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Staatsrecht.
V. PRESSFREIHEIT
LIDERTE DE LA PRESSE
35. Orteil vom 6. Juli 1923
i. S. Wyss und Genossen gegen Dietschi.
Pressfreiheit. In der Presse erscheinende Kundgebung eines
Parteivorstandes, wodurch der für die Wahl eines Stadt-
ammanns vorgeschlagene Kandidat kritisiert wird, ohne
dass ihm ein Gegenkandidat gegenübergestellt würde. über-
schreitung der Grenzen zulässiger Kritik. -
Bestrafung der
Mitglieder des Parteivorstandes wegen Ehrverletzung; keine
Willkür.
A. -
Die Rekurrenten sind Mitglieder des Vorstandes
der (römisch-katholischen) Volkspaltei von Olten, wäh-
rend der Rekursbeklagte, der seit Jahren das Amt eines
Stadtammanns von Olten innehat, der freisinnig-demo-
kratischen Partei angehört. Am 6. und 7. August 1921
fand mit Rücksicht auf den Ablauf einer Amtsperiode
die Wahl des Stadtammanns statt, wofür der Rekurs-
beklagte wieder vorgeschlagen wurde. Der Vorstand der
Volkspartei beschloss in einer Sitzung vom 2. oder 3. Au-
gust 1921, ihn zu bekämpfen, ohne ihm jedoch einen
andern Kandidaten gegenüberzustellen; infolgedessen
wurde in den in Olten en;cheinenden Zeitungen
« Oltner
Nachrichten» und «Der Morgen» vom 5. August
1921 folgender vom « Parteivorstand » unterzeichneter
Artikel veröffentlicht:
« Zu den Gemeindebeamten-
wahlen. Das Parteikowitee der Volkspartei Olten hat in
einer längeren Sitzung Stellung zu diesen Wahlen ge-
nommen und mit Einmütigkeit beschlossen die Wähler
aufzufordern, geschlossen zur Urne zu gehen und den
Stadtammann Dr. Dietschi zu streichen. -
Dieses Vor-
gehen ist leider nur allzu begründet. Jedermann ist be-
kannt, wie Herr Stadtammann Dietschi jede sich bie-
Pressfreiheit. N0 35.
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tende Gelegenheit benützt, wo er den Katholiken, resp.
der Volkspartei gegenüber seiner Gehässigkeit Ausdruck
geben und einen Hieb versetzen kann. Wo abe;, selbst
nach dem Ausspruch seiner eigenen Partei, das Wohl
der Stadt auf dem Spiele steht, findet er nicht den Mut,
für die wahren lntere&sen der Gemeinde ein 'Wort einzu-
legen, wohl um es roit seinen Freunden von der Linken
nicht zu verderben. Wir erinnern nur an die noch schwe-
bende Steuerangclegenheit. Eine Person, die nicht besser
das Allgemeininteresse zu wahren weiss, gehört nicht an
die Spitze eines Gemeindewesens, zum allerwenigsten
einer Stadt Olten. -
Die Volkspartei würde selber auf
jede Parteiehre verzichten, wenn sie einen solchen
« Stadtammann » zur 'Vahl empfehlen würde ... » Wegen
dieses Artikels erhob der Rekursbeklagte vor dem
Amtsgericht von Olten-Gösgen gegen die Rekurrenten
eine Ehrverletzungsklage. Diese machten u. a. geltend,
dass es sich um eine berechtigte Kritik seines Verhaltens
handle, indem sie folgendes ausführten: Der Rekurs-
beklagte habe hartnäckig für die Einführung der unent-
geltlichen Kremation gekämpft, obwohl die Katholiken
diese verabscheuen. Der katholische Geistliche Pr. Düg-
gelin sei von ihm in gehässiger 'Veise kritisiert worden,
weil er bei der Beerdigung einer Selbstmörderin die
kirchlichen Zeremonien nicht vorgenommen habe. Im
Jahre 1918 habe er den Antrag gestell:, den Katholiken
die Abhaltung der Fronleichnamsprozession zu ver-
bieten, während er sonst nicht gegen Umzüge auftrete.
Am 10. Juli 1921 sei bei einem Gesangsfest in der alt-
katholischen Kirche ein
römisch-katholischer Geist-
licher deswegen VOI' ihm «angerempelt» worden, weil
er, wie noch viele andere, den Hut nicht abgenommen
habe; zudem sei diese Geschichte noch in der Zeitung
von ihm breit geschlagen worden (im
« Oltner Tag-
blatt)) vom 13. Juli 1921). Als die Katholiken am 26. Juli
1921 bei der Beerdigung des Pfarrvikars Dr. Stössel
trotz eines ini. Gemeindereglement enthaltenen Verbotes
ein öffentliches Leicbengeleite durch dIe Stadt verap-
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staltet hätten, habe der Rekursbeklagte dies « als bittere
Angelegenheit der Gemeinde » bezeichnet und gedroht,
wenn es noch einmal vorkomme, werde er dem Leiehen-
fuhrmann, dem Totengräber und dem Friedhofwärter
die Weisung geben. die Beerdigung zu verweigern. Im
Jahre 1921 sei von der Gemeindeversammlung das
steuerfreie Existenzminimum auf den Antrag der sozial-
demokratischen Partei für Familien auf 2500 Fr und
für Ledige auf 1500 Fr. erhöht worden. Der Rekurrent
habe zu dieser Frage in der Versammlung das Wort
nicht ergriffen. obwohl es sich um eine für die Gemeinde-
finanzen wichtig~ Angelegenheit gehandelt habe und denn
auch die Mehrheit des Gemeinderates dafür eingetreten
sei. dass die steuerfreien Beträge nur auf 2000 Fr und
1200 Fr. festgesetzt würden. Sodann sei der Rekurrent
beim Generalstreik von 1918 nicht energisch genug den
Sozialdemokraten gegenüber aufgetreten. indem er ins-
besondere die Bürgerlichen vor Provokationen gewarnt
und die Bildung einer Bürgerwehr verhindert habe.
Ferner habe er es erreichen wollen, dass die von frei-
sinnigen Parteigenossen geleitete Motorwagenfabrik Berna
eine Nachsteuer nicht bezahlen müsse. die sie in folge von
übertriebenen Abschreibungen schuldete. Er leite auch
die Buchdruckerei Dietschi & _ oe. obwohl nach einem
Gemeindereglement den Beamten jede gewerbliche Neben-
beschäftigung verboten sei. Dass der Gemeinderat ihm
das gestattet habe, könne' die Reglementsverletzung
nicht aus der Welt schaffen.
Das Obergericht des· Kantons Solothurn als Apel-
lationsinstanz erklärte am 7. März 1923 die Rekurrenten
der « Beschimpfung begangen durch das Mittel der
Druckerpresse » schuldig und verurteilte sie zu einer
Geldbusse von je 30 Fr.
In der Begründung des Entscheides wird zunächst
ausgeführt. dass sämtliche Mitglieder des Vorstandes der
Volkspartei, die in der Sitzung vom 2. oder 3. August
1921 anwesend gewesen seien und dem Beschluss über
den Wahlaufruf zugestimmt hätten. strafrechtlich als
Pressfreibeit. N° 35.
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Täter zu betrachten seien. Das Urteil gibt für drese Auf-
fassung folgende Begründung: « Nach § 183 StGB haftet
für eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche durch
das Mittel der Druckerpresse verübt worden ist, zu-
nächst der Verfasser der Druckschrift, dann der Heraus-
geber, der Verleger, der Drucker oder der gewerbs-
mässige Verbreiter. Das Gesetz will in erster Linie den
Urheber haftbar-erklären, falls dieser bekannt ist oder
ermittelt werden kann. Das Amtsgericht hat ange-
nommen, dass als Urheber, d. h. Verfasser des einge-
klagten Aufrufes, diejenigen Vorstandsmitglieder in
Betracht kommen, welche am Zu~tandekommen des
fraglichen Vorstandsbeschlusses, der den eingeklagten
Aufruf im Gefolge hatte, mitwirkten. Diese Auffassung
ist richtig, denn als Urheber, bezw. Verfasser des frag-
lichen Aufrufes kommt nicht nur derjenige in Betracht,
der vielleicht zufällig oder im Auftrage des Vorstandes.
d. h. in Ausführung des betreffenden Vorstandsbe-
sehlusses den Aufruf abgefasst und der Zeitung zum
Drecke übergeben hat, sondern Urheber und Verfasser
sin d alle diejenigen, die mitgeholfen haben, diesen Be-
schluss zu fassen und ihn zur Ausführung zu pringen.
Sie (die Rekurrenten) haben auch nicht bestritten, dass
sie die Urheber des fraglichen Beschlusses, der diesen Auf-
ruf im Gefolge hatte, waren. Die Tatsache, dass der Auf-
ruf die Unterschrift « Der Parteivorstand » trägt, und die
eigenen Verantwortungen der betreffenden Beklagten
in diesem Prozesse sprechen dafür, dass sie die Haftung
und Verantwortlichkeit auf sich genommen haben
und sie auch ausdrücklich auf sich nehmen wollten.
Bei dieser Sachlage hat das Amtsgericht mit Recht nicht
nach einem einzigen Verfasser gesucht. Desgleichen hat
das Amt richtigerweise angenommen, es seien sämtliche
beteiligte Vorstandsmitglieder als Mittäter im Sinne von
§ 29 StGB zu betrachten.) Über die Frage, ob der Auf-
ruf des Parteivorstandes eine strafbare Ehrverletzung
oder eine durch die Pressfreiheit geschützte Kritik des
Rekursbeklagtell enthalte, spricht sich das Urteil wie
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folgt aus: « Die Beklagten hatten als Vorstandsmit-
glieder einer politischen Partei der Stadt Olten zweifel-
los das Recht, die Person des zur 'Wiederwahl aufgestell-
ten Stadtammann Dr. Dietschi und seine Handlungs-
weise als bisheriger Stadtammann zu kritisieren; allein
sie durften hiebe i nicht zu weit gehen. Nacr dem Ton,
der im Artikel allgemein zum Ausdruck kommt, galt die
Erklärung des Volksparteivorstandes nicht einzig und
alleiu dem Zwecke, die Parteiangehörigen über die be-
vorstehende Ammannwahl zu orientieren und die Wahl
des Dr. Dietschi zu verhindern, sondern man erhält
sofort den Ein,druck. dass die Gelegenheit benützt
wurde. um dem Dr. Dietschi eins anzuhängen und ihn
zu beleidigen. Die einzelnen Äusserungen im Aufruf
zeugen nicht von einer, objektiven sachlichen Kritik in
Bezu.g auf die Tätigkeit eines Beamten. sondern von einer
gewissen Gehässigkeit und Leidenschaft gegen Dr. Diet-
schi, wobei mehr die Beleidigungsabsicht als diejenige
der objektiven und sachlichen Kritik seiner bisherigen
Tätigkeit als Stadtammann zum Ausdruck kam. Die Be-
klagten können sich nicht auf Art. 55 BV berufen, wenn
sie die dort erlaubte Kritik betreffend öffen tUche Ver-
waltung und Beamtungen missbrauchten... Die einzel-
nen im erwähnten Aufrufe dem Kläg:;r Stadtammann
Dr. DietSchi gemachten Vorhalte sind hienach der Reihe
nach auf ihre Bedeutung und Tragweite zu untersuchen:
a) In dem ersten Satze: « Jedermann ist bekannt, wie
Hen- Stadtammann Dietschi jede sich bietende Ge-
legenheit benützt. wo er den Katholiken. resp. der
Volkspartei gegenüber seiner Gehässigkeit Ausdruck geben
und einen Hieb versetzen kann.» ist Dr. Dietschi der
Öffentlichkeit als ausgesprochener Katholikenhasser und
Verfolger dargestellt. Es handelt sich hier um eine Be-
hauptung. welche im damaligen Wahlkampf, der Stadt-
ammannwahl in Olten geeignet war. den Kläger bei
einer grossen Anzahl Wählern, d. h. bei den Katholiken
in Misskredit zu bringen, indem damit dargetan werden
wollte. er verletze als Beamter die Pflicht. alle Einwohner
J
Prcssfreiht'it. ::~., 35,
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ohne Unterschied der Konfession gleich zu behandeln.
Der Nachweis. dass Dr. Dietschi in seiner Eigenschaft
als Stadtammann von Olten die Katholiken der Stadt
alten gehässig und in pflichtwidriger \Veise behandelt
hat, ist nicht erbracht worden. Die Tatsache, dass er
politisch eine andere Überzeugung hat als die Ange-
hörigen der Volkspartei und seine Überzeugung anläss-
lieh von Gemeindeversammlungen etc. zum Ausdruck
gebracht hat, berechtigte die Beklagten flicht. ihn in der
Öffentlichkeit in der Art wie es geschehen ist, herunter-
zuwürdigen und als einen absolut untoleranten Men-
schen und pflichtwidrigen Beamten hinzustellen. b) Der
Kläger erblickt auch eine Ehrverletzung in folgendem
Passus des angefochtenen Aufrufes: « Wo aber, selbst
nach dem Ausspruch seiner eigenen Partei, das Wohl der
Stadt auf dem Spiele steht. findet er nicht den Mut.
für die wahren Interessen der Gemeinde ein Wort ein-
zulegen, wohl um es mit seinen Freunden von der Linken
nicht zu verderben. » Die Beklagten erhoben damit gegen
Dr. Dietschi die Anschuldigung der Mutlosigkeit und
Nachlässigkeit in der Vertretung der Interessen der
Stadt Olten ... Irgend welche Beweise. dass Dr. Dietschi in
seiner Eigenschaft als Stadt ammann seinen Pflichten
gegenüber der Gemeinde nicht nachgelebt und wider die
Interessen der Gemeinde Olten gehandelt hat. ist nicht
erbracht worden. Vielmehr ist durch Zeugen dargetan
worden. dass Dr. Dietschi seinen Pflichten und Aufgaben
als Stadtammann stets nachgekommen ist und dass e~
ihm bei der Wahrung der Interessen der Gemeinde am
nötigen Mut nie gefehlt habe. In dem erwähnten Passus
des Aufrufes wird dem Kläger in ganz allgemeiner Form
vorgeworfen. er habe seine erste und oberste Amts-
pflicht, als Stadtammann dIe Interessen der Gemeinde
alten vor allen andern zu wahren, missachtet und ver-
letzt und zwar aus rein persönlichen Gründen und Inte-
ressen, wogegen jedoch keine derartigen Tatsachen und
Verfehlungen nachgewiesen wurden. welche diesen all-
gemeinen Vorwurf stützen und rechtfertigen wUrden. Die
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Tatsache, dass die Beklagten die Auffassung haben, es
habe Dr. Dietschi z. B. in der Steuerangelegenheit als
Stadtammann und Vorsitzender der Gemeindeversamm-
lung nicht denjenigen Standpunkt eingenommen, den er
nach ihrer Auffassung gegenüber den Sozialdemokraten
hätte einnehmen sollen, genügt nicht, einen Beamten,
der eine Amtszeit von 20 Jahren hinter sich hat, in der
Art wie es geschehen ist, in seiner Amtstätigkeit und
seiner Persönlichkeit anzufechten... Damit die Berechti-
gung einer derartigen Kritik zugelassen werden könnte,
müssten eine Mehrheit von positiven Pflichtverletzungen
nachgewiesen sein. Dies ist nicht der Fall, weshalb an-
genommen werden muss, es hätten die Beklagten ab-
sichtlich gehandelt, zu dem Zwecke, um mit solchen
allgemein gehaltenen Vorwürfen das Zu.trauen der Be-
völkerung gegenüber dem Kläger zu beseitigen und ihn
auf diese Weise als Stadt ammann wegzuwählen. Im
vorwürfigen Passus ist demnach eine Ehrverletzung
gegenüber Dr. Dietschi zu erblicken. c) Als ehrverletzend
erachtet der Kläger auch den Passus: « Eine Person,
die nicht besser das Allgemeininteresse zu wahren weiss,
gehört nicht an die Spitze eines Gemeindewesens, zum
allerwenigsten einer Stadt Olten:)) Hierin wird der sub b
hievor erwähnte Vorwurf noch erweitert und dem Kläger
wiederum ausdrücklich der Vorhalt der bewussten Amts-
pflichtverletzung gemacht. l)amit will ziemlich unver-
blümt gesagt werden, der Kläger wisse das Allgemein-
interesse der Gemeinde mangels guten Willens nicht zu
wahren und gehöre daher nicht an ihre Spitze. Wie be-
reits sub litt. b dargetan wurde, haben die Beklagten
keinen genügenden Beweis erbracht, dass der Kläger
während seiner Amtstätigkeit als Ammann der Stadt
Olten wiederholt bewusst und absichtlich seine Amts-
pflicht verletzt hat. Somit gingen sie mit ihrer Kritik
gegenüber Dr. Dietschi als Stadtammann-Kandidat zu
weit. Sie haben auch damit im Voraus die Absicht und
den Zweck verfolgt, ihn als Stadtammann von Olten zu
sprengen, wozu sie aber nicht derartige Mittel anwenden
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durften. In Verbindung mit dem sub litt. b erwähnten
Passus ist somit auch hier eine Ehrverletzung gegenüber
Dr. Dietschi zu erblicken. d) Eine vierte und letzte Ehr-
verletzung erblickt der Kläger in dem Aufrufe des Volks-
parteivorstandes in dem Satze, « die Volkspartei würde
selber auf jede Parteiehre verzichten, wenn sie einen
« solchen Stadtammann » zur Wahl empfehlen würde. » In
d!es~ Satze wird eine gewisse Verächtlichkeit (Abschät-
ZlgkeIt) gegenüber Dr. Dietschi ausgesprochen, indem
ihm vorgehalten wird und dies den Lesern der «Oltner
Nachrichten) gesagt wird, er sei nicht würdig genug,
um das Amt eines Stadtammanns zu bekleiden. Dieser
Passus steht ebenfalls in Verbindung mit den bereits
behandelten. eingeklagten Stellen des Aufrufes und bildel
eine Verstärkung der vorausgegangenen Vorwürfe und
Beschuldigungen gegenüber Dr. Dielschi. Sie sind zum
gleichen Zwecke erfolgt und haben wie die andern ehr-
verletzenden Charakter, weil Dr. Dietschi damit, wie
überhaupt mit der ganzen Erklärung der Missachtung
eines grossen Teiles der 'Vählerschaft der Stadt Olten
ausgesetzt '\\"'Urde. Die Anrufung der Parteiehre war ein
Appell an das moralische Gewissen der Angehörigen der
Volkspartei, um sie aufmerksam zu machen, dass sie
vom Parteistandpunkt aus eine unehrenhafte Handlung
begehen würden, wenn sie Dr. Dietschi die Stimme als
Stadtammann geben würden. Unehrenhaft ist eine
solche Handlung aber nur dann, wenn derjenige, zu
dessen Gunsten die Handlung geschehen würde. ehrlos
wäre, wenn er sich als Mensch und Beamter derart be-
tragen würde, dass es dem stimmberechtigten Bürger
wider seine Ehre gehen würde, ihm die Stimme zu geben.
Die bezügliche Stelle des Aufrufes bedeutet somit eine
Verdächtigung der persönlichen Integrität des Dr. Diet-
schi und stellt deshalb einen Angriff auf dessen Ehren-
haftigkeit dar. Dies alles nur deshalb, um die Parteian-
gehörigkeit der VOlkspartei zu veranlassen, dem Kläger
die Stimme als Stadtammann zu versagen und der
Kampfansage im Sinne des Beschlusses des Parteivor-
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standes zum Siege zu verhelfen. Schliesslich ist zu er-
wähnen, dass diese Kampfansage hauptsächlich deshalb
erfolgte, weil Dr. Dietschi als Stadtammann in einem
Falle, der die Volkspartei interessierte, sich strenge an
die Vorschriften des Beerdigungsreglementes der Stadt
Olten hielt, während die Führer der Volkspartei eine
andere ihrem Gewissen besser entsprechende Hand-
habung gewünscht hätten. In der Handhabung des Be-
erdigungsreglementes hat aber Dr. Dietschi in seiner
Eigenschaft als Stadtammann nichts anderes getan, als
was er tun musste, wenn er nicht eine Verletzung und
Umgehung des,bestehenden Beerdigungsreglementes der
Stadt Olten begehen wollte. Insofern dieses Ereignis dem
Vorstand der Volkspartei Olten Veranlassung gab,
kämpfend gegen Dr. pietschi aufzutreten, konnte aber
den Beklagten keine Berechtigung erwachsen, Dr. Dietschi
öffentlich in der Zeitung auf die Art, wie es geschehen
ist, anzugreifen und ihn der Missachtung auszusetzen
und dem Verdachte auszuliefern, er habe seine Pflichten
als Stadtammann nicht getan und gehöre somit nicht
mehr an diesen Posten. Es handelte sich nicht mehr um
eine blosse Kritik, sondern um eine absichtliche Herunter-
machung des Beschuldigten. Aus dem Gesagten resultiert
somit, ~ass das Amtsgericht diejenigen Vorstandsmit·
glieder, welche beim Beschlusse der fraglichen Zeitungs-
erklärung (Aufruf) mitgewirkt haben, mit Recht bestraft
hat.» Ferner wird noch untersucht, ob eine Verleumdung
oder eine Beschimpfung vOlIiege, und in dieser Bezie-
hung ausgeführt: « Der Verleumdung ist gemäss § 129
StGB schuldig, derjenige, der in Bezug auf einen Andern
durch Wort, Schrift oder bildliehe Darstellung wissent-
lich unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die
geeignet sind, den Beschuldigten in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu ge-
fährden. In der eingeklagten Zeitungserklärung sind nun
allerdings auch Tatsachen behauptet worden; allein es
sind keine solchen, welche als ein wissentliches Vor-
bringen einer Unwahrheit erkennbar wären. Somit kann
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von einer Verleumdung im Sinne von § 129 StGB nicht
die Rede sein. Dagegen qualifizieren sich die Äusserungen
in dem eingeklagten Aufruf wohl zum Teil als solche,
wie sie in § 129 StGB enthalten sind, die aber nicht als
wissentliches Vorbringen einer Unwahrheit, sondern als
unbesonnenes Verbreiten falscher Gerüchte erscheinen,
die in der Absicht gemacht wurden, um Dr. Dietschi zu
beleidigen. Deshalb liegt diesbezüglich eine Beschimpfung
im Sinne von § 133 Ziff. 1 StGB vor ... Auf jeden Fall
wird im fraglichen Aufruf durch ein abschätziges Wert-
urteil die Elire des Dr. Dietschi widerrechtlich ange-
griffen in der Absicht, um denselben zu beleidigen, so
dass unter allen Umständen eine Beschimpfung im Sinne
von § 133 Ziff. 2 StGB vorliegt. »
B. -
Gegen diesen Entscheid haben Gottlieb Wyss
und Genossen am 4. Mai 1923 die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,
er sei aufzuheben und sie seien von Schuld und Strafe
freizusprechen.
Es wird ausgeführt: Der angefochtene Entscheid ver-
letze in erster Linie die Garantie der Pressfreiheit. Die
politischen Parteien hätten das Recht, in der Öffentlich-
keit einen Wahlkandidaten zu kritisiereri. Der Vorstand
der Volkspartei habe in seinem Aufruf nichts anderes
getan; damit sei lediglich angestrebt worden, dass eine
objektivere, loyalere Person als der Rekursbeklagte im
Interesse der friedlichen Entwicklung des Gemein-
wesens Stadtammailn werde. Die ganze Aktenlage zeige,
dass das im Aufruf enthaltene Urteil über dessen Eig-
nung für das Amt eines Stadtammanns gerechtfertigt
sei. Zum mindesten müsse es als entschuldbar gelten.
Der Rekursbeklagte habe sich über die Beerdigung von
Dr. Stössel in einer Gemeinderatssitzung in einer Weise
ausgesprochen, die von der Volkspartei als unfreundlich
und gehässig empfunden worden sei. Er hätte sich als
Stadtammann damit begnügen sollen, eine Strafklage
gegen die Teilnehmer am Leichengeleite zu veranlassen.
Unzählige Male habe er sich den Katholiken gegenüber
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auffallend unfreundlich, kleinlich und gehässig gezeigt;
das ergebe sieh aus der « Jagd nach dem Kaplanhut »,
aus den sich daran anschliessenden Zeitungsartikeln,
aus seinem Verhalten gegenüber dem früheren Pfarrer
Dr. Düggelin und seiner Haltung in der Krematoriums-
angelegenheit. Es werde auf die Aussagen der Zeugen
Zimmermann, Büttiker, Wyss und Kurer verwiesen. Der
Vorwurf der Gehässigkeit gegenüber den Katholiken sei
somit begründet. Selbst wenn dies aber nicht der Fall
wäre, so handle es sich dabei nicht um einen Angriff auf
die Ehre des Rekursbeklagten. Die gegenteilige An-
nalune des Obergerichtes verstosse gegen Art. 4 BV. In
der Steuerangelegenheit habe der Rekursbeklagte sich
nicht für die Gemeindefinanzen gewehrt, also die Inte-
ressen der Gemeinde nicht gewahrt. Die Vermutung, dass
das mit Rücksicht auf- die Sozialdemokraten nicht ge-
schehen sei, bilde keine Ehrverletzung; dass das Ober-
gericht das Gegenteil annelune, sei mit Art. 4 BV unver-
einbar. Der Rekursbeklagte habe sich im Gemeinderat
den Sozialdemokraten gegenüber « mehr als nur inter-
parteilich jovial»
benommen; seine Haltung beim
Generalstreik von 1918 sei schwächlich gewesen. In der
Berna-Angelegenheit habe er das Recht zu Gunsten einer
ihm pohtisch nahe stehenden· Gesellschaft und zum
Nachteil der Finanzen der Gemeinde beugen wollen. Dass
er eine Buchdruckerei leite, bilde eine Reglementsver-
letzung. Der im Aufruf enthaltene Appell an die Partei-
ehre könne ohne Verletzung der Pressfreiheit und der
Rechtsgleichheit nicht als Ehrverletzung betrachtet
werden. Die Ehre einer ParteI erfordere es, dem Rufe
des Vorstandes geschlossen zu folgen. Das Obergericht
habe sich in Widerspruch zu seiner bisherigen Praxis ge-
setzt. In einem andern Falle (Metzger gegen Schmid) sei
es vom Standpunkt ausgegangen, dass ein Redaktor nicht
bestraft werden könne. wenn er Tatsachen und Vor-
würfe veröffentliche, die er auf Grund gewissenhafter Er-
kundigung für wahr gehalten habe, indem dann kein un-
besonnenes Verbreiten falscher Gerüchte im Sinne des
Pressfreiheit. No 35.
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§ 133 StGB vorliege. Die Bestrafung der Rekurrenten
bilde daher eine ungleiche Behandlung. Sie verstosse end-
lieh aneh deshalb gegen Art. 4 BV. weil der Partei-
V'Orstand lediglich beschlossen habe, den Rekursbeklagten
dureh Publikation eines Afrrufes zu bekämpfen, dieser
aber von .einem einzigen Parteimitglied verfasst worden
sei, das ganz von sich aus die zum Gegenstand der An-
klage gemachten Vorwürfe darin aufgenommen habe.
Nur dieses Mitglied oder der Zeitungsredaktor könnten
daher allenfalls als strafbar betrachtet werden.
C. -
Das Obergericht hat zur Beschwerde bemerkt,
dass sie unbegründet sei.
D. -
Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in ErWägung :
1. -
Die Wahl eines Beamten ist für das in Frage
stehende Gemeinwesen eine Angelegenheit, die das öffent-
liche Interesse in hohem Masse berührt, zumal wenn es
sich um den Gemeindeammann oder -präsidenten handelt.
wie im vorliegenden Fall. Es gehört daher zweifellos Zil
den Aufgaben der Presse, es den Bürgern und Partei-
vorständen zu ermöglichen, in der Öffentlichkeit Stellung
zu einer sOlcheil Wahl zu nehmen, insbesondere den
Mitbürgern oder Parteigenossen gegenüber ihre Auf-
fassung über die Eignung eines Kandidaten auszusprechen
und sie ie nachdem aufzufordern, diesen zu unterstützen
oder zu bekämpfen. Der den Rekurrenten zur Last ge-
legte Artikel genösse daher den Schutz der Pressfreiheit,
wenn der Verfasser sich darauf beschränkt hätte, in
sachlicher oder durch die Umstände gerechtfertigter
"'eise die bisherige Amtsführung des Rekursbeklagten
und seine Eignung zum Amt zu kIitisieren (vgl. AS 3D I
S.363).
bn erwähnten Artikel wird zunächst die Behauptung
aufgestellt, es sei 911gemein bekannt, dass der Rekurs-
beklagte jede sich bietende Gelegenheit benütze, um den
Katholiken oder der Volkspartei gegenüber seiner Ge-
262
Staatsrecht.
hässigkeit Ausdruck zu geben und ihnen einen Hieb zu
versetzen. Das bedeutet, dass er ihnen gegenüber über-
haupt nicht objektiv oder sachlich auftreten könne, son-
dern ständig von Unmut oder Gereiztheit gegen sie er-
füllt sei und jede Gelegenheit benutze, um seinem Hass
Ausdruck zu geben. Dieser Vorwurf ist nach den Akten
zweifellos unbegründet. Die Rekurrenten sind nicht im-
stande, eine einzige bestimmte Äusserung des Rekurs-
beklagten anzuführen, womit er die Katholiken in ge-
hässiger Weise angegriffen hätte. Wenn er für den Bau
eines Krematoriums eingetreten ist, das Verhalten von
Dr. Düggelin bei der Beerdigung einer Selbstmörderin
und dasjenige eines andern römisch-katholischen Geist-
lichen beim Betreten der altkatholischen Kirche, sowie
die Haltung der Volkspartei bei der Beerdigung von
Dr. Stössel kritisiert hat, so lässt sich hierin allein
eine Gehässigkeit nicht erblicken. Im Rekurs wird keine
bestimmte Stelle des im « Oltner Tagblatt » erschienenen
Artikels über den Geistlichen, der in der altkatholischen
Kirche den Hut nicht abzog, angeführt und als gehässig
bezeichnet; dieser Artikel enthält wohl einen leichten
Spott, nicht aber irgendwelche Gehässigkeit. Eine solche
kann ebensowenig in der Bemerkung, die Übertretung
des Oltener Beerdigungsreglementes bei der Bestattung
des Dr. Stössel sei für die Gemeinde «eine bittere An-
gelegenheit », oder in der Drohung, gewisse Massregelll
zur Verhinderung weiterer Übertretungen zu ergreifen,
gefunden werden.
Obwohl somit der Vorwurf der Gehässigkeit unbe-
gründet ist, so könnte er doch den Schutz der Press-
freiheit für sich beanspruchen, sofern anzunehmen wäre,
der oder die Urheber des in Frage stehenden Artikels
hätten in guten Treuen im Verhalten des Rekursbe-
klagten den Katholiken gegenüber eine Gehässigkeit
sehen können oder sich in der Hitze des Wahlkampfes
im Ausdruck vergriffen (vgl. AS 39 I S. 364 u. 366). Das
ist jedoch nicht der Fall. Es erscheint unmöglich, bei
auch nur einigermassen ruhiger Überlegung im Verhalten
Pressfreiheit. N° 35.
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des Rekursbeklagten, wie es sich aus den Akten ergibt,
eine Gehässigkeit zu finden. Es mag zwar sein, dass -
woran sich die Rekurrenten speziell stossen -
der Re-
kursbeklagte die Haltung der Volkspartei bei der Be-
erdigung von Dr. Stössel scharf kritisiert hat, und es
kommt leicht vor, dass jemand, der einen Tadel erhält,
hierin eine Gehässigkeit erblickt und sich dadurch ge-
kränkt fühlt. Allein der Vorwurf der Gehässigkeit ist in
dem den Rekurrenten zur Last gelegten Artikel dem
Rekursbeklagten gegenüber ganz allgemein und nicht
etwa speziell im Hinblick auf seine Haltung bei der er-
wähnten Beerdigungsangelegenheit erhoben worden. Der
Umstand, dass im Gegensatz hiezu bei dem daran
angeschlossenen Vorwurf der mangelnden Verteidigung
der Gemeindeinteressen auf einen speziellen Fall Bezug
genommen wird, gibt zudem der Vermutung Raum, der
oder die Urheber des Artikels seien sich selbst dessen
bewusst gewesen, dass es dem Rekursbeklagten nicht als
Gehässigkeit angerechnet werden könne, wenn er das
Beerdigungsreglement der Gemeinde gegenüber Über-
tretungen in Schutz nahm. Sie haben sodann auch keines-
wegs in der Hitze des Gefechtes gehandelt. Der Artikel
ist das Ergebnis einer längern Sitzung des Partei vor-
standes, wo die Frage der Bekämpfung des Rekursbe-
klagten reiflich erwogen wurde, und stellt sich somit als
eine wohl überlegte Kundgebung dar. dies umsomehr,
als es sich dabei nicht darum handelte, für einen eigenen
Kandidaten ins Ftcild zu ziehen, sondern man es mit
einer bIossen Demonstration gegen den Rekursbeklagten
zu tun hatte, die lediglich bezweckte, diesem die Stim-
men der Mitglieder der Volkspartei zu entziehen. In
einem solchen Falle können offensichtliche Übertrei-
bungen und Verallgemeinerungen nicht als entschuldbar
gelten.
Der Vorwurf, dass der Rekursbeklagte nicht den Mut
finde. für bedrohte wichtige Interessen der Gemeinde
11 ein Wort einzulegen », um es mit den « Freunden der
Linken » nicht zu verderben, stellt sich als eine Schluss-
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Staatsrecht.
folgerung aus seiner Haltung bei der Regelung des
steuerfreien Existenzminimums dar. Wäre lediglich die
Tatsache getadelt worden, dass der Rekursheklagte in
der Gemeindeversammlung sich zu der Frage des steuer-
freien Existenzminimums nicht äusserte, so ginge dies
über das, was einer Partei im Wahlkampfe zu sagen er-
laubt ist, nicht hinaus. Aber nach der Fassung wurden
dem Rekursbeklagten Beweggründe unterschoben -
Liebedienerei gegenüber einer einzelnen Partei und Mangel
an Mut der eigenen Überzeugung, Vernachlässigung der
Pflichten gegenüber der Gemeinde -, die völlig aus der
Luft gegriffen sind, da man gewiss über das, was im
Interesse der GeIneinde liege, in guten TreUeIl verscltie-
dener Ansicht sein konnte. Der Vorwurf erscheint um
so verletzender und unbegründeter, als der Rekursbe-
klagte schon seit 20 Jahren das Amt eines Stadtanunanns
unbeanstandet bekleidet hat, wie ihm auch im Jahre
1921 ein Gegenkandidat nicht gegenüber gestellt wurde.
Unter solchen Umständen gehen derartige leere Ver-
mutungen und Verdächtigungen über die Grenzen einer
durch die Pressfreiheit gewährleisteten Meinungsäusse-
rung hinaus. Ob der Rekursbeklagte in den andern von
den Rekurrenten angeführten Fällen die Interessen der
GeIlleinde nicht genügend gewahrt habe, ist nicht zu
prüfen, da ihm das in dem in Frage stehenden Artikel
nicht zum Vorwurf gemacht wurde.
Die Erklärung, die Volkspartei würde selber auf jede
Parteiehre verzichten, wenn sie einen solchen « Stadt-
ammann » zur Wahl empfähle, bildet eine Zusammen-
fassung und Verstärkung der unmittelbar vorangehenden
Vorwürfe und die aus ihnen sich ergebende Schlussfolge-
rung, indem damit gesagt werden will, der Rekursbe-
klagte habe sich nach den angeführten Umständen als
unfähig oder unwürdig für das Amt eines Stadtammanns
erwiesen und zwar in eineIll solchen Masse, dass die
Volkspartei, ohne ihr Ansehen einzubüssen, nicht für
ihn stimmen könne. Diese Behauptung steht daher
sowenig als die vorangehenden unter dem ·Schutze der
Pressfreiheit.
J
Pressfreiheit. N° 35.
265
2. -
Auch die Beschwerde wegen Verletzung des Art.
4 BV erweist sich als unbegründet. Da der den Rekur-
renten zur Last gelegte Artikel nicht eine blosse Erzäh-
lung von Tatsachen bildet, sondern ein Urteil über den
Charakter und das Auftreten des Rekursbeklagten ent-
hält, so ist es zwar zweifelhaft, ob es sich um ein unbe-
sonnenes Verbreiten falscher Gerüchte im Sinne des
§ 133 Ziff. 1 des soloth. StGB handle. Auf jeden Fall
aber kann im erwähnten Urteil ohne Willkür eine Be-
schimpfung im Sinne des § 133 Ziff. 2 StGB (wider-
rechtlicher Angriff auf die Ehre eines andern ohne Be-
hauptung ehrverletzender Tatsachen) erblickt werden.
Es lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, mit
dem Vorwurf der Gehässigkeit und des Mangels an Mut
in der Wahrung der Gemeindeinteressen werde behauptet,
der Rekursbeklagte habe einen Charakterfehler, sei also
in moralischer Beziehung nicht auf der Höhe seiner Auf-
gabe und verletze oder vernachlässige die ihm oblie-
genden Rechtspflichten; auch die Behauptung, die
Volkspartei würde auf ihre Ehre verzichten, wenn sie
den Rekursbeklagten unterstützte, kann für diesen als
ehrenrührig betrachtet werden. So dann durfte nach der
ganzen Sachlage wohl angenommen werden, dass die
Vorwürfe von ihren Urhebern im Bewusstsein der Un-
begrundetheit und nicht im Sinne sachlicher Kritik,
sondern persönlichen Übelwollens erhoben worden seien.
Im Fall i. S. Metzger gegen Schmid ging das Obergericht
nach der eigenen Darstellung der Rekurrenten von einem
wesentlich andern Tatbestand aus als hier, so dass aus
dem damals gefällten Urteil nicht der Vorwurf der
ungleichen Behandlung abgeleitet werden kann.
Dass das Obergericht sämtliche Rekurrenten als Ver-
fasser des in Frage stehenden Artikels im Sinne des
§ 183 StGB behandelt hat, ist ebenfalls keine Willkür,
da es eine" durchaus zulässige Würdigung der Tatsachen
bedeutet, wenn das Urteil davon ausgeht, dass in der
Sitzung des Vorstandes der Volkspartei vom 2. oder
3. August beschlossen worden sei, die im Artikel ent-
haltenen Vorwürfe als Grund für die Bekämpfung des
266
Staatsrecht.
Hekursbeklagten anzuführen. Von diesem Standpunkt aus
aber konnten alle Rekurrenten als l\fittäter im Sinne
des § 29 StGB betrachtet werden, auch wenn nur einer
von ihnen im Auftrag der übrigen den Artikel abfasste.
Das Obergericht hat überhaupt die Sache ernsthaft
und unparteiisch beurteilt, wie denn auch der Redaktor
des « Oltner Tagblattes» wegen der Kritik, die er am
Aufruf des Vorstandes der Volkspartei ausübte, VOll
ihm bestraft worden ist, weil es darin eine Übertrei-
bung erblickte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
VI. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
36. Sentenza. 14 luglio 1923 neHa causa Bagni.
Estradizione richiesta per complicita non necessaria in man-
cato omicidio. -
Questo delitto e reato di estradizione, Ia
quale pero in concreto non puo essere ammessa per Ia
natura politica dell'atto incriminato.
Considerando in tatto ed in dirilto :
10 -
Il reato di complicita non necessaria in mancato
omicidio e senza dubbio delitto di estradizione poiche
e previsto dal trattato 22 luglio 1868 tra Ia Svizzera e
l'Italia (art. 2 cif. 2 e ult. cap.) e contemplato tanto
dalla legge penale dello Stato riehiedente (eod. pen.
italiano art. 364, 62 e 64 eiL 3), quanto da quella dello
Stato di rifq~io (eorl. pen. deI Cantone di Soletta, §§ 108,
26 e 32).
Internationales Auslieferungsrecht. N° 36.
267
D'altro canto, e regola generale ripetutamente ammessa
da questa Corte (RU 32 I p. 346; 39 I p. 355; 41 I p. 141
e piil recentemente sentenza 3 giugno 1921 nella causa
di estradizione Baila c. Italia, p. 3 cons. 1°), che Ia ques-
tione deHa coipabilita non puo essere ne esaminata ne
decisa, neanche a titoio provvisorio, dal giudice di estra-
dizione.
La domallda di estradizione deve quindi essere accolta
ove non risulti fondata l'eccezione, sollevata dal Ragni,
che si tratti di delitto politico a sensi deli'art. 3 deI
trattato precitato. Ed e questa quindi la sola questione
da risolversi.
20 -
I fatti per i quall Ragni fu rinviato a giudizio
e condannato in contumacia so no riferiti neUa precitata
sentenza della Corte d'assise di Pesaro nel modo se-
guente : « Circa il mezzogiorno deI 28 febbraio deI cor-
rente anno i giovani Rossi Cesare, Vespignani Aldo,
Riccardi Raffaello, Bazzali Alberto, Pompei Sebastiano e
Gasparri Dante, appartenenti al partito fascista di Fano
e Pesaro, giunsero in Cagli su di un automobile. Dopo
essersi trattenuti qualehe tempo in easa di Liberati
Gaetano, direttore deI dazio Ioeale e principale espo-
nente deI fascismo Ioeale, proseguirono con lui per
PianelIo, frazione deI comUlle di Cagli, in gita di propa-
ganda. Da tale localita fecero ritorno in Cagli circa alle
ore 15.30 e passarono nella Piazza Vittorio Emanuele,
ove era radunata abbastanza folIa, essendo quello
l'ultimo giorno di carnevale. Secondo llUmerose concordi
testimonianze, essi entrarono neUa piazza cantando i 101'0
inni emettendo grida di abbasso all'indirizzo dei socialisti,
comunisti e popolari con parole ingiuriose come in c ...
ai socialisti, in c .... ai popolari. Discesi dall'automobile,
si divisero, andando chi qua, chi la. Mentre il Riccardi
camminava sulla piazza, vide il comunista deI luogo
Pantaleoni Gaetano, il quale pochi giorni prima in cui
il Riccardi col Bazzali s'erano recati in Cagli per propa-
ganda, II aveva insultati con parole ingiuriose e con nomi
sconci della bocca. 11 Riccardi 10 fermo e gli chiese spie-