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49_I_244

BGE 49 I 244

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

gergemeinde somit sich die Armensteuer auf Rechnung

ihres Bürgers von der Korporation bezahlen lässt,

was in Bezug auf ausser dem Kanton wohnende Bürger

dem bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbot zu-

widerläuft. Der Bürgergemeinde Zug fehlt also die

Befugnis, den Betrag der zu Lasten der Rekurrenten

veranlagten Armensteuer sich von der Korporations-

gemeinde Zug ausrichten zu lassen.

Dagegen ist, wie bereits erwähnt, damit noch nicht

entschieden, ob die letztere berechtigt sei, im Sinne

von § 8 ihrer Statuten bei Nichtbezahlung der Armen-

steuer den Korporationsnutzen gegenüber in andern

Kantonen wohnenden Genossen zurückzuhalten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen.

. 34. t7rteU vom 13. Juli 1923 i. S. lüscionl gegen Graubünclen.

Art. 46 Abs. 2 BV.

Unzulässigkeit der Besteuerung auslän-

discher Liegenschaften und ihres Ertrags. Anwendung dieses

Grundsatzes bei Personen, die im Ausland Weinberge be-

sitzen und mit dem daraus gezogenen Wein an ihrem Wohn-

sitz in der Schweiz Handel treiben. Zulässigkeit der Be-

steuerung ihres Einkommens, soweit es sich als Ertrag dieses

Handels darstellt; der Umstand, dass der Wein zollfrei ein-

. geführt werden kann, darf aber bei der Berechnung dieses

Einkommensteils nicht berücksichtigt werden.

A. -

Der Rekurrent Mascioni, der Weinhändler in

Campascio bei Brusio ist, besitzt, wie eine Reihe anderer

Bewohner des Puschlav, Weinberge im Veltlin. Den aus

diesen Weinbergen bezogenen Wein transportiert der

Rekurrent nach Campascio -

wenigstens geschah das

in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum -

und

verkauft ihn von da gleich dem andern Wein, den er von

Veltliner Weinbauern kauft. Für den eigenen Wein muss

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Doppelbesteuerung. N° 34.

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er dabei keinen Zoll bezahlen zufolge einer Vergünsti-

gung, die für die Puschlaver Besitzer von Veltliner land-

wirtschaftlichen Grundstücken besteht. Bei der Erwerbs-

steuereinschätzung pro 1921 (Oktober 1920 bis Oktober

1921) wurde auch der Gewinn, den der Rekurrent aus

dem eigenen Wein zieht. berücksichtigt. Die

Kr~is­

steuerkommission von Brusio nahm in ihrem EntscheIde

vom 9. September 1922 an, der Rekurrent habe im ge-

nannten Steuerjahr einen steuerbaren Erwerb von

35,000 Fr. gehabt, den sie wie folgt berechnete: Der

Rekurrent hat 1517 hl Veltlinerwein eingeführt; der

Gewinn pro hl ist auf 20 Fr. anzuschlagen; v.on dem

eingeführten Wein sind 673 hl eigene ProduktIOn, auf

denen· der Rekurrent, weil er keinen Zoll bezahlen musste,

einen weitem Gewinn von 8 Fr. pro hl gemacht hat.

Der Rekurrent zog den Entscheid der Kreissteuer-

kommission an die kantonale Rekurskommission weiter,

indem er geltend machte: Der Ertrag der Weinberge im

Veltlin unterstehe in keiner Weise der Steuerhoheit des

Kantons Graubünden....

Die Einfuhrbegünstigung

werde durch die vermehrten Kosten der Bewirtschaf-

tung der Güter jenseits der Grenze wettgemacht. ...

Die kantonale Rekurskommission wies den Rekurs am

2. März 1923 ab. In der Begründung wird bemerkt : Aus-

wärtige Grundstücke unterlägen im Kanton weder der

Vermögens-

noch der Erwerbsbesteuerung. Dagegen

könne das in den Kanton eingeführte Produkt einer aus-

wärtigen Liegenschaft für die Besteuerung in Betracht

fallen, und zwar dann, wenn es sich um eine händle-

rische Verwertung des Produktes handle, dieses nicht dem

Unterhalt einer Familie diene. Die Weinberge des Re-

kurrenten im Veltlin bildeten mit seinen Liegenschaften

im Kanton keine Einheit und ihr Ertrag werde zu händ-

lerischen Zwecken verwendet .... Die Zollbegünstigungen,

die der Rekurrent für den eigenen Wein geniesse, seien

freilich nicht als solche steuerbar, sondern sie kämen als

. HilfSmittel in Betracht zur Ermittlung des steuerbaren

Erwerbes des Rekurrenten ....

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Staatsrecht.

B. -

Gegen den Entscheid der kantonalen Rekui*s-

kommission hat Mascioni den staatsrechtlichen Rekurs

ergriffen mit dem Antrag: « 1. Es sei die Besteuerung

der im Veltlin gelegenen Liegenschaften des Rekurren-

ten, sowie die Besteuerung ihres Ertrages durch den

Kanton Graubünden auf Grund von Art. 46,2 und Art. 4

BVais unzulässig zu erklären und es sei die Veranlagung

vom 9. September 1922 aufzuheben. 2. Eventuell:

Es sei die kantonale Steuerbehörde zu veranlassen, eine

neue mit Art. 46,2 und Art. 4 BV vereinbare Veranlagung

vorzunehmen.) Es wird ausgeführt: Die Besteuerung

des Rekurrenten für den Ertrag seiner Veltliner Wein-

berge bedeute eine unzulässige

Doppelbesteuerung,

zumal da der Rekurrent für diese Liegenschaften und

deren Ertrag in Italien besteuert werde. ... Es handle

sich bei dem streitigen Wein um landwirtschaftlichen

Erwerb, möge auch der Rekurrent daneben

noch

Handel mit gekauftem Wein treiben; denn jener

Erwerb sei dadurch charakterisiert, dass er sich darstelle

als Erlös aus dem ersten Verkauf sebstgezogener Pro-

dukte ....

C. -

Die kantonale Rekurskommission und der

Kleine Rat von Graubünden haben die Abweisung des

Rekurses beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -,- Nach der bundesrechtlichen Praxis über das

Verbot der Doppelbesteuerung darf der Eigentümer im

Ausland gelegener Liegenschaften, der in der Schweiz

wohnt, hier für diese nicht besteuert werden, wobei kein

Unterschied gemacht wird zwischen der Besteuerung der

Liegenschaften als Vermögensobjekt und derjenigen des

Ertrages als Einkommen (BGE 48 I 192 f.). Dabei wird

freilich im Gegensatz zum interkantonalen Verhältnis als

weitere Voraussetzung der Steuerfreiheit des Eigen-

tümers der Liegenschaft verlangt, dass er im Ausland

auch wirklich inbezug auf die letztere besteuert werde,

welches Erfordernis aber beim Rekurrenten was seine

-

,

Doppelbesteuerung. N° 34.

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Weinberge im Veltlin anlangt, unbestrittenermassen er-

füllt ist. Das bündnerische StG steht übrigens in Hin-

sicht auf auswärtige Liegenschaften auf keinem andern

Boden als das Bundesrecht : sie werden nicht zur Steuer

herangezogen nach Art. 2 Ziff. 1, und der Vorbehalt

auswärtiger Besteuerung wird dabei nicht einmal auf,..

gestellt (er bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf die

auswärtigen « Betriebsfonde 11).

Fragt es sich nun, ob die Einschätzung des Rekur-

renten auf einen steuerbaren Erwerb von 35,000 Fr.

eine unzulässige Besteuerung für seine Veltliner Liegen-

schaften in sich schliesse, so kann das von vornherein

nur für den kleinern Teil der Einschätzung in Frage

kommen, nämlich soweit in ihr der Gewinn aus dem auf

jenen Liegenschaften gezogenen Wein (673 hl)berück-

sichtigt worden ist, nicht aber soweit es sich um Gewinn

aus gekauftem Wein handelt (844 hl). Was aber den

selbstgezogenen Wein des Rekurrenten anbetrifft, so

verstösst seine Heranziehung bei der Steuerveranlagung

grundsätzlich nicht gegen das Verbot der Doppelbesteue-

rung. Zwar ist als Ertrag einer ausländischen Liegen-

schaft, der in der Schweiz nicht mit Steuer belegt werden

darf, nicht nur das zu verstehen, was der Eigentümer in

Form von Pacht- und Mietzinsen daraus zieht, sondern

auch das Ergebnis der auf eigene Rechnung erfolgten

landwirtschaftlichen Bewerbung (s. das zitierte Urteil), in-

dem hier die Bedeutung des Grundstückes als Einkom-

mensquelle diejenige der gewerblichen Tätigkeit, die an

sich zu einer andern Regelung führen würde, überwiegt.

Allein es ist beim Rekurrenten doch zu beachten, dass er

neben dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Veltliner

Weinberge und unabhängig davon an seinem Wohnort

einen Weinhandel betreibt und dass der Gewinn, den er

aus dem selbstgezogenen Wein erzielt, nur zum Teil auf

der landwirtschaftlichen Produktion, die sich im Veltlin

abspielt. beruht, zum andern Teil aber das Ergebnis des

ikommerziellen Betriebes in Campascio ist. Jener Wein

st in dem Zeitpunkt, da er aus dem Veltlin abtranspor-

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Staatsrecht.

tiert wird,"zweifellos nicht mehr wert als Wein gleicher

Qualität aus andern Veltliner Reben. die Einheimischen

gehörep, und speziell als. entsprechender Wein, den der

Rekurrent selber im VeltIin kauft. Nach dem damaligen

Wert, d. h. auf der Grundlage des Veltliner Markt-

preises, wird sich daher bestimmen. welche Rendite die

Weinberge des Rekurrenten als solche abgeworfen haben.

Der weitere Gewinn aber, der dann aus dem Verkauf

sich ergibt, ist nicht mehr die Folge der landwirtschaft-

lichen Bewerbung der Liegenschaften, sondern diejenige

der kaufmännischen Tätigkeit des Rekurrenten, indem

er von der Leitung, den Einrichtungen und der Organi-

sation des kommerziellen Betriebes abhängt und zwar

genau in gleicher Weise wie der Gewinn aus dem ge-

kauften Wein. Dabei ist auch möglich, dass der einge-

führte Wein im Weingeschäft in Campascio auch noch

einer gewissen technischen Behandlung bedarf. Die

Spaltung des Gewinnes, den der Rekurrent aus dem

eigenen Wein gezogen hat, in landwirtschaftlichen und

händlerischen und die Heranziehung des letzteren zur

Besteuerung im Kanton Graubünden ist daher an sich

nicht zu beanstanden. Und es ist auch dagegen nichts

einzuwenden, dass zur Bestimmung des händlerischen

Gewinns von dem Veltlinermarktpreis für Wein gleicher

Qualität ausgegangen wird, wie das bei der angefochtenen

Einschätzung des Rekurrenten geschehen ist. Dagegen

war es unrichtig, dass dem steuerbaren Gewinn auch

die Zollvergünstigung auf dem eigenen Wein des Re-

kurrenten angerechnet wurde. Diese Zollvergünstigung

soll wohl einen Ausgleich dafür bieten, dass der im

Puschlav wohnende Eigentümer von Veltliner Grund~

stücken bei deren Bewirtschaftung zufolge der Ent~

fernung, der Transportkosten usw. grössere Kosten hat

als der im Veltlin wohnende Eigentümer. Der Rekurrent

geniesst die Vergünstigung zweifellos nicht als Händler,

sondern ausschliesslich als Weinbauer, und sie ist daher

bei der Abgrenzung des Gewinns dem landwirtschafh

lichen und nicht dem kaufmännischen Betrieb gutzu:

Doppelbesteuerung. N° 34.

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schreiben. Mit dem letztern Vorgehen haben die kanto-

nalen Behörden über die Steuerhoheit des Kantons

hinausgegriffen. Aus der der Einschätzung des Rekur-

renten zugrunde liegenden Gewinnberechnung ist somit

der Posten 673 hl a 8 Fr. (Zollersparnis) zu streichen.

Bei der Regelung des vorliegenden Steuerkonfliktes im

angegebenen Sinn liegt denn auch eine Doppelbesteue-

rung des Rekurrenten tatsächlich nicht vor. Es ist gewiss

anzunehmen -

der Rekurrent behauptet nicht das

Gegenteil -, dass bei seiner Besteuerung im Veltlin auf

die durchschnittliche landwirtschaftliche Rendite von

Weinbergen dieser Art abgestellt wird, wie sie sich aus den

dortigen Marktpreisen des Weines ergibt, und wie sie

auch der Rekurrent dank der Zollvergünstigung wohl

erzielen wird. Damit ist aber der Gewinn, den der Re-

kurrent dann zufolge seines kommerziellen Betriebs aus

dem Wein weiterhin zieht. nicht besteuert, wie denn ja

auch dieser Betrieb territorial rein dem Kanton Grau-

bünden angehört.

2. -

.......................................... .

Demnach erkennt das Bundesgericht:,

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent-

scheid der kantonalen Rekurskolllmission von Grau-

bünden vom 2. März 1923 in dem Sinne aufgehoben.

dass bei der Einschätzung des Rekurrenten die Zollver-

günstigung . nicht berücksichtigt werden darf.