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26_I_7

BGE 26 I 7

Bundesgericht (BGE) · 1900-03-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Urteil vom 22. März 1900 in Sachen Scherrer und Konsorten gegen Obwalden. Armensteuergesetz. Widerspruch mit Art. 45 Abs. 6, Art. 60 Abs. 4, Art. 46 Abs 2 B.-V.? Art. 45 Abs. 3, 4 u. 5 eod. A. Die Landsgemeinde des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 30. April 1899 hat auf Antrag des Regierungsrates fol¬ gendes Gesetz erlassen: „Art. 1. Die außer ihrer Heimatgemeinde angesessenen Ob¬ waldner sind an ihre Heimatgemeinde nach deren Steuerfuß zu drei Vierteilen armensteuerpflichtig. „Art. 2. Dieselben haben an die Armenkasse der Bürgerge¬ meinde ihres obwaldnerischen Wohnortes nach deren Steueransatz einen Vierteil Armensteuer zu entrichten. „Art. 3. Letzteres ist der Fall bezüglich der in Obwalden wohn¬ haften Bürger anderer Kantone und Staaten, sowie bezüglich der alten Landleute von Nidwalden. „Wenn dieselben aber nicht den Nachweis erstellen, daß sie den übrigen Teil ihres Vermögens und Erwerbes für Armenzwecke in ihre Heimat, gemäß dortiger Gesetzgebung versteuern sollen und in Wirklichkeit versteuern, so haben sie von ihrer gesamten Steuerkraft die Armensteuer an die Armenpflege ihres hierseitigen Wohnortes zu entrichten. „Art. 4. Juristische Personen, Stiftungen und Vereine haben, soweit sie überhaupt steuerpflichtig sind, Vermögen und Erwerb der Armenpflege an ihrem hierseitigen thatsächlichen Wohnsitz, be¬ ziehungsweise am Orte ihres Geschäftsbetriebes zu versteuern. „Schlußbestimmung. „Dieses Gesetz tritt in Kraft zunächst für die Armensteuer des Jahres 1900. „Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. April 1874 außer Wirksamkeit. „Der Regierungsrat wird mit der Veröffentlichung und dem Vollzuge obigen Gesetzes beauftragt.“ Die dem Gesetze vorangestellten Erwägungen lauten, „daß es

vom Grundsatze der Gleichberechtigung gefordert wird, daß sämt¬ liche Landeseinwohner, nach Maßgabe ihrer Steuerkraft, bezüglich der Steuerpflicht gleich behandelt werden „daß der Niedergelassene hierlands den Rechtsschutz genießt und das Gebiet seiner Thätigkeit und seines Erwerbes hat, und daß seine Befreiung von der Steuerpflicht um so unbilliger erscheint, weil durch Bundesrecht und internationales Vertragsrecht sowie durch die sehr gesteigerten Verkehrsverhältnisse die hierseitigen Ge¬ meinden zur Unterstützung armer Angehöriger anderer Kantone und Staaten viel mehr als früher herangezogen werden; „daß die Obwaldner in andern Kantonen vielfach zur Armen¬ steuer herangezogen werden „daß eine Doppelbesteuerung bezüglich der gleichen Vermögens¬ quote zum vornherein ausgeschlossen ist.“ Das Gesetz wurde im Amtsblatt vom 5. Mai 1899 pub¬ liziert. B. In einer am 4. Juli 1899 der Post übergebenen Be¬ schwerdeschrift stellen eine Anzahl Rekurrenten, sämtlich im Kanton Obwalden niedergelassene Angehörige anderer Kantone, beim Bun¬ desgericht die Begehren: „Der ganze Art. 3 des angefochtenen Gesetzes, eventuell Absatz 2 dieses Art. 3 sei als verfassungswid¬ rig aufzuheben und demnach zu erkennen, daß die Rekurrenten an die Bürgergemeinde ihres Wohnorts keine Armensteuer, eventuell nur ¼ derselben zu leisten haben. Der Rekurs stützt sich darauf, daß durch die erwähnten Gesetzesbestimmungen Art. 45 Abs. 6, Art. 60 sowie Art. 4 und 46 Abs. 2 der Bundesverfassung ver¬ letzt seien. Zur Begründung wird ausgeführt: In der Armen¬ pflege stehe Obwalden strikte auf dem Boden des Heimatprinzips: Die Bürgergemeinde unterstütze nur ihre armen Bürger, ob sie in der Gemeinde wohnen oder nicht. Zur Unterstützung armer Nicht¬ obwaldner würden die Gemeinden von Obwalden nur nach Mit¬ gabe des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone herangezogen. An dem Heimatprin¬ zip ändere dieses Bundesgesetz nichts, wie der Obwaldner Kan¬ tonsrat in einer Gesetzesinterpretation vom 25. Januar 1877 ausdrücklich anerkannt habe. Die Folge sei, daß die in Obwalden niedergelassenen Schweizerbürger aus andern Kantonen daselbst Irmensteuern bezahlen sollen, während sie ein Aquivalent dafür, ein Recht auf Armenunterstützung, nicht besitzen. Darin liege eine mit Art. 4 der Bundesverfassung nicht vereinbare Willkür. Es werde deßhalb der Grundsatz, daß die Rekurrenten überhaupt zu Armensteuern herangezogen werden, angefochten. Das Motiv, daß in andern Kantonen von dort wohnenden Obwaldnern auch Ar¬ mensteuern bezogen werden, nütze nichts. Denn offenbar bezahlten die Obwaldner nur in den Kantonen Armensteuern, in denen das Territorialprinzip gelte, und in denen sie demgemäß auch armen¬ unterstützungsberechtigt seien. Daß umgekehrt die Obwaldner, die auswärts wohnen und keine Armensteuern an die Heimatgemeinde bezahlen, im Verarmungsfalle dann doch dieser zur Last fallen, sei eben eine Folge des Heimatprinzips, das den Rekurrenten nicht schaden könne. Demgemäß sei Art. 3 des Gesetzes als verfassungs¬ widrig aufzuheben. Eventuell wäre jedenfalls Art. 3 Abs. 2 un¬ gültig zu erklären. Darin liege eine offensichtliche Verletzung der Niederlassungsfreiheit, speziell des Art. 45 Abs. 6, womit Hand in Hand gehe die Verletzung von Art. 60 der Bundesverfassung. In diesem Sinne habe der Bundesrat bereits am 4. August 1869 einen Entscheid gefällt. Ob der Niedergelassene in seinem Heimat¬ kanton Armensteuern bezahle oder nicht, gehe den Kanton Ob¬ walden nichts an. Durch die betreffende Klausel gebe der obwald¬ nerische Gesetzgeber selbst zu, daß ihm in thesi ein Recht der Besteuerung der Niedergelassenen nicht zustehe. Dadurch, daß er gleichwohl von diesen die Steuer verlange, begehe er nicht nur einen Akt der Willkür, sondern verstoße auch positiv gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. C. In der Antwort des Regierungsrates des Kantons Ob¬ walden wird Verwerfung der beiden Rekursbegehren beantragt, unter folgender Begründung: Daß die Niedergelassenen aus an¬ dern Kantonen in Obwalden keinen Anspruch auf Armenunter¬ stützung haben, sei insofern unrichtig, als auch der Kanton Ob¬ walden den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875 und der Staatsverträge unterstellt sei, und zwar sei die unent¬ geltliche Verpflegung und Beerdigung von kantonsfremden Armen der Bürgergemeinde überbunden. Ferner seien die Kantone in

Steuersachen autonom; sie schuldeten dem Bunde keine Rechen¬ schaft darüber, wie sie die erhobenen Steuern verwenden; insbe¬ sondere wäre es verfehlt, vom Standpunkte der verfassungsmäßig garantierten Gleichheit vor dem Recht aus zu verlangen, daß der Steuerleistung des Einzelnen eine entsprechende Gegenleistung des Gemeinwesens an diesen Einzelnen auf dem Fuße folgen müsse; sonst dürfte auch die Schulsteuer nur von demjenigen verlangt werden, der Kinder besitzt, die in die Schule gehen. Obwalden stehe nicht einzig da, wenn es vom Nichtkantonsangehörigen die Armensteuer beziehe, ohne ihn im Verarmungsfalle dauernd zu unterstützen. St. Gallen und Thurgau stünden auf dem gleichen Boden, und der Entwurf eines neuen Armengesetzes für den Kan¬ ton Zürich stelle mit Bezug auf die kantonsfremden Niedergelas¬ senen die gleichen Bestimmungen auf, wie das neue Gesetz von Obwalden. Gerade das, was die Rekurrenten verlangen, würde eine Rechtsungleichheit herbeiführen, indem der kantonsfremde Niedergelassene in Obwalden keine Armensteuern nach seiner Hei¬ mat zu zahlen brauche, aber im Verarmungsfalle doch unterstützt werde, vorerst in Obwalden und alsdann in oder aus der Heimat; umgekehrt wäre es ein vergebliches Unterfangen der Behörden Obwaldens oder jedes andern Kantons, von einem auswärts wohnenden Kantonsbürger eine Armensteuer eintreiben zu wollen; und so wären in allen Kantonen die in ihrem Heimatkanton wohnhaften Schweizerbürger schlechteren Rechtes, als die im Kan¬ ton niedergelassenen kantonsfremden Schweizerbürger und als die Ausländer. Der Umstand, daß Obwalden von kantonsfremden Niedergelassenen Armensteuern bezieht, jedoch eine dauernde Un¬ terstützungspflicht ihnen gegenüber rechtlich nicht anerkennt, stehe also mit Art. 4 der Bundesverfassung nicht in Widerspruch. Unter keinen Umständen sei der erste Absatz von Art. 3 des Gesetzes anfechtbar. Die Bestimmung enthalte keine Neuerung, und auch die Rekurrenten hätten bisher den vierten Teil der Armensteuer ohne Rechtsvorbehalt entrichtet. Die Viertelsteuer entspreche der Leistung an die kantonsfremden Niedergelassenen und Aufenthalter in Fällen der Erkrankung und des Todes, nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875, und das von der Gegen¬ partei selbst aufgestellte Erfordernis treffe jedenfalls bezüglich der Viertelsteuer zu. Die Behauptung, daß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes die Vorschrift von Art. 45 der Bundesverfassung verletze, sei un¬ richtig, da der Obwaldner Bürger unter allen Umständen die ganze Armensteuer bezahle, der kantonsfremde Niedergelassene aber nur dann, wenn er nicht drei Viertel nach seiner Heimat steure. Ebensowenig sei Art. 60 der Bundesverfassung verletzt, da der kantonsfremde Niedergelassene besser gestellt sei, als der in seiner Heimatgemeinde wohnende Obwaldner und da er des weitern ganz gleich gestellt sei, wie der in einer andern obwaldnerischen Ge¬ meinde als in seiner Heimatgemeinde wohnhafte Obwaldner. Von einer Schlimmerstellung könnte nur dann scheinbar die Rede sein, wenn die Gemeinde, in welcher der im eigenen Kanton niederge¬ lassene Obwaldner wohnt, eine höhere Armensteuer bezöge als die Heimatgemeinde. Daß dies vorliegend zutreffe, sei von den Re¬ kurrenten nicht dargethan; in der That besitze Alpnach den nie¬ dersten Steuerfuß von allen Obwaldner Gemeinden. Der Stand¬ punkt der Doppelbesteuerung sei im Rekurse nicht ausgeführt und könne daher bei Seite gelassen werden. D. In der Replik wird auch an letzterm Standpunkt festge¬ halten. Daß die Rekurrenten bis jetzt den Viertel der Armen¬ steuer bezahlten, wird als unerheblich bezeichnet. Ebenso komme auf den Steuerfuß der verschiedenen Gemeinden von Obwalden nichts an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrenten fechten in erster Linie den ganzen Art. 3 des obwaldnerischen Gesetzes vom 30. April 1899 betreffend die Armensteuer an, indem sie grundsätzlich bestreiten, daß sie in Ob¬ walden zu dieser Steuer herangezogen werden dürfen. Nun muß zunächst

a. die Beschwerde, daß die Besteuerung der Rekurrenten als solche den Art. 45 Abs. 6 der Bundesverfassung verletze, schon deshalb abgewiesen werden, weil dieselbe in keiner Weise ausge¬ führt ist. Übrigens hält diese Beschwerde auch vor einer sachlichen Prüfung nicht stand, da es sich natürlich nicht um eine „behufs der Niederlassung“ den Angehörigen anderer Kantone aufgelegte besondere Last handelt, und da ein Unterschied in der Besteuerung zwischen den letztern und den eigentlichen Ortsbürgern gar nicht,

zwischen jenen und den Niedergelassenen des eigenen Kantons nur der Art bezw. dem Maß nach besteht (vgl. hiezu v. Salis, Bundesrecht, Bd. II, Nr. 384).

b. Aber auch die Beschwerde, daß die Heranziehung der Re¬ kurrenten zur Armensteuer mit dem Grundsatz der Rechtsgleich¬ heit, Art. 4, und, was damit zusammenhängt, mit der Garantie der Gleichstellung der Niedergelassenen und der eigenen Kantons¬ bürger, Art. 60 der Bundesverfassung, in Widerspruch stehe, ist unbegründet. Die Rekurrenten finden die Rechtsungleichheit darin, daß sie im Kanton Obwalden mit Armensteuer belegt werden, während ihnen im Verarmungsfalle ein Unterstützungsanspruch gegenüber dem Kanton Obwalden oder einer obwaldnerischen Ge¬ meinde — abgesehen von den Leistungen nach dem Bundesgesetze vom 22. Juni 1875 — nicht zustehe. Danach liegt denn die Ungleichheit in der Behandlung der Obwaldner und der Angehö¬ rigen anderer Kantone gemäß den eigenen Angaben der Rekur¬ renten nicht sowohl auf dem Gebiete des Steuerwesens, als viel¬ mehr auf demjenigen der öffentlichen Armenpflege, und die Frage stellt sich im Grunde so, ob es verfassungswidrig sei, daß der Kanton Obwalden im Armenwesen dem Heimatprinzip folgt und demgemäß verarmte Niedergelassene anderer Kantone nicht unter¬ stützt. Von diesem Gesichtspunkte aus könnte es abgelehnt werden, auf die Beschwerde wegen ungleicher Behandlung einzutreten, da ja nicht ein armengesetzlicher Erlaß, bezw. eine armenpolizeiliche oder =pflegschaftliche Verfügung angefochten wird. Wenn aber auch über dieses formelle Bedenken hinweggegangen wird, so muß dann die Beschwerde jedenfalls aus materiellen Gründen abgewiesen werden: Die Freizügigkeit von Kanton zu Kanton und von Ge¬ meinde zu Gemeinde erstreckt sich nach Art. 45 Abs. 3 und 4 der Bundesverfassung nicht auf solche Personen, die dauernd der öf¬ fentlichen Wohlthätigkeit des Niederlassungskantons zur Last zu fallen drohen. Hieraus und aus der Bestimmung in Art. 45 Abs. 5, wonach jede Ausweisung wegen Verarmung von Seite der Regierung des Niederlassungskantons genehmigt und der hei¬ matlichen Regierung zum voraus angezeigt werden muß, geht- ganz abgesehen von allen rechtsgeschichtlichen Erwägungen klar hervor, daß die Bundesverfassung selbst die dauernde öffent¬ liche Armenunterstützung als Aufgabe des Heimatkantons betrachtet, und insofern also das Heimatprinzip anerkennt. Wenn daher ein Kanton dauernde Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nur seinen Angehörigen gewährt, nicht aber auch den Niederge¬ lassenen aus andern Kantonen, so befindet er sich damit durchaus im Einklang mit denjenigen Bestimmungen der Bundesverfassung, die sich speziell auf diese Materie beziehen. Dann kann aber auch selbstverständlich davon keine Rede sein, daß die hieraus sich er¬ gebende Ungleichheit in der Behandlung der Kantonsbürger und der Niedergelassenen aus andern Kantonen den allgemeinen Ver¬ fassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit oder der Garantie der Gleich¬ behandlung der Kantonsbürger und der Niedergelassenen verletze. Diese Verfassungsnormen haben nicht eine über den andern Verfas¬ sungsbestimmungen stehende und sie beherrschende Geltung und kön¬ nen nicht zur Anwendung kommen, wo die Verfassung gewissermaßen selbst eine Ausnahme statuiert oder zuläßt. Nun scheinen allerdings die Rekurrenten folgern zu wollen, daß, weil die Niedergelassenen in Obwalden hinsichtlich der Armenunterstützung nicht gleich behan¬ delt werden, wie die Kantonsbürger, sie gemäß dem verfassungs¬ mäßigen Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz darauf Anspruch haben, auch hinsichtlich der Armensteuer anders behandelt, d. h. davon befreit zu werden. Dieser Argumentation wäre eine Be¬ rechtigung dann nicht abzusprechen, wenn zwischen dem Anspruch auf Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln und der Armen¬ steuerpflicht eine direkte und notwendige rechtliche Korrelation be¬ stünde. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Steuern stellen sich im allgemeinen nicht als das Aquivalent der vom Gemeinwesen den Bürgern gewährten ökonomischen Vorteile und Leistungen dar, sondern als ein den Angehörigen auferlegter Beitrag an die Kosten, die dem Gemeinwesen aus der Erfüllung seiner Auf¬ gaben entstehen. Da diese zum Teil ihrerseits durch die wirtschaft¬ lichen Bedürfnisse und ökonomischen Interessen der Einzelnen be¬ stimmt werden, so ist freilich eine gewisse Beziehung zwischen den Steuern der Bürger und den daherigen Leistungen des Gemeinwesens nicht zu verkennen. Allein diese Beziehung ist einerseits nicht eine durchgreifende, anderseits hat man es nur mit einer indirekten Zweckbeziehung zu thun. Aus beiden Gesichtspunkten vermag die¬

selbe nicht den Rechtsgrund des Steuerrechts des Gemeinwesens und der Steuerpflicht seiner Angehörigen abzugeben. Dieser liegt vielmehr in der Notwendigkeit, die für die Erfüllung der öffent¬ lichen Zwecke erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und zu er¬ halten, und trifft daher an sich auf jeden Angehörigen des staat¬ lichen oder gemeindlichen Verbandes in gleicher Weise zu. Die Besteuerung folgt denn auch thatsächlich durchwegs besondern Re¬ geln, die weder mit Bezug auf die grundsätzliche Frage der Steuerpflicht, noch mit Bezug auf das Maß derselben darauf Rücksicht nehmen, wem sie in ihrer Verwendung ökonomisch zu gute kommen. Und umgekehrt hängt die Möglichkeit der Benutzung und des Genusses der Einrichtungen des Gemeinwesens rechtlich weder dem Grundsatze noch dem Maße nach von den Beiträgen ab, die der Einzelne an Steuern dafür aufbringt. Sowenig aber danach im allgemeinen zwischen den Steuern und den Leistungen des Gemeinwesens eine Korrelation in dem Sinne besteht, daß die Pflicht zur Entrichtung jener abhängig wäre von dem Recht auf diese, sowenig trifft dies speziell auf dem Gebiete der öffent¬ lichen Armenpflege zu, selbst da nicht, wo diefe wirtschaftlich von der übrigen Staats= oder Gemeindeverwaltung losgelöst ist und auch hinsichtlich der Aufbringung der Mittel selbständig verwaltet wird. Der Rechtsgrund für den Bezug einer Armensteuer liegt nicht in dem Gedanken einer gesellschaftlichen Versicherung gegen die Verarmung, sondern darin, daß der Staat bezw. die Gemeinde die Armen zu unterstützen sich zur Aufgabe setzen und daß die Erfüllung dieser Aufgabe einen Kostenaufwand erheischt. An der¬ selben hat aber nicht nur derjenige ein Interesse, welcher in den Fall kommen kann, aus öffentlichen Mitteln unterstützt zu wer¬ den, sondern jeder auch nur niederlassungshalber dem betreffenden Gemeinwesen Angehörige, dies schon mit Rücksicht auf die poli¬ zeiliche Seite der öffentlichen Armenpflege, die Verhütung von Bettel und Vermögensdelikten, die Volkshygiene u. s. w. (vgl. die Botschaft des Bundesrates zum Gesetzesentwurf betreffend die Ordnung und Ausscheidung der Kompetenzen der Kantone in den interkantonalen Niederlassungsverhältnissen vom 28. November 1862, Bundesblatt v. 1862, Bd. III, S. 521 f., ferner auch die Entscheide des Bundesrates und der Bundesversammlung i. S. Blum, Bundesblatt v. 1864, Bd. II, S. 137 und 333). Kann schon aus diesen Gründen darin ein Verstoß gegen die Art. 4 und 60 der Bundesverfassung nicht erblickt werden, daß der kan¬ tonsfremde Niedergelassene in einem Kanton mit einer Armen¬ steuer belegt wird, der demselben keinen Anspruch auf dauernde Armenunterstützung gewährt, so kommt für den Kanton Obwal¬ den dazu, daß die Armensteuer daselbst nur subsidiär bezogen, und daß in erster Linie andere Hilfsmittel, vorab der Ertrag der vor¬ handenen Armengüter, die den Bürgergemeinden gehören, zur Deckung der Armenlasten verwendet werden (vgl. Art. 4 und 5 des obwaldnerischen Armengesetzes vom 26. Weinmonat 1851). Wenn man sich daher auch auf den Standpunkt stellen wollte, daß das Recht der Armenunterstützung mit der Pflicht zur Ent¬ richtung von Armensteuern sich ergänzen müsse, so könnte im vorliegenden Falle nicht ohne weiteres gesagt werden, daß dies nicht zutreffe. Im Rekurse fehlen nämlich jegliche Angaben dar¬ über, in welchem Verhältnisse die verschiedenen zur Deckung der Irmenlasten eröffneten Quellen daran beitragen, und es ist sehr wohl möglich, daß die Armensteuer thatsächlich ungefähr den Leistungen entspricht, die vom Kanton Obwalden allen Einwoh¬ nern, auch Angehörigen anderer Kantone, gewährt werden, wobei bemerkt werden mag, daß diese Leistungen sich nicht auf die im Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 vorgesehenen beschränken, son¬ dern auch die Kosten der Unterstützung in den Fällen vorüber¬ gehender Dürftigkeit umfassen.

c. Mit der Beschwerde wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung wird geltend gemacht, daß das hoheitliche Steuerrecht hinsichtlich des Bezugs von Armensteuern den Rekur¬ renten gegenüber nicht in ihrem Wohnortskanton Obwalden bezw. ihrer Wohngemeinde, sondern ihrem Heimatkanton bezw. ihrer Heimatgemeinde zustehe. Diesbezüglich ist zu bemerken: Nachdem die bundesrechtliche Praxis unter der Herrschaft der Bundesver¬ fassung von 1848, die über Doppelbesteuerung keine Vorschrift enthielt, ursprünglich die unbeschränkte Souveränität der Kantone im Steuerwesen anerkannt hatte (vgl, Ullmer, Bd. I, Nr. 111, 114—117, 126 und 127), ist sie gerade anläßlich von Kon¬ flikten, die sich zwischen Wohnorts= und Heimatkanton über die

Erhebung von Armensteuern erhoben, vom Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit aus im Anschluß an den Entscheid der Bundesversammlung über die Beschwerde des Kantons St. Gallen gegen den Kanton Thurgau vom 16./20. Heumonat 1855 (Ullmer, Bd. I, Nr. 128; Off. Samml., Bd. V, S. 139) dazu gelangt, über kollidierende Steueransprüche zunächst nur zwischen Heimat= und Niederlassungskanton, dann überhaupt zwischen zwei Kantonen zu entscheiden, und weiterhin auch dem Bürger ein Recht auf Schutz gegen eine doppelte Besteuerung in verschiede¬ nen Kantonen zu gewähren (vgl. Ullmer, Bd. I, Nr. 129—134, insbesondere Nr. 133, ferner Bd. II, Nr. 694 ff.). Dabei wur¬ den die Konflikte, speziell auch diejenigen, die sich über die Be¬ rechtigung des Heimatkantons zur Erhebung oder zur Eintreibung von Armensteuern von ihren in einem andern Kanton wohnenden Bürgern erhoben, durchwegs in dem Sinne erledigt, daß dem Wohnortskanton das Besteuerungsrecht, oder doch das bessere Be¬ steuerungsrecht zustehe, und daß derselbe nicht verpflichtet sei, Steuerdekrete des Heimatkantons anzuerkennen, oder zum Vollzug zu bringen, wie anderseits der Heimatkanton auch nicht berechtigt sei, wegen geschuldeter Steuern die Ausweisschriften eines in einem andern Kanton Niedergelassenen zurückzuhalten. Überhaupt aber wurde die Steuerhoheit der Kantone nicht nach den Zwecken, zu denen die Steuern erhoben werden, abgegrenzt, sondern, dem Wesen der Steuer entsprechend, nach den Beziehungen zwischen den zu besteuernden Personen oder Vermögensobjekten und den verschie¬ denen in Betracht kommenden Kantonen, und zwar wurde für die Besteuerung des beweglichen Vermögens und des Einkommens und Erwerbs einer physischen Person für die Regel ihr Wohnsitz als ausschlaggebend erklärt (vgl. die Fälle Nr. XII—XIV der Zusammenstellung von Hafner in der Zeitschrift für schweiz. Gesetzgebung und Rechtspflege, Bd. IV, S. 22 ff.). Dieser Grund¬ satz war auch in dem bereits erwähnten Entwurf eines Bundes¬ gesetzes betreffend Ordnung und Ausscheidung der Kompetenzen der Kantone in den interkantonalen Niederlassungsverhältnissen, vom Jahre 1862, zum Ausdruck gelangt (s. Ullmer, Bd. II, Nr. 1094). Unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1874, die es in Art. 46 Abs. 2 als Aufgabe der Bundesgesetzgebung bezeichnet, gegen Doppelbesteuerung die erforderlichen Bestim¬ mungen zu treffen, hat sich das Bundesgericht, welches nunmehr gemäß Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung interkantonale Steuerkonflikte zu entscheiden hatte, anfänglich überhaupt darauf beschränkt, die bisher von den Bundesbehörden aufgestellten Grund¬ sätze, die man als durch die Verfassung sanktioniert betrachtete, anzuwenden (vgl. z. B. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. V, S. 153). Mit der Zeit wurde, da der Erlaß des in der Verfassung postulierten Bundesgesetzes sich hinauszögerte, die Praxis auch selbständig etwelchermaßen fortgebildet (vgl. z. B. den Ent¬ scheid i. S. Wanner, Amtl. Samml., Bd. VII, S. 445 ff., und aus späterer Zeit den Entscheid i. S. Sarasin=Stähelin & Cie., Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 505 ff.). Daran aber wurde stets fest¬ gehalten, daß die Steuerhoheit sich nicht nach den Zwecken der Steuer scheidet, und daß der Wohnort einer Person der Regel nach einzig für die Frage maßgebend ist, welcher Kanton vom beweglichen Vermögen und vom Einkommen und Erwerb derselben Steuern zu erheben berechtigt sei (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 1356; ferner Blumer=Morel, Bundesstaats¬ recht, 3. Aufl., Bd. I, S. 412; Zürcher, Verbot der Doppel¬ besteuerung, S. 55; Dubs, Das öffentliche Recht der schweiz. Eidgenossenschaft, Bd. II, S. 116 f.). Eine Ausnahme wurde abgesehen von den Fällen der Zweigniederlassung oder des Geschäftsdomizils bezw. des über verschiedene Kantone sich er¬ streckenden Gewerbebetriebes — nur vorbehalten für den Fall, daß der Wohnortskanton selbst auf sein Steuerrecht in gewissem Umfange verzichten würde (vgl. Amtl. Samml., Bd. VII, S. 447). Auf diesem Boden steht auch der Entwurf des Bundesrates zu einem Bundesgesetz betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung vom 6. März 1885, bei dessen Beratung in den eidg. Räten Abänderungen zu Gunsten der Steuerberechtigung des Heimat¬ kantons nicht angebracht wurden (vgl. v. Salis, Bundesrecht Bd. I, Nr. 51). An der durch die bundesrechtliche Praxis auf¬ gestellten Regel ist nun um so mehr festzuhalten, als auch auf anderem Gebiete des privaten und öffentlichen Rechts der Konflikt zwischen dem Heimats= und dem Territorialitätsprinzip mehr und mehr zu Gunsten der Anerkennung des letztern gelöst wird und

als ferner die Differenzierung der Steuerberechtigung nach den Zwecken, denen die Steuer dient, angesichts des Umstandes, daß viele kantonale Steuersysteme eine solche Ausscheidung nicht ken¬ nen, gewöhnlich kaum durchführbar wäre. Demgemäß muß denn auch die Beschwerde, daß die Besteuerung der Rekurrenten gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoße, verworfen werden.

2. Dagegen erweist sich allerdings nach einer ebenfalls durch¬ aus feststehenden Praxis der eventuelle Antrag der Rekurrenten als begründet, der sich gegen Art. 3 Abs. 2 des angefochtenen Gesetzes, bezw. dagegen richtet, daß die Rekurrenten als Angehö¬ rige anderer Kantone von der Bürgergemeinde ihres Wohnorts unter Umständen mit der ganzen Armensteuer belastet werden, während die nicht in ihrer Heimatgemeinde niedergelassenen Ob¬ waldner in der Wohngemeinde stets nur einen Viertel der Armen¬ steuer zu entrichten haben. In dem von den Rekurrenten citierten Entscheide i. S. Laue hat der Bundesrat ausgesprochen, es wider¬ spreche den Art. 41 Abs. 5 und 48 der frühern (45 Abs. 6 und 60 der jetzigen) Bundesverfassung, wenn die kantonale Gesetzge¬ bung anordne, daß die Armensteuer von den Bürgern des eigenen Kantons an die Heimatgemeinde, von den Angehörigen anderer Kantone an die Gemeinde des Wohnortes zu leisten sei (s. Bun¬ desblatt v. 1869, Bd. II, S. 401 f.). Dieser Entscheid wurde von der Bundesversammlung bestätigt (Bundesblatt v. 1869, Bd. II, S. 901 f.), und in der Folge hat auch das Bundesge¬ richt daran unter eingehender Begründung festgehalten (vgl. Amtl. Samml., Bd. II, S. 51; Bd. V, S. 31 f. u. S. 320 Erw. 3). In dem letztangeführten Falle wurde auf Beschwerde gerade des Regierungsrates des Kantons Obwalden hin eine dem Art. 3 Abs. 2 des heute angefochtenen Gesetzes analoge Bestimmung des Steuergesetzes von Nidwalden aufgehoben. Auch für den Kanton Obwalden muß daher gelten, was seine Regierung gegen den Kanton Nidwalden zur gerichtlichen Anerkennung gebracht hat, daß die kantonsfremden Niedergelassenen an ihrem Wohnorte nicht anders besteuert werden dürfen, als die daselbst wohnhaften, in einer andern Gemeinde des Kantons heimatberechtigten Kan¬ tonsbürger. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Hauptrekursantrag wird abgewiesen, dagegen wird der eventuelle Rekursantrag gutgeheißen und demgemäß Art. 3 Abs. 2 des obwaldnerischen Gesetzes über die Armensteuer vom 30. April 1899 aufgehoben.