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der Initiative. Unter diesen Umständen besteht für das
Bundesgericht kein Grund, von der Annahme des Grossen
Rates, dass die beiden Initiativbegehren ein zusammen-
hängendes Ganzes bilden, abzuweichen, zumal da es
sich in Fragen, die speziell nur eine bestimmte einzelne
Kantonsverfassung betreffen, nicht ohne Not in Wider-
SPru~h ~t der Ansicht der obersten, zu deren Auslegung
zustandlgen, kantonalen Behörde setzt.
Handelt es sich aber um ein einheitliches Initiativ-
begehren, so konnte es der Grosse Rat nach Art. 9 KV
(vgl. die Ausführungen unter Ziff. 1 hievor) wegen der
doppelte~ dafür. gewählten Form als formell mangel-
haft erklaren und zurückweisen. Art. 104 KV, der sich
auf ein Volksbegehren bezieht, das « mehrere unter sich
verschiedenartige Gegenstände» umfasst, war demnach
nicht analog anwendbar.
Da somit Art. 9 KV nicht als verletzt anzusehen ist
liegt auch die Rechtsverweigerung, über' die sich di;
Rekurrenten in zweiter Linie beschweren, nicht vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Niederlassungsfrciheit. N° 23.
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D!ETABLISSEMENT
23. Urteil vom 11. Februar 1922 i. S. Wiederkehr
gegen Regierungsra.t St. Ga.llen.
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Art. 45 BV: Pflicht zur Hinterlage von Ausweisschriften
am Orte der Niederlassung. Bei mehrfacher Niederlassung
muss sich der Ort der späteren Niederlassung mit einem
Ausweis über die Hinterlage der Schriften am Orte der
früheren Niederlassung begnügen.
A. -
Der Rekurrent Max Wiederkehr, geb. 1895,
von Gontenschwil (Kanton Aargau), ledig, hielt sich
seit seiner Geburt mit kurzer Unterbrechung in Zürich
auf, wo er seinen Heimatschein eingelegt hat. Seit dem
1. Mai 1920 ist er bei der Firma Marchev & Oe angestellt,
die in Flawil (Kanton St. Gallen) eine Strumpffabrik
betreibt und in Zürich ein Bureau besitzt. Wiederkehr
arbeitete bis zum 20. März 1921 auf dem Bureau in
Zürich; von da an hatte er sich in der Hauptsache in
Flawil zu betätigen, muss aber. vom Geschäfte aus,
jeden Samstag auf dem Bureau in Zürich sein. Er hat
infolgedessen in Flawil ein Zimmer gemietet; in Zürich,
wo er jeweilen über den Sonntag bleibt, wohnt er mit
Mutter und Schwester in gemeinsamem Haushalt.
Das Kontrollbureau in Flawil verlangte von ihm
die Hinterlegung seines Heimatscheines, weil er dort
Wohnsitz habe. Der Rekurrent weigerte sich, weil
er seinen Wohnsitz in Zürich beibehalten habe. Der
Gemeinderat von Flawil und auf Beschwerde hin der
Regierungsrat des Kantons St. Gallen, letzterer mit
Entscheid vom 28. Oktober 1921, erklärten ihn aber
für
verp~lichtet, der Auflage nachzukommen. wobei
für den Fall der Nichterfüllung Einleitung des Straf-
AS 48 I -
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verfahrens und Wegweisung aus der Gemeinde ange-
droht wurde.
B. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates
. hat Wiederkehr beim Bundesgericht Beschwerde er-
hoben, mit dem Antrage auf Aufhebung. Er erklärt
sich bereit, in Flawil einen Wohnsitzausweis von Zürich
einzulegen. Damit sei dem Art. 45 BV Genüge geleistet;
das Verlangen der Einlage der Originalausweisschriften
gehe über jene Verfassungsbestimmung hinaus und
verstosse, soweit es unter der Androhung von Auswei-
sung und Busse erzwungen werden solle, auch gegen
Art. 4 BV. Da d~r Rekurrent sich an den Sonntagen
in Zürich befinde, würde er dadurch ferner seines Stimm-
rechts beraubt und Art. 43 BV verletzt. Nach der Auf-
fassung der St. Galler Behörden wäre mit der Ver-
pflichtung zur Hinterlegung des Heimatscheins das
Besteuerungsrecht verbunden, was mit Art. 46 Abs. 2
ebenda unvereinbar sei.
C. -
Der Regierungsrat von St. Gallen hat Abweisung
der Beschwerde beantragt. Mit der Einlage eines Wohn-
sitzausweises, im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 des kantonalen
Fremdenpolizeigesetzes, habe sich die Gemeinde Flawil
nicht begnügen können, weil der Rekurrent dort wohn-"
haft und nicht als auswärts domizilierte Person zu be-
trachten sei. Die Lösung der Str~itfrage hänge von der
Bestimmung des Domizils ab, wofür die Alt. 3 BGNA
und 23 ZGB massgebend seien.' Hienach sei aber Flawil
das Domizil des Rekurrenten. Eine Verfassungsverletzung .
liege deshalb nicht vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da sich der Rekurrent bereit erklärt hat, in
Flawil einen Wohnsitzausweis von Zürich einzulegen,
so dreht sich der Streit lediglich darum, ob er ange-
halten werden könne, daselbst seine Originalausweis-
schriften, d. h. den Heimatschein von Gontenschwil.
der in Zürich liegt, einzulegen. Nun kaun aber nach Art.
Niederlassungsfreiheit. N° 23.
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45 BV die Niederlassung und damit auch der Aufenthalt
einem Schweizerbürger in einer andern als seiner Heimat-
gemeinde nicht verweigert werden, wenn er einen Hei-
matschein oder eine gleichbedeutende Ausweisschrift
besitzt, von den daselbst vorgesehenen Ausnahmen,
die hier nicht zutreffen, abgesehen. In Fällen, wo jemand
sich an verschiedenen Orten niederlassen oder aufhalten
will, kann die Einlage des Heimatscheins jedenfalls nur
an einem verlangt werden, während die andern sich mit
einem Wohnsitzausweis begnügen müssen. So liegt
die Sache hier, da der Rekurrent einen Teil der Woche
in Flawil zubringt, aber regelmässig für mindestens zwei
Tage nach Zürich zurückkehrt. Massgebend ist dabei
nach wiederholten Entscheidungen (AS 37 I S. 28 und
Urteil i. S. Steck vom 1. Februar 1919, nicht publiziert)
die zeitliche Priorität der Niederlassung. Der Ort, wo sich
der Schweizerbürger niederlässt, nachdem er bereits an
einem anderen Orte ebenfalls Niederlassung erworben
hat, muss sich deshalb auch dann mit der Vorlegung
einer bIossen Bescheinigung über die Hinterlegung der
Originalschriften am letzteren Orte begnügen, wenn der
Aufenthalt hier mehr nur ein nebensächlicher ist und
vor den konkurrierenden Beziehungen zu dem neuen
zweiten Aufenthaltsorte an Bedeutung zurücktritt. Im
vorliegenden Falle würde übrigens das Ergebnis selbst
dann kein anderes sein, wenn man den Vorrang und damit
das Recht auf den Heimatschein demjenigen Orte geben
wollte, zu dem die festeren und näheren Beziehungen
bestehen, da nach den tatsächlichen Verhältnissen
kein Zweifel bestehen kann, dass dies für den Rekurrenten
Zürich ist. Es und nicht Flawil müsste deshalb nach
vielfachen Entscheidungen, welche
ähnliche
Tatbe-
stände betrafen, wenn darauf etwas ankäme, nach wie
vor auch als das Domizil des Rekurrenten im zivilrecht-
lichen Sinne gelten, während sich das Verweilen in Flawil
bloss als Aufenthalt darstellt. Das Verlangen, dass
der Rekurrent hier seinen Heimatschein zu hinterlegen
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habe, ist demnach als gegen Art. 45 BV verstossend
zurückzuweisen und festzustellen, dass Flawil sich mit
• dem an?eb.otenen Wohnsitzausweise zu begnügen hat
(was bel rIchtiger Auslegung übrigens offenbar schon
auf Grund des k a n ton ale n Rechtes, Art. 6 Ziff. 2 des
st. gallischen Gesetzes über Niederlas'iung und Fremden-
polizei der Fall wäre).
2. -
Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und
43 BV wird dadurch gegenstandslos. Auf diejenige wegen
Verletzung von Art. 46 BV aber ist deshalb nicht ein-
zutreten, weil von der Gemeinde Fiswil und dem Kanton
St. Gallen, sowei~ ersichtlich, bis jetzt Steueransprüche
an den Rekurrenten nicht erhoben worden sind. Mit
der Feststellung, dass, so wie die Dinge liegen Zürich
als Wohnsitz des Rekurrenten anzusehen ist, ist ~ibriaens
solchen Ansprüchen der Boden entzogen.
'
Demnach erkennt das Bundesgericht :
D~e Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen
begründet erklärt und der angefochtene Entscheid, in-
sofe~n er den Rekurrenten zur Einlage seines Heimat-
schems ve:hält, aufgehoben, in der Meinung, dass der
Rekurrent mnert neu zu setzender Frist in Flawil einen
Wohnsitzausweis zu hinterlegen hat.
Doppelbesteuerung. Ne 24,
V. DOPPELBESTEUERUN G
DOUBLE IMPOSITION
24. Urteil vom 28. Ja.nua.r 1922 i. S. Terlinden &. Oie
gegen Bern und Zürich.
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Kollektivgesellschaft mit steuerpflichtigem Nebenbetrieb in
einem anderen Kanton. Der Kanton des Sitzes kann den-
jenigen Teil der Bezüge der beiden am Sitze wohnenden
Gesellschafter, der als Arbeitsentgelt betrachtet werden
kann, vorweg besteuern, sodass die dem Kanton des Ne-
benbetriebes zur Besteuerung überlassene Quote des Rein-
gewinns sich nicht darauf erstreckt.
A. -
Die Kollektivgesellschafr Terlinden & Oe, Klei-
derfärberei und chemische 'Vaschanstalt in Küsnacht
(Zürich) hat eines ihrer zahlreichen Depots in der Stadt
Bern. Für die Besteuerung im Jahre 1919 wurde das steuer-
pflichtige Einkommen der Firma Terlinden & Oe aus
diesem Depot im Jahre 1918 von der bernischen kanto-
nalen Rekurskommission auf 3400 Fr. festgesetzt. Eine
Herabsetzung verlangende Beschwerde der Firma wies
das kantonale Verwaltungsgericht durch Urteil vom
12. September, zugesteHt 26. Oktober 1921, ab. Unbe-
stritten war, dass 2/3 des Gesamtreinertrages der Firma
dem Kanton Zürich zur Besteuerung zufallen und dass
von dem verbleibenden 1/35,81 % auf das Depot in Bern
entfallen. Dagegen war u. a. streitig, ob bei Bestimmung
des Gesamtreinertrages je 12,000 Fr., welche die beiden
in Küsnacht wohnenden Kollektivgesellschafter Heinrich
und Max Terlinden im Jahre 1918 als Salär bezogen
und an ihrem Wohnort versteuert hatten, als Geschäfts-
unkosten abzuziehen seien, wie die Firma beanspruchte.
Das Verwaltungsgericht lehnte dies mit der Begründung
ab: die Praxis des Bundesgerichts (AS 33 I S. 712;
M J S. 668), wonach der Kollektivgesellschafter denjeni-