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62_I_46

BGE 62 I 46

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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46 Strafrecht. C. S TRA FRECHT DROIT PENAL I. LOTTERIEGESETZ LOI SUR LES LOTERIES

11. Urteil des ltalsationshofes vom 80. März 1936

i. S. Bruggmann gegen Aargau, Staatsanwaltschaft. Lot t e l' i e ver ans tal tun g liegt bei dir e k tel' G e- w i n n z i e b u n g gleich wie bei Los- oder Nummernziehung vor. Das Erfordernis der P I an m ä s s i g k e i t ist gegeben, sobald zum voraus bestimmte Gewinne durch ein auf Zufall gestelltes Mittel verteilt werden, gleichgültig ob der Umfang der Veranstaltung zum vornherein festgelegt ist oder je nach ihrem anfänglichen Verlaufe eine Erweiterung oder Einschrän- kung erfahren soll, und gleichgültig, ob der Veranstalter über Zahl und Art der Gewinne mehr oder weniger genaue Angaben gemacht hat. Es genügt, dass der Z u fall über G r ö s s e ode r B e s c h a f f e n h e i t des dem einzelnen Teilnehmer zufallenden Gewinnes entscheidet. (Erw. 1, c). Einem Lot tel' i e ein s atz i. e. S. steht der zur Bedingung der Teilnahme gemachte A b s chi u s sei n e s R e c h t s _ g e s c h ä f t e s gleich, und. zwar ohne Rücksiebt darauf, ob die vom Teilnehmer verlangte Gegenleistung einen Überpreis enthält oder nicht. (Erw. 1, a). Unerheblich ist, ob vom Teilnehmer ausserdem die richtige B e a n t w 0 r tun g von Fra gen (über den Geschäfts- sitz des Veranstalters u. ä.) verlangt wird. (Erw. 1, b). Bewusstsein der Recbtswidrigkeit als Begriffs- element des Vor s atz e s. (Erw. 2). Lotteriegesetz vom 8. Juni 1923, Art. 1, 4, 46. Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853, Art. 11. A. - Die Seifenfabrik Sunlight in Olten versandte an die Haushaltungen im Kanton Aargau ein vierseitiges Blatt mit der Aufschrift « Ein guter Fang... ein schöner Lotteriegesetz. XO 11. 47 Preis winkt auch Ihnen aus der Sunlight-Überrat-lchul1gs- kiste ). Darin werden die Hausfrauen eingeladen, ein Sunlight-Sortiment-Paket, enthaltend einen grossen Sun- lightwürfel zu 50 Rp., zwei grosse Büchsen Vim zu 1 Fr. 30 Cts. und zwei kleine Pakete Lux zu 1 Fr., alles zusam- men im Werte von 2 Fr. 80, zu kaufen. {( Jeder Käufer des Sunlight-Sortiment-Paketes », heisst es weiter, « kann, falls er zwei Fragen auf dem nebenstehenden Fragebogen rich- tig beantwortet, nach freier Wahl aus der Sunlight-Über- raschungskiste als Preis ein Überraschungspaket heraus- nehmen. Der Inhalt eines Überraschungspaketes hat einen Wert von mindestens 1 Fr., aber es gibt auch Pakete dabei mit Gutscheinen für Naturalpreise (Toilettenartikel, Uhren, Lederwaren, Bestecke, Küchenutensilien etc.) im Werte von 5 Fr., 20 Fr., ja sogar 150 Fr. ). Die zu beantwortenden Fragen des angefügten Bogens lauten:

1. In welchem Ort der deutschen Schweiz befindet sich die Seifenfabrik Sunlight, wo Sunlight Seife, Lux, Vigor und Lux Tollet Soap erzeugt werden 1

2. Ist Vim auch ein Produkt der Seifenfabrik Sunlight 1 B. - Die aargauische Finanzdirektion, der nach der aargauischen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom

8. Juni 1923 die Handhabung dieses Gesetzes obliegt, betrachtete diese Reklameaktion als Lotterieveranstaltung und forderte die Firma auf, sie einzustellen. Da die Auf- forderung nicht befolgt wurde, veranlasste sie die Einlei- tung des Strafverfahrens gegen den verantwortlichen Direktor. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten frei, das Obergericht des Kantons Aargau erklärte ihn dagegen mit Urteil vom 7. November 1935 der Widerhandlung gegen die Art. 1 und 4 des eidgenössischen Lotteriegesetzes schuldig und büsste ihn mit 100 Fr. Gegen dieses Urteil hat der Gebüsste beim Kassations- hof des Bundesgerichtes Nichtigkeitsbeschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen

48 Strafrecht. Urteils und FI:eispruch. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht b~antragen Abweisung der Nichtigkeitsbe- schwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Art. 1 des eidgenössischen Lotteriegesetzes, der die Lotterien (unter Vorbehalt der hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen) verbietet, bezeichnet als Lotterie {( jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Ein- satzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein ver- mögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel ent- schieden wird». Der Beschwerdeführer will der von der Seifenfabrik Sunlight Unternommenen Reklameaktion den Charakter einer Lotterieveranstaltung abgesprochen wis- sen. Da die Sortimentpakete zum gewöhnlichen Preis der darin zusammengestellten Waren abgegeben wurden, könne weder von einem Rechtsgeschäft mit verstecktem Lotterieeinsanz noch von Lotteriegewinnen gesprochen werden. Es handle sich nur um Gratis-Dreingaben. Vor allen Dingen fehle es an einem Spiel- oder Lotterieplan und überhaupt an einem lediglich auf Zufall gestellten Gewinn- ausmittlungsverfahren. Ein Verlust sei für jedermann ausgeschlossen und anderseits der Erwerb einer Gabe wesentlich von der Beantwortung der zwei erwähnten Fragen, also von einem keineswegs zufalligen Umstande, abhängig gemacht worden. Diese Betrachtungsweise hält einer näheren Prüfung nicht stand.

a) Nach der erwähnten Bestimmung ist eine Lotterie in gleicher Weise verboten, wenn als Vorbedingung für die Teilnahme der Abschluss eines Rechtsgeschäftes ver- langt wird, wie wenn sich die Teilnahme an die Leistllng eines ausschliesslich hiefür bestimmten Einsatzes knüpft. Freilich fallen namentlich Rechtsgeschäfte in Betracht, bei J.otteriegesetz. ~o 11. 49 denen die Teilnehmer einen versteckten Einsatz in Form eines Überpreises oder einer andern zusätzlichen Leistung einzuwerfen haben (vgl. BLUMENSTEIN, Gutachten und Gesetzesentwurf betreffend bundesrechtliche Regelung des Lotteriewesens, 1913, S. 67). Die Bestimmung erfasst aber auch Rechtsgeschäfte, die den Teilnehmer nur zur Leistung des gewöhnlichen, marktmässigen Gegenwertes einer Ware verpflichten. Sie will eben das Publikum all- gemein davor schützen, durch die Aussicht auf einen Lotteriegewinn zu irgendwelchen Ausgaben veranlasst zu werden. Es braucht sich nicht um Ausgaben zu handeln, die sich, wenn auch nicht als nachteilig, so doch als über- flüssig darstellen (wie etwa im Falle BGE 52 I 64), vielmehr ist es verpönt, das Publikum durch Beteiligung an einer Lotterie zum Abschluss von Geschäften irgendwelcher Art anzulocken. Die vom Beschwerdeführer vertretene ein- schränkende Auslegung findet im Gesetze keinen Halt.

b) Weitere Vorbedingung für die Gewinnung eines Über- raschungspreises ist bei der Veranstaltung der Seifenfabrik Sunlight die richtige Beantwortung der zwei erwähnten Fragen. Das ändert an der Natur der Veranstaltung nichts. Falls die übrigen Voraussetzungen einer Lotterie zutreffen, was noch zu prüfen sein wird, ist der Über- tretungstatbestand ungeachtet des Fragebogens gegeben. Die veranstaltende Firma verfolgt damit den Zweck, das Publikum in besonderer Weise auf ihren Gesellschaftssitz und ihr Erzeugnis Vim aufmerksam zu machen. Die Beantwortung dieser Reklamefragen tritt nehen den Kauf des Sortimentpaketes als Leistung besonderer Art, die wie dieser Kauf geradezu als Einsatz im weiteren Sinne ge- wertet zu werden verdient, jedenfalls dessen Bedeutung unberührt lässt (vgl. BGE 48 I 154).

c) Ob die hier zu beurteilende Veranstaltung eine Lot- terie darstelle, hängt somit nur noch davon ab, ob über die E:rwerbung, Grösse oder Beschaffenheit der Über- raschungspreise in einem Verfahren entschieden wird, das die im Gesetze vorgesehenen Merkmale einer Lotterie auf- AS 62 I - 1936 4

50 St.ratrecht. weist. Dass Qie Erwerbung eines Gewinnes überhaupt für die Teilneh:rher ungewiss sei, ist nach dem klaren \Vort- laut des Gesetz~s, woran die gegenteilige vom Beschwerde- führer versuchte Auslegung ohne weiteres scheitert, nicht vorausgesetzt. Eine Lotterie kann darnach auch vorliegen, wenn jeder Teilnehmer einen Gewinn erhält und das Aus- losungsverfahren nur die Zuweisung der Gewinne nach Grösse und (oder) Beschaffenheit zum Gegenstande hat. Es ist auch bereits entschieden worden, dass ein Verlust- risiko für den Begriff der Lotterie nicht wesentlich ist (BGE 58 I 279). Darin ist dem Beschwerdeführer freilich Recht zu geben, dass sich die Lotterie von andern, nur unter besondern Voraussetzungen bundesrechtlich verbotenen Glückspielen durch eine gewisse Planmässigkeit unter- scheidet, was in Art. 1 des Gesetzes in den 'Wendungen « planmässig)}, {( d'apres un plan», {( seguendo un piano prestabilito J) zum Ausdrucke kommt. Allein diese Plan- mässigkeit ist vorhanden, wenn, wie hier, zum voraus bestimmte Gewinne verschiedener Art in äusserlich gleich- artige Pakete verteilt zur Ausrichtung gelangen. Dass im Werbeprospekt nur die Wertkategorien selbst und nicht auch die den einzelnen Kategorien zugeteilten Stücke ange- geben sind, lässt das Verbot keineswegs hinfällig werden. Mag auch im Allgemeinen die Pflicht bestehen, in einem Bewilligungsgesuch nach Art. 7 des Lotteriegesetzes nähere Angaben darüber zu machen, um der Behörde die Beur- teilung der Angemessenheit des Verhältnisses zwischen dem Gesamtwert der ausgesetzten Gewinne und der Verlosungs- summe zu ermöglichen, so kann doch keine Rede davon sein, dass ein Veranstalter es in der Hand hat, durch Unterlassung solcher Angaben den Bewilligungszwang auszuschalten oder gar eine schlechthin verbotene Veran- staltung zu einer erlaubten zu machen. Auch darauf kommt nichts an, ob die Veranstaltung in ihrer Ausdehnung fest begrenzt ist oder je nach dem anfänglichen Erfolge in grässerem oder kleinerem Masstabe weitergeführt werden soll. Eine Lotterie verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sie allenfalls nachträglich gegenüber dem ursprüng- lichen Plane erweitert oder dass von der vollständigen Durchführung dieses Planes nachträglich aus irgendwelchen Gründen abgesehen wird. Dass der hier angewendete Ver- teilungsmodus im übrigen ein der Ziehung von Losen ähnliches Verfahren darstellt, springt in die Augen. Die direkte Ziehung der Gewinne in gleicher Verpackung beruht auf dem nämlichen Zufallsprinzip. Endlich steht der Anwendung des Lotteriegesetzes nicht entgegen, dass die Veranstaltung ferner unter dem Gesichtspunkt eines (erlaubten oder unerlaubten) Wettbewerbes betrachtet werden könnte. Das eine schliesst das andere nicht aus. Hier ist entscheidend, dass die ausgesetzten verschieden- artigen Gewinne, wie dargetan, lotteriemässig von den Teilnehmern gezogen werden. Die Veranstaltung fällt also unter das Lotterieverbot. Nach Art. 4 des Gesetzes ist sowohl deren Ankündigung oder Bekanntmachung wie auch die Ausrichtung der Gewinne untersagt.

2. - Mit Recht nimmt das Obergericht eine vorsätzliche Übertretung, mindestens in der Eventualform, als er- wiesen an. Zwar ist hiefür nach dem in Verbindung mit Art. 46 des Lotteriegesetzes anwendbaren Art. 11 des Bundesstrafrechtes entgegen den Ausführungen des vor- instanzlichen Urteils erforderlich, dass die Handlung mit Bewusstsein der Rechtswidrigkeit begangen worden sei (vgl. BGE 60 I 418/9). Dies trifft hier aber zu. Dem Be- schwerdeführer konnte nicht entgehen, dass der \Vortlaut des Art. 1 des Lotteriegesetzes seine Reklameaktion er- fasst ; es konnte sich nur fragen, ob eine einschränkende Auslegung der Begriffe des Rechtsgeschäftes und der Plan- mässigkeit die Veranstaltung allenfalls dem Verbot ent- rücken könne. Die mit der eidgenössischen Steuerverwal- tung gepflogene Korrespondenz, die sich in erster Linie auf den Nebenpunkt der von den Teilnehmern zu beantwor- tenden Fragen bezog (deren zweite schon auf Grund der Ausführungen des Prospektes zu bejahen ist und deren erster jeder Unkundige mit einer leicht zu beschaffenden

52 Strafrecht. Erkundigung b~izukommen vermag), war nicht geeignet, die auf der Hand liegenden Zweifel zu beseitigen. Mochten die Bedenken anfänglich gering sein, so mussten sie sich mit dem Eingreifen der Behörde, der die Überwachung des Lotteriewesens im Kanton Aargau obliegt, so verstärken, dass gegenüber der Weigerung, daraufhin die Reklame- aktion einzustellen, und der demzufolge unternommenen Weiterführung der Vorwurf der vorsätzlichen Widerhand- lung begründet ist. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. H. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

12. Ärrit da 1& Cour de eassa.tion penale du 10 femer 1936 dans la cause Bla.ser contre Tribunal da police du Loele. Abstraction faite des delits qui ne sont poursuivis que sur plainte, et abstraction faite de l'action civile, le pourvoi en nullite a la Cour de cassation du Tribunal fooeral n'appartient qu'a l'ac- cuse, a l'accusateur public du canton, et au titulaire de l'actioo penale privee. (Privatstrafkläger.) - Interpretation de cette derniere expression. - La question de savoir si le recourant est un « Privatstrafkläger » doit etre resolue a la lurniere du droit cantonal. Art. 270 al. I LFPP. A. - Le 27 juin 1935, a 15 heures 40, au Locle, I'auto- mobile d'Alexandre Blaser est entree en collision avec celle de Jean Breguet. Blaser fut denonce par Ia police pour infraction aux art. 25 al. 1 et 26 M. 1 LA. Quant a Breguet, il fut l'objet d'une plainte penale de Blaser pour infraction aux art. 25 et 27 LA. B. - Par jugement du 27 septembre 1935, le Tribunal Organisation der Bundesrechtspfiege. No 12. 53 de police du district du Locle a libere Breguet purement et simplement ; en revanche, il a condamne Blaser a 25 francs d'amende et aux frais. G. - Par acte depose en temps utile, Blaser s'est pourvu en nulliM aupres de la Cour de cassation penale du Tribunal federal. Il conclut a l'annulation du jugement de premiere instance, sous suite de frais. Ses critiques portent tant sur sa condamnation que sur l'acquittement de Breguet. Gonsiderant en droit :

1. - Dans son texte fran9ais, l'art. 270 al. 1 LFPP a la teneur suivante: « Peuvent se pourvoir en nulliM l'accuse et l'accusateur public du canton. Dans les cas qui ne sont poursuivis qua sur plainte du lese, le droit de recours appartient aussi au plaignant. I) La premiere phrase de cette disposition est incomplete. En effet, dans Ie texte allemand, elle est ainsi libellee : « Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Angeklagten, dem öffentlichen Ankläger des Kantons und dem Pr i v a t s t ra fk 1 ä ger zu». CompleM comme il devrait l'etre, le texte fran9ais de l'art. 270 al. 1, premiere phrase, aurait la teneur ci-apres : « Peuvent se pourvoir en nulliM, l'accuse, l'accusateur public du canton et le titulaire de l'action penale privee )} (ou {( accusateur prive »). L'action penale privee est une particularite de certaines procedures cantonales. Elle n'appartient qu'a la victime, a qui elle donne, dans certains cas, le droit de poursuivre le delinquant en lieu et place du ministere public, d'inter- venir en cette qualiM dans l'instruction et Ies debats, de requerir, ou d'abandonner l'accusation, etc. (STÄMPFLI, Bundesstrafrechtspflege, n. 3 ad art. 270 ; HAFTER, p. 133 ; cf. GARRAUD, TraiM thoorique et pratique d'instruction criminelle, t. 1, n° 80; arret de la Cour de cassation penale de ce jour en Ia cause Elektr. Bahn St. Gallen-Gais, v. ci- apres p. 55 sq.). Dans d'autres procooures, les attributions