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UE200371

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2021-12-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröff- nen oder nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessen- de Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO. Der Staatsanwaltschaft steht bei ihrem Entscheid ein gewisser Ermessensspiel- raum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jegli- cher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3.; Urteile BGer 6B_662/2017 vom 20.9.2017 E. 3.2.; 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1.; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9).

- 4 - 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte im angefochtenen Entscheid zusammen- gefasst aus, bezüglich der zur Anzeige gebrachten Texte sei keine Ehrverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ersichtlich; so wolle der Text betreffend Mordabsichten vielmehr angebliches Unrecht gegenüber der Beschwerdeführerin aufzeigen, während der Kommentarbeitrag nicht suggeriere, dass die Beschwer- deführerin rechtskräftig verurteilt sei. Bezüglich des Verweises auf die Webseite www.C._____.ch hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass aktuell auf dieser Websei- te der Name der Beschwerdeführerin nicht mehr ersichtlich sei, weshalb eine ehr- verletzende Verbindung mangels Hinweises auf einen spezifischen Bericht auf dieser umfangreichen Webseite nicht ausgemacht werden könne. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nötigung und Verletzung von Art. 4 Abs. 5 DSG führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Beschwerdegegne- rin 1 der Beschwerdeführerin mit dem beanzeigten Verhalten weder Gewalt ange- tan, ihr ernstliche Nachteile angedroht oder sie in ihrer Handlungsfähigkeit be- schränkt habe; ergänzend erwähnte sie, dass ein allfälliger Verstoss gegen Art. 4 Abs. 5 DSG nicht mit Strafe bedroht sei (Urk. 6 S. 3 ff.). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde zu- sammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft sei den Indizien für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 nicht genügend nachgegangen und zu Un- recht vom Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts ausgegangen. Für einen durchschnittlichen Leser entstehe der Eindruck, dass sie (d.h. die Beschwerde- führerin) Mordabsichten habe und sich in einer Strafvollzugsanstalt für rechtskräf- tig verurteilte Straftäter befinde. Auch habe die Staatsanwaltschaft die Aussage, wonach sie "zum Krüppel geschlagen worden" sei, zu Unrecht nicht als Ehrverlet- zung qualifiziert. Der Link auf der Webseite der Beschwerdegegnerin 1 führe zu einer Webseite, deren Betreiber wegen Ehrverletzung zu ihrem Nachteil verurteilt worden sei und es sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis vom ehrverletzenden Inhalt der Webseite gehabt habe. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt gelassen, dass das Datenschutzgesetz sehr wohl Strafbestimmungen kenne, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt nicht genügend begründet sei (Urk. 2).

- 5 - 2.3. Die Beschwerdegegnerin 1 bringt dazu in ihren Stellungnahmen zu- sammengefasst vor, die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Texte und Links stammten aus den Jahren 2013 bis 2016 und damit aus einer Zeit, in der sie freundschaftliche Beziehungen zur Beschwerdeführerin gepflegt habe; sie seien nicht ehrverletzend, sondern zeugten vielmehr von der Unterstützung für die Aus- einandersetzung der Beschwerdeführerin mit der Justiz. Auch habe sie (d.h. die Beschwerdegegnerin 1) der Beschwerdeführerin die Bereitschaft signalisiert, ge- wisse Links und Texte zu löschen. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach- weislich seit dem Jahr 2012 Kenntnis von ihrer Webseite und mindestens seit dem Jahr 2019 Kenntnis von den nun beanstandeten Texten, weshalb die Straf- antragsfrist für Ehrverletzungsdelikte nicht eingehalten worden sei (Urk. 17; Urk. 25). 2.4. In ihrer Replik schildert die Beschwerdeführerin die der Strafanzeige zugrunde liegenden Geschehnisse aus ihrer Sicht und tut ihre persönliche Mei- nung zur Beschwerdegegnerin 1 und deren Organisationen kund (Urk. 36). 3.1. Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sind nur auf Antrag strafbar. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antrags- recht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt, sobald dem Berechtigten Täter und Tat bekannt sind; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131; BGE 121 IV 272). Bei Dauerdelikten beginnt die Antragsfrist erst mit der Beendigung des De- likts, d.h. mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands bzw. dem Abbruch des deliktischen Verhaltens (BGE 132 IV 49; BSK StGB-Riedo, Basel 2019, Art. 31 N 22; Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 31 N 8). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung handelt es sich bei Ehrverletzungsdelikten jedoch nicht um Dauerdelik- te, sondern um sog. Zustandsdelikte. Das tatbestandsmässige Verhalten des Tä- ters erschöpft sich in der ehrverletzenden bzw. herabsetzenden Äusserung. Er- folgt die Äusserung durch Veröffentlichung in einem Medium, wie beispielsweise einer Zeitschrift oder auf einer Homepage im Internet, kann sie unter Umständen

- 6 - noch während langer Zeit von Dritten zur Kenntnis genommen werden, ohne dass der Täter hierzu etwas beitragen müsste. Mit der Veröffentlichung der Äusserung (bzw. deren Kenntnisnahme) sind diese Delikte vollendet. Das strafrechtlich rele- vante Unrecht liegt allein in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes. Das Handeln des Täters ist zeitlich beschränkt. Lediglich der unrechtmässige Zustand dauert noch fort. Das bedeutet, dass die Antragsfrist nicht erst mit der Beendi- gung des ehrverletzenden Verhaltens insgesamt bzw. dem Aufheben des wider- rechtlichen Zustands zu laufen beginnt, sondern bereits nach Kenntnisnahme des vollendeten Delikts bzw. sobald dem Berechtigten Tat und Täter bekannt sind (vgl. dazu Entscheid BuStrG SK.2013.23 vom 9.7.2013 E. 3.3; Urteile BGer 6B_ 976/2017 vom 14.11.2018 E. 4.3 mit Hinweisen; 6B_473/2015 vom 2.12.2015 E. 2.3; 6B_67/2007 vom 2.6.2007 E. 4.2; BSK StGB-Zurbrügg, a.a.O., Art. 98 N 7; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 98 N 5 f.). 3.2. Auf konkrete Fragen erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2020, die inkriminierten Beiträge erst- mals am 7. August 2020 festgestellt zu haben (Urk. 12/4 S. 3 ff.). Allerdings führte sie anlässlich der genannten Befragung auch aus, dass die Beschwerdegegne- rin 1 seit Januar 2013 unter anderem im Internet gegen sie hetze und sie (d.h. die Beschwerdeführerin) die Beschwerdegegnerin 1 immer wieder aufgefordert habe, damit aufzuhören (Urk. 12/4 S. 2). In einem Mail an Frau D._____ vom 5. April 2019 beklagt sich die Beschwerdeführerin über den verleumderischen Inhalt der von der Beschwerdegegnerin 1 betriebenen Webseite www….B._____.wordpress.com (Urk. 12/7/1). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren Kenntnis von den inkriminierten Texten hat. Demzufolge war die dreimonatige Antragsfrist hinsichtlich der beanzeigten Ehrverletzung im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am

10. August 2020 bereits abgelaufen. Damit fehlt es diesbezüglich an einem gülti- gen Strafantrag und somit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb in diesem Punkt bereits aus diesem Grund eine Nichtanhandnahme zu erfolgen hat. 3.3. Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des Strafantrags ausginge, wäre die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Wie die Staatsanwaltschaft

- 7 - zutreffend dargelegt hat, ist für einen unvoreingenommenen Durchschnittsleser der inkriminierten Texte (vgl. Urk. 12/2/1; Urk. 12/2/4-6) sofort ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Darstellung (Urk. 2 S. 4 f.) - kein unehren- haftes Verhalten (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitstrafe; Hegen von Mordabsichten) vorgeworfen oder sie als Mensch herabgesetzt ("Krüppel"), sondernd sie vielmehr als Opfer vermeintlichen Unrechts dargestellt wird ("brechen" der Beschwerdeführerin; "anhängen" von Mordabsichten, um das Verfahren irgendwie zu rechtfertigen; körperlicher Angriff eines Arbeitskollegen auf die Beschwerdeführerin). Dass die Beschwerdegegnerin 1 auf ihrer Webseite auf www.C._____.ch verwiesen hat und der Betreiber dieser Webseite am 29. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen Verleumdung zum Nachteil der Beschwerdeführerin verurteilt worden ist (vgl. Urk. 12/2/2), be- gründet für sich allein - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 5) - ebenfalls keinen Anfangsverdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1; Hinweise, dass die Webseite www.C._____.ch im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin 1 auf diese Webseite verwies, ehrverlet- zende Texte zum Nachteil der Beschwerdeführerin enthielt oder die Beschwerde- gegnerin 1 zu einem späteren Zeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Webseite solche Texte beinhaltet, liegen nicht vor. Die Beschwerdegegne- rin 1 erklärte vielmehr anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 1. Oktober 2020, dass die Beschwerdeführerin und der Betreiber der Webseite www.C._____.ch ihres Wissens damals (d.h. im Zeitpunkt ihres Verweises) noch freundschaftlich verkehrt seien (Urk. 12/6 S. 4).

4. Bezüglich des zur Anzeige gebrachten Verstosses gegen das Daten- schutzgesetz weist die Beschwerdeführerin zwar zu Recht darauf hin, dass das Datenschutzgesetz auch Strafbestimmungen enthält (Urk. 2 S. 6). Allerdings lässt sie unberücksichtigt, dass der von ihr in der Strafanzeige genannte Art. 4 Abs. 5 DSG (Urk. 12/1 S. 1) in den Strafbestimmungen des DSG keine Erwähnung fin- det. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei diesem Vorwurf der Beschwerdeführerin um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle (Urk. 6 S. 5), ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Straf- anzeige nicht dar, durch welche Handlungen die Beschwerdegegnerin 1 welche

- 8 - der in Art. 34 f. DSG erwähnten Pflichten verletzt haben soll. Erst in ihrer Be- schwerdebegründung macht sie sinngemäss einen - unter Strafe stehenden - Verstoss gegen die in Art. 14 DSG statuierte Informationspflicht geltend (Urk. 2 S. 6). Dabei handelt es sich um einen neuen Vorwurf, der nicht Gegenstand der Strafanzeige war und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Hinzu kommt, das sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, den Gesetzestext von Art. 14 DSG wiederzugeben. Durch welches konkrete Verhalten die Beschwerdegegnerin 1 zu ihrem Nachteil die entsprechenden Bestimmungen innert der dreimonatigen Antragsfrist verletzt haben soll, lässt die Beschwerdefüh- rerin offen. Ein hinreichender Tatverdacht ist damit nicht dargetan.

5. Bezüglich des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, wonach sie gezwungen werde, die Verbreitung ihrer Personendaten bzw. die Verletzung ihrer Privatsphä- re zu dulden (Urk. 12/1 S. 1; Urk. 12/4 S. 6), hat die Staatsanwaltschaft mit zutref- fender Begründung dargelegt, dass dieser Sachverhalt nicht unter den Straftatbe- stand der Nötigung fällt (Urk. 6 S. 5). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht vom Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Beschwerdegegnerin 1 aus- gegangen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.-

- festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Mangels wesentli- cher Umtriebe - die Beschwerdegegnerin 1 reichte zwei kurze Stellungnahmen ein (Urk. 17; Urk. 25) - ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zuzu- sprechen.

- 9 - Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates - der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 20 November 2020 angesetzten Frist (Urk. 7) bei der Kammer ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wurde die Beschwerdegegnerin 1 und die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 19). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete am 18. Februar 2021 auf Stellungnahme (Urk. 22). Die Be- schwerdegegnerin 1 äusserte sich mit Schreiben vom 9. Februar 2021 und

E. 22 Februar 2021 zur Sache (Urk. 17; Urk. 25). Diese Eingaben wurden der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2021 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 29). Am 19. März 2021 replizierte die Beschwerdeführerin (Urk. 36). Diese Replik wurde der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 14. April 2021 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 39). Am 19. April 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Duplik

- 3 - (Urk. 42); die Beschwerdegegnerin 1 liess die ihr angesetzte Frist (vgl. Urk. 40) ungenutzt verstreichen. II.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsver- dacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Blosse Vermutungen genügen nicht. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröff- nen oder nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessen- de Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO. Der Staatsanwaltschaft steht bei ihrem Entscheid ein gewisser Ermessensspiel- raum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jegli- cher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3.; Urteile BGer 6B_662/2017 vom 20.9.2017 E. 3.2.; 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1.; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9).

- 4 - 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte im angefochtenen Entscheid zusammen- gefasst aus, bezüglich der zur Anzeige gebrachten Texte sei keine Ehrverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ersichtlich; so wolle der Text betreffend Mordabsichten vielmehr angebliches Unrecht gegenüber der Beschwerdeführerin aufzeigen, während der Kommentarbeitrag nicht suggeriere, dass die Beschwer- deführerin rechtskräftig verurteilt sei. Bezüglich des Verweises auf die Webseite www.C._____.ch hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass aktuell auf dieser Websei- te der Name der Beschwerdeführerin nicht mehr ersichtlich sei, weshalb eine ehr- verletzende Verbindung mangels Hinweises auf einen spezifischen Bericht auf dieser umfangreichen Webseite nicht ausgemacht werden könne. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nötigung und Verletzung von Art. 4 Abs. 5 DSG führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Beschwerdegegne- rin 1 der Beschwerdeführerin mit dem beanzeigten Verhalten weder Gewalt ange- tan, ihr ernstliche Nachteile angedroht oder sie in ihrer Handlungsfähigkeit be- schränkt habe; ergänzend erwähnte sie, dass ein allfälliger Verstoss gegen Art. 4 Abs. 5 DSG nicht mit Strafe bedroht sei (Urk. 6 S. 3 ff.). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde zu- sammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft sei den Indizien für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 nicht genügend nachgegangen und zu Un- recht vom Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts ausgegangen. Für einen durchschnittlichen Leser entstehe der Eindruck, dass sie (d.h. die Beschwerde- führerin) Mordabsichten habe und sich in einer Strafvollzugsanstalt für rechtskräf- tig verurteilte Straftäter befinde. Auch habe die Staatsanwaltschaft die Aussage, wonach sie "zum Krüppel geschlagen worden" sei, zu Unrecht nicht als Ehrverlet- zung qualifiziert. Der Link auf der Webseite der Beschwerdegegnerin 1 führe zu einer Webseite, deren Betreiber wegen Ehrverletzung zu ihrem Nachteil verurteilt worden sei und es sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis vom ehrverletzenden Inhalt der Webseite gehabt habe. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt gelassen, dass das Datenschutzgesetz sehr wohl Strafbestimmungen kenne, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt nicht genügend begründet sei (Urk. 2).

- 5 - 2.3. Die Beschwerdegegnerin 1 bringt dazu in ihren Stellungnahmen zu- sammengefasst vor, die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Texte und Links stammten aus den Jahren 2013 bis 2016 und damit aus einer Zeit, in der sie freundschaftliche Beziehungen zur Beschwerdeführerin gepflegt habe; sie seien nicht ehrverletzend, sondern zeugten vielmehr von der Unterstützung für die Aus- einandersetzung der Beschwerdeführerin mit der Justiz. Auch habe sie (d.h. die Beschwerdegegnerin 1) der Beschwerdeführerin die Bereitschaft signalisiert, ge- wisse Links und Texte zu löschen. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach- weislich seit dem Jahr 2012 Kenntnis von ihrer Webseite und mindestens seit dem Jahr 2019 Kenntnis von den nun beanstandeten Texten, weshalb die Straf- antragsfrist für Ehrverletzungsdelikte nicht eingehalten worden sei (Urk. 17; Urk. 25). 2.4. In ihrer Replik schildert die Beschwerdeführerin die der Strafanzeige zugrunde liegenden Geschehnisse aus ihrer Sicht und tut ihre persönliche Mei- nung zur Beschwerdegegnerin 1 und deren Organisationen kund (Urk. 36). 3.1. Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sind nur auf Antrag strafbar. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antrags- recht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt, sobald dem Berechtigten Täter und Tat bekannt sind; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131; BGE 121 IV 272). Bei Dauerdelikten beginnt die Antragsfrist erst mit der Beendigung des De- likts, d.h. mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands bzw. dem Abbruch des deliktischen Verhaltens (BGE 132 IV 49; BSK StGB-Riedo, Basel 2019, Art. 31 N 22; Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 31 N 8). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung handelt es sich bei Ehrverletzungsdelikten jedoch nicht um Dauerdelik- te, sondern um sog. Zustandsdelikte. Das tatbestandsmässige Verhalten des Tä- ters erschöpft sich in der ehrverletzenden bzw. herabsetzenden Äusserung. Er- folgt die Äusserung durch Veröffentlichung in einem Medium, wie beispielsweise einer Zeitschrift oder auf einer Homepage im Internet, kann sie unter Umständen

- 6 - noch während langer Zeit von Dritten zur Kenntnis genommen werden, ohne dass der Täter hierzu etwas beitragen müsste. Mit der Veröffentlichung der Äusserung (bzw. deren Kenntnisnahme) sind diese Delikte vollendet. Das strafrechtlich rele- vante Unrecht liegt allein in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes. Das Handeln des Täters ist zeitlich beschränkt. Lediglich der unrechtmässige Zustand dauert noch fort. Das bedeutet, dass die Antragsfrist nicht erst mit der Beendi- gung des ehrverletzenden Verhaltens insgesamt bzw. dem Aufheben des wider- rechtlichen Zustands zu laufen beginnt, sondern bereits nach Kenntnisnahme des vollendeten Delikts bzw. sobald dem Berechtigten Tat und Täter bekannt sind (vgl. dazu Entscheid BuStrG SK.2013.23 vom 9.7.2013 E. 3.3; Urteile BGer 6B_ 976/2017 vom 14.11.2018 E. 4.3 mit Hinweisen; 6B_473/2015 vom 2.12.2015 E. 2.3; 6B_67/2007 vom 2.6.2007 E. 4.2; BSK StGB-Zurbrügg, a.a.O., Art. 98 N 7; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 98 N 5 f.). 3.2. Auf konkrete Fragen erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2020, die inkriminierten Beiträge erst- mals am 7. August 2020 festgestellt zu haben (Urk. 12/4 S. 3 ff.). Allerdings führte sie anlässlich der genannten Befragung auch aus, dass die Beschwerdegegne- rin 1 seit Januar 2013 unter anderem im Internet gegen sie hetze und sie (d.h. die Beschwerdeführerin) die Beschwerdegegnerin 1 immer wieder aufgefordert habe, damit aufzuhören (Urk. 12/4 S. 2). In einem Mail an Frau D._____ vom 5. April 2019 beklagt sich die Beschwerdeführerin über den verleumderischen Inhalt der von der Beschwerdegegnerin 1 betriebenen Webseite www….B._____.wordpress.com (Urk. 12/7/1). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren Kenntnis von den inkriminierten Texten hat. Demzufolge war die dreimonatige Antragsfrist hinsichtlich der beanzeigten Ehrverletzung im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am

10. August 2020 bereits abgelaufen. Damit fehlt es diesbezüglich an einem gülti- gen Strafantrag und somit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb in diesem Punkt bereits aus diesem Grund eine Nichtanhandnahme zu erfolgen hat. 3.3. Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des Strafantrags ausginge, wäre die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Wie die Staatsanwaltschaft

- 7 - zutreffend dargelegt hat, ist für einen unvoreingenommenen Durchschnittsleser der inkriminierten Texte (vgl. Urk. 12/2/1; Urk. 12/2/4-6) sofort ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Darstellung (Urk. 2 S. 4 f.) - kein unehren- haftes Verhalten (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitstrafe; Hegen von Mordabsichten) vorgeworfen oder sie als Mensch herabgesetzt ("Krüppel"), sondernd sie vielmehr als Opfer vermeintlichen Unrechts dargestellt wird ("brechen" der Beschwerdeführerin; "anhängen" von Mordabsichten, um das Verfahren irgendwie zu rechtfertigen; körperlicher Angriff eines Arbeitskollegen auf die Beschwerdeführerin). Dass die Beschwerdegegnerin 1 auf ihrer Webseite auf www.C._____.ch verwiesen hat und der Betreiber dieser Webseite am 29. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen Verleumdung zum Nachteil der Beschwerdeführerin verurteilt worden ist (vgl. Urk. 12/2/2), be- gründet für sich allein - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 5) - ebenfalls keinen Anfangsverdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1; Hinweise, dass die Webseite www.C._____.ch im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin 1 auf diese Webseite verwies, ehrverlet- zende Texte zum Nachteil der Beschwerdeführerin enthielt oder die Beschwerde- gegnerin 1 zu einem späteren Zeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Webseite solche Texte beinhaltet, liegen nicht vor. Die Beschwerdegegne- rin 1 erklärte vielmehr anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 1. Oktober 2020, dass die Beschwerdeführerin und der Betreiber der Webseite www.C._____.ch ihres Wissens damals (d.h. im Zeitpunkt ihres Verweises) noch freundschaftlich verkehrt seien (Urk. 12/6 S. 4).

4. Bezüglich des zur Anzeige gebrachten Verstosses gegen das Daten- schutzgesetz weist die Beschwerdeführerin zwar zu Recht darauf hin, dass das Datenschutzgesetz auch Strafbestimmungen enthält (Urk. 2 S. 6). Allerdings lässt sie unberücksichtigt, dass der von ihr in der Strafanzeige genannte Art. 4 Abs. 5 DSG (Urk. 12/1 S. 1) in den Strafbestimmungen des DSG keine Erwähnung fin- det. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei diesem Vorwurf der Beschwerdeführerin um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle (Urk. 6 S. 5), ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Straf- anzeige nicht dar, durch welche Handlungen die Beschwerdegegnerin 1 welche

- 8 - der in Art. 34 f. DSG erwähnten Pflichten verletzt haben soll. Erst in ihrer Be- schwerdebegründung macht sie sinngemäss einen - unter Strafe stehenden - Verstoss gegen die in Art. 14 DSG statuierte Informationspflicht geltend (Urk. 2 S. 6). Dabei handelt es sich um einen neuen Vorwurf, der nicht Gegenstand der Strafanzeige war und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Hinzu kommt, das sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, den Gesetzestext von Art. 14 DSG wiederzugeben. Durch welches konkrete Verhalten die Beschwerdegegnerin 1 zu ihrem Nachteil die entsprechenden Bestimmungen innert der dreimonatigen Antragsfrist verletzt haben soll, lässt die Beschwerdefüh- rerin offen. Ein hinreichender Tatverdacht ist damit nicht dargetan.

5. Bezüglich des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, wonach sie gezwungen werde, die Verbreitung ihrer Personendaten bzw. die Verletzung ihrer Privatsphä- re zu dulden (Urk. 12/1 S. 1; Urk. 12/4 S. 6), hat die Staatsanwaltschaft mit zutref- fender Begründung dargelegt, dass dieser Sachverhalt nicht unter den Straftatbe- stand der Nötigung fällt (Urk. 6 S. 5). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht vom Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Beschwerdegegnerin 1 aus- gegangen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.-

- festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Mangels wesentli- cher Umtriebe - die Beschwerdegegnerin 1 reichte zwei kurze Stellungnahmen ein (Urk. 17; Urk. 25) - ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zuzu- sprechen.

- 9 - Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates - der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.
  3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2020/10026788, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2020/10026788, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12], gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der - 10 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 29. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Sterchi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200371-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi Beschluss vom 29. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 28. Oktober 2020, D-8/2020/10026788

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 10. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag gegen B._____ (Beschwerde- gegnerin 1) wegen übler Nachrede, Verleumdung und "evtl. Nötigung bei Miss- achtung der Privatsphäre von bes. schützenswerten Personendaten". Sie wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, auf der von ihr (d.h. der Be- schwerdegegnerin 1) betriebenen Webseite www….B._____.wordpress.com be- sonders schützenswerte Daten über sie (d.h. die Beschwerdeführerin) veröffent- licht und einen Link zu www.C._____.ch angebracht zu haben; auf den genannten Webseiten werde suggeriert, sie sei eine potentielle Mörderin, eine "Morddrohe- rin", eine rechtskräftig verurteilte Person und ein "Krüppel" (Urk. 12/1). Mit Verfü- gung vom 28. Oktober 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staats- anwaltschaft) die Untersuchung nicht anhand und verwies eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg (Urk. 6). Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 12. November 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 28) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Fortfüh- rung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2). Die Pro- zesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- ging innert der mit Verfügung vom

20. November 2020 angesetzten Frist (Urk. 7) bei der Kammer ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wurde die Beschwerdegegnerin 1 und die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 19). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete am 18. Februar 2021 auf Stellungnahme (Urk. 22). Die Be- schwerdegegnerin 1 äusserte sich mit Schreiben vom 9. Februar 2021 und

22. Februar 2021 zur Sache (Urk. 17; Urk. 25). Diese Eingaben wurden der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2021 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 29). Am 19. März 2021 replizierte die Beschwerdeführerin (Urk. 36). Diese Replik wurde der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 14. April 2021 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 39). Am 19. April 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Duplik

- 3 - (Urk. 42); die Beschwerdegegnerin 1 liess die ihr angesetzte Frist (vgl. Urk. 40) ungenutzt verstreichen. II.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsver- dacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Blosse Vermutungen genügen nicht. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröff- nen oder nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessen- de Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO. Der Staatsanwaltschaft steht bei ihrem Entscheid ein gewisser Ermessensspiel- raum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jegli- cher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3.; Urteile BGer 6B_662/2017 vom 20.9.2017 E. 3.2.; 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1.; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9).

- 4 - 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte im angefochtenen Entscheid zusammen- gefasst aus, bezüglich der zur Anzeige gebrachten Texte sei keine Ehrverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ersichtlich; so wolle der Text betreffend Mordabsichten vielmehr angebliches Unrecht gegenüber der Beschwerdeführerin aufzeigen, während der Kommentarbeitrag nicht suggeriere, dass die Beschwer- deführerin rechtskräftig verurteilt sei. Bezüglich des Verweises auf die Webseite www.C._____.ch hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass aktuell auf dieser Websei- te der Name der Beschwerdeführerin nicht mehr ersichtlich sei, weshalb eine ehr- verletzende Verbindung mangels Hinweises auf einen spezifischen Bericht auf dieser umfangreichen Webseite nicht ausgemacht werden könne. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nötigung und Verletzung von Art. 4 Abs. 5 DSG führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Beschwerdegegne- rin 1 der Beschwerdeführerin mit dem beanzeigten Verhalten weder Gewalt ange- tan, ihr ernstliche Nachteile angedroht oder sie in ihrer Handlungsfähigkeit be- schränkt habe; ergänzend erwähnte sie, dass ein allfälliger Verstoss gegen Art. 4 Abs. 5 DSG nicht mit Strafe bedroht sei (Urk. 6 S. 3 ff.). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde zu- sammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft sei den Indizien für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 nicht genügend nachgegangen und zu Un- recht vom Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts ausgegangen. Für einen durchschnittlichen Leser entstehe der Eindruck, dass sie (d.h. die Beschwerde- führerin) Mordabsichten habe und sich in einer Strafvollzugsanstalt für rechtskräf- tig verurteilte Straftäter befinde. Auch habe die Staatsanwaltschaft die Aussage, wonach sie "zum Krüppel geschlagen worden" sei, zu Unrecht nicht als Ehrverlet- zung qualifiziert. Der Link auf der Webseite der Beschwerdegegnerin 1 führe zu einer Webseite, deren Betreiber wegen Ehrverletzung zu ihrem Nachteil verurteilt worden sei und es sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis vom ehrverletzenden Inhalt der Webseite gehabt habe. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt gelassen, dass das Datenschutzgesetz sehr wohl Strafbestimmungen kenne, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt nicht genügend begründet sei (Urk. 2).

- 5 - 2.3. Die Beschwerdegegnerin 1 bringt dazu in ihren Stellungnahmen zu- sammengefasst vor, die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Texte und Links stammten aus den Jahren 2013 bis 2016 und damit aus einer Zeit, in der sie freundschaftliche Beziehungen zur Beschwerdeführerin gepflegt habe; sie seien nicht ehrverletzend, sondern zeugten vielmehr von der Unterstützung für die Aus- einandersetzung der Beschwerdeführerin mit der Justiz. Auch habe sie (d.h. die Beschwerdegegnerin 1) der Beschwerdeführerin die Bereitschaft signalisiert, ge- wisse Links und Texte zu löschen. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach- weislich seit dem Jahr 2012 Kenntnis von ihrer Webseite und mindestens seit dem Jahr 2019 Kenntnis von den nun beanstandeten Texten, weshalb die Straf- antragsfrist für Ehrverletzungsdelikte nicht eingehalten worden sei (Urk. 17; Urk. 25). 2.4. In ihrer Replik schildert die Beschwerdeführerin die der Strafanzeige zugrunde liegenden Geschehnisse aus ihrer Sicht und tut ihre persönliche Mei- nung zur Beschwerdegegnerin 1 und deren Organisationen kund (Urk. 36). 3.1. Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sind nur auf Antrag strafbar. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antrags- recht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt, sobald dem Berechtigten Täter und Tat bekannt sind; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131; BGE 121 IV 272). Bei Dauerdelikten beginnt die Antragsfrist erst mit der Beendigung des De- likts, d.h. mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands bzw. dem Abbruch des deliktischen Verhaltens (BGE 132 IV 49; BSK StGB-Riedo, Basel 2019, Art. 31 N 22; Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 31 N 8). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung handelt es sich bei Ehrverletzungsdelikten jedoch nicht um Dauerdelik- te, sondern um sog. Zustandsdelikte. Das tatbestandsmässige Verhalten des Tä- ters erschöpft sich in der ehrverletzenden bzw. herabsetzenden Äusserung. Er- folgt die Äusserung durch Veröffentlichung in einem Medium, wie beispielsweise einer Zeitschrift oder auf einer Homepage im Internet, kann sie unter Umständen

- 6 - noch während langer Zeit von Dritten zur Kenntnis genommen werden, ohne dass der Täter hierzu etwas beitragen müsste. Mit der Veröffentlichung der Äusserung (bzw. deren Kenntnisnahme) sind diese Delikte vollendet. Das strafrechtlich rele- vante Unrecht liegt allein in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes. Das Handeln des Täters ist zeitlich beschränkt. Lediglich der unrechtmässige Zustand dauert noch fort. Das bedeutet, dass die Antragsfrist nicht erst mit der Beendi- gung des ehrverletzenden Verhaltens insgesamt bzw. dem Aufheben des wider- rechtlichen Zustands zu laufen beginnt, sondern bereits nach Kenntnisnahme des vollendeten Delikts bzw. sobald dem Berechtigten Tat und Täter bekannt sind (vgl. dazu Entscheid BuStrG SK.2013.23 vom 9.7.2013 E. 3.3; Urteile BGer 6B_ 976/2017 vom 14.11.2018 E. 4.3 mit Hinweisen; 6B_473/2015 vom 2.12.2015 E. 2.3; 6B_67/2007 vom 2.6.2007 E. 4.2; BSK StGB-Zurbrügg, a.a.O., Art. 98 N 7; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 98 N 5 f.). 3.2. Auf konkrete Fragen erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2020, die inkriminierten Beiträge erst- mals am 7. August 2020 festgestellt zu haben (Urk. 12/4 S. 3 ff.). Allerdings führte sie anlässlich der genannten Befragung auch aus, dass die Beschwerdegegne- rin 1 seit Januar 2013 unter anderem im Internet gegen sie hetze und sie (d.h. die Beschwerdeführerin) die Beschwerdegegnerin 1 immer wieder aufgefordert habe, damit aufzuhören (Urk. 12/4 S. 2). In einem Mail an Frau D._____ vom 5. April 2019 beklagt sich die Beschwerdeführerin über den verleumderischen Inhalt der von der Beschwerdegegnerin 1 betriebenen Webseite www….B._____.wordpress.com (Urk. 12/7/1). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren Kenntnis von den inkriminierten Texten hat. Demzufolge war die dreimonatige Antragsfrist hinsichtlich der beanzeigten Ehrverletzung im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am

10. August 2020 bereits abgelaufen. Damit fehlt es diesbezüglich an einem gülti- gen Strafantrag und somit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb in diesem Punkt bereits aus diesem Grund eine Nichtanhandnahme zu erfolgen hat. 3.3. Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des Strafantrags ausginge, wäre die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Wie die Staatsanwaltschaft

- 7 - zutreffend dargelegt hat, ist für einen unvoreingenommenen Durchschnittsleser der inkriminierten Texte (vgl. Urk. 12/2/1; Urk. 12/2/4-6) sofort ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Darstellung (Urk. 2 S. 4 f.) - kein unehren- haftes Verhalten (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitstrafe; Hegen von Mordabsichten) vorgeworfen oder sie als Mensch herabgesetzt ("Krüppel"), sondernd sie vielmehr als Opfer vermeintlichen Unrechts dargestellt wird ("brechen" der Beschwerdeführerin; "anhängen" von Mordabsichten, um das Verfahren irgendwie zu rechtfertigen; körperlicher Angriff eines Arbeitskollegen auf die Beschwerdeführerin). Dass die Beschwerdegegnerin 1 auf ihrer Webseite auf www.C._____.ch verwiesen hat und der Betreiber dieser Webseite am 29. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen Verleumdung zum Nachteil der Beschwerdeführerin verurteilt worden ist (vgl. Urk. 12/2/2), be- gründet für sich allein - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 5) - ebenfalls keinen Anfangsverdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1; Hinweise, dass die Webseite www.C._____.ch im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin 1 auf diese Webseite verwies, ehrverlet- zende Texte zum Nachteil der Beschwerdeführerin enthielt oder die Beschwerde- gegnerin 1 zu einem späteren Zeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Webseite solche Texte beinhaltet, liegen nicht vor. Die Beschwerdegegne- rin 1 erklärte vielmehr anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 1. Oktober 2020, dass die Beschwerdeführerin und der Betreiber der Webseite www.C._____.ch ihres Wissens damals (d.h. im Zeitpunkt ihres Verweises) noch freundschaftlich verkehrt seien (Urk. 12/6 S. 4).

4. Bezüglich des zur Anzeige gebrachten Verstosses gegen das Daten- schutzgesetz weist die Beschwerdeführerin zwar zu Recht darauf hin, dass das Datenschutzgesetz auch Strafbestimmungen enthält (Urk. 2 S. 6). Allerdings lässt sie unberücksichtigt, dass der von ihr in der Strafanzeige genannte Art. 4 Abs. 5 DSG (Urk. 12/1 S. 1) in den Strafbestimmungen des DSG keine Erwähnung fin- det. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei diesem Vorwurf der Beschwerdeführerin um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle (Urk. 6 S. 5), ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Straf- anzeige nicht dar, durch welche Handlungen die Beschwerdegegnerin 1 welche

- 8 - der in Art. 34 f. DSG erwähnten Pflichten verletzt haben soll. Erst in ihrer Be- schwerdebegründung macht sie sinngemäss einen - unter Strafe stehenden - Verstoss gegen die in Art. 14 DSG statuierte Informationspflicht geltend (Urk. 2 S. 6). Dabei handelt es sich um einen neuen Vorwurf, der nicht Gegenstand der Strafanzeige war und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Hinzu kommt, das sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, den Gesetzestext von Art. 14 DSG wiederzugeben. Durch welches konkrete Verhalten die Beschwerdegegnerin 1 zu ihrem Nachteil die entsprechenden Bestimmungen innert der dreimonatigen Antragsfrist verletzt haben soll, lässt die Beschwerdefüh- rerin offen. Ein hinreichender Tatverdacht ist damit nicht dargetan.

5. Bezüglich des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, wonach sie gezwungen werde, die Verbreitung ihrer Personendaten bzw. die Verletzung ihrer Privatsphä- re zu dulden (Urk. 12/1 S. 1; Urk. 12/4 S. 6), hat die Staatsanwaltschaft mit zutref- fender Begründung dargelegt, dass dieser Sachverhalt nicht unter den Straftatbe- stand der Nötigung fällt (Urk. 6 S. 5). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht vom Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Beschwerdegegnerin 1 aus- gegangen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.-

- festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Mangels wesentli- cher Umtriebe - die Beschwerdegegnerin 1 reichte zwei kurze Stellungnahmen ein (Urk. 17; Urk. 25) - ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zuzu- sprechen.

- 9 - Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprü- che des Staates - der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.

3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerde- führerin, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2020/10026788, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2020/10026788, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12], gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 10 - Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 29. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Sterchi