opencaselaw.ch

SK.2014.53

Bundesstrafgericht · 2015-10-01 · Deutsch CH

Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB); Rückweisung durch Bundesgericht.

Sachverhalt

A. Die B. AG (nachfolgend Privatklägerschaft) erstattete am 23. Januar 2007 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Strafanzeige gegen die Beschuldig- ten A., C. sowie andere wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnisses (Art. 162 StGB), eventualiter wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und weiterer Delikte (4.0.0.2 ff.). Am 31. Januar 2007 leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden aufgrund des in Betracht und unter Bundesgerichtsbarkeit fallenden Straftatbestandes des wirtschaftlichen Nachrich- tendienstes die Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft weiter (4.0.0.1). B. In der Folge eröffnete die Bundesanwaltschaft am 14. Februar 2007 nach den da- mals geltenden Vorschriften von Art. 101 ff. des Bundesgesetzes über die Bun- desstrafrechtspflege (BStP) ein Ermittlungsverfahren gegen C. wegen Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) und Verletzung des Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) (1.0.0.1). Mit Verfügung vom 12. März 2007 wurde das Verfahren auf A., D., E. und F. ausgedehnt (1.0.0.11). C. Am 3. August 2007 beauftragte die Bundesanwaltschaft Prof. G. von der ETH Zü- rich insgesamt 18 Dokumente zu prüfen bzw. festzustellen, ob die darin enthalte- nen Informationen im Zeitraum der Jahre 1999-2006 weder offenkundig noch all- gemein zugänglich waren (10.0.2 ff.). Die Ersteinschätzung, welche Prof. G. in Zu- sammenarbeit mit Prof. H. erstellte, wurde der Bundesanwaltschaft am 19. De- zember 2007 mit dem Hinweis zugestellt, dass für eine exakte und abschliessende Prüfung die Beiziehung eines Spezialisten aus der Verfahrenstechnik dringend empfohlen werde (10.1.0.14 ff.). D. Nach Abschluss des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens beantragte die Bundesanwaltschaft am 1. Februar 2008 die Einleitung der Voruntersuchung beim eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (1.0.0.12 ff.). Am 22. Dezember 2009 erteilte das eidgenössische Untersuchungsrichteramt Dr. I. einen Gutachtensauf- trag (10.2.0.27 ff.). E. Am 14. März 2012 erliess die Bundesanwaltschaft (erstmals) einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB (16.2.0.545 ff.). Nachdem der Beschuldigte hiergegen Einsprache erhoben hatte (16.2.0.549), überwies die Bun- desanwaltschaft diesen Strafbefehl als Anklageschrift an das Bundesstrafgericht (Verfahren SK.2012.25: TPF 8.100.1 ff.). Am 11. Juli 2012 verfügte das Gericht die Sistierung und die Rückweisung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft u.a.

- 5 - zufolge Unverwertbarkeit des Gutachtens von Dr. I. wegen Verletzung prozess- rechtlicher Bestimmungen bezüglich Auftragserteilung und der damit zusammen- hängenden Verfahrensführung (SK.2012.25: TPF 8.970.1 ff.). F. Am 16. Januar 2013 – nach Einholung eines weiteren Gutachtens bei J., Professor an der K.-Universität in Z. (10.3.01 ff.) – überwies die Bundesanwaltschaft densel- ben Strafbefehl vom 14. März 2012 ein weiteres Mal als Anklageschrift an das Bundesstrafgericht (Verfahren SK.2013.1: TPF 59.100.1 ff.). Gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO verfügte das Gericht am 5. Februar 2013 erneut die Sistierung und die Rückweisung an die Bundesanwaltschaft, insbesondere wegen Ungültigkeit des als Anklage überwiesenen Strafbefehls i.S.v. Art. 356 Abs. 5 StPO (SK.2013.1: TPF 59.970.33 ff.). G. Mit Strafbefehl vom 5. März 2013 bestrafte die Bundesanwaltschaft den Beschul- digten wegen Verrats von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 Abs. 1 StGB), begangen durch Versand dreier E-Mails an C., mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 200.-- (16.2.0.612 ff.). Der Beschuldigte er- hob hiergegen wiederum Einsprache (16.2.0.615). Am 21. März 2013 überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl vom 5. März 2013 als Anklageschrift an das Bundesstrafgericht (Verfahren SK.2013.11: TPF 32.100.1 ff.; 32.1000.1 ff.). H. Am 23. August 2013 erging das Urteil im Verfahren SK.2013.11. Im Zusammen- hang mit dem Versand von zwei E-Mails (vom 29. August und 16. September

2006) an C. sprach das Gericht den Beschuldigten A. der Verletzung des Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) schuldig. In Bezug auf eine dritte E-Mail an C. (vom 5. September 2006) sprach es ihn frei. Er wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft (SK.2013.11; TPF 32.970.50 ff.). I. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde teilweise gut, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.11 vom

29. August 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Im Üb- rigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesstrafgericht wurde vom Bundesgericht angewiesen zu prüfen, ob A. durch die vom Anklagesa- chverhalt erfassten Mitteilungen in der E-Mail vom 29. August 2006 den Tatbe- stand von Art. 162 Abs. 1 StGB erfüllt hat. In Bezug auf die E-Mail vom 16. Sep- tember 2006 wies das Bundesgericht das Bundesstrafgericht an, A. freizusprechen (Urteil Bundesgericht 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 9; TPF 33.100.1 ff./33).

- 6 - J. Das Bundesstrafgericht eröffnete das vorliegende Rückweisungsverfahren unter der Geschäftsnummer SK.2014.53. Am 8. Januar 2015 gab es den Parteien Ge- legenheit Beweisanträge zu stellen und sich zur Notwendigkeit einer neuen Haupt- verhandlung zu äussern (TPF 33.300.1 f.). Die Verfügung über die Beweisanträge der Privatklägerschaft und des Beschuldigten vom 18. Februar 2015 bzw. 2. März 2015 erging am 13. März 2015 (TPF 33.280.1 ff.; 33.561.2 ff.; 33.521.6 ff.). Der Beschuldigte beantragte die Durchführung einer Hauptverhandlung (TPF 33.521.7). K. Der Beginn der Hauptverhandlung erfolgte am 30. September 2015 in Anwesen- heit der Parteien am Sitz des Gerichts in Bellinzona. Die Urteilseröffnung fand am

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 August 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Im Üb- rigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesstrafgericht wurde vom Bundesgericht angewiesen zu prüfen, ob A. durch die vom Anklagesa- chverhalt erfassten Mitteilungen in der E-Mail vom 29. August 2006 den Tatbe- stand von Art. 162 Abs. 1 StGB erfüllt hat. In Bezug auf die E-Mail vom 16. Sep- tember 2006 wies das Bundesgericht das Bundesstrafgericht an, A. freizusprechen (Urteil Bundesgericht 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 9; TPF 33.100.1 ff./33).

- 6 - J. Das Bundesstrafgericht eröffnete das vorliegende Rückweisungsverfahren unter der Geschäftsnummer SK.2014.53. Am 8. Januar 2015 gab es den Parteien Ge- legenheit Beweisanträge zu stellen und sich zur Notwendigkeit einer neuen Haupt- verhandlung zu äussern (TPF 33.300.1 f.). Die Verfügung über die Beweisanträge der Privatklägerschaft und des Beschuldigten vom 18. Februar 2015 bzw. 2. März 2015 erging am 13. März 2015 (TPF 33.280.1 ff.; 33.561.2 ff.; 33.521.6 ff.). Der Beschuldigte beantragte die Durchführung einer Hauptverhandlung (TPF 33.521.7). K. Der Beginn der Hauptverhandlung erfolgte am 30. September 2015 in Anwesen- heit der Parteien am Sitz des Gerichts in Bellinzona. Die Urteilseröffnung fand am

Dispositiv
  1. Oktober 2015 statt. Im Anschluss verlangte der Verteidiger des Beschuldigten eine schriftliche Begründung des Urteils i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO (TPF 33.920.7). - 7 - Die Einzelrichterin erwägt:
  2. Prozessuales 1.1 Verfahren nach Rückweisung des Bundesgerichts Gemäss Art. 107 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) darf das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 107 N 2; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N 4284). Eine allfällige Aufhebung betrifft inhaltlich nur diejenigen Teile des Entscheides, in welchen die Be- schwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung be- fasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rückwei- sungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Art. 107 N 9). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rück- weisung, die sowohl den Rahmen für allfällige neue Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 4.3.1; BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 mit Hin- weisen). Die Vorinstanz darf sich in ihrem neuen Entscheid nicht auf Erwägungen stützen, die das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinnge- mäss verworfen hat (vgl. MEYER/DORMANN, Basler Kommentar Bundesgerichts- gesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 107 N 18). Hingegen darf der neue Entscheid mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht ge- äussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2008, E. 2.1 und P 41/05 vom 8. Februar 2007, E. 6, jeweils mit Hinweisen). Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vo- rinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindli- chen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.3.2). Eine Ausnahme vom strikten Grundsatz besteht insoweit, als Fragen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, nicht auseinander gerissen werden dürfen. Diesem Gesichtspunkt ist bei der Tragweite der Bindungswirkung Rechnung zu - 8 - tragen. Wenn sich die andere Beurteilung einer Rechtsfrage durch das Bundes- gericht in der Weise auswirken würde, dass sich beim Aufrechterhalten eines vom Bundesgericht materiell nicht aufgehobenen Entscheidpunkts ein bundes- rechtswidriger neuer Entscheid der unteren Instanz ergäbe, sind auch Urteils- punkte, die nicht einer materiellen Aufhebung durch das Bundesgericht zugrunde lagen, neu zu beurteilen (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4 b; 132 IV 20 E. 3.1.2). 1.2 Verjährung Der Beschuldigte warf anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. September 2015 die Vorfrage der Verjährung auf und verlangte die Einstellung des Verfah- rens. Als Begründung führte er an, das Bundesgericht habe im Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 (E. 8.2) festgehalten, dass in Bezug auf die Gegenstand der Anklage bildenden Äusserungen kein vorinstanzliches und damit überhaupt kein Urteil vorliegen würde. Art. 70 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 3 StGB (Un- terbruch der Verjährung infolge erstinstanzlichen Urteils) würde entsprechend nicht greifen, weshalb die noch zu beurteilenden Handlungen vom 29. August und 16. September 2006 verjährt seien (TPF 33.925.1). Vor dem 1. Januar 2014 bzw. zum Zeitpunkt der zur Anklage gebrachten Hand- lungen sah Art. 97 Abs. 1 aStGB teilweise kürzere Strafverfolgungsfristen vor, namentlich 30 Jahre bei Taten, die mit einer lebenslänglichen Freiheitstrafe be- droht sind (lit. a), 15 Jahre bei solchen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (lit. b) und sieben Jahre bei Taten, die mit einer anderen Strafe bedroht sind (lit. c). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 aStGB [gleich wie Art. 97 Abs. 3 StGB]). Mit der Fällung des erstinstanzlichen Urteiles kann keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten, unabhängig von allfälligen Rechtsmitteln, ob sie nun die Rechtkraft hemmen oder nicht. Es ist nicht (mehr) möglich, mittels Rechtsmittelverfahren die Verjährung herbeizuführen (TRECH- SEL/CAPUS, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 97 N 11). Das Urteil wird gefällt, in- dem das Richtergremium nach der Beratung über die Schuld des Beschuldigten und die weiteren Folgen entscheidet (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 351 N 3). Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 (E. 8.2) fest, die Vorinstanz habe im Urteil vom 23. August 2013 in Missachtung des An- klagegrundsatzes einen erweiterten Sachverhalt beurteilt, der von der Anklage- - 9 - schrift nicht erfasst gewesen sei. In Bezug auf die Gegenstand der Anklage bil- denden Aussagen liege somit kein vorinstanzliches und damit überhaupt kein Urteil vor. Diese Äusserung ist indessen nicht so zu verstehen, dass das Bun- desgericht eine im Sinne von Art. 351 StPO erfolgte Urteilsfällung durch die Vo- rinstanz in Abrede stellt. Das zeigt sich schon daran, dass das Bundesgericht die Beschwerde – welche einen Entscheid in Strafsachen voraussetzt (Art. 78 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BGG) – beurteilt hat. Würde kein (vorinstanzliches) Urteil vorlie- gen, würde es bereits am Anfechtungsgegenstand fehlen. Die Äusserung des Bundesgerichts, wonach kein vorinstanzliches und damit überhaupt kein Urteil vorliegen würde, ist vielmehr in Bezug auf dessen Rechtskraft zu verstehen: Das gefällte (vorinstanzliche) Urteil wurde in diesem Sinne durch den Beschwerde- entscheid aufgehoben. Die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils soll das Ver- fahren nicht als Ganzes neu in Gang setzen, sondern nur – aber immerhin – insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundes- gerichts Rechnung zu tragen (vgl. supra, E. 1.1). Mit der Fällung des erstinstanz- lichen Urteiles vom 23. August 2013 konnte die Verfolgungsverjährung daher nicht mehr eintreten (vgl. supra, E. 1.2.2, Art. 97 Abs. 3 StGB). Die im zur Anklage gebrachten Strafbefehl umschriebenen Handlungen sind demnach nicht verjährt. 1.3 Anwendbares Recht Der Beschuldigte soll die ihm im Zusammenhang mit der Verletzung des Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) zur Last gelegten Taten im Jahre 2006 und somit vor Inkrafttreten der Neufassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) begangen haben. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grund- sätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht (lex mitior-Regel). Art. 162 aStGB blieb im Rahmen der Revision hinsicht- lich der Tatbestandsmerkmale unverändert. Lediglich dessen Strafdrohung wurde an das neue Sanktionssystem angepasst. Während das frühere Recht Gefängnis oder Busse androhte, lautet die Sanktion nunmehr auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das neue Recht ist für den Täter in Bezug auf die Neuregelung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen (Art. 42 StGB) für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell günstiger (BGE 134 IV 1, E. 4.2-4.4 und E. 7.2.1). Auch in Bezug auf die angedrohten Vermögensstrafen kann das neue Recht milder sein, denn nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, - 10 - kann bedingt oder teilbedingt verhängt werden. Grundsätzlich ist somit vom neuen Recht als milderes Recht auszugehen. Bezüglich Prozessrecht trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) am
  3. Januar 2011 in Kraft. Bis dahin wurde das Vorverfahren unter altem Prozess- recht (BStP) geführt. Gemäss den geltenden Übergangsbestimmungen werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig sind, grundsätzlich nach dem neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 StPO).
  4. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses 2.1 Gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte. Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein Sonderde- likt, d.h. Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheim- haltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4 OR, unterliegt (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 162 N 6 f., 21 ff. mit Hinweisen). Als Verrat gemäss Abs. 1 der Strafbestimmung gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fab- rikations- oder Geschäfts-) Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftli- che Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N 25). 2.2 Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Ver- traulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trech- sel/Pieth, a.a.O., Art. 162 N 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N 11 mit Hinweisen). Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein be- kannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnis- herrn nur ein beschränkter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Zudem muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, dieses tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 2). - 11 - 2.3 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnissen unterscheiden sich nicht immer deutlich (siehe auch NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N 17 mit Hinweisen). Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Ver- fahrens und der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unter- nehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Ein- kaufs- und Bezugsquellen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N 17 ff. mit Hinweisen). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernah- men sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56 mit Hinweisen). 2.4 Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Ge- schäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben kön- nen. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirt- schaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N 9; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 6, je mit Hinweisen). 2.5 Art. 162 StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht straf- bar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Verrates (Abs. 1) wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 32/34 mit Hinweisen). 2.6 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird auf Antrag bestraft (Art. 162 Abs. 3 StGB). Die Antragsfrist beträgt drei Monate, sie beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). - 12 -
  5. E-Mail vom 5. September 2006 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 5. September 2006 mittels elektroni- scher Mitteilung an C. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse verletzt zu ha- ben. Der Freispruch hiezu im aufgehobenen Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 ist vorliegend zu übernehmen (Näheres dazu infra, E. 9.1).
  6. E-Mail vom 16. September 2006 4.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am 16. September 2006 mittels elektronischer Mitteilung an C. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse verletzt zu haben. Der Versand der E-Mail von A. an C. ist nicht bestritten (TPF 32.930.3). 4.2 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid festgehalten, dass die vom Anklagesachverhalt erfassten Äusserungen in der E-Mail vom 16. September 2006 betreffend bei der Privatklägerschaft gesichtete Langglasfasermuster den Tatbestand von Art. 162 StGB mangels wirtschaftlicher Relevanz nicht erfüllt ha- ben. Es hat die Vorinstanz angewiesen, den Beschuldigen in diesem Punkt frei- zusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 8.4). Daran ist das Bundesstrafgericht gebunden (vgl. supra, E. 1.1); der Be- schuldigte ist vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnisses (Art. 162 StGB) in Bezug auf die E-Mail vom 16. September 2006 freizusprechen.
  7. E-Mail vom 29. August 2006 5.1 Des Weiteren wird dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einer elektroni- schen Mitteilung vom 29. August 2006 gemäss Strafbefehl vom 5. März 2013 (16.2.0.612 f.) Folgendes vorgeworfen: "Obwohl sich A. in seinem Arbeitsvertrag vom 22. November 1996 bzw. 10. Septem- ber 1999 zur Wahrung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimissen der B. AG ver- pflichtete, verriet er dem Mitbeschuldigten C. am 29. August 2006, dass die B. AG eine Lizenz eines amerikanischen Unternehmens kaufen wolle, mit dessen Anlage Langglasfasern hergestellt werden könnten, und dass B. AG auf diesem Gebiet eine Zusammenarbeit mit L. beabsichtigte, im Bewusstsein, dass es sich bei den verrate- nen Informationen um nicht öffentlich zugängliche Interna der B. AG handelte." - 13 - 5.2 Der Versand der E-Mail vom 29. August 2006 von A. an C. ist nicht bestritten (TPF 32.930.3). 5.3 Das Bundesgericht hat die Vorinstanz wie erwähnt angewiesen, die Strafbarkeit der vom Anklagesachverhalt erfassten Äusserungen des Beschuldigten in der E- Mail vom 29. August 2006 neu zu beurteilen – wobei es sich zu gewissen pro- zessualen und tatbestandlichen Voraussetzungen bereits geäussert (infra, E. 5.4), andere indes offen gelassen hat (infra, E. 5.5). 5.4 Zu den nachgenannten Prozessvoraussetzungen und Tatbestandselementen hat das Bundesgericht bereits folgende verbindliche Feststellungen getätigt: Strafantrag Die Privatklägerin erlangte Ende November 2006 Kenntnis der beanstandeten Handlungen und stellte am 23. Januar 2007 bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Graubünden Strafantrag gegen den Beschuldigten A. sowie weitere Perso- nen wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), eventualiter wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und weiterer Delikte (4.0.0.1; 4.0.0.2 ff. und 4.0.0.48). Die Strafantragsfrist von drei Monaten im Sinne von Art. 31 StGB ist somit gewahrt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 2.2.2). Tätereigenschaft Täter des Verrats im Sinne von Art. 162 StGB kann jede Person sein, die gesetz- lich oder vertraglich einer Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Geheimnis- herrn unterliegt. A. war von 1997 bis zum 31. Mai 2007 Angestellter der Privat- klägerschaft und vertraglich zur Geheimniswahrung verpflichtet (vgl. Verschwie- genheitsvereinbarung gemäss Arbeitsvertrag vom 10. September 1999 und
  8. Mai 2003, Ziff. 6, 4.0.1.50 f.; Anstellungsbedingungen Einzelarbeitsvertrag [EAV] vom 1. Januar 1993, Art. 3 bzw. vom 1. Januar 2003, Ziff. 6, 4.0.1.31 f.; Konkurrenzverbot vom 22. November 1996, 4.0.1.30). Die Tätereigenschaften von Art. 162 Abs. 1 StGB liegen somit vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, lit. A). Relative Unbekanntheit In Bezug auf die vom Anklagesachverhalt erfassten Mitteilungen der E-Mail vom
  9. August 2006 hat das Bundesgericht festgehalten, dass von deren Wahrheit - 14 - auszugehen ist und dass diese im massgeblichen Zeitpunkt weder offenkundig noch allgemein zugänglich waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 5.3.3, 7.2.8 und 8.3). Die Tatbestandsvoraussetzung der relativen Unbekanntheit der mitgeteilten Tatsachen ist somit erfüllt. Fabrikations- oder Geschäftsbereich Schliesslich hat das Bundesgericht in Bezug auf die eingeklagten Äusserungen der E-Mail vom 29. August 2006 auch festgehalten, dass diese geschäftliche Pläne und Absichten der Privatklägerin betreffen, die allenfalls als Geschäftsge- heimnisse zu betrachten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom
  10. Dezember 2014, E. 4.6.1). 5.5 Offengelassen hat das Bundesgericht indessen, ob die weiteren Elemente von Art. 162 StGB erfüllt sind, d.h., ob die Geheimnisherrin in Bezug auf die fraglichen Tatsachen einen Geheimhaltungswillen und ein berechtigtes Geheimhaltungsin- teresse hatte und ob die Mitteilung der fraglichen Tatsachen geeignet sein konnte, die wirtschaftliche Stellung der Geheimnisherrin zu beeinflussen, die Tat- sachen also eine gewisse wirtschaftliche Relevanz hatten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 8.3 i.V.m. 8.1, mit Hinwei- sen). Geheimhaltungswille und berechtigtes Geheimhaltungsinteresse Die Angaben in der fraglichen E-Mail beziehen sich auf die Absicht der Privatklä- gerschaft, eine Lizenz eines amerikanischen Unternehmens zu erwerben mit dessen Anlage Langglasfasern hergestellt werden könnten und auf ihre Absicht, auf diesem Gebiet eine Zusammenarbeit mit der Firma L. einzugehen (vgl. supra, E. 5.1). Der Beschuldigte war gemäss Arbeitsvertrag vom 23. Mai 2003 dazu verpflichtet, "über alles, was er über die Firma aufgrund seiner Tätigkeit oder zufällig in Er- fahrung [bekam], strengste Verschwiegenheit zu wahren" (4.0.1.51). Weiter hatte die Privatklägerschaft in ihren Anstellungsbedingungen vom 1. Januar 2003 die Arbeitnehmer darauf hingewiesen, "über alle Fabrikations- und Geschäftsge- heimnisse der Firma und über alle diese betreffenden Geschäftsvorgänge und Tatsachen, wie z.B. Produkte, Verfahren, Patente, personelle Organisation, Kun- den, Betriebsdaten und Daten des Rechnungswesens, Preise, Gehälter etc. Still- schweigen zu bewahren" (4.0.1.32). Bereits dadurch hatte sie ihren Geheimhal- tungswillen bekundet. Im Übrigen hatte die Privatklägerschaft im Zeitpunkt der Verfassung der fraglichen E-Mail im August 2006 weder ihre Pläne im Bereich - 15 - der Langglasfasern, noch ihre Lizenzerwerbsabsichten und auch nicht ihre Ab- sicht auf diesem Gebiet mit L. zusammenzuarbeiten, bekannt gemacht. Dazumal vertrieb die Privatklägerin noch gar keine langglasfaserverstärkten Produkte, sondern prüfte erst den Einstieg in diese Produkteklasse. Tatsächlich brachte die Privatklägerin erst Anfang 2008 die ersten Polyamide mit Langglasfasern auf den Markt (vgl. auch Unternehmensgeschichte der Privatklägerschaft, abgerufen un- ter: www.B AG.com). Das Geheimhaltungsinteresse kann neben dem Produkt an sich auch die Herstellungsmodalitäten betreffen. In Bezug auf mögliche Ge- schäftsbeziehungen wollen Unternehmen aus mannigfachen Gründen Vorver- handlungen bzw. Vertragsverhandlungen in aller Regel geheim halten. Vorlie- gend lässt einen solchen Geheimhaltungswillen beispielsweise auch das Non- Disclosure/Confidentiality Agreement zwischen der Privatklägerschaft und der PlastiComp (Lizenzgeber) vom 6./7. Oktober 2005 erkennen (SK.2013.11: TPF 32.925.158). Das Geheimhaltungsinteresse war berechtigt. Die zur Anklage gebrachten Mit- teilungen betrafen zukunftsgerichtete Intentionen; sie liessen erkennen, dass die Privatklägerschaft Schritte vollziehen wollte, um in die Herstellung oder Verarbei- tung eines für sie neuen oder zusätzlichen Kunststoffes oder Produkttyps einzu- steigen. Denn wie erwähnt wurde das fragliche Produkt von der PrivatkIäger- schaft dazumal (noch) nicht vermarktet, die Lizenz war noch nicht erworben und die entsprechende Zusammenarbeit mit der Firma L. war erst beabsichtigt. All diese Informationen bezogen sich somit auf die Planungsphase und gaben Hin- weise auf die entsprechende Positionierung der Privatklägerschaft, welche Drit- ten nicht bekannt waren. Das berechtigte Geheimhaltungsinteresse setzt nicht voraus, dass das geheim gehaltene Wissen einen Handelswert bzw. Marktwert aufweist; doch es besteht jedenfalls an Tatsachen, die für die Wettbewerbsfähig- keit von Bedeutung sind (BINDSCHEDLER, Der strafrechtliche Schutz wirtschaftli- cher Geheimisse, Bern 1981, S. 24). Ein Unternehmen hat ein berechtigtes Inte- resse, Geschäftsabläufe im Zusammenhang mit einem neuen Herstellungs- oder Produktionszweig Unbeteiligten nicht bekannt zu geben um in dieser Gestal- tungs- und Verhandlungsphase negative Einflüsse in ihre Wettbewerbsfähigkeit – so beispielsweise durch Interventionen von Konkurrenzunternehmen, welche affine Geschäftserweiterungen planen – weitgehend zu vermeiden. Wirtschaftliche Relevanz Dass sich die Privatklägerin mit Langglasfasern beschäftigte, hat der Beschul- digte auch in der E-Mail vom 16. September 2006 dargelegt. Dort ging er so weit, dass er die entsprechenden Muster detailliert beschrieb und Angaben zum Glas- - 16 - bruch machte (vgl. 10.1.1.159). Wie vom Bundesgericht festgestellt hat der Be- schuldigte mangels wirtschaftlicher Relevanz dieser Mitteilung kein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verletzt und ist deshalb vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass diese Mitteilung angesichts ihres äusserst geringen Informationsgehalts offensichtlich nicht geeignet sein kann, die wirtschaftliche Stellung der Privatklägerin oder von Mitbewerbern zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom
  11. Dezember 2014, E. 8.4). Das muss daher auch für die Aussagen in der E- Mail vom 29. August 2006 im Zusammenhang mit der Aussage zu den Langglas- fasern gelten. Dort wird das Produkt lediglich erwähnt und nicht auch noch seine Eigenschaften oder die Nebenwirkungen (Glasbruch) bei dessen Herstellung be- schrieben wie in der E-Mail vom 16. September 2006. Die Aussagen in der E- Mail vom 29. August 2006 gehen viel weniger weit und deren Informationsgehalt in Bezug auf das Produkt ist somit noch kleiner als in der E-Mail vom 16. Sep- tember 2006. Es stellt sich als nächstes die Frage, ob die Mitteilungen im Zusammenhang mit den genannten Drittfirmen eine rechtsgenügende wirtschaftliche Relevanz auf- weisen bzw. geeignet waren, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den Betrieb der Privatklägerin zu schädigen. In der E-Mail vom 29. August 2006 erwähnt der Beschuldigte, dass die Privatklägerschaft bei einer amerikani- schen Firma, mit deren Anlage Langglasfasern hergestellt werden könnten, eine Lizenz erwerben wolle und dass die Privatklägerschaft auf diesem Gebiet eine Zusammenarbeit mit der Firma L. beabsichtige. Wie oben (E. 5.4.3) erwähnt wa- ren im Zeitpunkt der fraglichen E-Mail die Lizenzkaufabsicht und die beabsich- tigte Zusammenarbeit der Privatklägerin mit der Firma L. auf dem Gebiet der Langglasfasern weder offenkundig noch allgemein zugänglich (siehe auch Urteil des Bundesgericht 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 7.2.8). Damit betra- fen diese Informationen geheime Tatsachen. Die Nennung einer geheim gehal- tenen Geschäftsbeziehung mit einer Drittfirma kann für eine Produktionsfirma je- doch kaum eine höhere wirtschaftliche Relevanz haben als die Nennung und Be- schreibung des geheim gehaltenen Produkts bzw. Kerngeschäfts selbst. Nach- dem dem Gegenstand der Geschäftsbeziehungen mit den Drittfirmen – nament- lich die Langglasfasern – keine wirtschaftliche Relevanz im Sinne der Strafbe- stimmung von Art. 162 StGB zugesprochen wird, ist auch die Tragweite der üb- rigen vagen Aussagen im Zusammenhang mit Drittunternehmen gering. Vorlie- gend ist die amerikanische Firma nicht namentlich erwähnt und die mögliche kon- krete Tätigkeit der Firma L. nicht genannt, die Aussagen in diesem Zusammen- hang sind somit zu oberflächlich, als dass sie den notwendigen Informationsge- halt zur Beeinflussung der wirtschaftlichen Stellung der Privatklägerin oder von Mitbewerbern aufweisen. - 17 - Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte, mangels wirtschaftlicher Relevanz der zur Anklage gebrachten Mitteilung vom 29. August 2006, vom Vorwurf der Ver- letzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) freizusprechen.
  12. Verfahrenskosten 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Einer nicht verurteilten beschuldigten Person können die Kosten auferlegt wer- den, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1B_12/2012 vom
  13. Februar 2012, E. 2; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 1.2; 1P.805/2006 vom 14. September 2007, E. 4.2, in: Pra 2008 Nr. 34 S. 235). Zwi- schen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersu- chung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2 S. 170 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2009 vom 21. De- zember 2009, E. 1.2), und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschul- digte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 1P.164/2002 vom
  14. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). 6.2 A. war – wie bereits erwähnt (supra, E. 5.5.1) – gemäss Arbeitsvertrag vom 23. Mai 2003 (Ziff. 6) verpflichtet, "über alles, was er über die Firma aufgrund seiner Tätigkeit oder zufällig in Erfahrung [bekam], strengste Verschwiegenheit zu wah- ren" (4.0.1.51). Aufgrund der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zum Arbeits- vertrag vom 1. Januar 2003 (Ziff. 6) war er zudem gehalten, "über alle Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnisse der Firma und über alle diese betreffenden Ge- schäftsvorgänge und Tatsachen, wie z.B. Produkte, Verfahren, Patente, perso- nelle Organisation, Kunden, Betriebsdaten und Daten des Rechnungswesens, - 18 - Preise, Gehälter etc. Stillschweigen zu bewahren" (4.0.1.32). Sodann bildete das Konkurrenzverbot integrierenden Bestandteil seines Arbeitsvertrages. Damit ver- pflichtete er sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während zwei Jah- ren weltweit weder in einem Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, noch auf ei- gene Rechnung oder als Teilhaber ein Geschäft zu betreiben, welches Konkur- renzerzeugnisse (einschliesslich Verfahren) entwickelt, herstellt oder verkauft. Das Verbot beschränkte sich auf die Sachgebiete, in welchen der Mitarbeiter während der letzten Jahre in der Firma tätig war (4.0.1.52). Bei diesen vertraglichen Pflichten handelt es sich um eine Konkretisierung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht nach Obligationenrecht. Das Arbeits- verhältnis erschöpft sich nicht im Austausch vermögenswerter Leistungen, son- dern begründet auch persönliche Beziehungen. Der Arbeitnehmer ist daher ver- pflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wah- ren (Art. 321a Abs. 1 OR). Er hat also neben der eigentlichen Arbeitsleistung die Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden und dessen Belange zu fördern. Diese allgemeine Treuepflicht, die ihr personenbezogenes Gegenstück in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet, ist in erster Linie eine Unterlassungs- pflicht. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Arbeitgeber wirt- schaftlich schädigen kann (BGE 117 II 74; zum Ganzen PORTMANN, Basler Kom- mentar Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 321a OR N 2). Ein bedeut- samer Aspekt dieser allgemeinen Treuepflicht ist die Geheimhaltungspflicht nach Art. 321a Abs. 4 OR. Demnach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, geheim zu hal- tende Tatsachen, von denen er im Dienste des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, weder zu verwerten noch anderen mitzuteilen. Diese Verpflichtung überdauert das Arbeitsverhältnis, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht geht dabei über die strafrechtliche Geheimhaltungspflicht hinaus und erstreckt sich auch auf Tatsachen, die nicht als eigentliche Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnisse zu qualifizieren sind, aber vom Arbeitgeber als geheim zu haltend be- zeichnet werden oder bei denen sich der Geheimhaltungswille aus den Umstän- den entnehmen lässt (PORTMANN, a.a.O., N 25). Eine Verletzung der Geheimhal- tungspflicht nach Obligationenrecht muss somit nicht zwangsläufig auch straf- rechtlich relevant sein. A. und C. haben über mehrere Monate einen E-Mail-Verkehr geführt, als A. bei der Privatklägerschaft tätig war. Dabei lieferte er C. technische und chemische Informationen (siehe z.B. cl. 31 "Ordner für die Akteneinsicht A."). Die Strafan- zeige gegen A. bezog sich u.a. auf Informationen und Mitteilungen von ebendie- sem an C. aus dem Geschäftsbereich der Privatklägerschaft (vgl. 4.0.0.1 ff.). Mit - 19 - den in den E-Mails vom 29. August und 16. September 2006 enthaltenen Infor- mationen hat A. seine Treuepflichten nach Art. 321a Abs. 1 und 4 OR bzw. seine vertragliche Pflicht gegenüber der Privatklägerin zur Verschwiegenheit klar ver- letzt, indem er über deren Geschäftsvorgänge berichtet hat. Aufgrund der oben erwähnten unmissverständlichen Vertragsbestimmungen zur Geheimhaltung muss ihm dies zudem bewusst gewesen sein. Durch sein rechtswidriges Verhalten hat A. den Verdacht der strafbaren Hand- lung selbst generiert und die Einleitung des Verfahrens verursacht. Seine Mittei- lungen in Bezug auf Tätigkeiten und Absichten der Privatklägerin an C. waren entscheidend für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Verdachts ge- gen ihn im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Die Verfahrenskos- ten sind ihm somit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. 6.3 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskos- ten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebüh- ren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 6.4 Die Bundesanwaltschaft legte im Strafbefehl vom 5. März 2013 die Gebühren für das Vorverfahren gegen A. auf Fr. 1'300.-- fest. Im Anklageverfahren machte sie keine anderen bzw. weiteren Gebühren geltend. Dieser Gebührensatz bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. a BStKR und erscheint angesichts des getätigten Aufwandes - 20 - im Zusammenhang mit den A. betreffenden Anklagevorwürfen als angemessen. Sie ist somit in dieser Höhe zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands in Bezug auf A. gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR, bzw. dem vorgesehenen Gebührenrahmen bis Fr. 50'000.--, mit Fr. 3'000.--, und somit im unteren Bereich festzusetzen, einschliesslich der pau- schal bemessenen Auslagen für Porti u.ä. (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR). Dabei ist nur der Aufwand bis zum (aufgehobenen) Urteil vom 23. Au- gust 2013 im Verfahren SK.2013.11 zu berücksichtigen. Spätere Aufwendungen, die im Verfahren SK.2014.53 angefallen sind, sind dem Beschuldigten nicht auf- zuerlegen; er hat von der Rückweisung an die Vorinstanz durch das Bundesge- richt keinen finanziellen Nachteil zu tragen. Gesamthaft bemessen sich die Gebühren bei A. somit auf Fr. 4'300.--. 6.5 Auslagen können nur in dem von der beschuldigten Person kausal verursachten Umfang auferlegt werden. Gemäss dem Kostenverzeichnis der Bundesanwalt- schaft vom 13. März 2013 (20.0.0.11) sind für die Einholung der Fachmeinung der Prof. G./H. Kosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- und für das Gutachten von Prof. J. solche in der Höhe von Fr. 22'919.-- entstanden. Diese Fachberichte wa- ren zur Abklärung der Qualifikation der Informationen bzw. zu deren Beurteilung erteilt worden. Die übrigen Positionen der Aufstellung der Bundesanwaltschaft betreffen Auslagen, die bereits von der Gebühr erfasst sind und Auslagen im Zusammenhang mit dem unverwertbaren Gutachten von Dr. I., welche nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Auch nicht auferlegbar sind allfällige Kosten, die nach dem Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 entstanden sind, denn der Beschuldigte hat Auslagen, die sich aus dem Rückweisungsentscheid ergeben, nicht zu verantworten. Die Fachmeinung der Prof. G./H. wurde seitens der Bundesanwaltschaft am
  15. August 2007 in Auftrag gegeben (10.1.0.2); am 19. Dezember 2007 wurde sie von den Experten erstattet (10.1.0.14). Im Zeitpunkt der Auftragserteilung wurde das Strafverfahren gegen insgesamt fünf Personen geführt, nämlich gegen A., C., D., E. und F. (1.0.0.1; 1.0.0.11), weshalb von diesen Kosten (Fr. 5'000.--) A., lediglich einen Fünftel, mithin Fr. 1'000.--, zu tragen hat. A. macht geltend, diese Kosten seien bereits im Zuge der Einstellungsverfügungen der Bundesanwalt- schaft gegen die erwähnten damaligen Verfahrensbeteiligten vollumfänglich re- guliert worden (vgl. Plädoyer Verteidigung, N 41 ff.; TPF 33.925.105 f.). Dass dies nicht zutreffend ist, zeigt bereits die Einstellungsverfügung gegen F., in wel- - 21 - cher die Kosten für die Fachmeinung der Prof. G./H. explizit von den ihm aufer- legten Verfahrenskosten abgezogen wurden (SK.2013.11: TPF 32.925.72). So- mit steht fest, dass noch ungedeckte Auslagen in diesem Zusammenhang beste- hen. Weiter wurden A. in der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom
  16. August 2013 gerade keine Kosten auferlegt (vgl. SK.2013.11: TPF 32.925.76 ff.), womit dessen Anteil an fraglicher Fachmeinung noch offen ist. Das Gutachten von Prof. J. wurde in Bezug auf das von der Bundesanwaltschaft gegen A., C. und F. geführte Verfahren in Auftrag gegeben, wobei J. insgesamt 21 Dokumente bzw. E-Mails zu untersuchen hatte (10.3.0.1 ff.). Dabei betrafen vier E-Mails A. und C. gemeinsam (10.3.0.6; Ziff. 17-20, E-Mails vom 29. August 2006, 1. September 2006, 5. September 2006 sowie 16. September 2006). Wei- tere zehn der zu untersuchenden E-Mails hatten eine Informationsweitergabe von Interna der Privatklägerschaft durch C. an M. bzw. N. zum Gegenstand (10.3.0.2 ff.; Ziff. 2-8, 11, 16, 21). A. war für C. (neben D. und F.) bewiesener- massen ein Informationszuträger, weshalb er auch eine Quelle der von C. an M. bzw. N. weitergegeben Informationen war. Entsprechend hat A. einen Anteil der Kosten des Gutachtens J. von insgesamt Fr. 22'919.-- zu tragen, dieser ist auf rund einen Fünftel festzusetzen (vgl. 20.0.0.11). Im Zusammenhang mit den Einvernahmen zweier Zeugen (O. und P., Verfasser eines Berichts vom 4. April 2013 auf Antrag der Privatklägerschaft) anlässlich der Hauptverhandlung im Hauptverfahren SK.2013.11 vom 19. August 2013 sind so- dann Kosten in der Höhe von total Fr. 271.-- entstanden (SK.2013.11: TPF 32.925.420/421). Das Gerichtsverfahren wurde im damaligen Zeitpunkt gegen zwei Beschuldigte (A. und C.) geführt, die damaligen Zeugeneinvernahmen be- trafen ebenso beide damals beschuldigten Personen. Von diesen Auslagen hat A. somit lediglich die Hälfte, mithin Fr. 135.50, zu tragen. 6.6 Zusammengefasst betragen die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) ge- rundet Fr. 10'000.--; diese sind nach Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 422 StPO A. auf- zuerlegen. - 22 -
  17. Entschädigung der beschuldigten Person 7.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; für das Rechtsmittelverfahren Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Straf- behörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die be- schuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; siehe auch Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO). Die für die Kostenauflage bei Freispruch erwähnten Grundsätze (supra, E. 6.1) gelten auch bei der Beurtei- lung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 112 Ia 371 E. 2a in fine; Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Der Kostenentscheid prä- judiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). 7.2 Dem freigesprochenen Beschuldigten sind die Verfahrenskosten, welche bis zum aufgehobenen Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 entstanden sind, im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen (supra, E. 6.6). Nach dem Obgesagten steht ihm somit eine Entschädigung für Aufwendungen und Einbussen bis zum
  18. August 2013 in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich nicht zu. Dennoch hatte das Bundesstrafgericht den Beschuldigten im Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 für seine Anwaltskosten mit Fr. 3'000.-- ent- schädigt (E. 6.2; Dispositiv Ziff. II.5). Hierauf ist mit Blick auf das Verbot der re- formatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr zurückzukommen, d.h. der Beschuldigte ist für diesen Verfahrensabschnitt (SK.2013.11) mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 7.3 Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hat dieses im Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 abschliessend über eine Entschädigung befunden (vgl. E. 11 des erwähnten Entscheides i.V.m. Dispositiv Ziff. 3). - 23 - 7.4 Das vorliegende Verfahren (SK.2014.53) wurde nach dem Urteil des Bundesge- richts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 zu Folge teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten eröffnet. Der freigesprochene Beschuldigte hat dadurch keinen finanziellen Nachteil zu tragen. Es steht ihm somit eine Entschä- digung zu für Aufwendungen, die ihm nach dem 16. Dezember 2014 entstanden sind. Art. 429 Abs. 1 StPO schafft einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz und Ge- nugtuung im Sinne einer Kausalhaftung (GRIESSER, a.a.O., Art. 429 N 2). Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a ("Aufwendungen für die ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte") bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (vgl. auch BGE 138 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.1). Die Bundesanwaltschaft vertrat die Anklage anlässlich der Haupt- verhandlung persönlich, weshalb die Voraussetzungen einer notwendigen Ver- teidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vorlagen. Die Berechnung der Entschädigung von Beschuldigten richtet sich nach Art. 10 ff. BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Ar- beitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wo- bei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergü- tet werden kann (Art. 13 BStKR). Der Verteidiger reichte anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. September 2015 seine Honorarnote für die Aufwendungen seit Rückweisung durch das Bun- desgericht bis Ende Hauptverhandlung ein (22. Dezember 2014 bis 1. Oktober 2015). Er macht 74.90 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 250.--, Barauslagen in der Höhe von 4% des Honorars, Reisezeit von 8 Stunden à Fr. 200.-- sowie Fahr- spesen in Höhe von Fr. 480.-- geltend; total somit Fr. 23'278.40 inkl. MWST (TPF 33.925.117 ff.). Vom Stundenaufwand abzuziehen sind zwei Stunden für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung vom 30. September 2015 (Position vom - 24 -
  19. September 2015), zumal diese effektiv weniger als sechs anstatt der ge- schätzten acht Stunden dauerte (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll, TPF 33.920.1 ff.). Zudem ist der ordentliche Stundenansatz von Fr. 230.-- zu berechnen; die Gründe, weshalb im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.11 vom 23. August 2013, E. 6.2.2, ein erhöhter Ansatz von Fr. 250.-- gewährt wurde (wie: überdurch- schnittlicher Aufwand, umfangreiches Material, verschiedene Fragen in sachli- cher und rechtlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf den Geschäfts- und Fabrika- tionsbereich der Chemieindustrie), liegen in casu nicht vor. In sachlicher Hinsicht hatte sich das vorliegende Verfahren lediglich mit einem beschränkten Abschnitt aus einer vom A. verfassten E-Mail zu befassen. Dies rechtfertigt keine erhöhte Aufwandsentschädigung. Die geltend gemachte Pauschalauslage von 4% ist in Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens SK.2014.53 und der beschriebenen Tätigkeiten nicht gerechtfertigt, sie ist mit 3% zu pauschalisieren. Reisezeit und Fahrspesen sind nicht zu beanstanden. Die zu entschädigenden Anwaltskosten im Verfahren SK. 2014.53 belaufen sich somit auf total Fr. 20'898.-- (inkl. MWST von 8%). 7.5 Nach dem Gesagten ist A. mit einem Totalbetrag von Fr. 23'898.-- zu entschädi- gen.
  20. Entschädigung der Privatklägerschaft 8.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a) sie obsiegt oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Berechnung der Entschädigung der Privatklägerschaft richtet sich wie bei der beschuldigten Person nach Art. 10 ff. BStKR (hiezu supra, E. 7.4.2). 8.2 A. ist in Bezug auf das Verfahren bis zum Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 kostenpflichtig (supra, E. 6.6). Für diesen Verfahrensabschnitt ist die Privatklä- gerin entsprechend zu entschädigen. 8.3 Die Privatklägerschaft beantragt eine Entschädigung von Fr. 24'305.95 (zuzüg- lich Auslagen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom 30. September bis 1. Oktober 2015), wovon Fr. 14'116.25 nach bzw. Fr. 10'289.70 vor dem 23. August 2013 angefallen seien (TPF 33.925.70 f., mit Verweis auf Honorarnoten - 25 - vom 17. Februar 2015 und 22. September 2015). Der zu entschädigende Auf- wand bis zum 23. August 2013 wurde im Urteil SK.2013.11 selben Datums (E. 7.3-7.6) für die damals Beschuldigten A. und C. wie folgt berechnet: (Auszug aus dem Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013, E. 7.3-7.6) "7.3 Rechtsanwalt Hagger beantragt als Vertreter der Privatklägerin eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 362'207.20 für Aufwände in der Zeit vom 28. November 2006 bis 17. August 2013 und zusätzlich eine (nicht bezifferte) Entschädigung für Aufwen- dungen ab 18. August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens (pag. TPF 32.925.191 und ...110 ff.). 7.4 Die Aufwände bis 31. Dezember 2012 hat die Privatklägerin in der selben Strafsa- che bereits im Rahmen der Einstellungsverfügungen vom 16. August 2013 betreffend C., A., F. und D. bei der Bundesanwaltschaft geltend gemacht (dort mit Fr. 662'395.-- beziffert, bestehend aus Fr. 341'159.-- "Anwaltskosten" und Fr. 155'836.-- "Kosten Q.") und sind in jenem Verfahren zu behandeln (pag. TPF 32.510.21; …35 f.; ...30; …43 f. und pag. TPF 32.925.052 ff.). 7.5 Für die Zeit vom 1. Januar bis 17. August 2013 macht der Vertreter der PrivatkIä- gerin insgesamt einen Arbeitsaufwand von 245.3 Stunden geltend (pag. TPF 32.925.137 ff.). Dieser Aufwand ist nicht angemessen. Vorab sind verrechnete Aufwen- dungen für Zivilangelegenheiten (vgl. Honorarnote, Position vom 20. Februar 2013, pag. TPF 32.925.137) nicht zu entschädigen. Weiter fanden in dieser Zeit kaum Unter- suchungshandlungen statt. Im Wesentlichen erfolgten die Anklageerhebung bzw. die Überweisung der Strafbefehle durch die Bundesanwaltschaft, eine Rückweisungsver- fügung des Gerichts, die Einholung und Einreichung des Berichts O./P. durch die Pri- vatklägerin, die Einreichung der weiteren bereits im Sachverhaltsteil genannten Einga- ben und Beweisanträge der Parteien und die notwendigen Aktenbeizüge, Anordnungen und prozessleitende Verfügungen des Gerichts (supra, lit. M-Q). In Berücksichtigung des (zusätzlichen) Studiums des Gutachtens J., welches erst mit Ergänzung vom
  21. Dezember 2012 fertiggestellt war, und der notwendigen Vorbereitung des Partei- vortrages, ist bis Beginn der Hauptverhandlung ein Aufwand von 85 Stunden angemes- sen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- einer Entschädigung von Fr. 21'250.- - entspricht. Für die zwei Hauptverhandlungstage sowie die Urteilseröffnung sind so- dann 18 Stunden à Fr. 250.-- zu veranschlagen (Fr. 4'500.--). Die Reisezeit von zehn Stunden à Fr. 200.-- ist schliesslich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Der Arbeits- und Reiseaufwand beläuft sich somit total auf Fr. 27'750.--. Ferner sind Auslagen von pau- schal 3% gutzuheissen (Fr. 832.50). Zusammengefasst hat die Privatklägerin somit ge- genüber den Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen in der Höhe von Fr. 28'582.50 bzw. inkl. MWST von Fr. 30'869.10. - 26 - 7.6 Der durch die Privatklägerin betriebene Aufwand war in Bezug auf den Beschuldig- ten C. grösser als beim Beschuldigten A., schon weil gegen Ersteren (insbesondere vor der Abtrennung im Verfahren SK.2013.23 und der Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2013, supra lit. O) eine wesentlich grössere Anzahl Vorwürfe vorlagen. Deshalb hat A. ein Drittel, mithin Fr. 10'289.70, und C. zwei Drittel, mithin Fr. 20'579.40, des Entschä- digungsanspruchs der Privatklägerin zu tragen." 8.4 An der unter E. 8.3 wiedergegebenen Berechnung kann festgehalten werden. Der Einwand von A. anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. September 2015, wonach die Privatklägerschaft ihren Pflichten nach Art. 433 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen oder auf deren Forderungen nicht einzutreten sei (Plädoyer Ver- teidigung, N 50 ff.; TPF 33.925.110 ff.), ist nicht zu hören. Die im aufgehobenen Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 vorgenommene Ausscheidung nicht auf- erlegbaren/ausgewiesenen Positionen, und die Reduzierung der zu entschädi- genden Stunden für die Zeit zwischen 1. Januar und 17. August 2013 von 243.3 auf 85 hat die Privatklägerschaft übernommen und ihr Antrag in vorliegenden Verfahren entsprechend angepasst. A. hat die Privatklägerschaft mithin mit Fr. 10'289.70 für notwendige Aufwendungen zu entschädigen. 8.5 Die Kosten für Aufwendungen der Privatklägerschaft nach dem aufgehobenen Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 bzw. im Rahmen des vorliegenden Rück- weisungsverfahrens sind dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen, zumal er dieses wie erwähnt nicht zu vertreten hat. Der diesbezügliche Antrag der Privatkläger- schaft ist abzuweisen.
  22. Materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte Über die materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte ist nicht mehr neu zu befinden (supra, E. 1.1). Das Urteil der Strafkammer SK.2013.11 vom 23. August 2013 ist zwar neu zu verkünden, die entsprechenden Teile des früheren Entscheides sind jedoch unverändert ins neue Urteil zu übernehmen (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N 1713; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.16 vom 3. November 2009, E. 1.1). 9.1 Freispruch betreffend E-Mail vom 5. September 2006 Das Beschwerdeverfahren betraf einzig die Mitteilungen des Beschuldigten vom
  23. August 2006 und 16. September 2006 (siehe Urteil Bundesgericht - 27 - 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 8.2). Hingegen wurde der mit Urteil des Bundesstrafgerichts ausgesprochene Freispruch in Bezug auf die E-Mail vom
  24. September 2006 (siehe Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.11 vom
  25. August 2013, E. 2.3.4) im Beschwerdeentscheid nicht behandelt bzw. nicht aufgehoben; über diesen Freispruch ist daher nicht neu zu befinden, er ist im vorliegenden Urteil unverändert zu übernehmen. 9.2 Einziehung Über die Einziehung der beim Beschuldigten beschlagnahmten CDs bzw. DVDs mit pornographischen Aufzeichnungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB (SK.2013.11: TPF 32.660.3-10), der von der Bundeskriminalpolizei erstellten CD, auf welcher die strafrechtlich relevanten Dateien zusätzlich abgespeichert wur- den (vgl. SK.2013.11: TPF 32.660.8) und der übrigen Datenträger, auf deren Herausgabe A. anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2013.11 ver- zichtet hat, wurde bereits im Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 befunden (E. 4, 9; Dispositiv Ziff. II.7, III.2). Diese Einziehung ist von der Aufhebung durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 nicht betrof- fen. Sämtliche genannte Datenträger sind somit einzuziehen und zu vernichten. 9.3 Sog. Geheimnisordner und Gutachten Dr. I. Die mit Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 (E. 8 und 9, Dispositiv Ziffer III) ergangenen Verfügungen in Bezug auf die Einsicht Dritter in die sog. "Geheim- nisordner" und in Bezug auf die Vernichtung des unverwertbaren Gutachtens wa- ren vom Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht betroffen und sind nicht neu zu beurteilen. Somit ist dem Verteidiger unter Androhung auf Art. 292 StGB zu un- tersagen, ausserhalb von Verfahren vor Gerichten und Behörden Dritten in Akten der sog. "Geheimnisordner" (Rubriken 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.5), die von der Pri- vatklägerschaft verfasst oder unterzeichnet sind, Einsicht zu gewähren oder Aus- kunft über deren Inhalt zu erteilen. Sodann sind die beim Bundesstrafgericht un- ter separatem Verschluss gehaltenen Gutachten bzw. Ergänzungen hierzu von Dr. I. vom 11. Februar, 30. Juni und 8. August 2010 bei Vollziehbarkeit dieses Urteils zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). - 28 - Die Einzelrichterin erkennt:
  26. A. wird vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) freigesprochen.
  27. A. werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.-- (inkl. Gebühren von Fr. 4'300.--) auferlegt.
  28. A. wird durch den Bund mit Fr. 23'898.-- entschädigt.
  29. A. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für notwendige Auf- wendungen in Höhe von Fr. 10'289.70 zu bezahlen.
  30. Die bei A. sichergestellten sechs CDs/DVDs (pag. TPF [SK.2013.11] 660.011) wer- den eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB).
  31. Dem Verteidiger wird unter Androhung auf Art. 292 StGB untersagt, ausserhalb von Verfahren vor Gerichten und Behörden Dritten in Akten der sog. "Geheimnisordner" (Rubriken 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.5), die von der Privatklägerschaft verfasst oder un- terzeichnet sind, Einsicht zu gewähren oder Auskunft über deren Inhalt zu erteilen.
  32. Die beim Bundesstrafgericht unter separatem Verschluss gehaltenen Gutachten bzw. Ergänzungen hierzu von Dr. I.vom 11. Februar, 30. Juni und 8. August 2010 werden bei Vollziehbarkeit dieses Urteils vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 1. Oktober 2015 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Kaspar Lang Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Andreas Müller,

und als Privatklägerschaft:

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Suender- hauf,

Gegenstand

Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses; Rückweisung durch Bundesgericht B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2014.53

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei vom Vorwurf der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, angeblich begangen am 16. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E- Mailaccount A.@bluewin.ch, an C. freizusprechen. 2. A. sei der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, begangen am 29. August 2006, mit elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount A.@blue- win.ch, an C. schuldig zu sprechen. 3. A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, entsprechend Fr. 2'000.--, zu bestrafen. 4. Der Vollzug dieser Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 5. Die bei A. beschlagnahmten Datenträger seien einzuziehen und zu vernichten. 6. Das Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu fällen.

Anträge der Privatklägerschaft: 1. Der Beschuldigte sei der Verletzung von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft eine Entschädigung von Fr. 24'305.95 plus den für die Hauptverhandlung/Urteilseröffnung vom 30. September/1. Oktober 2015 notwendigen Aufwand zu bezahlen.

Anträge der Verteidigung: 1. Das Verfahren sei in Bezug auf die Mail vom 29. August und 6. September 2006 in Folge Verjährung einzustellen. Eventualiter sei A. vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Mails vom

29. August und 16. September 2006 freizusprechen. 2. Die im Verfahren SK.2013.11 festgesetzten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 13'065.50 (Kostenanteil A., inklusive Gebühren) seien auf Fr. 2'196.00 zu re- duzieren und auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter seien die im Verfahren SK.2013.11 festgesetzten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 13'065.50 (Kostenanteil A., inklusive Gebühren) auf Fr. 2'196.00 zu reduzieren und der PrivatkIägerschaft zu überbinden. 3. Die Verfahrenskosten im Verfahren SK.2014.53 seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 3 - Eventualiter seien die Verfahrenskosten im Verfahren SK.2014.53 der Privatklä- gerschaft zu überbinden. 4. A. sei für seine Verteidigungsaufwendungen im polizeilichen Ermittlungs-, Vorun- tersuchungs- und Untersuchungsverfahren und im Verfahren SK.2013.11 durch den Bund mit Fr. 82'469.40 (inklusive Expertisekosten R. in Höhe von Fr. 4'436.40) zu entschädigen. Eventualiter sei die PrivatkIägerschaft zu verpflichten, A. für seine Verteidigungs- aufwendungen im polizeilichen Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Untersu- chungsverfahren und im Verfahren SK.2013.11 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 82'46940 (inklusive Anteil Expertisekosten R. von Fr. 4'436.40) zu bezah- len. 5. A. sei durch den Bund im Verfahren SK.2014.53 mit Fr. 23'278.40 zu entschädi- gen. Eventualiter sei die PrivatkIägerschaft zu verpflichten, A. im Verfahren SK.2014.53 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 23'278.40 zu bezahlen. 6. Der Antrag der PrivatkIägerschaft auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die Verteidigungsaufwendungen im polizeilichen Ermittlungs-, Voruntersuchungs- und Untersuchungsverfahren und in den Verfahren SK.2013.11 und SK.2014.53 zu Lasten von A. sei abzuweisen, soweit auf diesen überhaupt einzutreten ist.

- 4 - Sachverhalt: A. Die B. AG (nachfolgend Privatklägerschaft) erstattete am 23. Januar 2007 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Strafanzeige gegen die Beschuldig- ten A., C. sowie andere wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnisses (Art. 162 StGB), eventualiter wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und weiterer Delikte (4.0.0.2 ff.). Am 31. Januar 2007 leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden aufgrund des in Betracht und unter Bundesgerichtsbarkeit fallenden Straftatbestandes des wirtschaftlichen Nachrich- tendienstes die Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft weiter (4.0.0.1). B. In der Folge eröffnete die Bundesanwaltschaft am 14. Februar 2007 nach den da- mals geltenden Vorschriften von Art. 101 ff. des Bundesgesetzes über die Bun- desstrafrechtspflege (BStP) ein Ermittlungsverfahren gegen C. wegen Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) und Verletzung des Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) (1.0.0.1). Mit Verfügung vom 12. März 2007 wurde das Verfahren auf A., D., E. und F. ausgedehnt (1.0.0.11). C. Am 3. August 2007 beauftragte die Bundesanwaltschaft Prof. G. von der ETH Zü- rich insgesamt 18 Dokumente zu prüfen bzw. festzustellen, ob die darin enthalte- nen Informationen im Zeitraum der Jahre 1999-2006 weder offenkundig noch all- gemein zugänglich waren (10.0.2 ff.). Die Ersteinschätzung, welche Prof. G. in Zu- sammenarbeit mit Prof. H. erstellte, wurde der Bundesanwaltschaft am 19. De- zember 2007 mit dem Hinweis zugestellt, dass für eine exakte und abschliessende Prüfung die Beiziehung eines Spezialisten aus der Verfahrenstechnik dringend empfohlen werde (10.1.0.14 ff.). D. Nach Abschluss des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens beantragte die Bundesanwaltschaft am 1. Februar 2008 die Einleitung der Voruntersuchung beim eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (1.0.0.12 ff.). Am 22. Dezember 2009 erteilte das eidgenössische Untersuchungsrichteramt Dr. I. einen Gutachtensauf- trag (10.2.0.27 ff.). E. Am 14. März 2012 erliess die Bundesanwaltschaft (erstmals) einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB (16.2.0.545 ff.). Nachdem der Beschuldigte hiergegen Einsprache erhoben hatte (16.2.0.549), überwies die Bun- desanwaltschaft diesen Strafbefehl als Anklageschrift an das Bundesstrafgericht (Verfahren SK.2012.25: TPF 8.100.1 ff.). Am 11. Juli 2012 verfügte das Gericht die Sistierung und die Rückweisung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft u.a.

- 5 - zufolge Unverwertbarkeit des Gutachtens von Dr. I. wegen Verletzung prozess- rechtlicher Bestimmungen bezüglich Auftragserteilung und der damit zusammen- hängenden Verfahrensführung (SK.2012.25: TPF 8.970.1 ff.). F. Am 16. Januar 2013 – nach Einholung eines weiteren Gutachtens bei J., Professor an der K.-Universität in Z. (10.3.01 ff.) – überwies die Bundesanwaltschaft densel- ben Strafbefehl vom 14. März 2012 ein weiteres Mal als Anklageschrift an das Bundesstrafgericht (Verfahren SK.2013.1: TPF 59.100.1 ff.). Gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO verfügte das Gericht am 5. Februar 2013 erneut die Sistierung und die Rückweisung an die Bundesanwaltschaft, insbesondere wegen Ungültigkeit des als Anklage überwiesenen Strafbefehls i.S.v. Art. 356 Abs. 5 StPO (SK.2013.1: TPF 59.970.33 ff.). G. Mit Strafbefehl vom 5. März 2013 bestrafte die Bundesanwaltschaft den Beschul- digten wegen Verrats von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 Abs. 1 StGB), begangen durch Versand dreier E-Mails an C., mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 200.-- (16.2.0.612 ff.). Der Beschuldigte er- hob hiergegen wiederum Einsprache (16.2.0.615). Am 21. März 2013 überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl vom 5. März 2013 als Anklageschrift an das Bundesstrafgericht (Verfahren SK.2013.11: TPF 32.100.1 ff.; 32.1000.1 ff.). H. Am 23. August 2013 erging das Urteil im Verfahren SK.2013.11. Im Zusammen- hang mit dem Versand von zwei E-Mails (vom 29. August und 16. September

2006) an C. sprach das Gericht den Beschuldigten A. der Verletzung des Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) schuldig. In Bezug auf eine dritte E-Mail an C. (vom 5. September 2006) sprach es ihn frei. Er wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft (SK.2013.11; TPF 32.970.50 ff.). I. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde teilweise gut, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.11 vom

29. August 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Im Üb- rigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesstrafgericht wurde vom Bundesgericht angewiesen zu prüfen, ob A. durch die vom Anklagesa- chverhalt erfassten Mitteilungen in der E-Mail vom 29. August 2006 den Tatbe- stand von Art. 162 Abs. 1 StGB erfüllt hat. In Bezug auf die E-Mail vom 16. Sep- tember 2006 wies das Bundesgericht das Bundesstrafgericht an, A. freizusprechen (Urteil Bundesgericht 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 9; TPF 33.100.1 ff./33).

- 6 - J. Das Bundesstrafgericht eröffnete das vorliegende Rückweisungsverfahren unter der Geschäftsnummer SK.2014.53. Am 8. Januar 2015 gab es den Parteien Ge- legenheit Beweisanträge zu stellen und sich zur Notwendigkeit einer neuen Haupt- verhandlung zu äussern (TPF 33.300.1 f.). Die Verfügung über die Beweisanträge der Privatklägerschaft und des Beschuldigten vom 18. Februar 2015 bzw. 2. März 2015 erging am 13. März 2015 (TPF 33.280.1 ff.; 33.561.2 ff.; 33.521.6 ff.). Der Beschuldigte beantragte die Durchführung einer Hauptverhandlung (TPF 33.521.7). K. Der Beginn der Hauptverhandlung erfolgte am 30. September 2015 in Anwesen- heit der Parteien am Sitz des Gerichts in Bellinzona. Die Urteilseröffnung fand am

1. Oktober 2015 statt. Im Anschluss verlangte der Verteidiger des Beschuldigten eine schriftliche Begründung des Urteils i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO (TPF 33.920.7).

- 7 - Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Verfahren nach Rückweisung des Bundesgerichts Gemäss Art. 107 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) darf das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen, die ausdrücklich gerügt worden sind (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Handkommentar zum Bun- desgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 107 N 2; DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Art. 107 N 4284). Eine allfällige Aufhebung betrifft inhaltlich nur diejenigen Teile des Entscheides, in welchen die Be- schwerde gutgeheissen wurde. Für diese Teile ist die mit der Neubeurteilung be- fasste Instanz an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts im Rückwei- sungsurteil gebunden und hat diese dem neuen Entscheid zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 4C.46/2007 vom 17. April 2007, E. 3.1; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Art. 107 N 9). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rück- weisung, die sowohl den Rahmen für allfällige neue Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2009 vom 22. April 2010, E. 4.3.1; BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 mit Hin- weisen). Die Vorinstanz darf sich in ihrem neuen Entscheid nicht auf Erwägungen stützen, die das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinnge- mäss verworfen hat (vgl. MEYER/DORMANN, Basler Kommentar Bundesgerichts- gesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 107 N 18). Hingegen darf der neue Entscheid mit Erwägungen begründet werden, welche im zurückgewiesenen Urteil noch nicht ausgeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht ge- äussert hat (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2007 vom 26. März 2008, E. 2.1 und P 41/05 vom 8. Februar 2007, E. 6, jeweils mit Hinweisen). Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vo- rinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindli- chen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.3.2). Eine Ausnahme vom strikten Grundsatz besteht insoweit, als Fragen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, nicht auseinander gerissen werden dürfen. Diesem Gesichtspunkt ist bei der Tragweite der Bindungswirkung Rechnung zu

- 8 - tragen. Wenn sich die andere Beurteilung einer Rechtsfrage durch das Bundes- gericht in der Weise auswirken würde, dass sich beim Aufrechterhalten eines vom Bundesgericht materiell nicht aufgehobenen Entscheidpunkts ein bundes- rechtswidriger neuer Entscheid der unteren Instanz ergäbe, sind auch Urteils- punkte, die nicht einer materiellen Aufhebung durch das Bundesgericht zugrunde lagen, neu zu beurteilen (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4 b; 132 IV 20 E. 3.1.2). 1.2 Verjährung

Der Beschuldigte warf anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. September 2015 die Vorfrage der Verjährung auf und verlangte die Einstellung des Verfah- rens. Als Begründung führte er an, das Bundesgericht habe im Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 (E. 8.2) festgehalten, dass in Bezug auf die Gegenstand der Anklage bildenden Äusserungen kein vorinstanzliches und damit überhaupt kein Urteil vorliegen würde. Art. 70 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 97 Abs. 3 StGB (Un- terbruch der Verjährung infolge erstinstanzlichen Urteils) würde entsprechend nicht greifen, weshalb die noch zu beurteilenden Handlungen vom 29. August und 16. September 2006 verjährt seien (TPF 33.925.1).

Vor dem 1. Januar 2014 bzw. zum Zeitpunkt der zur Anklage gebrachten Hand- lungen sah Art. 97 Abs. 1 aStGB teilweise kürzere Strafverfolgungsfristen vor, namentlich 30 Jahre bei Taten, die mit einer lebenslänglichen Freiheitstrafe be- droht sind (lit. a), 15 Jahre bei solchen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (lit. b) und sieben Jahre bei Taten, die mit einer anderen Strafe bedroht sind (lit. c). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 aStGB [gleich wie Art. 97 Abs. 3 StGB]). Mit der Fällung des erstinstanzlichen Urteiles kann keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten, unabhängig von allfälligen Rechtsmitteln, ob sie nun die Rechtkraft hemmen oder nicht. Es ist nicht (mehr) möglich, mittels Rechtsmittelverfahren die Verjährung herbeizuführen (TRECH- SEL/CAPUS, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 97 N 11). Das Urteil wird gefällt, in- dem das Richtergremium nach der Beratung über die Schuld des Beschuldigten und die weiteren Folgen entscheidet (vgl. HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 351 N 3).

Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 (E. 8.2) fest, die Vorinstanz habe im Urteil vom 23. August 2013 in Missachtung des An- klagegrundsatzes einen erweiterten Sachverhalt beurteilt, der von der Anklage-

- 9 - schrift nicht erfasst gewesen sei. In Bezug auf die Gegenstand der Anklage bil- denden Aussagen liege somit kein vorinstanzliches und damit überhaupt kein Urteil vor. Diese Äusserung ist indessen nicht so zu verstehen, dass das Bun- desgericht eine im Sinne von Art. 351 StPO erfolgte Urteilsfällung durch die Vo- rinstanz in Abrede stellt. Das zeigt sich schon daran, dass das Bundesgericht die Beschwerde – welche einen Entscheid in Strafsachen voraussetzt (Art. 78 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BGG) – beurteilt hat. Würde kein (vorinstanzliches) Urteil vorlie- gen, würde es bereits am Anfechtungsgegenstand fehlen. Die Äusserung des Bundesgerichts, wonach kein vorinstanzliches und damit überhaupt kein Urteil vorliegen würde, ist vielmehr in Bezug auf dessen Rechtskraft zu verstehen: Das gefällte (vorinstanzliche) Urteil wurde in diesem Sinne durch den Beschwerde- entscheid aufgehoben. Die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils soll das Ver- fahren nicht als Ganzes neu in Gang setzen, sondern nur – aber immerhin – insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundes- gerichts Rechnung zu tragen (vgl. supra, E. 1.1). Mit der Fällung des erstinstanz- lichen Urteiles vom 23. August 2013 konnte die Verfolgungsverjährung daher nicht mehr eintreten (vgl. supra, E. 1.2.2, Art. 97 Abs. 3 StGB). Die im zur Anklage gebrachten Strafbefehl umschriebenen Handlungen sind demnach nicht verjährt. 1.3 Anwendbares Recht

Der Beschuldigte soll die ihm im Zusammenhang mit der Verletzung des Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) zur Last gelegten Taten im Jahre 2006 und somit vor Inkrafttreten der Neufassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) begangen haben. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grund- sätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht (lex mitior-Regel). Art. 162 aStGB blieb im Rahmen der Revision hinsicht- lich der Tatbestandsmerkmale unverändert. Lediglich dessen Strafdrohung wurde an das neue Sanktionssystem angepasst. Während das frühere Recht Gefängnis oder Busse androhte, lautet die Sanktion nunmehr auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das neue Recht ist für den Täter in Bezug auf die Neuregelung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen (Art. 42 StGB) für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell günstiger (BGE 134 IV 1, E. 4.2-4.4 und E. 7.2.1). Auch in Bezug auf die angedrohten Vermögensstrafen kann das neue Recht milder sein, denn nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse,

- 10 - kann bedingt oder teilbedingt verhängt werden. Grundsätzlich ist somit vom neuen Recht als milderes Recht auszugehen.

Bezüglich Prozessrecht trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) am

1. Januar 2011 in Kraft. Bis dahin wurde das Vorverfahren unter altem Prozess- recht (BStP) geführt. Gemäss den geltenden Übergangsbestimmungen werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig sind, grundsätzlich nach dem neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 StPO). 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses 2.1 Gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte. Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein Sonderde- likt, d.h. Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheim- haltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4 OR, unterliegt (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 162 N 6 f., 21 ff. mit Hinweisen). Als Verrat gemäss Abs. 1 der Strafbestimmung gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fab- rikations- oder Geschäfts-) Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftli- che Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N 25). 2.2 Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Ver- traulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trech- sel/Pieth, a.a.O., Art. 162 N 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N 11 mit Hinweisen). Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein be- kannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnis- herrn nur ein beschränkter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Zudem muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, dieses tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 2).

- 11 - 2.3 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnissen unterscheiden sich nicht immer deutlich (siehe auch NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N 17 mit Hinweisen). Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Ver- fahrens und der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unter- nehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Ein- kaufs- und Bezugsquellen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N 17 ff. mit Hinweisen). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernah- men sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56 mit Hinweisen). 2.4 Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Ge- schäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben kön- nen. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirt- schaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., N 9; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 6, je mit Hinweisen). 2.5 Art. 162 StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht straf- bar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Verrates (Abs. 1) wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 32/34 mit Hinweisen). 2.6 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird auf Antrag bestraft (Art. 162 Abs. 3 StGB). Die Antragsfrist beträgt drei Monate, sie beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).

- 12 - 3. E-Mail vom 5. September 2006 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 5. September 2006 mittels elektroni- scher Mitteilung an C. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse verletzt zu ha- ben. Der Freispruch hiezu im aufgehobenen Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 ist vorliegend zu übernehmen (Näheres dazu infra, E. 9.1). 4. E-Mail vom 16. September 2006 4.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am 16. September 2006 mittels elektronischer Mitteilung an C. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse verletzt zu haben. Der Versand der E-Mail von A. an C. ist nicht bestritten (TPF 32.930.3). 4.2 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid festgehalten, dass die vom Anklagesachverhalt erfassten Äusserungen in der E-Mail vom 16. September 2006 betreffend bei der Privatklägerschaft gesichtete Langglasfasermuster den Tatbestand von Art. 162 StGB mangels wirtschaftlicher Relevanz nicht erfüllt ha- ben. Es hat die Vorinstanz angewiesen, den Beschuldigen in diesem Punkt frei- zusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 8.4). Daran ist das Bundesstrafgericht gebunden (vgl. supra, E. 1.1); der Be- schuldigte ist vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnisses (Art. 162 StGB) in Bezug auf die E-Mail vom 16. September 2006 freizusprechen. 5. E-Mail vom 29. August 2006 5.1 Des Weiteren wird dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einer elektroni- schen Mitteilung vom 29. August 2006 gemäss Strafbefehl vom 5. März 2013 (16.2.0.612 f.) Folgendes vorgeworfen: "Obwohl sich A. in seinem Arbeitsvertrag vom 22. November 1996 bzw. 10. Septem- ber 1999 zur Wahrung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimissen der B. AG ver- pflichtete, verriet er dem Mitbeschuldigten C. am 29. August 2006, dass die B. AG eine Lizenz eines amerikanischen Unternehmens kaufen wolle, mit dessen Anlage Langglasfasern hergestellt werden könnten, und dass B. AG auf diesem Gebiet eine Zusammenarbeit mit L. beabsichtigte, im Bewusstsein, dass es sich bei den verrate- nen Informationen um nicht öffentlich zugängliche Interna der B. AG handelte."

- 13 - 5.2 Der Versand der E-Mail vom 29. August 2006 von A. an C. ist nicht bestritten (TPF 32.930.3). 5.3 Das Bundesgericht hat die Vorinstanz wie erwähnt angewiesen, die Strafbarkeit der vom Anklagesachverhalt erfassten Äusserungen des Beschuldigten in der E- Mail vom 29. August 2006 neu zu beurteilen – wobei es sich zu gewissen pro- zessualen und tatbestandlichen Voraussetzungen bereits geäussert (infra, E. 5.4), andere indes offen gelassen hat (infra, E. 5.5). 5.4 Zu den nachgenannten Prozessvoraussetzungen und Tatbestandselementen hat das Bundesgericht bereits folgende verbindliche Feststellungen getätigt:

Strafantrag Die Privatklägerin erlangte Ende November 2006 Kenntnis der beanstandeten Handlungen und stellte am 23. Januar 2007 bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Graubünden Strafantrag gegen den Beschuldigten A. sowie weitere Perso- nen wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), eventualiter wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und weiterer Delikte (4.0.0.1; 4.0.0.2 ff. und 4.0.0.48). Die Strafantragsfrist von drei Monaten im Sinne von Art. 31 StGB ist somit gewahrt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 2.2.2).

Tätereigenschaft Täter des Verrats im Sinne von Art. 162 StGB kann jede Person sein, die gesetz- lich oder vertraglich einer Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Geheimnis- herrn unterliegt. A. war von 1997 bis zum 31. Mai 2007 Angestellter der Privat- klägerschaft und vertraglich zur Geheimniswahrung verpflichtet (vgl. Verschwie- genheitsvereinbarung gemäss Arbeitsvertrag vom 10. September 1999 und

23. Mai 2003, Ziff. 6, 4.0.1.50 f.; Anstellungsbedingungen Einzelarbeitsvertrag [EAV] vom 1. Januar 1993, Art. 3 bzw. vom 1. Januar 2003, Ziff. 6, 4.0.1.31 f.; Konkurrenzverbot vom 22. November 1996, 4.0.1.30). Die Tätereigenschaften von Art. 162 Abs. 1 StGB liegen somit vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, lit. A).

Relative Unbekanntheit In Bezug auf die vom Anklagesachverhalt erfassten Mitteilungen der E-Mail vom

29. August 2006 hat das Bundesgericht festgehalten, dass von deren Wahrheit

- 14 - auszugehen ist und dass diese im massgeblichen Zeitpunkt weder offenkundig noch allgemein zugänglich waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 5.3.3, 7.2.8 und 8.3). Die Tatbestandsvoraussetzung der relativen Unbekanntheit der mitgeteilten Tatsachen ist somit erfüllt.

Fabrikations- oder Geschäftsbereich Schliesslich hat das Bundesgericht in Bezug auf die eingeklagten Äusserungen der E-Mail vom 29. August 2006 auch festgehalten, dass diese geschäftliche Pläne und Absichten der Privatklägerin betreffen, die allenfalls als Geschäftsge- heimnisse zu betrachten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom

16. Dezember 2014, E. 4.6.1). 5.5 Offengelassen hat das Bundesgericht indessen, ob die weiteren Elemente von Art. 162 StGB erfüllt sind, d.h., ob die Geheimnisherrin in Bezug auf die fraglichen Tatsachen einen Geheimhaltungswillen und ein berechtigtes Geheimhaltungsin- teresse hatte und ob die Mitteilung der fraglichen Tatsachen geeignet sein konnte, die wirtschaftliche Stellung der Geheimnisherrin zu beeinflussen, die Tat- sachen also eine gewisse wirtschaftliche Relevanz hatten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 8.3 i.V.m. 8.1, mit Hinwei- sen).

Geheimhaltungswille und berechtigtes Geheimhaltungsinteresse Die Angaben in der fraglichen E-Mail beziehen sich auf die Absicht der Privatklä- gerschaft, eine Lizenz eines amerikanischen Unternehmens zu erwerben mit dessen Anlage Langglasfasern hergestellt werden könnten und auf ihre Absicht, auf diesem Gebiet eine Zusammenarbeit mit der Firma L. einzugehen (vgl. supra, E. 5.1). Der Beschuldigte war gemäss Arbeitsvertrag vom 23. Mai 2003 dazu verpflichtet, "über alles, was er über die Firma aufgrund seiner Tätigkeit oder zufällig in Er- fahrung [bekam], strengste Verschwiegenheit zu wahren" (4.0.1.51). Weiter hatte die Privatklägerschaft in ihren Anstellungsbedingungen vom 1. Januar 2003 die Arbeitnehmer darauf hingewiesen, "über alle Fabrikations- und Geschäftsge- heimnisse der Firma und über alle diese betreffenden Geschäftsvorgänge und Tatsachen, wie z.B. Produkte, Verfahren, Patente, personelle Organisation, Kun- den, Betriebsdaten und Daten des Rechnungswesens, Preise, Gehälter etc. Still- schweigen zu bewahren" (4.0.1.32). Bereits dadurch hatte sie ihren Geheimhal- tungswillen bekundet. Im Übrigen hatte die Privatklägerschaft im Zeitpunkt der Verfassung der fraglichen E-Mail im August 2006 weder ihre Pläne im Bereich

- 15 - der Langglasfasern, noch ihre Lizenzerwerbsabsichten und auch nicht ihre Ab- sicht auf diesem Gebiet mit L. zusammenzuarbeiten, bekannt gemacht. Dazumal vertrieb die Privatklägerin noch gar keine langglasfaserverstärkten Produkte, sondern prüfte erst den Einstieg in diese Produkteklasse. Tatsächlich brachte die Privatklägerin erst Anfang 2008 die ersten Polyamide mit Langglasfasern auf den Markt (vgl. auch Unternehmensgeschichte der Privatklägerschaft, abgerufen un- ter: www.B AG.com). Das Geheimhaltungsinteresse kann neben dem Produkt an sich auch die Herstellungsmodalitäten betreffen. In Bezug auf mögliche Ge- schäftsbeziehungen wollen Unternehmen aus mannigfachen Gründen Vorver- handlungen bzw. Vertragsverhandlungen in aller Regel geheim halten. Vorlie- gend lässt einen solchen Geheimhaltungswillen beispielsweise auch das Non- Disclosure/Confidentiality Agreement zwischen der Privatklägerschaft und der PlastiComp (Lizenzgeber) vom 6./7. Oktober 2005 erkennen (SK.2013.11: TPF 32.925.158). Das Geheimhaltungsinteresse war berechtigt. Die zur Anklage gebrachten Mit- teilungen betrafen zukunftsgerichtete Intentionen; sie liessen erkennen, dass die Privatklägerschaft Schritte vollziehen wollte, um in die Herstellung oder Verarbei- tung eines für sie neuen oder zusätzlichen Kunststoffes oder Produkttyps einzu- steigen. Denn wie erwähnt wurde das fragliche Produkt von der PrivatkIäger- schaft dazumal (noch) nicht vermarktet, die Lizenz war noch nicht erworben und die entsprechende Zusammenarbeit mit der Firma L. war erst beabsichtigt. All diese Informationen bezogen sich somit auf die Planungsphase und gaben Hin- weise auf die entsprechende Positionierung der Privatklägerschaft, welche Drit- ten nicht bekannt waren. Das berechtigte Geheimhaltungsinteresse setzt nicht voraus, dass das geheim gehaltene Wissen einen Handelswert bzw. Marktwert aufweist; doch es besteht jedenfalls an Tatsachen, die für die Wettbewerbsfähig- keit von Bedeutung sind (BINDSCHEDLER, Der strafrechtliche Schutz wirtschaftli- cher Geheimisse, Bern 1981, S. 24). Ein Unternehmen hat ein berechtigtes Inte- resse, Geschäftsabläufe im Zusammenhang mit einem neuen Herstellungs- oder Produktionszweig Unbeteiligten nicht bekannt zu geben um in dieser Gestal- tungs- und Verhandlungsphase negative Einflüsse in ihre Wettbewerbsfähigkeit

– so beispielsweise durch Interventionen von Konkurrenzunternehmen, welche affine Geschäftserweiterungen planen – weitgehend zu vermeiden.

Wirtschaftliche Relevanz Dass sich die Privatklägerin mit Langglasfasern beschäftigte, hat der Beschul- digte auch in der E-Mail vom 16. September 2006 dargelegt. Dort ging er so weit, dass er die entsprechenden Muster detailliert beschrieb und Angaben zum Glas-

- 16 - bruch machte (vgl. 10.1.1.159). Wie vom Bundesgericht festgestellt hat der Be- schuldigte mangels wirtschaftlicher Relevanz dieser Mitteilung kein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verletzt und ist deshalb vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass diese Mitteilung angesichts ihres äusserst geringen Informationsgehalts offensichtlich nicht geeignet sein kann, die wirtschaftliche Stellung der Privatklägerin oder von Mitbewerbern zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom

16. Dezember 2014, E. 8.4). Das muss daher auch für die Aussagen in der E- Mail vom 29. August 2006 im Zusammenhang mit der Aussage zu den Langglas- fasern gelten. Dort wird das Produkt lediglich erwähnt und nicht auch noch seine Eigenschaften oder die Nebenwirkungen (Glasbruch) bei dessen Herstellung be- schrieben wie in der E-Mail vom 16. September 2006. Die Aussagen in der E- Mail vom 29. August 2006 gehen viel weniger weit und deren Informationsgehalt in Bezug auf das Produkt ist somit noch kleiner als in der E-Mail vom 16. Sep- tember 2006. Es stellt sich als nächstes die Frage, ob die Mitteilungen im Zusammenhang mit den genannten Drittfirmen eine rechtsgenügende wirtschaftliche Relevanz auf- weisen bzw. geeignet waren, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den Betrieb der Privatklägerin zu schädigen. In der E-Mail vom 29. August 2006 erwähnt der Beschuldigte, dass die Privatklägerschaft bei einer amerikani- schen Firma, mit deren Anlage Langglasfasern hergestellt werden könnten, eine Lizenz erwerben wolle und dass die Privatklägerschaft auf diesem Gebiet eine Zusammenarbeit mit der Firma L. beabsichtige. Wie oben (E. 5.4.3) erwähnt wa- ren im Zeitpunkt der fraglichen E-Mail die Lizenzkaufabsicht und die beabsich- tigte Zusammenarbeit der Privatklägerin mit der Firma L. auf dem Gebiet der Langglasfasern weder offenkundig noch allgemein zugänglich (siehe auch Urteil des Bundesgericht 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 7.2.8). Damit betra- fen diese Informationen geheime Tatsachen. Die Nennung einer geheim gehal- tenen Geschäftsbeziehung mit einer Drittfirma kann für eine Produktionsfirma je- doch kaum eine höhere wirtschaftliche Relevanz haben als die Nennung und Be- schreibung des geheim gehaltenen Produkts bzw. Kerngeschäfts selbst. Nach- dem dem Gegenstand der Geschäftsbeziehungen mit den Drittfirmen – nament- lich die Langglasfasern – keine wirtschaftliche Relevanz im Sinne der Strafbe- stimmung von Art. 162 StGB zugesprochen wird, ist auch die Tragweite der üb- rigen vagen Aussagen im Zusammenhang mit Drittunternehmen gering. Vorlie- gend ist die amerikanische Firma nicht namentlich erwähnt und die mögliche kon- krete Tätigkeit der Firma L. nicht genannt, die Aussagen in diesem Zusammen- hang sind somit zu oberflächlich, als dass sie den notwendigen Informationsge- halt zur Beeinflussung der wirtschaftlichen Stellung der Privatklägerin oder von Mitbewerbern aufweisen.

- 17 -

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte, mangels wirtschaftlicher Relevanz der zur Anklage gebrachten Mitteilung vom 29. August 2006, vom Vorwurf der Ver- letzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) freizusprechen. 6. Verfahrenskosten 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschul- digte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Einer nicht verurteilten beschuldigten Person können die Kosten auferlegt wer- den, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1B_12/2012 vom

20. Februar 2012, E. 2; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 1.2; 1P.805/2006 vom 14. September 2007, E. 4.2, in: Pra 2008 Nr. 34 S. 235). Zwi- schen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersu- chung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2 S. 170 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2009 vom 21. De- zember 2009, E. 1.2), und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschul- digte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 1P.164/2002 vom

25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). 6.2 A. war – wie bereits erwähnt (supra, E. 5.5.1) – gemäss Arbeitsvertrag vom 23. Mai 2003 (Ziff. 6) verpflichtet, "über alles, was er über die Firma aufgrund seiner Tätigkeit oder zufällig in Erfahrung [bekam], strengste Verschwiegenheit zu wah- ren" (4.0.1.51). Aufgrund der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zum Arbeits- vertrag vom 1. Januar 2003 (Ziff. 6) war er zudem gehalten, "über alle Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnisse der Firma und über alle diese betreffenden Ge- schäftsvorgänge und Tatsachen, wie z.B. Produkte, Verfahren, Patente, perso- nelle Organisation, Kunden, Betriebsdaten und Daten des Rechnungswesens,

- 18 - Preise, Gehälter etc. Stillschweigen zu bewahren" (4.0.1.32). Sodann bildete das Konkurrenzverbot integrierenden Bestandteil seines Arbeitsvertrages. Damit ver- pflichtete er sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während zwei Jah- ren weltweit weder in einem Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, noch auf ei- gene Rechnung oder als Teilhaber ein Geschäft zu betreiben, welches Konkur- renzerzeugnisse (einschliesslich Verfahren) entwickelt, herstellt oder verkauft. Das Verbot beschränkte sich auf die Sachgebiete, in welchen der Mitarbeiter während der letzten Jahre in der Firma tätig war (4.0.1.52).

Bei diesen vertraglichen Pflichten handelt es sich um eine Konkretisierung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht nach Obligationenrecht. Das Arbeits- verhältnis erschöpft sich nicht im Austausch vermögenswerter Leistungen, son- dern begründet auch persönliche Beziehungen. Der Arbeitnehmer ist daher ver- pflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wah- ren (Art. 321a Abs. 1 OR). Er hat also neben der eigentlichen Arbeitsleistung die Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden und dessen Belange zu fördern. Diese allgemeine Treuepflicht, die ihr personenbezogenes Gegenstück in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet, ist in erster Linie eine Unterlassungs- pflicht. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Arbeitgeber wirt- schaftlich schädigen kann (BGE 117 II 74; zum Ganzen PORTMANN, Basler Kom- mentar Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 321a OR N 2). Ein bedeut- samer Aspekt dieser allgemeinen Treuepflicht ist die Geheimhaltungspflicht nach Art. 321a Abs. 4 OR. Demnach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, geheim zu hal- tende Tatsachen, von denen er im Dienste des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, weder zu verwerten noch anderen mitzuteilen. Diese Verpflichtung überdauert das Arbeitsverhältnis, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht geht dabei über die strafrechtliche Geheimhaltungspflicht hinaus und erstreckt sich auch auf Tatsachen, die nicht als eigentliche Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnisse zu qualifizieren sind, aber vom Arbeitgeber als geheim zu haltend be- zeichnet werden oder bei denen sich der Geheimhaltungswille aus den Umstän- den entnehmen lässt (PORTMANN, a.a.O., N 25). Eine Verletzung der Geheimhal- tungspflicht nach Obligationenrecht muss somit nicht zwangsläufig auch straf- rechtlich relevant sein.

A. und C. haben über mehrere Monate einen E-Mail-Verkehr geführt, als A. bei der Privatklägerschaft tätig war. Dabei lieferte er C. technische und chemische Informationen (siehe z.B. cl. 31 "Ordner für die Akteneinsicht A."). Die Strafan- zeige gegen A. bezog sich u.a. auf Informationen und Mitteilungen von ebendie- sem an C. aus dem Geschäftsbereich der Privatklägerschaft (vgl. 4.0.0.1 ff.). Mit

- 19 - den in den E-Mails vom 29. August und 16. September 2006 enthaltenen Infor- mationen hat A. seine Treuepflichten nach Art. 321a Abs. 1 und 4 OR bzw. seine vertragliche Pflicht gegenüber der Privatklägerin zur Verschwiegenheit klar ver- letzt, indem er über deren Geschäftsvorgänge berichtet hat. Aufgrund der oben erwähnten unmissverständlichen Vertragsbestimmungen zur Geheimhaltung muss ihm dies zudem bewusst gewesen sein.

Durch sein rechtswidriges Verhalten hat A. den Verdacht der strafbaren Hand- lung selbst generiert und die Einleitung des Verfahrens verursacht. Seine Mittei- lungen in Bezug auf Tätigkeiten und Absichten der Privatklägerin an C. waren entscheidend für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Verdachts ge- gen ihn im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Die Verfahrenskos- ten sind ihm somit im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. 6.3 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskos- ten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebüh- ren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 6.4 Die Bundesanwaltschaft legte im Strafbefehl vom 5. März 2013 die Gebühren für das Vorverfahren gegen A. auf Fr. 1'300.-- fest. Im Anklageverfahren machte sie keine anderen bzw. weiteren Gebühren geltend. Dieser Gebührensatz bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. a BStKR und erscheint angesichts des getätigten Aufwandes

- 20 - im Zusammenhang mit den A. betreffenden Anklagevorwürfen als angemessen. Sie ist somit in dieser Höhe zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands in Bezug auf A. gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR, bzw. dem vorgesehenen Gebührenrahmen bis Fr. 50'000.--, mit Fr. 3'000.--, und somit im unteren Bereich festzusetzen, einschliesslich der pau- schal bemessenen Auslagen für Porti u.ä. (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR). Dabei ist nur der Aufwand bis zum (aufgehobenen) Urteil vom 23. Au- gust 2013 im Verfahren SK.2013.11 zu berücksichtigen. Spätere Aufwendungen, die im Verfahren SK.2014.53 angefallen sind, sind dem Beschuldigten nicht auf- zuerlegen; er hat von der Rückweisung an die Vorinstanz durch das Bundesge- richt keinen finanziellen Nachteil zu tragen. Gesamthaft bemessen sich die Gebühren bei A. somit auf Fr. 4'300.--. 6.5 Auslagen können nur in dem von der beschuldigten Person kausal verursachten Umfang auferlegt werden. Gemäss dem Kostenverzeichnis der Bundesanwalt- schaft vom 13. März 2013 (20.0.0.11) sind für die Einholung der Fachmeinung der Prof. G./H. Kosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- und für das Gutachten von Prof. J. solche in der Höhe von Fr. 22'919.-- entstanden. Diese Fachberichte wa- ren zur Abklärung der Qualifikation der Informationen bzw. zu deren Beurteilung erteilt worden. Die übrigen Positionen der Aufstellung der Bundesanwaltschaft betreffen Auslagen, die bereits von der Gebühr erfasst sind und Auslagen im Zusammenhang mit dem unverwertbaren Gutachten von Dr. I., welche nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Auch nicht auferlegbar sind allfällige Kosten, die nach dem Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 entstanden sind, denn der Beschuldigte hat Auslagen, die sich aus dem Rückweisungsentscheid ergeben, nicht zu verantworten.

Die Fachmeinung der Prof. G./H. wurde seitens der Bundesanwaltschaft am

3. August 2007 in Auftrag gegeben (10.1.0.2); am 19. Dezember 2007 wurde sie von den Experten erstattet (10.1.0.14). Im Zeitpunkt der Auftragserteilung wurde das Strafverfahren gegen insgesamt fünf Personen geführt, nämlich gegen A., C., D., E. und F. (1.0.0.1; 1.0.0.11), weshalb von diesen Kosten (Fr. 5'000.--) A., lediglich einen Fünftel, mithin Fr. 1'000.--, zu tragen hat. A. macht geltend, diese Kosten seien bereits im Zuge der Einstellungsverfügungen der Bundesanwalt- schaft gegen die erwähnten damaligen Verfahrensbeteiligten vollumfänglich re- guliert worden (vgl. Plädoyer Verteidigung, N 41 ff.; TPF 33.925.105 f.). Dass dies nicht zutreffend ist, zeigt bereits die Einstellungsverfügung gegen F., in wel-

- 21 - cher die Kosten für die Fachmeinung der Prof. G./H. explizit von den ihm aufer- legten Verfahrenskosten abgezogen wurden (SK.2013.11: TPF 32.925.72). So- mit steht fest, dass noch ungedeckte Auslagen in diesem Zusammenhang beste- hen. Weiter wurden A. in der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom

16. August 2013 gerade keine Kosten auferlegt (vgl. SK.2013.11: TPF 32.925.76 ff.), womit dessen Anteil an fraglicher Fachmeinung noch offen ist.

Das Gutachten von Prof. J. wurde in Bezug auf das von der Bundesanwaltschaft gegen A., C. und F. geführte Verfahren in Auftrag gegeben, wobei J. insgesamt 21 Dokumente bzw. E-Mails zu untersuchen hatte (10.3.0.1 ff.). Dabei betrafen vier E-Mails A. und C. gemeinsam (10.3.0.6; Ziff. 17-20, E-Mails vom 29. August 2006, 1. September 2006, 5. September 2006 sowie 16. September 2006). Wei- tere zehn der zu untersuchenden E-Mails hatten eine Informationsweitergabe von Interna der Privatklägerschaft durch C. an M. bzw. N. zum Gegenstand (10.3.0.2 ff.; Ziff. 2-8, 11, 16, 21). A. war für C. (neben D. und F.) bewiesener- massen ein Informationszuträger, weshalb er auch eine Quelle der von C. an M. bzw. N. weitergegeben Informationen war. Entsprechend hat A. einen Anteil der Kosten des Gutachtens J. von insgesamt Fr. 22'919.-- zu tragen, dieser ist auf rund einen Fünftel festzusetzen (vgl. 20.0.0.11).

Im Zusammenhang mit den Einvernahmen zweier Zeugen (O. und P., Verfasser eines Berichts vom 4. April 2013 auf Antrag der Privatklägerschaft) anlässlich der Hauptverhandlung im Hauptverfahren SK.2013.11 vom 19. August 2013 sind so- dann Kosten in der Höhe von total Fr. 271.-- entstanden (SK.2013.11: TPF 32.925.420/421). Das Gerichtsverfahren wurde im damaligen Zeitpunkt gegen zwei Beschuldigte (A. und C.) geführt, die damaligen Zeugeneinvernahmen be- trafen ebenso beide damals beschuldigten Personen. Von diesen Auslagen hat A. somit lediglich die Hälfte, mithin Fr. 135.50, zu tragen. 6.6 Zusammengefasst betragen die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) ge- rundet Fr. 10'000.--; diese sind nach Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 422 StPO A. auf- zuerlegen.

- 22 - 7. Entschädigung der beschuldigten Person 7.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; für das Rechtsmittelverfahren Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Straf- behörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die be- schuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; siehe auch Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO). Die für die Kostenauflage bei Freispruch erwähnten Grundsätze (supra, E. 6.1) gelten auch bei der Beurtei- lung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 112 Ia 371 E. 2a in fine; Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Der Kostenentscheid prä- judiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). 7.2 Dem freigesprochenen Beschuldigten sind die Verfahrenskosten, welche bis zum aufgehobenen Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 entstanden sind, im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen (supra, E. 6.6). Nach dem Obgesagten steht ihm somit eine Entschädigung für Aufwendungen und Einbussen bis zum

23. August 2013 in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich nicht zu. Dennoch hatte das Bundesstrafgericht den Beschuldigten im Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 für seine Anwaltskosten mit Fr. 3'000.-- ent- schädigt (E. 6.2; Dispositiv Ziff. II.5). Hierauf ist mit Blick auf das Verbot der re- formatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr zurückzukommen, d.h. der Beschuldigte ist für diesen Verfahrensabschnitt (SK.2013.11) mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 7.3 Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hat dieses im Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 abschliessend über eine Entschädigung befunden (vgl. E. 11 des erwähnten Entscheides i.V.m. Dispositiv Ziff. 3).

- 23 - 7.4 Das vorliegende Verfahren (SK.2014.53) wurde nach dem Urteil des Bundesge- richts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 zu Folge teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten eröffnet. Der freigesprochene Beschuldigte hat dadurch keinen finanziellen Nachteil zu tragen. Es steht ihm somit eine Entschä- digung zu für Aufwendungen, die ihm nach dem 16. Dezember 2014 entstanden sind.

Art. 429 Abs. 1 StPO schafft einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz und Ge- nugtuung im Sinne einer Kausalhaftung (GRIESSER, a.a.O., Art. 429 N 2). Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a ("Aufwendungen für die ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte") bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (vgl. auch BGE 138 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, E. 2.1). Die Bundesanwaltschaft vertrat die Anklage anlässlich der Haupt- verhandlung persönlich, weshalb die Voraussetzungen einer notwendigen Ver- teidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vorlagen.

Die Berechnung der Entschädigung von Beschuldigten richtet sich nach Art. 10 ff. BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Ar- beitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wo- bei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergü- tet werden kann (Art. 13 BStKR).

Der Verteidiger reichte anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. September 2015 seine Honorarnote für die Aufwendungen seit Rückweisung durch das Bun- desgericht bis Ende Hauptverhandlung ein (22. Dezember 2014 bis 1. Oktober 2015). Er macht 74.90 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 250.--, Barauslagen in der Höhe von 4% des Honorars, Reisezeit von 8 Stunden à Fr. 200.-- sowie Fahr- spesen in Höhe von Fr. 480.-- geltend; total somit Fr. 23'278.40 inkl. MWST (TPF 33.925.117 ff.). Vom Stundenaufwand abzuziehen sind zwei Stunden für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung vom 30. September 2015 (Position vom

- 24 -

30. September 2015), zumal diese effektiv weniger als sechs anstatt der ge- schätzten acht Stunden dauerte (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll, TPF 33.920.1 ff.). Zudem ist der ordentliche Stundenansatz von Fr. 230.-- zu berechnen; die Gründe, weshalb im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.11 vom 23. August 2013, E. 6.2.2, ein erhöhter Ansatz von Fr. 250.-- gewährt wurde (wie: überdurch- schnittlicher Aufwand, umfangreiches Material, verschiedene Fragen in sachli- cher und rechtlicher Hinsicht wie auch in Bezug auf den Geschäfts- und Fabrika- tionsbereich der Chemieindustrie), liegen in casu nicht vor. In sachlicher Hinsicht hatte sich das vorliegende Verfahren lediglich mit einem beschränkten Abschnitt aus einer vom A. verfassten E-Mail zu befassen. Dies rechtfertigt keine erhöhte Aufwandsentschädigung. Die geltend gemachte Pauschalauslage von 4% ist in Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens SK.2014.53 und der beschriebenen Tätigkeiten nicht gerechtfertigt, sie ist mit 3% zu pauschalisieren. Reisezeit und Fahrspesen sind nicht zu beanstanden. Die zu entschädigenden Anwaltskosten im Verfahren SK. 2014.53 belaufen sich somit auf total Fr. 20'898.-- (inkl. MWST von 8%). 7.5 Nach dem Gesagten ist A. mit einem Totalbetrag von Fr. 23'898.-- zu entschädi- gen. 8. Entschädigung der Privatklägerschaft 8.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a) sie obsiegt oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschä- digungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Berechnung der Entschädigung der Privatklägerschaft richtet sich wie bei der beschuldigten Person nach Art. 10 ff. BStKR (hiezu supra, E. 7.4.2). 8.2 A. ist in Bezug auf das Verfahren bis zum Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 kostenpflichtig (supra, E. 6.6). Für diesen Verfahrensabschnitt ist die Privatklä- gerin entsprechend zu entschädigen. 8.3 Die Privatklägerschaft beantragt eine Entschädigung von Fr. 24'305.95 (zuzüg- lich Auslagen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom 30. September bis 1. Oktober 2015), wovon Fr. 14'116.25 nach bzw. Fr. 10'289.70 vor dem 23. August 2013 angefallen seien (TPF 33.925.70 f., mit Verweis auf Honorarnoten

- 25 - vom 17. Februar 2015 und 22. September 2015). Der zu entschädigende Auf- wand bis zum 23. August 2013 wurde im Urteil SK.2013.11 selben Datums (E. 7.3-7.6) für die damals Beschuldigten A. und C. wie folgt berechnet: (Auszug aus dem Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013, E. 7.3-7.6) "7.3 Rechtsanwalt Hagger beantragt als Vertreter der Privatklägerin eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 362'207.20 für Aufwände in der Zeit vom 28. November 2006 bis 17. August 2013 und zusätzlich eine (nicht bezifferte) Entschädigung für Aufwen- dungen ab 18. August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens (pag. TPF 32.925.191 und ...110 ff.). 7.4 Die Aufwände bis 31. Dezember 2012 hat die Privatklägerin in der selben Strafsa- che bereits im Rahmen der Einstellungsverfügungen vom 16. August 2013 betreffend C., A., F. und D. bei der Bundesanwaltschaft geltend gemacht (dort mit Fr. 662'395.-- beziffert, bestehend aus Fr. 341'159.-- "Anwaltskosten" und Fr. 155'836.-- "Kosten Q.") und sind in jenem Verfahren zu behandeln (pag. TPF 32.510.21; …35 f.; ...30; …43 f. und pag. TPF 32.925.052 ff.). 7.5 Für die Zeit vom 1. Januar bis 17. August 2013 macht der Vertreter der PrivatkIä- gerin insgesamt einen Arbeitsaufwand von 245.3 Stunden geltend (pag. TPF 32.925.137 ff.). Dieser Aufwand ist nicht angemessen. Vorab sind verrechnete Aufwen- dungen für Zivilangelegenheiten (vgl. Honorarnote, Position vom 20. Februar 2013, pag. TPF 32.925.137) nicht zu entschädigen. Weiter fanden in dieser Zeit kaum Unter- suchungshandlungen statt. Im Wesentlichen erfolgten die Anklageerhebung bzw. die Überweisung der Strafbefehle durch die Bundesanwaltschaft, eine Rückweisungsver- fügung des Gerichts, die Einholung und Einreichung des Berichts O./P. durch die Pri- vatklägerin, die Einreichung der weiteren bereits im Sachverhaltsteil genannten Einga- ben und Beweisanträge der Parteien und die notwendigen Aktenbeizüge, Anordnungen und prozessleitende Verfügungen des Gerichts (supra, lit. M-Q). In Berücksichtigung des (zusätzlichen) Studiums des Gutachtens J., welches erst mit Ergänzung vom

10. Dezember 2012 fertiggestellt war, und der notwendigen Vorbereitung des Partei- vortrages, ist bis Beginn der Hauptverhandlung ein Aufwand von 85 Stunden angemes- sen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- einer Entschädigung von Fr. 21'250.-

- entspricht. Für die zwei Hauptverhandlungstage sowie die Urteilseröffnung sind so- dann 18 Stunden à Fr. 250.-- zu veranschlagen (Fr. 4'500.--). Die Reisezeit von zehn Stunden à Fr. 200.-- ist schliesslich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Der Arbeits- und Reiseaufwand beläuft sich somit total auf Fr. 27'750.--. Ferner sind Auslagen von pau- schal 3% gutzuheissen (Fr. 832.50). Zusammengefasst hat die Privatklägerin somit ge- genüber den Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen in der Höhe von Fr. 28'582.50 bzw. inkl. MWST von Fr. 30'869.10.

- 26 - 7.6 Der durch die Privatklägerin betriebene Aufwand war in Bezug auf den Beschuldig- ten C. grösser als beim Beschuldigten A., schon weil gegen Ersteren (insbesondere vor der Abtrennung im Verfahren SK.2013.23 und der Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2013, supra lit. O) eine wesentlich grössere Anzahl Vorwürfe vorlagen. Deshalb hat A. ein Drittel, mithin Fr. 10'289.70, und C. zwei Drittel, mithin Fr. 20'579.40, des Entschä- digungsanspruchs der Privatklägerin zu tragen." 8.4 An der unter E. 8.3 wiedergegebenen Berechnung kann festgehalten werden. Der Einwand von A. anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. September 2015, wonach die Privatklägerschaft ihren Pflichten nach Art. 433 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen oder auf deren Forderungen nicht einzutreten sei (Plädoyer Ver- teidigung, N 50 ff.; TPF 33.925.110 ff.), ist nicht zu hören. Die im aufgehobenen Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 vorgenommene Ausscheidung nicht auf- erlegbaren/ausgewiesenen Positionen, und die Reduzierung der zu entschädi- genden Stunden für die Zeit zwischen 1. Januar und 17. August 2013 von 243.3 auf 85 hat die Privatklägerschaft übernommen und ihr Antrag in vorliegenden Verfahren entsprechend angepasst. A. hat die Privatklägerschaft mithin mit Fr. 10'289.70 für notwendige Aufwendungen zu entschädigen. 8.5 Die Kosten für Aufwendungen der Privatklägerschaft nach dem aufgehobenen Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 bzw. im Rahmen des vorliegenden Rück- weisungsverfahrens sind dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen, zumal er dieses wie erwähnt nicht zu vertreten hat. Der diesbezügliche Antrag der Privatkläger- schaft ist abzuweisen. 9. Materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte Über die materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte ist nicht mehr neu zu befinden (supra, E. 1.1). Das Urteil der Strafkammer SK.2013.11 vom 23. August 2013 ist zwar neu zu verkünden, die entsprechenden Teile des früheren Entscheides sind jedoch unverändert ins neue Urteil zu übernehmen (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N 1713; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.16 vom 3. November 2009, E. 1.1). 9.1 Freispruch betreffend E-Mail vom 5. September 2006 Das Beschwerdeverfahren betraf einzig die Mitteilungen des Beschuldigten vom

29. August 2006 und 16. September 2006 (siehe Urteil Bundesgericht

- 27 - 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 8.2). Hingegen wurde der mit Urteil des Bundesstrafgerichts ausgesprochene Freispruch in Bezug auf die E-Mail vom

5. September 2006 (siehe Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.11 vom

23. August 2013, E. 2.3.4) im Beschwerdeentscheid nicht behandelt bzw. nicht aufgehoben; über diesen Freispruch ist daher nicht neu zu befinden, er ist im vorliegenden Urteil unverändert zu übernehmen. 9.2 Einziehung Über die Einziehung der beim Beschuldigten beschlagnahmten CDs bzw. DVDs mit pornographischen Aufzeichnungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB (SK.2013.11: TPF 32.660.3-10), der von der Bundeskriminalpolizei erstellten CD, auf welcher die strafrechtlich relevanten Dateien zusätzlich abgespeichert wur- den (vgl. SK.2013.11: TPF 32.660.8) und der übrigen Datenträger, auf deren Herausgabe A. anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2013.11 ver- zichtet hat, wurde bereits im Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 befunden (E. 4, 9; Dispositiv Ziff. II.7, III.2). Diese Einziehung ist von der Aufhebung durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 nicht betrof- fen. Sämtliche genannte Datenträger sind somit einzuziehen und zu vernichten. 9.3 Sog. Geheimnisordner und Gutachten Dr. I. Die mit Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 (E. 8 und 9, Dispositiv Ziffer III) ergangenen Verfügungen in Bezug auf die Einsicht Dritter in die sog. "Geheim- nisordner" und in Bezug auf die Vernichtung des unverwertbaren Gutachtens wa- ren vom Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht betroffen und sind nicht neu zu beurteilen. Somit ist dem Verteidiger unter Androhung auf Art. 292 StGB zu un- tersagen, ausserhalb von Verfahren vor Gerichten und Behörden Dritten in Akten der sog. "Geheimnisordner" (Rubriken 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.5), die von der Pri- vatklägerschaft verfasst oder unterzeichnet sind, Einsicht zu gewähren oder Aus- kunft über deren Inhalt zu erteilen. Sodann sind die beim Bundesstrafgericht un- ter separatem Verschluss gehaltenen Gutachten bzw. Ergänzungen hierzu von Dr. I. vom 11. Februar, 30. Juni und 8. August 2010 bei Vollziehbarkeit dieses Urteils zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO).

- 28 - Die Einzelrichterin erkennt: 1. A. wird vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) freigesprochen. 2. A. werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.-- (inkl. Gebühren von Fr. 4'300.--) auferlegt. 3. A. wird durch den Bund mit Fr. 23'898.-- entschädigt. 4. A. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für notwendige Auf- wendungen in Höhe von Fr. 10'289.70 zu bezahlen. 5. Die bei A. sichergestellten sechs CDs/DVDs (pag. TPF [SK.2013.11] 660.011) wer- den eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). 6. Dem Verteidiger wird unter Androhung auf Art. 292 StGB untersagt, ausserhalb von Verfahren vor Gerichten und Behörden Dritten in Akten der sog. "Geheimnisordner" (Rubriken 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.5), die von der Privatklägerschaft verfasst oder un- terzeichnet sind, Einsicht zu gewähren oder Auskunft über deren Inhalt zu erteilen. 7. Die beim Bundesstrafgericht unter separatem Verschluss gehaltenen Gutachten bzw. Ergänzungen hierzu von Dr. I.vom 11. Februar, 30. Juni und 8. August 2010 werden bei Vollziehbarkeit dieses Urteils vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO).

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

- 29 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt Andreas Müller

- Rechtsanwalt Walter Hagger (Vertreter der Privatklägerin)

- Rechtsanwalt Martin Suenderhauf (Verteidiger von A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 9. November 2015