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36 Motorfahrzeugverkehr. No 8. Motorfahrzeugführer, dem Art. 61 Abs. 3 MFV wegen der Anlage der Geleise die rechte Seite zum "Oberholen zuweist, diesen Raum durch vorübergehende Hindernisse versperrt, so hat er mit dem "Oberholen zuzuwarten. Gewiss Sind die Verkehrsverhältnisse in einem solchen Falle ähnlich wie wenn ein schwerer Motorlastwagen mit Anhänger links an parkierten Fahrzeugen vorbeifährt und sich im gleichen Augenblick der Führer eines anderen Motorfahrzeuges anschickt, ihn (links) zu überholen. Dass das Gesetz in diesem Falle das "Oberholen nicht schlecht- weg verbietet, sondern nur wenn es konkrete Gefahren in sich birgt (Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 3 und 4 MFG, Art. 46 MFV), mag ein Grund sein, über die Zweckmässig- keit der angefochtenen Regelung des Art. 61 Abs. 3 MFV zu streiten, berechtigt den Richter aber nicht, sich über diese Regelung hinwegzusetzen. 'Übrigens sind die Unzu- kömmlichkeiten, die sie zur Folge haben kann, iiicht zu überschätzen. In städtischen Verhältnissen ist das Links- überholen einer nicht am rechten Rande fahrenden Stras- senbahn in vielen Fällen schon wegen der Dichte des Ver- kehrs gefährlich oder wegen des engen Netzes von Seiten- strassen, an deren Einmündungen ohnehin nicht überholt werden darf, absolut verboten. Dazu kommt, dass die Strassenbahn im Stadtinnern häufig anhä.lt und die Motor- fahrzeuge an solchen Stellen - die nicht durch Aufstellen von Wagen versperrt werden dürfen (Art. 49 Abs. 3 MFV) - Gelegenheit haben, sie zu überholen, sei es reohts, wenn eine Schutzinsel vorhanden ist, sei es links, wenn eine solche fehlt (Art. 61 Abs. 3 Satz 2 MFV). Die wörtliche Auslegung von Art. 61 Abs. 3 Satz l MFV hat den Vorzug, dass der Raum links der fahrenden Strassenbahn in allen Fällen, wo das Geleise genügend weit vom rechten· Strassenrand entfernt ist, um an sich das Rechtsüberholen zu erm.ög- lichen, ohne Vorbehalt den aus der entgegengesetzten Rich- tung kommenden Fahrzeugen zur Verfügung steht. Un- sicherheiten darüber, ob die Verkehrsverhältnisse im ein- zelnen Falle das Linksüberholen erlauben, werden dadurch Ubrenindlllltrie. No 9. 37 ausgeschlossen und die Gefahren des Strassenverkehrs vermindert.
2. - Der Beschwerdeführer beraft sich auf Art. 20 StGB, mit der Begründung, er sei guten Glaubens gewesen, die Strassenbahn links überholen zu dürfen. Diese Bestimmung ist indes nicht immer schon dann anwendbar, wenn der Täter sich zur Tat berechtigt glaubt. «Zureichende Gründe» müssen seinen Irrtum hervorgerufen haben. Solche fehlen hier, da die Auffassung des Beschwerdeilih.rers dem Wort- laut der Verordnung widerspricht, die zu kennen er als Motorfahrzeugführer verpflichtet war. Demnach erkennt der Kassationahof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. IV. UHRENINDUSTRIE INDUSTRIE HORLOGERE
9. Urteil des Kassationshofes vom 11. März 1949 i. S. Eidgenössisches Volkswtrtsehaftsdepartement gegen Seh1nep.
1. Art. 1, 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 lit. a BRB vom 29. Dezember 1939 und Art. 1, 3 Abs. 1, 26 Abs. 1 lit. a BRB wm 21. Dezember 1946 zum Schutze der schwei.urischen Ukreninilttatrie.
a) Die verbotene Erweiterung des Unternehmens dauert im Sinne des Art. 71 Abs. 4 StGB an, solange die nicht bewilligte Zahl von Arbeitern beschäftigt wird (Erw. 1).
b) Heimarbeiter werden auch dann als ganze Arbeitskraft gezählt, wenn das Untern~e1;1 sie ni_cht voll :t>eschäft~. Lehrlinge und Personen, die Hilfsarbeiten verrichten, smd mitzuzählen (Erw. 3).
2. Art. 18 Ab8. 2, Arl. 20 StGB. Vorsatz erfordert nicht das Be- wusstsein, unrecht zu handeln. Rechtsirrtum ; zureichende Gründe ? (Erw. 4).
3. An. 64 StGB. Achtungswerte Beweggründe ! (Erw. 5); Wohl- verhalten während verhältnismässig langer Zeit? (Erw. 6).
4. Arl. 48 StGB. Gewinnsucht; Grundsätze für die Bemessung der Busse (Erw. 7).
38 Uhrenindustrie. No 9.
1. Art. 1°r, 3 al. 1, 16 al. 1 Utt. a de l'AOF du 29 decembre 1939 et arl. 18 r, 3 al. 1, 26 al. 1 litt. a de l'AOF du 21 decembre 1945 protegeant l'industrie hwwgere suisse.
a) L'agra.ndissement interdit dure selon l'art. 71 al. 4 CP aussi longtemps que l'entreprise occupe des ouvriers au-deJa de l'effectif autorise (consid. 1).
b) Les ouvriers a domicile comptent pour des unites entieres meme si l'entreprise ne les occupe pas pleinement. Doivent aussi etre comptes les apprentis et les personnes qui execu- tent des travaux auxiliaires (consid. 3).
2. Art. 18 al. 2 et 20 OP. L'intention ne suppose pas la conscience d'agir contrairement au droit. Erreur de droit ; raisons suffi- sa.ntes ? (consid. 4).
3. Art. 64 OP. Mobile honorable ? (consid. 5) ; bonne conduite pen- dant un temps relativement long ! (consid. 6).
4. Art. 48 OP. Cupidite ; principes applicables au calcul de l'amende (consid. 7).
1. Art. 1, 3 cp. 1, 16 cp. 1 lett. a del DOF 29 dicembre dicembre 1939 e a1t. 1, 3 cp. 1, 26 cp. 1 lett. a del DOF 21dicembre1945 per la protezione dell'industria degli orologi.
a) L'ampliamento vietato dell'azienda dura secondo l'art. 71 cp. 4 CP fino a ta.nto ehe essa occupa un numero di operai superiore a quello autorizzato (consid. 1).
b) Gli operai a dotnicilio conta.no quali unita intere, anche se l'azienda non li occupa in pieno. Debbono essere contati a.nche gli a,pprendisti e le persone ehe eseguiscono dei lavori ausiJia.ri (consid. 3).
2. Art. 18 cp. 2, art. 20 OP. L'intenzione non richiede la coscienza di agire illegalmente. Errore di diritto ; motivi sufficienti ! (consid. 4).
3. Art. 64 OP. Motivi onorevoli? (consid. 5); buona condotta durante un periodo relativamente lungo (colli!id. 6).
4. Art. 48 OP. Fine di lucro ; principi applicabili alla commisu- razione della multa (consid. 7). A. - Die Felca Watch A.G., die in Grenchen Anker- und Zylinderuhren herstellt, beschäftigte im Jahre 1929 25 Ar- beiter, wovon 5 Heimarbeiter. Als sie im Jahre 1939 das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement um die Be- willigung ersuchte, auch Roskopfuhren herstellen zu dür- fen, antwortete ihr das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 9. Oktober 1939: « ••• Einern Bericht des eidgenössischen Fabrikinspektorats entnehmen wir, dass Sie sich bis dahin ausschliesslich mit der Fabrikation von Anker- und Zylinderuhren befasst haben, bei der im Jahre 1929 eine Höchstzahl von insgesamt 25 Personen (Heim- arbei~r inbegriffen) beschäftigt war. Wir sind im Hinblick auf den zitierten Bericht und nach Anhörung der beruf- Uhrenindustrie. No 9. 39 liehen Verbände der Uhrenindustrie leider nicht in der Lage, Ihrem Gesuche zu entsprechen ... Wir benützen die Gelegenheit, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass ohne vorhergehende Bewilligung die erwähnte Arbeiterzahl (27, Heimarbeiter inbegriffen) nicht überschritten noch irgendwelche Erweiterung, Umgestaltung oder Verlegung Ihres Unternehmens vorgenommen werden darf ... » Die Felca Watch A.G. beschäftigte indes ohne Bewilligung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes im Jahre 1940 34 Arbeiter, im Jahre 1941 36, wovon 5 Heimarbeiter, im Jahre 1942 51, wovon 8 Heimarbeiter, im Jahre 1943 54, wovon 10 Heimarbeiter, im Jahre 1944 47, wovon 4 Heimarbeiter, im Jahre 1945 51, wovon 5 Heimarbeiter, im Jahre 1946 55, wovon 7 Heimarbeiter, und im Jahre 1947 47, wovon 8 Heimarbeiter. Diese Zahlen wurden durch den Kontrollbeamten des Eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartementes festgestellt, als er am 2. und
3. Oktober 1947 im Betrieb der Felca Watch A.G. Erhe- bungen traf,. nachdem die Firma in ihrem Gesuche um Aufnahme in das Verzeichnis der Unternehmungen der Uhrenindustrie die Höchstzahl der in den Jahren 1929 bis 1933 beschäftigten Arbeitskräfte wahrheitswidrig mit 60 angegeben hatte. Am 24. November 1947 ersuchte die Felca Watch A.G. das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement um die Bewilligung, den damaligen Personalbestand von 47 Ar- beitern beibehalten zu dürfen. Das Departement antwor- tete am 25. März 1948 : << ••• Im Hinblick auf den Umstand, dass Sie mehrere ältere und nur teilweise arbeitsfähige Personen beschäftigen, die Sie aus Ihrem Wohlfahrtsfonds unterstützen müssen, damit sie nicht armengenössig wer- den, setzen wir Ihren Höchstbestand hiemit auf 30 Per- sonen fest. Wir fordern Sie auf, die zuviel beschäftigten Personen innert einer Frist von 6 Wochen nach Erhalt dieses Entscheides zu entlassen. Von dieser Massnahme sind indessen die genannten alten Personen, für deren Weiterbeschäftigung wir Ihnen das obgenannte zusätz-
4{) Uhrenindustrie. No 9. liehe Arbeiterkontingent von 5 Einheiten einräumen, aus- zuschliessen. » B. - Am 23. April 1948 reichte die Schweizerische Uhrenkammer im Auftrage des Eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartements unter Berufung auf die Feststei- lungen vom 2. und 3. Oktober 1947 gegen Fritz Schluep, Gründer und Direktor der Felca Watch A.G., Strafanzeige ein wegen Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. l lit. a des BRB vom 29. Dezember 1939 zum Schutze der schwei- zerischen Uhrenindustrie in Verbindung mit Art. 2 des BRB vom 14. Dezember 1942 über Verlängerung und Ab- änderung des ersterwähnten Bundesratsbeschlusses und Art. 26 Abs. l lit. a des BRB vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie. Das Amtsgericht von Solothum-Lebern sprach Schluep am 28. Juni 1948 der fahrlässigen Widerhandlung gegen diese Bestimmungen in Verbindung mit Art. l, 3 Abs. l BRB vom 29. Dezember 1939, Art. 1 BRB vom 14. De- zember 1942 und Art. l, 3 Abs. l BRB vom 21. Dezember 1945 schuldig und verurteilte ihn unter Berufung auf Art. 63, 64 und 48 StGB zu einer Busse von Fr. 30.-.
0. - Die Schweizerische Uhrenkammer führt Nichtig- keitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil sei aufzu- heben und die Sache zur strengeren Bestrafung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Schluep beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Das Amtsgericht verletzt das Gesetz schon inso- weit, als es der Bemessung der Strafe nur die Widerhand- lungen seit 23. April 1943 zugrunde legt, in der Annahme, was Schluep früher getan habe, sei verjährt. Die nicht bewilligte Erweiterung eines Unternehmens der Uhren- industrie, die Schluep vorgeworfen wird, besteht nach Art. 3 Abs. 1 BRB vom 29. Dezember 1939, abgeändert durch Art. 2 BRB vom 14. Dezember 1942 und Art. 3 Abs. l BRB vom 21. Dezember 1945, in der Erhöhung der Arbeiterzahl. Dieses Vergehen dauert an, solange das Uhrenindustrie. No 9. u Unternehmen mehr als die erlaubte Zahl von Arbeitern beschäftigt. Es liegt ein fortdauerndes Vergehen vor, des- sen Verfolgung erst zu verjähren beginnt, wenn das straf- bare Verhalten aufhört. Für die Zeit bis 1. Januar 1942 ergibt sich das aus Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht, das damals an- wendbar war (Art. 16 Abs. 3BRB vom 29. Dezember 1939). Das Strafgesetzbuch, das seit l. Januar 1942 gilt, ist nicht im Sinne des Art. 337 milder; auch es lässt die Verjährung nicht beginnen, solange das strafbare Verhalten andauert (Art. 71 Abs. 4 StGB). Da Schluep seit 1940 ununterbro- chen mehr als die erlaubte Zahl von Arbeitern beschäftigt hat, ist die Strafverfolgung für keinen Teil seines Ver- gehens verjährt; die Verjährung hatte, als Schluep am l 0. Mai 1948 vom Untersuchungsrichter einvernommen wurde, noch nicht einmal zu laufen begonnen. Das Amts- gericht hat der Bemessung der Strafe das ganze Verhalten seit 1940 zugrunde zu legen.
2. - Ob eine Erhöhung der Arbeiterzahl vorliegt und wie gross sie ist, beurteilt sich nach dem Höchstbestand der Jahre 1929 bis 1933. Den Höchstbestand erreichte die Felca Watch A.G. im Jahre 1929 mit 25 Arbeitern. Das ergibt sich deutlich aus dem Schreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 9. Oktober 1939 und aus dem Bericht der Kontrollbeamten vom 19. No- vember 194 7, der auf einen Bericht des eidgenössischen Fabrikinspektors vom 10. Mai 1939 Bezug nimmt. Schluep hat denn auch weder in seinem Gesuche vom 24. November 194 7 noch im Strafverfahren geltend gemacht, dass sein Unternehmen in den Jahren 1929 bis 1933 jemals mehr als 25 Arbeiter beschäftigt habe. Auch stellt. das Amts- gericht nichts anderes fest. Eine andere Frage ist, ob der Felca Watch A.G. durch die zuständige. Behörde bewilligt worden ist, die Arbeiter- zahl zu erhöhen .... (Ausführungen darüber, dass dies bis am 25. März 1948 nicht geschehen ist und dass die Bewilli- gung von diesem Tage nicht zurück wirkt.)
3. - Das Amtsgericht mindert die Bedeutung des Ver-
ü Uhrenindustrie. No 9. gehens des Beschwerdegegners weiter herab, indem es in Verletzung der Bundesratsbeschlüsse von den tatsächlich beschäftigten Arbeitern die Heimarbeiter nur halb zählt und die Lehrlinge sowie die angeblich mit« Ein- und Aus- packen, Etikettieren usw.» beschäftigten Arbeiter 'vöif.. ständig ausnimmt. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesrats- beschlusses vom 29. Dezember 1939 und den späteren Fassungen dieser Bestimmung kommt es einzig auf die Zahl der Heimarbeiter an, nicht auf den Umfang der von ihnen geleisteten Arbeit, wie denn auch bei der Ermittlung des Höchstbestandes der Jahre 1929 bis 1933 bloss auf die Zahl der beschäftigten Arbeiter abgestellt und nicht nach dem Umfange der von ihnen geleisteten Arbeit gefragt wird. Das hat das Bundesgericht bereits in einem früheren vom Amtsgericht Solothurn-Lebern behandelten Falle ausgeführt (BGE 73 IV 123). Gegen diese Auslegung hilft weder die Berufung auf den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit, die insoweit nicht gilt, als die Bundesrats- beschlüsse sie einschränken, noch die allgemeine Polemik des Amtsgerichts gegen die zum Schutze der schweizeri- schen Uhrenindustrie getroffene Ordnung, die angeblich die Kleinbetriebe benachteiligen soll ; diese Kritik vermag weder am Wortlaut noch am Sinne der Bestimmungen etwas zu ändern, die auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. Diesen Bestimmungen widerspricht es auch, einer- seits bei der Ermittlung des Höchstbestandes der in den Jahren 1929 bis 1933 beschäftigten Arbeiter nicht nach Lehrlingen, Packern und andern Arbeitern zu unterschei- den, anderseits aber bei der Feststellung der unerlaubten Überschreitung dieses Bestandes die Lehrlinge, Packer und dergleichen auszunehmen. Die Bundesratsbeschlüsse unterscheiden nicht, welche Funktionen die einzelne Ar- beitskraft im Produktionsprozesse des Unternehmens aus- übt und ob die beschäftigte Person ihren Beruf schon ver- steht oder ihn erst lernt. Arbeiter im Sinne der Bundesrats- beschlüsse ist jeder, der eine unter den Begriff der Uhren- industrie fällende Arbeit verrichtet, wie sie in Art. 2 der Uhrenindustrie. N° 9. Bundesratsbeschlüsse vom 29. Dezember 1939 und 21. De- zember 1945 umschrieben ist. Dazu gehören auch Per- sonen, die blosse Hilfsarbeiten verrichten (Art. 2 Ziff. 2), ebenso die Lehrlinge.
4. - Das Amtsgericht ist der Meinung, Schluep habe bloss fahrlässig gehandelt, weil ein Unternehmer annehmen dürfe, dass sich die Kontrollen der kantonalen und eid- genössischen Fabrikinspektoren, die. im Betriebe der Felca Watch A.G. jährlich durchgeführt worden seien, nicht nur auf die Beachtung der Vorschriften des Fabrikgesetzes, sondern auch auf den Personalbestand vom Standpunkt der schweizerischen Uhrenindustrie aus erstreckten. Darauf kommt jedoch nichts an. Zum Vorsatz genügen Wissen und Wille (Art. 18 Abs. 2 StGB) ; das Bewusstsein, unrecht zu handeln, gehört nicht dazu. Hat der Täter angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so gilt Art. 20 StGB (BGE 70 IV 97). Nach dieser Bestimmung nützt dem Täter der Rechts- irrtum aber nur, wenn er auf «zureichenden Gründen 11 beruht. Auf solche kann sich Schluep nicht berufen, nach- dem das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ihn mit dem Schreiben vom 9. Oktober 1939 ausdrücklich auf- merksam gemacht hatte, dass die Höchstzahl der im Jahre 1929 beschäftigten Arbeiter nicht ohne vorhergehende Be- willigung überschritten werden dürfe. Um eine solche Be- willigung hat sich Schluep bis am 24. November 1947 nie beworben, auch nicht bei einem den Betrieb besuchenden Fabrikinspektor, weshalb er nicht hat annehmen dürfen und angenommen haben kann, sie sei ihm, und dies sogar stillschweigend, erteilt. Die Fabrikinspektoren hatten denn auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nicht zu untersuchen, ob die Felca Watch A.G. sich an die Vorschriften zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie halte, sondern nur, ob sie dem eidgenössischen Fabrikgesetz nachlebe. Dass Schluep bösgläubig gewesen ist, ergibt sich übrigens klar daraus dass er im Gesuche um Aufnahme der Felca Watch A.G. ~das Verzeichnis der Unternehmungen der Uhren-
44 Uhrenindustrie. No 9. industrie den Höchstbestand der in den Jahren 1929 bis 1933 beschäftigten Arbeiter wider besseres Wissen mit 60 angegeben hat mit dem offensichtlichen Zwecke, inskünftig die Vorschriften zum Schutze der schweizerischen Uhren- industrie Ungestraft umgehen zu können. Wäre er der Meinung gewesen, die Erweiterung des Unternehmens sei ihm jemals stillschweigend bewilligt worden, so hätte er bei der Wahrheit bleiben können. Schluep ist wegen Vor- satzes zu bestrafen, und zwar so, dass ihm kein Rechtsirr- tum zugute gehalten wird.
5. - Das Amtsgericht sieht einen Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 64 StGB darin, dass der Angeklagte als sozial aufgeschlossener Unternehmer bekannt sei, der sogar ältere und nicht vollwertige Arbeiter beschäftige, um sie der öffentlichen Unterstützung zu entziehen. Damit will es offenbar sagen, er habe die Tat aus achtungswerten Beweggründen begangen. Es irrt sich. Um ältere und nicht vollwertige Arbeiter zu beschäftigen hatte der Beschwerde- gegner nicht nötig, se:i.n Unternehmen zu erweitern, und vollends brauchte er das nicht ohne vorhergehende Bewilli- gung zu tun. Auf sein Gesuch vom 24. November 1947 hin ist ihm denn auch bewilligt worden, über den Höchstbe- stand des Jahres 1929 hinaus fünf ältere, nicht voll arbeits- fähige Personen zu beschäftigen. Übrigens ist unverständ- lich, wie das Amtsgericht in der Beschäftigung nicht voll- wertiger Arbeiter einen Strafmilderungsgrund sehen kann, nachdem es vorher angenommen hat, Schluep habe sich insoweit überhaupt nicht strafbar gemacht. Die Strafe ist ohne Anwendung des Art. 64 Abs. 2 StGB zu bemessen.
6. - Das Amtsgericht sieht einen weiteren Strafmil- derungsgrund darin, dass die begangenen Widerhandlungen teilweise geraume Zeit zurücklägen. Es verkennt, dass nicht mehrere getrennte Widerhandlungen, sondern ein einziges, andauerndes Vergehen vorliegt. Nach Art. 64 Abs. 6 StGB ist Strafmilderung wegen Ablaufs verhältnismässig langer Zeit zudem nur zulässig, wenn der Täter sich während die - ser Zeit wohl verhalten hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Strafe ist ohne Anwendung des Art. 64 Abs. 6 StGB zu bemessen.
7. - Wenn das Amtsgericht von einer Geiängnisstrafe glaubt absehen zu können, wie sie nach Art. 16 des BRB vom 29. Dezember 1939, dessen revidierten Fassungen vom
10. Februar 1942 und 14. Dezember 1942 und Art. 26 des BRB vom 21. Dezember 1945 sei es allein, sei es neben der Busse zulässig ist, hat es Busse auszusprechen. Nach den zitierten Bestimmungen kann sie bis auf zehntausend Franken gehen. Der Richter ist jedoch im vorliegenden Falle an diese Grenze nicht gebunden, da die langjährige grob vorsätzliche Missachtung der gesetzlichen Bestim- mungen nicht anders als durch das Streben nach Erhöhung des Geschäftsgewinnes erklärt werden kann. Das ist Ge- winnsucht im Sinne des Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Im übrigen hat das Amtsgericht die Busse nach den Verhältnissen des Beschwerdegegners so zu bestimmen, dass er durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung das· Einkommen und das Vermögen des Täters, sein Familienstand, seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Das Amtsgericht berührt di~ Verhältnisse mit keinem Worte und hat sie nach den Akten auch gar nicht abgeklärt. Das ist nachzu- holen. Die Beschwerde behauptet, Schluep habe ein Berufs- einkommen von Fr. 35,000.~. Zu berücksichtigen sind aber auch seine übrigen Einkünfte, insbesondere der Ertrag der Felca Watch A.G., soweit er ihm in irgendwelcher Form zufliesst. Dabei ist auch zu bedenken, dass dieser Ertrag während vieler Jahre gerade durch das Vergehen des Be- schwerdegegners erhöht worden ist. Auch das Vermögen Schlueps ist festzustellen und muss herhalten. Die Busse hat empfindlich zu sein, denn das Verschulden des Be- schwerdegegners, wie es in der langandauemden und be- trächtlicJien Erweiterung des Untemehmens (der Arbeiter- '
46 Verfahren. N° 10. bestand wurde zeitweise mehr als verdoppelt), im Vorsatze und im Beweggrund zum Ausdruck kommt, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts schwer. Eine lächerliche Busse von Fr. 30.- muss vom Beschwerdegegner als Prä- mierung empfunden werden, erreicht sie doch nicht einmal die Höhe der Bewilligungsgebühr, die das Departement der Felca Watch A.G. am 25. März 1948 für die Erhöhung des Arbeiterbestandes um 5 Einheiten auferlegt hat. Das ange- fochtene Urteil stellt eine klare Verletzung der Richter- pflicht dar. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. Juni 1948 aufgehoben und die Sache zur schärferen Bestrafung des Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, V. VERFAHREN PROCEDURE
10. Entscheid der Anklagekammer vom 21. Januar 1949 i. S. Y. Art. 127 BStP. Im Verfahren vor der .Anklagekammer hat der Geschädigte kein Recht auf Akteneinsicht. Beweiseingaben sind in diesem Verfahren nicht einzureichen. Art. 127 PPF. Dans la procedure pendante devant la Chambre d'accusation, le lese n'a pas le droit de prendre connaissance du dossier ; des preuves ne peuvent pas etre indiquoos. Art. 127 PPF. Nella procedura. davanti alla Camera d'accusa, il leso no~ ha il diritto di prendere visione dell'inserto; non possono essere indicate delle prove. Y. teilt der Anklagekammer mit, dass er im Strafver- fahren gegen X. als Zivilpartei auftrete, und ersucht um Bewilligung der Akteneinsicht und um Frista~t~ung zur ' ... Verfahren. N° 10. Einreichung einer Beweiseingabe gestützt auf Art. 137 BStP. Die Anklagekammer weist das Gesuch ab im Sinne folgender Erwägungen : Der Geschädigte ist im Bundesstrafverfahren Partei, wenn er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Art. 34, 210 ff. BStP). Er hat schon in der Voruntersuchung und hernach im Verfahren vor Bundesstrafgericht entsprechende Rechte, namentlich das Recht auf Akteneinsicht (Art. ll9 Abs. 2, 137 Abs. 3). Anders verhält es sich im Verfahren vor der Anklagekam- mer. Diese hat nach Art. 125 ff. ausschliesslich über die Zulassung der Anklage zu entscheiden und sich in keiner Weise mit den Zivilansprüchen zu befassen. Bezüglich der Zulassung ~der Nichtzulassung der Anklage steht dem Geschädigten ein Antragsrecht nicht zu. Demgemäss werden nach Art. 127 Abs. l Abschriften der Anklage bloss jedem Angeklagten und jedem Verteidiger zugestellt und gibt Art. 127 Abs. 2 das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls nur den Angeklagten und den Verteidigern, nicht auch dem Geschädigten, ohne Rücksicht darauf, ob dieser iq. der Voruntersuchung bereits als Partei aufgetreten ist. Dem Gesuchsteller kann also die Akteneinsicht gegen- wärtig nicht bewilligt werden. Wird die Anklage zugelassen, so wird ihm gemäss Art. 137 Abs. 3 der Präsident des Bundesstrafgerichtes Gelegenheit geben, die Akten ein- zusehen. Eine Frist zur Einreichung einer Beweiseingabe ist dem Gesuchsteller im Verfahren vor der Anklagekammer schon deswegen nicht anzusetzen, weil vor der Anklagekammer überhaupt kein Beweisverfahren stattfindet, weshalb auch Anklagebehörde und Verteidigung gegenwärtig keine solchen Eingaben machen können. JMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE