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49_I_240

BGE 49 I 240

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

33. Urteil vom 7. Juli 19a5 i. S. lIediger gegen Zug.

Verbot der Doppelbesteuerung. -

Zur Erhebung der Armen-

steuer ist nur der Wohnsitzkanton berechtigt. -

Zuläs-

sigkeit der Verrechnung der Armensteuer gegenüber aus-

wärtswohnenden Kantonsangehörigen auf dem Bürger-

nutzen '1

A. -

Die Rekurrenten sind Bürger von Zug und

Basel und wohnen in Basel. Bereits im Jahr 1921 hatten

sie wegen Doppelbesteuerung ans Bundesgericht re-

kurriert, weil die Bürgergemeinde Zug ihnen pro 1921

die Armensteuer forderte. Auf Mitteilung des Rekurses

hin hatte jedoch die Bürgergemeinde auf ihre Steuer-

forderung verzichtet und den Betrag zurückerstattet.

nachdem sie versucht hatte, ihn am Korporations-

nutzen der Rekurrenten abzuziehen.

Am 11. Oktober 1922 erhielten die heiden Rekur-

renten neuerdings von der Bürgergemeinde Zug eine

Rechnung für die Armensteuer pro 1922 und zwar

für A. Hediger-Trüeb von 205 Fr. und für R. Hediger-

Jecker von 100 Fr. Von der'Forderung des A. Hediger-

Trüeb ist ein Betrag von 105 Fr. als Armensteuer auf

einem zugerlschen Grundstück nicht bestritten. Gegen

die übrigen Forderungen beschwerten sie sich zunächst

beim Bürgerrat der Stadt Zug mit der Begründung,

dass die Auferlegung einer Armensteuer dem bundes-

rechtlichen Doppelbesteuerungsverbot widerspreche und

dass es auch nicht angehe, diese Steuer vom Bürger-

nutzen der Rekurrenten in Abzug zu bringen. Dessen

ungeachtet übermittelte ihnen die Korporation Zug

am 29. Dezember 1922 mit Postcheck-Anweisung den

Doppelbesteuerung. N° 33.

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Biirgernutzen für 1922 unter Abzug der verlangten

Armensteuer.

B. -

Schon am 11. Dezember 1922 vorher hatten

die Brüder Hediger gegen die Bürgergemeinde Zug

und die Einwohnergemeinde Basel neuerdings einen

staatsrechtlichen Rekurs eingereicht mit dem Begehren :

«Es sei die Armensteuerforderung der Bürgergemeinde

Zug pro 1922 wegen Verletzung von Art. 46 Ahs. 2

eventuell Art. 4 der Bundesverfassung als verfassungs-

widrig aufzuheben und festzustellen, dass Rekurrent

auch inskünftig in Zug nicht armensteuerpflichtig ist.

Eventuell sei die Einwohnergemeinde Basel resp. der

Kanton Basel-Stadt zu verhalten. die Steuerleistungen

jn Zug bei Aufstellung der eigenen Steuerforderungen

zu berücksichtigen.)) Statt einer Begründung wurde auf

den Rekurs an den Bürgerrat und auf die staats-

rechtliche Beschwerde gegen die Steuer pro 1921 ver-

wiesen. Letztere fällt aber. da das Bundesgericht auf

Verwdsungen auf andere Akten nicht eintritt. für d~

vorliegende Verfahren ausser Betracht.

C. -

Der .Regierungsrat von Basel-Stadt beantragt

in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde.

Es wird geltend gemacht, die beiden Rekurrenten

hätten in Basel Wohnsitz und betrieben dort ein Ge-

schäft. Ihr Steuerdomizil befinde sich daher in Basel

und dieser Kanton sei einzig berechtigt, von den Re-

kurrenten Steuern zu erheben. Der Regierungsrat von

Zug berichtet, der 'Bürgerrat von Zug sei nach dessen

eigener Mitteilung bereit, wie. voriges Jahr sich mit

den Rekurrenten über die Steuerforderung gfitlich

zu einigen. Der Rekurs könnte danach als gegenstands-

los abgeschrieben werden.

.

D. -

Die Vergleichsverhandlu.ngen führten schliesslich

am 26. Juni 1923 zu folgender Erklärung des Bürger-

rates an die Rekurrenten : « Wir werden deshaib unsere

Steuerforderung .. pro 1922 angesichts der bestehenden

Steuervorschriften des Kantons Basel-Stadt;. und der

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Staatsrecht.

bundesgerichtlichen Praxis in solchen Steueranständen

nicht rechtlich verfolgen, sondern wir halten uns an

die uns von der Korporation Zug laut deren Statuten

gewährten Vorrechte. »

Die Rekurrenten halten dafür, dass diese Erklärung

keinen vorbehaltlosen Verzicht auf das Besteuerungs-

recht darstelle, die Bürgergemeinde Zug sich vielmehr

aus dem Bürgernutzen befriedigen wone. Die staats-

rechtliche Beschwerde wird deshalb aufrecht erhalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung.)

2. -

Nach der Staatsverfassung von Zug sind Bür-

gergemeinde und Korporationsgemeinde zwei verschie-

dene juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die

Bürgergemeinde besteh(aus den in der Gemeinde hei-

matberechtigten Personen. Ihr steht die Armen- und

Vormundschaftspflege und das Recht zur Erhebung

einer Armensteuer zu (Art. 71 KV); Die Korporations-

gemeinde dagegen hat die Verwaltung und Nutzung

des Korporationsvermögens (Art. 73 KV).

Die Statuten der Korporationsgemeinde Zug ent-

halten folgende Bestimmungen:

§ 5: « Der jährliche Reinertrag aus dem gesamten

Korporationshaushalte, wie solcher gemäss dem jewei-

ligen Voranschlage jeweilen festgesetzt wird, bildet

den sogenannten Korporatiönsnutzen, welcher unter

sämtliche innert den Grenzen der Schweiz sich auf-

haltenden Genossen verteilt wird.» Durch Statuten-

revision vom 26. März 1922 wurde dem § 8 der folgende

',,"ortlaut gegeben: « Den Korporationsgenossen, sowohl

den in Zug als auch den auswärts wohnenden, steht

nur dann das Recht zum Bezuge des Korporations-

nutzens zu, wenn sie an die Ortsbürgergemeinde Zug

die Bürgerarmensteuer für das betreffende Jahr ent-

richtet haben.))

Zwischen der Bürgergemeinde und der Korpora-

Doppelbesteuerung. N° 33.

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tiollsgemeinde Zug besteht nun offenbar die Abmachung,

dass die Bürgergemeinde ihre Armensteuerforderung,

sofern diese nicht von den Rekurrenten selbst getilgt

wird, gegenüber der Korporationsgemeinde geltend

macht und damit die Pflicht der Korporation zur Aus-

zahlung des Nutzungsanteils für den an die Bürger-

gemeinde bezahlten Betrag erlischt.

Das Verhältnis zwischen den Rekurrenten und der

Korporationsgemeinde bildet nicht Gegenstand dieses

Rekursverfahrens. Dagegen steht zur Entscheidung,

ob die Bürgergemeinde befugt sei, für ihre Armen-

steuerforderung gegenüber ausser dem

Kanton woh-

nenden Bürgern sich an die Korporationsgemeinde zu

halten.

3. -

Das Bundesgericht hat seit seinem Entscheide

vom 22. März 1900 i. S. Scherrer und Konsorten gegen

Obwalden (BGE 26 I 7 ff.) an dem Grundsatz festge-

hatten, dass auch für die Armensteuer die Steuerhoheit

des Wohnsitzkantons anzuerkennen ist. Demgemäss

ist auch im vorliegenden Falle, abgesehen von der

Besteuerung des Grundbesitzes, nur der Kanton Basel-

Stadt zur Erhebung einer Armensteuer bei den Re-

kurrenten befugt. Es fragt sich deshalb, ob nicht in

dem Vorgehen der Bürgergemeinde Zug, für ihre Steuer-

forderung pro 1922 gegenüber den Rekurrenten sich

an die Korporation zu halten, eine Besteuerung der-

selben entgegen Art. 46 Abs. 2 BV zu erblicken sei.

Die Tatsache der Nichtentrichtung der Armensteuer

an die Bürgergemeinde Zug hat zwei Rechtswirkungen

zur Folge: dem betreffenden Gemeindebürger wird,

sofern er zugleich Korporationsgenosse ist, der Kor-

porationsnutzen nur unter Abzug des Armensteuer-

betrages ausbezahlt, und andrerseits macht die Bür-

gergemeinde ihre Steuerforderung gegenüber der Kor-

porationsgemeinde geltend. Das bedeutet, dass die

Korporation in diesem Falle den Nutzen statt an den

Genossen, an die Bürgergemeinde ausrichtet, die Bür-

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Staatsrecht.

gergemeinde somit sich die Armensteuer auf Rechnung

ihres Bürgers von der Korporation bezahlen lässt,

was in Bezug auf ausser dem Kanton wohnende Bürger

dem bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbot zu-

widerläuft. Der Biirgergemeinde Zug fehlt also die

Befugnis. den Betrag der zu Lasten der Rekurrenten

veranlagten Armensteuer sich von der Korporations-

gemeinde Zug ausrichten zu lassen.

Dagegen ist, wie bereits erwähnt, damit noch nicht

entschieden, ob die letztere berechtigt sei, im Sinne

von § 8 ihrer Statuten bei Nichtbezahlung der Armen-

steuer den Korporationsnutzen gegenüber in andern

Kantonen wohnenden Genossen zurückzuhalten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen.

_ 34. t7rteU vom 13. Juli 19aa i. S. Kascion! gegen Graubünden.

Art. 46 Abs. 2 BV.

UnzuIässigkeit- der Besteuerung auslän-

discher Liegenschaften uud ihres Ertrags. Anwendung dieses

Grundsatzes bei Personen, die im Ausland Weinberge be-

sitzen und mit dem daraus gezogenen Wein an ihrem Wohn-

sitz in der Schweiz Handel treiben. Zulässigkeit der Be-

steuerung ihres Einkommens, s~weit es sich als Ertrag dieses

Handels darstellt; der Umstand, dass der Wein zollfrei ein-

geführt werden kann, darf aber bei der Berechnung dieses

Einkommensteils nicht berücksichtigt werden.

A. -

Der Rekurrent Mascioni. der Weinhändler in

Campascio bei Brusio ist, besitzt, wie eine Reihe anderer

Bewohner des Puschlav, Weinberge im Veltlin. Den aus

diesen Weinbergen bezogenen Wein transportiert der

Rekurrent nach Campascio -

wenigstens geschah das

in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum -

und

verkauft ihn von da gleich dem andern Wein, den er von

VeItliner Weinbauern kauft. Für den eigenen Wein muss

. 1

DoppeJbesteuenmg. N° 34.

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er dabei keinen Zoll bezahlen zufolge einer Vergünsti-

gung, die für die Puschlaver Besitzer von Veltliner land-

wirtschaftlichen Grundstücken besteht. Bei der Erwerbs-

steuereinschätzung pro 1921 (Oktober 1920 bis Oktober

1921) wurde auch der Gewinn, den de: Rek~rent a~s

dem eigenen Wein zieht. berücksichtIgt. DIe

Kr~lS­

steuerkommission von Brusio nahm in ihrem EntscheIde

vom 9. September 1922 an, der Rekurrent habe im ge-

nannten Steuerjahr einen steuerbaren Erwerb von

35,000 Fr. gehabt, den sie wie folgt berechnete: Der

Rekurrent hat 1517 hl Veltlinerwein eingeführt; der

Gewinn pro hl ist auf 20 Fr. anzuschlagen; von dem

eingeführten Wein sind 673 hl eigene Produktion, auf

denen der Rekurrent, weil er keinen Zoll bezahlen musste,

einen weitem Gewinn von 8 Fr. pro hl gemacht hat.

Der Rekurrent zog den Entscheid der Kreissteuer-

kommission an die kantonale Rekurskommission weiter.

indem er geltend machte: Der Ertrag der Weinber?e im

Veltlin unterstehe in keiner Weise der SteuerhoheIt des

Kantons Graubünden....

Die Einfuhrbegünstigung

werde durch die vermehrten Kosten der Bewirtschaf-

tung der Güter jenseits der Grenze wettgemacht ....

Die kantonale Rekurskommission wies den Rekurs am

2. März 1923 ab. In der Begründung wird bemerkt: Aus-

wärtige Grundstücke unterlägen im Kanton weder der

Vermögens-

noch der Erwerbsbesteuerung. ?agegen

könne das in den Kanton eingeführte Produkt emer aus-

wärtigen Liegenschaft für die Besteuerung in Betracht

fallen. und zwar dann. wenn es sich um eine händle-

rische Verwertung des Produktes handle, dieses nicht dem

Unterhalt einer Familie diene. Die Weinberge des Re-

kurrenten im Veltlin bildeten mit seinen Liegenschaften

im Kanton keine Einheit und ihr Ertrag werde zu händ-

lerischen Zwecken verwendet .... Die Zollbegünstigungen,

die der Rekurrent für den eigenen Wein geniesse. seien

freilich nicht als solche steuerbar • sondern sie kämen als

Hilbmittel in Betracht zur Ermittlung des steuerbaren

Erwerbes des Rekurrenten ....