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48_I_156

BGE 48 I 156

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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156

Staatsrecht.

IH. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT

DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

22. Urteil vom 13. Kai 1922

i. S. Wälohli und Genossen gegen Sem.

Befugnis des bernischen Grossen Rates, ein einheitliches, teils

in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, teils als blosse

Anregung gestelltes Initiativbegehren zurückzuweisen. Prü-

fung der Frage m

Antrag auf Aufhebung.

Sie machen geltend, es liege eine Verletzung der in

Art. 9 KV enthaltenen Garantie des Initiativrechtes,

sowie Rechtsver~igerung vor, und führen zur Be"-

gründung aus: Der Grosse Rat anerkenne ausdrücklich

dass die formellen Erfordernisse für das Zustandekomm~~

einer Initiative erfüllt seien und dass der Inhalt der

Initiativbegehren nicht materiell mit der Verfassung

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 22.

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im Widerspruch stehe. Eine weitergehende Prüfungs-

befugnis stehe ihm in Beziehung auf solche Begehren

nicht zu; insbesondere habe er nicht zu untersuchen,

ob diese dem Willen der Initianten entsprechen. Im

vorliegenden Fall sei er lücht berechtigt gewesen, die

beiden . Begehren als ein einheitliches zu erklären;

zudem sei diese Feststellung auch unrichtig. Man habe

es der Form und dem Gegenstand nach mit zwei

verschiedenen Begehren zu tun, die nur auf demselben

Initiativbogen aneinander gereiht seien, aber gesondert

zur. Abstimmung gebracht werden müssen (vgi. Art.

104 KV). Die beiden Begehren seien rieht so materiell

Init einander verbunden, dass eine Trennung ihren Sinn

und Zweck veränderte oder dem \Villen der Initianten

zuwiderliefe. Das erste Begehren sei vom zweiten ganz

unabhängig. Ein Zusammenhang bestehe nur insofern,

als das zweite von der Annahme des ersten abhänge, also

gegenstandslos werde, wenn das Volk das erste verwerfe.

Demnach sei es möglich, die bei den Begehren von ein-

ander zu trennen und jedes in einem besondern Verfahren

zu behandeln. Wenn -

was zu vermuten sei -

alle

Bürger das Recht kennen, so habe jeder Unterzeichner der

Initiative wissen müssen, dass jedes Begehren vermöge

seiner hesondern Form seinen besondern Weg gehen und

daher das Schicksal beider nicht notwendig das gleiche

sein werde. Gerade weil die Initianten die Steuererleich-

terungen nicht von der Deckung des dadurch entstehenden

Ausfalls hätten abhängig· machen wollen, sei für das

zweite Begehren bloss die Form der einfachen Anregung

gewählt und ausdrücklich bestimmt worden, dass die

Steuererleichterungen schon auf den·1. Januar 1922 in

Kraft treten sollten. Auch die dem Aktionskomitee er-

teilte Ermächtigung führe nicht zum Schluss, dass die

Initiative von den Initianten als. einheitliches Ganzes

betrachtet worden sei.

C. -

Der Regierungsrat hat namens des Grossen,

Rates Abweisung der Beschwerde beantragt.

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, Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Art~ 9 der bern. KV bestimmt: «Das Vorschlags-

recht umfasst das Begehren von zwölftausend Sfimm-

b.erechtigten um Erlass, Aufhebung oder Abänderung

eInes Gesetzes ... (Abs. 1). Solche Begehren können in der

Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten

Entwurfes gestellt werden (Abs. 2). Erfolgt das Begehren

in der Form der einfachen Anregung, so ist, wenn der

~rosse Rat demselben nicht von sich aus entspricht,

dIe Volksabstimmung,darüber in der Regel auf den

erstfolgenden oder spätestens den zweitfolgenden ordent-

lichen Abstiminungstag anzuordnen. Im Falle der An-

~ahme des Begehrens findet dessen Ausführung durch

elO Gesetz statt (Abs~ 3). Erfolgt das Begehren in der

Form des ausgearbeiteten Entwurfes, so soll der Grosse

Rat die Volksabstimmung darüber in der Regel auf den

erstfolgenden oder spätestens den zweitfolgenden ordent-

lichen Abstimmungstag anordnen. Im Falle der Annahme

ist der Entwurf Gesetz (Abs. 4). » Nach dieser Vorschrift

kann die Gesetzesinitiative in zwei verschiedenen Formen

ausgeübt werden, indem es den Initianten freisteht,

entweder die von ihnen erstrebten Gesetz~bestimmungen

genau zu formulieren oder ohne eine solche Redaktion,

des Wortlautes den Inhalt, den sie bekommen sollen.

mehr oder weniger allgemein anzugeben. Je nachdem die

eine oder die andere Form gewählt wird, ist das zur An-

nahme oder Verwerfung des Gesetzesvofschlags führende

Verfahren verschieden. Wird ein ausgearbeiteter Ge-

setzesentwurf vorgelegt, so ist darüber ohne weiteres

die Volksabstimmung anzuordnen, die definitiv dessen

&:hi~al bestimmt. Begnügen sich dagegen die Initianten

mIt eIner biossen Anregung, so kann diese erst zum Ge-

setz werden, wenn der Grosse Rat den Wortlaut ~r

gewüns~hten Bestimmung festgestellt hat; es besteht

daher hlefür ein umständlicheres VerfalIren. Der Grosse

Rat muss zunächst darüber beschliessen, ob ohne weiteres

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 22.

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der Anregung Folge zu geben und demgemäss die ihr

entsprechende Gesetzesbestimmung von ihm zu formu-

lieren sei. Lehnt er dies ab, so hat das Volk darüber zu

entscheiden, ob der Grosse Rat das angeregte Gesetz

entwerfen solle. Wird in dieser Abstimmung die Initiative

nicht sogleich verworfen, so muss der Grosse Rat an die

Ausarbeitung des Gesetzes gehen. Der von ihm der An-

regung gemäss aufgestellte Entwurf unterliegt so dann

noch der Volksabstimmung., Aus dieser Verschiedenheit

des Verfahrens für die beiden Formen der Initiative

schliesst nun der Grosse Rat, dass ein Initiativbegehren,

das ein einheitliches Ganzes bildet, nicht teilweise in die

Form eines ausgearbeiteten Entwurfes gekleidet und

teilweise als blosse Anregung gestellt werden könne,

und das wird von den Rekurrenten nicht bestritten. Es

ist auch klar, dass ein einheitliches Initiativbegehren

nicht zum Teil in dem für die blosse Anregung vor-

gesehenen Verfahren und zum Teil in demjenigen, das

für ausgearbeitete EntWürfe bestimmt ist, behandelt

werden kann, da es dann seinem Wesen zuwider in

zwei Teile auseinandergerissen würde, deren Schicksal

verschieden sein könnte, indem es möglich wäre, dass

trotz des innern Zusammenhangs beider Teile der eine

angenommen, der andere verworfen würde und damit

ein dem Inhalt und Zweck der Initiative widersprechendes,

unhaltbares Ergebnis entstünde. Es wäre allerdings

denkbar, ein einheitliches Initiativbegehren, das teil-

weise als blosse Anregung und teilweise als ausgearbei-

teter Entwun abgefasst ist, lediglich in dem für die

Anregung vorgesehenen Verfahren zu behandeln, so

dass also der Grosse· Rat und eventuell das Volk sich

zunächst über die vorläufige Annahme oder die Ver-

werfung der ganzen Initiative auszusprechen und jener

für den Fall der Annahme den Entwurf lediglich im

Sinne der Anregung zu vervollständigen hätte, worauf

dann das Ganze dem Volk zur endgültigen Annahme

oder Verwerfung vorgelegt würde. Allein weder die Kan-

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Staatsrecht..

tonsverfassung noch das Dekret über das Verfahren bei

Volksbegehren vom 4. Februar 1896 sehen ausdrücklich

die Verbindung der beiden Initiativformen in einem

einheitlichen Begehren vor; vielmehr scheint der Wort-

laut des Art. 9 Ahs. 2 KV dafür zu sprechen, dass

ein solches Begehren nur entweder ganz in der einen

oder ganz in der andern Form gestellt werden könne.

Dafür spricht auch die Erwägung, dass, wenn dem

Grossen Rat die Formulierung von durch Initiative vor-

geschlagenen, innerlich mit andern zusammenhängenden

Gesetzesbestimmungen übertragen wird, er dann die

Befugnis haben muss, die ganze Materie einheitlich zu

regeln, nnd hierin nicht dadurch eingeschränkt werden

darf, dass die Initianten den Wortlaut eines Teils der

in Frage stehenden Bestimmungen von vorneherein fest-

legen. Übrigens ist es nicht nötig, diese Frage weiter

zu erörtern, da die Rekurrenten selbst nicht behauptet

haben, ein einheitliches, teils als blosse Anregung, teils

als ausgearbeiteter Entwurf formuliertes Initiativbegeh-

ren müsse in dem für die Anregung vorgesehenen Ver-

fahren behandelt werden.

2. -

Wird nun dem Grossen Rate ein solcher in for-

meller Beziehung mangelhafter Initiativvorschlag unter-

breitet, so hat diese Behörde unzweifelhaft die Befugnis,

die Frage der Gültigkeit des gestellten Begehrens zu

prüfen und im Verneinungsfall die Vorlage an das Volk

zu verweigern. Allerdings besteht das Wesen der Initiative

darin, dass eine Anzahl von Aktivbürgern mit einem

Vorschlag vor das Volk treten können, ohne dass ihnen

die Behörden dabei Hindernisse in den Weg legen dürften.

Aber die bernische Staatsverfassung lässt die AUsübung

des Initiativrechts nicht unbeschränkt zu, sondern

knüpft sie an bestimmte Voraussetzungen und Formen,

und deshalb muss eine Behörde da sein, deren Sache es

ist, zu prüfen, ob diese vorliegen, und, wenn sie die

Frage verneint, der Initiative den weitern Weg zu ver-

schliessen. Aus den §§ 7 u. 9 des Dekretes vom 4. Februar

Politisches Stimm- un1 Wahlrecht. N° 22.

1896 ergibt sich denn auch, dass nur « als gültig aner-

kannte)) Volksbegehren dem Volke zur Abstimmung

zu unterbreiten sind. Nun ist nach den Art. 9 und 26 KV

und den §§ 6 ff. des erwähnten Dekretes der Grosse Rat

die höchste Staatsbehörde, die die Befugnis hat, über

alle Gegenstände, welche der Volksabstimmung unter-

liegen, Beschluss zu fassen und die Initiativbegehren,

nachdem ihm darüber vom Regierungsrat Bericht er-

stattet worden ist, dem Volke vorzulegen. Hieraus ergibt

sich zweifellos, dass der Grosse Rat auch über die Gültig-

keit, d. h. die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit einer

Initiative zu entscheiden hat, gleich wie es auf eid-

genössischem Boden der Bundesversammlung zusteht,

eine Initiative, die nicht nach den Vorschriften der

Bundesverfassung zustande gekommen ist, wegen Un-

gültigkeit zurückzuweisen. Übrigens hat der Grosse Rat

es schon früher einmal (1920) abgelehnt, eine Steuer-

gesetzinitiative, die er wegen formeller Mängel als un-

gültig betrachtete, dem Volke vorzulegen und geben

die Rekurrenten auch selbst zu, dass diese Behörde die

Initiativbegehren auf ihre formellen Erfordernisse zu

prüfen hat. Hiezu gehören nun vorab die von der Ver-

fassung vorgeschriebenen Formen der Initiative. Wenn

daher ein einheitliches Begehren nach der Verfassung

nicht teilweise als Anregung und teilweise als ausge-

arbeiteter Entwurf formuliert werden kann, so hat der

Grosse Rat, sobald ihm ein aus mehreren Begehren be-

stehender, teils in die eine und teils in die andere Form

gekleideter Initiativvorschlag vorgelegt wird, zu unter-

suchen, ob die verschiedenen Begehren nicht vermöge

eines innern Zusammenhangs ein einheitliches Ganzes

bilden und daher nur in ein e r Form gestellt werden

konnten, wie er es im vorliegenden Falle getan hat.

Dabei muss er allerdings auf den Inhalt und Zweck der

einzelnen Begehren eingehen; gleichwohl handelt es

sich aber im Grunde genommen nur um eine Prüfung

der Initiative auf ein formelles Erfordernis, wie im an-

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Staatsrecht.

gefochtenen Beschlusse ausdrücklich bemerkt wird; und

nicht etwa um eine Untersuchung ihrer Zweckmässig.

keit. In analoger Weise hat auch die Bundesversamm-

lung, wenn ein Initiativvorschlag mehrere verschiedene

Materien betrifft, zu prüfen, ob er der Vorschrift des

Art. 121 BV gemäss in mehrere Begehren getrennt

werden kann, und, wenn dies nicht möglich ist, die

Initiative als ungültig zurückzuweisen (BBI. 1920 IV

S. 138 ff.; BURcimARDT, Komm. z. BV 2. Auf I. S. 821;

W ALDKIRCH, Mitwirkung des Volkes bei der Recht-

setzung S. 18).

3. -

Im vorliegenden Fall hat nun der Grosse Rat

angenommen, dass die mit I und II bezeichneten Initia-

t~vbegehren ein einheitliches Ganzes bilden, und gegen

diese Annahme richtet sich in der Hauptsache die Be-

schwerde. Der Umstand~ dass die Begehren gemeinsam

als c(Initiative für Abänderung des kantonalen Steuer-

gesetzes » bezeichnet, auf einem gemeinschaftlichen Unter-

schriftenbogen den Stimmberechtigten zur Unterzeich-

nung vorgelegt worden sind und demgemäss jede Unter-

schrift zugleich für beide Begehren abgegeben wurde,

steht zwar der Annahme, dass es sich um eine Mehrheit

selbständiger Initiativvorschläge handle, nicht im Wege.

Aber der Inhalt und Zweck der beiden Begehren spricht

fQr ihren innern Zusammenhang. Die Rekurrenten geben

'selbst zu, dass das zweite Begehren durch das erste be-

dingt sei, und hierauf deutet' auch der Schluss atz des

zweiten Begehrens hin, wo gesagt ist, die Progressions-

skala sei so zu ändern, dass der durch. die Annahme des

ersten Begehrens entstehende Einnahmenausfall ge-

deckt werde. Entgegen der Behauptung der Rekurrenten

darf aber auch angenommen werden, dass das erste vom

zweiten Begehren abhängig sei, dass also nach dem Willen

der Initianten die Steuererleichterungennur dann ein-

treten sollten, wenn die Progression verschärft werde.

Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Rekurrenten

oder andere Initianten für das erste Begehren eintreten

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wollten ohne Rücksicht darauf, ob das zweite angenommen

werde oder nicht, dass sie also bestrebt waren, die

von ihnen vorgeschlagenen Steuererleichterungen ein-

zuführen, auch wenn der daraus entstehende Einnahmen-

ausfall, der von der Regierung auf 8 bis 9 Mill. Franken

beziffert wird, durch die Erhöhung der Progression

nicht ausgeglichen und infolgedessen das finanzielle

Gleichgewicht im Staat und in den Gemeinden gestört

würde. Allein eine solche Haltung wäre nicht die des

vernünftig überlegenden und handelnden Staatsbürgers,

der, wenn er durch eine Gesetzesrevision dem Staate und

den Gemeinden notwendige Einnahmen entziehen will,

auch darauf bedacht sein muss, dass dabei die genannten

Gemeinwesen nicht in eine missliche finanzielle Lage

geraten. Wenn nun über den Willen der Initianten oder

eines Teils derselben Zweifel bestehen sollten, so ist der

Auslegung der Vorzug zu geben, die eine vernünftige

Überlegung voraussetzt.

Dass der letzte Satz des ersten Begehrens : c(Diese

Abänderungen treten auf 1. Januar 1922 in Kraft» es

den Unterzeichnern der Initiative zum Bewusstsein

gebracht habe, dass es sich trotz der äussern Verbindung

der Begehren um zwei selbständige, innerlich getrennte

Vorschläge handeln solle, ist kaum anzunehmen. Es

wäre möglich gewesen, das Abänderungsgesetz erst

nach dem 1. Januar 1922 zu erlassen und trotzdem den

Beginn seiner Wirksamkeit auf diesen Zeitpunkt fest-

zusetzen. Der Grosse Rat hätte auch, wie in einem Gut-

achten, das Frof. Blumenstein der kantonalen Finanz-

direktion abgegeben hat, gezeigt wird, den ausgearbeiteten

Entwurf, wenn dieser den Gegenstand einer selbständigen

Initiative bildete, keineswegs notwendig vor dem 1. Ja-

nuar 1922 dem Volke unterbreiten müssen. Die Unter-

zeichner der Initiative sahen in dem erwähnten Satze

über das Inkrafttreten, soweit sie ihm eine Bedeutung

für den Zeitpunkt der Annahme des Gesetzes beilegten,

wohl nur ein Mittel zur Beschleunigung der Behandlung

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Staatsrecht.

der Initiative. Unter diesen Umständen besteht für das

Bundesgericht kein Grund, von der Annahme des Grossen

Rates, dass die beiden Initiativbegehren ein zusammen-

~äng~ndes Ganzes bilden, abzuweichen, zumal da es

sIch m Fragen, die speziell nur eine bestimmte einzelne

Kantonsverfassung betreffen, nicht ohne Not in Wider-

SPru~h ~t der Ansicht der obersten, zu deren Auslegung

zustandIgen, kantonalen Behörde setzt.

Handelt es sich aber um ein einheitliches Initiativ-

begehren, so konnte es der Grosse Rat nach Art. 9 KV

(vgl. die Ausführungen unter· Ziff. 1 hievor) wegen der

doppelte~ dafür. gewählten Form als formell mangel-

haft ~rklarenund zurückweisen. Art. 104 KV, der sich

auf em Volksbegehren bezieht, das « mehrere unter sich

verschiedenartige Gege~stände» umfasst, war demnach

nicht analog anwendbar.

Da somit Art. 9 KV nicht als verletzt anzusehen ist

liegt auch die Rechtsverweigerung, über' die sich di;

Rekurrenten in zweiter Linie beschweren, nicht vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Niederlassungsfrciheit. N° 23.

IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

23. Urteil vom 11. Februar 1922 i. S. Wiederkehr

gegen Begierungsra.t St. Ga.llen.

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Art. 45 BV: Pflicht zur Hinterlage von Ausweisschriften

am Orte der Niederlassung. Bei mehrfacher Niederlassung

muss sich der Ort der späteren Niederlassung mit einem

Ausweis über die Hinterlage der Schriften am Orte der

früheren Niederlassung begnügen.

A. -

Der Rekurrent Max Wiederkehr, geb. 1895,

von Gontenschwil (Kanton Aargau), ledig, hielt sich

seit seiner Geburt mit kurzer Unterbrechung in Zürich

auf. wo er seinen Heimatschein eingelegt hat. Seit dem

1. Mai 1920 ist er bei der Firma Marchev & Oe angestellt.

die in Flawil (Kanton St. Gallen) eine Strumpffabrik

betreibt und in Zürich ein Bureau besitzt. Wiederkehr

arbeitete bis zum 20. März 1921 auf dem Bureau in

Zürich; von da an hatte er sich in der Hauptsache in

Flawil zu betätigen, muss aber, vom Geschäfte aus,

jeden Samstag auf dem Bureau in Zürich sein. Er hat

infolgedessen in Flawil ein Zimmer gemietet; in Zürich,

wo er jeweilen über den Sonntag bleibt, wohnt er mit

Mutter und Schwester in gemeinsamem Haushalt.

Das Kontrollbureau in Flawil verlangte von ihm

die Hinterlegung seines Heimatscheines, weil er dort

Wohnsitz habe. Der Rekurrent weigerte sich, weil

er seinen Wohnsitz in Zürich beibehalten habe. Der

Gemeinderat von Flawil und auf Beschwerde hin der

Regierungsrat des Kantons St. Gallen, letzterer mit

Entscheid vom 28. Oktober 1921, erklärten ihn aber

für

verp~lichtet, der Auflage nachzukommen, wobei

für den Fall der Nichterfüllung Einleitung des Straf-

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