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49_I_250

BGE 49 I 250

Bundesgericht (BGE) · 1923-07-06 · Deutsch CH
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250

Staatsrecht.

V. PRESSFREIHEIT

LIDERTE DE LA PRESSE

35. Orteil vom 6. Juli 1923

i. S. Wyss und Genossen gegen Dietschi.

Pressfreiheit. In der Presse erscheinende Kundgebung eines

Parteivorstandes, wodurch der für die Wahl eines Stadt-

ammanns vorgeschlagene Kandidat kritisiert wird, ohne

dass ihm ein Gegenkandidat gegenübergestellt würde. über-

schreitung der Grenzen zulässiger Kritik. -

Bestrafung der

Mitglieder des Parteivorstandes wegen Ehrverletzung; keine

Willkür.

A. -

Die Rekurrenten sind Mitglieder des Vorstandes

der (römisch-katholischen) Volkspaltei von Olten, wäh-

rend der Rekursbeklagte, der seit Jahren das Amt eines

Stadtammanns von Olten innehat, der freisinnig-demo-

kratischen Partei angehört. Am 6. und 7. August 1921

fand mit Rücksicht auf den Ablauf einer Amtsperiode

die Wahl des Stadtammanns statt, wofür der Rekurs-

beklagte wieder vorgeschlagen wurde. Der Vorstand der

Volkspartei beschloss in einer Sitzung vom 2. oder 3. Au-

gust 1921, ihn zu bekämpfen, ohne ihm jedoch einen

andern Kandidaten gegenüberzustellen; infolgedessen

wurde in den in Olten en;cheinenden Zeitungen

« Oltner

Nachrichten» und «Der Morgen» vom 5. August

1921 folgender vom « Parteivorstand » unterzeichneter

Artikel veröffentlicht:

« Zu den Gemeindebeamten-

wahlen. Das Parteikowitee der Volkspartei Olten hat in

einer längeren Sitzung Stellung zu diesen Wahlen ge-

nommen und mit Einmütigkeit beschlossen die Wähler

aufzufordern, geschlossen zur Urne zu gehen und den

Stadtammann Dr. Dietschi zu streichen. -

Dieses Vor-

gehen ist leider nur allzu begründet. Jedermann ist be-

kannt, wie Herr Stadtammann Dietschi jede sich bie-

Pressfreiheit. N0 35.

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tende Gelegenheit benützt, wo er den Katholiken, resp.

der Volkspartei gegenüber seiner Gehässigkeit Ausdruck

geben und einen Hieb versetzen kann. Wo abe;, selbst

nach dem Ausspruch seiner eigenen Partei, das Wohl

der Stadt auf dem Spiele steht, findet er nicht den Mut,

für die wahren lntere&sen der Gemeinde ein 'Wort einzu-

legen, wohl um es roit seinen Freunden von der Linken

nicht zu verderben. Wir erinnern nur an die noch schwe-

bende Steuerangclegenheit. Eine Person, die nicht besser

das Allgemeininteresse zu wahren weiss, gehört nicht an

die Spitze eines Gemeindewesens, zum allerwenigsten

einer Stadt Olten. -

Die Volkspartei würde selber auf

jede Parteiehre verzichten, wenn sie einen solchen

« Stadtammann » zur 'Vahl empfehlen würde ... » Wegen

dieses Artikels erhob der Rekursbeklagte vor dem

Amtsgericht von Olten-Gösgen gegen die Rekurrenten

eine Ehrverletzungsklage. Diese machten u. a. geltend,

dass es sich um eine berechtigte Kritik seines Verhaltens

handle, indem sie folgendes ausführten: Der Rekurs-

beklagte habe hartnäckig für die Einführung der unent-

geltlichen Kremation gekämpft, obwohl die Katholiken

diese verabscheuen. Der katholische Geistliche Pr. Düg-

gelin sei von ihm in gehässiger 'Veise kritisiert worden,

weil er bei der Beerdigung einer Selbstmörderin die

kirchlichen Zeremonien nicht vorgenommen habe. Im

Jahre 1918 habe er den Antrag gestell:, den Katholiken

die Abhaltung der Fronleichnamsprozession zu ver-

bieten, während er sonst nicht gegen Umzüge auftrete.

Am 10. Juli 1921 sei bei einem Gesangsfest in der alt-

katholischen Kirche ein

römisch-katholischer Geist-

licher deswegen VOI' ihm «angerempelt» worden, weil

er, wie noch viele andere, den Hut nicht abgenommen

habe; zudem sei diese Geschichte noch in der Zeitung

von ihm breit geschlagen worden (im

« Oltner Tag-

blatt)) vom 13. Juli 1921). Als die Katholiken am 26. Juli

1921 bei der Beerdigung des Pfarrvikars Dr. Stössel

trotz eines ini. Gemeindereglement enthaltenen Verbotes

ein öffentliches Leicbengeleite durch dIe Stadt verap-

252

Staatsrecht.

staltet hätten, habe der Rekursbeklagte dies « als bittere

Angelegenheit der Gemeinde » bezeichnet und gedroht,

wenn es noch einmal vorkomme, werde er dem Leiehen-

fuhrmann, dem Totengräber und dem Friedhofwärter

die Weisung geben. die Beerdigung zu verweigern. Im

Jahre 1921 sei von der Gemeindeversammlung das

steuerfreie Existenzminimum auf den Antrag der sozial-

demokratischen Partei für Familien auf 2500 Fr und

für Ledige auf 1500 Fr. erhöht worden. Der Rekurrent

habe zu dieser Frage in der Versammlung das Wort

nicht ergriffen. obwohl es sich um eine für die Gemeinde-

finanzen wichtig~ Angelegenheit gehandelt habe und denn

auch die Mehrheit des Gemeinderates dafür eingetreten

sei. dass die steuerfreien Beträge nur auf 2000 Fr und

1200 Fr. festgesetzt würden. Sodann sei der Rekurrent

beim Generalstreik von 1918 nicht energisch genug den

Sozialdemokraten gegenüber aufgetreten. indem er ins-

besondere die Bürgerlichen vor Provokationen gewarnt

und die Bildung einer Bürgerwehr verhindert habe.

Ferner habe er es erreichen wollen, dass die von frei-

sinnigen Parteigenossen geleitete Motorwagenfabrik Berna

eine Nachsteuer nicht bezahlen müsse. die sie in folge von

übertriebenen Abschreibungen schuldete. Er leite auch

die Buchdruckerei Dietschi & _ oe. obwohl nach einem

Gemeindereglement den Beamten jede gewerbliche Neben-

beschäftigung verboten sei. Dass der Gemeinderat ihm

das gestattet habe, könne' die Reglementsverletzung

nicht aus der Welt schaffen.

Das Obergericht des· Kantons Solothurn als Apel-

lationsinstanz erklärte am 7. März 1923 die Rekurrenten

der « Beschimpfung begangen durch das Mittel der

Druckerpresse » schuldig und verurteilte sie zu einer

Geldbusse von je 30 Fr.

In der Begründung des Entscheides wird zunächst

ausgeführt. dass sämtliche Mitglieder des Vorstandes der

Volkspartei, die in der Sitzung vom 2. oder 3. August

1921 anwesend gewesen seien und dem Beschluss über

den Wahlaufruf zugestimmt hätten. strafrechtlich als

Pressfreibeit. N° 35.

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Täter zu betrachten seien. Das Urteil gibt für drese Auf-

fassung folgende Begründung: « Nach § 183 StGB haftet

für eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche durch

das Mittel der Druckerpresse verübt worden ist, zu-

nächst der Verfasser der Druckschrift, dann der Heraus-

geber, der Verleger, der Drucker oder der gewerbs-

mässige Verbreiter. Das Gesetz will in erster Linie den

Urheber haftbar-erklären, falls dieser bekannt ist oder

ermittelt werden kann. Das Amtsgericht hat ange-

nommen, dass als Urheber, d. h. Verfasser des einge-

klagten Aufrufes, diejenigen Vorstandsmitglieder in

Betracht kommen, welche am Zu~tandekommen des

fraglichen Vorstandsbeschlusses, der den eingeklagten

Aufruf im Gefolge hatte, mitwirkten. Diese Auffassung

ist richtig, denn als Urheber, bezw. Verfasser des frag-

lichen Aufrufes kommt nicht nur derjenige in Betracht,

der vielleicht zufällig oder im Auftrage des Vorstandes.

d. h. in Ausführung des betreffenden Vorstandsbe-

sehlusses den Aufruf abgefasst und der Zeitung zum

Drecke übergeben hat, sondern Urheber und Verfasser

sin d alle diejenigen, die mitgeholfen haben, diesen Be-

schluss zu fassen und ihn zur Ausführung zu pringen.

Sie (die Rekurrenten) haben auch nicht bestritten, dass

sie die Urheber des fraglichen Beschlusses, der diesen Auf-

ruf im Gefolge hatte, waren. Die Tatsache, dass der Auf-

ruf die Unterschrift « Der Parteivorstand » trägt, und die

eigenen Verantwortungen der betreffenden Beklagten

in diesem Prozesse sprechen dafür, dass sie die Haftung

und Verantwortlichkeit auf sich genommen haben

und sie auch ausdrücklich auf sich nehmen wollten.

Bei dieser Sachlage hat das Amtsgericht mit Recht nicht

nach einem einzigen Verfasser gesucht. Desgleichen hat

das Amt richtigerweise angenommen, es seien sämtliche

beteiligte Vorstandsmitglieder als Mittäter im Sinne von

§ 29 StGB zu betrachten.) Über die Frage, ob der Auf-

ruf des Parteivorstandes eine strafbare Ehrverletzung

oder eine durch die Pressfreiheit geschützte Kritik des

Rekursbeklagtell enthalte, spricht sich das Urteil wie

18

254

Staatsrecht.

folgt aus: « Die Beklagten hatten als Vorstandsmit-

glieder einer politischen Partei der Stadt Olten zweifel-

los das Recht, die Person des zur 'Wiederwahl aufgestell-

ten Stadtammann Dr. Dietschi und seine Handlungs-

weise als bisheriger Stadtammann zu kritisieren; allein

sie durften hiebe i nicht zu weit gehen. Nacr dem Ton,

der im Artikel allgemein zum Ausdruck kommt, galt die

Erklärung des Volksparteivorstandes nicht einzig und

alleiu dem Zwecke, die Parteiangehörigen über die be-

vorstehende Ammannwahl zu orientieren und die Wahl

des Dr. Dietschi zu verhindern, sondern man erhält

sofort den Ein,druck. dass die Gelegenheit benützt

wurde. um dem Dr. Dietschi eins anzuhängen und ihn

zu beleidigen. Die einzelnen Äusserungen im Aufruf

zeugen nicht von einer, objektiven sachlichen Kritik in

Bezu.g auf die Tätigkeit eines Beamten. sondern von einer

gewissen Gehässigkeit und Leidenschaft gegen Dr. Diet-

schi, wobei mehr die Beleidigungsabsicht als diejenige

der objektiven und sachlichen Kritik seiner bisherigen

Tätigkeit als Stadtammann zum Ausdruck kam. Die Be-

klagten können sich nicht auf Art. 55 BV berufen, wenn

sie die dort erlaubte Kritik betreffend öffen tUche Ver-

waltung und Beamtungen missbrauchten... Die einzel-

nen im erwähnten Aufrufe dem Kläg:;r Stadtammann

Dr. DietSchi gemachten Vorhalte sind hienach der Reihe

nach auf ihre Bedeutung und Tragweite zu untersuchen:

a) In dem ersten Satze: « Jedermann ist bekannt, wie

Hen- Stadtammann Dietschi jede sich bietende Ge-

legenheit benützt. wo er den Katholiken. resp. der

Volkspartei gegenüber seiner Gehässigkeit Ausdruck geben

und einen Hieb versetzen kann.» ist Dr. Dietschi der

Öffentlichkeit als ausgesprochener Katholikenhasser und

Verfolger dargestellt. Es handelt sich hier um eine Be-

hauptung. welche im damaligen Wahlkampf, der Stadt-

ammannwahl in Olten geeignet war. den Kläger bei

einer grossen Anzahl Wählern, d. h. bei den Katholiken

in Misskredit zu bringen, indem damit dargetan werden

wollte. er verletze als Beamter die Pflicht. alle Einwohner

J

Prcssfreiht'it. ::~., 35,

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ohne Unterschied der Konfession gleich zu behandeln.

Der Nachweis. dass Dr. Dietschi in seiner Eigenschaft

als Stadtammann von Olten die Katholiken der Stadt

alten gehässig und in pflichtwidriger \Veise behandelt

hat, ist nicht erbracht worden. Die Tatsache, dass er

politisch eine andere Überzeugung hat als die Ange-

hörigen der Volkspartei und seine Überzeugung anläss-

lieh von Gemeindeversammlungen etc. zum Ausdruck

gebracht hat, berechtigte die Beklagten flicht. ihn in der

Öffentlichkeit in der Art wie es geschehen ist, herunter-

zuwürdigen und als einen absolut untoleranten Men-

schen und pflichtwidrigen Beamten hinzustellen. b) Der

Kläger erblickt auch eine Ehrverletzung in folgendem

Passus des angefochtenen Aufrufes: « Wo aber, selbst

nach dem Ausspruch seiner eigenen Partei, das Wohl der

Stadt auf dem Spiele steht. findet er nicht den Mut.

für die wahren Interessen der Gemeinde ein Wort ein-

zulegen, wohl um es mit seinen Freunden von der Linken

nicht zu verderben. » Die Beklagten erhoben damit gegen

Dr. Dietschi die Anschuldigung der Mutlosigkeit und

Nachlässigkeit in der Vertretung der Interessen der

Stadt Olten ... Irgend welche Beweise. dass Dr. Dietschi in

seiner Eigenschaft als Stadt ammann seinen Pflichten

gegenüber der Gemeinde nicht nachgelebt und wider die

Interessen der Gemeinde Olten gehandelt hat. ist nicht

erbracht worden. Vielmehr ist durch Zeugen dargetan

worden. dass Dr. Dietschi seinen Pflichten und Aufgaben

als Stadtammann stets nachgekommen ist und dass e~

ihm bei der Wahrung der Interessen der Gemeinde am

nötigen Mut nie gefehlt habe. In dem erwähnten Passus

des Aufrufes wird dem Kläger in ganz allgemeiner Form

vorgeworfen. er habe seine erste und oberste Amts-

pflicht, als Stadtammann dIe Interessen der Gemeinde

alten vor allen andern zu wahren, missachtet und ver-

letzt und zwar aus rein persönlichen Gründen und Inte-

ressen, wogegen jedoch keine derartigen Tatsachen und

Verfehlungen nachgewiesen wurden. welche diesen all-

gemeinen Vorwurf stützen und rechtfertigen wUrden. Die

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Staatsrecht.

Tatsache, dass die Beklagten die Auffassung haben, es

habe Dr. Dietschi z. B. in der Steuerangelegenheit als

Stadtammann und Vorsitzender der Gemeindeversamm-

lung nicht denjenigen Standpunkt eingenommen, den er

nach ihrer Auffassung gegenüber den Sozialdemokraten

hätte einnehmen sollen, genügt nicht, einen Beamten,

der eine Amtszeit von 20 Jahren hinter sich hat, in der

Art wie es geschehen ist, in seiner Amtstätigkeit und

seiner Persönlichkeit anzufechten... Damit die Berechti-

gung einer derartigen Kritik zugelassen werden könnte,

müssten eine Mehrheit von positiven Pflichtverletzungen

nachgewiesen sein. Dies ist nicht der Fall, weshalb an-

genommen werden muss, es hätten die Beklagten ab-

sichtlich gehandelt, zu dem Zwecke, um mit solchen

allgemein gehaltenen Vorwürfen das Zu.trauen der Be-

völkerung gegenüber dem Kläger zu beseitigen und ihn

auf diese Weise als Stadt ammann wegzuwählen. Im

vorwürfigen Passus ist demnach eine Ehrverletzung

gegenüber Dr. Dietschi zu erblicken. c) Als ehrverletzend

erachtet der Kläger auch den Passus: « Eine Person,

die nicht besser das Allgemeininteresse zu wahren weiss,

gehört nicht an die Spitze eines Gemeindewesens, zum

allerwenigsten einer Stadt Olten:)) Hierin wird der sub b

hievor erwähnte Vorwurf noch erweitert und dem Kläger

wiederum ausdrücklich der Vorhalt der bewussten Amts-

pflichtverletzung gemacht. l)amit will ziemlich unver-

blümt gesagt werden, der Kläger wisse das Allgemein-

interesse der Gemeinde mangels guten Willens nicht zu

wahren und gehöre daher nicht an ihre Spitze. Wie be-

reits sub litt. b dargetan wurde, haben die Beklagten

keinen genügenden Beweis erbracht, dass der Kläger

während seiner Amtstätigkeit als Ammann der Stadt

Olten wiederholt bewusst und absichtlich seine Amts-

pflicht verletzt hat. Somit gingen sie mit ihrer Kritik

gegenüber Dr. Dietschi als Stadtammann-Kandidat zu

weit. Sie haben auch damit im Voraus die Absicht und

den Zweck verfolgt, ihn als Stadtammann von Olten zu

sprengen, wozu sie aber nicht derartige Mittel anwenden

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durften. In Verbindung mit dem sub litt. b erwähnten

Passus ist somit auch hier eine Ehrverletzung gegenüber

Dr. Dietschi zu erblicken. d) Eine vierte und letzte Ehr-

verletzung erblickt der Kläger in dem Aufrufe des Volks-

parteivorstandes in dem Satze, « die Volkspartei würde

selber auf jede Parteiehre verzichten, wenn sie einen

« solchen Stadtammann » zur Wahl empfehlen würde. » In

d!es~ Satze wird eine gewisse Verächtlichkeit (Abschät-

ZlgkeIt) gegenüber Dr. Dietschi ausgesprochen, indem

ihm vorgehalten wird und dies den Lesern der «Oltner

Nachrichten) gesagt wird, er sei nicht würdig genug,

um das Amt eines Stadtammanns zu bekleiden. Dieser

Passus steht ebenfalls in Verbindung mit den bereits

behandelten. eingeklagten Stellen des Aufrufes und bildel

eine Verstärkung der vorausgegangenen Vorwürfe und

Beschuldigungen gegenüber Dr. Dielschi. Sie sind zum

gleichen Zwecke erfolgt und haben wie die andern ehr-

verletzenden Charakter, weil Dr. Dietschi damit, wie

überhaupt mit der ganzen Erklärung der Missachtung

eines grossen Teiles der 'Vählerschaft der Stadt Olten

ausgesetzt '\\"'Urde. Die Anrufung der Parteiehre war ein

Appell an das moralische Gewissen der Angehörigen der

Volkspartei, um sie aufmerksam zu machen, dass sie

vom Parteistandpunkt aus eine unehrenhafte Handlung

begehen würden, wenn sie Dr. Dietschi die Stimme als

Stadtammann geben würden. Unehrenhaft ist eine

solche Handlung aber nur dann, wenn derjenige, zu

dessen Gunsten die Handlung geschehen würde. ehrlos

wäre, wenn er sich als Mensch und Beamter derart be-

tragen würde, dass es dem stimmberechtigten Bürger

wider seine Ehre gehen würde, ihm die Stimme zu geben.

Die bezügliche Stelle des Aufrufes bedeutet somit eine

Verdächtigung der persönlichen Integrität des Dr. Diet-

schi und stellt deshalb einen Angriff auf dessen Ehren-

haftigkeit dar. Dies alles nur deshalb, um die Parteian-

gehörigkeit der VOlkspartei zu veranlassen, dem Kläger

die Stimme als Stadtammann zu versagen und der

Kampfansage im Sinne des Beschlusses des Parteivor-

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Staatsrecht.

standes zum Siege zu verhelfen. Schliesslich ist zu er-

wähnen, dass diese Kampfansage hauptsächlich deshalb

erfolgte, weil Dr. Dietschi als Stadtammann in einem

Falle, der die Volkspartei interessierte, sich strenge an

die Vorschriften des Beerdigungsreglementes der Stadt

Olten hielt, während die Führer der Volkspartei eine

andere ihrem Gewissen besser entsprechende Hand-

habung gewünscht hätten. In der Handhabung des Be-

erdigungsreglementes hat aber Dr. Dietschi in seiner

Eigenschaft als Stadtammann nichts anderes getan, als

was er tun musste, wenn er nicht eine Verletzung und

Umgehung des,bestehenden Beerdigungsreglementes der

Stadt Olten begehen wollte. Insofern dieses Ereignis dem

Vorstand der Volkspartei Olten Veranlassung gab,

kämpfend gegen Dr. pietschi aufzutreten, konnte aber

den Beklagten keine Berechtigung erwachsen, Dr. Dietschi

öffentlich in der Zeitung auf die Art, wie es geschehen

ist, anzugreifen und ihn der Missachtung auszusetzen

und dem Verdachte auszuliefern, er habe seine Pflichten

als Stadtammann nicht getan und gehöre somit nicht

mehr an diesen Posten. Es handelte sich nicht mehr um

eine blosse Kritik, sondern um eine absichtliche Herunter-

machung des Beschuldigten. Aus dem Gesagten resultiert

somit, ~ass das Amtsgericht diejenigen Vorstandsmit·

glieder, welche beim Beschlusse der fraglichen Zeitungs-

erklärung (Aufruf) mitgewirkt haben, mit Recht bestraft

hat.» Ferner wird noch untersucht, ob eine Verleumdung

oder eine Beschimpfung vOlIiege, und in dieser Bezie-

hung ausgeführt: « Der Verleumdung ist gemäss § 129

StGB schuldig, derjenige, der in Bezug auf einen Andern

durch Wort, Schrift oder bildliehe Darstellung wissent-

lich unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die

geeignet sind, den Beschuldigten in der öffentlichen

Meinung herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu ge-

fährden. In der eingeklagten Zeitungserklärung sind nun

allerdings auch Tatsachen behauptet worden; allein es

sind keine solchen, welche als ein wissentliches Vor-

bringen einer Unwahrheit erkennbar wären. Somit kann

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von einer Verleumdung im Sinne von § 129 StGB nicht

die Rede sein. Dagegen qualifizieren sich die Äusserungen

in dem eingeklagten Aufruf wohl zum Teil als solche,

wie sie in § 129 StGB enthalten sind, die aber nicht als

wissentliches Vorbringen einer Unwahrheit, sondern als

unbesonnenes Verbreiten falscher Gerüchte erscheinen,

die in der Absicht gemacht wurden, um Dr. Dietschi zu

beleidigen. Deshalb liegt diesbezüglich eine Beschimpfung

im Sinne von § 133 Ziff. 1 StGB vor ... Auf jeden Fall

wird im fraglichen Aufruf durch ein abschätziges Wert-

urteil die Elire des Dr. Dietschi widerrechtlich ange-

griffen in der Absicht, um denselben zu beleidigen, so

dass unter allen Umständen eine Beschimpfung im Sinne

von § 133 Ziff. 2 StGB vorliegt. »

B. -

Gegen diesen Entscheid haben Gottlieb Wyss

und Genossen am 4. Mai 1923 die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,

er sei aufzuheben und sie seien von Schuld und Strafe

freizusprechen.

Es wird ausgeführt: Der angefochtene Entscheid ver-

letze in erster Linie die Garantie der Pressfreiheit. Die

politischen Parteien hätten das Recht, in der Öffentlich-

keit einen Wahlkandidaten zu kritisiereri. Der Vorstand

der Volkspartei habe in seinem Aufruf nichts anderes

getan; damit sei lediglich angestrebt worden, dass eine

objektivere, loyalere Person als der Rekursbeklagte im

Interesse der friedlichen Entwicklung des Gemein-

wesens Stadtammailn werde. Die ganze Aktenlage zeige,

dass das im Aufruf enthaltene Urteil über dessen Eig-

nung für das Amt eines Stadtammanns gerechtfertigt

sei. Zum mindesten müsse es als entschuldbar gelten.

Der Rekursbeklagte habe sich über die Beerdigung von

Dr. Stössel in einer Gemeinderatssitzung in einer Weise

ausgesprochen, die von der Volkspartei als unfreundlich

und gehässig empfunden worden sei. Er hätte sich als

Stadtammann damit begnügen sollen, eine Strafklage

gegen die Teilnehmer am Leichengeleite zu veranlassen.

Unzählige Male habe er sich den Katholiken gegenüber

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Staatsrecht.

auffallend unfreundlich, kleinlich und gehässig gezeigt;

das ergebe sieh aus der « Jagd nach dem Kaplanhut »,

aus den sich daran anschliessenden Zeitungsartikeln,

aus seinem Verhalten gegenüber dem früheren Pfarrer

Dr. Düggelin und seiner Haltung in der Krematoriums-

angelegenheit. Es werde auf die Aussagen der Zeugen

Zimmermann, Büttiker, Wyss und Kurer verwiesen. Der

Vorwurf der Gehässigkeit gegenüber den Katholiken sei

somit begründet. Selbst wenn dies aber nicht der Fall

wäre, so handle es sich dabei nicht um einen Angriff auf

die Ehre des Rekursbeklagten. Die gegenteilige An-

nalune des Obergerichtes verstosse gegen Art. 4 BV. In

der Steuerangelegenheit habe der Rekursbeklagte sich

nicht für die Gemeindefinanzen gewehrt, also die Inte-

ressen der Gemeinde nicht gewahrt. Die Vermutung, dass

das mit Rücksicht auf- die Sozialdemokraten nicht ge-

schehen sei, bilde keine Ehrverletzung; dass das Ober-

gericht das Gegenteil annelune, sei mit Art. 4 BV unver-

einbar. Der Rekursbeklagte habe sich im Gemeinderat

den Sozialdemokraten gegenüber « mehr als nur inter-

parteilich jovial»

benommen; seine Haltung beim

Generalstreik von 1918 sei schwächlich gewesen. In der

Berna-Angelegenheit habe er das Recht zu Gunsten einer

ihm pohtisch nahe stehenden· Gesellschaft und zum

Nachteil der Finanzen der Gemeinde beugen wollen. Dass

er eine Buchdruckerei leite, bilde eine Reglementsver-

letzung. Der im Aufruf enthaltene Appell an die Partei-

ehre könne ohne Verletzung der Pressfreiheit und der

Rechtsgleichheit nicht als Ehrverletzung betrachtet

werden. Die Ehre einer ParteI erfordere es, dem Rufe

des Vorstandes geschlossen zu folgen. Das Obergericht

habe sich in Widerspruch zu seiner bisherigen Praxis ge-

setzt. In einem andern Falle (Metzger gegen Schmid) sei

es vom Standpunkt ausgegangen, dass ein Redaktor nicht

bestraft werden könne. wenn er Tatsachen und Vor-

würfe veröffentliche, die er auf Grund gewissenhafter Er-

kundigung für wahr gehalten habe, indem dann kein un-

besonnenes Verbreiten falscher Gerüchte im Sinne des

Pressfreiheit. No 35.

261

§ 133 StGB vorliege. Die Bestrafung der Rekurrenten

bilde daher eine ungleiche Behandlung. Sie verstosse end-

lieh aneh deshalb gegen Art. 4 BV. weil der Partei-

V'Orstand lediglich beschlossen habe, den Rekursbeklagten

dureh Publikation eines Afrrufes zu bekämpfen, dieser

aber von .einem einzigen Parteimitglied verfasst worden

sei, das ganz von sich aus die zum Gegenstand der An-

klage gemachten Vorwürfe darin aufgenommen habe.

Nur dieses Mitglied oder der Zeitungsredaktor könnten

daher allenfalls als strafbar betrachtet werden.

C. -

Das Obergericht hat zur Beschwerde bemerkt,

dass sie unbegründet sei.

D. -

Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be-

schwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in ErWägung :

1. -

Die Wahl eines Beamten ist für das in Frage

stehende Gemeinwesen eine Angelegenheit, die das öffent-

liche Interesse in hohem Masse berührt, zumal wenn es

sich um den Gemeindeammann oder -präsidenten handelt.

wie im vorliegenden Fall. Es gehört daher zweifellos Zil

den Aufgaben der Presse, es den Bürgern und Partei-

vorständen zu ermöglichen, in der Öffentlichkeit Stellung

zu einer sOlcheil Wahl zu nehmen, insbesondere den

Mitbürgern oder Parteigenossen gegenüber ihre Auf-

fassung über die Eignung eines Kandidaten auszusprechen

und sie ie nachdem aufzufordern, diesen zu unterstützen

oder zu bekämpfen. Der den Rekurrenten zur Last ge-

legte Artikel genösse daher den Schutz der Pressfreiheit,

wenn der Verfasser sich darauf beschränkt hätte, in

sachlicher oder durch die Umstände gerechtfertigter

"'eise die bisherige Amtsführung des Rekursbeklagten

und seine Eignung zum Amt zu kIitisieren (vgl. AS 3D I

S.363).

bn erwähnten Artikel wird zunächst die Behauptung

aufgestellt, es sei 911gemein bekannt, dass der Rekurs-

beklagte jede sich bietende Gelegenheit benütze, um den

Katholiken oder der Volkspartei gegenüber seiner Ge-

262

Staatsrecht.

hässigkeit Ausdruck zu geben und ihnen einen Hieb zu

versetzen. Das bedeutet, dass er ihnen gegenüber über-

haupt nicht objektiv oder sachlich auftreten könne, son-

dern ständig von Unmut oder Gereiztheit gegen sie er-

füllt sei und jede Gelegenheit benutze, um seinem Hass

Ausdruck zu geben. Dieser Vorwurf ist nach den Akten

zweifellos unbegründet. Die Rekurrenten sind nicht im-

stande, eine einzige bestimmte Äusserung des Rekurs-

beklagten anzuführen, womit er die Katholiken in ge-

hässiger Weise angegriffen hätte. Wenn er für den Bau

eines Krematoriums eingetreten ist, das Verhalten von

Dr. Düggelin bei der Beerdigung einer Selbstmörderin

und dasjenige eines andern römisch-katholischen Geist-

lichen beim Betreten der altkatholischen Kirche, sowie

die Haltung der Volkspartei bei der Beerdigung von

Dr. Stössel kritisiert hat, so lässt sich hierin allein

eine Gehässigkeit nicht erblicken. Im Rekurs wird keine

bestimmte Stelle des im « Oltner Tagblatt » erschienenen

Artikels über den Geistlichen, der in der altkatholischen

Kirche den Hut nicht abzog, angeführt und als gehässig

bezeichnet; dieser Artikel enthält wohl einen leichten

Spott, nicht aber irgendwelche Gehässigkeit. Eine solche

kann ebensowenig in der Bemerkung, die Übertretung

des Oltener Beerdigungsreglementes bei der Bestattung

des Dr. Stössel sei für die Gemeinde «eine bittere An-

gelegenheit », oder in der Drohung, gewisse Massregelll

zur Verhinderung weiterer Übertretungen zu ergreifen,

gefunden werden.

Obwohl somit der Vorwurf der Gehässigkeit unbe-

gründet ist, so könnte er doch den Schutz der Press-

freiheit für sich beanspruchen, sofern anzunehmen wäre,

der oder die Urheber des in Frage stehenden Artikels

hätten in guten Treuen im Verhalten des Rekursbe-

klagten den Katholiken gegenüber eine Gehässigkeit

sehen können oder sich in der Hitze des Wahlkampfes

im Ausdruck vergriffen (vgl. AS 39 I S. 364 u. 366). Das

ist jedoch nicht der Fall. Es erscheint unmöglich, bei

auch nur einigermassen ruhiger Überlegung im Verhalten

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des Rekursbeklagten, wie es sich aus den Akten ergibt,

eine Gehässigkeit zu finden. Es mag zwar sein, dass -

woran sich die Rekurrenten speziell stossen -

der Re-

kursbeklagte die Haltung der Volkspartei bei der Be-

erdigung von Dr. Stössel scharf kritisiert hat, und es

kommt leicht vor, dass jemand, der einen Tadel erhält,

hierin eine Gehässigkeit erblickt und sich dadurch ge-

kränkt fühlt. Allein der Vorwurf der Gehässigkeit ist in

dem den Rekurrenten zur Last gelegten Artikel dem

Rekursbeklagten gegenüber ganz allgemein und nicht

etwa speziell im Hinblick auf seine Haltung bei der er-

wähnten Beerdigungsangelegenheit erhoben worden. Der

Umstand, dass im Gegensatz hiezu bei dem daran

angeschlossenen Vorwurf der mangelnden Verteidigung

der Gemeindeinteressen auf einen speziellen Fall Bezug

genommen wird, gibt zudem der Vermutung Raum, der

oder die Urheber des Artikels seien sich selbst dessen

bewusst gewesen, dass es dem Rekursbeklagten nicht als

Gehässigkeit angerechnet werden könne, wenn er das

Beerdigungsreglement der Gemeinde gegenüber Über-

tretungen in Schutz nahm. Sie haben sodann auch keines-

wegs in der Hitze des Gefechtes gehandelt. Der Artikel

ist das Ergebnis einer längern Sitzung des Partei vor-

standes, wo die Frage der Bekämpfung des Rekursbe-

klagten reiflich erwogen wurde, und stellt sich somit als

eine wohl überlegte Kundgebung dar. dies umsomehr,

als es sich dabei nicht darum handelte, für einen eigenen

Kandidaten ins Ftcild zu ziehen, sondern man es mit

einer bIossen Demonstration gegen den Rekursbeklagten

zu tun hatte, die lediglich bezweckte, diesem die Stim-

men der Mitglieder der Volkspartei zu entziehen. In

einem solchen Falle können offensichtliche Übertrei-

bungen und Verallgemeinerungen nicht als entschuldbar

gelten.

Der Vorwurf, dass der Rekursbeklagte nicht den Mut

finde. für bedrohte wichtige Interessen der Gemeinde

11 ein Wort einzulegen », um es mit den « Freunden der

Linken » nicht zu verderben, stellt sich als eine Schluss-

264

Staatsrecht.

folgerung aus seiner Haltung bei der Regelung des

steuerfreien Existenzminimums dar. Wäre lediglich die

Tatsache getadelt worden, dass der Rekursheklagte in

der Gemeindeversammlung sich zu der Frage des steuer-

freien Existenzminimums nicht äusserte, so ginge dies

über das, was einer Partei im Wahlkampfe zu sagen er-

laubt ist, nicht hinaus. Aber nach der Fassung wurden

dem Rekursbeklagten Beweggründe unterschoben -

Liebedienerei gegenüber einer einzelnen Partei und Mangel

an Mut der eigenen Überzeugung, Vernachlässigung der

Pflichten gegenüber der Gemeinde -, die völlig aus der

Luft gegriffen sind, da man gewiss über das, was im

Interesse der GeIneinde liege, in guten TreUeIl verscltie-

dener Ansicht sein konnte. Der Vorwurf erscheint um

so verletzender und unbegründeter, als der Rekursbe-

klagte schon seit 20 Jahren das Amt eines Stadtanunanns

unbeanstandet bekleidet hat, wie ihm auch im Jahre

1921 ein Gegenkandidat nicht gegenüber gestellt wurde.

Unter solchen Umständen gehen derartige leere Ver-

mutungen und Verdächtigungen über die Grenzen einer

durch die Pressfreiheit gewährleisteten Meinungsäusse-

rung hinaus. Ob der Rekursbeklagte in den andern von

den Rekurrenten angeführten Fällen die Interessen der

GeIlleinde nicht genügend gewahrt habe, ist nicht zu

prüfen, da ihm das in dem in Frage stehenden Artikel

nicht zum Vorwurf gemacht wurde.

Die Erklärung, die Volkspartei würde selber auf jede

Parteiehre verzichten, wenn sie einen solchen « Stadt-

ammann » zur Wahl empfähle, bildet eine Zusammen-

fassung und Verstärkung der unmittelbar vorangehenden

Vorwürfe und die aus ihnen sich ergebende Schlussfolge-

rung, indem damit gesagt werden will, der Rekursbe-

klagte habe sich nach den angeführten Umständen als

unfähig oder unwürdig für das Amt eines Stadtammanns

erwiesen und zwar in eineIll solchen Masse, dass die

Volkspartei, ohne ihr Ansehen einzubüssen, nicht für

ihn stimmen könne. Diese Behauptung steht daher

sowenig als die vorangehenden unter dem ·Schutze der

Pressfreiheit.

J

Pressfreiheit. N° 35.

265

2. -

Auch die Beschwerde wegen Verletzung des Art.

4 BV erweist sich als unbegründet. Da der den Rekur-

renten zur Last gelegte Artikel nicht eine blosse Erzäh-

lung von Tatsachen bildet, sondern ein Urteil über den

Charakter und das Auftreten des Rekursbeklagten ent-

hält, so ist es zwar zweifelhaft, ob es sich um ein unbe-

sonnenes Verbreiten falscher Gerüchte im Sinne des

§ 133 Ziff. 1 des soloth. StGB handle. Auf jeden Fall

aber kann im erwähnten Urteil ohne Willkür eine Be-

schimpfung im Sinne des § 133 Ziff. 2 StGB (wider-

rechtlicher Angriff auf die Ehre eines andern ohne Be-

hauptung ehrverletzender Tatsachen) erblickt werden.

Es lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, mit

dem Vorwurf der Gehässigkeit und des Mangels an Mut

in der Wahrung der Gemeindeinteressen werde behauptet,

der Rekursbeklagte habe einen Charakterfehler, sei also

in moralischer Beziehung nicht auf der Höhe seiner Auf-

gabe und verletze oder vernachlässige die ihm oblie-

genden Rechtspflichten; auch die Behauptung, die

Volkspartei würde auf ihre Ehre verzichten, wenn sie

den Rekursbeklagten unterstützte, kann für diesen als

ehrenrührig betrachtet werden. So dann durfte nach der

ganzen Sachlage wohl angenommen werden, dass die

Vorwürfe von ihren Urhebern im Bewusstsein der Un-

begrundetheit und nicht im Sinne sachlicher Kritik,

sondern persönlichen Übelwollens erhoben worden seien.

Im Fall i. S. Metzger gegen Schmid ging das Obergericht

nach der eigenen Darstellung der Rekurrenten von einem

wesentlich andern Tatbestand aus als hier, so dass aus

dem damals gefällten Urteil nicht der Vorwurf der

ungleichen Behandlung abgeleitet werden kann.

Dass das Obergericht sämtliche Rekurrenten als Ver-

fasser des in Frage stehenden Artikels im Sinne des

§ 183 StGB behandelt hat, ist ebenfalls keine Willkür,

da es eine" durchaus zulässige Würdigung der Tatsachen

bedeutet, wenn das Urteil davon ausgeht, dass in der

Sitzung des Vorstandes der Volkspartei vom 2. oder

3. August beschlossen worden sei, die im Artikel ent-

haltenen Vorwürfe als Grund für die Bekämpfung des

266

Staatsrecht.

Hekursbeklagten anzuführen. Von diesem Standpunkt aus

aber konnten alle Rekurrenten als l\fittäter im Sinne

des § 29 StGB betrachtet werden, auch wenn nur einer

von ihnen im Auftrag der übrigen den Artikel abfasste.

Das Obergericht hat überhaupt die Sache ernsthaft

und unparteiisch beurteilt, wie denn auch der Redaktor

des « Oltner Tagblattes» wegen der Kritik, die er am

Aufruf des Vorstandes der Volkspartei ausübte, VOll

ihm bestraft worden ist, weil es darin eine Übertrei-

bung erblickte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

VI. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

36. Sentenza. 14 luglio 1923 neHa causa Bagni.

Estradizione richiesta per complicita non necessaria in man-

cato omicidio. -

Questo delitto e reato di estradizione, Ia

quale pero in concreto non puo essere ammessa per Ia

natura politica dell'atto incriminato.

Considerando in tatto ed in dirilto :

10 -

Il reato di complicita non necessaria in mancato

omicidio e senza dubbio delitto di estradizione poiche

e previsto dal trattato 22 luglio 1868 tra Ia Svizzera e

l'Italia (art. 2 cif. 2 e ult. cap.) e contemplato tanto

dalla legge penale dello Stato riehiedente (eod. pen.

italiano art. 364, 62 e 64 eiL 3), quanto da quella dello

Stato di rifq~io (eorl. pen. deI Cantone di Soletta, §§ 108,

26 e 32).

Internationales Auslieferungsrecht. N° 36.

267

D'altro canto, e regola generale ripetutamente ammessa

da questa Corte (RU 32 I p. 346; 39 I p. 355; 41 I p. 141

e piil recentemente sentenza 3 giugno 1921 nella causa

di estradizione Baila c. Italia, p. 3 cons. 1°), che Ia ques-

tione deHa coipabilita non puo essere ne esaminata ne

decisa, neanche a titoio provvisorio, dal giudice di estra-

dizione.

La domallda di estradizione deve quindi essere accolta

ove non risulti fondata l'eccezione, sollevata dal Ragni,

che si tratti di delitto politico a sensi deli'art. 3 deI

trattato precitato. Ed e questa quindi la sola questione

da risolversi.

20 -

I fatti per i quall Ragni fu rinviato a giudizio

e condannato in contumacia so no riferiti neUa precitata

sentenza della Corte d'assise di Pesaro nel modo se-

guente : « Circa il mezzogiorno deI 28 febbraio deI cor-

rente anno i giovani Rossi Cesare, Vespignani Aldo,

Riccardi Raffaello, Bazzali Alberto, Pompei Sebastiano e

Gasparri Dante, appartenenti al partito fascista di Fano

e Pesaro, giunsero in Cagli su di un automobile. Dopo

essersi trattenuti qualehe tempo in easa di Liberati

Gaetano, direttore deI dazio Ioeale e principale espo-

nente deI fascismo Ioeale, proseguirono con lui per

PianelIo, frazione deI comUlle di Cagli, in gita di propa-

ganda. Da tale localita fecero ritorno in Cagli circa alle

ore 15.30 e passarono nella Piazza Vittorio Emanuele,

ove era radunata abbastanza folIa, essendo quello

l'ultimo giorno di carnevale. Secondo llUmerose concordi

testimonianze, essi entrarono neUa piazza cantando i 101'0

inni emettendo grida di abbasso all'indirizzo dei socialisti,

comunisti e popolari con parole ingiuriose come in c ...

ai socialisti, in c .... ai popolari. Discesi dall'automobile,

si divisero, andando chi qua, chi la. Mentre il Riccardi

camminava sulla piazza, vide il comunista deI luogo

Pantaleoni Gaetano, il quale pochi giorni prima in cui

il Riccardi col Bazzali s'erano recati in Cagli per propa-

ganda, II aveva insultati con parole ingiuriose e con nomi

sconci della bocca. 11 Riccardi 10 fermo e gli chiese spie-