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48_I_167

BGE 48 I 167

Bundesgericht (BGE) · 1922-02-11 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

der Initiative. Unter diesen Umständen besteht für das

Bundesgericht kein Grund, von der Annahme des Grossen

Rates, dass die beiden Initiativbegehren ein zusammen-

hängendes Ganzes bilden, abzuweichen, zumal da es

sich in Fragen, die speziell nur eine bestimmte einzelne

Kantonsverfassung betreffen, nicht ohne Not in Wider-

SPru~h ~t der Ansicht der obersten, zu deren Auslegung

zustandlgen, kantonalen Behörde setzt.

Handelt es sich aber um ein einheitliches Initiativ-

begehren, so konnte es der Grosse Rat nach Art. 9 KV

(vgl. die Ausführungen unter Ziff. 1 hievor) wegen der

doppelte~ dafür. gewählten Form als formell mangel-

haft erklaren und zurückweisen. Art. 104 KV, der sich

auf ein Volksbegehren bezieht, das « mehrere unter sich

verschiedenartige Gegenstände» umfasst, war demnach

nicht analog anwendbar.

Da somit Art. 9 KV nicht als verletzt anzusehen ist

liegt auch die Rechtsverweigerung, über' die sich di;

Rekurrenten in zweiter Linie beschweren, nicht vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Niederlassungsfrciheit. N° 23.

IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D!ETABLISSEMENT

23. Urteil vom 11. Februar 1922 i. S. Wiederkehr

gegen Regierungsra.t St. Ga.llen.

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Art. 45 BV: Pflicht zur Hinterlage von Ausweisschriften

am Orte der Niederlassung. Bei mehrfacher Niederlassung

muss sich der Ort der späteren Niederlassung mit einem

Ausweis über die Hinterlage der Schriften am Orte der

früheren Niederlassung begnügen.

A. -

Der Rekurrent Max Wiederkehr, geb. 1895,

von Gontenschwil (Kanton Aargau), ledig, hielt sich

seit seiner Geburt mit kurzer Unterbrechung in Zürich

auf, wo er seinen Heimatschein eingelegt hat. Seit dem

1. Mai 1920 ist er bei der Firma Marchev & Oe angestellt,

die in Flawil (Kanton St. Gallen) eine Strumpffabrik

betreibt und in Zürich ein Bureau besitzt. Wiederkehr

arbeitete bis zum 20. März 1921 auf dem Bureau in

Zürich; von da an hatte er sich in der Hauptsache in

Flawil zu betätigen, muss aber. vom Geschäfte aus,

jeden Samstag auf dem Bureau in Zürich sein. Er hat

infolgedessen in Flawil ein Zimmer gemietet; in Zürich,

wo er jeweilen über den Sonntag bleibt, wohnt er mit

Mutter und Schwester in gemeinsamem Haushalt.

Das Kontrollbureau in Flawil verlangte von ihm

die Hinterlegung seines Heimatscheines, weil er dort

Wohnsitz habe. Der Rekurrent weigerte sich, weil

er seinen Wohnsitz in Zürich beibehalten habe. Der

Gemeinderat von Flawil und auf Beschwerde hin der

Regierungsrat des Kantons St. Gallen, letzterer mit

Entscheid vom 28. Oktober 1921, erklärten ihn aber

für

verp~lichtet, der Auflage nachzukommen. wobei

für den Fall der Nichterfüllung Einleitung des Straf-

AS 48 I -

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Staatsrecht.

verfahrens und Wegweisung aus der Gemeinde ange-

droht wurde.

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates

. hat Wiederkehr beim Bundesgericht Beschwerde er-

hoben, mit dem Antrage auf Aufhebung. Er erklärt

sich bereit, in Flawil einen Wohnsitzausweis von Zürich

einzulegen. Damit sei dem Art. 45 BV Genüge geleistet;

das Verlangen der Einlage der Originalausweisschriften

gehe über jene Verfassungsbestimmung hinaus und

verstosse, soweit es unter der Androhung von Auswei-

sung und Busse erzwungen werden solle, auch gegen

Art. 4 BV. Da d~r Rekurrent sich an den Sonntagen

in Zürich befinde, würde er dadurch ferner seines Stimm-

rechts beraubt und Art. 43 BV verletzt. Nach der Auf-

fassung der St. Galler Behörden wäre mit der Ver-

pflichtung zur Hinterlegung des Heimatscheins das

Besteuerungsrecht verbunden, was mit Art. 46 Abs. 2

ebenda unvereinbar sei.

C. -

Der Regierungsrat von St. Gallen hat Abweisung

der Beschwerde beantragt. Mit der Einlage eines Wohn-

sitzausweises, im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 des kantonalen

Fremdenpolizeigesetzes, habe sich die Gemeinde Flawil

nicht begnügen können, weil der Rekurrent dort wohn-"

haft und nicht als auswärts domizilierte Person zu be-

trachten sei. Die Lösung der Str~itfrage hänge von der

Bestimmung des Domizils ab, wofür die Alt. 3 BGNA

und 23 ZGB massgebend seien.' Hienach sei aber Flawil

das Domizil des Rekurrenten. Eine Verfassungsverletzung .

liege deshalb nicht vor.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da sich der Rekurrent bereit erklärt hat, in

Flawil einen Wohnsitzausweis von Zürich einzulegen,

so dreht sich der Streit lediglich darum, ob er ange-

halten werden könne, daselbst seine Originalausweis-

schriften, d. h. den Heimatschein von Gontenschwil.

der in Zürich liegt, einzulegen. Nun kaun aber nach Art.

Niederlassungsfreiheit. N° 23.

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45 BV die Niederlassung und damit auch der Aufenthalt

einem Schweizerbürger in einer andern als seiner Heimat-

gemeinde nicht verweigert werden, wenn er einen Hei-

matschein oder eine gleichbedeutende Ausweisschrift

besitzt, von den daselbst vorgesehenen Ausnahmen,

die hier nicht zutreffen, abgesehen. In Fällen, wo jemand

sich an verschiedenen Orten niederlassen oder aufhalten

will, kann die Einlage des Heimatscheins jedenfalls nur

an einem verlangt werden, während die andern sich mit

einem Wohnsitzausweis begnügen müssen. So liegt

die Sache hier, da der Rekurrent einen Teil der Woche

in Flawil zubringt, aber regelmässig für mindestens zwei

Tage nach Zürich zurückkehrt. Massgebend ist dabei

nach wiederholten Entscheidungen (AS 37 I S. 28 und

Urteil i. S. Steck vom 1. Februar 1919, nicht publiziert)

die zeitliche Priorität der Niederlassung. Der Ort, wo sich

der Schweizerbürger niederlässt, nachdem er bereits an

einem anderen Orte ebenfalls Niederlassung erworben

hat, muss sich deshalb auch dann mit der Vorlegung

einer bIossen Bescheinigung über die Hinterlegung der

Originalschriften am letzteren Orte begnügen, wenn der

Aufenthalt hier mehr nur ein nebensächlicher ist und

vor den konkurrierenden Beziehungen zu dem neuen

zweiten Aufenthaltsorte an Bedeutung zurücktritt. Im

vorliegenden Falle würde übrigens das Ergebnis selbst

dann kein anderes sein, wenn man den Vorrang und damit

das Recht auf den Heimatschein demjenigen Orte geben

wollte, zu dem die festeren und näheren Beziehungen

bestehen, da nach den tatsächlichen Verhältnissen

kein Zweifel bestehen kann, dass dies für den Rekurrenten

Zürich ist. Es und nicht Flawil müsste deshalb nach

vielfachen Entscheidungen, welche

ähnliche

Tatbe-

stände betrafen, wenn darauf etwas ankäme, nach wie

vor auch als das Domizil des Rekurrenten im zivilrecht-

lichen Sinne gelten, während sich das Verweilen in Flawil

bloss als Aufenthalt darstellt. Das Verlangen, dass

der Rekurrent hier seinen Heimatschein zu hinterlegen

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Staatsrecht.

habe, ist demnach als gegen Art. 45 BV verstossend

zurückzuweisen und festzustellen, dass Flawil sich mit

• dem an?eb.otenen Wohnsitzausweise zu begnügen hat

(was bel rIchtiger Auslegung übrigens offenbar schon

auf Grund des k a n ton ale n Rechtes, Art. 6 Ziff. 2 des

st. gallischen Gesetzes über Niederlas'iung und Fremden-

polizei der Fall wäre).

2. -

Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und

43 BV wird dadurch gegenstandslos. Auf diejenige wegen

Verletzung von Art. 46 BV aber ist deshalb nicht ein-

zutreten, weil von der Gemeinde Fiswil und dem Kanton

St. Gallen, sowei~ ersichtlich, bis jetzt Steueransprüche

an den Rekurrenten nicht erhoben worden sind. Mit

der Feststellung, dass, so wie die Dinge liegen Zürich

als Wohnsitz des Rekurrenten anzusehen ist, ist ~ibriaens

solchen Ansprüchen der Boden entzogen.

'

Demnach erkennt das Bundesgericht :

D~e Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen

begründet erklärt und der angefochtene Entscheid, in-

sofe~n er den Rekurrenten zur Einlage seines Heimat-

schems ve:hält, aufgehoben, in der Meinung, dass der

Rekurrent mnert neu zu setzender Frist in Flawil einen

Wohnsitzausweis zu hinterlegen hat.

Doppelbesteuerung. Ne 24,

V. DOPPELBESTEUERUN G

DOUBLE IMPOSITION

24. Urteil vom 28. Ja.nua.r 1922 i. S. Terlinden &. Oie

gegen Bern und Zürich.

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Kollektivgesellschaft mit steuerpflichtigem Nebenbetrieb in

einem anderen Kanton. Der Kanton des Sitzes kann den-

jenigen Teil der Bezüge der beiden am Sitze wohnenden

Gesellschafter, der als Arbeitsentgelt betrachtet werden

kann, vorweg besteuern, sodass die dem Kanton des Ne-

benbetriebes zur Besteuerung überlassene Quote des Rein-

gewinns sich nicht darauf erstreckt.

A. -

Die Kollektivgesellschafr Terlinden & Oe, Klei-

derfärberei und chemische 'Vaschanstalt in Küsnacht

(Zürich) hat eines ihrer zahlreichen Depots in der Stadt

Bern. Für die Besteuerung im Jahre 1919 wurde das steuer-

pflichtige Einkommen der Firma Terlinden & Oe aus

diesem Depot im Jahre 1918 von der bernischen kanto-

nalen Rekurskommission auf 3400 Fr. festgesetzt. Eine

Herabsetzung verlangende Beschwerde der Firma wies

das kantonale Verwaltungsgericht durch Urteil vom

12. September, zugesteHt 26. Oktober 1921, ab. Unbe-

stritten war, dass 2/3 des Gesamtreinertrages der Firma

dem Kanton Zürich zur Besteuerung zufallen und dass

von dem verbleibenden 1/35,81 % auf das Depot in Bern

entfallen. Dagegen war u. a. streitig, ob bei Bestimmung

des Gesamtreinertrages je 12,000 Fr., welche die beiden

in Küsnacht wohnenden Kollektivgesellschafter Heinrich

und Max Terlinden im Jahre 1918 als Salär bezogen

und an ihrem Wohnort versteuert hatten, als Geschäfts-

unkosten abzuziehen seien, wie die Firma beanspruchte.

Das Verwaltungsgericht lehnte dies mit der Begründung

ab: die Praxis des Bundesgerichts (AS 33 I S. 712;

M J S. 668), wonach der Kollektivgesellschafter denjeni-