Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB) und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); abgetrenntes Verfahren (Art. 30 StPO); Einstellung infolge Verjährung (Art. 329 Abs. 4 StPO).
Sachverhalt
A. Am 14. Februar 2007 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der Privatklägerin (Art. 162 StGB; pag. 01-00-00-1). Am 12. März 2007 verfügte die Bundesanwaltschaft die Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens wegen Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses auf weitere Beschuldigte, u.a. auf B. (pag. 01-00-00-11).
B. Am 28. Februar 2013 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 2 StGB (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses) und Art. 273 Abs. 2 StGB (wirtschaftlicher Nach- richtendienst) und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu je Fr. 250.-- (pag. TPF 32.100.003 ff.).
Konkret wird A. vorgeworfen, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Pri- vatklägerin, welche ihm von C., D. und B. zwischen dem 28. März 2003 und dem
16. September 2006 mittels E-Mails bzw. Schreiben mitgeteilt worden seien, von 2003 bis 2007 zur Entwicklung und Produktion von Nischenprodukten in der deut- schen Kunststofffirma BB. sowie ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoundierung ausgenützt und damit eine Widerhand- lung gegen Art. 162 Abs. 2 StGB begangen zu haben. Zudem wird ihm vorgewor- fen, weitere Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin mittels E- Mails vom 15. Mai 2006 und 28. Februar 2007 der deutschen Firma BB. zugäng- lich gemacht und damit wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB begangen zu haben.
C. Am 5. März 2013 erging ein Strafbefehl gegen B. wegen Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 1 StGB (Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen).
D. Sowohl A. als auch B. erhoben bei der Bundesanwaltschaft frist- und formgerecht Einsprache gegen die jeweiligen Strafbefehle. Am 21. März 2013 überwies die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht sowohl den Strafbefehl vom 28. Feb- ruar 2013 gegen A. als auch den Strafbefehl vom 5. März 2013 gegen B. im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift (pag. TPF 32.100.001 f.). Am 11. April 2013 verfügte das Bundesstrafgericht die Vereinigung der Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2013.11 (pag. TPF 32.970.001 ff.).
E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 wies das Gericht die betroffenen Parteien darauf hin, dass sich bei einem Teil der gegen A. erhobenen Vorwürfe (namentlich jenen
- 3 - im Zusammenhang mit den E-Mails vom 28. März 2003 bis 15. Mai 2006) die Fra- ge nach der eingetretenen Verjährung bzw. der Einstellung des Verfahrens stelle und gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, sich hiezu zu äussern (pag. TPF 32.300.12 ff.). Am 8. Juni 2013 reichte der Verteidiger von A. seine Bemer- kungen ein (pag. TPF 32.520.33 ff.). Die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft erfolgte am 11. Juni 2013 und jene der Privatklägerin am 13. Juni 2013 (pag. TPF 32.510.7 ff. und 32.560.78 ff.). Am 17. Juni 2013 stellte das Gericht die ob- genannten Eingaben den jeweils anderen betroffenen Parteien zur Kenntnis bzw. freigestellten Stellungahme zu (pag. TPF 32.300.16), woraufhin der Vertreter der Privatklägerschaft am
2. Juli 2013 nochmals Stellung bezog (pag. TPF 32.560.093 ff.).
F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 trennte das Bundesstrafgericht das Verfahren gegen den Beschuldigten A. betreffend die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit den E-Mails bzw. Schreiben vom 28. März 2003 bis 26. März 2006 (betreffend Art. 162 Abs. 2 StGB) sowie im Zusammenhang mit dem E-Mail vom 15. Mai 2006 (betreffend Art. 273 Abs. 2 StGB) in Anwendung von Art. 30 StPO vom Verfahren SK.2013.11 ab und verfügte die Führung dieses Verfahrens unter der Geschäfts- nummer SK.2013.23.
G. Die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2013.11 ist ab dem 19. August 2013 vor- gesehen (pag. TPF 32.810.003).
Die Einzelrichterin erwägt: 1. Anwendbares Recht 1.1 Der Beschuldigte A. soll die ihm zur Last gelegten Taten (gemäss supra, lit. F) zwischen 2003 und 2007 bzw. ab 2006 (in Bezug auf Art. 162 StGB) sowie am 15. Mai 2006 (in Bezug auf Art. 273 StGB) verübt haben, mithin teilweise vor Inkraft- treten der Neufassung des Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007. Ge- mäss Art. 389 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten des geltenden StGB eine Tat verübt haben. Diese Bestimmung übernimmt den allgemeinen Grundsatz des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 389 N. 3 f.).
- 4 - 1.2 Die Normen zu den Verjährungsfristen und zum Verjährungsbeginn wurden mit dem neuen Recht nicht modifiziert (vgl. Art. 70 und 71 aStGB bzw. Art. 97 und 98 StGB). Auch die Straftatbestände von Art. 162 und 273 StGB haben keine inhaltli- che Änderungen erfahren; die Strafandrohung wurde zwar an das neue Sankti- onssystem angepasst, aber weder gemildert noch geschärft. Somit ist die Verjäh- rung nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen. 2. Verjährungsfristen 2.1 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstra- fe von höchstens drei Jahren bedroht ist (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB; Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). 2.2 A. werden Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB sowie wirtschaftlicher Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Ersteres wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 162 Abs. 3 StGB). Bis zur am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches betrug die Strafandrohung Gefängnis (bis zu drei Jahren) oder Busse (Art. 162 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 aStGB). Der wirtschaftliche Nachrichtendienst wird in seiner Grund- form mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 273 Abs. 3 StGB) bzw. wurde mit Gefängnis (bis zu drei Jahren) allenfalls verbunden mit Busse (Art. 273 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 aStGB) geahndet. Bei dieser Strafandrohung be- trägt die Verjährungsfrist jeweils sieben Jahre (vgl. supra, E. 2.1). 3. Verjährungsbeginn 3.1 Der Beginn der Verjährung ist in Art. 71 aStGB bzw. Art. 98 StGB geregelt. Ge- mäss lit. a dieser Bestimmung beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Führt der Täter die strafbaren Handlungen zu verschiedenen Zeiten aus, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB). Wenn das strafbare Verhalten dauert, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB). 3.2 a) Mit der Bestimmung von Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB wollte der Gesetzgeber eine Mehrzahl von Delikten, die zu verschiedenen Zeiten verübt wurden, zusammenfassen (vgl. BGE 109 IV 86; TRECHSEL/CAPUS, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 98 N. 4). Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung
- 5 - war bei der Frage, ob mehrere strafbare Handlungen verjährungsrechtlich zu einer Einheit zusammengefasst werden, d.h. eine "verjährungsrechtliche Einheit" vor- lag, auf objektive Kriterien abzustellen. Die erforderliche Einheit war zu bejahen, wenn im konkreten Fall die gleichartigen und gegen das selbe Rechtsgut gerichte- ten strafbaren Handlungen – ohne dass bereits ein Dauerdelikt gegeben wäre – ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bildeten (vgl. z.B. BGE 117 IV 408, E. 2f; 127 IV 49, E. 1b, je mit Hinweisen; die Rechtsfigur der verjährungsrechtli- chen Einheit hatte seinerseits die frühere Konstruktion des sog. "fortgesetzten De- likts", welche in BGE 117 IV 408 verworfen wurde, abgelöst). Mit BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht die Figur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgrund des unklaren Kriteriums des "andauernden pflichtwidrigen Verhaltens" zugunsten der Rechtssicherheit und einer Vereinfachung des Verjährungsrechts gänzlich aufge- geben. Das Bundesgericht erkannte, dass die verjährungsrechtliche Einheit vor den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Strafgesetzes (Art. 1 StGB) nicht Stand halte, d.h. das Gesetz in Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB nicht erkennen lasse, bei welchen Arten von strafbaren Tätigkeiten die Ver- jährung erst mit der letzten Tätigkeit beginne. Da die Annahme einer verjährungs- rechtlichen Einheit sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirke, bedürfe sie ei- ner klaren gesetzlichen Grundlage (zum Ganzen BGE 131 IV 83, insb. E. 2.4.4). Mit der Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit lässt die bun- desgerichtliche Rechtsprechung die Zusammenfassung einzelner Handlungen zu einer Tateinheit nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen zu. Nur in den nach- folgenden zwei Konstellationen sind mehrere tatsächliche Handlungen verjäh- rungsrechtlich noch als Einheit zu qualifizieren (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.20 vom 9. Dezember 2009, E. 3.1.2). b) Von einer tatbestandsmässigen Handlungseinheit ist auszugehen, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Die Verjährung beginnt in diesem Fall erst mit der Ausführung der letzten Handlung. So erfordert unter Umständen schon die Verwirklichung des Tatbestandes die Vornahme mehrerer Einzelhand- lungen (so genannte mehraktige Delikte). Die Tatbestandsverwirklichung erfolgt durch eine Sequenz von Handlungen, die erst zusammengefasst den gesamten Tatbestand einmal verwirklichen bzw. der Täter verletzt in aufeinanderfolgenden Schritten verschiedene Rechtsgüter, um einen Erfolg zu verwirklichen. Darunter fällt beispielsweise der Raub gemäss Art. 140 StGB, welcher sich aus einer Hand- lung, die das Opfer widerstandsunfähig macht, und einer weiteren, die in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache besteht, zusammensetzt. Ausser- dem kann der Tatbestand ein typischerweise länger dauerndes Verhalten um- schreiben, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht, so etwa bei der Misswirt- schaft (Art. 165 StGB) oder bei der Betreibung oder Einrichtung eines politischen
- 6 - oder militärischen Nachrichtendienstes (Art. 272 und 274 StGB) (zum Ganzen BGE 131 IV 83, E. 2.4.5, mit Hinweisen; im Gegensatz zu diesem Leitentscheid erwähnt BGE 132 IV 49, E. 3.1.1.3 explizit auch den wirtschaftlichen Nachrichten- dienst gemäss Art. 273 StGB, ohne indes hinsichtlich der Tatbestandsvarianten zu unterscheiden; ZURBRÜGG, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 98 N. 19; siehe auch VON HEINTSCHEL-HEINEGG, Münchener Kommentar, Strafgesetzbuch, 2. Auflage, München 2012, § 52 N. 26). c) Mehrere Einzelhandlungen sind darüber hinaus gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung verjährungsrechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen und als so genannte natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusam- mengehörendes Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterati- ven (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Bespray- en einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten; Herstellen von Falschgeld in Serie, aber nicht die Herstellung verschiedener Serien über Monate [Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.20 vom 9. Dezember 2009, E. 3.1.2]). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (zum Ganzen BGE 131 IV 83, E. 2.4.5, mit Hin- weisen). Ein längerer Zeitraum wurde vom Bundesgericht bereits bei einem Monat angenommen (vgl. BGE 111 IV 144, E. 3). 3.3 Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB liegt ge- mäss konstanter Rechtsprechung nur vor, wenn die Begründung des rechtswidri- gen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenom- men werden bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Perpetuierung des deliktischen Erfolges gerichtete Verhalten vom betref- fenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird (BGE 84 IV 17; bestätigt in BGE 131 IV 83, E. 2.1.2, mit Hinweisen). Dauerdelikte sind mit an- deren Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechts- widrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 131 IV 83, E. 2.1.2, mit Hinweisen). Eine Dauerstraftat wurde bisher etwa für die Freiheitsberaubung und die qualifizierte Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB (BGE 119 IV 216, E. 2f), den Hausfriedensbruch ge- mäss Art. 186 StGB (BGE 102 IV 1, E. 2b; 118 IV 167, E. 1c; 128 IV 81, E. 2a), das Vorenthalten und Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6S.343/1992 vom 28. August 1992, E. 2b/aa, mit Hinweisen; BGE 99 IV 266, E. 3), den Verweisungsbruch gemäss Art. 305 StGB (BGE 104 IV 186, E. 1) sowie die rechtswidrige Beschäftigung von Personen (vgl. BGE 75 IV 37) be- jaht. Von den Dauerdelikten zu unterscheiden sind Zustandsdelikte, die einen
- 7 - rechtswidrigen Zustand herstellen, der ohne weiteres Zutun des Täters anhält, wie etwa Bigamie (Art. 215 StGB, BGE 105 IV 326) oder Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB, BGE 93 IV 93). In diesen Fällen beginnt die Verjährung mit der Tathand- lung zu laufen (TRECHSEL/CAPUS, a.a.O., Art. 98 N. 6). 4. Stellungnahmen der Parteien 4.1 Die Verteidigung von A. beantragt mit Eingabe vom 8. Juni 2013 die verjährungs- bedingte Einstellung des Verfahrens bezüglich den E-Mails vom 28. März 2003 bis 26. März 2006 von C. bzw. D. sowie bezüglich dem E-Mail von A. an die BB. vom 15. Mai 2006. Zusammengefasst bringt sie u.a. vor, dass sowohl bei Art. 162 Abs. 2 als auch bei Art. 273 StGB keine tatbestandliche Handlungseinheit ange- nommen werden könne, weshalb jeder Tatvorwurf einer separaten Verjährung un- terliegen würde. Es lägen chronologisch, personell und thematisch getrennte Vor- fälle vor (pag. TPF 32.520.033 ff.). 4.2 Auch die Bundesanwaltschaft geht in Bezug auf das E-Mail von A. vom 15. Mai 2006 bzw. dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf des wirtschaftli- chen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB von der eingetrete- nen Verjährung aus (pag. TPF 32.510.008). In Bezug auf die Vorwürfe der Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB) führt sie zusammengefasst aus, es sei eine tatbestandliche Handlungseinheit anzu- nehmen. Das Ausnützen von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen setze ty- pischerweise mehrere Einzelhandlungen voraus (Sammlung und Evaluation der verratenen Geheimnisse, Umsetzung der Erkenntnisse, Komplettierung des Wis- sens durch Nachfragen etc.) und habe sich vorliegend über einen längeren Zeit- raum erstreckt. Deshalb habe die Verjährung sämtlicher Vorwürfe erst mit der letz- ten Teilhandlung des Ausnützens am 16. September 2006 zu laufen begonnen (Datum E-Mail von B. an A.; pag 32.510.007 f.). 4.3 Der Vertreter der Privatklägerin beantragt mit Eingabe vom 13. Juni 2013 mit Hin- weis auf die freie rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes (Art. 344 StPO) zusammengefasst, dass die Handlungen von A. insgesamt als Auskund- schaften von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StGB zu qualifizieren seien und es sich hierbei um ein auf Dauer ausge- richtetes Delikt handle, welches typischerweise aus mehreren Einzelhandlungen bestehe. Gemäss der Rechtsfigur der tatbestandlichen Handlungseinheit würden die Tatvorwürfe deshalb erst mit der letzten Tätigkeit zu verjähren beginnen. Die Wirtschaftspionage von A. habe erst mit der Hausdurchsuchung vom 14. März 2007 geendet, weshalb die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Weiter führt er aus, dass zwischen Art. 273 StGB und Art. 162 Abs. 2 StGB Idealkonkurrenz be-
- 8 - stehe und Letzteres ein Dauerdelikt darstelle, weshalb die Verjährung auch bei diesem Delikt erst mit der Hausdurchsuchung vom 14. März 2007 begonnen habe und noch nicht eingetreten sei (pag. TPF 32.560.078 ff., 082, 083 f.). Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 hält der Vertreter der Privatklägerin an seinen Argumenten fest und bemerkt, dass selbst die Dokumente, auf welche sich der Verteidiger in der Eingabe vom 8. Juni 2013 bezieht, diese bekräftigen würden (pag. TPF 32.560.093 ff.). 5. Verjährung in Bezug auf Art. 162 Abs. 2 StGB 5.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob bei Art. 162 Abs. 2 StGB von einer tatbestandli- chen Handlungseinheit auszugehen ist, d.h. ob der Tatbestand im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (supra, E. 3.2.b). In objektiver Hinsicht sieht der fragliche Straftatbestand die Ausnützung eines von einem Dritten verratenen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses für sich oder einen anderen vor. Das Ausnützen entspricht dem Begriff des Verwertens im Sin- ne von Art. 6 UWG (WICKIHALDER, Die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers, in: Schriften zum Schweizerischen Arbeitsrecht, Heft 60, Bern 2004, S. 173; siehe auch AMSTUTZ/REINERT, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 162 N. 24). Darunter ist jedes auf Erzielung von vermögenswerten Vorteilen gerichtete Verhalten, namentlich die Verwendung des verratenen Geheimnisses zu gewerblichen Zwecken, zu subsumieren, ohne dass indes ein konkreter Erfolg vorausgesetzt wäre (AMSTUTZ/REINERT, a.a.O., Art. 162 N. 24, mit Hinweisen; vgl. auch NIGGLI/HAGENSTEIN, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 162 N. 30). Diese Verwertungshandlung stellt eine punktuelle, zeitlich be- stimmbare Handlung dar. Mit der Benutzung des Geheimnisses ist das Delikt voll- endet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 37). 5.1.1 Ein mehraktiges Delikt scheidet bei Art. 162 Abs. 2 StGB somit aus. Selbst wenn die Tat "mehrere Akte" umfassen kann bzw. der Täter zunächst Kenntnis vom Geheimnis erlangen muss um schliesslich dessen Ausnützung zu planen und zu realisieren (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60), liegt kein mehraktiges Delikt bzw. keine tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne der Rechtsprechung vor (a.M. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60). Der Straftatbestand ist durch das Verwerten bzw. eine einzige Ausnützungshandlung erfüllt und sieht nicht die Verwirklichung mehrerer Handlungen oder die Verletzung verschiedener Rechtsgüter vor (vgl. supra, E. 3.2.b). Planung und Realisierung sind keine Tatbe- standselemente. Sie können bei fast jedem Delikt vorkommen (z.B. bei einem Diebstahl oder einer Brandstiftung mit vorgängiger Auskundschaftung und Orga-
- 9 - nisierung der Tat), was nicht bedeutet, dass es sich um mehraktige Delikte han- delt. 5.1.2 Der Tatbestand umschreibt auch nicht ein "typischerweise" länger dauerndes Verhalten, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht. Es trifft zwar zu, dass der Täter, um ein Geheimnis auszunützen, in der Regel zunächst Kenntnis vom Ge- heimnis erlangen muss und sodann die Ausnützung plant und realisiert (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60). Wie erwähnt, kann dies auch bei un- zähligen anderen Straftaten zutreffen. Selbst bei der Tatbestandsvariante von Art. 162 Abs. 1 StGB hat der Täter zunächst Kenntnis vom Geheimnis zu erlangen und kann schliesslich – oder allenfalls vorgängig – den Verrat planen und darauf- hin ausführen, ohne dass hier eine Handlungseinheit vorliegen würde (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012, E. 3.5.2.b; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60). Die Erlangung des Ge- heimnisses sowie dessen Verwertung im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB kann im Übrigen ohne Weiteres innert kürzester Zeit erfolgen und weniger Zeit in Anspruch nehmen als z.B. ein Verkauf von Betäubungsmitteln. Fraglich ist in diesem Zu- sammenhang auch, inwieweit die Kenntnisnahme des Geheimnisses überhaupt als punktuelle Einzelhandlung im Sinne der Rechtsprechung zur Handlungseinheit qualifiziert werden kann, zumal der Täter hierfür nicht aktiv werden muss. Be- zeichnet man die Akte bis zur Realisierung der Ausnützung des Geheimnisses als tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60), kann sich dies nur auf die Handlungen zur Ausnützung des spezifischen Geheim- nisses beziehen. Bei getrennten Ausnützungshandlungen unterschiedlicher Ge- heimnisse liegt ebenso wenig eine tatbestandliche Handlungseinheit vor wie bei mehreren getrennten Verratshandlungen im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB oder mehreren Diebstählen im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Bezeichnend ist auch, dass bei weiteren Tatbeständen, welche als objektives Tatbestandsmerkmal eine Ausnützungshandlung kennen (namentlich Art. 161 Ziff. 1 und 2 aStGB bzw. seit
1. Mai 2013 Art. 40 Abs. 1 und 3 BEHG [Ausnützen von Insiderinformationen] so- wie Art. 179 Abs. 2 StGB [Verletzung des Schriftgeheimnisses]), keine tatbestand- liche Handlungseinheit vorliegt. 5.1.3 Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 162 StGB weder begrifflich, faktisch noch typischerweise ein länger dauern- des Verhalten umschreibt, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht. Eine tat- bestandliche Handlungseinheit ist somit zu verneinen. Auch der Umstand, dass die Verwertungshandlung dem Täter auch später in irgendeiner Form noch zu Gu- te kommt, bedeutet nicht, dass es sich um ein mehraktiges oder andauerndes Verhalten handelt. Diese Erkenntnis ist auch im Sinne der Rechtssicherheit und im Lichte des Legalitätsprinzips (Art. 1 StGB) gerechtfertigt, wonach eine Hand- lungseinheit nur sehr restriktiv anzunehmen ist (vgl. supra, E. 3.2.a).
- 10 - 5.2 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass in casu auch eine natürliche Handlungseinheit zu verneinen ist. Von einer solchen könnte nur ausgegangen werden, wenn die Ausnützung von verschiedenen Geheimnissen bzw. die ver- schiedentliche Ausnützung desselben Geheimnisses auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen würde (vgl. supra, E. 3.2.c). Wie auch von der Verteidi- gung vermerkt (vgl. supra, E. 4.1), fällt aufgrund der zeitlichen, personellen und thematischen Trennung eine natürliche Handlungseinheit indes ausser Betracht (vgl. supra, E. 3.2.c). Der Beschuldigte A. soll Informationen, die er von unter- schiedlichen Personen, zu unterschiedlichen Zeiten und unterschiedlichen The- mata erhalten hat, ausgenützt haben. Zu Recht wurde denn auch von keiner Par- tei eine natürliche Handlungseinheit geltend gemacht. 5.3 Die Ausnützung eines verratenen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB setzt wie erwähnt die Verwertung eines solches Geheimnisses für sich oder einen andern voraus (vgl. supra, E. 5.1). Ein auf Per- petuierung des deliktischen Erfolges gerichtetes Verhalten ist vom Straftatbestand nicht mit umfasst. Von einem fortdauernden Willen des Täters zu sprechen, die Verwertung aufrecht zu erhalten, ist in diesem Zusammenhang widersinnig. Mit der Verwertungshandlung erfolgt auch das Ausnützen, womit der Tatbestand voll- endet ist. In diesem Zeitpunkt sind die objektiven Tatbestandsmerkmale verwirk- licht. Auch wenn die Verwertung sich künftig auswirkt, bedeutet dies nicht, dass es sich um ein Dauerdelikt handelt, zumal mit der Verwertung kein rechtswidriger Zu- stand geschaffen wird, welcher zur Verwirklichung des Tatbestandes durch Fol- gehandlungen ausdrücklich oder zumindest sinngemäss aufrechterhalten werden müsste (vgl. supra, E. 3.3). Entsprechend handelt es sich bei Art. 162 Abs. 2 StGB auch nicht um ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB. 5.4 Liegt bei der fraglichen Straftat weder eine Handlungseinheit im Sinne von Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB noch ein Dauerdelikt gemäss von Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB vor, so kommt die Verjährungsregel von Art. 71 lit. a aStGB bzw. Art. 98 lit. a StGB zur Anwendung. Die Verjährung beginnt dem- nach mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit begeht, also im Zeit- punkt, in dem das letzte objektive Tatbestandselement verwirklicht wird (vgl. ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 98 N. 3). Vorliegend ist dies der Tag der angeblichen Aus- nützung der jeweiligen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. 5.5 Als Tatzeitpunkte in diesem Zusammenhang nennt der Strafbefehl vom 28. Feb- ruar 2013 einerseits die Jahre "2003 bis 2007" und andererseits die offene Zeit- spanne "ab 2006". Beide zeitlichen Angaben erfassen somit auch die Zeit vor Juli
- 11 -
2006. Im Hinblick auf die Tatzeitumschreibung wäre somit schon in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer über sieben Jahre zurückliegenden Tatzeit auszugehen. Sollten die erhaltenen Mitteilungen tatsächlich ausgenutzt worden sein, ist es indessen in zeitlicher Hinsicht auch möglich, dass deren Ver- wendung unmittelbar bzw. kurz nach Empfang der jeweiligen Mitteilungen erfolgt ist. Im überwiesenen Strafbefehl vom 28. Februar 2013 wird in Bezug auf die Ausnützungshandlungen auf verschiedene Dokumente verwiesen, die grössten- teils mehr als sieben Jahre zurückdatieren bzw. gar nicht datiert sind (pag. 08-01- 00-110 ff.: Schreiben von A. an E. vom 12. Dezember 2003; pag. 08-01-00-135 ff.: urkundlich verbriefte Rahmenvereinbarung und Gesellschafterversammlung vom
13. Januar 2005; pag. 08-01-00-163 bis 189: Schreiben von A. an B. vom
20. September 2005; Entwurf Kooperationsvertrag inkl. Beilagen vom 9. Novem- ber 2005, 3. Dezember 2005 bzw. 16. Mai 2006; Entwurf Absichtserklärung und Salärgarantie [Jahresangabe: 2006]; Projektvertrag, undatiert/nicht unterschrie- ben). Der Versand des im Strafbefehl in diesem Zusammenhang ebenfalls aufge- führten E-Mails von A. an E. vom 8. August 2006 (pag. 08-01-00-189) wird zu Be- ginn der vorgesehen Hauptverhandlung (19. August 2013) ebenfalls mehr als sie- ben Jahre zurückliegen und die entsprechende Handlung bei Urteilseröffnung so- mit verjährt sein. 5.6 Aufgrund des Gesagten sind in Bezug auf die Mitteilungen vom 28. März 2003,
20. Oktober 2004 (beide von C.), 20. bzw. 24. Oktober 2004, 22. Februar 2006 und 26. März 2006 (alle von D.) grösstenteils Ausnützungshandlungen vor Juli 2006 bzw. keine nach 8. August 2006 vorgenommene Ausnützungshandlung be- hauptet oder erstellt, weshalb eine allenfalls damit zusammenhängende Verlet- zung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB heute verjährt ist bzw. vor Urteilseröffnung verjährt sein wird. Das Verfahren SK.2013.23 ist somit diesbezüglich gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. 6. Verjährung in Bezug auf Art. 273 Abs. 2 StGB 6.1 Die Vertretung der Privatklägerin beantragt in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2013 mit Hinweis auf Art. 344 StPO, sämtliche angeklagten Handlungen unter Art. 273 Abs. 1 StGB – welcher das Auskundschaften von Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nissen betrifft – und nicht unter den angeklagten Tatbestand des Zugänglichma- chens eines Geheimnisses im Sinne von Abs. 2 der Bestimmung zu subsumieren. Das Auskundschaften sei eine auf Dauer ausgelegte Tätigkeit, weshalb eine tat- bestandliche Handlungseinheit anzunehmen sei (vgl. supra, E. 4.3). 6.2 Das Gericht ist an die zur Anklage gebrachte Sachverhaltsdarstellung gebunden (HAURI, Balser Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.
- 12 - 344 N. 1; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 344 N. 1). Eine von der Anklage bzw. dem Strafbefehl abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ist dem Gericht nur gestat- tet, wenn der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandsele- mente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (HAURI, a.a.O., Art. 344 N. 4). Ob vorliegend ein Auskundschaften von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse für ein ausländisches Unternehmen im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StGB rechtsgenügend erstellt wäre und ob es sich im konkreten Fall um ein Dauerdelikt handeln würde, muss hier offen gelassen werden, da dieser Sach- verhalt im Strafbefehl vom 28. Februar 2013 nicht umschrieben bzw. nicht ange- klagt ist. 6.3 Beim (angeklagten) wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre (vgl. supra, E. 2). Wie der Verrat oder dessen Verwertung stellt das Zugänglichmachen eines Verrates eine einzige Handlung dar, die mit der Preisgabe des Verrates vollendet ist (vgl. auch Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012, E. 3.5.2). Von einem andauernden Verhalten kann keine Rede sein, weshalb die vorgeworfenen Handlungen einer separaten Verjährung unterliegen (vgl. supra, E. 3.2.b). Die angeklagte Handlung vom 15. Mai 2006 ist entsprechend verjährt. Das Verfahren SK.2013.23 ist auch in diesem Punkt – und somit in seiner Ge- samtheit – infolge Verjährung einzustellen. 7. Kosten, Entschädigung und Genugtuung 7.1 Die Kosten dieser Verfügung sind mit dem Endurteil im Verfahren SK.2013.11 festzulegen (Art. 421 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO e contrario). 7.2 Bei einer teilweisen Einstellung des Verfahrens gegen die beschuldigte Person hat diese grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung sowie gegebenenfalls auf eine Genugtuung (Art. 429 StPO). Der Entscheid über Ent- schädigung oder Genugtuung hat mit dem Endurteil im Verfahren SK.2013.11 zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO e contrario).
- 13 - Die Einzelrichterin verfügt:
1. Das Verfahren SK.2013.23 wird infolge Verjährung eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO).
2. Über die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen dieser Verfügung wird im Verfahren SK.2013.11 entschieden (Art. 421 StPO).
3. Dieser Entscheid wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Kopie an - (intern) zu Handen des Verfahrens SK.2013.11 - Verteidiger von B. im Verfahren SK.2013.11
- 14 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide sowie gegen Teilentscheide der Strafkammer des Bundes- strafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der voll- ständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90, Art. 91 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 09. Juli 2013
Erwägungen (2 Absätze)
E. 16 September 2006 mittels E-Mails bzw. Schreiben mitgeteilt worden seien, von 2003 bis 2007 zur Entwicklung und Produktion von Nischenprodukten in der deut- schen Kunststofffirma BB. sowie ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoundierung ausgenützt und damit eine Widerhand- lung gegen Art. 162 Abs. 2 StGB begangen zu haben. Zudem wird ihm vorgewor- fen, weitere Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin mittels E- Mails vom 15. Mai 2006 und 28. Februar 2007 der deutschen Firma BB. zugäng- lich gemacht und damit wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB begangen zu haben.
C. Am 5. März 2013 erging ein Strafbefehl gegen B. wegen Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 1 StGB (Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen).
D. Sowohl A. als auch B. erhoben bei der Bundesanwaltschaft frist- und formgerecht Einsprache gegen die jeweiligen Strafbefehle. Am 21. März 2013 überwies die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht sowohl den Strafbefehl vom 28. Feb- ruar 2013 gegen A. als auch den Strafbefehl vom 5. März 2013 gegen B. im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift (pag. TPF 32.100.001 f.). Am 11. April 2013 verfügte das Bundesstrafgericht die Vereinigung der Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2013.11 (pag. TPF 32.970.001 ff.).
E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 wies das Gericht die betroffenen Parteien darauf hin, dass sich bei einem Teil der gegen A. erhobenen Vorwürfe (namentlich jenen
- 3 - im Zusammenhang mit den E-Mails vom 28. März 2003 bis 15. Mai 2006) die Fra- ge nach der eingetretenen Verjährung bzw. der Einstellung des Verfahrens stelle und gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, sich hiezu zu äussern (pag. TPF 32.300.12 ff.). Am 8. Juni 2013 reichte der Verteidiger von A. seine Bemer- kungen ein (pag. TPF 32.520.33 ff.). Die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft erfolgte am 11. Juni 2013 und jene der Privatklägerin am 13. Juni 2013 (pag. TPF 32.510.7 ff. und 32.560.78 ff.). Am 17. Juni 2013 stellte das Gericht die ob- genannten Eingaben den jeweils anderen betroffenen Parteien zur Kenntnis bzw. freigestellten Stellungahme zu (pag. TPF 32.300.16), woraufhin der Vertreter der Privatklägerschaft am
2. Juli 2013 nochmals Stellung bezog (pag. TPF 32.560.093 ff.).
F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 trennte das Bundesstrafgericht das Verfahren gegen den Beschuldigten A. betreffend die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit den E-Mails bzw. Schreiben vom 28. März 2003 bis 26. März 2006 (betreffend Art. 162 Abs. 2 StGB) sowie im Zusammenhang mit dem E-Mail vom 15. Mai 2006 (betreffend Art. 273 Abs. 2 StGB) in Anwendung von Art. 30 StPO vom Verfahren SK.2013.11 ab und verfügte die Führung dieses Verfahrens unter der Geschäfts- nummer SK.2013.23.
G. Die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2013.11 ist ab dem 19. August 2013 vor- gesehen (pag. TPF 32.810.003).
Die Einzelrichterin erwägt: 1. Anwendbares Recht 1.1 Der Beschuldigte A. soll die ihm zur Last gelegten Taten (gemäss supra, lit. F) zwischen 2003 und 2007 bzw. ab 2006 (in Bezug auf Art. 162 StGB) sowie am 15. Mai 2006 (in Bezug auf Art. 273 StGB) verübt haben, mithin teilweise vor Inkraft- treten der Neufassung des Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007. Ge- mäss Art. 389 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten des geltenden StGB eine Tat verübt haben. Diese Bestimmung übernimmt den allgemeinen Grundsatz des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 389 N. 3 f.).
- 4 - 1.2 Die Normen zu den Verjährungsfristen und zum Verjährungsbeginn wurden mit dem neuen Recht nicht modifiziert (vgl. Art. 70 und 71 aStGB bzw. Art. 97 und 98 StGB). Auch die Straftatbestände von Art. 162 und 273 StGB haben keine inhaltli- che Änderungen erfahren; die Strafandrohung wurde zwar an das neue Sankti- onssystem angepasst, aber weder gemildert noch geschärft. Somit ist die Verjäh- rung nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen. 2. Verjährungsfristen 2.1 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstra- fe von höchstens drei Jahren bedroht ist (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB; Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). 2.2 A. werden Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB sowie wirtschaftlicher Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Ersteres wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 162 Abs. 3 StGB). Bis zur am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches betrug die Strafandrohung Gefängnis (bis zu drei Jahren) oder Busse (Art. 162 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 aStGB). Der wirtschaftliche Nachrichtendienst wird in seiner Grund- form mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 273 Abs. 3 StGB) bzw. wurde mit Gefängnis (bis zu drei Jahren) allenfalls verbunden mit Busse (Art. 273 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 aStGB) geahndet. Bei dieser Strafandrohung be- trägt die Verjährungsfrist jeweils sieben Jahre (vgl. supra, E. 2.1). 3. Verjährungsbeginn 3.1 Der Beginn der Verjährung ist in Art. 71 aStGB bzw. Art. 98 StGB geregelt. Ge- mäss lit. a dieser Bestimmung beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Führt der Täter die strafbaren Handlungen zu verschiedenen Zeiten aus, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB). Wenn das strafbare Verhalten dauert, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB). 3.2 a) Mit der Bestimmung von Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB wollte der Gesetzgeber eine Mehrzahl von Delikten, die zu verschiedenen Zeiten verübt wurden, zusammenfassen (vgl. BGE 109 IV 86; TRECHSEL/CAPUS, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 98 N. 4). Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung
- 5 - war bei der Frage, ob mehrere strafbare Handlungen verjährungsrechtlich zu einer Einheit zusammengefasst werden, d.h. eine "verjährungsrechtliche Einheit" vor- lag, auf objektive Kriterien abzustellen. Die erforderliche Einheit war zu bejahen, wenn im konkreten Fall die gleichartigen und gegen das selbe Rechtsgut gerichte- ten strafbaren Handlungen – ohne dass bereits ein Dauerdelikt gegeben wäre – ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bildeten (vgl. z.B. BGE 117 IV 408, E. 2f; 127 IV 49, E. 1b, je mit Hinweisen; die Rechtsfigur der verjährungsrechtli- chen Einheit hatte seinerseits die frühere Konstruktion des sog. "fortgesetzten De- likts", welche in BGE 117 IV 408 verworfen wurde, abgelöst). Mit BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht die Figur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgrund des unklaren Kriteriums des "andauernden pflichtwidrigen Verhaltens" zugunsten der Rechtssicherheit und einer Vereinfachung des Verjährungsrechts gänzlich aufge- geben. Das Bundesgericht erkannte, dass die verjährungsrechtliche Einheit vor den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Strafgesetzes (Art. 1 StGB) nicht Stand halte, d.h. das Gesetz in Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB nicht erkennen lasse, bei welchen Arten von strafbaren Tätigkeiten die Ver- jährung erst mit der letzten Tätigkeit beginne. Da die Annahme einer verjährungs- rechtlichen Einheit sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirke, bedürfe sie ei- ner klaren gesetzlichen Grundlage (zum Ganzen BGE 131 IV 83, insb. E. 2.4.4). Mit der Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit lässt die bun- desgerichtliche Rechtsprechung die Zusammenfassung einzelner Handlungen zu einer Tateinheit nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen zu. Nur in den nach- folgenden zwei Konstellationen sind mehrere tatsächliche Handlungen verjäh- rungsrechtlich noch als Einheit zu qualifizieren (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.20 vom 9. Dezember 2009, E. 3.1.2). b) Von einer tatbestandsmässigen Handlungseinheit ist auszugehen, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Die Verjährung beginnt in diesem Fall erst mit der Ausführung der letzten Handlung. So erfordert unter Umständen schon die Verwirklichung des Tatbestandes die Vornahme mehrerer Einzelhand- lungen (so genannte mehraktige Delikte). Die Tatbestandsverwirklichung erfolgt durch eine Sequenz von Handlungen, die erst zusammengefasst den gesamten Tatbestand einmal verwirklichen bzw. der Täter verletzt in aufeinanderfolgenden Schritten verschiedene Rechtsgüter, um einen Erfolg zu verwirklichen. Darunter fällt beispielsweise der Raub gemäss Art. 140 StGB, welcher sich aus einer Hand- lung, die das Opfer widerstandsunfähig macht, und einer weiteren, die in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache besteht, zusammensetzt. Ausser- dem kann der Tatbestand ein typischerweise länger dauerndes Verhalten um- schreiben, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht, so etwa bei der Misswirt- schaft (Art. 165 StGB) oder bei der Betreibung oder Einrichtung eines politischen
- 6 - oder militärischen Nachrichtendienstes (Art. 272 und 274 StGB) (zum Ganzen BGE 131 IV 83, E. 2.4.5, mit Hinweisen; im Gegensatz zu diesem Leitentscheid erwähnt BGE 132 IV 49, E. 3.1.1.3 explizit auch den wirtschaftlichen Nachrichten- dienst gemäss Art. 273 StGB, ohne indes hinsichtlich der Tatbestandsvarianten zu unterscheiden; ZURBRÜGG, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 98 N. 19; siehe auch VON HEINTSCHEL-HEINEGG, Münchener Kommentar, Strafgesetzbuch, 2. Auflage, München 2012, § 52 N. 26). c) Mehrere Einzelhandlungen sind darüber hinaus gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung verjährungsrechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen und als so genannte natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusam- mengehörendes Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterati- ven (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Bespray- en einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten; Herstellen von Falschgeld in Serie, aber nicht die Herstellung verschiedener Serien über Monate [Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.20 vom 9. Dezember 2009, E. 3.1.2]). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (zum Ganzen BGE 131 IV 83, E. 2.4.5, mit Hin- weisen). Ein längerer Zeitraum wurde vom Bundesgericht bereits bei einem Monat angenommen (vgl. BGE 111 IV 144, E. 3). 3.3 Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB liegt ge- mäss konstanter Rechtsprechung nur vor, wenn die Begründung des rechtswidri- gen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenom- men werden bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Perpetuierung des deliktischen Erfolges gerichtete Verhalten vom betref- fenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird (BGE 84 IV 17; bestätigt in BGE 131 IV 83, E. 2.1.2, mit Hinweisen). Dauerdelikte sind mit an- deren Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechts- widrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 131 IV 83, E. 2.1.2, mit Hinweisen). Eine Dauerstraftat wurde bisher etwa für die Freiheitsberaubung und die qualifizierte Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB (BGE 119 IV 216, E. 2f), den Hausfriedensbruch ge- mäss Art. 186 StGB (BGE 102 IV 1, E. 2b; 118 IV 167, E. 1c; 128 IV 81, E. 2a), das Vorenthalten und Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6S.343/1992 vom 28. August 1992, E. 2b/aa, mit Hinweisen; BGE 99 IV 266, E. 3), den Verweisungsbruch gemäss Art. 305 StGB (BGE 104 IV 186, E. 1) sowie die rechtswidrige Beschäftigung von Personen (vgl. BGE 75 IV 37) be- jaht. Von den Dauerdelikten zu unterscheiden sind Zustandsdelikte, die einen
- 7 - rechtswidrigen Zustand herstellen, der ohne weiteres Zutun des Täters anhält, wie etwa Bigamie (Art. 215 StGB, BGE 105 IV 326) oder Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB, BGE 93 IV 93). In diesen Fällen beginnt die Verjährung mit der Tathand- lung zu laufen (TRECHSEL/CAPUS, a.a.O., Art. 98 N. 6). 4. Stellungnahmen der Parteien 4.1 Die Verteidigung von A. beantragt mit Eingabe vom 8. Juni 2013 die verjährungs- bedingte Einstellung des Verfahrens bezüglich den E-Mails vom 28. März 2003 bis 26. März 2006 von C. bzw. D. sowie bezüglich dem E-Mail von A. an die BB. vom 15. Mai 2006. Zusammengefasst bringt sie u.a. vor, dass sowohl bei Art. 162 Abs. 2 als auch bei Art. 273 StGB keine tatbestandliche Handlungseinheit ange- nommen werden könne, weshalb jeder Tatvorwurf einer separaten Verjährung un- terliegen würde. Es lägen chronologisch, personell und thematisch getrennte Vor- fälle vor (pag. TPF 32.520.033 ff.). 4.2 Auch die Bundesanwaltschaft geht in Bezug auf das E-Mail von A. vom 15. Mai 2006 bzw. dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf des wirtschaftli- chen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB von der eingetrete- nen Verjährung aus (pag. TPF 32.510.008). In Bezug auf die Vorwürfe der Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB) führt sie zusammengefasst aus, es sei eine tatbestandliche Handlungseinheit anzu- nehmen. Das Ausnützen von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen setze ty- pischerweise mehrere Einzelhandlungen voraus (Sammlung und Evaluation der verratenen Geheimnisse, Umsetzung der Erkenntnisse, Komplettierung des Wis- sens durch Nachfragen etc.) und habe sich vorliegend über einen längeren Zeit- raum erstreckt. Deshalb habe die Verjährung sämtlicher Vorwürfe erst mit der letz- ten Teilhandlung des Ausnützens am 16. September 2006 zu laufen begonnen (Datum E-Mail von B. an A.; pag 32.510.007 f.). 4.3 Der Vertreter der Privatklägerin beantragt mit Eingabe vom 13. Juni 2013 mit Hin- weis auf die freie rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes (Art. 344 StPO) zusammengefasst, dass die Handlungen von A. insgesamt als Auskund- schaften von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StGB zu qualifizieren seien und es sich hierbei um ein auf Dauer ausge- richtetes Delikt handle, welches typischerweise aus mehreren Einzelhandlungen bestehe. Gemäss der Rechtsfigur der tatbestandlichen Handlungseinheit würden die Tatvorwürfe deshalb erst mit der letzten Tätigkeit zu verjähren beginnen. Die Wirtschaftspionage von A. habe erst mit der Hausdurchsuchung vom 14. März 2007 geendet, weshalb die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Weiter führt er aus, dass zwischen Art. 273 StGB und Art. 162 Abs. 2 StGB Idealkonkurrenz be-
- 8 - stehe und Letzteres ein Dauerdelikt darstelle, weshalb die Verjährung auch bei diesem Delikt erst mit der Hausdurchsuchung vom 14. März 2007 begonnen habe und noch nicht eingetreten sei (pag. TPF 32.560.078 ff., 082, 083 f.). Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 hält der Vertreter der Privatklägerin an seinen Argumenten fest und bemerkt, dass selbst die Dokumente, auf welche sich der Verteidiger in der Eingabe vom 8. Juni 2013 bezieht, diese bekräftigen würden (pag. TPF 32.560.093 ff.). 5. Verjährung in Bezug auf Art. 162 Abs. 2 StGB 5.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob bei Art. 162 Abs. 2 StGB von einer tatbestandli- chen Handlungseinheit auszugehen ist, d.h. ob der Tatbestand im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (supra, E. 3.2.b). In objektiver Hinsicht sieht der fragliche Straftatbestand die Ausnützung eines von einem Dritten verratenen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses für sich oder einen anderen vor. Das Ausnützen entspricht dem Begriff des Verwertens im Sin- ne von Art. 6 UWG (WICKIHALDER, Die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers, in: Schriften zum Schweizerischen Arbeitsrecht, Heft 60, Bern 2004, S. 173; siehe auch AMSTUTZ/REINERT, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 162 N. 24). Darunter ist jedes auf Erzielung von vermögenswerten Vorteilen gerichtete Verhalten, namentlich die Verwendung des verratenen Geheimnisses zu gewerblichen Zwecken, zu subsumieren, ohne dass indes ein konkreter Erfolg vorausgesetzt wäre (AMSTUTZ/REINERT, a.a.O., Art. 162 N. 24, mit Hinweisen; vgl. auch NIGGLI/HAGENSTEIN, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 162 N. 30). Diese Verwertungshandlung stellt eine punktuelle, zeitlich be- stimmbare Handlung dar. Mit der Benutzung des Geheimnisses ist das Delikt voll- endet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 37). 5.1.1 Ein mehraktiges Delikt scheidet bei Art. 162 Abs. 2 StGB somit aus. Selbst wenn die Tat "mehrere Akte" umfassen kann bzw. der Täter zunächst Kenntnis vom Geheimnis erlangen muss um schliesslich dessen Ausnützung zu planen und zu realisieren (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60), liegt kein mehraktiges Delikt bzw. keine tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne der Rechtsprechung vor (a.M. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60). Der Straftatbestand ist durch das Verwerten bzw. eine einzige Ausnützungshandlung erfüllt und sieht nicht die Verwirklichung mehrerer Handlungen oder die Verletzung verschiedener Rechtsgüter vor (vgl. supra, E. 3.2.b). Planung und Realisierung sind keine Tatbe- standselemente. Sie können bei fast jedem Delikt vorkommen (z.B. bei einem Diebstahl oder einer Brandstiftung mit vorgängiger Auskundschaftung und Orga-
- 9 - nisierung der Tat), was nicht bedeutet, dass es sich um mehraktige Delikte han- delt. 5.1.2 Der Tatbestand umschreibt auch nicht ein "typischerweise" länger dauerndes Verhalten, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht. Es trifft zwar zu, dass der Täter, um ein Geheimnis auszunützen, in der Regel zunächst Kenntnis vom Ge- heimnis erlangen muss und sodann die Ausnützung plant und realisiert (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60). Wie erwähnt, kann dies auch bei un- zähligen anderen Straftaten zutreffen. Selbst bei der Tatbestandsvariante von Art. 162 Abs. 1 StGB hat der Täter zunächst Kenntnis vom Geheimnis zu erlangen und kann schliesslich – oder allenfalls vorgängig – den Verrat planen und darauf- hin ausführen, ohne dass hier eine Handlungseinheit vorliegen würde (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012, E. 3.5.2.b; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60). Die Erlangung des Ge- heimnisses sowie dessen Verwertung im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB kann im Übrigen ohne Weiteres innert kürzester Zeit erfolgen und weniger Zeit in Anspruch nehmen als z.B. ein Verkauf von Betäubungsmitteln. Fraglich ist in diesem Zu- sammenhang auch, inwieweit die Kenntnisnahme des Geheimnisses überhaupt als punktuelle Einzelhandlung im Sinne der Rechtsprechung zur Handlungseinheit qualifiziert werden kann, zumal der Täter hierfür nicht aktiv werden muss. Be- zeichnet man die Akte bis zur Realisierung der Ausnützung des Geheimnisses als tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60), kann sich dies nur auf die Handlungen zur Ausnützung des spezifischen Geheim- nisses beziehen. Bei getrennten Ausnützungshandlungen unterschiedlicher Ge- heimnisse liegt ebenso wenig eine tatbestandliche Handlungseinheit vor wie bei mehreren getrennten Verratshandlungen im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB oder mehreren Diebstählen im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Bezeichnend ist auch, dass bei weiteren Tatbeständen, welche als objektives Tatbestandsmerkmal eine Ausnützungshandlung kennen (namentlich Art. 161 Ziff. 1 und 2 aStGB bzw. seit
1. Mai 2013 Art. 40 Abs. 1 und 3 BEHG [Ausnützen von Insiderinformationen] so- wie Art. 179 Abs. 2 StGB [Verletzung des Schriftgeheimnisses]), keine tatbestand- liche Handlungseinheit vorliegt. 5.1.3 Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 162 StGB weder begrifflich, faktisch noch typischerweise ein länger dauern- des Verhalten umschreibt, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht. Eine tat- bestandliche Handlungseinheit ist somit zu verneinen. Auch der Umstand, dass die Verwertungshandlung dem Täter auch später in irgendeiner Form noch zu Gu- te kommt, bedeutet nicht, dass es sich um ein mehraktiges oder andauerndes Verhalten handelt. Diese Erkenntnis ist auch im Sinne der Rechtssicherheit und im Lichte des Legalitätsprinzips (Art. 1 StGB) gerechtfertigt, wonach eine Hand- lungseinheit nur sehr restriktiv anzunehmen ist (vgl. supra, E. 3.2.a).
- 10 - 5.2 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass in casu auch eine natürliche Handlungseinheit zu verneinen ist. Von einer solchen könnte nur ausgegangen werden, wenn die Ausnützung von verschiedenen Geheimnissen bzw. die ver- schiedentliche Ausnützung desselben Geheimnisses auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen würde (vgl. supra, E. 3.2.c). Wie auch von der Verteidi- gung vermerkt (vgl. supra, E. 4.1), fällt aufgrund der zeitlichen, personellen und thematischen Trennung eine natürliche Handlungseinheit indes ausser Betracht (vgl. supra, E. 3.2.c). Der Beschuldigte A. soll Informationen, die er von unter- schiedlichen Personen, zu unterschiedlichen Zeiten und unterschiedlichen The- mata erhalten hat, ausgenützt haben. Zu Recht wurde denn auch von keiner Par- tei eine natürliche Handlungseinheit geltend gemacht. 5.3 Die Ausnützung eines verratenen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB setzt wie erwähnt die Verwertung eines solches Geheimnisses für sich oder einen andern voraus (vgl. supra, E. 5.1). Ein auf Per- petuierung des deliktischen Erfolges gerichtetes Verhalten ist vom Straftatbestand nicht mit umfasst. Von einem fortdauernden Willen des Täters zu sprechen, die Verwertung aufrecht zu erhalten, ist in diesem Zusammenhang widersinnig. Mit der Verwertungshandlung erfolgt auch das Ausnützen, womit der Tatbestand voll- endet ist. In diesem Zeitpunkt sind die objektiven Tatbestandsmerkmale verwirk- licht. Auch wenn die Verwertung sich künftig auswirkt, bedeutet dies nicht, dass es sich um ein Dauerdelikt handelt, zumal mit der Verwertung kein rechtswidriger Zu- stand geschaffen wird, welcher zur Verwirklichung des Tatbestandes durch Fol- gehandlungen ausdrücklich oder zumindest sinngemäss aufrechterhalten werden müsste (vgl. supra, E. 3.3). Entsprechend handelt es sich bei Art. 162 Abs. 2 StGB auch nicht um ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB. 5.4 Liegt bei der fraglichen Straftat weder eine Handlungseinheit im Sinne von Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB noch ein Dauerdelikt gemäss von Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB vor, so kommt die Verjährungsregel von Art. 71 lit. a aStGB bzw. Art. 98 lit. a StGB zur Anwendung. Die Verjährung beginnt dem- nach mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit begeht, also im Zeit- punkt, in dem das letzte objektive Tatbestandselement verwirklicht wird (vgl. ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 98 N. 3). Vorliegend ist dies der Tag der angeblichen Aus- nützung der jeweiligen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. 5.5 Als Tatzeitpunkte in diesem Zusammenhang nennt der Strafbefehl vom 28. Feb- ruar 2013 einerseits die Jahre "2003 bis 2007" und andererseits die offene Zeit- spanne "ab 2006". Beide zeitlichen Angaben erfassen somit auch die Zeit vor Juli
- 11 -
2006. Im Hinblick auf die Tatzeitumschreibung wäre somit schon in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer über sieben Jahre zurückliegenden Tatzeit auszugehen. Sollten die erhaltenen Mitteilungen tatsächlich ausgenutzt worden sein, ist es indessen in zeitlicher Hinsicht auch möglich, dass deren Ver- wendung unmittelbar bzw. kurz nach Empfang der jeweiligen Mitteilungen erfolgt ist. Im überwiesenen Strafbefehl vom 28. Februar 2013 wird in Bezug auf die Ausnützungshandlungen auf verschiedene Dokumente verwiesen, die grössten- teils mehr als sieben Jahre zurückdatieren bzw. gar nicht datiert sind (pag. 08-01- 00-110 ff.: Schreiben von A. an E. vom 12. Dezember 2003; pag. 08-01-00-135 ff.: urkundlich verbriefte Rahmenvereinbarung und Gesellschafterversammlung vom
13. Januar 2005; pag. 08-01-00-163 bis 189: Schreiben von A. an B. vom
E. 20 Oktober 2004 (beide von C.), 20. bzw. 24. Oktober 2004, 22. Februar 2006 und 26. März 2006 (alle von D.) grösstenteils Ausnützungshandlungen vor Juli 2006 bzw. keine nach 8. August 2006 vorgenommene Ausnützungshandlung be- hauptet oder erstellt, weshalb eine allenfalls damit zusammenhängende Verlet- zung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB heute verjährt ist bzw. vor Urteilseröffnung verjährt sein wird. Das Verfahren SK.2013.23 ist somit diesbezüglich gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. 6. Verjährung in Bezug auf Art. 273 Abs. 2 StGB 6.1 Die Vertretung der Privatklägerin beantragt in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2013 mit Hinweis auf Art. 344 StPO, sämtliche angeklagten Handlungen unter Art. 273 Abs. 1 StGB – welcher das Auskundschaften von Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nissen betrifft – und nicht unter den angeklagten Tatbestand des Zugänglichma- chens eines Geheimnisses im Sinne von Abs. 2 der Bestimmung zu subsumieren. Das Auskundschaften sei eine auf Dauer ausgelegte Tätigkeit, weshalb eine tat- bestandliche Handlungseinheit anzunehmen sei (vgl. supra, E. 4.3). 6.2 Das Gericht ist an die zur Anklage gebrachte Sachverhaltsdarstellung gebunden (HAURI, Balser Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.
- 12 - 344 N. 1; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 344 N. 1). Eine von der Anklage bzw. dem Strafbefehl abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ist dem Gericht nur gestat- tet, wenn der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandsele- mente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (HAURI, a.a.O., Art. 344 N. 4). Ob vorliegend ein Auskundschaften von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse für ein ausländisches Unternehmen im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StGB rechtsgenügend erstellt wäre und ob es sich im konkreten Fall um ein Dauerdelikt handeln würde, muss hier offen gelassen werden, da dieser Sach- verhalt im Strafbefehl vom 28. Februar 2013 nicht umschrieben bzw. nicht ange- klagt ist. 6.3 Beim (angeklagten) wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre (vgl. supra, E. 2). Wie der Verrat oder dessen Verwertung stellt das Zugänglichmachen eines Verrates eine einzige Handlung dar, die mit der Preisgabe des Verrates vollendet ist (vgl. auch Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012, E. 3.5.2). Von einem andauernden Verhalten kann keine Rede sein, weshalb die vorgeworfenen Handlungen einer separaten Verjährung unterliegen (vgl. supra, E. 3.2.b). Die angeklagte Handlung vom 15. Mai 2006 ist entsprechend verjährt. Das Verfahren SK.2013.23 ist auch in diesem Punkt – und somit in seiner Ge- samtheit – infolge Verjährung einzustellen. 7. Kosten, Entschädigung und Genugtuung 7.1 Die Kosten dieser Verfügung sind mit dem Endurteil im Verfahren SK.2013.11 festzulegen (Art. 421 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO e contrario). 7.2 Bei einer teilweisen Einstellung des Verfahrens gegen die beschuldigte Person hat diese grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung sowie gegebenenfalls auf eine Genugtuung (Art. 429 StPO). Der Entscheid über Ent- schädigung oder Genugtuung hat mit dem Endurteil im Verfahren SK.2013.11 zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO e contrario).
- 13 - Die Einzelrichterin verfügt:
1. Das Verfahren SK.2013.23 wird infolge Verjährung eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO).
2. Über die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen dieser Verfügung wird im Verfahren SK.2013.11 entschieden (Art. 421 StPO).
3. Dieser Entscheid wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Kopie an - (intern) zu Handen des Verfahrens SK.2013.11 - Verteidiger von B. im Verfahren SK.2013.11
- 14 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide sowie gegen Teilentscheide der Strafkammer des Bundes- strafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der voll- ständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90, Art. 91 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 09. Juli 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 9. Juli 2013 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Kaspar Lang Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt Andreas Müller
und
als Privatklägerschaft: AA., vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Wipfli
Gegenstand
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses und wirtschaftlicher Nachrichtendienst
Einstellung infolge Verjährung (Art. 329 Abs. 4 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer SK.2013.23
- 2 - Sachverhalt:
A. Am 14. Februar 2007 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der Privatklägerin (Art. 162 StGB; pag. 01-00-00-1). Am 12. März 2007 verfügte die Bundesanwaltschaft die Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens wegen Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses auf weitere Beschuldigte, u.a. auf B. (pag. 01-00-00-11).
B. Am 28. Februar 2013 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 2 StGB (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses) und Art. 273 Abs. 2 StGB (wirtschaftlicher Nach- richtendienst) und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu je Fr. 250.-- (pag. TPF 32.100.003 ff.).
Konkret wird A. vorgeworfen, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Pri- vatklägerin, welche ihm von C., D. und B. zwischen dem 28. März 2003 und dem
16. September 2006 mittels E-Mails bzw. Schreiben mitgeteilt worden seien, von 2003 bis 2007 zur Entwicklung und Produktion von Nischenprodukten in der deut- schen Kunststofffirma BB. sowie ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoundierung ausgenützt und damit eine Widerhand- lung gegen Art. 162 Abs. 2 StGB begangen zu haben. Zudem wird ihm vorgewor- fen, weitere Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin mittels E- Mails vom 15. Mai 2006 und 28. Februar 2007 der deutschen Firma BB. zugäng- lich gemacht und damit wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB begangen zu haben.
C. Am 5. März 2013 erging ein Strafbefehl gegen B. wegen Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 1 StGB (Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen).
D. Sowohl A. als auch B. erhoben bei der Bundesanwaltschaft frist- und formgerecht Einsprache gegen die jeweiligen Strafbefehle. Am 21. März 2013 überwies die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht sowohl den Strafbefehl vom 28. Feb- ruar 2013 gegen A. als auch den Strafbefehl vom 5. März 2013 gegen B. im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift (pag. TPF 32.100.001 f.). Am 11. April 2013 verfügte das Bundesstrafgericht die Vereinigung der Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2013.11 (pag. TPF 32.970.001 ff.).
E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 wies das Gericht die betroffenen Parteien darauf hin, dass sich bei einem Teil der gegen A. erhobenen Vorwürfe (namentlich jenen
- 3 - im Zusammenhang mit den E-Mails vom 28. März 2003 bis 15. Mai 2006) die Fra- ge nach der eingetretenen Verjährung bzw. der Einstellung des Verfahrens stelle und gab den betroffenen Parteien Gelegenheit, sich hiezu zu äussern (pag. TPF 32.300.12 ff.). Am 8. Juni 2013 reichte der Verteidiger von A. seine Bemer- kungen ein (pag. TPF 32.520.33 ff.). Die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft erfolgte am 11. Juni 2013 und jene der Privatklägerin am 13. Juni 2013 (pag. TPF 32.510.7 ff. und 32.560.78 ff.). Am 17. Juni 2013 stellte das Gericht die ob- genannten Eingaben den jeweils anderen betroffenen Parteien zur Kenntnis bzw. freigestellten Stellungahme zu (pag. TPF 32.300.16), woraufhin der Vertreter der Privatklägerschaft am
2. Juli 2013 nochmals Stellung bezog (pag. TPF 32.560.093 ff.).
F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 trennte das Bundesstrafgericht das Verfahren gegen den Beschuldigten A. betreffend die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit den E-Mails bzw. Schreiben vom 28. März 2003 bis 26. März 2006 (betreffend Art. 162 Abs. 2 StGB) sowie im Zusammenhang mit dem E-Mail vom 15. Mai 2006 (betreffend Art. 273 Abs. 2 StGB) in Anwendung von Art. 30 StPO vom Verfahren SK.2013.11 ab und verfügte die Führung dieses Verfahrens unter der Geschäfts- nummer SK.2013.23.
G. Die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2013.11 ist ab dem 19. August 2013 vor- gesehen (pag. TPF 32.810.003).
Die Einzelrichterin erwägt: 1. Anwendbares Recht 1.1 Der Beschuldigte A. soll die ihm zur Last gelegten Taten (gemäss supra, lit. F) zwischen 2003 und 2007 bzw. ab 2006 (in Bezug auf Art. 162 StGB) sowie am 15. Mai 2006 (in Bezug auf Art. 273 StGB) verübt haben, mithin teilweise vor Inkraft- treten der Neufassung des Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007. Ge- mäss Art. 389 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten des geltenden StGB eine Tat verübt haben. Diese Bestimmung übernimmt den allgemeinen Grundsatz des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 389 N. 3 f.).
- 4 - 1.2 Die Normen zu den Verjährungsfristen und zum Verjährungsbeginn wurden mit dem neuen Recht nicht modifiziert (vgl. Art. 70 und 71 aStGB bzw. Art. 97 und 98 StGB). Auch die Straftatbestände von Art. 162 und 273 StGB haben keine inhaltli- che Änderungen erfahren; die Strafandrohung wurde zwar an das neue Sankti- onssystem angepasst, aber weder gemildert noch geschärft. Somit ist die Verjäh- rung nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen. 2. Verjährungsfristen 2.1 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstra- fe von höchstens drei Jahren bedroht ist (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB; Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). 2.2 A. werden Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB sowie wirtschaftlicher Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Ersteres wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 162 Abs. 3 StGB). Bis zur am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches betrug die Strafandrohung Gefängnis (bis zu drei Jahren) oder Busse (Art. 162 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 aStGB). Der wirtschaftliche Nachrichtendienst wird in seiner Grund- form mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 273 Abs. 3 StGB) bzw. wurde mit Gefängnis (bis zu drei Jahren) allenfalls verbunden mit Busse (Art. 273 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 aStGB) geahndet. Bei dieser Strafandrohung be- trägt die Verjährungsfrist jeweils sieben Jahre (vgl. supra, E. 2.1). 3. Verjährungsbeginn 3.1 Der Beginn der Verjährung ist in Art. 71 aStGB bzw. Art. 98 StGB geregelt. Ge- mäss lit. a dieser Bestimmung beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Führt der Täter die strafbaren Handlungen zu verschiedenen Zeiten aus, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB). Wenn das strafbare Verhalten dauert, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB). 3.2 a) Mit der Bestimmung von Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB wollte der Gesetzgeber eine Mehrzahl von Delikten, die zu verschiedenen Zeiten verübt wurden, zusammenfassen (vgl. BGE 109 IV 86; TRECHSEL/CAPUS, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 98 N. 4). Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung
- 5 - war bei der Frage, ob mehrere strafbare Handlungen verjährungsrechtlich zu einer Einheit zusammengefasst werden, d.h. eine "verjährungsrechtliche Einheit" vor- lag, auf objektive Kriterien abzustellen. Die erforderliche Einheit war zu bejahen, wenn im konkreten Fall die gleichartigen und gegen das selbe Rechtsgut gerichte- ten strafbaren Handlungen – ohne dass bereits ein Dauerdelikt gegeben wäre – ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bildeten (vgl. z.B. BGE 117 IV 408, E. 2f; 127 IV 49, E. 1b, je mit Hinweisen; die Rechtsfigur der verjährungsrechtli- chen Einheit hatte seinerseits die frühere Konstruktion des sog. "fortgesetzten De- likts", welche in BGE 117 IV 408 verworfen wurde, abgelöst). Mit BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht die Figur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgrund des unklaren Kriteriums des "andauernden pflichtwidrigen Verhaltens" zugunsten der Rechtssicherheit und einer Vereinfachung des Verjährungsrechts gänzlich aufge- geben. Das Bundesgericht erkannte, dass die verjährungsrechtliche Einheit vor den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Strafgesetzes (Art. 1 StGB) nicht Stand halte, d.h. das Gesetz in Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB nicht erkennen lasse, bei welchen Arten von strafbaren Tätigkeiten die Ver- jährung erst mit der letzten Tätigkeit beginne. Da die Annahme einer verjährungs- rechtlichen Einheit sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirke, bedürfe sie ei- ner klaren gesetzlichen Grundlage (zum Ganzen BGE 131 IV 83, insb. E. 2.4.4). Mit der Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit lässt die bun- desgerichtliche Rechtsprechung die Zusammenfassung einzelner Handlungen zu einer Tateinheit nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen zu. Nur in den nach- folgenden zwei Konstellationen sind mehrere tatsächliche Handlungen verjäh- rungsrechtlich noch als Einheit zu qualifizieren (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.20 vom 9. Dezember 2009, E. 3.1.2). b) Von einer tatbestandsmässigen Handlungseinheit ist auszugehen, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Die Verjährung beginnt in diesem Fall erst mit der Ausführung der letzten Handlung. So erfordert unter Umständen schon die Verwirklichung des Tatbestandes die Vornahme mehrerer Einzelhand- lungen (so genannte mehraktige Delikte). Die Tatbestandsverwirklichung erfolgt durch eine Sequenz von Handlungen, die erst zusammengefasst den gesamten Tatbestand einmal verwirklichen bzw. der Täter verletzt in aufeinanderfolgenden Schritten verschiedene Rechtsgüter, um einen Erfolg zu verwirklichen. Darunter fällt beispielsweise der Raub gemäss Art. 140 StGB, welcher sich aus einer Hand- lung, die das Opfer widerstandsunfähig macht, und einer weiteren, die in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache besteht, zusammensetzt. Ausser- dem kann der Tatbestand ein typischerweise länger dauerndes Verhalten um- schreiben, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht, so etwa bei der Misswirt- schaft (Art. 165 StGB) oder bei der Betreibung oder Einrichtung eines politischen
- 6 - oder militärischen Nachrichtendienstes (Art. 272 und 274 StGB) (zum Ganzen BGE 131 IV 83, E. 2.4.5, mit Hinweisen; im Gegensatz zu diesem Leitentscheid erwähnt BGE 132 IV 49, E. 3.1.1.3 explizit auch den wirtschaftlichen Nachrichten- dienst gemäss Art. 273 StGB, ohne indes hinsichtlich der Tatbestandsvarianten zu unterscheiden; ZURBRÜGG, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 98 N. 19; siehe auch VON HEINTSCHEL-HEINEGG, Münchener Kommentar, Strafgesetzbuch, 2. Auflage, München 2012, § 52 N. 26). c) Mehrere Einzelhandlungen sind darüber hinaus gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung verjährungsrechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen und als so genannte natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusam- mengehörendes Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterati- ven (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Bespray- en einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten; Herstellen von Falschgeld in Serie, aber nicht die Herstellung verschiedener Serien über Monate [Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.20 vom 9. Dezember 2009, E. 3.1.2]). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (zum Ganzen BGE 131 IV 83, E. 2.4.5, mit Hin- weisen). Ein längerer Zeitraum wurde vom Bundesgericht bereits bei einem Monat angenommen (vgl. BGE 111 IV 144, E. 3). 3.3 Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB liegt ge- mäss konstanter Rechtsprechung nur vor, wenn die Begründung des rechtswidri- gen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenom- men werden bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Perpetuierung des deliktischen Erfolges gerichtete Verhalten vom betref- fenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird (BGE 84 IV 17; bestätigt in BGE 131 IV 83, E. 2.1.2, mit Hinweisen). Dauerdelikte sind mit an- deren Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechts- widrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 131 IV 83, E. 2.1.2, mit Hinweisen). Eine Dauerstraftat wurde bisher etwa für die Freiheitsberaubung und die qualifizierte Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB (BGE 119 IV 216, E. 2f), den Hausfriedensbruch ge- mäss Art. 186 StGB (BGE 102 IV 1, E. 2b; 118 IV 167, E. 1c; 128 IV 81, E. 2a), das Vorenthalten und Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6S.343/1992 vom 28. August 1992, E. 2b/aa, mit Hinweisen; BGE 99 IV 266, E. 3), den Verweisungsbruch gemäss Art. 305 StGB (BGE 104 IV 186, E. 1) sowie die rechtswidrige Beschäftigung von Personen (vgl. BGE 75 IV 37) be- jaht. Von den Dauerdelikten zu unterscheiden sind Zustandsdelikte, die einen
- 7 - rechtswidrigen Zustand herstellen, der ohne weiteres Zutun des Täters anhält, wie etwa Bigamie (Art. 215 StGB, BGE 105 IV 326) oder Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB, BGE 93 IV 93). In diesen Fällen beginnt die Verjährung mit der Tathand- lung zu laufen (TRECHSEL/CAPUS, a.a.O., Art. 98 N. 6). 4. Stellungnahmen der Parteien 4.1 Die Verteidigung von A. beantragt mit Eingabe vom 8. Juni 2013 die verjährungs- bedingte Einstellung des Verfahrens bezüglich den E-Mails vom 28. März 2003 bis 26. März 2006 von C. bzw. D. sowie bezüglich dem E-Mail von A. an die BB. vom 15. Mai 2006. Zusammengefasst bringt sie u.a. vor, dass sowohl bei Art. 162 Abs. 2 als auch bei Art. 273 StGB keine tatbestandliche Handlungseinheit ange- nommen werden könne, weshalb jeder Tatvorwurf einer separaten Verjährung un- terliegen würde. Es lägen chronologisch, personell und thematisch getrennte Vor- fälle vor (pag. TPF 32.520.033 ff.). 4.2 Auch die Bundesanwaltschaft geht in Bezug auf das E-Mail von A. vom 15. Mai 2006 bzw. dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf des wirtschaftli- chen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB von der eingetrete- nen Verjährung aus (pag. TPF 32.510.008). In Bezug auf die Vorwürfe der Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB) führt sie zusammengefasst aus, es sei eine tatbestandliche Handlungseinheit anzu- nehmen. Das Ausnützen von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen setze ty- pischerweise mehrere Einzelhandlungen voraus (Sammlung und Evaluation der verratenen Geheimnisse, Umsetzung der Erkenntnisse, Komplettierung des Wis- sens durch Nachfragen etc.) und habe sich vorliegend über einen längeren Zeit- raum erstreckt. Deshalb habe die Verjährung sämtlicher Vorwürfe erst mit der letz- ten Teilhandlung des Ausnützens am 16. September 2006 zu laufen begonnen (Datum E-Mail von B. an A.; pag 32.510.007 f.). 4.3 Der Vertreter der Privatklägerin beantragt mit Eingabe vom 13. Juni 2013 mit Hin- weis auf die freie rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes (Art. 344 StPO) zusammengefasst, dass die Handlungen von A. insgesamt als Auskund- schaften von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StGB zu qualifizieren seien und es sich hierbei um ein auf Dauer ausge- richtetes Delikt handle, welches typischerweise aus mehreren Einzelhandlungen bestehe. Gemäss der Rechtsfigur der tatbestandlichen Handlungseinheit würden die Tatvorwürfe deshalb erst mit der letzten Tätigkeit zu verjähren beginnen. Die Wirtschaftspionage von A. habe erst mit der Hausdurchsuchung vom 14. März 2007 geendet, weshalb die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Weiter führt er aus, dass zwischen Art. 273 StGB und Art. 162 Abs. 2 StGB Idealkonkurrenz be-
- 8 - stehe und Letzteres ein Dauerdelikt darstelle, weshalb die Verjährung auch bei diesem Delikt erst mit der Hausdurchsuchung vom 14. März 2007 begonnen habe und noch nicht eingetreten sei (pag. TPF 32.560.078 ff., 082, 083 f.). Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 hält der Vertreter der Privatklägerin an seinen Argumenten fest und bemerkt, dass selbst die Dokumente, auf welche sich der Verteidiger in der Eingabe vom 8. Juni 2013 bezieht, diese bekräftigen würden (pag. TPF 32.560.093 ff.). 5. Verjährung in Bezug auf Art. 162 Abs. 2 StGB 5.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob bei Art. 162 Abs. 2 StGB von einer tatbestandli- chen Handlungseinheit auszugehen ist, d.h. ob der Tatbestand im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (supra, E. 3.2.b). In objektiver Hinsicht sieht der fragliche Straftatbestand die Ausnützung eines von einem Dritten verratenen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses für sich oder einen anderen vor. Das Ausnützen entspricht dem Begriff des Verwertens im Sin- ne von Art. 6 UWG (WICKIHALDER, Die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers, in: Schriften zum Schweizerischen Arbeitsrecht, Heft 60, Bern 2004, S. 173; siehe auch AMSTUTZ/REINERT, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 162 N. 24). Darunter ist jedes auf Erzielung von vermögenswerten Vorteilen gerichtete Verhalten, namentlich die Verwendung des verratenen Geheimnisses zu gewerblichen Zwecken, zu subsumieren, ohne dass indes ein konkreter Erfolg vorausgesetzt wäre (AMSTUTZ/REINERT, a.a.O., Art. 162 N. 24, mit Hinweisen; vgl. auch NIGGLI/HAGENSTEIN, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 162 N. 30). Diese Verwertungshandlung stellt eine punktuelle, zeitlich be- stimmbare Handlung dar. Mit der Benutzung des Geheimnisses ist das Delikt voll- endet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 37). 5.1.1 Ein mehraktiges Delikt scheidet bei Art. 162 Abs. 2 StGB somit aus. Selbst wenn die Tat "mehrere Akte" umfassen kann bzw. der Täter zunächst Kenntnis vom Geheimnis erlangen muss um schliesslich dessen Ausnützung zu planen und zu realisieren (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60), liegt kein mehraktiges Delikt bzw. keine tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne der Rechtsprechung vor (a.M. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60). Der Straftatbestand ist durch das Verwerten bzw. eine einzige Ausnützungshandlung erfüllt und sieht nicht die Verwirklichung mehrerer Handlungen oder die Verletzung verschiedener Rechtsgüter vor (vgl. supra, E. 3.2.b). Planung und Realisierung sind keine Tatbe- standselemente. Sie können bei fast jedem Delikt vorkommen (z.B. bei einem Diebstahl oder einer Brandstiftung mit vorgängiger Auskundschaftung und Orga-
- 9 - nisierung der Tat), was nicht bedeutet, dass es sich um mehraktige Delikte han- delt. 5.1.2 Der Tatbestand umschreibt auch nicht ein "typischerweise" länger dauerndes Verhalten, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht. Es trifft zwar zu, dass der Täter, um ein Geheimnis auszunützen, in der Regel zunächst Kenntnis vom Ge- heimnis erlangen muss und sodann die Ausnützung plant und realisiert (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60). Wie erwähnt, kann dies auch bei un- zähligen anderen Straftaten zutreffen. Selbst bei der Tatbestandsvariante von Art. 162 Abs. 1 StGB hat der Täter zunächst Kenntnis vom Geheimnis zu erlangen und kann schliesslich – oder allenfalls vorgängig – den Verrat planen und darauf- hin ausführen, ohne dass hier eine Handlungseinheit vorliegen würde (vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012, E. 3.5.2.b; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60). Die Erlangung des Ge- heimnisses sowie dessen Verwertung im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB kann im Übrigen ohne Weiteres innert kürzester Zeit erfolgen und weniger Zeit in Anspruch nehmen als z.B. ein Verkauf von Betäubungsmitteln. Fraglich ist in diesem Zu- sammenhang auch, inwieweit die Kenntnisnahme des Geheimnisses überhaupt als punktuelle Einzelhandlung im Sinne der Rechtsprechung zur Handlungseinheit qualifiziert werden kann, zumal der Täter hierfür nicht aktiv werden muss. Be- zeichnet man die Akte bis zur Realisierung der Ausnützung des Geheimnisses als tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 60), kann sich dies nur auf die Handlungen zur Ausnützung des spezifischen Geheim- nisses beziehen. Bei getrennten Ausnützungshandlungen unterschiedlicher Ge- heimnisse liegt ebenso wenig eine tatbestandliche Handlungseinheit vor wie bei mehreren getrennten Verratshandlungen im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB oder mehreren Diebstählen im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Bezeichnend ist auch, dass bei weiteren Tatbeständen, welche als objektives Tatbestandsmerkmal eine Ausnützungshandlung kennen (namentlich Art. 161 Ziff. 1 und 2 aStGB bzw. seit
1. Mai 2013 Art. 40 Abs. 1 und 3 BEHG [Ausnützen von Insiderinformationen] so- wie Art. 179 Abs. 2 StGB [Verletzung des Schriftgeheimnisses]), keine tatbestand- liche Handlungseinheit vorliegt. 5.1.3 Nach dem Gesagten ist zusammengefasst festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 162 StGB weder begrifflich, faktisch noch typischerweise ein länger dauern- des Verhalten umschreibt, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht. Eine tat- bestandliche Handlungseinheit ist somit zu verneinen. Auch der Umstand, dass die Verwertungshandlung dem Täter auch später in irgendeiner Form noch zu Gu- te kommt, bedeutet nicht, dass es sich um ein mehraktiges oder andauerndes Verhalten handelt. Diese Erkenntnis ist auch im Sinne der Rechtssicherheit und im Lichte des Legalitätsprinzips (Art. 1 StGB) gerechtfertigt, wonach eine Hand- lungseinheit nur sehr restriktiv anzunehmen ist (vgl. supra, E. 3.2.a).
- 10 - 5.2 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass in casu auch eine natürliche Handlungseinheit zu verneinen ist. Von einer solchen könnte nur ausgegangen werden, wenn die Ausnützung von verschiedenen Geheimnissen bzw. die ver- schiedentliche Ausnützung desselben Geheimnisses auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen würde (vgl. supra, E. 3.2.c). Wie auch von der Verteidi- gung vermerkt (vgl. supra, E. 4.1), fällt aufgrund der zeitlichen, personellen und thematischen Trennung eine natürliche Handlungseinheit indes ausser Betracht (vgl. supra, E. 3.2.c). Der Beschuldigte A. soll Informationen, die er von unter- schiedlichen Personen, zu unterschiedlichen Zeiten und unterschiedlichen The- mata erhalten hat, ausgenützt haben. Zu Recht wurde denn auch von keiner Par- tei eine natürliche Handlungseinheit geltend gemacht. 5.3 Die Ausnützung eines verratenen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB setzt wie erwähnt die Verwertung eines solches Geheimnisses für sich oder einen andern voraus (vgl. supra, E. 5.1). Ein auf Per- petuierung des deliktischen Erfolges gerichtetes Verhalten ist vom Straftatbestand nicht mit umfasst. Von einem fortdauernden Willen des Täters zu sprechen, die Verwertung aufrecht zu erhalten, ist in diesem Zusammenhang widersinnig. Mit der Verwertungshandlung erfolgt auch das Ausnützen, womit der Tatbestand voll- endet ist. In diesem Zeitpunkt sind die objektiven Tatbestandsmerkmale verwirk- licht. Auch wenn die Verwertung sich künftig auswirkt, bedeutet dies nicht, dass es sich um ein Dauerdelikt handelt, zumal mit der Verwertung kein rechtswidriger Zu- stand geschaffen wird, welcher zur Verwirklichung des Tatbestandes durch Fol- gehandlungen ausdrücklich oder zumindest sinngemäss aufrechterhalten werden müsste (vgl. supra, E. 3.3). Entsprechend handelt es sich bei Art. 162 Abs. 2 StGB auch nicht um ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB. 5.4 Liegt bei der fraglichen Straftat weder eine Handlungseinheit im Sinne von Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB noch ein Dauerdelikt gemäss von Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB vor, so kommt die Verjährungsregel von Art. 71 lit. a aStGB bzw. Art. 98 lit. a StGB zur Anwendung. Die Verjährung beginnt dem- nach mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit begeht, also im Zeit- punkt, in dem das letzte objektive Tatbestandselement verwirklicht wird (vgl. ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 98 N. 3). Vorliegend ist dies der Tag der angeblichen Aus- nützung der jeweiligen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. 5.5 Als Tatzeitpunkte in diesem Zusammenhang nennt der Strafbefehl vom 28. Feb- ruar 2013 einerseits die Jahre "2003 bis 2007" und andererseits die offene Zeit- spanne "ab 2006". Beide zeitlichen Angaben erfassen somit auch die Zeit vor Juli
- 11 -
2006. Im Hinblick auf die Tatzeitumschreibung wäre somit schon in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer über sieben Jahre zurückliegenden Tatzeit auszugehen. Sollten die erhaltenen Mitteilungen tatsächlich ausgenutzt worden sein, ist es indessen in zeitlicher Hinsicht auch möglich, dass deren Ver- wendung unmittelbar bzw. kurz nach Empfang der jeweiligen Mitteilungen erfolgt ist. Im überwiesenen Strafbefehl vom 28. Februar 2013 wird in Bezug auf die Ausnützungshandlungen auf verschiedene Dokumente verwiesen, die grössten- teils mehr als sieben Jahre zurückdatieren bzw. gar nicht datiert sind (pag. 08-01- 00-110 ff.: Schreiben von A. an E. vom 12. Dezember 2003; pag. 08-01-00-135 ff.: urkundlich verbriefte Rahmenvereinbarung und Gesellschafterversammlung vom
13. Januar 2005; pag. 08-01-00-163 bis 189: Schreiben von A. an B. vom
20. September 2005; Entwurf Kooperationsvertrag inkl. Beilagen vom 9. Novem- ber 2005, 3. Dezember 2005 bzw. 16. Mai 2006; Entwurf Absichtserklärung und Salärgarantie [Jahresangabe: 2006]; Projektvertrag, undatiert/nicht unterschrie- ben). Der Versand des im Strafbefehl in diesem Zusammenhang ebenfalls aufge- führten E-Mails von A. an E. vom 8. August 2006 (pag. 08-01-00-189) wird zu Be- ginn der vorgesehen Hauptverhandlung (19. August 2013) ebenfalls mehr als sie- ben Jahre zurückliegen und die entsprechende Handlung bei Urteilseröffnung so- mit verjährt sein. 5.6 Aufgrund des Gesagten sind in Bezug auf die Mitteilungen vom 28. März 2003,
20. Oktober 2004 (beide von C.), 20. bzw. 24. Oktober 2004, 22. Februar 2006 und 26. März 2006 (alle von D.) grösstenteils Ausnützungshandlungen vor Juli 2006 bzw. keine nach 8. August 2006 vorgenommene Ausnützungshandlung be- hauptet oder erstellt, weshalb eine allenfalls damit zusammenhängende Verlet- zung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB heute verjährt ist bzw. vor Urteilseröffnung verjährt sein wird. Das Verfahren SK.2013.23 ist somit diesbezüglich gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. 6. Verjährung in Bezug auf Art. 273 Abs. 2 StGB 6.1 Die Vertretung der Privatklägerin beantragt in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2013 mit Hinweis auf Art. 344 StPO, sämtliche angeklagten Handlungen unter Art. 273 Abs. 1 StGB – welcher das Auskundschaften von Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nissen betrifft – und nicht unter den angeklagten Tatbestand des Zugänglichma- chens eines Geheimnisses im Sinne von Abs. 2 der Bestimmung zu subsumieren. Das Auskundschaften sei eine auf Dauer ausgelegte Tätigkeit, weshalb eine tat- bestandliche Handlungseinheit anzunehmen sei (vgl. supra, E. 4.3). 6.2 Das Gericht ist an die zur Anklage gebrachte Sachverhaltsdarstellung gebunden (HAURI, Balser Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.
- 12 - 344 N. 1; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2009, Art. 344 N. 1). Eine von der Anklage bzw. dem Strafbefehl abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ist dem Gericht nur gestat- tet, wenn der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandsele- mente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt (HAURI, a.a.O., Art. 344 N. 4). Ob vorliegend ein Auskundschaften von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse für ein ausländisches Unternehmen im Sinne von Art. 273 Abs. 1 StGB rechtsgenügend erstellt wäre und ob es sich im konkreten Fall um ein Dauerdelikt handeln würde, muss hier offen gelassen werden, da dieser Sach- verhalt im Strafbefehl vom 28. Februar 2013 nicht umschrieben bzw. nicht ange- klagt ist. 6.3 Beim (angeklagten) wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre (vgl. supra, E. 2). Wie der Verrat oder dessen Verwertung stellt das Zugänglichmachen eines Verrates eine einzige Handlung dar, die mit der Preisgabe des Verrates vollendet ist (vgl. auch Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli 2012, E. 3.5.2). Von einem andauernden Verhalten kann keine Rede sein, weshalb die vorgeworfenen Handlungen einer separaten Verjährung unterliegen (vgl. supra, E. 3.2.b). Die angeklagte Handlung vom 15. Mai 2006 ist entsprechend verjährt. Das Verfahren SK.2013.23 ist auch in diesem Punkt – und somit in seiner Ge- samtheit – infolge Verjährung einzustellen. 7. Kosten, Entschädigung und Genugtuung 7.1 Die Kosten dieser Verfügung sind mit dem Endurteil im Verfahren SK.2013.11 festzulegen (Art. 421 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO e contrario). 7.2 Bei einer teilweisen Einstellung des Verfahrens gegen die beschuldigte Person hat diese grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung sowie gegebenenfalls auf eine Genugtuung (Art. 429 StPO). Der Entscheid über Ent- schädigung oder Genugtuung hat mit dem Endurteil im Verfahren SK.2013.11 zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO e contrario).
- 13 - Die Einzelrichterin verfügt:
1. Das Verfahren SK.2013.23 wird infolge Verjährung eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO).
2. Über die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen dieser Verfügung wird im Verfahren SK.2013.11 entschieden (Art. 421 StPO).
3. Dieser Entscheid wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Kopie an - (intern) zu Handen des Verfahrens SK.2013.11 - Verteidiger von B. im Verfahren SK.2013.11
- 14 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide sowie gegen Teilentscheide der Strafkammer des Bundes- strafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der voll- ständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90, Art. 91 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 09. Juli 2013