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48_I_171

BGE 48 I 171

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

habe, ist demnach als gegen Art. 45 BV verstossend

zurückzuweisen und festzustellen, dass Flawil sich mit

• dem an?eb.ote~en Wohnsitzausweise zu begnügen hat

(was bel richtiger Auslegung übrigens offenbar schon

auf Grund des kantonalen Rechtes, Art. 6 Ziff. 2 des

st. ?a~ischen Gesetzes über Niederlas'3ung und Fremden-

polIzei der Fall wäre).

2. -

D!e Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und

43 BV WIrd dadurch gegenstandslos. Auf diejenige wegen

Verletzung von Art. 46 BV aber ist deshalb nicht ein-

zutreten, weil von der Gemeinde Fl3Wil und dem Kanton

St. Gallen, soweit ersichtlich, bis jetzt Steueransprüche

an den Rekurrenten nicht erhoben worden sind. Mit

der Festst~l1ung, dass, so wie die Dinge liegen, Zürich

als Wohnsitz des Rekurrenten anzusehen ist, ist übrigens

solchen Ansprüchen der Boden entzogen.

'

Demnach erkennt das Bundesgericht :

D~~ Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen

begrundet erklärt und der angefochtene Entscheid, in-

sofer:n er den Rekurrenten zur Einlage seines Heimat-

schems ve~hält, aufgehoben, in der Meinung, dass der

Rekurrent mnert neu zu setzender Frist in Flawil einen

Wohnsitzausweis zu hinterlegen hat.

Doppelbesteuerung. N° 24.

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V. DOPPELBESTEUERUN G

DOUBLE IMPOSITION

24. Urteil vom 2S. Ja.nua.r 1922 i. S. Terlinden & Oie

gegen Bern und Zürich.

Kollektivgesellschaft mit steuerpflichtigem Nebenbetrieb in

einem anderen Kanton. Der Kanton des Sitzes kann den-

jenigen Teil der Bezüge der beiden am Sitze wohnenden

Gesellschafter, der als Arbeitsentgelt betrachtet werden

kanri, vorweg besteuern, sodass die dem Kanton des Ne-

benbetriebes zur Besteuerung überlassene Quote des Rein-

gewinns sich nicht darauf erstreckt.

A. -

Die Kollektivgesellschaf i Terlinden & oe, Klei-

derfärberei und chemische Waschanstalt in Küsnacht

(Zürich) hat eines ihrer zahlreichen Depots in der Stadt

Bern. Für die Besteuerung im Jahre 1919 wurde das steuer-

pflichtige Einkommen der Firma Terlinden & Oe aus

diesem Depot im Jahre 1918 von der bernischen kanto:"

nalen Rekurskommission auf 3400 Fr. festgesetzt. Eine

Herabsetzung verlangende Beschwerde der Firma wies

das kantonale Verwaltungsgericht durch Urteil vom

12. September, zugesteHt 26. Oktober 1921, ab. Unbe-

stritten war, dass 2/3 des Gesamtreinertrages der Firma

dem Kanton Zürich zur Besteuerung zufallen und dass

von dem verbleibenden 1/35,81 % auf das Depot in Bern

entfallen. Dagegen war u. a. streitig, ob bei Bestimmung

des Gesamtreinertrages je 12,000 Fr., welche die heiden

in Küsnacht wohnenden Kollektivgesellschafter Heinrich

und Max Terlinden im Jahre 1918 als Salär bezogen

und an ihrem Wohnort versteuert hatten, als Geschäfts-

unkosten abzuziehen seien, wie die Firma beanspruchte.

Das Verwaltungsgericht lehnte dies mit der Begründung

ab: die Praxis des Bundesgerichts (AS 33 I S. 712;

34 J S. 668), wonach der Kollektivgesellschafter denjeni-

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Staatsrecht.

gen Teil seiner Geschäftsbezüge, der als Arbeitsentgelt

betrachtet werden könne, an seinem Wohnort zu ver-

steuern habe, gelte nur für den Fall, wo dieser Wohnort

• in einem andern Kanton liege als der Hauptsitz der

Gesellschaft. Andernfalls sei die Tätigkeit der Geschäfts-

leitung durch einen Vorausbezug des Kantons des Haupt-

sitzes berücksichtigt. Das sei auch hier bei einem Voraus-

bezug des Kantons Zürich von 2/3 des Gesamteinkommens

geschehen.

B. -

Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 23. Dezember

1921 hat die Firma Terlinden & Oe beim Bundesgericht

beantragt:

« Es • sei die Besteuerung der Saläre der

Kollektivteilhaber Vater und Sohn Terlinden im Betrag

von zusammen 24,000 Fr. durch den Kanton Bern, weil'

eine Doppelbesteuerung, und Verletzung von Art. 46

Abs. 2 BV darstellend, als unzulässig zu erklären und das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

12. September 1921 in diesem Sinne aufznheben.)) Zur

Begründung wird ausgeführt: Das Salär der Anteilhaber

einer Kollektivgesellschaft 'gehöre zu deren Betriebs-

unkosten, ganz gleich wie die Gehälter,des Personals.

Die Besteuerung dieses Salärs stehe nach der bundes-

gerichtlichen Praxis dem Kanton des Wohnortes der

Gesellschafter zu; ein anderer,Kanton habe keinerlei

Recht, es irgendwie zu besteuern. Es sei daher unzulässig,

bei der Bestimmung des Gesamtreinertrages der Firma

als Grundlage der Besteuerung'für das Depot in Bern die

24,000 Fr. Saläre der im Kanton Zürich wohnhaften bei-

den Gesellschafter einzubeziehen.

C. -

Das Verwaltungsgericht und die Zentralsteuer-

verwaltung von Bern haben die Abweisung des Rekurses

beantragt. Der Regierungsrat von Zürich hat sich dem

Antrag des. Rekurses angeschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da Zjirich für das Jahr 1919 Fr. 24,000 Bezüge

der beiden Teilhaber der Rekurrentin aus der Gesell-

,

!

Doppelbesteuerung. N° 24.

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schaft als Salär bei den' Gesellschaftern besteuert und

gleichzeitig Bern für das Depot der Rekurrentin in der

Stadt Bern einen verhältnismässigen Anteil an jenen.

24,000 Fr. als Bestandteil des Reingewinns, der Gesell-

schaft zur Steuer heranzieht, so liegt eine interkantonale

Doppelbesteuerung vor, um deren Besdtigung die Re-

kurrentin das Bundesgericht angehen kann.

2. -

Nach den bundesrechtlichen Regeln über das

Verbot der Doppelbesteuerung ist der Geschäftsgewinn

(wie auch das Kapital) einer Kollektivgesellschaft a~ deren

Sitz zu versteuern, soweit nicht ein sekundärer Steuerort

des Geschäftsbetriebes in einem andern Kanton besteht,

, der für eine Quote des Gewinns mit dem Sitze konkur-

riert. Wohnt ein Gesellschafter in einem andern Kanton

als demjenigen des Sitzes der Kollektivgesellschaft, so

unterliegt sein Anteil am Geschäftsgewinn der Besteue-

rung nicht an seinem Wohnort, sondern am Sitze der

Gesellschaft, gleichgültig, ob hier nach kantonalem

Recht die Gesellschaft als solche oder der einzelne

Gesellschafter als Steuersubjekt behandelt wird. Doch

wird dabei derjenige Teil der Bezüge des betreffenden

Gesellschafters, der als Entgelt fiir seine Arbeitsleistung

im Geschäfte betrachtet werden kann, steuerrechtlich

nicht zum Gewinn, sondern zu den Geschäftsunkosten

gerechnet, und es ist dann in dieser Hinsicht der allge-

meine Grundsatz der Steuerpflicht am Wohnort wirksam,

d. h. der fragliche Betrag ist vom Gesellschafter an seinem

Domizil zu ~rsteuern (AS 33 I S. 712; 34 I S.668 und

mehrere nicht publizierte Urteile). Bei der Frage, ob ein

gewisser Teil der Bezüge eines Gesellschafters steuer-

rechtlieh nicht als Gewinn, sondern als Geschäfts-

unkosten anzusehen ist, standen sich bisher immer der

Kanton des. Sitzes der Gesellschaft und der Kanton des

Wohnortes des Gesellschafters gegenüber, während im

heutigen Fall der Kanton des Sitzes und derjenige eines

sekundären Geschäftsortes der Gesellschaft in Betracht

kommen. Die Lösung kann aber auch hier keine andere

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Staatsrecht.

sein. Die Gründe, die für eine solche Spaltung der Bezüge

eines Gesellschafters in Arbeitsentgelt und Gewinnanteil

sprechen (s. namentlich das Urteil Brandeis, AS 34 I

S. 673), treffen gleicherweise auch zu, wenn alle Gesell-

schafter am Sitze der Gesellschaft wohnen, es aber für

die Abgrenzung der Steuerhoheit gegenüber einem Kan-

ton, wo ein sekundäres Steuerdomizil der Gesellschaft

besteht, auf jene Unterscheidung und Spaltung ankommt.

Das Wesentliche und Entscheidende ist dabei eben das,

dass bundesrechtlich zwar der Steuerort des Gesellschafts-

sitzes, was Kapital und Ertrag der Gesellschaft anlangt,

dem Steuerort des Wohnsitzes des Gesellschafters vor-

geht, dass aber der letztere massgebend bleib.t, soweit die

Bezüge des Gesellschafters sich als Arbeitsentgelt dar-

stellen. Handelt es sich nur um einen Kanton, so ist es

gleichgiltig, ob er· aus· dem Gesichtspunkt des Gesell-

schaftssitzes oder des Wohnortes des Gesellschafters

besteuert. Die Unterscheidung wird aber bedeutsam, so-

bald mehrere Kantone mit konkurrierenden Steueransprü-

chen in Frage stehen. Daher muss im Fall der Rekurrentin

festgestellt werden, dass Zürich nicht sowohl als Kanton

des Sitzes der Gesellschaft, sondern als Wohnorts-

kanton ·der bei den Gesellschafter berechtigt ist, deren

Bezüge zum Teil als Arbeitsentgelt zu besteuern, dass

dieser Teil steuerrechtlich infolgedessen für die Gesell-

schaft nicht zum Reingewinn, sondern zu den Unkosten

gehört, und dass daher Bern; das als Nebensteuerort der

Gesellschaft nur eine Quote des Reingewinns zur Steuer

heranziehen kann, sich der Besteuerung jenes Betrages zu

enthalten hat.

3. -

Was sodann die Höhe des Betrages anbetrifft,

der aus dem angegebenen Grunde unter die zürcherische

Steuerhoheit fällt, so sind zwar interne Abmachungen

der Gesellschafter über ihre Saläre für die interkantonale

Steuerabgrenzung nicht unbedingt massgebend; es be-

steht aber auch kein Grund, sich davon zu entfernen,

wenn sie als den Verhältnissen ungefähr angemessen er-

Doppelbesteuerung. N° 25.

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scheinen. Das ist hier der Fall. Bei einem Geschäft von

der Grösse und Bedeutung des von der Rekurrentin be-

triebenen und mit Rücksicht auf die heutigen Geldver-

hältnisse ist eine Entschädigung der beiden Gesellschafter

für ihre Tätigkeit im Geschäft von je 12,000 Fr. als keines-

wegs übersetzt zu bezeichnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sep-

tember 1921, soweit angefochten, aufgehoben und die

H,eranziehung der von den beiden Gesellschaftern der

Rekurrentin bezogenen Saläre von zusammen 24,000 Fr.

zur Besteuerung im Kanton Bern als unzulässig erklärt.

25. Urteil vom 12. Xa.i 1922 i. S. Rahnloser gegen

Zürich Steuer-Ober-Bekurskommission.

Besteuerung eines Kantonseinwohners für ein im Auslande

betriebenes Erwerbsunternehmen bezw. seinen Anteil als

Gesellschafter llaran .. Zulässigkei t nach kantonalem (zür-

cherischen) Steuerrecht. Das aus Art. 46 Abs. 2 BV folgende

Verbot der Besteuerung ausländischer Grundstücke eines

Kantonseinwohners erstreckt sich auch auf den Grund-

stücksertrag. Begriff des Ertrages in diesem Sinne. Erklärt

das kantonale Steuergesetz nur einen bestimmten Bruch-

teil des in einem ausländischen Unternehmen investierten

Kapitals und des Gesamtreingewinnes desselben als im

Kanton steuerpflichtig,

so

darf auch dieser

Bruchteil

nur von dem bewegHchen Geschäftsvermögen und dem

auf es entfallenden Gewinne unter Ausschluss des Liegen-

schaftsbesitzes und -ertrages berechnet werden, gleichgültig

welche Quote der Gesamtaktiven die Liegenschaften aus-

machen.

.

A. -

Der Rekurrent Dr. A. Hahnloser, Augenarzt

in Winterthur, ist Kommanditär mit 30,000 L. E. (Livres

Egyptiennes) unter. Beteiligung am Gewinn und Verlust