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Staatsrecht.
sellschaft in der Regel im Erwerb von Aktien und nicht
im Ankauf von Waren bestehen wird. Endlich ver-
stösst es auch nicht gegen Art. 4 BV, wenn die Konsum-
. vereine mit den Rabattsparvereinigungen in der in
Frage stehenden Beziehung nicht auf eine Linie gestellt
werden, da diese Vereine lediglich eine Vermittlungs-
stelle für . die Auszahlung der von Einzelkaufleuten
oder Handelsgesellschaften ihren Kunden geschuldeten
Rückvergütungen bilden. Deren Bruttoeinnahmen aus
dem Verkauf von Rabattmarken an ihre Mitglieder
können nicht als Geschäftsgewinn betrachtet werden
(vgl. die Urteile tIes Bundesgerichts i. S. Rabattspar-
vereinigung Altdorf gegen Uri vom 13. September 1918
[AS 44 I S. 1081 und i. S. Rabattsparverein Bern gegen
Bern vom 12. Mai 1922). Das Bundesgericht hat im Urteil
i. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri vom 20. Mai 1922
nicht eine andere Auffassung
vertret~n; mit dem
Einkommen, das darin als steuerpflichtig bezeichnet
wird, sind die Ne t t 0 einnahmen aus dem Rabatt-
geschäft, nicht der Gegenwert der verkauften Rabatt-
marken gemeint.
Für die Zulässigkeit der Besteuerung der Konsum-
vereine in Beziehung auf die aus dem Geschäftsgewinn
geleisteten RückvergütuIigen kann noch der Umstand
angeführt werden, dass diese Vereine mit ihren Ge-
schäftsbetrieben an die Stelle der Privatindustrie und
des Privathandeis getreten sinn, und es daher als billig
erscheint, wenn sie auch mit den Steuerleistungen die
von ihnen verdrängten Privatgeschäfte ersetzen (vgl.
BBl 1917 III S. 98).
3 .. -
Da die Rekurskommission, wie sie glaubwüfdig
ausführt, sich noch nicht mit der Frage der Besteuerung
der Preisrestvergütungen der Davoser Kontroll- und
Zentralmolkerei zu befassen hatte, so kann der Re-
kurrent ihr nicht mit Grund gestützt darauf, dass diese
Vergütungen als Unkosten betrachtet werden, den Vor-
wurf der ungleichen Behandlung machen.
Htlndels- und Gewerbefreiheit. N° 21.
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Demnach erkenn I das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen
Vgl. auch Nr. 25. -
Voir aussi n° 25.
r
. H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
21. Orten vom 10. Juni 19aa i. S. Publicitas Schweiz.
Annoncen-Expedition gegen Polizeigu'icht Glarus •.
Durch kantonales Strafgesetz verbotenes Ankündigen von
Lot t e r i e n. . Anfechtung des ergangenen Strafurteiles
wegen Verletzung des Art. 31 BV. Umfang der Kognitions-
befugniss des Bundesgerichtes. Begriff der Lotterie, be-
sonders das Er:forderniss des Einsatzes anlangend.
A. -
Zur Empfehlung seiner Waren hat das Möbelhaus
Pfister A.-G. in Basel durch die Beschwerdeführerin, die
Publicitas, Schweiz. Annoncen-Expedition, Filiale Glarus,
in der Nr. 17 vom 21. Januar 1922 der ((Glarner Nach-
richten» eine grössere, aus mehreren Teilen bestehende
Annonce einrücken lassen. Darin wird unter anderm
eine Verlosung mit 100 Gewinnen, bestehend in Möbeln
und sonstigen Gegenständen, angek.ündigt, die unter
folgenden Bedingungen vor sich gehe:
1. Jeder Besucher der neuen sehenswerten Ausstel-
lungen im Möbelhaus erhalte ein Los gratis.
2. Jeder Käufer erhalte ausser der Vergütung der
Bahnspesen für je 500 Fr. seiner Einkäufe zwei Lose.
3. Wer bei der firma schon eingekauft habe, erhalte
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Staatsrecht.
unter der Bedingung seines persönlichen Besuches zwei
Lose.
B. -. Wegen dieser Annonce wurde die Publicitas
• A.-G. am 10. Februar 1922 vom Polizeigerichtspräsi-
denten von Glarus mit einer Busse von 400 Fr. belegt,
weil sie eine Möbello~terie angekündigt und damit gegen
die Ziffer 4 des Anhanges zum. kantonalen StGB vers-
tossen habe.
Die Bestimmung lautet, soweit hier
wesentlich : «Das Ankündigen von Lotterien ... in öffent-
lichen Blättern ... ist untersagt. Wer dieses Verbot
übertritt, verfällt in eine Polizeibusse von 40 Fr. bis
400 Fr. »
•
Die Publicitas zog diesen Entscheid an .das Polizei-
gericht weiter. Sie erhob zunächst die Einrede, dass sie
als juristische Person,nicht deliktsfähig und daher
nicht strafbar sei, welcher Punkt vor Bundesgericht
Russer Betracht fällt, . weil in der staatsrechtlichen
Beschwerde diese Einrede nicht mehr aufrecht erhalten
wird. In der Sache selbst bestritt sie die Anwendbarkeit
der Ziffer 4 cit., da es sich um keine wirkliche Lotterie,
sondern um eine erlaubte Verlosung von Geschenken
handle.
C. -
Das Polizeigericht des Kantons Glarus bestä-
tigte durch Entscheid vom 10., März 1922 das erstin-
stanzliehe Busserkenntnis in vollem Umfange und zog
dabei, was die Sache selbst anlangt, in Erwägung:
Die angekündigte Auslosung falle unter die Ziffer
4 cit. Der Sachwert der auszulosenden' Gegenstände sei
so erheblich, dass die Veranstalterin der Auslosung sie
unmöglich habe geschenks weise abgeben wollen. Sodann
sei die Auslosung unter notarieller Aufsicht erfolgt,
was nur bei wirklichen Lotterien zu geschehen pflege.
Endlich würden die Lose zum Teil nur gegen Vornahme
. von Einkäufen abgegeben, und aus den dadurch erzielten
Eingängen wisse sich die Veranstalterin zweifellos· die
Deckung zu verschaffen, die für die angeblich zu
verschenkenden Gegenstände nötig sei. Im ganzen handle
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 21.
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es sich um eine nur dem Kundenfang . für abzustossende
Artikel dienende Machenschaft. Das habe auch der
Publicitas einleuchten müssen und es sei daher an-
gesichts ihres schweren Verschuldens die über sie ver-
hängte Busse nicht übersetzt.
D. -
Mit ihrer nunmehrigen staatsrechtlichen Be-
schwerde verlangt die Publicitas vor Bundesgericht die
Aufhebung des polizeigerichtlichen Urteils. Sie beruft
sich hauptsächlich auf den Art. 31 BV mit der Behaup-
tung, die Vorinstanz habe dem Begriff der Lotterie eine
übermässige Ausdehnung gegeben und damit die Handels-
uRd Gewerbefreiheit verletzt. Es fehle hier an dem für den
Lotteriebegriff wesentlichen Merkmal eines Einsatzes.
Verletzt sei ferner der Grundsatz nulla pama sine lege,
da nicht die Beschwerdeführerin, sondern das Möbelhaus
Pfister die fragliche Geschenkverlosung ausgekündigt
habe. Jene sei nicht die Urheberin des Textes, sondern
habe nur den Platz im Inseratenteil vermietet.
E. -
Das Polizeigericht beantragt unter Verweisung
auf seinen Entscheid, es sei die Beschwerde kostenfällig
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass
die in Frage stehende Ziffer 4 des Anhanges zum glarne-
rischen Strafgesetzbuche, wodurch die Ankündigung von
Lotterien in öffentlichen Blättern verboten wird, rechts-
gültig ist und im besondern vor dem Art. 31 BV Stand
hält, also eine nach dieser Verfassungsbestimmung
zulässige Einschränkung der Handels- und Gewerbefrei-
heit bildet. \Vohl aber wendet sich die Beschwerde-
führerin dagegen, dass dasPolizeigericht die Ziffer 4 als
auf den vorliegenden Fall anwendbar erklärt hat: Es
fasse damit den Begriff der Lotterie in zu weitem Sinne
auf und greife so mit seinem Strafentscheide in das
einer polizeilichen Einschränkung nicht unterstellbare
Gebiet der freien Handels- und Gewerbeausübullg über.
AS 48 I -
1922
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Staatsrecht.
Ob das kantonale Gericht die Ziffer 4 in der behaup-
teten Weise unrichtig angewendet habe, hat das Bundes-
gericht voll nachzuprüfen, nicht lediglich vom Stand-:-
punkte des Art. 4 BV aus, nur darauf hin, ob die ange-
fochtene Auslegung willkürlich sei. Das Individualrecht
der Handels- und Gewerbefreiheit wird nicht allein dann
verletzt, wenn eine kantonale Behörde einen es ein-
schränkenden polizeilichen Erlass willkürlich, sondern
auch, wenn sie ihn überhaupt sachlich unrichtig zu weit
auslegt; sonach immer, wenn sie ihm einen Tatbestand
unterstellt, für den die verfassnngsmässige Zulässigkeit
der Einschränkung des Freiheitsrechtes fehlt. Und damit
dieses Recht seinen au sreichenden verfassungsmässigen
Schutz finde, muss das Bundesgericht die ihm durch
den polizeilichen Erlass. gezogenen Schranken auf Grund
einer selbständigen Auslegung und Anwendung des
Erlasses bestimmen können (AS 40 I S. 479 und 46 I
S. 111).
-Die Unrichtigkeit in der Anwendung der Ziffer 4
erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass für den
darin aufgestellten Begriff der Lotterie im gegebenen
Falle ein wesentliches Erfordernis, das des Einsatzes
mangle; statt mit einer Lotterie, bei der siCh die Teil-
nehmer die Chance der Erlangung eines 'Gewinnes durch
einen Einsatz als Beitragsleistuitg erkaufen müssen, habe
man es hier mit einer Verlosung geschenkter Gegenstände
zutun. Das _ trifft· nun aber jedenfalls nicht zu für jene
Teilnehmer, -die nach dem Verlosungsplane in ihrer
Eigenschaft als Käufer für je 500 Fr. Einkaufspreis
zwei Lose erhalten, und überhaupt nicht für die Besucher,
die' einkaufen: Die Vorinstanz nimmt hier an, dass
sich die Veranstalterin der Verlosung aus den von diesen
Teilnehnlern bezahlten Preisbeträgen, durch in ihnen
'enthaltene Preiszuschläge, Deckung verschaffe und so
eiIien Gegenwert beziehe für die als Gewinne verabfolgten
Gegenstände.> Diese Auffassung hat die
Beschwerde~
llihrerinvor Bundesgericht nicht zu widerlegen versucht
HandeJs.. und Gewerbefreiheit. N° 21.
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und nicht einmal ausdrücklich behauptet, das Möbelhaus
Pfister habe die Verlosung in der Meinung und mit
der Absicht unternommen, die ihm entstehenden Kosten
nicht aus der Veranstaltung selbst, durch Inanspruch-
nahme der Teilnehmer oder einzelner Kategorien dieser,
zu bestreiten, sondern sie selbst zu tragen. Man hat
hiernach die Würdigung des
Sachverhaltes im an-
gefochtenen Urteile, die übrigens kaum fehl gehen
dürfte, zu Grunde zu legen und es kann dahin-
gestellt bleiben, ob der Lotteriebegriff dann nicht
mehr -auf den Fall passte, wenn die Veranstalterin die
Verlosung von vorneherein in der Meinung, dadurch einen
Verlust auf sich zu nehmen, vorgenommen hätte, also,
da das Eigeninteresse bei solchen geschäftlichen Opera-
tionen stets mitspielt, wenn sie eine unter die allgemei-
nen Geschäftsunkosten fallende Ausgabe zu machen
gedachte, die dem Geschäfte mittelbar, durch ihren
Reklamewert von Nutzen sein würde. Bei jenen Teil';'
nehmern, die Einkäufer sind, liegt hiernach das Merkmal
des Einsatzes vor. \Vesentlich dafür ist auch nicht etwa,
dass die Einsatzleistung in einem fixen Barbetrag bestehe.
Sie kann auch in einem Preiszuschlag liegen, der für den
Teilnehmer ziffermässig nicht erkennbar zu sein und
über dessen Bedeutung er sich nicht weiter Rechen-
schaft zu geben braucht (vgl. EGOLF. Das schweizerische
Lotteriewesen, Zürcher Inauguraldissertation 1905 S.101
und das dort angeführte Urteil des Polizeigerichtes von
Baselstadt vom 29. Dezember 1899). Und ebenso· kanrt
der Einsatz statt in Geld in anderer \Veise, in Waren
oder durch sonstige Leistungen, entrichtet werden und
er' braucht auch keiner genauen vermögensrechtlichen
Schätzung zugänglich zu sein (EGOLF, S. 101/2; LISZT,
Lehrbuch -des Strafrechtes 1911 S. 483). Von dieser
Auffassung ausgehend .lässt sich hier sagen, dass auch
dieandern Teilnehmer an der Verlosung, nämlich die
bIossen . Besucher der Ausstellung, die schon.als solche
ein Los erhalten, rind die frühern Käufer, die als Besucher
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Staatsrecht.
zwei solche bekommen, ihre Lose mit einem Einsatze
erkaufen. Er besteht in den Bemühungen, den Auslagen
und dem Zeitaufwand, die der Besuch der Ausstellung
ihnen verursacht. Durch diesen Besuch schon leisten
sie der Geschäftsinhaberin einen Dienst, worauf auch
hindeutet, dass diese durch das intensive Mittel der
Abgabe von « Gratislosen » das Publikum zum Besuche
anzuspornen sucht. Vor allem muss das für die von
auswärts kommenden Besucher gelten Ihnen entstehen
Reisekosten, häufig von erheblichem Betrage, und sie
werden sich, nachdem sie einmal die Reise zum Zwecke des
Besuches unternommen haben, um so eher zu Einhäufen
entschliessen und diese auch eher bis auf die Minimal-
summe von 500 Fr. auszudehnen, deren Ausgabe erfor-
derlich. um die in Aussicht gestellte « denkbar grösste
Gewinnchance auf diese wertvollen Prachtsmöbel » zu
haben und die Bahnspesen vergütet zu erhalten. Wollte
man aber auch nicht soweit gehen, den Besuchern als
solchen schon die Eigenschaft von Teilnehmern, die
gleichfalls ihren Einsatz beisteuern, zuzuerkennen, so
würde das die Annahme einer Lotterie nicht ausschliessen.
Für eine solche bildet freilich die Entrichtung von Ein-
sätzen ein Begriffsmerkmal. Indessen ist das nicht in
dem Sinne der Fall, dass jeder Teilnehmer notwendig
einen Einsatz machen müsse: Vielmehr können nach
dem Spielplan einzelne Teilnehmer oder bestimmte
Kategorien unter ihnen von der Leistungspflicht befreit
sein, ohne dass dadurch die Veranstaltung den Charakter
einer Lotterie in Ansehung der bestehenden Verbots-
gesetze zu verlieren brauchte. Hinsichtlich jener Teil-
nehmer jedenfalls, die den Einsatz entrichten müssen.
bleiben auch hier die für die Aufstellung des Verbotes
und
der allfälligen Strafsanktionen entscheidenden
Gründe bestehen: Sie müssen ihre Gewinnchan.ce
durch eine VellIlögensleistung erkaufen und werden
dur-ch die Veranstaltung zu Ausgaben veranlasst, die
einer ihr ökonomisches Ziel in der Regel verfehlenden
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 21.
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und moralisch gefährlichen Gewinnsucht entspringen
(vgl. auch EGOLF S. 103! R und das dort angeführte
Urteil des Reichsgerichtes in Strafsachen, 25 S. 180). Nach
dem allem hat man es also im gegebenen Falle mit einer
eigentlichen· Lotterie zU tun im Sinne sowohl der allge-
meinen Rechtsauffassung als des glarnerischen Straf-
rechtes, das mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dieser
gemäss auszulegen ist.
2. -
Den Standpunkt, dass
ür die Ankündigung
der Lotterie nicht die Beschwerdeführerin als Annonce,n-
expedition, sondern das Möbelhaus Pfister als Urheberin
des Textes . der Annonce strafrechtlich verantwortlich
sei, hat die Beschwerdeführerin erst· vor Bundesgericht
und daher für diese Instanz verspätet eingenommen.
Er wäre übrigens zu verwerfen. Als strafbar erklärt das
glarnerische Gesetz nicht die Abfassung der Annonce,
sondern das « Ankündigen in öffentlichen Blättern» und
hiebei hat die Beschwerdeführerin als Mittäterin gehan-
delt. Dass sie mit dem gesetzlichen Maximum der Busse
belegt wurde, hat sie nicht zum Gegenstand ihrer Be-
schwerde gemacht.
Demnaf;h erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.