Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Staatsrecht
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
33. Urteil vom 7. Juli 19a5 i. S. lIediger gegen Zug.
Verbot der Doppelbesteuerung. -
Zur Erhebung der Armen-
steuer ist nur der Wohnsitzkanton berechtigt. -
Zuläs-
sigkeit der Verrechnung der Armensteuer gegenüber aus-
wärtswohnenden Kantonsangehörigen auf dem Bürger-
nutzen '1
A. -
Die Rekurrenten sind Bürger von Zug und
Basel und wohnen in Basel. Bereits im Jahr 1921 hatten
sie wegen Doppelbesteuerung ans Bundesgericht re-
kurriert, weil die Bürgergemeinde Zug ihnen pro 1921
die Armensteuer forderte. Auf Mitteilung des Rekurses
hin hatte jedoch die Bürgergemeinde auf ihre Steuer-
forderung verzichtet und den Betrag zurückerstattet.
nachdem sie versucht hatte, ihn am Korporations-
nutzen der Rekurrenten abzuziehen.
Am 11. Oktober 1922 erhielten die heiden Rekur-
renten neuerdings von der Bürgergemeinde Zug eine
Rechnung für die Armensteuer pro 1922 und zwar
für A. Hediger-Trüeb von 205 Fr. und für R. Hediger-
Jecker von 100 Fr. Von der'Forderung des A. Hediger-
Trüeb ist ein Betrag von 105 Fr. als Armensteuer auf
einem zugerlschen Grundstück nicht bestritten. Gegen
die übrigen Forderungen beschwerten sie sich zunächst
beim Bürgerrat der Stadt Zug mit der Begründung,
dass die Auferlegung einer Armensteuer dem bundes-
rechtlichen Doppelbesteuerungsverbot widerspreche und
dass es auch nicht angehe, diese Steuer vom Bürger-
nutzen der Rekurrenten in Abzug zu bringen. Dessen
ungeachtet übermittelte ihnen die Korporation Zug
am 29. Dezember 1922 mit Postcheck-Anweisung den
Doppelbesteuerung. N° 33.
241
Biirgernutzen für 1922 unter Abzug der verlangten
Armensteuer.
B. -
Schon am 11. Dezember 1922 vorher hatten
die Brüder Hediger gegen die Bürgergemeinde Zug
und die Einwohnergemeinde Basel neuerdings einen
staatsrechtlichen Rekurs eingereicht mit dem Begehren :
«Es sei die Armensteuerforderung der Bürgergemeinde
Zug pro 1922 wegen Verletzung von Art. 46 Ahs. 2
eventuell Art. 4 der Bundesverfassung als verfassungs-
widrig aufzuheben und festzustellen, dass Rekurrent
auch inskünftig in Zug nicht armensteuerpflichtig ist.
Eventuell sei die Einwohnergemeinde Basel resp. der
Kanton Basel-Stadt zu verhalten. die Steuerleistungen
jn Zug bei Aufstellung der eigenen Steuerforderungen
zu berücksichtigen.)) Statt einer Begründung wurde auf
den Rekurs an den Bürgerrat und auf die staats-
rechtliche Beschwerde gegen die Steuer pro 1921 ver-
wiesen. Letztere fällt aber. da das Bundesgericht auf
Verwdsungen auf andere Akten nicht eintritt. für d~
vorliegende Verfahren ausser Betracht.
C. -
Der .Regierungsrat von Basel-Stadt beantragt
in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde.
Es wird geltend gemacht, die beiden Rekurrenten
hätten in Basel Wohnsitz und betrieben dort ein Ge-
schäft. Ihr Steuerdomizil befinde sich daher in Basel
und dieser Kanton sei einzig berechtigt, von den Re-
kurrenten Steuern zu erheben. Der Regierungsrat von
Zug berichtet, der 'Bürgerrat von Zug sei nach dessen
eigener Mitteilung bereit, wie. voriges Jahr sich mit
den Rekurrenten über die Steuerforderung gfitlich
zu einigen. Der Rekurs könnte danach als gegenstands-
los abgeschrieben werden.
.
D. -
Die Vergleichsverhandlu.ngen führten schliesslich
am 26. Juni 1923 zu folgender Erklärung des Bürger-
rates an die Rekurrenten : « Wir werden deshaib unsere
Steuerforderung .. pro 1922 angesichts der bestehenden
Steuervorschriften des Kantons Basel-Stadt;. und der
242
Staatsrecht.
bundesgerichtlichen Praxis in solchen Steueranständen
nicht rechtlich verfolgen, sondern wir halten uns an
die uns von der Korporation Zug laut deren Statuten
gewährten Vorrechte. »
Die Rekurrenten halten dafür, dass diese Erklärung
keinen vorbehaltlosen Verzicht auf das Besteuerungs-
recht darstelle, die Bürgergemeinde Zug sich vielmehr
aus dem Bürgernutzen befriedigen wone. Die staats-
rechtliche Beschwerde wird deshalb aufrecht erhalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
(Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung.)
2. -
Nach der Staatsverfassung von Zug sind Bür-
gergemeinde und Korporationsgemeinde zwei verschie-
dene juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die
Bürgergemeinde besteh(aus den in der Gemeinde hei-
matberechtigten Personen. Ihr steht die Armen- und
Vormundschaftspflege und das Recht zur Erhebung
einer Armensteuer zu (Art. 71 KV); Die Korporations-
gemeinde dagegen hat die Verwaltung und Nutzung
des Korporationsvermögens (Art. 73 KV).
Die Statuten der Korporationsgemeinde Zug ent-
halten folgende Bestimmungen:
§ 5: « Der jährliche Reinertrag aus dem gesamten
Korporationshaushalte, wie solcher gemäss dem jewei-
ligen Voranschlage jeweilen festgesetzt wird, bildet
den sogenannten Korporatiönsnutzen, welcher unter
sämtliche innert den Grenzen der Schweiz sich auf-
haltenden Genossen verteilt wird.» Durch Statuten-
revision vom 26. März 1922 wurde dem § 8 der folgende
',,"ortlaut gegeben: « Den Korporationsgenossen, sowohl
den in Zug als auch den auswärts wohnenden, steht
nur dann das Recht zum Bezuge des Korporations-
nutzens zu, wenn sie an die Ortsbürgergemeinde Zug
die Bürgerarmensteuer für das betreffende Jahr ent-
richtet haben.))
Zwischen der Bürgergemeinde und der Korpora-
Doppelbesteuerung. N° 33.
213
tiollsgemeinde Zug besteht nun offenbar die Abmachung,
dass die Bürgergemeinde ihre Armensteuerforderung,
sofern diese nicht von den Rekurrenten selbst getilgt
wird, gegenüber der Korporationsgemeinde geltend
macht und damit die Pflicht der Korporation zur Aus-
zahlung des Nutzungsanteils für den an die Bürger-
gemeinde bezahlten Betrag erlischt.
Das Verhältnis zwischen den Rekurrenten und der
Korporationsgemeinde bildet nicht Gegenstand dieses
Rekursverfahrens. Dagegen steht zur Entscheidung,
ob die Bürgergemeinde befugt sei, für ihre Armen-
steuerforderung gegenüber ausser dem
Kanton woh-
nenden Bürgern sich an die Korporationsgemeinde zu
halten.
3. -
Das Bundesgericht hat seit seinem Entscheide
vom 22. März 1900 i. S. Scherrer und Konsorten gegen
Obwalden (BGE 26 I 7 ff.) an dem Grundsatz festge-
hatten, dass auch für die Armensteuer die Steuerhoheit
des Wohnsitzkantons anzuerkennen ist. Demgemäss
ist auch im vorliegenden Falle, abgesehen von der
Besteuerung des Grundbesitzes, nur der Kanton Basel-
Stadt zur Erhebung einer Armensteuer bei den Re-
kurrenten befugt. Es fragt sich deshalb, ob nicht in
dem Vorgehen der Bürgergemeinde Zug, für ihre Steuer-
forderung pro 1922 gegenüber den Rekurrenten sich
an die Korporation zu halten, eine Besteuerung der-
selben entgegen Art. 46 Abs. 2 BV zu erblicken sei.
Die Tatsache der Nichtentrichtung der Armensteuer
an die Bürgergemeinde Zug hat zwei Rechtswirkungen
zur Folge: dem betreffenden Gemeindebürger wird,
sofern er zugleich Korporationsgenosse ist, der Kor-
porationsnutzen nur unter Abzug des Armensteuer-
betrages ausbezahlt, und andrerseits macht die Bür-
gergemeinde ihre Steuerforderung gegenüber der Kor-
porationsgemeinde geltend. Das bedeutet, dass die
Korporation in diesem Falle den Nutzen statt an den
Genossen, an die Bürgergemeinde ausrichtet, die Bür-
244
Staatsrecht.
gergemeinde somit sich die Armensteuer auf Rechnung
ihres Bürgers von der Korporation bezahlen lässt,
was in Bezug auf ausser dem Kanton wohnende Bürger
dem bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbot zu-
widerläuft. Der Biirgergemeinde Zug fehlt also die
Befugnis. den Betrag der zu Lasten der Rekurrenten
veranlagten Armensteuer sich von der Korporations-
gemeinde Zug ausrichten zu lassen.
Dagegen ist, wie bereits erwähnt, damit noch nicht
entschieden, ob die letztere berechtigt sei, im Sinne
von § 8 ihrer Statuten bei Nichtbezahlung der Armen-
steuer den Korporationsnutzen gegenüber in andern
Kantonen wohnenden Genossen zurückzuhalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen.
_ 34. t7rteU vom 13. Juli 19aa i. S. Kascion! gegen Graubünden.
Art. 46 Abs. 2 BV.
UnzuIässigkeit- der Besteuerung auslän-
discher Liegenschaften uud ihres Ertrags. Anwendung dieses
Grundsatzes bei Personen, die im Ausland Weinberge be-
sitzen und mit dem daraus gezogenen Wein an ihrem Wohn-
sitz in der Schweiz Handel treiben. Zulässigkeit der Be-
steuerung ihres Einkommens, s~weit es sich als Ertrag dieses
Handels darstellt; der Umstand, dass der Wein zollfrei ein-
geführt werden kann, darf aber bei der Berechnung dieses
Einkommensteils nicht berücksichtigt werden.
A. -
Der Rekurrent Mascioni. der Weinhändler in
Campascio bei Brusio ist, besitzt, wie eine Reihe anderer
Bewohner des Puschlav, Weinberge im Veltlin. Den aus
diesen Weinbergen bezogenen Wein transportiert der
Rekurrent nach Campascio -
wenigstens geschah das
in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum -
und
verkauft ihn von da gleich dem andern Wein, den er von
VeItliner Weinbauern kauft. Für den eigenen Wein muss
. 1
DoppeJbesteuenmg. N° 34.
245
er dabei keinen Zoll bezahlen zufolge einer Vergünsti-
gung, die für die Puschlaver Besitzer von Veltliner land-
wirtschaftlichen Grundstücken besteht. Bei der Erwerbs-
steuereinschätzung pro 1921 (Oktober 1920 bis Oktober
1921) wurde auch der Gewinn, den de: Rek~rent a~s
dem eigenen Wein zieht. berücksichtIgt. DIe
Kr~lS
steuerkommission von Brusio nahm in ihrem EntscheIde
vom 9. September 1922 an, der Rekurrent habe im ge-
nannten Steuerjahr einen steuerbaren Erwerb von
35,000 Fr. gehabt, den sie wie folgt berechnete: Der
Rekurrent hat 1517 hl Veltlinerwein eingeführt; der
Gewinn pro hl ist auf 20 Fr. anzuschlagen; von dem
eingeführten Wein sind 673 hl eigene Produktion, auf
denen der Rekurrent, weil er keinen Zoll bezahlen musste,
einen weitem Gewinn von 8 Fr. pro hl gemacht hat.
Der Rekurrent zog den Entscheid der Kreissteuer-
kommission an die kantonale Rekurskommission weiter.
indem er geltend machte: Der Ertrag der Weinber?e im
Veltlin unterstehe in keiner Weise der SteuerhoheIt des
Kantons Graubünden....
Die Einfuhrbegünstigung
werde durch die vermehrten Kosten der Bewirtschaf-
tung der Güter jenseits der Grenze wettgemacht ....
Die kantonale Rekurskommission wies den Rekurs am
2. März 1923 ab. In der Begründung wird bemerkt: Aus-
wärtige Grundstücke unterlägen im Kanton weder der
Vermögens-
noch der Erwerbsbesteuerung. ?agegen
könne das in den Kanton eingeführte Produkt emer aus-
wärtigen Liegenschaft für die Besteuerung in Betracht
fallen. und zwar dann. wenn es sich um eine händle-
rische Verwertung des Produktes handle, dieses nicht dem
Unterhalt einer Familie diene. Die Weinberge des Re-
kurrenten im Veltlin bildeten mit seinen Liegenschaften
im Kanton keine Einheit und ihr Ertrag werde zu händ-
lerischen Zwecken verwendet .... Die Zollbegünstigungen,
die der Rekurrent für den eigenen Wein geniesse. seien
freilich nicht als solche steuerbar • sondern sie kämen als
Hilbmittel in Betracht zur Ermittlung des steuerbaren
Erwerbes des Rekurrenten ....