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Staatsrecht.
gergemeinde somit sich die Armensteuer auf Rechnung
ihres Bürgers von der Korporation bezahlen lässt,
was in Bezug auf ausser dem Kanton wohnende Bürger
dem bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbot zu-
widerläuft. Der Bürgergemeinde Zug fehlt also die
Befugnis, den Betrag der zu Lasten der Rekurrenten
veranlagten Armensteuer sich von der Korporations-
gemeinde Zug ausrichten zu lassen.
Dagegen ist, wie bereits erwähnt, damit noch nicht
entschieden, ob die letztere berechtigt sei, im Sinne
von § 8 ihrer Statuten bei Nichtbezahlung der Armen-
steuer den Korporationsnutzen gegenüber in andern
Kantonen wohnenden Genossen zurückzuhalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen.
. 34. t7rteU vom 13. Juli 1923 i. S. lüscionl gegen Graubünclen.
Art. 46 Abs. 2 BV.
Unzulässigkeit der Besteuerung auslän-
discher Liegenschaften und ihres Ertrags. Anwendung dieses
Grundsatzes bei Personen, die im Ausland Weinberge be-
sitzen und mit dem daraus gezogenen Wein an ihrem Wohn-
sitz in der Schweiz Handel treiben. Zulässigkeit der Be-
steuerung ihres Einkommens, soweit es sich als Ertrag dieses
Handels darstellt; der Umstand, dass der Wein zollfrei ein-
. geführt werden kann, darf aber bei der Berechnung dieses
Einkommensteils nicht berücksichtigt werden.
A. -
Der Rekurrent Mascioni, der Weinhändler in
Campascio bei Brusio ist, besitzt, wie eine Reihe anderer
Bewohner des Puschlav, Weinberge im Veltlin. Den aus
diesen Weinbergen bezogenen Wein transportiert der
Rekurrent nach Campascio -
wenigstens geschah das
in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum -
und
verkauft ihn von da gleich dem andern Wein, den er von
Veltliner Weinbauern kauft. Für den eigenen Wein muss
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Doppelbesteuerung. N° 34.
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er dabei keinen Zoll bezahlen zufolge einer Vergünsti-
gung, die für die Puschlaver Besitzer von Veltliner land-
wirtschaftlichen Grundstücken besteht. Bei der Erwerbs-
steuereinschätzung pro 1921 (Oktober 1920 bis Oktober
1921) wurde auch der Gewinn, den der Rekurrent aus
dem eigenen Wein zieht. berücksichtigt. Die
Kr~is
steuerkommission von Brusio nahm in ihrem EntscheIde
vom 9. September 1922 an, der Rekurrent habe im ge-
nannten Steuerjahr einen steuerbaren Erwerb von
35,000 Fr. gehabt, den sie wie folgt berechnete: Der
Rekurrent hat 1517 hl Veltlinerwein eingeführt; der
Gewinn pro hl ist auf 20 Fr. anzuschlagen; v.on dem
eingeführten Wein sind 673 hl eigene ProduktIOn, auf
denen· der Rekurrent, weil er keinen Zoll bezahlen musste,
einen weitem Gewinn von 8 Fr. pro hl gemacht hat.
Der Rekurrent zog den Entscheid der Kreissteuer-
kommission an die kantonale Rekurskommission weiter,
indem er geltend machte: Der Ertrag der Weinberge im
Veltlin unterstehe in keiner Weise der Steuerhoheit des
Kantons Graubünden....
Die Einfuhrbegünstigung
werde durch die vermehrten Kosten der Bewirtschaf-
tung der Güter jenseits der Grenze wettgemacht. ...
Die kantonale Rekurskommission wies den Rekurs am
2. März 1923 ab. In der Begründung wird bemerkt : Aus-
wärtige Grundstücke unterlägen im Kanton weder der
Vermögens-
noch der Erwerbsbesteuerung. Dagegen
könne das in den Kanton eingeführte Produkt einer aus-
wärtigen Liegenschaft für die Besteuerung in Betracht
fallen, und zwar dann, wenn es sich um eine händle-
rische Verwertung des Produktes handle, dieses nicht dem
Unterhalt einer Familie diene. Die Weinberge des Re-
kurrenten im Veltlin bildeten mit seinen Liegenschaften
im Kanton keine Einheit und ihr Ertrag werde zu händ-
lerischen Zwecken verwendet .... Die Zollbegünstigungen,
die der Rekurrent für den eigenen Wein geniesse, seien
freilich nicht als solche steuerbar, sondern sie kämen als
. HilfSmittel in Betracht zur Ermittlung des steuerbaren
Erwerbes des Rekurrenten ....
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Staatsrecht.
B. -
Gegen den Entscheid der kantonalen Rekui*s-
kommission hat Mascioni den staatsrechtlichen Rekurs
ergriffen mit dem Antrag: « 1. Es sei die Besteuerung
der im Veltlin gelegenen Liegenschaften des Rekurren-
ten, sowie die Besteuerung ihres Ertrages durch den
Kanton Graubünden auf Grund von Art. 46,2 und Art. 4
BVais unzulässig zu erklären und es sei die Veranlagung
vom 9. September 1922 aufzuheben. 2. Eventuell:
Es sei die kantonale Steuerbehörde zu veranlassen, eine
neue mit Art. 46,2 und Art. 4 BV vereinbare Veranlagung
vorzunehmen.) Es wird ausgeführt: Die Besteuerung
des Rekurrenten für den Ertrag seiner Veltliner Wein-
berge bedeute eine unzulässige
Doppelbesteuerung,
zumal da der Rekurrent für diese Liegenschaften und
deren Ertrag in Italien besteuert werde. ... Es handle
sich bei dem streitigen Wein um landwirtschaftlichen
Erwerb, möge auch der Rekurrent daneben
noch
Handel mit gekauftem Wein treiben; denn jener
Erwerb sei dadurch charakterisiert, dass er sich darstelle
als Erlös aus dem ersten Verkauf sebstgezogener Pro-
dukte ....
C. -
Die kantonale Rekurskommission und der
Kleine Rat von Graubünden haben die Abweisung des
Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -,- Nach der bundesrechtlichen Praxis über das
Verbot der Doppelbesteuerung darf der Eigentümer im
Ausland gelegener Liegenschaften, der in der Schweiz
wohnt, hier für diese nicht besteuert werden, wobei kein
Unterschied gemacht wird zwischen der Besteuerung der
Liegenschaften als Vermögensobjekt und derjenigen des
Ertrages als Einkommen (BGE 48 I 192 f.). Dabei wird
freilich im Gegensatz zum interkantonalen Verhältnis als
weitere Voraussetzung der Steuerfreiheit des Eigen-
tümers der Liegenschaft verlangt, dass er im Ausland
auch wirklich inbezug auf die letztere besteuert werde,
welches Erfordernis aber beim Rekurrenten was seine
-
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Weinberge im Veltlin anlangt, unbestrittenermassen er-
füllt ist. Das bündnerische StG steht übrigens in Hin-
sicht auf auswärtige Liegenschaften auf keinem andern
Boden als das Bundesrecht : sie werden nicht zur Steuer
herangezogen nach Art. 2 Ziff. 1, und der Vorbehalt
auswärtiger Besteuerung wird dabei nicht einmal auf,..
gestellt (er bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf die
auswärtigen « Betriebsfonde 11).
Fragt es sich nun, ob die Einschätzung des Rekur-
renten auf einen steuerbaren Erwerb von 35,000 Fr.
eine unzulässige Besteuerung für seine Veltliner Liegen-
schaften in sich schliesse, so kann das von vornherein
nur für den kleinern Teil der Einschätzung in Frage
kommen, nämlich soweit in ihr der Gewinn aus dem auf
jenen Liegenschaften gezogenen Wein (673 hl)berück-
sichtigt worden ist, nicht aber soweit es sich um Gewinn
aus gekauftem Wein handelt (844 hl). Was aber den
selbstgezogenen Wein des Rekurrenten anbetrifft, so
verstösst seine Heranziehung bei der Steuerveranlagung
grundsätzlich nicht gegen das Verbot der Doppelbesteue-
rung. Zwar ist als Ertrag einer ausländischen Liegen-
schaft, der in der Schweiz nicht mit Steuer belegt werden
darf, nicht nur das zu verstehen, was der Eigentümer in
Form von Pacht- und Mietzinsen daraus zieht, sondern
auch das Ergebnis der auf eigene Rechnung erfolgten
landwirtschaftlichen Bewerbung (s. das zitierte Urteil), in-
dem hier die Bedeutung des Grundstückes als Einkom-
mensquelle diejenige der gewerblichen Tätigkeit, die an
sich zu einer andern Regelung führen würde, überwiegt.
Allein es ist beim Rekurrenten doch zu beachten, dass er
neben dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Veltliner
Weinberge und unabhängig davon an seinem Wohnort
einen Weinhandel betreibt und dass der Gewinn, den er
aus dem selbstgezogenen Wein erzielt, nur zum Teil auf
der landwirtschaftlichen Produktion, die sich im Veltlin
abspielt. beruht, zum andern Teil aber das Ergebnis des
ikommerziellen Betriebes in Campascio ist. Jener Wein
st in dem Zeitpunkt, da er aus dem Veltlin abtranspor-
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Staatsrecht.
tiert wird,"zweifellos nicht mehr wert als Wein gleicher
Qualität aus andern Veltliner Reben. die Einheimischen
gehörep, und speziell als. entsprechender Wein, den der
Rekurrent selber im VeltIin kauft. Nach dem damaligen
Wert, d. h. auf der Grundlage des Veltliner Markt-
preises, wird sich daher bestimmen. welche Rendite die
Weinberge des Rekurrenten als solche abgeworfen haben.
Der weitere Gewinn aber, der dann aus dem Verkauf
sich ergibt, ist nicht mehr die Folge der landwirtschaft-
lichen Bewerbung der Liegenschaften, sondern diejenige
der kaufmännischen Tätigkeit des Rekurrenten, indem
er von der Leitung, den Einrichtungen und der Organi-
sation des kommerziellen Betriebes abhängt und zwar
genau in gleicher Weise wie der Gewinn aus dem ge-
kauften Wein. Dabei ist auch möglich, dass der einge-
führte Wein im Weingeschäft in Campascio auch noch
einer gewissen technischen Behandlung bedarf. Die
Spaltung des Gewinnes, den der Rekurrent aus dem
eigenen Wein gezogen hat, in landwirtschaftlichen und
händlerischen und die Heranziehung des letzteren zur
Besteuerung im Kanton Graubünden ist daher an sich
nicht zu beanstanden. Und es ist auch dagegen nichts
einzuwenden, dass zur Bestimmung des händlerischen
Gewinns von dem Veltlinermarktpreis für Wein gleicher
Qualität ausgegangen wird, wie das bei der angefochtenen
Einschätzung des Rekurrenten geschehen ist. Dagegen
war es unrichtig, dass dem steuerbaren Gewinn auch
die Zollvergünstigung auf dem eigenen Wein des Re-
kurrenten angerechnet wurde. Diese Zollvergünstigung
soll wohl einen Ausgleich dafür bieten, dass der im
Puschlav wohnende Eigentümer von Veltliner Grund~
stücken bei deren Bewirtschaftung zufolge der Ent~
fernung, der Transportkosten usw. grössere Kosten hat
als der im Veltlin wohnende Eigentümer. Der Rekurrent
geniesst die Vergünstigung zweifellos nicht als Händler,
sondern ausschliesslich als Weinbauer, und sie ist daher
bei der Abgrenzung des Gewinns dem landwirtschafh
lichen und nicht dem kaufmännischen Betrieb gutzu:
Doppelbesteuerung. N° 34.
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schreiben. Mit dem letztern Vorgehen haben die kanto-
nalen Behörden über die Steuerhoheit des Kantons
hinausgegriffen. Aus der der Einschätzung des Rekur-
renten zugrunde liegenden Gewinnberechnung ist somit
der Posten 673 hl a 8 Fr. (Zollersparnis) zu streichen.
Bei der Regelung des vorliegenden Steuerkonfliktes im
angegebenen Sinn liegt denn auch eine Doppelbesteue-
rung des Rekurrenten tatsächlich nicht vor. Es ist gewiss
anzunehmen -
der Rekurrent behauptet nicht das
Gegenteil -, dass bei seiner Besteuerung im Veltlin auf
die durchschnittliche landwirtschaftliche Rendite von
Weinbergen dieser Art abgestellt wird, wie sie sich aus den
dortigen Marktpreisen des Weines ergibt, und wie sie
auch der Rekurrent dank der Zollvergünstigung wohl
erzielen wird. Damit ist aber der Gewinn, den der Re-
kurrent dann zufolge seines kommerziellen Betriebs aus
dem Wein weiterhin zieht. nicht besteuert, wie denn ja
auch dieser Betrieb territorial rein dem Kanton Grau-
bünden angehört.
2. -
.......................................... .
Demnach erkennt das Bundesgericht:,
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent-
scheid der kantonalen Rekurskolllmission von Grau-
bünden vom 2. März 1923 in dem Sinne aufgehoben.
dass bei der Einschätzung des Rekurrenten die Zollver-
günstigung . nicht berücksichtigt werden darf.