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48_I_195

BGE 48 I 195

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

am Platze wäre, d. h. sie wenigstens internationalrecht-

lich einem gewöhnlichen Gewinn aus Handelsbetrieb

gleichgestellt werden könnten, mag für heute dahin-

gestellt bleiben. Denn einmal steht nicht fest; dass die

Firma Paul Hahnloser Estate wirklich den rein speku-

lativen Handel mit Grundstücken in dem erwähnten

Sinne zu ihrem Zwecke habe : die Angaben des Rekurren-

ten vor der Finanzdirektion rechtfertigen diesen Schluss

noch nicht und die dagegen sprechenden Ausführungen,

welche im staatsrechtlichen Rekursverfahren über die

Natur des Geschäftsbetriebes gemacht worden sind,

können durch blosse Bestreitung nicht beseitigt werden :

sie konnten, soweit es sich um die Beurteilung des

Streites aus Art. 46 BV handelt, ohne Rechtsnachteil

erst vor Bundesgericht angebracht werden, weil für

Doppelbesteuerungsbeschwerden das Erfordernis der Er-

schöpfung der kantonalen Instanzen nicht gilt. So dann

lässt sich auch die Frage selbst nicht wohl allgemein

beantworten. Es wird dafür, sofern man überhaupt eine

solche Unterscheidung zulassen will, immer auf die Ver-

hältnisse des einzelnen Falles ankommen, die erst dem

Verkaufserlös seinen näheren Charakter aufdrücken. Es

wird Sache der kantonalen Eiilschätzungsorgane sein,

die Verhältnisse in dieser Beziehung abzuklären, fest-

zustellen, ob sich unter den Einkünften der Firma

während der Veranlagungs periode auch solche befinden,

die in die letzterwähnte Kategorie eingereiht werden

können und gegebenenfalls zu der Frage der Steuer-

pflicht derselben im Kanton neuerdings Stellung zu

nehmen, bezw. einen Entscheid der Finanzdirektion

darüber zu provozieren. Gegenüber einer dem Reku~renten

ungünstigen Lösung bleibt ihm die Befugnis, neuerdings

das Bundesgericht anzurufen, gewahrt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Hauptbegehren

der Beschwerde wird abge-

wiesen, das Eventualbegehren dagegen im Sinne der

.'

Gerichtsstand. N· 26.

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Erwägungen gutgeheissen und demgemäss der Entscheid

der Oberrekurskommission vom 27. Mai 1921 und die

Verfügung der Finanzdirektion vom 29. Dezember 1920

insoweit aufgehoben.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

26. OrteU vom 10. Februar 19~ i. S. ZiDgg

gegen Bichteramt m lern.

Art. 59 BV: Massgebend ist der Wohnsitz zur Zeit der Ein-

leitung des Prozesses. Die Frage, mit welcher Handlung

des Klägers, bezw. Richters der Prozess als eingeleitet

gilt und der Gerichtsstand fixiert wird, beantwortet sich

nach kantonalem Prozessrecht.

Der Rekurrent Zingg ist, nachdem er einer ihm an

seinem gegenwärtigen Wohnorte Waltenschwil, Kan-

ton Aargau, zugestellten Vorladung keine Folge ge-

leistet hatte, durch Kontumazialurteil des Gerichts-

präsidenten III von Bern vom 26. September, zugestellt

4. Oktober 1921, auf Klage des heutigen Rekursbe-

klagten Joder verpflichtet worden, an den Kläger

220 Fr. samt Zins seit 15. März 1921 sowie die Kosten

des Verfahreris zu bezahlen.

Durch Eingabe vom 26. November 1921 hat er gegen

dieses Urteil die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung. Er

macht geltend, dass es sich um eine persönliche An-

sprache (Kaufpreisforderung) handle, für die er nach

Art. 59 BV in Waltenschwil, wo er seit dem « Früh-

jahr 1921 » wohne, hätte gesucht werden müssen.

Der Gerichtspräsident III von Bern und der Re-

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Staatsrecht.

kursbeklagte Joder haben die Abweisnng der Beschwerde

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Art. 59 BV schützt nach feststehender Praxis (AStO

S. 38 Erw. 2 und zahlreiche spätere Urteile) den Schuld-

ner nur beim Richter seines Wohnortes zur' Zeit der

Anhängigmachung der Klage bezw. der Einleitung

des Rechtsstreites: ein erst nach diesem Zeitpunkt

eintretender Wohnsitzwechsel hat demnach auf die

Zuständigkeit in dem eingeleiteten Prozesse keinen

Einfluss. Durch. welche Handlungen ein Prozess ein-

zuleiten ist und mit welchem Augenblicke also der

Gerichtsstand für denselben festgelegt wird, beurteilt

sich, wie ebenfalls stets erklärt wurde, nach dem

Prozessrecht des Kantons, in welchem der Prozess

geführt wird, das demnach speziell auch darüber ent-

scheidet, ob hiefür schon die Einreichung der Klage

(des Ladungsgesuches) beim Richter oder erst deren

Mitteilung (die Zustellung der Ladung) an den Beklagten

genügt. Für das beroische Recht wird die Frage hin-

sichtlich der erst- und letztinstanzlich vom Amtsgerichts-

präsidenten zu beurteilenden Streitigkeiten gelöst durch

§ 294 der neuen Zivilprozessordnung von 1918, wonach

in solchen « die Rechtshängigkeit mit der Anbringung

des Gesuches um Ladung d~s Beklagten beim Richter

eintritt ». Dieses Ladungsgesuch, welches nach gesetz-

licher Vorschrift auch das Rechtsbegehren enthielt,

war aber im vorliegenden Falle schon am 6. April 1921

beim Richteramt III von Bero eingereicht worden,

in einem Zeitpunkte, als der Rekurrent seinen Wohn-

sitz noch im Kanton Bero, in Rain bei Gasel, hatte

(auch nach dem von ihm selbst vorgelegten Zeugnis

des Gemeinderats von Waltenschwil ist er erst im

Mai 1921 an letzteren Ort umgezogen nnd hat hier

einen neuen Wohnsitz begründet). War demnach in

jenem Zeitpunkt der beroische Richter in der . Sache

Gerichtsstand. N· 27.

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unzweifelhaft noch zuständig, so kommt aber nichts

darauf an, dass die Zustellung der Ladung an den Re-

kurrenten erst erheblich später, als er schon in Walten-

schwil domiziliert war, erfolgte und' wodurch diese Ver-

zögerung in der Behandlung der Sache verursacht

wurde (nach der Auskunft des Gerichtspräsidenten

wäre sie darauf zurückzuführen, dass im ersten Halb-

jahre 1921 die Stelle des III. Gerichtspräsidenten wäh-

rend einiger Zeit nicht besetzt war).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

27. UrteU vom 15. Juli 1999

i. S. Elektrizitä.tswerk Olten-Aarbarg A.-G.

gegen Soloth\U'1l Itegierunprat und Obergericht.

Neufestsetzung des vom Inhaber einer Wasserrechtskonzes-

sion zu entrichtenden Wasserzinses gestützt auf einen

dessen periodische Revision durch die Verleihungsbehörde

vorsehenden Vorbehalt der Konzession. Anfechtung des

Masses der Erhöhung wegen Missachtung von Vorschriften

des kantonalen und eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes.

Der Streit darüber fällt als solcher zwischen Beliehenem

und Verleihungsbehörde über die aus dem Verleihungsver-

MUnis entspringenden Rechte und Pflichten unter Art. 71

des letzteren Gesetzes. Zulässigkeit einer Parteivereinbarung,

wonach er unter Ausschluss der kantonalen Gerichtsbehörde

(Art. 71 Abs. 1) erst- und letztinstanzlich vom Bundes-

gericht beurteilt werden soll.

A. -

Die A.-G. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg mit

Sitz in Olten ist Inhaberin einer Konzession des Re-

gierungsrates des Kantons Solothurn vom 17. September

1909 für Erstellung und Betrieb eines Wasserwerkes

an der Aare bei Winznau und Obergösgen. Durch Be-

schluss des Regierungsrates vom 16. Februar 1912 W1.1fde