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48_I_149

BGE 48 I 149

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

sellschaft in der Regel im Erwerb von Aktien und nicht

im Ankauf von Waren bestehen wird. Endlich ver-

stösst es auch nicht gegen Art. 4 BV, wenn die Konsum-

. vereine mit den Rabattsparvereinigungen in der in

Frage stehenden Beziehung nicht auf eine Linie gestellt

werden, da diese Vereine lediglich eine Vermittlungs-

stelle für . die Auszahlung der von Einzelkaufleuten

oder Handelsgesellschaften ihren Kunden geschuldeten

Rückvergütungen bilden. Deren Bruttoeinnahmen aus

dem Verkauf von Rabattmarken an ihre Mitglieder

können nicht als Geschäftsgewinn betrachtet werden

(vgl. die Urteile tIes Bundesgerichts i. S. Rabattspar-

vereinigung Altdorf gegen Uri vom 13. September 1918

[AS 44 I S. 1081 und i. S. Rabattsparverein Bern gegen

Bern vom 12. Mai 1922). Das Bundesgericht hat im Urteil

i. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri vom 20. Mai 1922

nicht eine andere Auffassung

vertret~n; mit dem

Einkommen, das darin als steuerpflichtig bezeichnet

wird, sind die Ne t t 0 einnahmen aus dem Rabatt-

geschäft, nicht der Gegenwert der verkauften Rabatt-

marken gemeint.

Für die Zulässigkeit der Besteuerung der Konsum-

vereine in Beziehung auf die aus dem Geschäftsgewinn

geleisteten RückvergütuIigen kann noch der Umstand

angeführt werden, dass diese Vereine mit ihren Ge-

schäftsbetrieben an die Stelle der Privatindustrie und

des Privathandeis getreten sinn, und es daher als billig

erscheint, wenn sie auch mit den Steuerleistungen die

von ihnen verdrängten Privatgeschäfte ersetzen (vgl.

BBl 1917 III S. 98).

3 .. -

Da die Rekurskommission, wie sie glaubwüfdig

ausführt, sich noch nicht mit der Frage der Besteuerung

der Preisrestvergütungen der Davoser Kontroll- und

Zentralmolkerei zu befassen hatte, so kann der Re-

kurrent ihr nicht mit Grund gestützt darauf, dass diese

Vergütungen als Unkosten betrachtet werden, den Vor-

wurf der ungleichen Behandlung machen.

Htlndels- und Gewerbefreiheit. N° 21.

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Demnach erkenn I das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen

Vgl. auch Nr. 25. -

Voir aussi n° 25.

r

. H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

21. Orten vom 10. Juni 19aa i. S. Publicitas Schweiz.

Annoncen-Expedition gegen Polizeigu'icht Glarus •.

Durch kantonales Strafgesetz verbotenes Ankündigen von

Lot t e r i e n. . Anfechtung des ergangenen Strafurteiles

wegen Verletzung des Art. 31 BV. Umfang der Kognitions-

befugniss des Bundesgerichtes. Begriff der Lotterie, be-

sonders das Er:forderniss des Einsatzes anlangend.

A. -

Zur Empfehlung seiner Waren hat das Möbelhaus

Pfister A.-G. in Basel durch die Beschwerdeführerin, die

Publicitas, Schweiz. Annoncen-Expedition, Filiale Glarus,

in der Nr. 17 vom 21. Januar 1922 der ((Glarner Nach-

richten» eine grössere, aus mehreren Teilen bestehende

Annonce einrücken lassen. Darin wird unter anderm

eine Verlosung mit 100 Gewinnen, bestehend in Möbeln

und sonstigen Gegenständen, angek.ündigt, die unter

folgenden Bedingungen vor sich gehe:

1. Jeder Besucher der neuen sehenswerten Ausstel-

lungen im Möbelhaus erhalte ein Los gratis.

2. Jeder Käufer erhalte ausser der Vergütung der

Bahnspesen für je 500 Fr. seiner Einkäufe zwei Lose.

3. Wer bei der firma schon eingekauft habe, erhalte

150

Staatsrecht.

unter der Bedingung seines persönlichen Besuches zwei

Lose.

B. -. Wegen dieser Annonce wurde die Publicitas

• A.-G. am 10. Februar 1922 vom Polizeigerichtspräsi-

denten von Glarus mit einer Busse von 400 Fr. belegt,

weil sie eine Möbello~terie angekündigt und damit gegen

die Ziffer 4 des Anhanges zum. kantonalen StGB vers-

tossen habe.

Die Bestimmung lautet, soweit hier

wesentlich : «Das Ankündigen von Lotterien ... in öffent-

lichen Blättern ... ist untersagt. Wer dieses Verbot

übertritt, verfällt in eine Polizeibusse von 40 Fr. bis

400 Fr. »

Die Publicitas zog diesen Entscheid an .das Polizei-

gericht weiter. Sie erhob zunächst die Einrede, dass sie

als juristische Person,nicht deliktsfähig und daher

nicht strafbar sei, welcher Punkt vor Bundesgericht

Russer Betracht fällt, . weil in der staatsrechtlichen

Beschwerde diese Einrede nicht mehr aufrecht erhalten

wird. In der Sache selbst bestritt sie die Anwendbarkeit

der Ziffer 4 cit., da es sich um keine wirkliche Lotterie,

sondern um eine erlaubte Verlosung von Geschenken

handle.

C. -

Das Polizeigericht des Kantons Glarus bestä-

tigte durch Entscheid vom 10., März 1922 das erstin-

stanzliehe Busserkenntnis in vollem Umfange und zog

dabei, was die Sache selbst anlangt, in Erwägung:

Die angekündigte Auslosung falle unter die Ziffer

4 cit. Der Sachwert der auszulosenden' Gegenstände sei

so erheblich, dass die Veranstalterin der Auslosung sie

unmöglich habe geschenks weise abgeben wollen. Sodann

sei die Auslosung unter notarieller Aufsicht erfolgt,

was nur bei wirklichen Lotterien zu geschehen pflege.

Endlich würden die Lose zum Teil nur gegen Vornahme

. von Einkäufen abgegeben, und aus den dadurch erzielten

Eingängen wisse sich die Veranstalterin zweifellos· die

Deckung zu verschaffen, die für die angeblich zu

verschenkenden Gegenstände nötig sei. Im ganzen handle

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 21.

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es sich um eine nur dem Kundenfang . für abzustossende

Artikel dienende Machenschaft. Das habe auch der

Publicitas einleuchten müssen und es sei daher an-

gesichts ihres schweren Verschuldens die über sie ver-

hängte Busse nicht übersetzt.

D. -

Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Be-

schwerde verlangt die Publicitas vor Bundesgericht die

Aufhebung des polizeigerichtlichen Urteils. Sie beruft

sich hauptsächlich auf den Art. 31 BV mit der Behaup-

tung, die Vorinstanz habe dem Begriff der Lotterie eine

übermässige Ausdehnung gegeben und damit die Handels-

uRd Gewerbefreiheit verletzt. Es fehle hier an dem für den

Lotteriebegriff wesentlichen Merkmal eines Einsatzes.

Verletzt sei ferner der Grundsatz nulla pama sine lege,

da nicht die Beschwerdeführerin, sondern das Möbelhaus

Pfister die fragliche Geschenkverlosung ausgekündigt

habe. Jene sei nicht die Urheberin des Textes, sondern

habe nur den Platz im Inseratenteil vermietet.

E. -

Das Polizeigericht beantragt unter Verweisung

auf seinen Entscheid, es sei die Beschwerde kostenfällig

abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass

die in Frage stehende Ziffer 4 des Anhanges zum glarne-

rischen Strafgesetzbuche, wodurch die Ankündigung von

Lotterien in öffentlichen Blättern verboten wird, rechts-

gültig ist und im besondern vor dem Art. 31 BV Stand

hält, also eine nach dieser Verfassungsbestimmung

zulässige Einschränkung der Handels- und Gewerbefrei-

heit bildet. \Vohl aber wendet sich die Beschwerde-

führerin dagegen, dass dasPolizeigericht die Ziffer 4 als

auf den vorliegenden Fall anwendbar erklärt hat: Es

fasse damit den Begriff der Lotterie in zu weitem Sinne

auf und greife so mit seinem Strafentscheide in das

einer polizeilichen Einschränkung nicht unterstellbare

Gebiet der freien Handels- und Gewerbeausübullg über.

AS 48 I -

1922

11

152

Staatsrecht.

Ob das kantonale Gericht die Ziffer 4 in der behaup-

teten Weise unrichtig angewendet habe, hat das Bundes-

gericht voll nachzuprüfen, nicht lediglich vom Stand-:-

punkte des Art. 4 BV aus, nur darauf hin, ob die ange-

fochtene Auslegung willkürlich sei. Das Individualrecht

der Handels- und Gewerbefreiheit wird nicht allein dann

verletzt, wenn eine kantonale Behörde einen es ein-

schränkenden polizeilichen Erlass willkürlich, sondern

auch, wenn sie ihn überhaupt sachlich unrichtig zu weit

auslegt; sonach immer, wenn sie ihm einen Tatbestand

unterstellt, für den die verfassnngsmässige Zulässigkeit

der Einschränkung des Freiheitsrechtes fehlt. Und damit

dieses Recht seinen au sreichenden verfassungsmässigen

Schutz finde, muss das Bundesgericht die ihm durch

den polizeilichen Erlass. gezogenen Schranken auf Grund

einer selbständigen Auslegung und Anwendung des

Erlasses bestimmen können (AS 40 I S. 479 und 46 I

S. 111).

-Die Unrichtigkeit in der Anwendung der Ziffer 4

erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass für den

darin aufgestellten Begriff der Lotterie im gegebenen

Falle ein wesentliches Erfordernis, das des Einsatzes

mangle; statt mit einer Lotterie, bei der siCh die Teil-

nehmer die Chance der Erlangung eines 'Gewinnes durch

einen Einsatz als Beitragsleistuitg erkaufen müssen, habe

man es hier mit einer Verlosung geschenkter Gegenstände

zutun. Das _ trifft· nun aber jedenfalls nicht zu für jene

Teilnehmer, -die nach dem Verlosungsplane in ihrer

Eigenschaft als Käufer für je 500 Fr. Einkaufspreis

zwei Lose erhalten, und überhaupt nicht für die Besucher,

die' einkaufen: Die Vorinstanz nimmt hier an, dass

sich die Veranstalterin der Verlosung aus den von diesen

Teilnehnlern bezahlten Preisbeträgen, durch in ihnen

'enthaltene Preiszuschläge, Deckung verschaffe und so

eiIien Gegenwert beziehe für die als Gewinne verabfolgten

Gegenstände.> Diese Auffassung hat die

Beschwerde~

llihrerinvor Bundesgericht nicht zu widerlegen versucht

HandeJs.. und Gewerbefreiheit. N° 21.

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und nicht einmal ausdrücklich behauptet, das Möbelhaus

Pfister habe die Verlosung in der Meinung und mit

der Absicht unternommen, die ihm entstehenden Kosten

nicht aus der Veranstaltung selbst, durch Inanspruch-

nahme der Teilnehmer oder einzelner Kategorien dieser,

zu bestreiten, sondern sie selbst zu tragen. Man hat

hiernach die Würdigung des

Sachverhaltes im an-

gefochtenen Urteile, die übrigens kaum fehl gehen

dürfte, zu Grunde zu legen und es kann dahin-

gestellt bleiben, ob der Lotteriebegriff dann nicht

mehr -auf den Fall passte, wenn die Veranstalterin die

Verlosung von vorneherein in der Meinung, dadurch einen

Verlust auf sich zu nehmen, vorgenommen hätte, also,

da das Eigeninteresse bei solchen geschäftlichen Opera-

tionen stets mitspielt, wenn sie eine unter die allgemei-

nen Geschäftsunkosten fallende Ausgabe zu machen

gedachte, die dem Geschäfte mittelbar, durch ihren

Reklamewert von Nutzen sein würde. Bei jenen Teil';'

nehmern, die Einkäufer sind, liegt hiernach das Merkmal

des Einsatzes vor. \Vesentlich dafür ist auch nicht etwa,

dass die Einsatzleistung in einem fixen Barbetrag bestehe.

Sie kann auch in einem Preiszuschlag liegen, der für den

Teilnehmer ziffermässig nicht erkennbar zu sein und

über dessen Bedeutung er sich nicht weiter Rechen-

schaft zu geben braucht (vgl. EGOLF. Das schweizerische

Lotteriewesen, Zürcher Inauguraldissertation 1905 S.101

und das dort angeführte Urteil des Polizeigerichtes von

Baselstadt vom 29. Dezember 1899). Und ebenso· kanrt

der Einsatz statt in Geld in anderer \Veise, in Waren

oder durch sonstige Leistungen, entrichtet werden und

er' braucht auch keiner genauen vermögensrechtlichen

Schätzung zugänglich zu sein (EGOLF, S. 101/2; LISZT,

Lehrbuch -des Strafrechtes 1911 S. 483). Von dieser

Auffassung ausgehend .lässt sich hier sagen, dass auch

dieandern Teilnehmer an der Verlosung, nämlich die

bIossen . Besucher der Ausstellung, die schon.als solche

ein Los erhalten, rind die frühern Käufer, die als Besucher

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Staatsrecht.

zwei solche bekommen, ihre Lose mit einem Einsatze

erkaufen. Er besteht in den Bemühungen, den Auslagen

und dem Zeitaufwand, die der Besuch der Ausstellung

ihnen verursacht. Durch diesen Besuch schon leisten

sie der Geschäftsinhaberin einen Dienst, worauf auch

hindeutet, dass diese durch das intensive Mittel der

Abgabe von « Gratislosen » das Publikum zum Besuche

anzuspornen sucht. Vor allem muss das für die von

auswärts kommenden Besucher gelten Ihnen entstehen

Reisekosten, häufig von erheblichem Betrage, und sie

werden sich, nachdem sie einmal die Reise zum Zwecke des

Besuches unternommen haben, um so eher zu Einhäufen

entschliessen und diese auch eher bis auf die Minimal-

summe von 500 Fr. auszudehnen, deren Ausgabe erfor-

derlich. um die in Aussicht gestellte « denkbar grösste

Gewinnchance auf diese wertvollen Prachtsmöbel » zu

haben und die Bahnspesen vergütet zu erhalten. Wollte

man aber auch nicht soweit gehen, den Besuchern als

solchen schon die Eigenschaft von Teilnehmern, die

gleichfalls ihren Einsatz beisteuern, zuzuerkennen, so

würde das die Annahme einer Lotterie nicht ausschliessen.

Für eine solche bildet freilich die Entrichtung von Ein-

sätzen ein Begriffsmerkmal. Indessen ist das nicht in

dem Sinne der Fall, dass jeder Teilnehmer notwendig

einen Einsatz machen müsse: Vielmehr können nach

dem Spielplan einzelne Teilnehmer oder bestimmte

Kategorien unter ihnen von der Leistungspflicht befreit

sein, ohne dass dadurch die Veranstaltung den Charakter

einer Lotterie in Ansehung der bestehenden Verbots-

gesetze zu verlieren brauchte. Hinsichtlich jener Teil-

nehmer jedenfalls, die den Einsatz entrichten müssen.

bleiben auch hier die für die Aufstellung des Verbotes

und

der allfälligen Strafsanktionen entscheidenden

Gründe bestehen: Sie müssen ihre Gewinnchan.ce

durch eine VellIlögensleistung erkaufen und werden

dur-ch die Veranstaltung zu Ausgaben veranlasst, die

einer ihr ökonomisches Ziel in der Regel verfehlenden

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 21.

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und moralisch gefährlichen Gewinnsucht entspringen

(vgl. auch EGOLF S. 103! R und das dort angeführte

Urteil des Reichsgerichtes in Strafsachen, 25 S. 180). Nach

dem allem hat man es also im gegebenen Falle mit einer

eigentlichen· Lotterie zU tun im Sinne sowohl der allge-

meinen Rechtsauffassung als des glarnerischen Straf-

rechtes, das mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dieser

gemäss auszulegen ist.

2. -

Den Standpunkt, dass

ür die Ankündigung

der Lotterie nicht die Beschwerdeführerin als Annonce,n-

expedition, sondern das Möbelhaus Pfister als Urheberin

des Textes . der Annonce strafrechtlich verantwortlich

sei, hat die Beschwerdeführerin erst· vor Bundesgericht

und daher für diese Instanz verspätet eingenommen.

Er wäre übrigens zu verwerfen. Als strafbar erklärt das

glarnerische Gesetz nicht die Abfassung der Annonce,

sondern das « Ankündigen in öffentlichen Blättern» und

hiebei hat die Beschwerdeführerin als Mittäterin gehan-

delt. Dass sie mit dem gesetzlichen Maximum der Busse

belegt wurde, hat sie nicht zum Gegenstand ihrer Be-

schwerde gemacht.

Demnaf;h erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.