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48_I_175

BGE 48 I 175

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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174

Staatsrecht.

sein. Die Gründe, die für eine solche Spaltung der Bezüge

eines Gesellschafters in Arbeitsentgelt und Gewinnanteil

sprechen (s. namentlich das Urteil Brandeis, AS 34 I

S. 673), treffen gleicherweise auch zu, wenn alle Gesell-

schafter am Sitze der Gesellschaft wohnen, es aber für

die Abgrenzung der Steuerhoheit gegenüber einem Kan-

ton, wo ein sekundäres Steuerdomizil der Gesellschaft

besteht, auf jene Unterscheidung und Spaltung ankommt.

Das Wesentliche und Entscheidende ist dabei eben das,

dass bundesrechtlich zwar der Steuerort des Gesellschafts-

sitzes, was Kapital und Ertrag der Gesellschaft anlangt,

dem Steuerort des Wohnsitzes des Gesellschafters vor-

geht, dass aber der letztere massgebend bleib.t, soweit die

Bezüge des Gesellschafters sich als Arbeitsentgelt dar-

stellen. Handelt es sich nur um einen Kanton, so ist es

gleichgiltig, ob er· aus dem Gesichtspunkt des Gesell-

schaftssitzes oder des Wohnortes des Gesellschafters

besteuert Die Unterscheidung wird aber bedeutsam, so-

bald mehrere Kantone mit konkurrierenden SteueranspfÜ-

chen in Frage stehen. Daher muss im Fall der Rekurrentin

festgestellt werden, dass Zürich nicht sowohl als Kanton

des Sitzes der Gesellschaft, sondern als Wohnorts-

kanton der bei den Gesellschafter berechtigt ist, deren

Bezüge zum Teil als Arbeitsentgelt zu besteuern, dass

dieser Teil steuerrechtlich infolgedessen für die Gesell-

schaft nicht zum Reingewinn, sondern zu den Unkosten

gehört, und dass daher Bern; das als Nebensteuerort der

Gesellschaft nur eine Quote des Reingewinns zur Steuer

heranziehen kann, sich der Besteuerung jenes Betrages zu

enthalten hat.

3. -

Was sodann die Höhe des Betrages anbetrifft,

der aus dem angegebenen Grunde unter die zürcherische

Steuerhoheit fällt, so sind zwar interne Abmachungen

der Gesellschafter über ihre Saläre für die interkantonale

Steuerabgrenzung nicht unbedingt massgebend; es be-

steht aber auch kein Grund, sich davon zu entfernen,

wenn sie als den Verhältnissen ungefähr angemessen er-

Doppelbesteuerung. N° 25.

175

scheinen Das ist hier der Fall. Bei einem Geschäft von

der Grösse und Bedeutung des von der Rekurrentin be-

triebenen und mit Rücksicht auf die heutigen Geldver-

hältnisse ist eine Entschädigung der beiden Gesellschafter

für ihre Tätigkeit im Geschäft von je 12,000 Fr. als keines-

wegs übersetzt zu bezeichnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sep-

tember 1921, soweit angefochten, aufgehoben und die

H,eranziehung der von den beiden Gesellschaftern der

Rekurrentin bezogenen Saläre von zusammen 24,000 Fr.

zur Besteuerung im Kanton Bern als unzulässig erklärt.

25. Urteil vom 12. Kai 1922 i. S. Iiahnloser gegen

Zürich Steuer-Ober-Rekurskommission.

Besteuerung eines Kantonseinwohners für ein im Auslande

betriebenes Erwerbsunternehmen bezw. seinen Anteil als

Gesellschafter daran .. Zulässigkei t nach kantonalem (zür-

cherischen) Steuerrecht. Das aus Art. 46 Abs. 2 BV folgende

Verbot der Besteuerung ausländischer Grundstücke eines

Kantonseinwohners erstreckt sich auch auf den Grund-

stücksertrag. Begriff des Ertrages in diesem Sinne. Erklärt

das kantonale Steuergesetz nur einen bestimmten Bruch-

teil des in einem ausländischen Unternehmen investierten

Kapitals und des Gesamtreingewinnes desselben als im

Kanton steuerpflichtig,

so

darf auch dieser Bruchteil

nur von dem beweglichen Geschäftsvermögen und dem

auf es entfallenden Gewinne unter Ausschluss des Liegen-

schaftsbesitzes und -ertrages berechnet werden, gleichgültig

welche Quote der Gesamtaktiven die Liegenschaften aus-

machen.

.

A. -

Der Rekurrent Dr. A. Hahnloser, Augenarzt

in Winterthur, ist Kommanditär mit 30,000 L. E. (Livres

Egyptiennes) unter. Beteiligung am Gewinn und Verlust

176

Staatsrecht.

bei det Kommanditgesellschaft P. Hahnloser & Oe

in Alexandria und Teilhaber zu 1/3 bei der « Paul Hahn-

loser Estate » in Alexandria. Zweck der ersteren Gesell-

schaft ist der Handel in Rohbaumwolle; daneben ist

sie an einer Entkörnungsfabrik in Alexandria beteiligt;

der Wert der betreffenden Liegenschaften soll im Jahr 1918

zirka 3000 L. E. betragen haben : der Geschäftsbetrieb

spielt sich unbestrittermassen ausschliesslich in Aegypten

ab. Über die « Paul Hahnloser Estate)) machte der

Rekurrent im kantonalen Verfahren gegenüber der

Finanzdirektion des Kantons Zürich folgende An-

gaben : « Paul "tJahnloser Estate in Alexandrien ist eine

einfache Gesellschaft mit drei gleichberechtigten Teil-

habern, Dr. A. Hahnloser in Winterthur, Gustav Adolf

Hahnloser in Zürich. und Dr. jur. E. Hahnloser in

Alexandria. Der Gesellschaft gehören Grundstücke sowie

Wertpapiere. Hauptzweck ist die Verwertung der Grund-

stücke: dazu kommt noch der Handel mit ·Wertpapieren.

Alle drei Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust

beteiligt und beziehen keine Zinsen für ihre Anteile. Alle

Aktiven liegen in Aegypten. J) Im staatsrechtlichen Be-

schwerdeverfahren vor Bundesgericht hat er dazu er-

gänzend ausgeführt:

« Die Gesellschaft besitzt seit

langem verschiedene Liegenschaften, darunter die Hälfte

pro indiviso an dem grossen landwirtschaftlichen Gute

« Melha) von zirka 860 feddans Grundfläche (1' feddan

:;=: 4000 m 2). Dieses Hauptaktivum gehörte seit über

zehn Jahren zum Estate und dessen « Verwertung)) bestand

darin, dass es in jahrelanger mühevoller Arbeit amelioriert

wurde, bis es schliesslich als Pflanzland für Baumwoll-

plantagen zu gebrauchen war und dadurch mit Gewinn

verkäuflich wurde. » Daneben wurden allerdings gelegent-

lich noch Liegenschaften hinzugekauft und verkauft. '

Das neue Steuergesetz des Kantons Zürich vom 25.

November 1917 bestimmt im Abschnitt « B. Besteuerung

der natürlichen Personen: 1. Einkommenssteuer,)) in

§ 10. Kantonseinwohner, die ausserhalb des Kantons

Doppelbesteuerung. 'No 25.

177

Liegenschaften besitzen oder in anderen Kantonen ein

Erwerbsunternehmen betreiben, können von ihrem Ge-

samteinkommen denjenigen Betrag in Abzug bringen,

für den sie nach dem. Bundesrecht betr. das Verbot der

Doppelbesteuerung am Orte ihres Grundbesitzes oder

Geschäftsbetriebes steuerpflichtig sind.

Kantonseinwohner, dje im Ausland ein Erwerbs-

unternehmen betreiben, können von ihrem Gesamtein-

kommen die. Quote in Abzug bring~n, die dem Ver-

hältnis ihres auswärtigen Geschäftsertrages zu ihrem

Gesamtgeschäftsertrag entspricht, mit der Beschränkung

jed.och, dass mindestens ein Drittel ihres ganzen Rein-

gewinnes aus Geschäftsbetrieb im Kanton Zürich steuer- '

pflichtig bleibt. »

Analog heisst es im Abschnitt « B. 2. Ergänzungs- (Ver- '

mögens-)steuer » in

« § 23. Kantonseinwohner, die ausserhalb des Kantons

Liegenschaften besitzen oder in anderen Kantonen ein

Erwerbsunternehmen betreiben, können von ihrem Rein-

vermögen diejenige Quote in Abzug bringen, für die

sie nach dem Bundesrecht betreffend das Verbot der

Doppelbesteuerung am Orte ihres Grundbesitzes oder

Geschäftsbetriebes steuerpflichtig sind.

Kantonseinwohner, welche im Auslande ein Erwerbs-

unternehmen betreiben, können von ihrem Reinver-

mögen eine Quote in Abrechnung bringen, die dem Ver-

hältnis ihres auswärtigen beweglichen Geschäftskapitals

zu ihren gesamten beweglichen Geschäftsaktiven ent-

spricht, mit der Einschränkung jedoch, dass mindestens

ein Drittel ihres reinen Geschäftsvermögens im Kanton

Zürich steuerpflichtig bleibt.)

Bei der ersten Einschätzung auf Grund dieses Ge-

setzes vertrat der Rekurrent in seiner Steuer-Erklärung

den Standpunkt, dass er für seine Beteiligungen an den

Gesells.chaften P. Hahnloser & Oe und « Paul Hahnloser

Estate)J im Kanton' Zürich weder der Einkommens-

steuer noch der Ergänzungssteuer unterliege, und' be-

178

Staatsrecht.

gründete dies im weiteren Verlaufe gegenüber den zur

Entscheidung über Steuerpflichtfragen zuständigen Be-

hörden (Finanzdirektion und Oberrekurskommission)

wie folgt: §§ 10 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Steuergesetzes,

aus denen die Steuerpflicht einzig hergeleitet werden

könnte, bezögen sich nur auf Erwerbsunternehmungen,

die teils im Kanton Zürich, teils im Auslande betrieben

werden, sich über das Gebiet jenes und eines auswärtigen

Staates erstrecken. Denn nur in diesem Falle könne von

einem Verhältnis zwischen ausländischem Geschäftsertrag

und Gesamtgeschäftsertrag, bezw. ausländischen Ge-

schäftsaktiven und Gesamtgeschäftsaktiven gesprochen

werden. Nur mlter dieser Voraussetzung kö.nne deshalb

auch der Grundsatz Anwendung finden, dass mindestens

1/3 des ganzen Reingewinns aus Geschäftsbetrieb und

mindestens 1 j 3 des' ganzen Geschäftskapitals im Kanton

Zürich steuerpflichtig bleibe. Aus Abs. 1 der bei den Para-

graphen in Verbindung mit dem feststehenden Grund-

satze der bundesrechtlichen Doppelbesteuerungspraxis.

wonach Liegenschaften auch im internationalen Ver-

hältnis der Besteuerung am Orte ihrer Lage und nicht

des Wohnsitzes des Eigentümers unterstehen, sowie aus

der Fassung von § 23 Abs. 2 sel~st, folge ferner eventuell,

dass mit dem fraglichen Drittel bei reinen Ausland-

geschäften auf alle Fälle nur der dritte Teil des beweg-

lichen Geschäftsvermögens bezw. des auf dieses ent-

fallenden Teiles des Geschäftsertrages gemeint sein könne

und die zum Unternehmen gehörendeiI Liegenschaften

sowie ihr Ertrag ausser Betracht fallen müssten. Es

könnte daher der Ergänzungssteuer jedenfalls höchstens

unterworfen sein: 1/3 des Anteils des Rekurrenten am

beweglichen Gesellschaftsvermögen der « Paul Hahnloser

Estate» und 1/3 seiner Kommandite bei der Firma

. P. Hahnloser & eie nach Abzug des Anteils des R,e-

kurrenten am Liegenschaftsbesitze dieser Firma. Ent-

sprechend wäre eventuell bei Berechnung des steuer-

pflichtigen Drittels vom Reingewinn aus Geschäfts-

betrieb vorzugehen.

Doppelbesteuerung. N° 25.

179

Die kantonale Finanzdirektion lehnte jedoch diese

Auffassung ab und verfügte am 29. Dezember 1921, der

Rekurrent habe einen Drittel seines Anteils am (gesamten)

Kapital und Gewinn der Firma Paul Hahnloser Es~ate

und einen Drittel seinef' Kommanditeinlage und semes

Gewinnanteils bei der Firma P. Hahnloser & Oe im Kan-

ton Zürich zu versteuern. Umfang und \Vert dieser

Kapital- und Gewinnanteile zu bestimmen, werde Sache

der Einschätzungsorgane sein, denen der Rekurrent zu

diesem Zwecke die Auskunft zu geben habe, welche nötig

sei, um die Wertbestimmung den Vorschriften des

z-qrcherischen

Steuerrechts entsprechend

.t~effe~ zu.

können, es sei denn,. er übernehme das RISIko uber-

schätzt zu werden.

Einen dagegen gerichteten Rekurs verwarf die Ober-

rekurskommission am 27. Mai 1921 mit der Begründung:

{(Der Rekurrent wohnt im Kanton Zürich und hat daher

nach §§ 2, 8 und 16 StG im Kantone seine gesamten

. Einkünfte und sein ganzes Vermögen zu versteuern,

gleichgültig worin es bestehe und wo es liege. Ein-

schränkungen bestehen nur, soweit sie durch andere Be-

stimmungen des Steuergesetzes oder durch die bundes~

gerichtliche Praxis betreffend das Verbot der Dopp~l­

besteuerung gegeben sind. Das Steuergesetz enth?lt

in der Tat in § 10 Abs 2 und § 23 Abs. 2 solche Em-

schränkungen der Steuerpflicht zu Gunsten von Kan-

tonseinwohnern, die im Ausland ein Erwerbsunternehmen

betreiben. Wenn diese Ausnahmsbestimmungen auf

den Rekurrenten, wie er behauptet, nicht zutreffen

würden so wäre die Folge nicht, dass er im Kanton

Zürich' für sein ausländisches Vermögen und Ein-

kommen nicht steuerpflichtig wäre, sondern dass er

dafür vorbehältlich der Bestimmungen des Bundes-

recht~, im ganzen Umfang steuerpflichtig wäre. Diese

Ausnahmebestimmungen treffen aber hier zu. Aller-

dings hat der Gesetzgeber bei ihrer Formulierung in

erster Linie ein Erwerbsunternehmen vor Augen gehabt,

das teils im Kanton Zürich und teils im Ausland betrieben

180

..

Staatsrecht.

wird. Allein sein Gedanke. dem im Gesetz ein unvoll-

ständiger Ausdruck gegeben worden ist,. ging weiter. Es

ist nicht daran zu zweifeln, dass der Fall einbezogen

werden wollte, dass das Unternehmen ganz im Ausland

betrieben wird; denn es lässt sich gar kein Grund denken,

weshalb der Gesetzgeber den Kantonseinwohner für ein

solches Unternehmen so viel ungünstiger hätte behandeln

wollen, als für ein anderes, das zu einem vielleicht ver-

schwindend kleinen Teil auf den Kanton, im übrigen

aber auf das Ausland entfällt.)

« \Vas die Frage betrifft, ob der Rekurrent auch für

im Auslande gelegene Grundstücke und deren Ertrag

steuerpflichtig sei, so geht aus § 23 Abs. ~ StG soviel

mit Sicherheit hervor, dass unter allen Umständen ein

Drittel des reinen Geschäftsvermögens im Kanton

Zürich zu versteuern sei, mag dieses aus beweglichem

oder aus beweglichem und unbeweglichen Gut bestehen.

Mehr als einen Drittel, genauer gesprochen : mehr als

den gesellschaftsmässigen Anteil des Rekurrenten an

einem Drittel, wollen die Steuerbehörden aber nicht

heranziehen. Sie haben also keineswegs noch Abzüge

mit Rücksicht auf Liegenschaftenbesitz zu machen.

Solche Abzüge können nur dann in Frage kommen,

wenn sich der Steueranspruch auf mehr als einen Drittel

des reinen Geschäftsvermögens richtet. Hinsichtlich der

Besteuerung des Geschäftse~trages macht § 10 Abs. 2

StG überhaupt keinen Unterschied zwischen Ertrag

von beweglichem und Ertrag von unbeweglichem Ver-

mögen, sodass auch die Steuerbehörden keinen zu machen

haben.))

Auch' das bundesrechtliche Verbot der Doppelbe-

steuerung, soweit es sich auf internationale Verhältnisse

erstrecke -

so wird im weiteren ausgeführt -

fordere

. keine andere Lösung. « Zweck der Gesellschaft PalI I

Hahnloser Estate ist nach den Ausführungen des Re-

kurrenten die « Verwertung der Grundstücke)) und der

Handel mit Wertpapieren. Da eine andere Art der Ver.

Doppelbesteuerung. N° 25.

181

wertung nicht genannt wird, darf angenommen werden,

dass die Gesellschaft Handel mit Grundstücken und

Wertpapieren treibe. Dann aber sind diese Grundstücke

lediglich Gegenstände ihres Handelsverkehres, und der

aus ihrem Umsatz erzielte Geschäftsgewinn ist Handels-

gewinn, nicht Ertrag aus Grundstücken, weder land-

wirtschaftlicher noch industrieller, auch nicht Gewinn

aus Wertzuwachs (BE 32 I Nr. 38; 46 I NI'. 32; 45 I

Nr. 37). Dieser Handelsgewinn unterscheidet sich seiner

Natur nach durchaus nicht von demjenigen aus dem

Umsatz von beweglichen Sachen und braucht deshalb,

auch wenn er im Ausland gemacht wird, nicht steuerfrei

gelassen zu werden. Ebensowenig ist das der Fall mit dem .

Kapitalwert dieser Grundj)tücke,

die

lediglich· als

Waren und nicht als Betriebsanlagen, in denen das

Kapital der Gesellschaft dauernd investiert wäre, er-

scheinen. Im übrigen ergibt sich aus der (Bilanz» der Ge-

sellschaft Paul Hahnloser Estate, dass der Kapitahyert

dieser Grundstücke weniger als ein Drittel des ge-

samten Reinvermögens der Gesellschaft ausmachen

soll, sodass, wenn die Grundstücke von der Besteuerung

auszunehmen wären, vom Standpunkt des Bundes-

rechts aus immer noch mehr als zwei Drittel der Steuer-

berechnung zu Grunde gelegt werden dürften, während

die zürcherischen Steuerbehörden, wie bereits hervor-

gehoben, nicht mehr als den gesellschaftsmässigen

Anteil des Rekurrenten an einem Drittel des gesamten

Reinvermögens zu Grunde legen wollen. Also ist mit

Rücksicht auf Liegenschaften von Paul Hahnloser

Estate auch bundesrechtlich kein Abzug zu machen.

Anders könnte die Sache mit Bezug auf Grundeigentum

von P. Hahnloser & eie liegen. Nach den Angaben des

Rekurrenten betreibt

diese Gesellschaft

eine Ent-

körnungsfabrik, sowie Handel in Rohbaumwolle. Sie

soll also ein Fabrikgrundstück besitzen. aus dem sie

einen industriellen Ertrag bezieht. Nun ist aber der

Rekurrent nach seinen' Angaben an diesem Unter-

182

Staatsrecht.

nehmen nur als Kommanditär mit einer festen Kapital-

einlage beteiligt, die ihm Zins und Gewinnanteil ein-

trägt. Auf dem Gebiet des Zivilrechts kann darüber ge-

stritten werden, ob der Kommanditär als Gesamteigen-

tümer Anteil an den Aktiven der Gesellschaft, also auch

an ihren Liegenschaften habe (ZR 3 Nr. 49; 7 Nr. 37).

Wirtschaftlich und steuerrechtlich aber erscheint er als

an einem fremden Unternehmen beteiligt, dessen Grund-

eigentum nicht sein Grundeigentum ist (ZELLER, Kom-

mentar zu OR Art. 590 Nr. 1~ Daraus folgt, dass auch

mit Rücksicht auf Liegenschaften von P. Hahnloser &

Oe bundesrechtlich kein Abzug zu machen ist.»

Die zu der grundsätzlichen Frage der An.wendbarkeit

von § 10 Abs. 2 und 23 Abs. 2 StG auf reine Auslands-

geschäfte angerufenen § § 2, 8 und 16 dieses Gesetzes

lauten:

..

« § 2. Steuerpflichtig sind:

1. natürliche Personen, die im Kanton wohnen;

2. juristische Personen, die ihren Sitz im Gebiete

des Kantons haben;

3. auswärts domizilierte natürliche und juristische

Personen:

a) die Inhaber, Teilhaber und Kommanditäre von im

Kanton bestehenden Erwerbsunternehmen sind,

b) die Eigentum oder Nutzniessung an im Kanton

gelegenem Grundeigentum haben,

c) die Eigentum oder Nutzniessung an im Kanton

von Behörden verwaltetem Vermögen haben, soweit das

Bundesrecht betreffend Verbot der Doppelbesteuerung

eine solche Besteuerung zulässt.'l

« § 8. Als steuerpflichtiges Einkommen gelten die

gesamten Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Erwerbs-

tätigkeit, Vermögens ertrag oder anderen Einnahme-

. quellen, insbesondere;

1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. Einkünfte aus der Ausübung eines Berufes;

3. . .. ~ _ ............... .

Doppelbesteuerung. N° 25.

183

4. Einkünfte aus dem Betriebe eines Geschäftes

oder Gewerbes und aus der Bewirtschaftung von Grund-

eigentum;

5. Kapital-, Pacht- und Mietzinse;

6 ....................... .

7. der Kapitalgewinn auf Vermögensobjekten, insbe-

sondere Grundstücken und Wertpapieren;

8. und 9 ................... .

« § 16. Der Ergänzungssteuer unterliegt das reine

Vermögen des Steuerpflichtigen nach dem Verkehrswerte.»

. B. -

Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission

hat Dr. A. Hahnloser die staatsrechtliche Beschwerde

ans Bundesgericht ergriffen. Er hält daran fest, dass die

Einkommens-

und Ergänzungssteuerpflicht für aus-

schliesslich im Ausland betriebene Erwerbsunterneh-

mungen eines Kantonseinwohners weder aus den §§ 10

Abs. 2 und 23 Abs. 2 noch aus § § 2, 7 und 16 des StG

hergeleitet werden könne, eventuell dass dabei jedenfalls

der ausländische Liegenschaftsbestand eines solchen

Unternehmens und dessen Ertrag ausscheiden müssten,

und ficht die entgegengesetzte Auffassung der Ober-

rekurskommission

als willkürlich, im Hauptpunkte

überdies in ihren Folgen die formelle Rechtsgleichheit

und hinsichtlich

der Behandlung des Irnmobilien-

besitzes und -ertrages Art. 46 Abs. 2 BV verletzend an.

Da die letztere Frage für die Berechnung des eventuell

steuerpflichtigen Anteils des Rekurrenten bei der Firma

P. Hahnloser & oe praktisch nur geringe Bedeutung

besitze, werde immerhin hier auf das Eventualbegehren,

dass der Drittel nur vom Anteil des Rekurrenten am

beweglichen Vermögen dieser Firma· berechnet werden

dürfe. verzichtet, womit indessen die auf die Ablehnung

dieses Antr.ages bezüglichen Erwägungen des ange-

fochtenen Entscheides nicht als richtig anerkannt sein

sollen.

Die Rekursanträge lauten: es sei in Aufhebung des.

Entscheides der Oberrekurskommission bezw. der Ver-

AS 48 I -

1922

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184

Staa~~

fügung der Finanzdirektion zu erkennen, der Rekurrent

sei für seine Beteiligungen an den heiden ägyptischen

Gesellschaften im Kanton Zürich in keiner Beziehung

steuerpflichtig, eventuell er. habe hier einen Drittel

seines Anteils am Kapital und Gewinn der Firma Paul

Hahnloser Estate und einen Drittel seiner Kommandit-

einlage und seines Gewinnanteiles bei der Firma P. Hahn-

loser & Oe ZU versteuern, wobei jedoch der Drittel des

Anteils am Kapital und Gewinn der Paul Hahnloser

Estate lediglich vom beweglichen Vermögen dieser

Gesellschaft llnd seinem Ertrag berechnet werden dürfe.

C. -

Die Oberrekurskommission hat auf Gegen-

bemerkungen ver:zichtet .. Der Regierungsrat. von Zürich

hat namens. des Kantons Zürich auf Abweisung der Be-

sch:werde angetragen und dabei zum Eventualstand-

punkte hinsichtlich der Behandlung des Anteils am

Grundstückbesitze

und -ertrage der P. Hahnloser

E~tate ausgeführt.:

«Gegenüber den Bemerkungen der Rekursschrift halten

wir dara'n fest, dass die Paul HahnloserEstate mit ihren

Grundstücken Handel treibt. Diese Grundstücke und

der mit ihrem Handel erzielte Gewinn haben daher nicht

den Grundsätzen über die Besteuerung des unbeweg-

lichen Vermögens zu folgen:

Eventuell wäre mass-

gebend, ob wir uns damit, dass wir einen Drittel des

ausländischen Geschäftsvermögens und -ertrages be-

.Steuern, der Besteuerung. von ausländischem Grund-

eigentum schuldig machen oder nicht. Das aber be-

streiten wir im vorliegenden Falle unbedingt, da die

beweglichen Aktiven und ihr Ertrag grösser als ein

Drittel ist. Sollte immerhin im Einschätzungsverfahren

festgestellt werden, dass der Vermögenswert der Liegen-

schaften .und ihr Anteil am Reinertrag grösser als zwei

, Drittel ist, so würden wir dann unter Vorbehalt unseres

ersten Standpunktes anerkennen, dass wir' insow~it

unsere Steueransprüche ermässigen müssten.»

Im übrigen wird auf den Inhalt der Bes-chwerdebe-

Doppelbesteuerung. Ne 25.

185

gründung, der Antwort sowie einer von den Parteien

erstatteten Replik und Duplik, soweit wesentlich, in den

nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.

Das Bundesgerichi iieht in Erwägung:

1. -

Die Frage, ob und inwiefern die zürcherische

Steuergesetzgebung die Besteuerung eines

Kanton~­

einwohners für seine Auslandsunternehmungen, bezw.

seine Beteiligungen an solchen gestattet, kann vom

Bundesgericht nicht frei, sondern nur aus dem Gesichts-

punkte des Art. 4 BV, der Willkür (Verletzung klaren

Rechtes) und rechtsungleichen Behandlung geprüft

werden. Ein solcher Verstoss gegen klares Recht kann

aber in der analogen Anwendung der Art. 10 Abs. 2 und

23 Abs. 2 StG auch auf diesen Tatbestand dann von

vorneherein . nicht erblickt werden, wenn andernfalls die

Folge die wäre, dass der Pflichtige den ga n zen Kapital-

wert seiner Beteiligung an dem betreffenden Unternehmen

und den ga n zen Gewinnanteil daran im Kanton zu.

versteuern hätte. Da alsdann die Heranziehung der er-

wähnten Vorschriften, d. h. die Beschränkung der Be-

steuerung auf einen Drittel beider, für ihn eine Ver-

günstigung enthält -

die durch die Wesensgleichheit

des Falles mit den in § 10 Abs. 2 undl23 Abs. 2 unmittel-

bar geregelten gefordert sein mag, aber tatsächlich eben

doch dazu führt, ihn vor einer sonst nach dem Gesetz

eintretenden noch stärkeren Belastung zu bewahren,-

kann er sich darüber mit Grund nicht beklagen. Jene

Voraussetzung, von der der angefochtene Entscheid

ausgeht, ist aber aus Art. 4 BV nicht anfechtbar. Wenn

der Rekurrent dagegen einwendet, dass die§§ 8 und 16

StG, auf welche dafür u. a. verwiesen wird, nur den

steuerrechtlichen Begriff des Einkommens bezw. der der

Ergänzungssteuer unterliegenden,Werte in sachlicher

Beziehung umschreiben, keine Regel' über die terri-

toriale Abgrenzung der Steuerhoheit aufstellen wollen,

so übersieht er, dass die Oberrekurskommission sich für

186

Staatsrecht.

ihre Ansicht auch nicht bloss auf diese Bestimmungen,

sondern in erster Linie auf. den § 2 Ziff. 1 des Gesetzes

gestützt hat. Die Auffassung, dass durch die letztere Vor-

schrift der Kantonseinwohner grundsätzlich -

unter

Vorbehalt von Ausnahmen, die in den nachfolgenden

speziellen Bestimmungen des Gesetzes gemacht werden

oder durch das Bundesrecht bedingt sind -

hinsichtlich

all e s dessen, was sachlich zu seinem Einkommen oder

Vermögen gehört, ohne Rücksicht auf die geographische

Lage des letzteren und Herkunft des ersteren, im Kanton

steuerpflichtig erklärt werde, lässt sich aber sehr wohl

vertreten. Sie fipdet eine Stütze darin, dass die « Steuer-

pflicht» dieser Kategorie von Personen in § 2 Ziff. lohne

jede Einschränkung oder erläuternden Zusatz ausge-

sprochen wird, währen<f hinsichtlich der auswärts domi-

zilierten Ziff. 3 jeweilen noch die Eigenschaft, in der

sie der zürcherischen Steuerhoheit unterstehen sollen-

Inhaber, Teilhaber oder Kommanditäre von im Kanton

bestehenden Erwerbsunternehmungen, Eigentümer oder

Nutzniesser von im Kanton gelegenen Grundstücken

oder im Kanton von Behörden verwaltetem Vermögen _

genau angibt. Darin kann aber ohne Willkür zugleich

auch schon eine Beschränkung. der Steuerberechthrung

auf die betreffenden Werte und deren Ertrag und d~mit

~ine interkantonale und internationale Kollisionsregel

m dem von der Oberrekurskommission angenommenen

und vom Rekurrenten bestritfenen Sinne erblickt werden

aus der sich per argumentum e contrario der beanstandet~

Schluss hinsichtlich der Stellung des Kantonseinwohners

ergibt. Es spricht dafür auch die allgemeine Betrachtung,

d~ss überhaupt bei Subjektssteuern wie der allgemeinen

Emkommens- und Reinvermögensstener -

unter Vor-

behalt gewisser durch die Natur der Sache gebotener

Ausnahmen und soweit nicht Rücksichten auf das

bundesstaatliche Verhältnis zwischen Kantonen und auf

einen billigen Ausgleich ihrer

widerstreitenden

In-

teressen oder auf die Vermeidung übermässiger Be-

Doppelbesteuerung. No 25.

187

lastung des Pflichtigen· eine andere Regelung erheischen

-

die Anknüpfung der Steuerberechtigung an die per-

sönliche Zugehörigkeit des VerIil.ögens- und Einkommens-

trägers und nicht der einzelnen Vermögens- und Ein-

kommensteile zum Staatsgebiet als das dem 'Vesen der

Abgabe Entsprechende erscheint. Ferner dass ein ver-

nünftiger Grund nicht ersichtlich ist, der den Gesetz-

geber hätte bestimmen können, Unternehmungen eines

Kantonseinwohners, die irgendwie, wenn auch nur zu

einem ganz kleinen Teile auf das Gebiet des Kantons

übergreifen, hier für mindestens einen Drittel der Ge-

samtaktiven und des Gesamtertrages steuerpflichtig

zu erklären,· die Steuerpflicht dagegen vollständig ent-

fallen zu Jassen, wenn sich der Geschäftsbetrieb aus-

schliesslich im Auslande abspielt. Auch kann natürlich

daraus, dass das Gesetz hinsichtlich des umgekehrten

Falles im Kanton bestehender Erwerbsunternehmungen

auswärts wohnender Personen, um sie ebenfalls steuer-

rechtlich erfassen zu können, dem Territorial- und nicht

dem Domizilprinzip folgt (§ 2 Ziff. 3, 11, 24), nicht

die Pflicht für den Gesetzgeber hergeleitet werden, das-

selbe hinsichtlich der Auslandunternehmungen von Kan-

tonseinwohnern zu tun. Die verschiedene Behandlung

der beiden Tatbestände durch den Gesetzgeber recht-

fertigt sich vom Standpunkte des Art. 4 BV hinlänglich

dadurch, dass jene auswärts wohnenden Pflichtigen zum

Kanton eben nur durch das betreffende Unternehmen

in Beziehung stehen, während der im Kanton wohnende

ihm mit seiner ganzen Person angehört und infolgedessen

hier auch Vorteile geniesst, die für den auswärtigen

Geschäftsinhaber ausser Betracht fallen. Es kann daher

auch die gerügte Verwendung zweier widerstreitender

Prinzipien bundesrechtlich solange und in dem Umfange

nicht beanstandet werden, als nicht das Bundesrecht

gegen die Ausdehnung der internen Steuerhoheit auf

das in auswärtigen Unternehmungen angelegte Kapital

und das daraus fliessende Einkommen als solche wegen

188

Staatsrecht.

der Kollision mit den besser begründeten Steueran-

sprüchen des betreffenden auswärtigen Staates aus dem

anderen Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung Schutz

gewährt.

Nun wendet freilich der Rekurrent noch ein, dass die

Anwendung der §§ 10 Abs. 2 und 23 Abs. 2 StG auf

reine Auslandsbetriebe überdies zu einer ungleichen

steuerlichen Belastung der Kantonseinwohner selbst

bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und da-

mit wiederum zu einem Verstoss gegen die Rechtsgleich-

heit führe. Während der Kantonseinwohner, der neben

dem Auslandsgeschäfte noch ein solches im Kanton

betreibe, danach für das erstere, selbst wenn beide Be-

triebe nichts miteinander zu tun hätten, tatsächlich

keine Steuern zu entri(!hten brauche, sobald das im in-

ländischen Geschäfte angelegte Vermögen und dessen

Ertrag mehr als 2/3 des Gesamtkapitals und -ertrages

beider Unternehmungen ausmache, bleibe der Ange-

hörige eines freien Berufes, dem das Gesetz eine solche

Zusammenrechnung von Berufseinkommen und Gewinn

aus Beteiligung an einer ausländischen Unternehmung

nicht gestatte, in allen FäHen einfach für einen Drittel

des letzteren neben dem Berufseinkommen steuerpflichtig.

Es sei dies die notwendige Folgerung daraus, dass § 10

Ahs.2 StG nur einen Drittel des « ganzen Reingewinns

aus Geschäftsbetrieb» und nicht etwa des Reingewinns

aus dem ausländischen Geschäftsbetrieb schlechthin

als mindestens im Kanton versteuerbar erkläre. Der

Schluss ist aber sofort nicht mehr zwingend, wenn man

mit dem oben Gesagten davon ausgeht, dass eben die

Bestimmung überhaupt so, wie sie gefasst ist, zUnächst

nur den Fall internationaler, über das Gebiet des Kantons

und eines auswärtigen Staates sich erstreckender ein-

heitlicher Unternehmungen im Auge hat und treffen

kann und ihre Anwendung auf reine, selbständige Aus-

landsgeschäfte daher keine unmittelbare,. sondern nur

eine analoge sein kann, die sich zur Vermeidung einer

Doppelbesteuerung. Na 25.

18\)

sonst für den Pflichtigen eintretenden noch stärkeren

Belastung aufdrängt, da alsdann nichts entgegensteht,

auch die Zusammenrechnung von ausländischem und

inländischem Geschäftsertrag zur Berechnung des minimal

im Kanton steuerbaren Drittels auf jenen ersten Fall zu

beschränken, sodass sie da nicht mehr verlangt werden

kann, wo man es mit zwei selbständigen, von einander

sachlich unabhängigen Geschäftsbetrieben zu tun hat.

Von einer Verletzung der formellen Rechtsgleichheit

könnte daher nur dann die Rede sein, wenn die rekurs-

beklagten Behörden (Finanzdirektion und Oberrekurs-

kommission) tatsächlich in der Praxis anders vorge-

gangen wären, d. h. auch in derartigen Fällen die Zusam-

menfassung des Ertrages beider Geschäfte zu einer Ein-

heit und die Beschränkung der Steuerpflicht auf einer

Quote dieser Gesamtsumme zugelassen, nicht den ge-

samten Ertrag des Inlandsgeschäftes plus einen Drittel

desjenigen des Auslandsgeschäftes als steuerpflichtig

erklärt hätten. Dass dies zutreffe, vermag aber der Re-

kurrent selbst nicht zu behaupten. Selbst wenn es der

Fall wäre, würde übrigens daraus nicht folgen, dass er

_ nach dem Rekursantrage -

für seine Beteiligungen

an den Gesellschaften P. Hahnloser & oe und Paul

Hahnloser Estate im Kanton Zürich überhaupt, schlecht-

hin steuerfrei zu lassen wäre, sondern nur dass ihm als

Angehörigen eines freien Berufes die gleiche Stellung

eingeräumt werden müsste wie dem Inhaber eines Er-

werbsunternehmens im Kanton, d. h. dass die für den

Fall des Zusammentreffens eines solchen mit einem

Auslandsunternehmen aufgestellten Grundsätze aU<.h auf

ihn Anwendung finden müssten.

2. -

Anders verhält es sich mit dem Eventualbe-

gehren des Rekurrenten, dass der steuerpflichtige Drittel

seiner Beteiligung an der Firma Paul Hahnloser Estate

nur vom Anteil am beweglichen Vermögen dieser Gesell-

schaft und dessen Ertrage und nicht an den Gesamt-

aktiven und dem Gesamtertrage berechnet werden dürfe.

190

Staatsrecht.

Es muss schon auf Grund von Art. 46 Abs. 2 BV geschützt

werden, sodass die Frage, ob nicht in der abweichenden

Behandlung dieses Punktes durch die Oberrekurs-

kommission zugleich ein willkürlicher Verstoss gegen die

Vorschrüten des kantonalen Steuerrechts selbst liegt,

unerörtert bleiben kann. Wenn das Bundesgericht in

ständiger Praxis der erwähnten Verfassungsvorschrift

insofern auch internationale Bedeutung zuerkannt hat,

als es gestützt darauf die Besteuerung eines schweize-

rischen Einwohners durch den Wohnsitzkanton für im

Ausland gelegenen Grundbesitz ausschloss, falls dieser

bereits dort versteuert werden muss, -

eine Voraus-

setzung, deren Zutreffen hier nicht bestritten ist und

durch die vom Rekurrenten beigebrachten Belege als

nachgewiesen gelten mll:ss -

so liess es sich dabei nicht

nur durch das Bestreben leiten, den Inländer vor über-

mässiger Steuerbelastung zu schützen. Es war dafür

aUch die Rücksicht auf eine sachgemässe Abgrenzung der

Steuerhoheiten massgebend (AS 44 I S. 24 Erw. 1). Der

Grund aber, der von diesem Gesichtspunkte aus dazu

führen muss, das Besteuerungsreclit in Bezug auf Liegen-

schaften ausschliesslich dem Staate ihrer Lage zuzu-

sprechen, besteht in ihrer Eigenschaft als Teil des Ge-

bietes des betreffenden Staates, einer territorialen Be-

ziehung, die wegen ihrer Stärke und Unveränderlichkeit

auch die Besteuerung hier als das Gegebene und allein

Natürliche erscheinen lässt (Ebenda 46 I S. 239). Dieses

für die Ausscheidung der Steuerhoheit massgebende

Kriterium bleibt bestehen, gleichgiltig zu welchem Zwecke

der Pflichtige die Grundstücke erworben hat, ob er sie

zu behalten und selbst zu bewerben oder bei' erster

günstiger Gelegenheit weiterzuveräussern, damit Handel

zu treiben beabsichtigt, sodass auch für die Zuteilung

des Besteuerungsrechtes ein Unterschied danach nicht

gemacht werden kann, wie denn die Auffassung der

Oberrekurskommission, wonach im letzteren Falle das

Grundstück steuerrechtlieh wie ein Mobile (als Ware) zu

Doppelbesteuerung. N° 25.

191

behandeln wäre, in der bundesgerichtlichen Doppel-

besteuerungspraxis keinerlei Stütze findet. Es muss

daraus weiter gefolgert werden, dass auch da, wo die

kantonale Steuergesetzgebung, wie in Zürich, den Kan-

tonseinwohner grundsätzlich nicht für das ganze in einem

Auslandsunternehmen angelegte Kapital, sondern nur

für einen Bruchteil desselben als im Kanton steuer-

pflichtig erklärt, dieser Bruchteil wiederum nur von

den b ewe g li ehe n Akt i v endes Unternehmens

unter Ausschluss des dazu gehörenden Liegenschaften-

besitzes berechnet werden darf, ohne Rücksicht darauf,

welche Quote der Gesamtaktiven der letztere ausmacht.

Selbst wenn sie kleiner sein sollte als diejenige ideelle

Quote der Gesamtaktiven, die nach dem Gesetze grund-

sätzlich steuerfrei bleiben soll, liegt doch in der Berechnung

der steuerpflichtigen Summe in einem Bruchteil des

Gesamtkapitals eine Einbeziehung auch der Liegen-

schaften in die Steuerveranlagung, die wegen der aus-

schliesslichen Steuerhoheit des ausländischen Staates

über diese als unzulässig betrachtet werden muss. Dazu

kommt entscheidend, dass der entgegengesetzte Stand-

punkt, welchen, die zürcherischen Behörden eventuell

zur Rechtfertigung des heute streitigen Steueranspruchs

vertreten, im Erfolge auch eine mit Art. 4 BV nicht

verträgliche Situation schaffen müsste, indem dabei der

Umfang der Steuerpflicht trotz gleicher Höhe der allein

der inländischen Besteuerung zugänglichen beweglichen

ausländischen Geschäftsaktiven für den einzelnen Pflich-

tigen ein ganz verschiedener würde, je nachdem das

Wertverhältnis der ausserdem zu dem betreffenden

Unternehmen gehörenden Liegenschaften zu jenen sich

gestaltet. Dieser Einsicht scheint sich denn auch der

zürcherische Gesetzgeber nicht verschlossen zu haben.

Allerdings erklärt § 23 Abs. 2 in fine allgemein mindes-

tens einen Drittel des

« reinen Geschäftsvermögens))

als im Kanton steuerpflichtige. Nachdem zuvor in Abs. 1

hinsichtlich aller « ausserhalb des Kantons) also auch

192

Staatsrecht.

der im Ausland, nicht nur der in einem andern Kanton

gelegenen Liegenschaften das bundesrechtliche Doppel-

besteuerungsverbot vorbehalten ist, muss aber doch

wohl angenommen werden, dass es sich dabei nur um

eine ungenaue Ausdrucksweise handelt und bloss das

im Kanton gelegene bewegliche und unbewegliche plus

dem ausländischen beweglichen Geschäftsvermögen ge-

meint ist. Nur aus der Tatsache, dass die ausländischen

Liegenschaften auf Grund des Abs. 1 von vorneherein

ausscheiden sollen, lässt es sich ferner wohl erklären,

dass Abs. 2 dem Vorbehalt des Schlussatzes vorangehend

lediglich vom Abzug derjenigen Quote,

« welche dem

Verhältnis des' auswärtigen b ewe g I ich e n

Ge-

schäftskapitals zu den gesamten b ewe g I ich e n

Geschäftsaktiven, und nicht derjenigen, welche dem

Verhältnis der ausländischen Geschäftsaktiven über-

haupt zu den gesamten Geschäftsaktiven entspricht,

redet. Jedenfalls hätte es zur Widerlegung dieser Argu-

mente, welche der Rekurrent schon im kantonalen

Verfahren geltend gemacht lhatte, eingehenderer Aus-

führungen bedurft. Durch die blosse Berufung auf den

Wortlaut des Abs. 2 Schluss atz können sie unter diesen

Umständen noch nicht als entlcräftet gelten.

Das Gesagte gilt zunächst jedenfalls für die Vermögens-

(Ergänzungs-)steuer. Es muss sich aber auch beziehen

auf die Einkommenssteuer in dem Sinne, dass auch hier

der Besteuerung im Kanton Zürich nur ein Drittel des

auf das bewegliche Vermögen der Paul Hahnloser Estate

entfallenden Teiles des Gesamtreingewinns, bezw. des

Anteiles des Rekurrenten h i e r a n, unter Ausschluss

des Ertrages aus Liegenschaftsbesitz, unterworfen sein

kann. Auch bei der Versteuerung des Ertrages eines

Grundstückes so gut wie bei derjenigen seines Wertes ist

Steuerobjekt das Grundstück, nur die Art der Berechnung

der Steuer ist verschieden (AS 41 I S. 181). Wenn das

Bundesgericht von dieser grundsätzlichen Betrachtung

ausgehend im interkantonalen Verhältnis angenommen

Doppelbesteuerung. N° 25.

193

hat, dass die bessere Steuerberechtigung des Liegen-

schaftskantons nicht nur die Besteuerung des Liegen-

schaftswertes, sondern auch das daraus fliessende Ein-

kommen umfasse, so muss dieser Grundsatz deshalb in

ganz gleicher Weise auch für internationale Konflikts-

fälle gelten. Die im angefochtenen Entscheide der Ober-

rekurskommission angeführten Urteile widersprechen

dem nicht. Es wird darin lediglich ausgeführt, dass da,

wo das streitige Einkommen nicht aus dem Grundbesitze

als solchem fliesst, sondern das Ergebnis ein mitte1st

desselben unter Zuhilfenahme darauf angebrachter ma-

schineller Einrichtungen· ausgeübten i n d u s tri e 11 e n

Betriebes ist, eine Spaltung des Geschäftsgewinnes in

Liegenschaftserträgnis und Ertrag der gewerblichen

Tätigkeit nicht beansprucht werden könne, sondern

jener in seiner Gesamtheit als Erwerbseinkommen nach

den für solches gelttmden Reggln behandelt werden

dürfe. Dass aber ein derartiger Tatbestand hier vorliege,

behaupten auch die Finanzdirektion und die Ober-

rekurskommission nicht. Als Liegenschaftsertrag, der

nach dem Gesagten für die Berechnung des im Kanton

Zürich steuerbaren Drittels vom Gesellschaftsgewinn,

bezw. vom Anteile des Rekurrenten am letzteren ausser

Ansatz bleiben muss, hat dabei nicht nur die Grundrente

im engeren Sinne (Pacht- und Mietzinse), sondern auch

das Ergebnis auf eigene Rechnung erfolgter landwirt-

schaftlicher Bewerbung der Grundstücke zur Gewinnung

irgendwelcher Bodenerzeugnisse (AS 46 I S. 239 ff.)

sowie ein bei der Veräusserung allenfalls erzielter Mehr-

erlös (Wertzuwachs) zu gelten (a. a. O. 45 I S. 285),

letzteres unter allen Umständen insoweit, als derselbe

die Folge einer auf die Wertsteigerung des

Objektes

während der Eigentumsdauer verwendeten Tätigkeit

(Ameliorierung) ist. Inwieweit vielleicht für reine Speku-

lationsgewinne aus gewerbsmässigem An- und Verkauf

von Liegenschaften, die nicht auf die erwähnte Ursache

zurückgeführt werden können, eine andere Behandlung

194

Staaurecnl.

am Platze wäre, d. h. sie wenigstens internationalrecht-

lich einem gewöhnlichen Gewinn aus Handelsbetrieb

gleichgestellt werden könnten, mag für heute dahin-

gestellt bleiben. Denn einmal steht nicht fest, dass die

Firma Paul Hahnloser Estate wirklich den rein speku-

lativen Handel mit Grundstücken in dem erwähnten

Sinne zu ihrem Zwecke habe: die Angaben des Rekurren-

ten vor der Finanzdirektion rechtfertigen diesen Schluss

noch nicht und die dagegen sprechenden Ausführungen,

welche im staatsrechtlichen Rekursverfahren über die

Natur des Geschäftsbetriebes gemacht worden sind,

können durch btosse Bestreitung nicht beseitigt werden :

sie konnten, soweit es sich nm die Beurteilung des

Streites aus Art. 46 BV handelt, ohne Rechtsnachteil

erst vor Bundesgericht angebracht werden, weil für

Doppelbesteuerungsbeschwerden das Erfordernis der Er-

schöpfung der kantonalen Instanzen nicht gilt. So dann

lässt sich auch die Frage selbst nicht wohl allgemein

beantworten. Es wird dafür, sofern man überhaupt eine

solche Unterscheidung zulassen will, immer auf die Ver-

hältnisse des einzelnen Falles ankommen, die erst dem

Verkaufserlös seinen näheren Charakter aufdrücken. Es

wird Sache der kantonalen Einschätzungsorgane sein,

die Verhältnisse in. dieser Beziehung abzuklären, fest-

zustellen, ob sich unter den Einkünften der Firma

während der Veranlagungsperiode auch solche befinden,

die in . die letzterwähnte Kategorie eingereiht werden

können und gegebenenfalls zu der Frage der Steuer-

pflicht derselben im Kanton neuerdings Stellung zu

nehmen, bezw. einen Entscheid der Finanzdirektion

darüber zu provozieren. Gegenüber einer dem Rekurrenten

ungünstigen Lösung bleibt ihm die Befugnis, neuerdings

das Bundesgericht anzurufen, gewahrt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Hauptbegehren

der Beschwerde wird abge-

wiesen, das Eventualbegehren dagegen im Sinne der

Gerichtsstand. Ne 26.

195

Erwägungen gutgeheissen und demgemäs~ der Entsche~d

der Oberrekurskommission vom 27. Mal 1921 und dIe

Verfügung der Finanzdirektion vom 29. Dezember 1920

insoweit aufgehoben.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

26. Urteil vom 10. Februar 19~ i. S. ZiDgg

gegen Bichteramt III lern.

Art. 59 BV : Massgebend ist der Wohnsitz zur Zeit der Ein-

leitung des Prozesses. Die Frage, mit welcher ~andl,:ng

des Klägers, bezw. Richters der Prozess als emgelel.tet

gilt und der Gerichtsstand fixiert wird, beantwortet SIch

nach kantonalem Prozessrecht.

Der Rekurrent Zingg ist, nachdem er einer ihm an

seinem gegenwärtigen Wohnorte Waltenschwil, Kan-

ton Aargau, zugestellten Vorladung keine Folge ge-

leistet hatte, durch Kontumazialurteil des Gerichts-

präsidenten III von Bern vom 26. September, zugestellt

4. Oktober 1921, auf Klage des heutigen Rekursbe-

klagten Joder verpflichtet worden, an den Kläger

220 Fr. samt Zins seit 15. März 1921 sowie die Kosten

des Verfahreris zu bezahlen.

Durch Eingabe vom 26. November 1921 hat er gegen

dieses Urteil die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung. Er

macht geltend, dass es sich um eine persönliche An-

sprache (Kaufpreisforderung) handle, für die er nach

Art. 59 BV in Waltenschwil, wo er seit dem « Früh-

jahr 1921)) wohne,. hätte gesucht werden müssen.

Der Gerichtspräsident III von Bern und der Re-