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64 Strafrecht. purement fiscal ne saurait avoir ete voulue par le legis- lateur. Faute de toute propagande au sens de la loi, l'acte punissable disparait. Il est des 10rs inutile de rechercher si l'annonce a He inseree sur demande de la Penarroya ou sur la seule initiative de l'inculpe et si, dans le premier cas, Wulfsohn eßt pu Hre poursuivi comme co-:auteur. La Cour de cassation prononce: Le recours est rejete. III. LOTTERIEGESETZ LOI SUR LES LOTERIES
11. Auszug aus dem Urteil des :Kassationshofes vom 10. Mä.rz 1926 i. S. Wirth gegen Statthalteramt Horgen. Lot t e r i e g e set z : Begriff der Lotterie: darunter fällt auch ein mit dem Verkaufe von Ansichtskarten kombi- niertes Ausspielverfahren. A. - Die Kassationsklägerin verkaufte am 11. Ok- tober 1925 anlässlich der Kirchweih in Langnau a. A. Ansichtskarten in Bündeln von je 5 Stück zu 50 Cts. Jedem Kartenbündel war ein zusammengefalteter Zettel mit einer Nummer beigeheftet, die sich auf eine der im Verkaufsstand ausgestellten sechs Serien von je drei Ge- genständen (Krawattenhalter, Haarpfeile, Rasierspiegel, Petschaften etc.) bezog, unter denen sich der Käufer je nach der gezogenen Seriennummer einen auswählen konnte. Auf erfolgte Anzeige hin wurde die Kassationsklägerin vom Statthalteramt Horgen am 30. Oktober 1925 wegen Übertretung von Art. 1 des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 in An- wendung von Art. 38 dieses Gesetzes mit 5 Fr. gebüsst. Lotteriegesetz. N° 11. 65 Mit Urteil vom 22. Dezember 1925 hat das Bezirks- gericht Horgen diese Bussenverfügung bestätigt. B. - Gegen dieses Urteil hat Frieda Wirth rechtzeitig di~ Kas~ationsbeschwerde an. das Bundesgericht er- grIffen mit dem Antrag auf Aufhebung und Freisprechung von Schuld und Strafe, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - (Eintretensfrage. )
2. - Art. 1 Abs. 1 des BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 statuiert grundsätzlich das Verbot der Lotterien und Abs. 2 umschreibt den Begriff der Lotterie dahin, dass als solche jede Veranstaltung gilt, « bei der gegen Lei- stung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechts- geschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall ge- stelltes Mittel entschieden wird. » Die Kassationsklägerin bestreitet in erster Linie, dass beim Abschluss der einzelnen Kartenverkäufe ein ver- mögensrechtlicher Vorteil als G e w i n n in Aus- sicht gestellt worden sei, da jeder Käufer mit den An- sichtskarten den vollen Gegenwert seiner Leistung er- halten habe ; der ihm darüber hinaus noch zugebilligte Gegenstand sei ein reines Geschenk gewesen. Dieser Einwand hält nicht Stich. Die Vorinstanz stellt in nicht aktenwidriger und deshalb für den Kassationshof ver- bindlicher Weise fest, dass es sich bei den Ansichtskarten um minderwertige, in grossen Massen zusammengekaufte, alte Ladenhüter handelte, die ohne das zur Anwendung gebrachte Verfahren gar nicht mehr verkäuflich waren oder doch nur einen ganz geringen Verkehrswert besassen. Es ergibt sich das übrigens ohne weiteres auch aus der Über- legung, dass sonst die Kassationsklägerin den Käufern AS 52 1-1926 5
66 Strafrecht. nicht noch einen bestimmten Gegenstand hätte geben können, ohne hiefür ein besonderes Entgelt zu verlangen, zumal anzunehmen ist, dass die Anschaffung dieser ange- blichen Geschenkartikel sie ihrerseits auch auf einen ge- wissen Betrag zu stehen gekommen ist. Dass sie in Wirk- lichkeit nicht dem Käufer ein Geschenk machen, sondern sich selber einen ökonomischen Vorteil verschaffen wollte, versteht sich von selbst. Der Zweck der Veranstaltung war tatsächlich der, auch diese, gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil ebenfalls minderwertigen Gegen- stände an den Mann zu bringen, und diesen Erfolg er- reichte sie durch eine Kombination des Kartenverkaufes mit einem Ausspielverfahren dergestalt, dass dem betei- ligten Publikum auf Grund eines in dem aus dem mitver- bundenen Rechtsgeschäft geschuldeten Kaufpreise ent- haltenen Einsatzes die Aussicht auf einen durch das Los bestimmten, in seinem Werte je nach der gezogenen Se- riennummer varierenden Gegenstand als Gewinn eröffnet wurde.
3. - Bei dieser Veranstaltung war zweifellos auch das dem Lotteriebegriff wesentliche aleatorische Moment hinsichtlich der Gewinnziehung gegeben. Zwar entschied der Zufall nicht über die Ermittlung der gewinnenden Personen an sich, indem jeder Käufer einen Gegenstand erhielt, wohl aber blieb es Zufallssache, wie die in ihrem Werte verschiedenen Gewinne unter die Beteiligten zur Verteilung gelangten. Ein Einfluss auf die Bestimmung , der Art des Gewinnes kam dem Käufer eines Karten- bündels lediglich insofern zu, als es ihm freistand, unter den verschiedenen Gegenständen der gezogenen Serie sich einen auszuwählen, während es im übrigen voll- ständig auf den Zufall gestellt war, welche für die Grösse und Beschaffenheit des Gewinnes entscheidende Seriennummer auf sein Los entfiel.
4. - Die Planmässigkeit des Verfahrens endlich lag darin, dass einerseits die Gewinne im voraus zahlen- mässig festgelegt und nach ihrem Werte in verschiedene Lotteriegesetz. N° 11. 67 Kategorien eingeteilt waren, und anderseits mit diesen Seriennummern versehene Lose ausgegeben wurden, wo- bei zugestandenermassen die Gewinne aus den verschiede- nen Kategorien in ein derartiges Verhältnis zueinander und zum Verkaufspreis der Ansichtskarten gebracht wa- ren, dass der Verkäuferin im Endergebnis der mit der Veranstaltung bezweckte ökonomische Vorteil gesichert blieb.
5. - Daraus erhellt, dass sämtliche Merkmale einer verbotenen Lotterie im Sinne von Art. 1 des Gesetzes hier vorhanden sind. Freilich war das Spielrisiko für die Beteiligten ein geringes, indem jeder Käufer einen Gegenstand erhielt und es sich um kleine Beträge handelte. Allein das Gesetz bietet für eine Unterschei- dung nach dieser Richtung keinen Anhalt, und es wäre tatsächlich auch nicht möglich abzugrenzen, inwieweit unter diesem Gesichtspunkte Veranstaltungen der in Frage stehenden Art noch als erlaubt gelten sollten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien mit aller Deut- lichkeit ergibt, wollte der Gesetzgeber gerade durch Auf- stellung einer möglichst alle Erscheinungsformen des Lot- teriegeschäfts umfassenden Legaldefinition das Lotterie- unwesen wirksam bekämpfen. Das zeigt auch die Bestim- mung des Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes, die den Bundesrat ermächtigt, auf dem Verordnungswege lotterieähnliche Unternehmungen den Vorschriften über die Lotterien zu unterwerfen. Der legislative Grund dieses Bestrebens liegt darin, zu verhindern, dass das Publikum durch die bei solchen Veranstaltungen eröffnete Aussicht auf einen vom Zufall abhängigen Gewinn zu Ausgaben veranlasst wird, die einer ihr ökonomisches Ziel in der Regel verfehlen- den und moralisch gefährlichen Gewinnsucht entsprin- gen (vgl. BGE 48 I 154 f.). Gerade im vorliegenden Falle aber handelte es sich für die Kassationsklägerin einzig darum, sich durch das Anlockungsmittel des Lot- teriemoments unter Ausbeutung der Gewinnsucht oder Unüberlegtheit anderer einen finanziellen Vorteil zu ver-
68 strafrecht. schaffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Ver,;. anstaltung der Natur der Sache nach an ein minderbe- mitteltes Publikum richtete. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. IIlilPRIII1ERIES RltuNIES S. A. LAUSANNE A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ. (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) 12., Arret du 7 mai lSaa dans la cause Sooiete medioale neuchateloise contre Neuohatel. Est contraire aux art. 4, 31 et 33 Const. fed. la disposition d'une loi cantonale obligeant Ies medecins pratiquant dans Ie canton a s'abonner a Ia «FeuilIe officielle» du canton. L'article 4 de la loi neuchateloise sur la «Feuille offi- cielle », promulguee le 26 decembre 1925, dispose : ({ L'abonnement a la Feuille officielle est obligatoire pour les Conseils communaux, pour les auberges, les debits publies de boissons et les cercles au benefice d 'une patente, pour les avocats, les notaires, les medecins, les dentistes, les pharmaciens, les veterinaires, qui prati- quent leur profession dans le canton. }) Par memoire depose en temps utile, la Societe medicale neuchateloise, association jouissant de la personnalite ci- viIe, a interjete un recours de droit public aux fins d'obtenir que la disposition precitee de la loi cantonale sur la Feuille officielle soit declaree contraire aux art. 4 et 31 de la Constitution federale, et annulee en ce qui con- cerne les medecins pratiquant dans le canton de NeuchateI. Dans sa reponse, le Conseil d'Etat de NeuchateI conteste que la disposition attaquee viole les principes de l'egalite devant la loi et de la liberte du commerce et de l'industrie, et soutient qu'il s'agit la d'une question AS 52 I - 1926 6