durch den Vergleich nicht tangiert werden, muss dieser im Übrigen auch nicht durch das Appellationsgericht im Sinne von Art. 427 Abs. 4 StPO genehmigt werden (vgl.Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 42 StPO N 13). Zusammenfassend ist der Vergleich so zu verstehen, dass die Kosten durch das Appellationsgericht so zu verlegen sind, wie es dies ohne die Existenz des Vergleichs tun würde.

4.

4.1

4.1.1Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur zu tragen, wenn und soweit er verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten erfolgt hier nach dem Verursacherprinzip (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Im Falle einer Verfahrenseinstellung können ihm indessen nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.Das Verhalten einer Partei ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Berufungskläger direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten; die Praxis spricht von zivilrechtlich qualifiziert vorwerfbarem Verhalten(zum Ganzen: BGE 147 IV 47 E. 4.1, 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2a, 2c und 2d/bb; BGer 6B_1200/2017 vom

4. Juni 2018 E. 4.4; 6B_13414/2016 vom

10. Oktober 2018 E. 9.2 [nicht publ. in BGE 145 IV 114]).Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung, die in der Regel auf Art. 41 Abs. 1 OR gestützt wird.Eine solche Kostenauflage kann sich auf eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB stützen (vgl. BGer 6B_552/2017 vom

18. Januar 2018 E. 1.2).Als Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde, stellt die Kostenüberbindung letztlich eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht und es wäre verfassungswidrig, einem Berufungskläger wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c; BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2, 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2, m. Hinw.) Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass dem Sachgericht ein Ermessen zusteht (BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3, 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3).In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage ausserdem nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (AGE BES.2017.8 vom 5. September 2017, E. 4.1; BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2c-e; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4, 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen).

4.1.2Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Kostenauflage gestütztauf Art. 426 Abs. 2 StPO einzig mit denjenigen Ehrverletzungsdelikten, welche Gegenstand des Strafantrags waren und dem Berufungskläger in der Anklage zum Vorwurf gemacht wurden. Der Berufungskläger bestreitet indessen die Tatbegehung und hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung nicht anerkannt.In tatsächlicher Hinsicht ist von ihm jedoch anerkannt, dass er während der Schlichtungsverhandlung, die am

15. Februar 2021 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt stattfand, «Schlampe» auf Tamilisch gesagt hat. Er macht allerdings geltend, diese Äusserung sei nicht an die Privatklägerin gerichtet gewesen (Akten S. 106). Bei der Berücksichtigung ausschliesslich vom Berufungskläger anerkannter Tatsachen kann ihm immerhin der Vorwurf gemacht werden, er habe damit rechnen müssen, dass der Eindruck entstehe, er meine damit die Privatklägerin. Das Verhalten des Berufungsklägers ist vor diesem Hintergrund zumindest als leichtfertig zu bezeichnen und nach moralischen und ethischen Grundsätzen zu missbilligen. Dies genügt gemäss dem aktuellen Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht für die Annahme eines prozessualen Verschuldens (Griesser,a.a.O, Art. 426 N 10 mit Hinweis auf BGE 144 IV 212 E. 2.2 und BGer, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB fehlt es schon an der Voraussetzung, dass sie sich gegen eine bestimmte oder bestimmbare Person richtet, da der Berufungskläger dies, wie oben erwähnt, gerade bestreitet (vgl.Meili, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 28 ZGB N 39). Die Verfahrenskosten dürfen dem Berufungskläger deshalb im vorliegenden Fall nicht auferlegt werden.

4.2

4.2.1Sind die ordentlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht vom Berufungskläger zu tragen, gehen diese zu Lasten des Staates, soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft (Art. 427 Abs. 1 StPO) auferlegt werden. Da es sich dabei um eine Regelung dispositiver Natur handelt und sich das Gesetz über die Kriterien, welche eine Überwälzung der Kosten nach sich ziehen, ausschweigt, hat das Gericht nach Recht und Billigkeit zu entscheiden; dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 427 N 7;Griesser, a.a.O., Art. 427 N 10;Domeisenin: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 427 N 12).

Die ordentlichen Kosten stehen in keinem Zusammenhang mit etwaigen Zivilforderungen der Privatklägerin, was gegen eine Auferlegung der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 427 Abs. 1 StPO spricht. Die Auferlegung der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO wäre sodann nur gerechtfertigt, wenn die Privatklägerin mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte, was vorliegend nicht der Fall ist.

Weiter trägt gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten, wenn die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurückzieht. Beim selbständig zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich existiert zwar keine derartige Regelung. Allerdings besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Rückzug ebenfalls auf Vermittlung einer staatlichen Behörde, wenn auch im zivilrechtlichen Kontext, geschlossen wurde, nämlich im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Annäherungs- und Kontaktverbots.

4.2.2Die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Privatklägerin erschiene deshalb unbillig. Da weder der Berufungskläger noch die Privatklägerin für die Gerichtskosten aufzukommen haben, sind die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen.

4.3

4.3.1Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die es zurückzieht. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom

17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

4.3.2Für den Berufungskläger resultiert aus dem Rückzug des Strafantrags seitens der Privatklägerin eine Verfahrenseinstellung – er ist ein «unschuldiger Mann». Dass durch den Wegfall des Strafantrags und damit des gesamten Strafverfahrens zwangsläufig auch seine Berufung dahingefallen ist, kann selbstverständlich nicht dazu führen, ihm nach Massgabe von Art. 428 StPO zweitinstanzliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Für eine Auferlegung nach Massgabe von Art. 426 Abs. 2 StPO fehlt, wie bereits erörtert, die Grundlage. Im Übrigen verzichtet das Appellationsgericht bei einem verhältnismässig frühen Wegfall des Berufungsverfahrens, bei welchem noch keine allzu hohen Aufwendungen des Gerichts entstanden sind, praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und schreibt das Verfahren kostenlos ab. Der vorliegende Fall scheint vergleichbar, weshalb auch die zweitinstanzlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.

5.

5.1Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Entschädigungsfrage den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid zu folgen hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert demnach die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren dahingehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E. 2.4.2).

5.2Daraus folgt zunächst, dass der Privatklägerin gegenüber dem Berufungskläger kein Anspruch auf Parteientschädigung erwächst. Ein solcher würde entstehen, wenn der Berufungskläger nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wäre, was gemäss vorstehenden Erwägungen nicht der Fall ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1; 6B_1258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3).

5.3

5.3.1Der Berufungskläger, gegen den das Verfahren eingestellt wurde, hat gemäss Art 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und dies kraft Verweises in Art. 436 Abs. 1 auch bezüglich des Rechtsmittelverfahrens. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung an den Freigesprochenen aus der Gerichtskasse auszurichten (BGE 139 IV 45 E. 1.2, mit Verweis auf die Materialien). Indessen kann die Strafbehörde gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO die Entschädigung verweigern, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Nach oben Gesagtem (siehe E. 4.2.1) entstand dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers kein Aufwand, der die Folge etwaiger Zivilforderungen darstellen würde und nach Art. 432 Abs. 1 StPO durch die Privatklägerschaft zu entschädigen wäre.

5.3.2Daraus folgt, dass einzig eine Entschädigung aus der Staatskasse in Betracht kommt. Bei Art. 429 StPO steht der Schadenausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinne im Vordergrund. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, hat der Staat im Sinne einer Kausalhaftung den gesamten Schaden zu vergüten, welcher dem Beschuldigten während des gesamten Verfahrens gemäss StPO entstand. Erforderlich ist also nur, dass der Schaden durch ein Verhalten der Strafbehörde im Sinne des Haftpflichtrechts verursacht wurde; ein Verschulden der Strafbehörden ist hingegen nicht relevant (Schmid, Praxiskommentar, Art. 429 StPO N. 6). Der Entschädigungsanspruch besteht unabhängig von der Widerrechtlichkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlungen (BStGer SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 2.1;Wehrenberg/ Frank, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429 StPO N. 10).

5.3.3Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der Wahlverteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls und wenn die Höhe des geltend gemachten Aufwands gerechtfertigt war. Dabei kann sich der Beizug eines Verteidigers als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 138 IV 197 E. 2.3.3; BGer 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1). Einem Beschuldigten wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Selbst bei eigentlichen Bagatelldelikten, auch blossen Übertretungen, darf aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.3.1, 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2).

5.3.4Im vorliegenden Verfahren wurde dem Berufungskläger vorgeworfen, eine Beschimpfung begangen zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vergehen und geht es um einen Deliktsvorwurf, dem eine gewisse Schwere zukommt (vgl. Art. 177 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Der Beizug des Verteidigers war gerechtfertigt und wäre damit grundsätzlich zu entschädigen. Nun hat aber der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 8. Juni 2023 explizit darauf «verzichtet, (…) Entschädigungsbegehren zu stellen». Wiederholt hat er dies in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2023, in der er weiterhin lediglich beantragt, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen habe. Dabei muss er sich behaften lassen, nachdem keine Kostentragungspflicht gegenüber der Privatklägerin besteht (siehe oben E. 5.1; vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.3).

6.

Zusammenfassend werden somit weder der Privatklägerin noch dem Berufungskläger Verfahrenskosten auferlegt – weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren – und auch keinerlei Parteientschädigungen ausgerichtet.

://:        Das Verfahren gegenA____wegen mehrfacher Beschimpfung wird zufolge Rückzugs des Strafantragseingestellt.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Martin Manyoki

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.